L510 1424260-1•BVwG L510 1424260-1
L510 1424260-1Tribunal administratif fédéral17 sept. 2014
Bescheinigungsmittel, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.01.2012, Zl. 12 00.037-BAS, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid
aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden auch kurz bezeichnet als: bP bzw. Beschwerdeführer: BF) stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 02.01.2012 beim Bundesasylamt (kurz: BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz.
Es handelt sich dabei um einen Mann, welcher seinen Angaben nach Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und Moslem ist.
Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte der BF im Wesentlichen vor, dass sein Vater im Irak mit ausländischen Firmen gearbeitet habe, deshalb bedroht worden sei und nach Jordanien geflüchtet sei. Die Familie sei ebenfalls bedroht worden. Einige Tage danach sei der Bruder des BF auf der Straße erschossen worden, weshalb der BF, seine Mutter und drei Schwestern den Irak in Richtung Syrien verlassen hätten. Diese würden noch immer dort leben.
Im Zuge des Verfahrens legte die bP zum Nachweis ihres Vorbringens einen Drohbrief in Kopie (AS 59) sowie die Kopie eines unkenntlichen Fotos, das zerstörte Haus der Familie zeigend (AS 75), vor.
Der Antrag der bP wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 26.01.2012 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 AsylG wurde die bP in den Irak ausgewiesen (Spruchpunkt III).
Das BAA führte aus, dass nicht habe festgestellt werden können, dass die bP im Irak begründete Furcht vor Verfolgung iSd GFK zu gewärtigen hätte (AS 177).
Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der bP bezüglich einer aktuellen asylrechtlich relevanten Bedrohungssituation als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus:
"....
Vorab sah sich das Bundesasylamt veranlasst sich mit der Frage zu beschäftigen, ob Sie unabhängig Ihres Fluchtvorbringens von potenzieller "vulnerability" betroffen waren. Dies ist in Zusammenschau mit Ihren über ausdrückliches Nachfragen zustande gekommenen Aussagen in Verbindung mit Ihrer Familienanamnese zu verneinen. So liegt kein wie auch immer geartetes politisches Engagement Ihrerseits vor, von individuellen konkreten sich in staatlich motivierten Übergriffen verbaler und/oder körperlicher Natur äußernden religiös bedingten Schwierigkeiten oder überhaupt religiös motivierten Aktivitäten Ihrerseits haben Sie nichts erwähnt, desgleichen auch nichts von irgendwelchen Sie konkret betreffenden staatlich geduldeten und/oder geförderten geschlechtsspezifischen Verfolgungsmechanismen. Ethnisch bedingte Problemstellungen sind ebenfalls auszuschließen, auch dazu lieferten Sie keine Hinweise.
Durch Ihre Volljährigkeit sowie eine Arbeitsaufnahme zulassenden Gesundheitszustand und Kenntnis der Amts-/Landessprache ist sichergestellt, dass Sie Ihr persönliches Auskommen finden werden. Nachdem Sie meistenteils in einem Ihnen geläufigen Kulturkreis gelebt haben und sich hier in Österreich erst seit Kurzem aufhalten steht einer neuerlichen Sozialisation in Ihrem Herkunftsstaat nichts entgegen. Durch den Umzug vom Irak nach Syrien haben Sie und Ihre Angehörigen gezeigt, dass Sie alle mobil und ortsunabhängig sind. Dieser Umstand in Verbindung mit der Tatsache, dass Ihre bisher ausgeübte berufliche Tätigkeit als ungelernter Maler keine feste Standortstruktur benötigt zeigt hinreichend, dass Sie sich neuerlich im Irak niederlassen können, wo Sie gerade in Ihrer Heimatstadt Bagdad bei Bedarf eine gute medizinische Betreuung Ihrer Person sowie Arbeitsmöglichkeiten und allenfalls Unterstützungsleistungen diverser Hilfsorganisationen vorfinden.
Die generell den Irak berührenden landeskundlichen Feststellungen belegen deutlich, dass die allgemein in Europa herrschende und durch auf Einzelereignisse fokussierte mediale Berichterstattungen verstärkte Ansicht eines von permanenten Auseinandersetzungen und Gewalttaten erschütterten faktisch zukunftslosen Irak nicht stimmt.
