BVwG W111 1435282-1

W111 1435282-1Tribunal administratif fédéral18 sept. 2014

Regest

Befragung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör

Texte intégral

BVwG W111 1435282-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W111.1435282.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Dajani als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.05.2013, Zl. 13 02.096-BAG, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde vom 17.05.2013 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Die beschwerdeführende Partei, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, reiste am 18.02.2013 gemeinsam mit ihren drei minderjährigen Kindern, den nunmehrigen BeschwerdeführerInnen zu W111 1435283-1/2013, W111 1435284-1/2013 und W111 1435285-1/2013, unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Anlässlich der am selben Tag stattgefundenen niederschriftlichen Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen gab die beschwerdeführende Partei zum Ausreisegrund befragt im Wesentlichen an:

"Ich flüchtete mit meinen Kindern, da mein Mann uns dazu aufgefordert hat. Wir waren in Russland nicht mehr sicher, wegen den Problemen meines Mannes. Er kämpfte früher im Tschetschenien Krieg gegen die Russen und befindet sich seit dem Jahr 2000 permanent auf der Flucht. Sein Name befindet sich auf der Schwarzen Liste und er wird von den Behörden gesucht. Er wechselt ständig seine Aufenthaltsadresse, damit er nicht gefunden wird. Kurz vor unserer Ausreise hat ein guter Freund meines Mannes, welcher als Polizist tätig ist, meinen Mann informiert, dass die Polizei zu uns nach Hause kommt. Einmal kamen irgendwelche Leute zu uns, ich öffnete die Tür jedoch nicht. Im Kindergarten waren 2 unbekannte Frauen welche die Erzieherinnen nach unserem Sohn ausgefragt haben. Aufgrund dieser Vorkommnisse beschloss mein Mann, dass ich mit den Kindern in ein sicheres Land flüchten soll.

Für meinen Mann wäre es zu gefährlich gemeinsam mit uns zu flüchten. Er hält sich momentan im Norden Russlands auf. Die letzten 7 Jahre verbrachten wir auf der Flucht, wir wechselten ständig unseren Wohnort.

(...)

Ich fürchte um das Leben meiner Kinder, insbesondere um das meines Sohnes, da er den gleichen Familiennamen wie mein Mann hat.

(...)"

Nach Zulassung ihres Verfahrens wurde die beschwerdeführende Partei am 23.04.2013 von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen.

Es folgen die entscheidungsrelevanten Auszüge aus dieser Einvernahme:

"(...)

Mir wird eine kurze Darstellung des bisherigen Ablaufs des Verfahrens gegeben und Grund und Ablauf der nunmehrigen Einvernahme mitgeteilt. Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? Wurden diese korrekt protokolliert und Ihnen rückübersetzt?

A: Ja.

F: Sind Sie damit einverstanden, dass seitens des BAA eventuell Erhebungen zum Sachverhalt in Ihrem Heimatland durchgeführt werden?

A: Ja.

F: Sind Sie anwaltlich vertreten oder haben Sie einen Zustellbevollmächtigten?

A: Nein.

F: Wie geht es Ihnen gesundheitlich?

A: Gut. Ich bin gesund.

F: Wie ist Ihr Familienstand?

A: Ich habe einen Lebensgefährten. Ich bin nach moslemischem Recht, aber nicht standesamtlich verheiratet.

F: Können Sie irgendwelche Beweismittel vorlegen?

A: Ich habe eine Geburtsurkunde und einen Pass.

Die AW gibt an, die gesetzliche Vertretung Ihrer drei minderjähriger

Kinder zu haben. Anmerkung: XXXX 1302097, XXXX 13020989 und XXXX 1302099-BAG.

F: Wer ist der Vater Ihrer Kinder?

A: XXXX.

Das ist der Vater meiner Kinder und mein Lebensgefährte. Der ist bei meinem Sohn als Vater in der Geburtsurkunde eingetragen.

F: Anmerkung. In der Geburtsurkunde der beiden Töchter steht kein Vater Name. Auch die Mädchen tragen den Namen der Mutter! Warum?

A: Wir hatten Angst den Namen dort anzugeben.

