W174 1424532-1•BVwG W174 1424532-1
W174 1424532-1Tribunal administratif fédéral17 sept. 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, Familienverband, gesamte<br/>Staatsgebiet, politische Gesinnung, soziale Gruppe
W174 1424532-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria Parzer als Einzelrichterin in Vertretung der Richterin Maga Mugli-Maschek gemäß § 10 Abs 3 der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes 2014 über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.01.2012 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.08.2014 zu Recht erkannt:
I.
Der Beschwerde des XXXX wird stattgegeben und diesem gemäß § 3 Abs 1 des AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
II.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) ist unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich eingereist und hat am 22.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Bei der Ersteinvernahme am 23.08.2011 hat er neben seinen Personaldaten angegeben, dass sein Vater ein Spitzel der Taliban gewesen sei. Deswegen sei er immer wieder von seinen Leuten geschlagen worden. Er hätte die Schule nicht mehr besuchen können, weil sie ihn nicht in Ruhe gelassen haben. Die Leute haben gewollt, dass sie das Dorf verlassen. Vor ca. fünf Monaten sei sein Vater von vermummten, bewaffneten Männern mitgenommen worden, seitdem sei er verschwunden. Aus Angst, von den Leuten getötet zu werden, sei er geflohen. Bei der Rückkehr in seine Heimat drohe Gewalt oder Tod. Da er nicht wisse, ob sein Vater von den Taliban oder von den Leuten des Dorfes mitgenommen worden sei, habe er Angst vor den Taliban und vor den eigenen Leuten.
1.2. Bei der weiteren Vernehmung am 14.12.2011 vor dem Bundesasylamt gab der BF an, dass er im Dorf XXXX geboren sei und dort bei seinen Eltern aufgewachsen sei. Er sei Hazara und Schiit. Von 2004 bis 2008 habe er die Grundschule im Dorf besucht. Er habe bis zu seiner Ausreise vor damals 5 Monaten in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet. Die familieneigene Landwirtschaft sei für afghanische Verhältnisse mittelgroß gewesen, sie haben Weizen und Kartoffel angebaut und sie haben auch 10 Kühe, 15 Schafe und 5 Ziegen gehabt. Für afghanische Verhältnisse haben sie gut gelebt. Sein Vater habe als Landwirt und als Tagelöhner im Bau (Maurer) gearbeitet. Seine Mutter und er haben in der eigenen Landwirtschaft gearbeitet. Er habe in Afghanistan ein sehr gutes Leben gehabt, es sei alles in Ordnung gewesen, bis man entdeckte, dass sein Vater ein Spion sei. Dann sei das Leben total ruiniert gewesen. Die Dorfbewohner haben herausgefunden, dass sein Vater für die Taliban arbeite. Sein Vater sei als Spion für die Taliban bezeichnet worden. Sein Leben und das seiner Mutter sei einfach schrecklich gewesen. Er habe die Schule nicht mehr besuchen können und seine Mutter und er haben sich zu Hause versteckt. Sie seien regelmäßig von den anderen Dorfbewohnern beschimpft, erniedrigt und misshandelt worden. Er sei auch von den anderen Jugendlichen geschlagen worden. Seine Mutter habe nicht einmal mehr die schmutzige Wäsche im nahen Waschbecken waschen können, weil für sie die Strecke dorthin nicht mehr sicher gewesen sei. Auf einmal seien auch die Schafe und Kühe weg gewesen. Sie seien allein gewesen und auf der anderen Seite ein ganzes Dorf. Einmal sei er von vier anderen Jugendlichen geschlagen worden, Dabei sei ihm der linke Unterarm gebrochen worden. Es war zu einem Zeitpunkt, als sein Vater noch nicht verschwunden gewesen sei, aber zu dieser Zeit sei er nicht zu Hause gewesen. Sein Vater habe Spionagetätigkeit für die Taliban ausgeführt, er habe Informationen über die afghanische Regierung und die bewaffneten Kommandanten gesammelt und diese an die Taliban weitergegeben. Der Vater sei in letzter Zeit nie zu Hause gewesen und sei für ihn kein Vater mehr gewesen. Er wisse nicht, wie die Dorfbewohner erfahren haben, dass sein Vater für die Taliban arbeitet. Als seine Mutter den Vater mit diesen Vorwürfen der Dorfbewohner konfrontiert habe, habe dieser seine Mutter geschlagen und öfter gesagt, dass es nicht stimme. Sogar die Dorfältesten seien überzeugt gewesen, dass sie schuldig seien. Sie haben sich daher auch nicht an den Dorfvorsteher um Hilfe wenden können. Sie haben sich auch nicht an die afghanischen Behörden gewandt, weil sie nicht sagen haben können, dass ihr Vater ein Spion für die Taliban sei. Der Vater sei vor ca. 9 Monaten zum Zeitpunkt der Einvernahme, 10 Tage vor Neujahr, verschwunden. In der Früh seien ca 10 maskierte Personen in das Haus gestürmt und haben seinen Vater angegriffen, geschlagen und mitgenommen. Er wisse nicht, wer diese Männer gewesen seien. Es hätten die Taliban aber auch die Dorfbewohner sein können. Er und seine Mutter seien zu Hause gewesen und haben es beobachtet, diese Männer haben sie jedoch nicht gesehen. Die Männer haben afghanische Kleidung - weiße lange Kleidung - angehabt und seien bewaffnet gewesen. Sie haben seinen Vater in ein Auto gezerrt und seien weggefahren.
