BVwG W141 2010801-1

W141 2010801-1Tribunal administratif fédéral17 sept. 2014

Regest

Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Grad der Behinderung,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Sachverständigengutachten

Texte intégral

BVwG W141 2010801-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W141.2010801.1.00

Spruch

W141 2010801-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX,

geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 22.07.2014, Behindertenpass

Nr. XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. hat am 07.03.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX (in der Folge belangte Behörde genannt), einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.

Nachstehend angeführte Unterlagen wurden in Vorlage gebracht:

Schwerbehindertenausweis des XXXX vom 09.05.2012 in welchem ein Grad der Behinderung von 80 ausgewiesen ist.

Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland vom 14.05.2010 Nr. XXXX

Abhilfebescheid XXXX vom 09.05.2012, Az: 06/31/504977 welcher einen Grad der Behinderung von 80 bescheinigt.

Mit Schreiben vom 12.03.2014 wurde dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht, wobei zusammenfassend mitgeteilt wurde, dass der Beschwerdeführer weder einen Haupt- noch einen Nebenwohnsitz in Österreich habe und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen würden.

Mit Schreiben vom 19.03.2014 wurde seitens des Beschwerdeführers im Wesentlichen vorgebracht, dass er auf Grund wirtschaftlicher und wissenschaftlicher Kontakte sehr häufig in Österreich aufhältig sei, da er seine Frau bei der Durchführung von EU Projekten kaufmännisch berate. Aktuell handle es sich um ein Projekt mit der XXXX. Die ständigen Hotelaufenthalte könnten als Nebenwohnsitz angesehen werden. Auch sei die Forderung nach einem Wohnsitz im Inland unerklärlich, da das Behinderten-gleichstellungsgesetz die sachlich ungerechtfertigte Benachteiligung von Menschen mit Behinderung durch Vorschriften untersage. Es erscheine ihm daher hinsichtlich der Gleichstellung von EU-Bürgern in EU-Raum die Frage des Wohnsitzes für die Ausstellung eines Ausweises für einen in der Bundesrepublik Deutschland anerkannten Behinderten zumindest als überprüfungswürdig.

Mit Schreiben vom 21.03.2014 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert Nachweise für seinen regelmäßigen Aufenthalt in Österreich in Vorlage zu bringen.

Mit Eingabe vom 31.03.2014 wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen mitgeteilt, dass er in der Beilage Nachweise über seine Reisen nach XXXX übermittle. Die Hotelrechnungen würden in der Regel durch den Arbeitgeber seiner Frau abgerechnet. Eine Ausnahme sei der Aufenthalt vom 27.3.2014 bis 30.03.2014, da dies als Privataufenthalt geplant gewesen sei.

Nachfolgend angeführte Beweismittel wurden vom Beschwerdeführer in Vorlage gebracht:

Bestätigung der XXXX über gebuchte Flüge nach XXXX, in den Jahren 2011, 2012 und 2013

Buchungsbestätigung vom 7.12.2013

Mit E-Mail der belangten Behörde vom 08.04.2014 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert medizinische Unterlagen betreffend vorliegende Gesundheitsschädigungen in Vorlage zu bringen, da der Bescheid des XXXX im Hinblick auf eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 30.03.2011, 9 ObA 52/10b nicht mehr anerkannt werden könne, und somit die Erstellung eines aktenmäßigen Gutachten bzw. einer Untersuchung seiner Person erforderlich sei.

Am 08.04.2014 wurden vom Beschwerdeführer nachstehend angeführte Unterlagen mittels E-Mail übermittelt:

Rechnung der XXXX betreffend XXXX, Orthopädie, vom 08.06.2010 incl. Diagnoseliste

Rechnung der XXXX betreffend XXXX XXXX vom 06.10.2011 incl. Diagnoseliste

Befund, XXXX vom 10.10.2011

Rechnung der XXXX betreffend XXXX, Orthopädie, vom 17.5.2011 - 24.08.2011 incl. Diagnoseliste

Rechnung der XXXX betreffend DXXXX, vom 03.04.2012 incl. Diagnoseliste

Rechnung der XXXX betreffend XXXX, Orthopädie, vom 02.04.2012 - 19.06.2012 incl. Diagnoseliste