Demzufolge ist zwar generell zu beobachten, dass es im Irak zu einer vertieften Ethnisierung und Konfessionalisierung der politischen Landschaft gekommen ist und sich politisches und wirtschaftliches Machtstreben sehr oft an diesen Strukturen festmachen lässt. Trotz dieser Mängel, deren Beseitigung noch erhebliche Anstrengungen auf politischer Ebene erforderlich machen werden, muss aber unter Hinweis auf die alle Lebensbereiche berührenden vorangesprochenen landeskundlichen Feststellungen gesagt werden, dass im Irak politische Meinungsäußerungen möglich sind und es auch ein reges "politisches Leben" im Sinne dort üblicher von europäischem Denkverständnis abweichender traditioneller Interessensgruppierungen gibt.
Die allgemeine Sicherheitslage ist regional stark unterschiedlich ausgeprägt. Wenngleich dieselbe im Irak - ausgenommen die kurdische Autonomieregion - allgemein als nicht zufriedenstellend angesehen werden kann, so ist zu beobachten, dass Gewalttaten und/oder Übergriffe verschiedenster Intensität fast immer mit bestimmten Persönlichkeitsmerkmalen der Betroffenen verknüpft sind (Tätigkeit für ausländische Organisationen, religiöses Abweichlertum ["unislamisches Verhalten"], ethnische Andersartigkeit und Ähnliches).
Quintessenz aller dieser hier nur kurz zusammengefassten Eckpunkte zur Allgemeinlage im Irak ist damit, dass der irakische "Normalbürger", soferne er keiner ethnischen und/oder religiösen Minderheit angehört und als Angehöriger einer solchen Minderheit nicht in einem mehrheitlich von anderen Ethnien/Religionsgruppen besiedelten Gebiet aufhältig ist, ferner auch politisch oder religiös unauffällig ist, von den in den zit. landeskundlichen Feststellungen dargestellten schwierigen allgemeinen Lebensbedingungen nicht deutlich schwerer betroffen ist als es sonst seine Mitbürger sind.
Was nun die vorhin erwähnten individuell Sie berührenden und von Ihnen vorgetragenen zur Stellung des Asylantrages führenden Sachverhalt angeht, so kann Ihnen dazu weder Glaubwürdigkeit noch Asylrelevanz zugebilligt werden:
Festzuhalten ist, dass die sich auf den Irak beziehenden Verfolgungsgründe weder bewiesen noch belegt worden sind (die Kopie eines angeblich das zerstörte Haus Ihrer Familie zeigenden Bildes ist völlig unkenntlich; die Kopie des angeblich Ihnen zugegangenen Drohbriefes ist von jedermann ohne Sach- oder technische Kenntnisse voraussetzen zu müssen herstellbar). Daher ist zur Beurteilung ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft anzusehen sind, auf Ihre persönliche Glaubwürdigkeit und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die Beurteilung Ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit hat vor allem zu berücksichtigen, ob Sie außerhalb des unmittelbaren Vortrages zu den Fluchtgründen die Wahrheit gesagt haben. Das ist bei Ihnen nicht der Fall.
So wurden Sie am 03.01.2012 unter Beiziehung eines Dolmetsch für die arabische Sprache neben anderen für das Asylverfahren relevanten Sachverhalten auch zu Ihrem Reiseweg befragt; einen Tag zuvor am 02.01.2012 erhielten Sie nachweislich umfangreiche Informationsmaterialien zum Hergang des Asylverfahrens, darunter auch ein Merkblatt mit den Rechten und Pflichten von Asylwerbern samt dem Hinweis auf die Notwendigkeit/Verpflichtung zu wahrheitsgemäßen Angaben. Im Rahmen dieser Erstbefragung gaben Sie sodann an über den Nordirak und die Türkei und von dort aus versteckt in einem LKW über Ihnen unbekannte Länder bis nach Österreich gereist zu sein. Über Befragen gaben Sie dann noch an, dass Sie außer in Österreich nirgends um Asyl angesucht hätten, was Sie über neuerliches Befragen, ob Sie diese Frage verstanden hätten, bejahten ("Ich bin mir sicher und habe die Frage auch verstanden."). Erst nach Vorhalt von amtswegig beigeschafften Ermittlungsergebnissen gaben Sie schlussendlich zu, dass alle Ihre Angaben nicht stimmen würden, Sie seien in Griechenland aufhältig gewesen und hätten dort auch einen Asylantrag gestellt. Da man aber in Griechenland kein Asyl erhalte und Asylwerber schlecht behandelt würden, wären Sie weiter nach Österreich gereist.
