W156 2007792-2•BVwG W156 2007792-2
W156 2007792-2Tribunal administratif fédéral18 sept. 2014
Frist, Grenzgänger, Notstandshilfe
W156 2007792-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Vorsitzende mit dem fachkundigen Laienrichter Mag. Gerhard Weinhofer und der fachkundigen Laienrichterin MAS Zohreh Ali-Pahlavani über den Vorlageantrag des Herrn XXXX vom 15.05.2014 in Verbindung mit der Beschwerde vom 21.03.2014 gegen den Bescheid des AMS Wien Johnstraße vom 05.05.2014, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid vom 27.02.2014, wurde dem Antrag des BF auf Zuerkennung von Notstandshilfe vom 14.01.20014 aufgrund des Verstreichens der Fünf-Jahre-Frist durch das AMS Wien Johnstraße, in Folge als belangte Behörde bezeichnet, keine Folge gegeben.
2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.03.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen mit dem Vorbringen begründet, dass er seit dem 04.04.2005 in der XXXX beschäftigt gewesen sei, während seiner unselbständigen Tätigkeit aber einen Wohnsitz in Österreich gehabt hätte. Er sei ein unechter Grenzgänger laut VO (EG) 883/2004.
Er habe zuletzt in der XXXX Notstandshilfe (Sozialhilfe) bezogen und da sich sein Lebensmittelpunkt nunmehr in Wien befinde, habe er seine Ansprüche in der XXXX ruhend gestellt. Dem am 14.01.2014 gestellten Antrag auf Notstandshilfe sei zu Unrecht nicht Folge gegeben worden. Unter Berücksichtigung der Rahmenfrist laut § 15 Abs. 2 Z 2 AlVG und Abs. 4 erfülle er die Frsit gemäß § 33 Abs. 4 AlVG.
In Folge werden die laut BF anzurechnenden Zeiten aufgelistet.
3. Mit Bescheid vom 05.05.2014 wurde die Beschwerde des BF vom 21.03.2014 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung durch die belangte Behörde abgewiesen.
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der angewandten gesetzlichen Bestimmungen wurde begründend ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall Voraussetzung für die Gewährung von Notstandshilfe die Erschöpfung eines vorausgegangenen Arbeitslosengeldbezuges wäre. Unter Hinweis auf den Bescheid vom 21.03.2014, mit dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld mangels Anwartschaft abgewiesen wurde, wird weiter ausgeführt, dass mangels erschöpften Arbeitslosengeldanspruch der Antrag auf Notstandshilfe abzuweisen sei.
Hinsichtlich eines allfälligen Anspruchs auf Fortbezug der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung aus dem Jahr 1988 sei auszuführen:
Nach § 34 Abs. 4 AlVG könne Notstandshilfe nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewerbe. Die vorstehende Frist verlängere sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 und gemäß § 81 Abs. 10 AlVG.
Selbst unter der Voraussetzung, dass der BF im Jahr 1988 Arbeitslosengeld bezogen hätte und ihm somit fünf Jahre Zeit zur Geltendmachung eines allfälligen Restanspruches sowie weitere fünf Jahre für die Geltendmachung eines Notstandshilfeanspruches zur Verfügung gestanden hätten, beträgt die Zeitspanne zwischen dem 31.08.1988 und dem 14.01.2014 mehr als 25 Jahre, sodass selbst unter Berücksichtigung aller erdenkbaren und vom BF in der Beschwerde angeführten Rahmenerstreckungsgründe (es handle sich um ca. acht Jahre, nämlich die Zeit zwischen dem Arbeitsunfall des BF und dem Ende der Sozialhilfe 2014) die Fortbezugsfrist verstrichen sei.
4. Mit Schreiben vom 15.05.2014 stellte der BF fristgerecht den Antrag, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen und führte ergänzend aus, dass die Sozialhilfe in der XXXX vergleichbar sei, mit der Notstandshilfe in Österreich. Die Zeit zwischen dem 24.07.2009 und 14.01.2014 sei daher als "vergleichbare Leistung wegen Arbeitslosigkeit" anzusehen. Denn laut. Art. 28 des Sozialhilfegesetz, SHG für den XXXX, zählten zu den Pflichten von Personen, die Sozialhilfe beanspruchten, "eine zumutbare Arbeit anzunehmen oder an einer geeigneten Integrationsmaßnahme teilzunehmen. Zumutbar sei eine Arbeit, die dem Alter, dem Gesundheitszustand, den persönlichen und den Fähigkeiten der bedürftigen Person angemessen sei."