Die AW legt ein Zeugnis über die Feststellung der Vaterschaft für den Sohn Deni vor.

F: Wollen Sie für Ihre drei Kinder eigene Flucht oder Asylgründe oder Ausweisungsgründe anführen?

A: Nein. Meine Kinder sind nur mit mir mitgeflüchtet. Es gibt keine eignen Flucht oder Asylgründe.

F: Sie haben bereits früher nach Ihrer Einreise in Österreich niederschriftliche Angaben im Asylverfahren gemacht.

Stimmen diese Angaben?

A: Ja. Die stimmen. Ich habe keine Flucht oder Asylgründe. Mein Mann hat welche.

F: Stimmen die von Ihnen gemachten Angaben und Ausführungen im Zuge der Einvernahme am 18.02.2013?

A: Ja. Das was ich heute sage stimmt auch. Ich habe keine eigenen Asyl und Fluchtgründe. Ich bin mit den Kindern hierher geflüchtet. Ich will in Österreich arbeiten und Deutsch lernen.

F: Können Sie sonst irgendwelche Beweismittel vorlegen?

A: Nein. Nur das, was ich schon vorlegte.

F: Sind Sie anwaltlich vertreten oder haben Sie einen Zustellbevollmächtigten?

A: Nein.

F: Machen Sie Angaben zu ihrer Person!

A: XXXX, ich bin am XXXX geboren.

Ich bin Tschetschenin und bin bis zu meiner Ausreise in XXXX in der russischen Föderation wohnhaft gewesen. Dort haben wir eine Wohnung.

F: Kommen Sie aus Tschetschenien?

A: Nein. Aus der russischen Föderation. Aus der Provinz XXXX

F: Wo genau wohnen Sie dort?

A: In der Straße XXXX

F: Wie sind Sie nach Österreich gekommen? Wie haben Sie die Heimat verlassen.

A: Ich reiste legal mit meinem Reisepass. Mit dem Zug fuhr ich in die Ukraine.

Legal. Ich hatte einen Auslandspass und ich habe am Fluchtweg keinerlei Probleme gehabt.

F: Wann und wo haben Sie sich den Pass ausstellen lassen?

A: Im Mai 2012. Beim Passamt in XXXX

Ich hatte mit dort keinerlei Probleme mit den Behörden oder der Polizei. Ich holte den Pass ab.

F: Wo ist der Pass jetzt?

A: In der Ukraine. Ich bezahlte dort einem Schlepper 2.000 Euro. Er behielt den Pass.

F: Wie haben Sie sich die Reise finanziert?

A: Mein Lebensgefährte verkauft sein Auto.

F: Wo ist Ihr Lebensgefährte jetzt?

A: Irgendwo im Norden Russlands. Wo weiß ich nicht. Bei Bekannten.

F: Welche Verwandte haben Sie noch im Heimatland?

A: Ich habe meine drei Brüder und vier Schwestern in Tschetschenien. Meine Mutter auch. Die leben in XXXX. Dort haben wir ein Haus.

F: Wie ist Ihr Verhältnis zu Ihren Angehörigen?

A: Nicht sehr gut.

F: Wie ist ihre wirtschaftliche Lage?

A. Ich habe bis zu meinem Karenzurlaub gearbeitet. Ich habe zu Hause etwas Geld verdient und verkaufte Kosmetikbehandlungen. Wirtschaftlich ging es mir nicht schlecht.

F: Wo lebt die Familie des Mannes?

A: Er hat nur seine Mutter in Tschetschenien. Im Norden Russlands hat er Cousins.

F: Haben Sie Verwandte in Österreich zu denen Sie in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen?

A: Nein. Ich habe überhaupt keine Angehörigen hier.

F: Welcher Volkszugehörigkeit gehören Sie an?

A: Ich bin Tschetschene.

F: Wie war die wirtschaftliche Lage in Ihrer Heimat?

A: Gut.

F: Haben Sie in der Heimat zuletzt gearbeitet?

A: Zu Hause. Privat.

F: Ist Ihre Versorgung in Österreich in irgendeiner Form gesichert?