Der Hergang dieser Befragung zeigt ganz eindeutig, dass Sie bewusst und vorsätzlich trotz Wahrheitsermahnung gelogen haben. Vor einem solchen Hintergrund von persönlicher Glaubwürdigkeit Ihrer Person zu sprechen ist damit wohl verfehlt. Erschwerend kommt dazu, dass Sie selbst auf Nachfrage ob Sie die an Sie gestellte Frage nach Asylantragstellungen außerhalb Österreichs verstanden hätten, dies bejahten und dezidiert bei Ihrem Lügengebilde verblieben. Ihre Befragung zum Reiseweg ist auch insoferne bemerkenswert weil sie deutlich zeigt, dass Sie offenkundig über ein Repertoire an nicht von vorneherein als Lügenvorbringen erkennbare gut gemachte detailreiche schlüssig erscheinende "Geschichten" verfügen, die ganz nach Belieben und dann wenn es günstig erscheint reproduziert werden. Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen kann Ihnen das Bundesasylamt auch keinen Glauben hinsichtlich der dargetanen Fluchtgründe schenken, dazu treten Sie eben nicht glaubwürdig überzeugend auf.
Abstrakt gesehen wird zwar nicht ausgeschlossen werden können, dass im Irak operierende radikale islamische Gruppen als prowestlich angesehene Landsleute bedrohen und verfolgen, das wurde bereits weiter oben angedeutet. Nicht überzeugend ist aber warum Sie persönlich ein Feindbild für die Islamisten sein sollen, dafür gibt es keine Hinweise. Sie selbst hatten offenkundig nichts mit irgendwelchen als unislamisch angesehenen Aktivitäten mit ausländischen (westlichen) Unternehmungen oder Personen zu tun, das traf ausschließlich Ihren Vater. Die amtswegig vorgenommene Übersetzung des von Ihnen vorgelegten Schreibens ergab weiters, dass es ausdrücklich an XXXX gerichtet ist, also offenkundig Ihren Vater nicht aber Sie betraf. Wenn in diesem Schreiben neben anderen Drohungen davon gesprochen wird, dass Ihr Vater geflüchtet ist "... um dem Gottesurteil zu entkommen", so muss gefragt werden, warum es dann an Ihrem ohnehin nicht mehr erreichbaren Vater und eben nicht an Sie gerichtet wurde, das ist einfach unverständlich und nicht schlüssig.
Selbst wenn man Ihnen hinsichtlich des Ihnen angeblich zugegangenen Drohbriefes Glauben schenken wollte kann das nicht zu einer günstigeren für Sie sprechenden Entscheidung führen. Die Einschau in die zu Sicherheitsfragen beigeschafften landeskundlichen Feststellungen sprechen zwar davon, dass die allgemeinen Sicherheitsverhältnisse im Irak noch einer deutlichen Verbesserung bedürfen; dass aber faktisch keinerlei Staatsgewalt vorhanden ist oder überhaupt keine Sicherheitsstrukturen bestehen bzw. Betroffene an einer Kontaktnahme mit für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit befassten Behörden aus welchen Gründen auch immer gehindert sind konnte nicht ausgemittelt werden, so wie auch den zuständigen Behörden jedenfalls der Wille zur Verfolgung von Straftaten zuzubilligen ist. Freilich wird einschränkend davon auszugehen sein, dass gerade bei solchen wie von Ihnen geschilderten ohne irgendwelche Hinweise auf mögliche Täter verbundenen Straftaten die Ermittlungsarbeit häufig nicht von Erfolg gekrönt sein wird, das wird in Kauf genommen werden müssen. Derartige unbefriedigende Erhebungsergebnisse werden nicht auf den Irak alleine beschränkt sein, das kann überall auf der Welt in anderen Staaten vorkommen und wird nicht mit Unwillig- oder Unfähigkeit von Behörden gleichzusetzen sein, sondern ist eben Ausfluss einer ungünstigen Ermittlungsausgangslage hinsichtlich bestimmter Straftaten. Dass wie von Ihnen behauptet generell öffentliche/staatliche Einrichtungen mit radikalislamischen im Untergrund operierenden Gruppierungen verbunden sind und damit von vorneherein jegliche Unterschutzstellung unter die Behörden des Heimatlandes unmöglich ist, ließ sich einfach nicht erheben.