Das Vorgehen der Behörde verstoße auch gegen Art 8 des Freizügigkeitsabkommen zwischen der EG und der XXXX, welches die Gleichstellung der Arbeitnehmer zwischen EG und XXXX gewährleiste.
5. Mit Schreiben vom 11.03.2014 legte die belangte Behörde den Vorlageantrag dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss des Bezugsaktes zur Entscheidung vor.
6. Mit 03.06.2014 wurde das gegenständliche Verfahren der Gerichtsabteilung W156 zur Behandlung zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der BF stellte am 14.01.2014 einen Antrag auf Notstandshilfe bei der belangten Behörde. Das letzte arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis in Österreich endet am 31.12.1987.
Der BF bezog im Jahr 1986 und 1988 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
In Österreich war der BF vom 21.11.1988 bis 30.03.1999, vom 12.10.2005 bis 15.10.2005 und vom 6.12.2005 bis 26.01.2006 arbeitssuchend gemeldet.
Seitens der Agentur für Arbeit in XXXX wurden folgende einer Beschäftigung entsprechende Versicherungszeiten und gleichgestellte Zeiten zurückgelegt:
07.09. 1998 bis 31.12.1998, 01.09.1999 bis 31.01.2000, 01.08.2001 bis 31.07.2002 und 07.01.2004 bis 31.03.2004.
Zeiten, während derer Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bezogen wurden:
01.02. 2000 bis 31.07.2001, 31.08.2002 bis 06.01.2004 und 01.01.2006 bis 30.09.2006
Seit dem 04.04.2005 war der BF in der XXXX beschäftigt.
Seitens der Arbeitslosenkasse XXXX (XXXX) wurden folgende Versicherungszeiten und gleichgestellte Zeiten zurückgelegt worden:
04.04. 2005 bis 30.06.2005, 01.07.2005 bis 31.10.2005 und 01.01.2006 bis 30.09.2006.
Zeiten, während derer Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bezogen wurden:
25.07. 2007 bis 28.01.2009 und 09.07.2009 bis 24.07.2009
Da er während seines Beschäftigungszeitraumes in Österreich gemeldet war und gelegentlich zu seiner Familie nach Österreich gefahren ist, ist er als "unechter Grenzgänger" im Sinne der Verordnung (EG) 883/2004 anzusehen.
Der Anspruch aus Taggeldleistung der Arbeitslosenversicherung in der XXXX endete mit dem 24.07.2009. Ab dem 25.07.2009 bis zum 14.01.2014 bezog der BF Sozialhilfe im XXXX.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist unstrittig.
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Johnstraße.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch EinzelrichterInnen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 VwGVG hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3).
Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen in der Beschwerde definiert.
3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.5. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des AlVG idgF lauten:
§ 33. (1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2) Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(3) Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
(4) Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 und gemäß § 81 Abs. 10.
§ 81 Abs. 10 AlVG Für Personen, die vor dem 1. Jänner 2009 sowohl Versicherungszeiten in der Arbeitslosenversicherung erworben haben als auch Zeiträume einer krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach dem GSVG oder BSVG aufweisen, verlängert sich die Rahmenfrist um Zeiträume einer krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach dem GSVG oder BSVG.
§ 15. (1) Die Rahmenfrist (§ 14 Abs. 1 bis 3) verlängert sich um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland
1. in einem arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnis gestanden ist;
2. arbeitsuchend bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet gewesen ist, Sondernotstandshilfe bezogen hat oder als Vorschuss auf eine nicht zuerkannte Pension Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat;
3. eine Abfertigung aus einem Dienstverhältnis bezogen hat;
4. Umschulungsgeld bezogen hat oder sich einer Ausbildung oder einer beruflichen Maßnahme der Rehabilitation aus der gesetzlichen Sozialversicherung unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde;
5. Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst geleistet hat;
6. einen Karenzurlaub im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zurückgelegt oder Karenzgeld oder Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld bezogen hat;
7. ein außerordentliches Entgelt im Sinne des § 17 des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, BGBl. Nr. 235/1962, bezogen hat;
8. eine Sonderunterstützung nach den Bestimmungen des Sonderunterstützungsgesetzes, BGBl. Nr. 642/1973, bezogen hat;
9. auf behördliche Anordnung angehalten worden ist;
10. bei Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder bei Begleitung eines schwersterkrankten Kindes gemäß § 29 oder § 32 krankenversichert war oder im Sinne des § 31 Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge hatte;
11. am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst oder am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz teilnimmt und gemäß § 4 Abs. 1 Z 11 ASVG versichert ist;
12. Pflegekarenzgeld bezogen hat.
(2) Die Rahmenfrist verlängert sich um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Ausland
1. sich einer Ausbildung unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde;
2. eine der in Abs. 1 angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Arbeitslosigkeit oder Kindererziehung bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist.
