BVwG W198 2002034-1

W198 2002034-1Tribunal administratif fédéral19 sept. 2014

Regest

Arbeitslosengeld, gesundheitliche Beeinträchtigung,<br/>Wiedereingliederungsmaßnahme

Texte intégral

BVwG W198 2002034-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W198.2002034.1.00

Spruch

W198 2002034-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Mag. Bernhard PAMMER und Josef HERMANN als Beisitzer über die Beschwerde der XXXXXXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien, vom 10.12.2013, Versicherungsnummer: XXXX, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm. § 10 Abs. 1 Z 3 sowie § 56 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes - AlVG, BGBl. 609/1977 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2013 stattgegeben und der angefochtene Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien vom 10.12.2013 aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 10.12.2013, Versicherungsnummer XXXX, des Arbeitsmarktservice Wien, XXXX (AMS) wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977, in der geltenden Fassung, für den Zeitraum 14.11.2013 bis 25.12.2013 verloren hätte. Der angeführte Zeitraum würde sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen werde, verlängern. Eine Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Vorbereitungsmaßnahme für ein Dienstverhältnis als Transitarbeitskraft bei der Firma Michls am 14.11.2013 nicht angetreten hätte. Es handle sich um die erstmalige Sanktion, weshalb die Sperre der Leistung für die Dauer von sechs Wochen zu verhängen gewesen sei. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Sohn der Beschwerdeführerin im Namen seiner Mutter mit E-Mail, beim AMS einlangend am 17.12.2013, fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin von ihrer derzeitigen Beraterin zur Firma Michls weitergeleitet wurde, um diese Stelle anzunehmen. Die Beschwerdeführerin hätte jedoch gesagt dass sie diese Arbeit nicht annehmen bzw. Folge leisten könne. Als Gründe hierfür wurden folgende genannt:

"A). Sie könne nicht lesen und schreiben, weil sie in ihrer Heimat in der Türkei keine Schulbildung erhalten hätte. Sie hätte nur eine 5 % ige Lese- und Schreibfähigkeit aufzuweisen. Obwohl sie mehrere Deutschkurse besucht hätte, konnte sie diese Fähigkeiten nicht erweitern.

B) Sie hätte seit 1998 eine psychische Störung bzw. Krankheit und

müsse auch ständig Tabletten nehmen. Diese Krankheit sei die Schizophrenie, psychotische Störung und sie hätte auch paranoide Psychosen. Dadurch hätte sie Angstgefühle an Orten, die ihr unbekannt und fremd seien. Seitdem sie Arbeitslos sei, hätten sich diese Symptome noch mehr verschlechtert.

C). Sie könne selbst keine Adresse finden, Ihre Familienangehörigen hätten ihr bei der Adressenfindung geholfen. Zu der Arbeitsstelle Michls sei sie am Vortag des Termins von einem Familienangehörigen hingebracht worden, damit sie ihren Weg beim nächsten Mal leicht fände. Die Fahrt mit den vielen Verkehrsmitteln wir Schnellbahn bzw. U-Bahn und Bus hätten sie sehr beängstigt und ihr Unruhe gebracht. Sie hätte den Weg zur Arbeitsstelle nicht wieder finden können, da es für sie sehr kompliziert und störend war."

Die Beschwerdeführerin brachte ihre Wünsche zum Ausdruck, indem sie ausführte, dass sie "einen Kurs für eine Alphabetisierung wünsche, einen Arbeitsplatz an dem Sie sich wohlfühlen könne, einen Arbeitsort, wo sie mit ihrer Krankheit und Gefühlen gut umgehen könne sowie einen Arbeitsplatz, welcher in näherer Umgebung zu Ihrer Wohnadresse wäre."

Die Beschwerdeführerin legte ihrer Berufung (nunmehr Beschwerde) folgende ärztliche Atteste bei:

Einen Patientenbrief des Allgemeinen Krankenhauses der Stadt Wien vom XXXX.1998. Darin wird als Diagnose festgehalten, dass "eine akute schizophrenieforme psychotische Störung (ICD 10: F 23.2) vorläge."

Einen Arztbrief des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie, XXXX vom XXXX2007. Der Arztbrief hält fest, dass "seit 1998 eine paranoide Psychose mit Verfolgungsgefühlen und das Gefühl beeinflusst zu werden bestünde. Zusätzlich lägen Rückzugstendenzen und immer wieder auftretende depressive Verstimmungen auf."

3. Die Beschwerde wurde gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 03.03.2014 - beim Bundesverwaltungsgericht einlangend - vorgelegt.