Zusammenfassend vertritt das Bundesasylamt die Ansicht, dass Ihrem Vorbringen weder Glaubwürdigkeit noch Asylrelevanz zukommt und damit nicht geeignet ist eine für Sie sprechende Entscheidung zu treffen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
....."
Das BAA gelangte hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten zur Erkenntnis, dass aufgrund der gegenwärtigen Lage im Irak nicht von einer realen Gefahr einer derartigen Bedrohung auszugehen ist und wies die bP in den Irak aus.
Gegen diesen Bescheid wurde vom BF innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und auf einen handschriftlichen Zusatz verwiesen. Darin wiederholte der BF im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und ergänzte, dass sein Vater auch der Baath-Partei angehört habe und er auch darunter gelitten habe.
Mit Schreiben vom 18.02.2013 wurden der Beschwerde Ausweisdokumente nachgereicht (OZ 7).
Mit Schreiben vom 19.03.2013 gab der rechtsfreundliche Vertreter sein Vollmachtsverhältnis bekannt (OZ 10).
Mit Beschwerdeergänzung vom 29.03.2013 gab der BF an, dass sein Vater aktives Mitglied der Baath-Partei gewesen sei. Zum Beweis dafür lege er ein Dankesschreiben der Partei vor.
Eine der im Irak tätigen islamischen Gruppierungen habe die Familie bedroht. Dazu verweise er auf den beiliegenden Drohbrief. Ein Bruder des Beschwerdeführers sei ein paar Tage vor der Flucht auf der Straße erschossen worden. Der Vater sei während der Flucht verschwunden, der BF wisse nicht, ob er noch lebe. Die Mutter halte sich mit den Geschwistern in Syrien auf, der Kontakt mit ihnen sei abgebrochen.
Die älteren Brüder des BF seien in den 90iger Jahren nach Österreich geflüchtet und mittlerweile österreichische Staatsangehörige.
Er lege das Dankesschreiben der Partei, den angeführten Drohbrief sowie eine Aufenthaltsbestätigung aus Syrien betreffend Geschwister und Mutter sowie die Reisepasskopie der Mutter und eine Kopie des Parteiausweises vor.
Mit Schreiben vom 12.08.2013 legte der BF eine Bestätigung über psychotherapeutische Behandlung, einen AMS-Bescheid über eine befristete Beschäftigungsbewilligung sowie Lohnzettel für Juni und Juli 2013 vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Verwaltungsbehörde und der eingebrachten Beschwerde.
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen, weshalb dieser zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht hinreichend feststand.
Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Zurückverweisung
§ 28 VwGVG
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(6) [....]
(7) [....]
(8) [....]
Im gegenständlichen Fall ergibt sich daraus Folgendes:
Die belangte Behörde (nunmehr als Nachfolger des Bundesasylamtes das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [kurz: BFA]) legte in ihrer Beweiswürdigung dar, dass die Angaben des BF nicht glaubhaft seien.
Vorerst würdigte das BAA, dass die sich auf den Irak beziehenden Verfolgungsgründe weder bewiesen noch belegt worden seien - die Kopie eines angeblich das zerstörte Haus seiner Familie zeigenden Bildes sei völlig unkenntlich; die Kopie des angeblich ihm zugegangenen Drohbriefes sei von jedermann ohne Sach- oder technische Kenntnisse voraussetzen zu müssen herstellbar. Daher sei zur Beurteilung ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft anzusehen sind, auf seine persönliche Glaubwürdigkeit und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die Beurteilung seiner persönlichen Glaubwürdigkeit habe vor allem zu berücksichtigen, ob er außerhalb des unmittelbaren Vortrages zu den Fluchtgründen die Wahrheit gesagt habe - das sei bei ihm nicht der Fall.