1.3. Mit Bescheid vom 19.01.2012 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG abgewiesen, der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG abgewiesen und gemäß § 10 AsylG die Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan verfügt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Bf in seiner Heimat nicht vorbestraft sei, von keiner Behörde gesucht werde und von staatlicher Seite aus keinem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe verfolgt werde. Die von ihm angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes seien unglaubwürdig. Der von ihm zur Begründung des Asylantrages vorgebrachte Fluchtgrund hätte nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können. Es hätte nicht festgestellt werden können, dass der Vater für die Taliban die afghanische Regierung bzw. bewaffnete Kommandanten ausspioniert habe. Auch die Verschleppung seines Vaters durch maskierte Personen hätte nicht festgestellt werden können, ebensowenig, dass er persönliche Probleme in seinem Heimatdorf gehabt habe. Es sei daher auch nicht festzustellen, dass er im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre. Ebenso wurde festgestellt, dass er für sich selber sorgen könne und in der Heimat über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge, dass kein Familienbezug zu einem Angehörigen in Österreich vorliege und auch kein schützenswertes Privatleben in Österreich festzustellen sei. In der Beweiswürdigung bringt die Behörde vor, dass der BF nicht in der Lage gewesen sei, den Voraussetzungen für die Qualifizierung eines Erlebnisberichtes zu entsprechen. Vor dem Hintergrund dieser Prämissen sei die von ihm vor der Asylbehörde präsentierte Fluchtgeschichte als zu "blass", wenig detailreich und zu oberflächlich und daher in Folge als keinesfalls glaubwürdig zu qualifizieren. Auffällig sei besonders, dass er von sich aus keine genauen Angaben habe machen können. Erst auf mehrmaliges Nachfragen habe er über die von ihm behaupteten Erlebnisse erzählt, was nicht nachvollziehbar sei. Wenn jemand Derartiges erlebt habe, dann sei davon auszugehen, dass diese Person von sich aus konkrete Angaben machen könne und nicht erst auf ständiges Nachfragen neue Sachverhalte zu Tage träten. Weiters werde in Frage gestellt, dass sein Vater als einfacher Landwirt und Tagelöhner als Spion tätig gewesen sei. Das von ihm geschilderte persönliche Umfeld des Vaters ließe keine Rückschlüsse zu.
Betreffend die Situation im Falle der Rückkehr hätte er nicht glaubhaft darzulegen vermocht, dass er keine Lebensgrundlage mehr habe, weil ihm zugemutet werden könne, dass er im Falle der Rückkehr selbst für seinen Lebensunterhalt aufkomme. Die familieneigene Landwirtschaft liege in der Provinz Ghazni, wo sich auch seine Verwandten und Bekannten aufhalten würden. Weiters befinde sich ein Onkel väterlicherseits in der Stadt Ghazni. Es stünde ihm auch frei, sich in das hinreichend von der Regierung beherrschte, sichere Kabul zu begeben. Die Provinz Ghazni könne ohne Probleme von Wien über Kabul per Flugzeug ohne Durchquerung besonders gefährdeter Gebiete erreicht werden.
1.4. Gegen diesen Bescheid hat der BF, damals noch vertreten durch die Jugendwohlfahrt des Landes Tirol als gesetzliche Vertreterin, Beschwerde an den damaligen Asylgerichtshof erhoben. Darin bringt er zur Begründung vor, dass er ein gutes Leben gehabt habe, bis zu dem Tag, an dem die Dorfbevölkerung erfahren habe, dass sein Vater für die Taliban arbeite. Er und seine Mutter seien verschiedensten Schikanen ausgesetzt gewesen, obwohl sie selbst mit den Taliban nichts zu tun gehabt haben. Beide haben sie sich nicht mehr sicher gefühlt und seien einem ganzen Dorf gegenübergestanden und haben keine Chance gehabt, sich gegen die Anschuldigungen zu wehren. Sie haben keinen Rückhalt gehabt, das ganze Dorf inklusive der Dorfältesten sei von ihrer Schuld überzeugt gewesen. Der BF könne sich an den Zeitpunkt der Verschleppung seines Vaters erinnern, weil Neujahr immer ein großes Fest in Afghanistan sei.