A: Nein. Ich benötige Versorgung. Ich befinde mich in Bundesbetreuung.

F: Sind Sie Mitglied einer Partei, parteiähnlichen oder terroristischen Organisation?

A: Nein.

F: Ist gegen Sie in Ihrer Heimat ein Gerichtsverfahren anhängig?

A: Nein.

F: Haben Sie in Ihrer Heimat eine Straftat begangen?

A: Nein.

F: Wurden Sie polizeilich gesucht, wird nach Ihnen gefahndet oder wurden Sie behördlich verfolgt?

A: Nein.

F: Waren Sie in jemals in Haft oder wurden Sie festgenommen? Wenn ja wie oft und wie lange?

A. Nein.

F: Wurden Sie aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe auch die der Frauen oder politischer Gesinnung verfolgt?

A: Nein.

F: Waren Sie oder Verwandte aktiv an Kriegshandlungen gegen Russische Soldaten oder Militärs im Tschetschenienkrieg beteiligt?

A: Nein. Niemand.

F: Aus welchem Grund suchen Sie in Österreich um Asyl an. Schildern Sie möglichst ausführlich und konkret Ihre Flucht und Asylgründe!

A: Ich suche nur um Asyl an, wegen der Probleme meines Lebensgefährten.

F: Wollen Sie angeben, weshalb Ihr Lebensgefährte Probleme hat?

A: Mein Mann hat den Kämpfern mit den Waffen geholfen. Was genau weiß ich nicht. Dazu kann ich keine Angaben machen.

F: Können Sie verifizierbare oder genauere Angaben machen?

A: Nein.

F: Wann hat er den Kämpfern geholfen?

A: Nur im 1. Krieg. Im 2. Krieg nicht mehr. Seit 2001 war er im Norden.

F: Ist Ihnen konkret bis zur Ausreise etwas passiert?

A: Nein.

F: Wollen Sie für sich als Frau oder die Kinder eigene Gründe die Sie bewogen haben das Lands zu verlassen geltend machen?

A: Nein. Wir haben keine eigenen Gründe. Wir sind geflüchtet weil uns mein Lebensgefährte dazu riet.

F: Wo ist Ihr Lebensgefährte jetzt?

A: Irgendwo im Norden. Ich weiß es nicht.

F: Können Sie zu den Problemen des Mannes irgendwelche Angaben machen?

A: Nein. Ich weiß nur, dass er früher im 1. Krieg den Kämpfern geholfen hat.

F: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe?

A: Nein.

F: Würde Ihnen im Falle der Rückkehr und Abschiebung in Ihre Heimat Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen?

A: Nein. Mein Mann ist auf der Flucht.

F: Wie lange ist Ihr Mann schon auf der Flucht?

A: Seit 2000.

F: Wie kann es sein, dass er seit 2000 auf der Flucht ist?

A: Er wird von den Leuten von Kadyrov gesucht.

F: Woher wissen Sie das?

A: Er hat mir das gesagt.

F: Was hat er Ihnen sonst noch erzählt?

A: Nichts.

F: Können Sie nähere Angaben machen?

A: Nein.

V: Der AW werden die Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation und Tschetschenien vorgehalten. Die AW verzichtet auf eine vollständige Übersetzung. Mit dem Dolmetscher werden die mit dem AW erörtert. Dazu gibt sie an:

A: Die Lage in Russland ist schlimm.

Es gibt überall Probleme.

F: Was würde gegen einen Aufenthalt in Moskau oder St. Petersburg oder einer anderen Großstadt sprechen?

A: Es gibt niemanden dort. Ich habe keinen dort.

F: Hätten Sie die Möglichkeit bei Ihrer Familie unterkommen. Sie sind alleine stehend!

A: Nein. Bei meiner Familie nicht. Die wollen nicht, dass ich bei denen lebe. Ich bin alleine und habe niemanden. Wer soll auf mich und meine drei Kinder schauen.

F: Wollen Sie noch irgendetwas ergänzen?

A: Nein.

F: Wollen Sie Gründe geltend machen, die gegen eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet sprechen? Haben Sie besondere Bindungen zu Österreich?

