BVwG L510 1417981-3

L510 1417981-3Tribunal administratif fédéral19 sept. 2014

Regest

Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Minderheitenzugehörigkeit

Texte intégral

BVwG L510 1417981-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L510.1417981.3.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb.XXXX, StA. Irak, vertreten durch RA Dr. Lennart BINDER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.07.2011, Zl. 10 07.620-BAS, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid

aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden auch kurz bezeichnet als: bP bzw. Beschwerdeführer: BF) stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 22.08.2010 beim Bundesasylamt (kurz: BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz.

Es handelt sich dabei um einen Mann, welcher seinen Angaben nach Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und Sunnite ist.

Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er in Basra für eine Transportfirma, die auch Waren für die Amerikaner transportiert habe, gearbeitet habe. Aus diesem Grund sei er mit Briefen bedroht worden - er solle nicht mehr für die Amerikaner arbeiten. Weil unbekannte bewaffnete Leute bereits nach ihm gesucht hätten, sei er untergetaucht und schließlich ausgereist.

Vorerst wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.10.2010 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG zurückgewiesen, für die Prüfung dieses Antrages sei Griechenland zuständig und der BF gemäß § 10 Abs. 1 AsyG nach Griechenland ausgewiesen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2011 wurde der Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.03.2011 wurde eine dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen, mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 23.03.2011 die Beschwerde gegen den zurückweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.10.2010 als verspätet zurückgewiesen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.05.2011 wurde der Bescheid vom 08.10.2010 von Amts wegen behoben und das Asylverfahren in Österreich geführt.

Im Zuge des Verfahrens legte die bP zum Nachweis ihres Vorbringens u. a. zwei Drohbriefe (AS 495, 497) vor.

Der Antrag der bP wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 12.07.2011 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 AsylG wurde die bP in den Irak ausgewiesen (Spruchpunkt III).

Das BAA führte aus, dass nicht habe festgestellt werden können, dass die bP im Irak begründete Furcht vor Verfolgung iSd GFK zu gewärtigen hätte (AS 570).

Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde Folgendes aus:

"....

Sie haben sinngemäß und verkürzt dargestellt geltend gemacht, dass Sie von Ihnen unbekannten radikal-islamischen Kräften wegen Ihrer Tätigkeit in einer u.A. für amerikanische Behörden arbeitenden Firma durch Drohbriefe bzw. Vorsprachen bei Ihrem Arbeitgeber an Leib und Leben bedroht worden sind. Dieser Umstand in Verbindung mit den Ihrer Meinung nach allgemein schlechten Sicherheitsverhältnissen im Irak und den diffusen Spannungen zwischen Schiiten und Sunniten bewogen Sie die Heimat zu verlassen. Diese Vorbringen werden der nachfolgenden Beweiswürdigung zugrunde gelegt, andere Fluchtgründe haben Sie über ausdrückliches Nachfragen nicht geltend gemacht.

Vorab sah sich das Bundesasylamt veranlasst sich mit der Frage zu beschäftigen, ob Sie unabhängig Ihres Fluchtvorbringens von potenzieller "vulnerability" betroffen waren. Dies ist in Zusammenschau mit Ihren über ausdrückliches Nachfragen zustande gekommenen Aussagen in Verbindung mit Ihrer Familienanamnese zu verneinen. So liegt kein wie auch immer geartetes politisches Engagement Ihrerseits vor, von individuellen konkreten sich in Übergriffen verbaler und/oder körperlicher Natur äußernden religiös bedingten Schwierigkeiten oder überhaupt religiös motivierten Aktivitäten Ihrerseits haben Sie nichts erwähnt, desgleichen auch nichts von irgendwelchen Sie konkret betreffenden geschlechtsspezifischen Verfolgungsmechanismen. Ethnisch bedingte Problemstellungen sind ebenfalls auszuschließen, auch dazu lieferten Sie keine Hinweise und gehören Sie ohnehin der arabischen Volksgruppe als dem im Irak ansässigen Mehrheitsvolk an. Durch Ihre Volljährigkeit sowie unbedenklichen Gesundheitszustand und Kenntnis der Amts-/Landessprache ist sichergestellt, dass Sie durch die Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses alles Lebensnotwendige (Lebensmittel und Obdach) erwirtschaften werden können. Nachdem weiters Ihre engsten Angehörigen nach wie vor im Irak leben steht Ihrer (neuerlichen) Sozialisation im Irak überhaupt nichts entgegen.