Honorarnote incl. Diagnoseliste, XXXX, Allgemeinmedizin vom 08.02.2013

Rechnung der XXXX betreffend XXXX, Orthopädie, vom 07.05.2013 - 09.12.2013 incl. Diagnoseliste

Operationsbericht, XXXX vom10.03.1995

Befundbericht, XXXX, Urologische Klinik vom 14.03.1995

Befund, XXXX, Hautkrankheiten vom 17.12.2010

Befund, XXXX, XXXX vom 26.09.2011

MRT-Befund, XXXX vom 23.01.2012

Fachärztliche Stellungnahme, XXXX, Neurologie vom 15.03.2012

Vorläufiger Arztbrief, XXXX, Gesichts- und Kieferchirurgie vom 07.01.2013

von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 27.05.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Status auszugsweise:

Die Hirnnerven sind unauff., die Optomotorik ist intakt. An den oberen Extremitäten bestehen keine Paresen. Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar, die Koordination ist intakt, an de unteren Extremitäten bestehen keine Paresen. Zehenspitzenstand, Fersenstand und Einbeinstand bds. möglich. Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich schwach auslösbar. Die Koordination ist intakt, die Pyramidenzeichen sind an der oberen und unteren Extremität negativ. Die Sensibilität wird allseits als intakt angegeben, bis auf distal betonte Hypästhesien (Fußrücken, Fußsohle).

Gesamtmobilität - Gangbild: Ohne Hilfsmittel, unauffällig.

Psycho(patho)logischer Status: Örtlich, zeitlich, zur Person und situativ ausreichend orientiert, keine Antriebsstörung, Auffassung regelrecht, keine kognitiven Defizite, Affekt ausgeglichen, Stimmungslage dysthym, Alkoholmissbrauch, zeitweise Ein- und Durchschlafstörung, keine produktive Symptomatik, keine Suizidalität.

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 Alkoholmissbrauch

Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da ärztliche Therapie und Medikation nur fallweise. 03.08.01 20 v.H.

02 Polyneuropathie

Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da leichtgradige sensomotorische Ausfälle. 04.06.01 20 v.H.

Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H.

Begründend wird für den Gesamtgrad der Behinderung ausgeführt:

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20 v.H. Der Grad der Behinderung von Leiden 1 wird durch den Grad der Behinderung von Leiden 2 nicht erhöht, da Leidensüberschneidung vorliegt.

Relevante Befunde:

XXXX vom 15.03.2012 - Schlafstörungen, PNP, Depressio.

Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 01.07.2014 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

hat mit E-Mail vom 08.07.2014 im Wesentlichen nachstehende Einwendungen vorgebracht:

Es sei unter laufender Nr. 1 nur der Alkoholmissbrauch berücksichtigt, nicht aber die seelischen Auswirkungen, Depressionen, das psychovegetative Erschöpfungssyndrom und die Gleichgewichtsstörungen. Die unter Nr. 2 genannte Polyneuropathie berücksichtige nicht die erhebliche Gebrauchseinschränkung der Beine. Die Funktionsbehinderungen der Wirbelsäulenverformung, die Spinalkanalstenose, die chronisch-venöse Insuffizienz beidseits, die Funktionsbehinderung beider Schultergelenke, Divertikulitis und Tinnitus seien überhaupt nicht berücksichtigt worden. Diese Gesundheitsschädigungen seien auf Grund intensiver ärztlicher Untersuchungen des XXXX festgestellt worden und hätten dort zu einem Grad der Behinderung von 80 und des Merkzeichens "G" geführt. Es sei ihm ein Rätsel wie ein solch eklatanter Unterschied in der Beurteilung auftreten könne. Er lege den Bescheid des XXXX vom 09.05.2012 neuerlich vor.

Nachstehend angeführte Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

Abhilfebescheid, XXXX vom 09.05.2012

In der zur Überprüfung der Einwendungen des Beschwerdeführers eingeholten medizinischen Stellungnahme Dris. XXXX vom 14.07.2014 wird Folgendes ausgeführt:

Korrekte Beurteilung des Alkoholproblems samt Folgeerscheinungen. Bestätigende Befunde bezüglich neu beantragter Leiden nicht vorliegend. Keine Änderung.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41, § 42 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 20 v.H. festgestellt.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass eingeholt worden , wogegen Einwendungen erhoben worden seien, welche nicht geeignet gewesen seien, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.