A: Nein.

F: Leben Sie mit einer sonstigen Person in Österreich in einer Lebensgemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Falls dies der Fall ist, beschreiben Sie diese Gemeinschaft.

A: Nein.

F: Liegt eine anderweitige Integrationsverfestigung Ihrer Person vor bzw. inwieweit würde ihr Privat- und Familienleben durch eine Aufenthalts beendende Maßnahme beeinträchtigt werden. Zum Beispiel besuchen Sie einen Sprachkurs, arbeiten Sie?

A: Nein. Ich besuche noch keinen Deutschkurs. Ich arbeite auch nicht.

Anmerkung: Die AW spricht noch kein Deutsch.

F: Wollen Sie noch etwas ausführen? Haben Sie alles vorgebracht?

A: Ich habe alles vorgebracht.

F: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?

A: Nein.

F: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?

A: Ja.

F: Mir wird nun die Niederschrift rückübersetzt und ich habe danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.

F: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen?

A: Nein.

F: Wünschen Sie eine Ausfolgung der Kopie der Niederschrift?

A: Ja.

(...)"

Folgende Beweismittel wurden im erstinstanzlichen Verfahren zur Vorlage gebracht:

russischer Inlandsreisepass der Beschwerdeführerin (Original)

Geburtsurkunden der Beschwerdeführerin und ihrer drei Kinder (Original)

2. Laut im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die beschwerdeführende Partei gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur Russischen Föderation respektive Tschetschenien und stellte sowohl Staatsangehörigkeit als auch Identität der Beschwerdeführerin fest. Es vertrat ferner die Ansicht, dass deren Fluchtvorbringen mangels Glaubwürdigkeit nicht fähig gewesen sei, die Notwendigkeit der Zuerkennung asylrechtlichen Schutzes zu begründen. Eine über die behauptete (unglaubwürdige) individuelle Verfolgungssituation hinausgehende asylrelevante Bedrohung, resultierend aus der allgemeinen Sicherheitslage in der Russischen Föderation liege unter Zugrundelegung der Feststellungen zu ihrem Herkunftsstaat ebenfalls nicht vor.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt insbesondere Folgendes aus:

" (...)

  • betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes:

Die Angaben in Österreich arbeiten zu wollen und dass in Ihrem Land Bürgerkrieg war, waren als glaubhaft zu bezeichnen.

Von einer existenziellen Notlage kann im vorliegenden Fall jedoch nicht gesprochen werden. Waren Sie doch bis zu Ihrer Ausreise wirtschaftlich versorgt.

Ihre Angaben keine eigenen Flucht bzw. Asylgründe geltend machen zu wollen und selbst keiner staatlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein, war ebenfalls Glauben zu schenken. Eine Verfolgung Ihres Lebensgefährten konnte jedoch von Ihnen nicht glaubhaft gemacht werden.

So behaupteten Sie, dass Ihr Lebensgefährte lediglich im 1. Tschetschenienkrieg den Kämpfern geholfen hätte und sich seit dem Jahre 2001 im Norden aufgehalten hätte.

Sie haben in Ihrer Heimat bis zur Ausreise in der Provinz XXXX gewohnt.

Sie waren wohn versorgt und Ihre wirtschaftliche Lage nicht schlecht gewesen wäre und hätten Sie selbst Geld verdient und Kosmetikbehandlungen verkauft. Ihre übrigen nahen Angehörigen leben noch immer im Heimatland.

Ihre Angaben über eine Bedrohung Ihres Lebensgefährten waren derart vage und wenig detailreich, so dass von einem glaubhaften Vorbringen nicht ausgegangen werden konnte.

So machten Sie zu den Problemen Ihres Lebensgefährten gefragt laufend Angaben wie: "Ich weiß nur, dass er früher im 1. Krieg den Kämpfern geholfen hat." Ich kann keine näheren Angaben machen." Er hat mir nichts erzählt." "Er wird von Leuten des Kadyrov gesucht." "

Er hat es mir erzählt."

Auf die Frage wo Ihr Lebensgefährte jetzt wäre: "Ich weiß es nicht. Irgendwo im Norden."