Weiters geht die Beschwerde zur Untermauerung der Glaubwürdigkeit des BF auf einzelne Vorhalte ein und bringt Argumente zur Widerlegung. Weiters wird vorgebracht, dass die Behörde erster Instanz jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen habe und es werde beantragt, eine Recherche über den Vertrauensanwalt in Islamabad zum Beweis des Vorbringens des BF zu veranlassen. Weiters wird auf die UNHCR Richtlinien verwiesen, wonach Zivilisten, die der Zusammenarbeit oder sonstigen Unterstützung von bewaffneten regierungsfeindlichen Gruppen verdächtigt werden, willkürliche Festnahme einschließlich Inhaftierung ohne Anklage sowie Misshandlungen durch afghanische Behörden ausgesetzt seien. Diese seien der Verfolgung aufgrund einer ihnen unterstellten politischen Überzeugung ausgesetzt. Regierungsfreundliche Dorfbewohner in der Heimat des BF sähen die Taliban als Verursacher vieler Übel und ihre Unterstützer als Feinde an. Eine lediglich unterstellte positive Gesinnung des BF den Taliban gegenüber bringe ihn in Gefahr. Die Provinz Ghazni, aus der der Beschwerdeführer stammt, zähle zu den gefährlichsten Provinzen in Afghanistan. Weiters wird festgestellt, dass die Behörden keine Schutzfähigkeit haben. Hilfe durch die afghanischen Behörden sei im gegenständlichen Fall gar denkunmöglich, zumal der BF seinen Vater verraten würde, der für die Feinde der Regierung arbeite. Viel wahrscheinlicher sei es, dass er sich dadurch auch verdächtig machen würde und ins Visier der Behörden geraten würde, die ihm, gleich wie die Dorfbewohner, eine Taliban-freundliche Haltung unterstellen würden. Mangels irgendwelcher sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte stünden dem BF keine objektiv relevante und subjektiv zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative offen, auch Kabul stelle wegen fehlender Anschlussmöglichkeiten keine Alternative dar. Richtigerweise sei dem BF Asyl gemäß § 3 AsylG zu gewähren, da er von nichtstaatlichen Akteuren verfolgt werde und hier der Staat nicht willens oder in der Lage sei, zu helfen und diese ihm sogar eine regierungskritische Gesinnung unterstelle, was ihn einer politischen Verfolgung aussetzen würde. Die weiteren Ausführungen beziehen sich auf § 8 bzw. § 10 AsylG.
1.5. Am 26.08.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht aufgrund der Ergebnisse der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 26.08.2014 (einbezogen die Aussage vor der Polizei am 23.08.2011 und die Einvernahme des BF durch das Bundesasylamt am 14.12.2011) sowie aufgrund der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.01.2012, der Einsichtnahme in das Strafregister und sowie aufgrund von Länderfeststellungen mehrerer Organisationen (u.a UNHCR-Richtlinien) fest.
2.1.1. Zur Person des BF wird festgestellt:
Der BF heißt XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, aus der Provinz Ghazni, Distrikt XXXX, Dorf XXXX, seine Muttersprache ist Dari, er gehört der Volksgruppe der Hazara an, mit schiitischem Religionsbekenntnis.
Der BF lebte mit seiner Familie, d.i. seine Mutter, sein Vater und er, in Afghanistan von der Landwirtschaft. Sie besaßen Land und auch Kühe, Schweine und Ziegen. Der Vater war immer wieder für längere Zeit abwesend. Schließlich wurde er eines Tages von mehreren Männern gefangen genommen bzw. entführt. Der BF hat seitdem keinen Kontakt mehr mit dem Vater. Der BF konnte nicht in Erfahrung bringen, wer für die Gefangennahme verantwortlich ist. Die Familie lebte als ethnische und religiöse Minderheit (Hazara mit schiitischem Bekenntnis) in einem Dorf mit mehrheitlich sunnitischen Pashtunen.
Der Vater des BF hat mit den Aufständischen ("Taliban") zusammengearbeitet bzw. waren die Dorfbewohner davon überzeugt, dass er das getan hat. Die Dorfbewohner haben diese Aktivität stark abgelehnt und den BF sowie seine Mutter bedroht und geschlagen. Nach dem Verschwinden des Vaters wurden ihnen die Tiere weggenommen und damit die Versorgung erschwert.
Der BF ist in Österreich strafgerichtlich nicht unbescholten (Strafregisterauszug vom 14.08.2014)
2.1.2. Zur Lage in Afghanistan, soweit für den vorliegenden Fall relevant:
Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht.
(Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013)
Laut afghanischer Verfassung war es Präsident Karzai nicht erlaubt, für eine dritte Amtszeit zu kandidieren. Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Die letzten Parlamentswahlen fanden im Mai 2014 statt. Beim ersten Termin der Präsidentschaftswahlen am 05.04.2014 errangen Abdullah Abdullah mit 45 Prozent sowie Ahraf Ghani mit 31,6 Prozent die meisten Stimmen. Die Stichwahl fand am 14.06.2014 statt und war von Gewalt überschattetet. Die Wahlbeteiligung betrug dennoch fast 60 Prozent. Erste Resultate werden am 02.07.2014, das Endergebnis wird am 22.07.2014 erwartet. Abdullah und Ghani erhoben bereits gegenseitige Betrugsvorwürfe.