(3) Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland
1. Krankengeld oder Rehabilitationsgeld oder Wochengeld bezogen hat oder in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht gewesen ist;
2. nach Erschöpfung des Anspruches auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung nachweislich arbeitsunfähig gewesen ist;
3. wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, die nach ihrem Ausmaß der Arbeitsunfähigkeit gemäß § 8 gleichkommt, eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bezogen hat;
4. einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld mindestens in Höhe der Stufe 3 gemäß § 5 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze in häuslicher Umgebung gepflegt hat und gemäß § 18b ASVG oder § 77 Abs. 6 ASVG oder § 28 Abs. 6 BSVG oder § 33 Abs. 9 GSVG in der Pensionsversicherung versichert war;
5. ein behindertes Kind gepflegt hat und entweder gemäß § 18a ASVG oder gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG, § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG oder § 4a Z 4 BSVG in der Pensionsversicherung versichert war oder Ersatzzeiten für Kindererziehung gemäß § 227a ASVG erworben hat;
6. Kinderbetreuungsgeld bezogen hat.
(4) Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Ausland eine der in Abs. 3 angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Krankheit bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist.
(7) Zeiten, die gemäß § 14 anwartschaftsbegründend sind, können zur Rahmenfristerstreckung nicht mehr herangezogen werden.
Anspruch auf Notstandhilfe besteht gemäß § 33 AlVG nur dann, wenn ein Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft ist, sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld um die Notstandshilfe bewirbt, wobei sich diese Fünf-Jahre-Frist um Zeiträume gemäß § 15 und § 81 Abs. 10 AlVG verlängern
Die Prüfung des Anspruches ist zunächst nur nach § 33 AlVG, also ohne Bedachtnahme auf rahmenfristverlängernde Tatbestände nach § 15 AlVG vorzunehmen.
§ 33 Abs. 4 AlVG normiert, dass Notstandshilfe nur dann gewährt werden kann, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld um die Notstandshilfe bewirbt.
Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld ist einerseits mit jenem Tag eingetreten, an dem der Arbeitslose seinen letzten Arbeitslosengeldbezugstag, der ihm gemäß § 18 AlVG zuerkannten Bezugsdauer, dh. tatsächlich in Anspruch genommen hat, dh. seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld restlos erschöpfte. Wird in diesem Fall innerhalb von fünf Jahren (abgesehen von der Verlängerung der Frist gemäß § 15 und § 81 Abs. 10 AlVG) kein Anspruch auf Notstandshilfe geltend gemacht, ist ein Wiedereinstieg in das System der Arbeitslosenversicherung nur mehr über den Erwerb einer neuen Anwartschaft auf Arbeitslosengeld möglich.
Wurde die zuerkannte Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes jedoch nicht zur Gänze in Anspruch genommen und in der nachfolgendes Zeit nach Unterbrechung des Leistungsbezuges (zB. selbständige Erwerbstätigkeit, Auslandsaufenthalt) keine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erworben, kann der Anspruch auf Arbeitslosengeld auch erst mit Ablauf der Fortbezugsdauer für den Arbeitslosengeld-Restanspruch gemäß § 19 AlVG erschöpft sein. Erst mit Ende der Fortbezugsfrist gemäß § 19 AlVG beginnt die neuerliche grundsätzliche fünfjährige Frist gemäß § 33 Abs. 4 AlVG zur Geltendmachung des Notstandshilfeanspruches zu laufen.
Da der Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft sein muss, setzt die Erfüllung dieser Voraussetzung also in der Regel entweder die erfolgte Zuerkennung inländischen Arbeitslosengeldes oder bei unechten Grenzgängern einer vergleichbaren Leistung aus der Arbeitslosenversicherung eines anderen EWR-Mitgliedstaates voraus.
Im gegenständlichen Fall bedeutet dies:
Mit Erkenntnis vom 16.09.2014, ZL: W156 2007792-1/ E wurde die Beschwerde des BF auf Zuerkennung des Anspruches von Arbeitslosengeld mangels Anwartschaft abgewiesen.