Ihnen wurde zu den vorgelegten Länderfeststellungen die Möglichkeit gegeben eine Stellungnahme abzugeben. Dazu führten Sie aus, dass die Lage dort schlimm wäre und es überall Probleme geben würde.

Von einer konkret Ihre Person betreffenden schlechten Versorgungslage - auch als Frau - kann im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden.

Eine Verfolgung aufgrund der Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit einer sozialen Gruppe, etwa der Frauen, haben Sie definitiv ausgeschlossen und auch nicht behauptet.

Auch Ihre legale Ausreise und das Ausstellen lassen eines eigenen Reisepasses noch unmittelbar vor Ihrer Ausreise, sowie die persönliche Kontaktaufnahme mit einer Polizeibehörde hierfür, sind Hinweise dafür, dass Sie keine staatliche Verfolgung zu erwarten hatten.

Insgesamt betrachtet konnte daher nur die Feststellung erfolgen, dass Ihre vor dem Bundesasylamt präsentierte Geschichte zum Fluchtgrund nicht der Wirklichkeit entspricht, sondern sie bloß der Asylerlangung dienen soll.

Dass Sie in Österreich arbeiten wollen ist durchaus glaubhaft.

Doch auch der Wunsch nach Arbeit in Österreich kann im vorliegenden Fall nicht zur Asylgewährung führen, zumal keine Hinweise auf das Vorliegen einer außergewöhnlichen Notlage vorhanden waren

Ihre wirtschaftliche Lage bezeichneten Sie als gut und konnten Sie einen hohen Geldbetrag für Ihre Ausreise aufbringen. (...)"

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel einer Beschwerde (die an den Asylgerichtshof adressiert wurde), in welcher sie den Bescheid in seinem vollen Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften anfocht. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde erfülle sie - so die Beschwerdeführerin - die Voraussetzungen Asyl gewährt zu erhalten. Die Behörde hätte bei richtiger Sachverhaltsfeststellung und richtiger rechtlicher Beurteilung des Sachverhaltens der Beschwerdeführerin Asyl gemäß § 3 AsylG 2005 gewähren und feststellen müssen, dass ihre Abweisung, Abschiebung oder Zurückschiebung gemäß § 8 AsylG 2005 nicht zulässig sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A)

1. Der rechtlichen Beurteilung werden die folgenden allgemeinen Erwägungen zugrunde gelegt:

1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.?12.?2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.?12.?2013 beim Asylgerichtshof anhängig, und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

1.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.05.1985, 84/08/0085).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich ? abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ? bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."

1.3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).

Der Verfassungsgerichtshof hat erkannt, dass selbst in einem Fall, in welchem die Schilderungen der beschwerdeführenden Partei von vornherein als kaum glaubwürdig und irreal erscheinen, die Asylbehörde dennoch nicht von ihrer Verpflichtung, die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen, entbunden ist (vgl. VfGH vom 02.10.2001, B 2136/00).

2. Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt:

Die belangte Behörde führt in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides zwar mit Recht aus, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer am 23.04.2013 vor dem Bundesasylamt stattgefundenen Einvernahme für sich genommen tatsächlich als völlig unsubstantiiert angesehen werden muss und keine Rückschlüsse auf eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder im Heimatstaat zulässt.

Dieser Umstand entbindet die belangte Behörde jedoch nicht davon, die in der Erstbefragung seitens der Beschwerdeführerin vorgebrachten Tatsachen einer Klärung zuzuführen, zumal sich jene im vorliegenden Fall um einiges aussagekräftiger darstellen, als deren spätere Angaben - so wurde von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer polizeilichen Erstbefragung am 18.02.2013 insbesondere vorgebracht, ihr Mann habe im ersten Tschetschenien-Krieg gegen die Russen gekämpft und befände sich seit dem Jahr 2000 permanent auf der Flucht. Dessen Name befände sich auf der "Schwarzen Liste" und würde er behördlich gesucht, weshalb er ständig seinen Aufenthaltsort wechsle. Während der letzten sieben Jahre sei die Familie ständig auf der Flucht gewesen, zuletzt sei die Familie auch durch einen befreundeten Polizisten gewarnt worden und sei im Kindergarten des Sohnes von Unbekannten nach dem Kind gefragt worden. Letztlich habe ihr Mann aufgrund der angespannten Situation beschlossen, dass die Beschwerdeführerin gemeinsam mit den Kindern in ein sicheres Land flüchten solle.