(Der Standard, Afghanistan: 250 Tote am Wahltag vom 15.06.2014)
Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hält seit Monaten an.
Radio Free Europe/Radio Liberty, Karzai says new Afghan president to be sworn-in on September 2, 24 August 2014, available at:
http://www.refworld.org/docid/54003f65b.html [accessed 31 August 2014]
Die Stichwahl für das Präsidentenamt in Afghanistan war von Anschlägen, Angriffen und Gefechten mit etwa 250 Toten überschattet worden. Nach Angaben von Regierung und Provinzbehörden wurden am Wahltag 176 Aufständische, 44 Zivilisten und 29 Angehörige der Sicherheitskräfte getötet. Der Samstag war damit der blutigste Wahltag in Afghanistan seit dem Sturz des Taliban-Regimes Ende 2001.
(Die Presse, Rund 250 Tote am Wahltag in Afghanistan vom 15.06.2014)
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans. Anstrengungen, die zur Sicherung der bisherigen Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013, S. 4 und vom 31. März 2014, S.4)
Am Nato-Gipfeltreffen in Chicago im Mai 2012 wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012, S. 2)
Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 12)
Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 1)
Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012)
2.1.2.2. Sicherheitslage allgemein:
Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.
Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.
(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)
Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.
Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.
(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)
Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.
(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)
Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.
(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)
Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.
Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)
Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.
(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)
Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.
Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.
(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16 f.)
Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.
(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt
3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)
In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)
In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.
Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.
Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)
In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden.
(ORF-online; http://www.orf.at/#/stories/2236311/, Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul, 02.07.2014)
Bei tagelangen Gefechten in der südafghanischen Provinz Helmand sind nach offiziellen Angaben mehr als 330 Menschen getötet worden, darunter Dutzende Zivilisten. Das Innenministerium in Kabul teilte am Sonntag mit, mindestens 250 Taliban-Kämpfer seien unter den Toten der vergangenen zehn Tage. Nach Angaben der Provinzregierung kamen mindestens 32 Angehörige der Sicherheitskräfte und 50 Zivilisten ums Leben, darunter Frauen und Kinder. Der Sprecher der Provinzregierung, Omar Zwak, sagte, rund 3200 Familien seien vor der Gewalt geflohen. Die Gesundheitsbehörden in Helmand meldeten mehr als 300 Verwundete.
Am vorvergangenen Freitag hatten nach Zwaks Angaben mehr als 1000 Taliban-Kämpfer in den Distrikten Nawzad, Sangin, Kajaki und Musa Qala Stellungen der Sicherheitskräfte angegriffen. Diese begannen daraufhin eine Gegenoffensive. Zwak sagte, die Aufständischen seien weitgehend zurückgeschlagen worden, Gefechte dauerten aber noch an. Die Taliban waren in den vergangenen Jahren von offenen Großangriffen auf Sicherheitskräfte abgekommen und hatten vor allem auf Anschläge mit Sprengfallen gesetzt. Ihre Offensive gegen afghanische Sicherheitskräfte im Süden könnte einen Strategiewechsel vor dem Auslaufen des NATO-Kampfeinsatz zum Jahresende signalisieren.
(DiePresse.com,http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/3829431/Sudafghanistan_Hunderte-Tote-nach-tagelangen-Kaempfen?from=suche.intern.portal, 29.06.2014)
Bei einem Bombenanschlag im Süden Afghanistans sind nach Polizeiangaben drei US-Soldaten getötet worden. Der an einem Motorrad befestigte Sprengsatz explodierte den Angaben zufolge gestern in der Nähe einer Patrouille der NATO-geführten Afghanistan-Truppe ISAF. Die ISAF bestätigte den Vorfall im Bezirk Nad Ali in der südafghanischen Provinz Helmand. Pentagon-Vertreter erklärten, es habe sich um US-Soldaten gehandelt. Die islamistischen Taliban bekannten sich in einer Textbotschaft zu dem Attentat.
(ORF-Online, Drei US-Soldaten bei Anschlag in Afghanistan getötet vom 21.06.2014)
Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf Nato-Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes haben sich Polizisten und Taliban-Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter haben die Wagen auf dem Parkplatz des Nato-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der Nato in Afghanistan - die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenzposten. Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinzregierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 Nato-Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört.
(Spiegel-Online,
http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-anschlag-auf-nato-lastwagen-a-976069.html, vom 19.06.2014)
2.1.2.3. Zur Lage in der Provinz Ghazni
Zur Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes:
Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Im Süden und Osten finden die meisten extralegalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107 Prozent bzw. 114 Prozent massiv anstiegen. Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die am meisten umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10)
Auch in der Provinz Ghazni geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127 Prozent.