Die von Ihnen zu Protokoll gegebenen personsbezogenen Daten sowie Lebensgeschichte bieten ferner keine Hinweise auf das Vorliegen einer individuell besonders herausragenden Stellung Ihrer Person innerhalb der irakischen Gesellschaft, etwa durch Geburt, sozialer Stellung, religiösen Fachwissens, etc., Sie bzw. Familienangehörige standen auch zu keinem Zeitpunkt in irgendeinem politischem oder wirtschaftlichem Naheverhältnis zu gegenwärtig herrschenden staatlichen Organisationsstrukturen.

Um sich mit den Lebensverhältnissen in der Republik Irak besser vertraut machen zu können hat das Bundesasylamt breitest gestreutes aktuelles Informationsmaterial beigeschafft. Diese landeskundlichen Feststellungen belegen deutlich, dass die allgemein in Europa herrschende und durch auf Einzelereignisse fokussierte mediale Berichterstattungen verstärkte Ansicht eines von permanenten Auseinandersetzungen und Gewalttaten erschütterten faktisch zukunftslosen Irak nicht stimmt.

Demzufolge ist zwar generell zu beobachten, dass es im Irak zu einer vertieften Ethnisierung und Konfessionalisierung der politischen Landschaft gekommen ist und sich politisches und wirtschaftliches Machtstreben sehr oft an diesen Strukturen festmachen lässt bzw. auch Spannungen zwischen der autonomen kurdischen Region und dem übrigen arabischen Landesteil des Irak bestehen. Trotz dieser Mängel, deren Beseitigung noch erhebliche Anstrengungen auf politischer Ebene erforderlich machen werden, muss aber unter Hinweis auf die alle Lebensbereiche berührenden vorangesprochenen landeskundlichen Feststellungen gesagt werden, dass im Irak politische Meinungsäußerungen ungehindert möglich sind und es auch ein reges politisches Leben gibt. Auch die allgemeine Sicherheitslage hat sich durch die zwischenzeitlich beobachtbare Konsolidierung der Regierungskontrolle in vormals generell unsicheren Landstrichen deutlich verbessert. Von einer gezielten Verfolgung sunnitisch ausgerichteter Moslems ist nichts bekannt, irgendwelche Hinweise auf besonders instabile Verhältnisse in der Stadt Basra konnten nicht ausgemittelt werden.

Quintessenz aller dieser hier nur kurz zusammengefassten Eckpunkte zur Allgemeinlage im Irak ist damit, dass der irakische "Normalbürger", soferne er keiner ethnischen und/oder religiösen Minderheit angehört und als Angehöriger einer solchen Minderheit nicht in einem mehrheitlich von anderen Ethnien/Religionsgruppen besiedelten Gebiet aufhältig ist, ferner auch politisch oder religiös unauffällig ist, von den in den zit. landeskundlichen Feststellungen dargestellten schwierigen allgemeinen Lebensbedingungen nicht deutlich schwerer betroffen ist als es sonst seine Mitbürger sind.

Was nun die vorhin erwähnten individuell Sie berührenden und von Ihnen vorgetragenen zur Stellung des Asylantrages führenden Sachverhalte angeht, so vertritt das Bundesasylamt aus nachfolgenden Überlegungen die Ansicht, dass Ihnen dazu für den Fall einer Annahme der Richtigkeit Ihres diesbezüglichen Vorbringens keine Asylrelevanz zuzubilligen ist:

Eindeutig klar ist, dass Sie zu keinem Zeitpunkt Opfer irgendeiner wie auch immer gearteten staatlichen Verfolgung geworden sind, das lässt sich aus Ihren Angaben nicht ableiten. Die Ihnen anonym zugegangenen schriftlichen Drohungen bzw. auch die über Ihren Arbeitgeber an Sie herangetragene Aufforderung Ihre Tätigkeit "für die Amerikaner" zu beenden, ansonsten man Sie töten würde, werden wohl als kriminelle mit Strafe bedrohte Akte zu sehen sein. Präventiver Schutz vor solchen Übergriffen wird kein Staat der Erde bieten können, jedermann kann unverschuldet Opfer einer Straftat werden.