Für den Anspruch auf Notstandshilfe kann der BF also mangels Anwartschaft nicht auf die Voraussetzung der Erschöpfung eines aktuellen österreichischen Arbeitslosengeldes zurückgreifen. Auch der Anspruch auf Arbeitslosengeld aus der Arbeitslosenkasse XXXX ist mit dem 24.07.2009 beendet.
Dennoch könnte sich ein Anspruch in Fortwirkung des Arbeitslosengeldbezuges aus dem Jahr 1988 ergeben.
Aus der Beschwerdevorlage ergibt sich, dass der BF im Jahr 1988 den Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht erschöpft hat. Da sein Bezug mit dem 31.08.1988 geendet hat, hat die Frist zur Geltendmachung des Restanspruches gemäß § 19 AlVG mit dem 31.08.1993 geendet. Die Frist für die Geltendmachung von Notstandshilfe gemäß § 33 Abs. 4 AlVG endet demnach am 31.08.1998. Um noch einen Anspruch auf Notstandshilfe geltend machen zu können, müsste als der Zeitraum vom 01.09.1998 bis 14.01.2014 (15 Jahre und rund 4,5 Monate) durch fristerstreckende Tatbestände überbrückt werden.
§ 15 AlVG enthält einen abschließenden Katalog an Tatbeständen, die zu einer Erstreckung dieser Rahmenfrist führen. Dabei wird die vor Geltendmachung des - hier Notstandshilfeanspruches liegende Rahmenfrist um jene Zeit verlängert, die dem rahmenfristerstreckenden Tatbestand innerhalb der gesetzlichen Rahmenfrist entspricht.
Die Rahmenfrist nach § 34 AlVG verlängert sich gemäß § 15 AlVG, wenn innerhalb dieser gesetzlichen Rahmenfrist (die letzten 12 oder 24 Monate) einer oder mehrere der in § 15 erschöpfend aufgezählten Tatbestände liegt (bzw. liegen) oder in sie hineinreicht (hineinreichen, zunächst um den dem jeweiligen Tatbestand entsprechenden Zeitraum.
Als Rahmenfristerstrecken sind folgende Zeiträume nach dem 31.08.1988 zu werten:
21.11. 1989 - 30.03.1990 arbeitsuchend in Österreich
12.10. 2005 - 15.10.2005 arbeitsuchend in Österreich
06.12. 2005 - 26.01.2006 arbeitsuchend in Österreich
01.02. 2000 .- 31.07.2001 arbeitssuchend in XXXX
31.08. 2002 - 06.01.2004 arbeitssuchend in XXXX
01.04. 2004 - 31.12.2004 arbeitssuchend in XXXX
25.07. 2007 - 28.01.2009 arbeitssuchend in der XXXX
09.07. 2009 - 24.07.2009 arbeitssuchend in der XXXX
09.06. 2006 - 24.07.2007 Bezug von Unfalltaggeld in der XXXX
Zur Anerkennung des vom BF geltend gemachten Rahmentatbestandes hinsichtlich seines Bezuges von Sozialhilfe im XXXX wird ausgeführt:
Die Notstandshilfe ist ihrer Rechtsnatur nach eine Versicherungsleistung, die das Risiko der Einkommenslosigkeit infolge Verlustes der Beschäftigung abdecken soll und hat daher primär versicherungsrechtliche Rechtsnatur (VwGH vom 12.01.1993, Zl: 91/08/0167). Aufgrund des Versicherungsprinzips besteht auf die Notstandshilfe - ebenso wie beim Arbeitslosengeld - aufgrund eigener Leistungen aus vorangegangener Arbeitstätigkeit ein Rechtsanspruch (VwGH vom 11.02.1998, Zl: 97/01/0898; vom 12.11.1996, Zl:
95/19/1691).
Die Notstandshilfe ist, im Unterschied zur Sozialhilfe, keine Fürsorgeleistung, sondern eine Versicherungsleistung, wenn auch mit Fürsorgeelementen (VwGH vom 12.11.19996, 95/19/1691).
Im Gegensatz ist die Sozialhilfe eine Fürsorgeleistung ohne jegliche Elemente von Versicherungsleistungen.
Gemäß kantonalem Sozialhilfegesetz - im gegenständlichen Fall dem Sozialhilfegesetz des XXXX - hat jede bedürftige Person Anspruch auf persönliche und wirtschaftliche Hilfe.
Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Jede Person hat unter diesen Voraussetzungen Anspruch auf Zugang zum Sozialdienst der Gemeinde. Die Leistungen des Sozialdienstes werden erbracht, soweit keine anderen Hilfsangebote verfügbar sind (http://www.bern.ch/stadtverwaltung/bss/sozialamt/sozialdienst/werkannbeziehen).