(ANSO, Quarterly Report ,vom April 2013)
Vorfälle, wie etwa die Entführung von 20 Zivilisten auf dem Weg in die Distrikte Jaghori und Malistan, ereignen sich am häufigsten in den Distrikten Qarabagh und Gilan, wo die Taliban über Einfluss verfügen.
(ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14. August 2013)
2.1.2.4. Zum Risikoprofil von Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden
(aus: UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 23.08. 2013, S 46 f. , http://www.refwold.org)
Gemäß der Verfassung darf niemand ohne ordentliches Gerichtsverfahren festgenommen oder inhaftiert werden. Die Verfassung enthält außerdem ein absolutes Verbot von Folter. Trotz dieser gesetzlichen Garantien bestehen Bedenken hinsichtlich willkürlicher Inhaftierungen und des Einsatzes von Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung von Inhaftierten, insbesondere von solchen, die im Zusammenhang mit dem Konflikt verhaftet wurden und sich in Gefängnissen des Inlandgeheimdienstes und der afghanischen nationalen Polizei befinden.
UNAMA berichtet, dass in zwei Gefängnissen des afghanischen Inlandsgeheimdienstes (NDS), sechs Gefängnissen der afghanischen nationalen Polizei und einem Gefängnis der afghanischen Grenzpolizei die Anwendung von Folter systematisch erfolgt. Unter den Inhaftierten, bei denen die Anwendung von Folter festgestellt wurde, befanden sich auch Kinder. UNAMA erhielt außerdem Berichte über das mutmaßliche Verschwinden von 81 Personen, die in der Provinz Kandahar durch die afghanische nationale Polizei in Gewahrsam genommen worden waren. Die Ergebnisse von UNAMA wurden im Februar 2013 durch eine offizielle, von Präsident Karzai nach der Veröffentlichung des UNAMA-Berichts im Januar 2013 angeordnete Untersuchung, bestätigt.
UNAMA berichtete, dass Inhaftierte keinen Zugang zu Rechtsschutzmechanismen wie dem Schutz vor willkürlicher Verhaftung (Habeas Corpus) oder einem Verteidiger haben. Strafgerichte ließen Berichten zufolge routinemäßig mit Hilfe von Folter erzwungene Geständnisse als Beweismittel zu.
UNAMA stellte "eine grundsätzlich fehlende Übernahme von Verantwortung für die Anwender von Foltermaßnahmen und die Durchführung nur weniger Untersuchungen in diesem Zusammenhang fest. Personen, die für Folter und Misshandlungen verantwortlich sind, erleben weder Strafverfolgung noch den Verlust ihrer Stelle."
Als Reaktion auf einen vorangegangenen UNAMA-Bericht setzte die ISAF ein Programm für ein sechs-phasiges Rechtsschutzprogramm um, mit dem die afghanischen Behörden bei der Reform ihrer Praktiken im Zusammenhang mit der Befragung und Behandlung der Inhaftierten unterstützt werden sollten. Der afghanische Inlandsgeheimdienst (NDS) richtete eine Menschenrechtsabteilung für die Untersuchung der Anschuldigungen wegen Misshandlung und Folter ein und gab Anweisungen an Mitarbeiter aus, in denen sie auf ihre Verantwortung hingewiesen wurden, nationale und internationale Standards einzuhalten. In ihrem zweiten Bericht stellt UNAMA jedoch fest, dass die Auswirkungen des Rechtsschutzmechanismus beschränkt waren, und dass etwaige Verbesserungen
möglicherweise nur vorübergehend seien. Andere Beobachter haben weiterhin ihre Bedenken hinsichtlich des afghanischen Strafrechtssystems geäußert. Der UN-Generalsekretär stellte im Juni 2012 fest, dass die Anzahl der Inhaftierten weiterhin beträchtlich steigt, während der Hochkommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte zuvor festgestellt hatte, dass die zunehmende Belastung der bereits überbelegten Gefängnisse durch die steigende Zahl der Inhaftierten "zur Bereitschaft der Strafverfolgungsbehörden beigetragen hat, Folter einzusetzen, um Geständnisse von Inhaftierten, insbesondere von Inhaftierten, die im Zusammenhang mit dem Konflikt mit den regierungsfeindlich Gruppen festgenommen wurden, zu erzwingen".
Bedenken wurden außerdem wegen der Verlegung von mehr als 3.100 Inhaftierten von einem durch US-Einsatzkräfte betriebenen Gefängnis in Bagram in afghanische Gefängnisse geäußert.