In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt wurde auf die im Rahmen der Erstbefragung getätigten Angaben nur insoweit zurückgekommen, als dass die Beschwerdeführerin eingangs die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer bisherigen Angaben in pauschaler Weise bestätigte. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführerin ihr ursprüngliches Vorbringen jedoch in keinster Weise vorgehalten und wurde auch in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides lediglich das im Rahmen der zweiten Einvernahme getätigte Vorbringen einer Würdigung unterzogen, während ihre früheren Angaben vollends unerwähnt blieben.

Aus dem Einvernahmeprotokoll der zweiten Befragung der Beschwerdeführerin ergibt sich zwar, dass diese wiederholtermaßen bestätigte, in der Heimat ebenso wie ihre Kinder keiner individuellen Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein, sondern aufgrund der Probleme ihres Gatten geflüchtet zu sein. Die Behörde wäre vor diesem Hintergrund dennoch angehalten gewesen, Ermittlungen dahingehend durchzuführen, in wie weit die Probleme ihres Mannes gegebenenfalls auf die Beschwerdeführerin und ihre Kinder durchschlagen und diese als dessen Familienangehörige allenfalls der Gefahr staatlicher Verfolgungshandlungen ausgesetzt wären.

Der Beschwerdeführerin wird sohin im fortgesetzten Verfahren durch detailliertere Befragung auch unter Einbezug ihrer Angaben in der Erstbefragung sowie jenen des Beschwerdevorbringens, Gelegenheit zu geben sein, ihr Vorbringen zu konkretisieren und die Gründe, die zum Verlassen ihrer Heimat geführt haben, in umfassender Weise darzulegen. Insbesondere wird im Rahmen der Einvernahme durch Vorhalten der dahingehend vagen bzw. widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin zu klären sein, in welcher Weise sich ihr Lebensgefährte am ersten Tschetschenien-Krieg beteiligt habe, wie sich das Leben auf der Flucht für die Familie gestaltet habe und ob die Beschwerdeführerin sich selbst und ihre Kinder im Falle einer Rückkehr - aufgrund der Probleme ihres Mannes ? als gefährdet erachtet.

In Bezug auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Erstbefragung wurde gesamtbetrachtend jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen. Neben der bereits erwähnten fehlenden Befragung zu den in der Erstbefragung angegebenen Fluchtgründen und mangelnden Einbezuges selbiger in die beweiswürdigenden Erwägungen des angefochtenen Bescheides, muss insbesondere bemängelt werden, dass es durch die belangte Behörde verabsäumt worden ist, das Vorbringen der Beschwerdeführer auf der Grundlage situationsbezogener Länderberichte zu prüfen:

Im zu beurteilenden Bescheid wurden durch die belangte Behörde in Bezug auf Tschetschenien zwar ausführliche Feststellungen zur allgemeinen Sicherheitslage, zur innerstaatlichen Fluchtalternative, zum Rechtschutzwesen, zur Situation von Frauen und Kindern sowie zu allgemeinen Rückkehrfragen getroffen. Für den konkreten Fall relevante Feststellungen zur aktuellen Situation und Gefährdungslage von Personen, welche am ersten Tschetschenien-Krieg beteiligt gewesen sind bzw. deren Angehöriger, fehlen jedoch. Der belangten Behörde muss daher angelastet werden, in diesem entscheidungswesentlichen Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen zu haben. Aufgrund der durch die Erstbehörde herangezogenen Länderberichte erscheint eine umfassende und ordnungsgemäße Beurteilung des Vorbringens der Beschwerdeführerin auf Grundlage der Gegebenheiten in ihrem Herkunftsstaat nicht möglich.

Das Bundesasylamt hat es gegenständlich sohin verabsäumt, hinreichende Ermittlungen zur individuellen Situation der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr durchzuführen.