Offenkundig hatten Sie allerdings die Möglichkeit sich ungehindert an die Sicherheitseinrichtungen Ihres Herkunftsstaates zu wenden, um dort entsprechende Hilfe zu erlangen. Jedenfalls sagen Sie, dass Sie mit den Ihnen zugegangenen Drohbriefen zur Polizei gegangen sind wo einer der Drohbriefe einbehalten wurde, d.h. es muss zu einer entsprechenden Amtshandlung gekommen sein. Es kann schon sein, dass Ihnen dort nur eine geringe Hoffnung zur Aufklärung der Straftat bedeutet wurde, was aber nicht mit genereller Unfähigkeit einer Schutzgewährung für die im Irak lebenden Menschen gleichzusetzen sein wird. Es ist einfach so, dass Erhebungen in bestimmten kriminellen Tätigkeitsfeldern ermittlungstaktisch gesehen nur wenig oder gar keinen Erfolg versprechen. Die in den herangezogenen landeskundlichen Feststellungen dargestellte oftmals problematische Tätigkeit der im Irak aktiven nationalen Sicherheitskräfte kann daran einfach nichts ändern; die Struktur der von Ihnen bei der Polizei gemeldeten und entgegengenommenen Straftat lässt einfach keine günstige Aufklärungsquote zu.

Die Prüfung der sonst von Ihnen vorgebrachten Sachverhalte lässt weiters klar erkennen, dass Sie nicht als Individualperson oder wegen irgendwelcher in Ihrer Person gelegenen Merkmale ethnischer, religiöser und/oder politischer Natur diesem Bedrohungsszenario ausgesetzt gewesen sind. So wurden offenkundig alle Mitarbeiter des Transportunternehmens inklusive des Geschäftsinhabers ausschließlich deshalb bedroht, weil das Geschäftsfeld des Unternehmens sich auch auf US-amerikanische Kunden erstreckte. Auf entsprechende Nachfrage haben Sie in diesem Zusammenhang angegeben, dass das Unternehmen heute noch existiert, nachdem die geschäftliche Tätigkeit verlagert wurde und keine Kunden mehr aus dem US-amerikanischen Raum betreut werden, d.h. die Bedrohung ist weggefallen.

Auch Ihre Aussagen sprechen ganz klar dafür, dass Sie nicht einmal ansatzweise wegen irgendwelcher in Ihrer Person gelegenen individuellen Merkmale bedroht wurden. Sie sagen ja selbst, dass Sie nach Kündigung Ihrer Arbeitsstelle "das Problem losgeworden sind", was wohl eindeutig das Desinteresse an einer individuellen Verfolgung Ihrer Person aus welchen Gründen auch immer deutlich dokumentiert. Klargestellt sei an dieser Stelle, dass Ihnen damit eine Beschäftigungsaufnahme im angestammten Unternehmen oder auch anderswo jederzeit und ungehindert möglich ist; ein bewusst versuchter Entzug Ihrer Lebensgrundlage als Verfolgungsinstrument ist zufolge Ihren Aussagen jedenfalls nicht anzunehmen.

Mit den von Ihnen angesprochenen allgemein schlechten Verhältnissen in Ihrem Herkunftsstaat hat sich das Bundesasylamt bereits weiter oben entsprechend auseinandergesetzt und ist zu einer differenzierten Betrachtungsweise der nicht zu verleugnenden schwierigen Lebensverhältnisse im Irak gekommen. Anknüpfend an die vorhin gemachten Überlegungen wird in Ihrem Fall zu bedenken sein, dass Ihre engsten Familienangehörigen (Ehefrau und vier mj. Kinder) sowie weitere enge Verwandte (Eltern, Geschwister) nach wie vor im Irak im eigenen Haus leben, was wohl ein deutliches Indiz dafür ist, dass nicht alle im Irak lebenden Menschen generellen Verfolgungshandlungen unterworfen sind bzw. Sie ohnehin "das Problem losgeworden" sind.