Menschenrechtsbeobachter führten an, dass keine Beweise dafür vorlägen, dass die systemischen Probleme des afghanischen Justizsystems gelöst worden seien, und dass angesichts dessen die Inhaftierten dem Risiko von Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung durch die Verlegung ausgesetzt würden; und dass die beträchtlich steigende Zahl an Inhaftierten, deren Fälle durch das staatliche Sicherheitsstrafgericht entschieden werden müssten, das bereits bestehende Kapazitätsproblem verschärfen würden, wodurch das Risiko langer Untersuchungshaft und Verletzungen des Rechts auf ein ordnungsgemäßes Verfahren steige.
Im Licht der oben beschriebenen Situation ist UNHCR der Ansicht, dass für Personen, die der
Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden, - je nach individuellem Profil und den einzelfallbezogenen Umständen - möglicherweise Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund einer (zugeschriebenen) politischen Überzeugung besteht. In Anbetracht der Notwendigkeit, den zivilen und humanitären Charakter von Asyl zu wahren, sollten ehemalige bewaffnete Kämpfer nur dann als Asylsuchende betrachtet werden, wenn nachgewiesen wurde, dass sie tatsächlich und dauerhaft auf militärische Aktivitäten verzichten. Bei Anträgen von Personen mit dem oben beschriebenen Profil sollte außerdem ein möglicher Ausschluss vom Flüchtlingsstatus erwogen werden. In Anbetracht der besonderen Umstände und der Schutzbedürftigkeit von Kindern sollten die Ausschlussklauseln bei Kindern mit großer Sorgfalt angewendet werden.
2.1.2.5. Zur Sicherheitslage in Kabul und Zentrum
Auch 2013 stellten die Taliban unter Beweis, dass sie in Kabuls Hochsicherheitszonen weiterhin komplexe Anschläge durchführen können. So ereignete sich etwa beim Besuch des neuen US-Verteidigungsministers am 9. März 2013 vor dem Verteidigungsministerium ein Selbstmordanschlag. Am 10. Juni 2013 griffen Angehörige der Taliban das NATO-Hauptquartier im militärischen Teil des Flughafens in Kabul an und lieferten den afghanischen Sicherheitskräften ein rund vierstündiges Gefecht. Nur ein Tag später, am 11. Juni 2013, verübten Angehörige der Taliban einen Anschlag auf den Obersten Gerichtshof in Kabul.57 (Ausschnitt)
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 30.09.2013, S.18)
2.2.1. Die getroffenen Feststellungen zur Person des BF und zu den von ihm behaupteten Fluchtgründen stützen sich auf folgende Beweiswürdigung:
Die Identität, die Staatsangehörigkeit sowie die Volksgruppenzugehörigkeit des BF stellte bereits das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid fest; auch für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Anlass, das diesbezüglich glaubwürdige Vorbringen des BF in Zweifel zu ziehen.
Die Feststellungen zu den vom BF vorgebrachten Fluchtgründen beruhen auf den detaillierten und weitgehend widerspruchsfreien Angaben des BF anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 26.08.2014, im Rahmen welcher der BF bei eingehender Befragung zu seinen Fluchtgründen einen persönlich glaubwürdigen und überzeugenden Eindruck hinterließ.
2.2.2. Vorerst ist darauf hinzuweisen, dass nach § 3 AsylG eine Glaubhaftmachung der Fluchtgründe gefordert ist, kein Beweis.
Das Vorbringen hat plausibel und den Gesetzen der Logik zu entsprechen, ebenso muss es vor dem Hintergrund der Informationen über die Situation im Land, der Ziele der Aufständischen und ihrer gängigen Vorgangsweise plausibel sein.
Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anm 1 zu § 45, S. 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.04.1992, 90/13/0201; 22.12.1992, 91/04/0019; 11.06.1997, 95/01/0627; 19.03.1997, 95/01/0466).
Auf Grund der oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellten Erwägungen ist es dem BF gelungen, glaubhaft zu machen, dass der behauptete Sachverhalt verwirklicht worden ist. Ein Beweis desselben ist dagegen nicht erforderlich. Diesem herabgesetzten Maßstab ist der BF mit seinen Ausführungen bei Abwägung der Gesamtumstände gerecht geworden.
2.2.3. Den Argumenten der belangten Behörde zur Ablehnung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des BF in diesem Zusammenhang ist zu entgegnen, dass die Ausführungen darüber, wie sich eine Person, die sich in einer Lage wie der BF befunden hat, zu verhalten hat, um glaubhaft zu sein, entbehren jeglicher fachlicher Expertise über das Verhalten von Personen in Extremsituationen. Es ist nach Auffassung des Gerichtes keinesfalls "state of the art" der Psychologie, dass einschneidende, das weitere Leben besonders prägende, Erlebnisse und Situationen quasi "sprudelnd" erzählt werden. Wie die Antworten auf die Befragung ausfallen, ob zögerlich oder ausführlich, ist je nach Temperament des BF unterschiedlich. Das Gericht kann sich aber aus dem Gesamtbild des Verhaltens in der mündlichen Verhandlung einen Eindruck verschaffen.