Das BAA führte dann näher aus, dass er zu seinem Fluchtweg und auch zur Frage ob er auch woanders bereits um Asyl angesucht habe, erwiesenermaßen die Unwahrheit gesagt habe. Vor diesem Hintergrund könne das Bundeasylamt auch seinen behaupteten Fluchtgründen keinen Glauben schenken.
Zudem gebe es auch keine Hinweise, warum der BF persönlich ein Feindbild für die Islamisten sein solle. Er selbst habe offenkundig nichts mit ausländischen (westlichen) Unternehmungen zu tun gehabt, das habe ausschließlich seinen Vater betroffen. Die Übersetzung des vorgelegten Schreibens habe ergeben, dass es an den Vater gerichtet sei, nicht aber den BF betroffen habe. Unverständlich und nicht schlüssig sei, dass das Schreiben an den ohnehin nicht mehr erreichbaren Vater und nicht an den BF gerichtet gewesen sei.
Zwar ist richtig, dass die Kopie des vom BF vorgelegten Bildes des angeblich zerstörten Hauses unkenntlich ist und folglich ist dieses Beweismittel demnach auch völlig untauglich. Doch fehlen hinsichtlich des vorgelegten Drohbriefes geeignete Ermittlungsschritte. Allein aufgrund der Tatsache, dass eine solche Kopie von jedermann ohne Sach- und technische Kenntnisse herstellbar sei, zu schließen, dass ein derartiges Beweismittel unbeachtlich sei, ist jedenfalls verkürzt und damit unzulässig. Es hätte jedenfalls einer näheren Auseinandersetzung mit dem vorgelegten Beweismittel bedurft, ob der Drohbrief authentisch ist. Dazu hätten Feststellungen getroffen werden müssen, ob Drohbriefe - wie der vorgelegte - aus der Herkunftsregion des BF üblich sind (anonymisierte Form, ohne Benennung der drohenden Gruppe, ohne Unterfertigung, ohne Datum; Kopie oder Originale??). Insoweit ist auch unklar, warum das BAA lediglich die Kopie des Drohbriefes zum Akt nahm und sich nicht weiter mit dem vorgelegten Original befasste.
Zudem wäre auch zu hinterfragen gewesen, wie der BF in den Besitz eines Fotos des zerstörten Hauses gelangt sein will, wenn er Tage zuvor mit sämtlichen noch im Irak verbliebenen Familienmitgliedern (Mutter und Schwestern) nach Syrien geflüchtet sei.
Das Bundesasylamt befasste sich auch nicht weiter mit dem Vorbringen des BF, dass ein Bruder des BF ca. 3 oder 4 Tage nach Erhalt des Drohbriefes umgekommen sei und er nach weiteren zwei Tagen aus dem Irak geflüchtet sei. Der BF hatte dazu angegeben, dass er nur wisse, dass der Bruder erschossen worden sei, wie das passiert sei, könne er nicht sagen. Insoweit hätte es jedenfalls einer weiteren Erhellung des Sachverhalts bedurft. Dass der BF nicht mehr über den Tod seines Bruders sagen kann ist jedenfalls unplausibel. Somit ist diesbezüglich eine genauere Befragung erforderlich bzw. zu erheben, ob es entsprechende Dokumente gibt.
Soweit das BAA darauf hinweist, dass der Drohbrief nur den Vater des BF und nicht auch den BF selbst betroffen hätte, so ist das insofern unrichtig. Die Wendung "Du und Deine Familie werden vernichtet" (AS 115) schließt den BF eindeutig mit ein.