4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.03.2014 (W 198 2002034-1/2Z) wurde der Beschwerdeführerin ein Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG erteilt und sie insbesondere aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht den Nachweis über die Bevollmächtigung sowie eine von ihr bzw. im Falle der Bevollmächtigung vom Bevollmächtigten eigenhändig unterfertigte Beschwerde bis längstens zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens vorzulegen.

5. Am 02.04.2014 legte die Beschwerdeführerin eine eigenhändig unterfertigte Vollmacht vor. Darin wird Herr XXXX, bevollmächtigt in ihrem Namen, im Zusammenhang mit der Berufung an das AMS alle erforderlichen Tätigkeiten in ihrem Namen zu übernehmen. Dieser Vollmacht wurde die seinerzeit eingebrachte Berufung, nunmehr Beschwerde, nunmehr versehen mit Datum vom 31.03.2014, inhaltlich ansonsten im Wesentlichen unverändert, angeschlossen. Angeschlossen wurden weiters die bereits vorgelegten und unter Punkt 2. angeführten ärztlichen Gutachten, eine Beschreibung des "Krankheitsherganges aus Sicht der Familie" sowie eine Verschreibung eines Medikamentes von Professor XXXX. Des Weiteren wurde ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Invaliditätspensionen bei der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, vom 30.12.2013, welche mit gleichem Datum übernommen und einem Feststellungsverfahren zugeleitet wurde, angeschlossen.

6. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 04.07.2014 (W198 2002034-1/4Z) eine Anfrage an die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, hinsichtlich des Verfahrensstandes in Sachen Invaliditätspensionen der Beschwerdeführerin gestellt.

7. Mit Schreiben vom 17.07.2014, eingelangt am 23.07.2014, teilt die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, hinsichtlich der Anfrage mit, dass der Antrag der Beschwerdeführerin vom 30.12.2013 auf Gewährung einer Invaliditätspensionen mit Bescheid vom 23.4.2014 abgelehnt wurde. Eine Abschrift dieses Bescheides werde anbei mitübermittelt. Es wird angemerkt, dass eine Klage gegen diesen Bescheid bis dato nicht aktenkundig sei. Dem angefügten Bescheid vom 30.04.2014 ist zu entnehmen, dass die Gewährung einer Invaliditätspension abgelehnt werde, weil Invalidität nicht dauerhaft vorläge. Es läge vorübergehende Invalidität im Ausmaß von voraussichtlich mindestens sechs Monaten ab 01.01.2014 vor, daher sei als Maßnahme der medizinischen Rehabilitation zur Wiederherstellung ihrer Arbeitsfähigkeit das Ergebnis weiterer Therapiemaßnahmen abzuwarten. Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation seien nicht zweckmäßig. Ab dem 01.01.2014 bestünde für die weitere Dauer der vorübergehenden Invalidität Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung. In der Begründung des Bescheides wird unter anderem ausgeführt, dass der Beurteilung der Invalidität die Tätigkeit als Reinigungskraft zugrunde gelegt wurde. Das durchgeführte Verfahren ergab aufgrund der ärztlichen Gutachten zusammenfassend folgende maßgebliche Diagnose: "Zustand nach akut polymorph psychotische Störung mit unvollständiger Remission."

Invalidität (Anmerkung: dauerhafte) läge nicht vor, da die Beschwerdeführerin dass 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hätte (§ 143 a Abs. 3 iVm. § 255 Abs. 3a Z 1 ASVG).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen vorgenommen und den maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend festgestellt und konnte dieser anhand des vorgelegten Verwaltungsakts, dem angefragten Verfahrensstand hinsichtlich des Antrages der Beschwerdeführerin auf Invaliditätspension bei der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, sowie dem beigeschlossenen, Bezug habenden, Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt nachvollzogen werden. Dieser wird daher der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin weder in der Vereinbarung eines Betreuungsplanes vom 08.11.2013 noch in der Niederschrift bezüglich der Weigerung an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung teilzunehmen vom 25.11.2013 angab, dass sie gesundheitliche Probleme hätte. Ein entsprechendes Vorbringen hat die Beschwerdeführerin erstmals in ihrer Berufung (nunmehr Beschwerde) vorgebracht.

Festgestellt wird weiters, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich aber schon seit längerer Zeit, insbesondere aber auch zum maßgeblichen Zeitpunkt (14.11.2013), gesundheitliche Probleme hatte und diese bis zumindest bis 01.07.2014 angedauert haben.