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass die Einvernahme vor der Polizei sich nicht in erster Linie auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat (vgl. § 19 Abs 1, 2.Satz). Dementsprechend wurde er vor der Polizei nur oberflächlich befragt.
2.2.4. Dem Einwand (Seite 81 des Bescheides), dass es für die Behörde nicht nachvollziehbar sei, dass der Vater des BF mit den Taliban zusammengearbeitet hat bzw. - wie es der BF in der Einvernahme vor dem BAA ausdrückte- spioniert hat, weil er dafür nicht gebildet bzw. qualifiziert genug war, ist zu entgegnen, dass nach den gesetzlichen Grundlagen schon der Verdacht der Zusammenarbeit asylrelevant ist. Im Übrigen ist einem Landwirt die Kenntnis von lokalen Gegebenheiten nicht abzusprechen. Ob der Ausdruck "Zusammenarbeit" oder "Spionage" verwendet wird, ist nicht relevant, weil schon eine "Unterstützung der regierungsfeindlichen Kräfte" die relevante Gefährdung verursachen kann. Die Aussagen des BF beinhalten bei allen drei Gelegenheiten eine "Unterstützung. Das Bundesverwaltungsgericht vermag daher die Ansicht des Bundesasylamtes, die Angaben der BF seien nicht glaubhaft und in wesentlichen Punkten widersprüchlich, nicht zu teilen.
Der BF vermochte im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Verfolgungsgefahr, der er sich für den Fall einer Rückkehr ausgesetzt sieht, auch nachvollziehbar darzustellen.
2.2.5. Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.
Die Länderfeststellungen wurden dem BF und dem Bundesasylamt gemeinsam mit ihren Ladungen zur mündlichen Verhandlung zugestellt und sind im Rahmen der Verhandlung nicht bestritten worden.
2.3.1. Verfahrensrechtliche Grundlagen und Zuständigkeit:
Gemäß § 75 Abs 19 AsylG 2005 in der anzuwendenden Fassung des BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.
Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In § 10 Abs 3 Geschäftsverteilung (GV) 2014 des BVwG ist festgelegt, dass die Vertreterin einer verhinderten Leiterin einer Gerichtabteilung während der Dauer der Verhinderung als Einzelrichterin oder als Vorsitzende des jeweiligen Senates alle erforderlichen Verfahrensschritte zu setzen hat, bis die Verhinderung der Leiterin beendet oder die betreffende Rechtssache der verhinderten Richterin vom Geschäftsverteilungsausschuss abgenommen worden ist. Gemäß Anlage 2 zur GV 2014 wurde Frau Drin Maria Parzer (W178) zur Vertreterin von Frau Maga Viktoria Mugli-Maschek (W 174) bestellt. Die Letztgenannte ist bis zum 30.09.2014 an der Dienstverrichtung verhindert. Wegen einer Urkundenvorlage wurde die Rechtssache W 174 424532-1 betreffend die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des BAA vom 12.01.2012 gemäß §§ 3, 8 10 AsylG an die vertretende Richterin herangetragen. Es wurde festgestellt, dass das Gericht säumig ist, weil die Entscheidungsfrist von 6 Monaten schon abgelaufen ist. Die Vertretung des BF hat einen Fristsetzungsantrag angekündigt, wenn keine Verfahrenshandlungen erfolgen. Der BF hat eine Bestätigung eines potentiellen Dienstgebers (Innsbrucker Verkehrsbetriebe GmbH) vorgelegt, wonach er als Lehrling dort beschäftigt werden wird, wenn sein Asylverfahren bis 30.09.2014 insoweit abgeschlossen ist, dass ihm erlaubt ist, eine Beschäftigung aufzunehmen. Nach Würdigung dieser Umstände wird die Entscheidung in dieser Rechtssache als unaufschiebbar beurteilt und daher erforderlich im Sinne des § 10 der GV 2014.
2.3.2.1. Vorliegen eines Fluchtgrundes im Sinne der GFK:
Gemäß § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Gemäß Abs 2 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Nach Abs 3 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
Gemäß Abs 4 ist einem Fremde von Amts wegen und ohne weiteres Verfahren der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn sich die Republik Österreich völkerrechtlich dazu verpflichtet hat.
Gemäß Abs 5 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr.
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist.
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen dann zur Flüchtlingseigenschaft führt, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Besteht ein Zusammenhang der Verfolgungsgefahr von Personen die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, so kommt ihr Asylrelevanz wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten "sozialen Gruppe" im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK zu.
Nach der Definition im Dokument " Gemeinsamer Standpunktes des Rates der EU vom 04.März 1996 betreffend die harmonisierte Anwendung des Begriffes des Flüchtlings nach der GFK" umfasst eine bestimmte soziale Gruppe in der Regel Personen mit ähnlichem Hintergrund, ähnlichen Gewohnheiten oder ähnlichem sozialen Status (Putzer, Asylrecht 2, Rz 89)
2.3.2.2. Daraus folgt für das gegenständliche Verfahren:
Der BF gehört als Sohn eines politisch bei den Taliban aktiven Vaters der sozialen Gruppe von Zivilisten an, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden, vgl. UNHCR Richtlinien, S 48 und 49.