Mit dem Akteninhalt steht auch im Widerspruch, wenn das BAA ausführt, dass der Vater des BF von der radikal-islamischen Al Qaida-Organisation mittels Drohbriefen verfolgt worden sei, weshalb er 2008 den Irak verlassen habe und derzeit in Syrien lebe. Dazu hatte der BF angegeben, dass sein Vater nach Erhalt von Drohbriefen den Irak verlassen habe und zuerst nach Jordanien geflüchtet sei. Nachdem er den Irak verlassen habe, habe er keinen Kontakt mehr mit ihm gehabt (AS 47). Bestätigt wird das durch die Angaben in der Beschwerdeergänzung vom 29.03.2013, demnach der Vater während der Flucht verschwand, der BF wisse nicht, ob dieser noch lebe (OZ 12). Dass der Vater des BF in Syrien lebe, ist daher eine Mutmaßung des BAA.
Die Unglaubwürdigkeit des BF zu seinen Fluchtgründen wird vom BAA vor allem und tragend auf unrichtige Angaben des BF zum Fluchtweg und zu bereits zuvor erfolgte Asylantragstellungen - also zu Nebenumständen im Hinblick auf die Fluchtgründe - begründet. Vor dem Hintergrund der fehlenden Ermittlungsschritte - wie angeführt - ist diese Begründung aber nicht geeignet, den Befund der Unglaubwürdigkeit - der Fluchtgründe - zu tragen. Die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes - die bP habe ein entsprechendes asylrelevantes Vorbringen nicht glaubhaft erstattet - ist daher insgesamt nicht schlüssig.
Aufgrund der vorliegenden unschlüssigen Beweiswürdigung steht jedenfalls nicht fest, von welchem Sachverhalt auszugehen ist, welcher der rechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legen ist.
Soweit das BAA zwar nicht ausdrücklich behauptete aber im Ergebnis offenbar der Ansicht war, dass der irakische Staat schutzwillig und schutzfähig sei - eine Asylrelevanz komme dem Vorbringen des BF nicht zu - so ist diese Ansicht vor dem Hintergrund der vorliegenden Länderfeststellungen (vgl. insb.: "Unter den regelmäßigen Angriffszielen sind .....und ausländische Firmen arbeiten..."- vgl. AS 74, 144; "Die Sicherheitskräfte sind ethnisch und konfessionell gespalten und widerspiegeln die Fragmentierung der Gesellschaft. Die verschiedenen Einheiten stehen politischen und militanten Strukturen nahe und sind von Milizen infiltriert." - vgl. AS 94; "Die Sicherheitslage im Irak hat sich zwar stark verbessert, sie ist aber - außer in der Region Kurdistan-Irak - immer noch verheerend." - vgl. AS 139; "Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert." - vgl. AS 140; "Die Sicherheitslage bleibt instabil." - vgl. AS 141;) nicht haltbar.
Zusammengefasst dargestellt hat die belangte Behörde somit inhaltlich nicht den maßgeblichen Sachverhalt ermittelt; sie ist dieser Verpflichtung in entscheidenden Punkten nicht nachgekommen. Im Zuge des fortgesetzten Verfahrens wird sich das BFA daher mit dem Vorbringen detailliert (wie oben angeführt) auseinander zu setzen haben.
Im fortgesetzten Verfahren wird sich das BFA auch mit den zwischenzeitlich vorgelegten Dokumenten zu befassen haben. Ebenso wird die Behauptung des BF, der Vater des BF sei aktives Mitglied der Baath-Partei gewesen, zu berücksichtigen sein.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der maßgebliche Sachverhalt feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.
Es ist in erster Linie die Aufgabe der Verwaltungsbehörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln und diese Aufgabe nicht etwa an die Rechtsmittelinstanz auszulagern. Auf Grund der gegebenen größeren Personalressourcen der Verwaltungsbehörde und der ihr zudem unmittelbar beigegebenen Staatendokumentation kann nicht festgestellt werden, dass die Ermittlungstätigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht eine erhebliche Kostenersparnis darstellen würde oder eine raschere Verfahrenserledigung zu erwarten wäre.
Es war somit der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an das BFA zurückzuverweisen.
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben war bzw. der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt nicht die Judikatur des VwGH, weil der hier anzuwendende § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, lediglich mit Ausnahme des Wegfalles des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen um die Reduzierung des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung heranzuziehen ist. Es weicht die gegenständliche Entscheidung auch nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab oder ist diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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