Was die von Ihnen angedeuteten Spannungen zwischen der sunnitischen und schiitischen Glaubensgemeinschaft angeht, so kann es schon sein, dass sich diese beiden Religionsgemeinschaften "nicht mögen". Derartige Animositäten werden aber noch nicht geeignet sein eine konkrete asylrelevante Verfolgung zu konstruieren. Jedenfalls haben Sie von religionsspezifischen Übergriffen auf Ihre Person nichts erwähnt und haben auch die herangezogenen bereits mehrfach zitierten landeskundlichen Feststellungen nicht ergeben, dass Sunniten genereller Verfolgung unterworfen sind; Hinweise auf gerade in Basra bestehende derartige Verfolgungshandlungen konnten nicht ausgemacht werden.

Zur abrundenden Klarstellung hinsichtlich des von Ihnen erwähnten eingeschränkten Gesundheitszustandes eines Ihrer Kinder sei angeführt, dass der Wunsch nach einer vermeintlich notwendigen im Ausland besseren medizinischen Betreuung des Kindes nicht Grundlage für ein Sie als Drittperson berührendes Asylverfahren sein kann, dafür könnten allenfalls andere Rechtsbestimmungen angewendet werden (z.B. befristete Sichtvermerkserteilung zum Zwecke einer medizinisch indizierten Behandlung).

Zusammenfassend vertritt das Bundesasylamt die Ansicht, dass Sie keine asylrelevante Verfolgung/Bedrohung Ihrer Person geltend machen konnten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

....."

Das BAA gelangte hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten zur Erkenntnis, dass aufgrund der gegenwärtigen Lage im Irak nicht von einer realen Gefahr einer derartigen Bedrohung auszugehen ist und wies die bP in den Irak aus.

Gegen diesen Bescheid wurde vom BF innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Es wurden unrichtige Feststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.

Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 09.08.2011 wurde dem BF eine Rechtsberaterin beigegeben.

Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 17.08.2012 wurde eine andere Rechtsberaterin zur Seite gestellt.

Mit der Einrichtung des Bundesverwaltungsgerichtes zu Jahresbeginn 2014 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung L510 neu zugeteilt.

Mit Schreiben vom 17.03.2014 legte der BF eine Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs und mehrere Unterstützungserklärungen vor (OZ 11).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Verwaltungsbehörde und der eingebrachten Beschwerde.

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen, weshalb dieser zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht hinreichend feststand.

2. Beweiswürdigung:

Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Zurückverweisung

§ 28 VwGVG

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

(6) [....]

(7) [....]

(8) [....]

Im gegenständlichen Fall ergibt sich daraus Folgendes:

Die belangte Behörde (nunmehr als Nachfolger des Bundesasylamtes das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [kurz: BFA]) legte in der Beweiswürdigung dar, dass die Angaben des BF nicht asylrelevant seien.

Das BAA führte dazu - ohne sich näher mit der Frage auseinander zu setzen, ob das Vorbringen des BF glaubhaft sei - aus, dass dem BF für den Fall einer Annahme der Richtigkeit seines diesbezüglichen Vorbringens keine Asylrelevanz zuzubilligen sei.

Er sei zu keinem Zeitpunkt Opfer irgendeiner wie auch immer gearteten staatlichen Verfolgung geworden, die ihm anonym zugegangenen schriftlichen Drohungen bzw. auch die über seinen Arbeitgeber an den herangetragene Aufforderung die Tätigkeit "für die Amerikaner" zu beenden, ansonsten man ihn töten würde, würden wohl als kriminelle mit Strafe bedrohte Akte zu sehen sein. Präventiver Schutz vor solchen Übergriffen werde kein Staat der Erde bieten können, jedermann könne unverschuldet Opfer einer Straftat werden.

Der BF habe offenkundig allerdings die Möglichkeit gehabt, sich ungehindert an die Sicherheitseinrichtungen seines Herkunftsstaates zu wenden, um dort entsprechende Hilfe zu erlangen. Jedenfalls habe er gesagt, dass er mit den zugegangenen Drohbriefen zur Polizei gegangen sei, wo einer der Drohbriefe einbehalten worden sei, d.h. es müsse zu einer entsprechenden Amtshandlung gekommen sein. Es könne schon sein, dass ihm dort nur eine geringe Hoffnung zur Aufklärung der Straftat bedeutet worden sei, was aber nicht mit genereller Unfähigkeit einer Schutzgewährung für die im Irak lebenden Menschen gleichzusetzen sein werde. Es sei einfach so, dass Erhebungen in bestimmten kriminellen Tätigkeitsfeldern ermittlungstaktisch gesehen nur wenig oder gar keinen Erfolg versprächen. Die in den herangezogenen landeskundlichen Feststellungen dargestellte oftmals problematische Tätigkeit der im Irak aktiven nationalen Sicherheitskräfte könne daran einfach nichts ändern; die Struktur der von ihm bei der Polizei gemeldeten und entgegengenommenen Straftat lasse einfach keine günstige Aufklärungsquote zu.