Sozialhilfe wird nur ausgerichtet, wenn andere Hilfen nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich sind. Sozialhilfeleistungen werden im Einzelfall nach dem tatsächlichen Bedarf bemessen. Finanziert werden die Leistungen aus allgemeinen Steuermitteln (http://www.bern.ch/stadtverwaltung/bss/sozialamt/sozialdienst/funktionsozialhilfe).
Dass der BF als Sozialhilfeempfänger laut. Art. 28 des Sozialhilfegesetz, SHG für den XXXX, verpflichtet war, eine zumutbare Arbeit anzunehmen oder an einer geeigneten Integrationsmaßnahme teilzunehmen, ändert nicht an der Rechtsnatur der Sozialhilfe, dass es sich eben um keine Leitung aus der Arbeitslosenversicherung handelt.
Auch das Wiener Sozialhilfegesetz normiert im Übrigen in § 9, dass die hilfesuchende Person ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensbedarfes für sich und die mit ihr in Gemeinschaft oder in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen einzusetzen hat. Dabei ist auf den Gesundheitszustand, das Lebensalter, die geordnete Erziehung der Kinder sowie auf die berufliche Eignung und Vorbildung Bedacht zu nehmen. Wenn die hilfesuchende Person nach angemessener Frist keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen kann, ist sie verpflichtet, auch Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, die nicht unmittelbar ihrer beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen, die ihr jedoch im Hinblick auf diese zugemutet werden können. Kann die hilfesuchende Person innerhalb einer weiteren angemessenen Frist keinen ihr im Hinblick auf ihre berufliche Eignung und Vorbildung zumutbaren Arbeitsplatz erlangen, ist sie verpflichtet, andere Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, auch wenn sie nicht der beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen.
Sohin ist das Bundesverwaltungsgericht der Auffassung, dass es sich bei der XXXX Sozialhilfe nicht um eine mit der Notstandshilfe nach dem AlVG gleichwertige Leistung und daher auch nicht um einen rahmenfristerstreckenden Tatbestand im Sinn des § 15 Abs. 2 Z 2 AlVG handelt.
Selbst unter Berücksichtigung aller anzuerkennender Rahmenfristerstreckungstatbestände ergibt sich eine Gesamtzeit von 2644 Tagen, also rund 6,7 Jahre. Da die zu überbrückende Zeit über 15 Jahre beträgt, kann ein Anspruch aufgrund der Fortbezugsdauer des Arbeitslosengeldes aus dem Jahr 1988 nicht geltend gemacht werden.
Der Beschwerde kann nicht entnommen werden, inwieweit die belangte Behörde gegen das Gleichbehandlungsgebot nach Art. 8 des Freizügigkeitsabkommen zwischen der EG und der XXXX verstoßen würde, zumal dieses die Gleichbehandlung der inländischen Personen mit den ausländischen Personen zur Grundlage hat.
Im zitierten Art. 8 des Abkommens zwischen der XXXX einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit verpflichten sich die Vertragsparteien zu Regelung der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II, um insbesondere Folgendes zu gewährleisten:
a) Gleichbehandlung;
b) Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften
c) Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften berücksichtigten Versicherungszeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen;
d) Zahlung der Leistungen an Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien haben;
e) Amtshilfe und Zusammenarbeit der Behörden und Einrichtungen.
In Art. 9 Abs. 3 des Anhangs II wird festgehalten, dass ein Arbeitnehmer und seine in Artikel 3 dieses Anhangs genannten Familienangehörigen dort (Anm.: im Vertragspartnerstaat) die gleichen steuerlichen und sozialen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen genießen.
Durch das Abkommen verpflichten sich die Vertragspartner also zur Gleichbehandlung der inländischen und ausländischen Arbeitnehmer, hier im Hinblick auf den Zugang zu sozialen Leistungen. Eine Verpflichtung der Vertragspartner, seine innerstaatlichen Regelungen an die der Vertragspartner anzupassen, kann aus dem zitierten Abkommen nicht abgeleitet werden.
Dass die belangte Behörde den BF gegenüber den österreichischen Arbeitnehmern benachteiligen würde, wurde nicht vorgebracht und kann dem Sachverhalt nicht entnommen werden.
3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde und im Vorlagenantrag die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG jedoch nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG).
Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus der in der Begründung angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass es nicht an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt und weicht die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes auch nicht von dieser ab.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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