Durch diese gesundheitlichen Probleme war ein wichtiger Grund gegeben, sodass die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt nicht möglich war.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten des AMS (belangte Behörde), der Auskunft sowie dem angeschlossenen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass die belangte Behörde von den gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin keine Kenntnis haben konnte, da die Beschwerdeführerin entsprechende Angaben im gesamten Verfahren nicht gemacht hat und diese erstmals in der Berufung (nunmehr Beschwerde) vorgebracht hat.

Dem Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Wien vom 23.04.2014, Abteilung/Aktenzeichen XXXX) ist zu entnehmen, dass im dortigen Verfahren ärztliche Begutachtungen der Beschwerdeführerin durchgeführt wurden. Diese Gutachten kommen zusammengefasst zu folgender maßgeblicher Diagnose: "Zustand nach akut polymorph psychotische Störung mit unvollständiger Remission."

Diese Diagnose deckt sich im Wesentlichen mit den beiden ärztlichen Gutachten (das erste ärztliche Gutachten stammt aus dem Jahr 1998), welche die Beschwerdeführerin ihrer Berufung (nunmehr Beschwerde) angeschlossen hat.

Einen Grund diesen ärztlichen Gutachten, die in zeitlich großen Abständen und voneinander unabhängig erbracht wurden, nicht zu folgen, konnte das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennen.

Die belangte Behörde hat in ihrem Vorlagebericht vom 04.02.2014 auch nicht vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin im maßgeblichen Zeitpunkt (14.11.2013), zu dem die Beschwerdeführerin die Vorbereitungsmaßnahme für ein Dienstverhältnis als Transitarbeitskraft bei der Firma Michls nicht angetreten hat, als gesund zu betrachten war. Im Vorlagebericht der belangten Behörde wird jedoch zum Ausdruck gebracht, dass eine entsprechende "Abtestung nicht mehr zustande kam, da die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Invaliditätspension gestellt hätte und das Verfahren nach wie vor laufend ist".

Zusammenfassend geht das Bundesverwaltungsgericht daher davon aus, dass die Beschwerdeführerin im maßgeblichen Zeitpunkt einen wichtigen Grund hatte, der ihr die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt unmöglich machte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgebung der Beschwerde und Aufhebung des Bescheides:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung des nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senates.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes BGBl. 609/1977 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2013 lauten (auszugsweise):

"Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(...)

(8) Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

(...)

3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder (...)

(...)

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen."

Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG (auf die Notstandshilfe sinngemäß anwendbar gemäß § 38 AlVG) sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, nicht nur eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern - erforderlichenfalls - auch an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Juli 2011, Zl. 2009/08/0114, uva).

Bei der der Beschwerdeführerin zugewiesenen Arbeitserprobung beim sozialökonomischen Betrieb (SÖB) Michls handelt es sich unstrittig um eine Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG.

Im konkreten Fall hatte die Beschwerdeführerin am 14.11.2013 einen wichtigen Grund gemäß § 10 abs. 1 Z 3 AlVG idgF. um die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu verweigern.

Ein wichtiger Grund ist jedenfalls anzunehmen, wenn ein Umstand vorliegt, der bei einer Beschäftigung Unzumutbarkeit begründen würde (s. dazu näher Pfeil, Arbeitslosenversicherungsrecht samt einschlägigen Nebengesetzen, 3. Auflage, Erl. 5.1. ff.).. Die Krankheit der Beschwerdeführerin, die - davon kann ausgegangen werden - auch am 14.11.2013 bestanden hat, ist als wichtiger Grund zu werten.

Der Beschwerde war daher stattzugeben und der Bescheid aufzuheben.

3.6. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Ein Antrag der Beschwerdeführerin oder der belangten Behörde auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung liegt nicht vor.

Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt zur Beurteilung, ob ein wichtiger Grund vorlag, der die Beschwerdeführerin berechtigte die Teilnahme an der Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu verweigern aus der Aktenlage hinreichend geklärt erscheint, weil der Sachverhalt insbesondere durch die Vorlage der ärztlichen Atteste und des bescheidmäßig festgestellten Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin durch die Pensionsversicherungsanstalt in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde.

Den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerde ist nicht substantiiert entgegen getreten worden. Vielmehr hat die belangte Behörde in ihrem Vorlagebericht vom 4.2.2014 selbst ausgeführt, dass eine ärztliche "Abtestung notwendig wäre, dies aber nicht mehr zustande kam, da die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Invaliditätspension gestellt hat". Ärztliche Atteste liegen nunmehr vor. Am Krankheitsbild der Beschwerdeführerin besteht kein Zweifel. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005 und 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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