Die Prüfung der sonst von ihm vorgebrachten Sachverhalte lasse weiters klar erkennen, dass er nicht als Individualperson oder wegen irgendwelcher in seiner Person gelegenen Merkmale ethnischer, religiöser und/oder politischer Natur diesem Bedrohungsszenario ausgesetzt gewesen sei. So seien offenkundig alle Mitarbeiter des Transportunternehmens inklusive des Geschäftsinhabers ausschließlich deshalb bedroht worden, weil das Geschäftsfeld des Unternehmens sich auch auf US-amerikanische Kunden erstreckt habe. Auf entsprechende Nachfrage habe er in diesem Zusammenhang angegeben, dass das Unternehmen heute noch existiere, nachdem die geschäftliche Tätigkeit verlagert worden sei und keine Kunden mehr aus dem US-amerikanischen Raum betreut würden, d.h. die Bedrohung sei weggefallen.

Soweit das BAA daraus ableitet, dass dem Vorbringen des BF insoweit keine Asylrelevanz zukomme, so ist dem zu entgegnen, dass der BF angegeben hatte, dass er Drohbriefe erhalten habe, in welchen er mit dem Tod bedroht worden sei, weil er für eine Firma tätig gewesen sei, die auch mit den Amerikanern zusammengearbeitet habe. Diese Drohungen stammten von der Al Mahdi Miliz, das glaube er zumindest (AS 477). Mit diesem Vorbringen beschreibt der BF aber eine Verfolgungsgefahr, die auf seiner - zumindest unterstellten - politischen Einstellung, nämlich seiner Gegnerschaft zu dieser Miliz oder anderen radikal religiösen Gruppierungen, beruht (vgl. auch VfGH U498/2013 v. 11.06.2014). Demnach könnte sehr wohl Asylrelevanz gegeben sein.

Dass die Handlungen der Al Mahdi Milizen rein kriminellen Hintergrund hätten, bzw. es keine Verquickungen mit Sicherheitskräften oder auch nur Teilen davon gäbe, geht aus den getroffenen Feststellungen jedenfalls nicht hervor; eher ist Gegenteiliges anzunehmen (vgl. AS 549).

Die von der belangten Behörde im Rahmen der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhalts - im Ergebnis - vorgenommene Subsumption desselben unter die Tatbestandsmerkmale der GFK, woraus sich schon keine Asylrelevanz ergebe, sowie die Feststellung, es sei auch angesichts einer zu bejahenden Schutzfähigkeit und -willigkeit der irakischen Behörden eine Asylrelevanz zu verneinen, entbindet die Behörde jedenfalls nicht davon, vorweg den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ordnungsgemäß zu ermitteln und festzustellen.

So hatte sich das BAA nicht näher mit der Frage der Beweiskraft der vorgelegten Beweismittel (Drohbriefe) auseinandergesetzt. Ebenso fehlt eine Auseinandersetzung damit, ob das vom BF im Zuge des Verfahrens vorgetragene Fluchtvorbringen glaubwürdig ist.

