W198 1439240-1•BVwG W198 1439240-1
W198 1439240-1Tribunal administratif fédéral17 sept. 2014
Familienverfahren
W198 1439240-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde der minderjährigen XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gesetzlich vertreten durch den Vater, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2013, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 34 Abs. 4 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Vater der BF als gesetzlicher Vertreter stellte am 22.10.2013 für die am XXXX in Österreich geborene BF den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (in der Folge: AsylG).
2. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt an den gesetzlichen Vertreter der BF am 04.12.2013, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), der BF gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).
Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung damit, dass für die BF keine eigenen Verfolgungsgründe vorgebracht worden seien, sie in Österreich geboren sei, sich niemals in Afghanistan aufgehalten habe und sie dort folglich auch nicht verfolgt worden sei. Im Falle der Rückkehr nach Afghanistan bestehe für die BF keine begründete Furcht vor Verfolgung. Da des Weiteren keinem Familienmitglied der BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch für die BF eine Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Zuge des Familienverfahrens nicht in Betracht.
3. Mit dem am 16.12.2013 beim Bundesasylamt eingebrachten und mit 10.12.2013 datierten Schriftsatz erhob der gesetzliche Vertreter der BF Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der BF Asyl gewährt oder in eventu das Verfahren zur neuerlichen Durchführung eines Ermittlungsverfahrens an die Erstinstanz zurückverwiesen werde.
In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass Spruchpunkt I. des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten werde. Die belangte Behörde habe den angefochtenen Bescheid mit Ermittlungsfehlern belastet, da eine nähere Auseinandersetzung mit den Fluchtgründen der BF und der daraus erwachsenden Verfolgungssituation nicht erfolgt sei. Bei der BF handle es sich um ein weibliches Kind. Zwar seien von den Eltern im Rahmen der Antragstellung auf internationalen Schutz keine eigenen Verfolgungsgründe für die BF angeführt worden und sei lediglich angegeben worden, die Tochter hätte die gleichen Verfolgungsgründe wie auch die Eltern. Dennoch habe die belangte Behörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht etwaige Fluchtgründe selbstständig zu erheben, insbesondere wenn es sich bei der Antragstellerin um ein minderjähriges Kind handle, das nicht selbst kommunizieren könne und von den Angaben der Eltern abhängig sei. Es sei bekannt, dass Frauen und Mädchen in Afghanistan in vielen Lebensbereichen diskriminiert würde. Die belangte Behörde habe es aber verabsäumt, Feststellungen zur Lage von Frauen und Mädchen in Afghanistan zu treffen. Es sei auch nicht erhoben worden, in welchem Umfeld die BF in Afghanistan aufwüchse, ob sie einer geschlechtsspezifischen Verfolgung ausgesetzt wäre und ob sie eine Schule besuchen und sich als Frau eine Zukunft aufbauen könnte. Obgleich im Verfahren der Mutter der BF eine Asylzuerkennung an der vom Asylgerichtshof nicht festgestellten westlichen Orientierung scheiterte, sei im vorliegenden Fall zu berücksichtigten, dass zumindest jedenfalls Erwägungen zu den Möglichkeiten der BF im Hinblick auf Schulbildung und den Zugang zu solcher angestellt werden hätten müssen.
Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 20.12.2013 vom Bundesasylamt vorgelegt.
4. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des BF, des Bescheidinhaltes, des Inhaltes der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Beschwerde sowie durch die Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Asylgerichtshofes.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Identität der BF steht fest. Die BF heißt XXXX und ist am XXXX in Wien (Österreich) geboren. Die BF ist Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan.
Die BF ist leibliche minderjährige Tochter der XXXX, geb. XXXX, und des XXXX, geb. XXXX. Die Mutter und der Vater der BF sind afghanische Staatsangehörige. Die BF lebt mit ihren Eltern in Österreich im gemeinsamen Haushalt.
Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 31.03.2011, Zl. C17 405.739-1/2009/7E, die Beschwerde des Vaters sowie mit Erkenntnis vom 30.07.2012, Zl. C2 419963-2/2012/4E, die Beschwerde der Mutter der BF gegen die sie betreffenden abweisenden Bescheide des Bundesasylamtes jeweils hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
1.2. Feststellungen zum Fluchtgrund:
Im gegenständlichen Verfahren wurden eigene Fluchtgründe der BF nicht vorgebracht. Der Vater als gesetzlicher Vertreter beantragte, der BF im Rahmen des Familienverfahrens als minderjährigem Kind und damit als Familienangehöriger denselben Schutz zu gewähren wie ihren Eltern. Eigene Verfolgungsgründe bzw. Rückkehrbefürchtungen wurden für die BF nicht angeführt und es wurde erklärt, dass sich der Antrag ausschließlich auf die Gründe des Vaters bzw. der Mutter beziehe.
Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesasylamtes, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum und Geburtsort) und zur Staatsangehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben der Eltern der BF vor dem Bundesasylamt sowie auf der vorgelegten Geburtsurkunde des Standesamtes Wien-Währing vom XXXX, XXXX, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind.
2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei
Die Feststellung zum Grund der Antragstellung der BF als Familienangehörige (minderjähriges Kind) im Familienverfahren in Bezug auf die rechtskräftig abgeschlossenen Beschwerdeverfahren der Mutter und des Vaters stützt sich auf die Angaben des Vaters als gesetzlicher Vertreter vor dem Bundesasylamt.
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 144/2013) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu Spruchteil A):
Zu Spruchpunkt I.:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (in der Folge: VwGH) die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
§ 34 AsylG 2005 betreffend "Familienverfahren im Inland" lautet:
"§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von
einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
dieser nicht straffällig geworden ist;
die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
dieser nicht straffällig geworden ist;
die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind."
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Die BF ist minderjährige leibliche Tochter eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist. Die BF ist daher Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005.
Der Mutter und dem Vater der BF kommt der Status des Asylberechtigten jeweils nicht zu. Die Beschwerden der Mutter und des Vaters der BF betreffend Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurden vom Asylgerichtshof gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Zur erstmals in der Beschwerde vorgebrachten Behauptung, wonach es sich bei der BF um ein Mädchen handle, weshalb sie alleine aufgrund ihres Geschlechts Opfer von umfassender Diskriminierung in Afghanistan werden würde, ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung der vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zwar nicht verkennt, dass Frauen und Mädchen in Afghanistan in sehr vielen Fällen massiven Benachteiligungen und Diskriminierungen ausgesetzt sind. Der verallgemeinernden Behauptung in der Beschwerde, wonach gleichsam alle Mädchen und Frauen nur auf Grund ihres Geschlechts einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wären, kann aber aus den folgenden Erwägungen nicht beigetreten werden:
So reicht es für die Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr nicht aus, sich bloß unter Hinweis auf die allgemeine Lage von Frauen und Mädchen in Afghanistan auch auf eine potenzielle individuelle Gefährdung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat zu berufen, sondern es müssen über die zu berücksichtigenden allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsstaat hinaus jedenfalls konkrete, die Person der BF betreffende Umstände dargelegt werden, um überhaupt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine aktuelle - das heißt zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende - Verfolgungsgefahr aus einem der in der GFK abschließend genannten Gründe annehmen zu können. Eine aktuelle Verfolgungsgefahr ist aber schon im Hinblick auf das Alter der BF - sie ist erst ca. ein Jahr alt- nicht zu erkennen.
Die gegenständliche Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides betreffend Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens war daher gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 34 Abs. 4 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitgehend völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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