Das übergriffige Verhalten der Dorfbewohner und die Festnahme bzw. Entführung seines Vaters war ein hinreichender Grund für den BF, dass er wohlbegründete Furcht vor Verfolgungshandlungen gegen seine eigene Person empfand. Der BF ist jedenfalls gefährdet, ebenfalls gefangen genommen zu werden, zumal die Familienmitglieder für die Tätigkeit des Vaters mitverantwortlich gemacht werden. Es besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Tätigkeit des Vaters für die Taliban den staatlichen Behörden bekannt wurde und diese den Vater daher festnahmen, ohne rechtsstaatliches Verfahren. Dieser Gefahr war bzw. ist der BF auch ausgesetzt.
Die Bedrohungslage des BF ist auch in der Fallkonstellation gegeben, dass die regierungsfeindlichen Kräfte seinen Vater entführt haben. Die Verfolgung war individuell gegen den BF gerichtet.
Es ist davon auszugehen, dass die Dorfbewohner und auch die Dorfautoritäten dem BF nicht zu Hilfe gekommen wären, weil sie die für die Sicherheit des Dorfes schädliche Aktivität des Vaters ablehnten und ihre Ablehnung auch auf die gesamte Familie übertrugen. An staatliche Autoritäten, die den BF vor Übergriffen schützen könnten, hätte sich der BF - wie die Beschwerde richtig anführt - nicht wenden können, zumal er sich damit einer weiteren Verfolgungsgefahr ausgesetzt hätte.
Entsprechend den oben angeführten Feststellungen unter 2.1.2.2. über die Polizei und Vollzugsbehörden in Afghanistan war es dem BF (bzw. seiner Mutter) nicht zuzumuten gewesen, bei den örtlichen Behörden, die die Aufständischen (Taliban) verfolgen, Schutz zu suchen, weil er sich damit der Gefahr von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt hätte.
Entsprechend den obigen Ausführungen zu der hier in Frage kommenden Risikogruppe ist das Vorliegen eines Ausschlussgrundes zu prüfen:
Gemäß § 6 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn
und solange er schutzgemäß Art 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;
einer der in Art 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt.
Art 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention legt fest, dass gemäß Art 1 Abschnitt F der GFK ist diese auf Personen nicht anwendbar, bei denen aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist,
dass sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen haben und zwar im Sinne jener internationalen Einrichtungen, die ausgearbeitet wurden, um Bestimmungen gegen solche Verbrechen zu schaffen (lit. a);
dass sie ein schweres nichtpolitisches Verbrechen außerhalb des Aufnahmelandes begangen haben, bevor sie dort als Flüchtling aufgenommen wurde (lit. b);
dass sie sich Handlungen zu Schulen kommen ließen, die den Zielen und Grundsätzen der vereinten Nationen zuwiderlaufen (lit. c).
Aus Art 1 Abschnitt F GFK resultiert - nach Ansicht des UNHCR - eine Verpflichtung der Vertragsstaaten der GFK, Personen, die sonst unter den Flüchtlingsbegriff fallen würden, den Flüchtlingsstatus zu verweigern, vgl. Putzer, Leitfaden Asylrecht²) 2010/116, 117, 118.
Betreffend den BF liegt nach den Feststellungen keiner der in Art 1 Abschnitt F der GFK genannten Ausschlussgründe vor.
Beim BF handelt es sich nicht um einen ehemaligen bewaffneten Kämpfer der Taliban, der um die Asylgewährung ansucht, sondern um ein Familienmitglied eines der Kooperation mit den Taliban Verdächtigten. Es ist ihm daher die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen.
2.3.2.3. Zur Prüfung der innerstaatliche Fluchtalternative:
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Auf Grund der oben dargelegten Familiensituation des BF und der aktuellen Lage in Afghanistan ist derzeit unter Berücksichtigung der oben angeführten Länderfeststellungen nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass der BF im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aufgrund des Umstandes, dass er daher bereits in das Blickfeld der Aufständischen geraten ist, weiteren Verfolgungshandlungen ausgesetzt wäre. Eine innerstaatliche Fluchtalternative steht nicht zur Verfügung.
2.3.2.4. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Es war somit, da auch kein Anhaltspunkt für einen der sonstigen in Art 1 Abschnitt C oder F der GFK angeführten Endigung- bzw. Ausschlussgründe ersichtlich ist, der Beschwerde Folge zu geben und die Flüchtlingseigenschaft des BF festzustellen.
Gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl I Nr 33/2013 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es handelt sich vielmehr um eine Einzelfallentscheidung.
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