Angesichts obiger Erwägungen ist als maßgebend festzuhalten, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt schwere Mängel aufgetreten sind, die von fehlenden Ermittlungen bis zu mangelhaften Begründungen im erstinstanzlichen Bescheid reichen. Wie bereits angemerkt, beruht die negative Entscheidung des Bundesasylamtes im Wesentlichen auf einer einzigen Einvernahme, welche aufgrund mangelnder Detailtiefe und aufgrund völligem Außerachtlassens des in der Erstbefragung vorgetragenen Sachverhaltes sowie der Durchführung konkreter länderspezifischer Ermittlungen vor diesem Hintergrund keine ausreichende Grundlage zur Feststellung des entscheidungsmaßgeblichen Sachverhaltes bietet. Allein auf Grundlage der Angaben im Rahmen der zweiten Einvernahme der Beschwerdeführerin kann keinesfalls hinreichend beurteilt werden, ob die von der Beschwerdeführerin als Gründe für ihre Ausreise angegeben Umstände als glaubhaft bzw. als asylrelevant angesehen werden können. Keinesfalls liegt somit eine ausreichende Grundlage für die Fällung einer negativen Entscheidung vor, was auch aus der seitens des Bundesasylamtes beweiswürdigend getroffenen - nur wenig aussagekräftigen ? Erwägungen deutlich wird.

Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens fehlt eine ausreichende Beurteilungsgrundlage. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Da für die Lösung der Frage, ob die Beschwerdeführerin als Angehörige eines Kämpfers im ersten Tschetschenien-Krieg der Gefahr einer Verfolgung iSd GFK ausgesetzt ist, die Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens notwendig ist, hätte es im konkreten Fall jedenfalls weitergehender Ermittlungen zum Vorbringen der Beschwerdeführerin bedurft.

Die aufgezeigten Mängel sind wesentlich, weil vorweg nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Vermeidung der Mängel zu einem für die Beschwerdeführerin günstigeren Ergebnis hätte führen können. Fest steht, dass das Bundesasylamt den Sachverhalt im gegenständlichen Fall so mangelhaft ermittelt hat, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Einvernahme sowie die Beurteilung des Vorbringens auf Grundlage aktueller und konkret auf die Situation der Beschwerdeführerin zugeschnittener Länderberichte unvermeidlich erscheint.

Der zuständige Richter ist der Ansicht, dass die schweren Mängel vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu sanieren sind, da im gegenteiligen Fall der Großteil des Ermittlungsverfahrens vor das Bundesverwaltungsgericht als gerichtliche Beschwerdeinstanz verlagert würde und somit - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - der zweitinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen würde.

Im fortgesetzten Verfahren wird demnach die Beschwerdeführerin erneut zum Fluchtvorbringen zu befragen sein, wobei insbesondere auch ihr Vorbringen in der Erstbefragung sowie in der Beschwerde heranzuziehen sein wird. Dabei werden insbesondere gezielte und lenkende Fragen zu stellen sein, um den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln. Auch werden der Beschwerdeführerin die bereits angeführten aber auch allenfalls im Zuge der durchzuführenden Befragung neu hinzukommende Unklarheiten und Widersprüche vorzuhalten sein und gegebenenfalls die in der Beschwerdeschrift beantragte Zeugeneinvernahme durchzuführen zu sein. Der Beschwerdeführerin werden im Übrigen aktuelle Berichte zum Themenkreis des ersten Tschetschenien-Krieges vorzulegen zu sein und wird dieser die Möglichkeit einer Stellungnahme zu selbigen im Rahmen des Parteiengehörs einzuräumen zu sein.

Es steht demnach außer Zweifel, dass zur Klärung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes eine weitere Einvernahme der Beschwerdeführerin und die Beurteilung ihres Vorbringens anhand aktueller und konkreter Länderfeststellungen zur Situation von Beteiligten des ersten Tschetschenienkrieges unvermeidlich scheinen.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist ? angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes ? nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Da also der maßgebliche Sachverhalt im Fall der beschwerdeführenden Partei noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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