In der Erstbefragung hatte der BF angegeben, dass er drei Briefe von einer unbekannten Gruppierung an seine Wohnadresse unter der Haustüre durchgeschoben bekommen habe. Im Jänner 2010 hätten unbekannte bewaffnete Leute in der Firma, wo der BF gearbeitet habe (beim Chef!!! - dieser habe ebenso Drohbriefe erhalten; müsste dieser Chef nicht noch mehr gefährdet sein, als der BF selbst?), nach dem BF gefragt und geäußert, dass sie den BF umbringen werden - dies ohne offenbar den Chef zu behelligen (vgl. AS 47). Aus Angst habe er noch am selben Tag gekündigt und sei untergetaucht. Sein Chef habe ihm noch bis Juni 2010 den Lohn weiter bezahlt (AS 47). In der Einvernahme am 27.06.2011 gab der BF an, dass die erste Drohung am 24.08.2008 und die zweite Drohung am 09.12.2008 gewesen sei (AS 479). Wann die dritte Drohung gewesen sei, wurde vom BF nicht angegeben und auch nicht näher nachgefragt. Gemäß Darstellung in dieser Einvernahme wären dem BF die Drohbriefe in der Firma zugestellt worden (AS 479). Er sei einmal zur Zollbehörde gefahren, dort habe er mehrere schwarz angezogene Leute gesehen. Er habe gedacht, dass das die Leute seien, die ihn bedroht hätten. Er sei nicht mehr zur Zollbehörde gegangen, sei nach Hause gefahren und habe die Sache seinem Vater erzählt. Dieser habe ihm gesagt, dass er das Land verlassen müsse. Er habe das seinem Chef gesagt und gekündigt. Er habe gewartet bis es Nacht geworden war, dann habe er das seinem Chef gesagt und gesagt, dass er mit der Arbeit aufhöre. Zu diesen divergierenden Angaben wurde der BF nicht weiter befragt, ebenso nicht zu Ereignissen im gesamten Jahr 2009, dem Datum des dritten Drohbriefes und wann der BF zur Polizei gegangen sei.

Ob das Vorbringen des BF nun glaubhaft oder nicht glaubhaft sei ließ das BAA offen, sondern stellte fest, dass diesem im Falle der Annahme der Richtigkeit keine Asylrelevanz zuzubilligen sei.

Ohne nähere Auseinandersetzung mit den Aussagen des BF konnte der maßgebliche Sachverhalt - ist das fluchtbegründende Vorbringen glaubwürdig oder eben nicht - nicht entsprechend festgestellt werden. Das BAA kam nicht schlüssig zu einem festgestellten Sachverhalt, der der rechtlichen Beurteilung zu unterziehen war.

Zudem fehlt in den getroffenen Länderfeststellungen eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage der Lage religiöser Minderheiten in der Herkunftsregion des BF. Der BF ist seinen Angaben zufolge Sunnit, Basra aber mehrheitlich schiitisch.

Die Zusammenfassung des BAA - dass der irakische "Normalbürger", soferne er keiner ethnischen und/oder religiösen Minderheit angehört und als Angehöriger einer solchen Minderheit nicht in einem mehrheitlich von anderen Ethnien/Religionsgruppen besiedelten Gebiet aufhältig ist, ferner auch politisch oder religiös unauffällig ist, von den in den zit. landeskundlichen Feststellungen dargestellten schwierigen allgemeinen Lebensbedingungen nicht deutlich schwerer betroffen ist als es sonst seine Mitbürger sind - ist auf den BF schon deshalb nicht zutreffend, wie er in seiner Herkunftsregion einer religiösen Minderheit angehört - die Mehrheit dort sind Schiiten.

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen steht jedenfalls nicht fest, von welchem Sachverhalt auszugehen ist, welcher der rechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legen ist.

Zusammengefasst dargestellt hat die belangte Behörde somit inhaltlich nicht den maßgeblichen Sachverhalt ermittelt; sie ist dieser Verpflichtung in entscheidenden Punkten nicht nachgekommen. Im Zuge des fortgesetzten Verfahrens wird sich das BFA daher mit dem Vorbringen detailliert (wie oben angeführt) unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich vorgelegten Dokumente auseinander zu setzen haben.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der maßgebliche Sachverhalt feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.

Es ist in erster Linie die Aufgabe der Verwaltungsbehörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln und diese Aufgabe nicht etwa an die Rechtsmittelinstanz auszulagern. Auf Grund der gegebenen größeren Personalressourcen der Verwaltungsbehörde und der ihr zudem unmittelbar beigegebenen Staatendokumentation kann nicht festgestellt werden, dass die Ermittlungstätigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht eine erhebliche Kostenersparnis darstellen würde oder eine raschere Verfahrenserledigung zu erwarten wäre.

Es war somit der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an das BFA zurückzuverweisen.

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben war bzw. der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt nicht die Judikatur des VwGH, weil der hier anzuwendende § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, lediglich mit Ausnahme des Wegfalles des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen um die Reduzierung des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung heranzuziehen ist. Es weicht die gegenständliche Entscheidung auch nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab oder ist diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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