3. Gegen diesen Bescheid wurde am 04.08.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben.

Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass dem der belangten Behörde vorliegenden Bescheid des XXXX vom 09.05.2012 auf Grund verschiedenster Erkrankungen ein Grad der Behinderung von 80 und zusätzlich dem Merkzeichen "G" zu entnehmen sei. Diese Erkrankungen seien durch intensive medizinische Untersuchungen von Fachärzten über einen längeren Zeitraum ermittelt worden. Er übermittle noch die gutachterliche Stellungnahme des ärztlichen Dienstes vom 15.09.2009, in welchem die zum damaligen Zeitpunkt bekannten Krankheiten und deren Auswirkungen aufgelistet seien. Einen aktuellen Auszug dieser gutachterlichen Stellungnahme habe er beim XXXX angefordert und werde diesen nach Erhalt übermitteln. Es könne nicht angehen, dass von namhaften Ärzten festgestellte Erkrankungen in den von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Stellungnahmen, welche auf einer 30-minütigen Untersuchung basieren würden, unberücksichtigt bleiben würden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

Gutachterlicher Stellungnahme vom 21.09.2007

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes.

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus.

Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.

Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.

Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).

Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zur ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Der Beschwerdeführer hat mit seinem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses medizinische Unterlagen bezüglich bestehender Gesundheitsschädigungen in Vorlage gebracht. Diesen Unterlagen und dem vorgelegten Bescheid des XXXX vom 09.05.2012 sind die Diagnosen "Alkoholkrankheit, Seelische Störung, Depression, Psychovegetatives Erschöpfungssyndrom, Gleichgewichtsstörungen, Polyneuropathie, Gebrauchseinschränkung beider Beine, Wiederkehrende Wundrose, Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, Wirbelsäulenverformung, Spinalkanalstenose, chronisch venöse Insuffizienz beidseits, Funktionsbehinderung beider Schultergelenke, Divertikulitis und Tinnitus beidseits" zu entnehmen.

Die belangte Behörde hat zur Überprüfung jedoch lediglich ein neurologisch/psychiatrisches Sachverständigengutachten eingeholt. Dieses ist zur Beurteilung des insgesamt vorliegenden Beschwerdebildes des Beschwerdeführers nicht ausreichend.

Mangels Fachkenntnis des begutachtenden Sachverständigen erfolgt weder eine ausreichende Auseinandersetzung mit den nicht das Fachgebiet Neurologie/Psychiatrie betreffenden Gesundheitsschädigung, noch eine qualifizierte Beurteilung dieser Leiden. Auch im Status des Gutachtens Dris. XXXX finden sich keinerlei Beschreibungen oder Beurteilungen dieser Gesundheitsschädigungen.

Gleiches gilt für die von der belangten Behörde zur Überprüfung der im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendungen eingeholte aktenmäßige medizinische Stellungnahme Dris. XXXX vom 14.07.2014. Es wird lediglich ohne weitere Begründung und ohne ausreichende Auseinandersetzung mit den vorliegenden Beweismitteln ausgeführt, dass eine korrekte Einschätzung des Alkoholproblems samt Folgeerscheinungen erfolgt sei und dass keine bestätigenden Befunde bezüglich "neu beantragter Leiden" vorliegen würden und es zu keiner Änderung kommen würde. Einerseits handelt es sich nicht um neu beantragte Leiden, sondern konnten diese Diagnosen bereits dem mit Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses vorgelegten Bescheid des XXXX entnommen werden und andererseits wurde auch hier in keiner Weise auf die vorliegenden medizinischen Beweismittel eingegangen.

Weder das der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte Sachverständigengutachten der Fachrichtung Neurologie/Psychiatrie noch die aktenmäßige medizinische Stellungnahme sind hinsichtlich der Beurteilung des Gesamtleidenszustandes des Beschwerdeführers als vollständig, schlüssig und nachvollziehbar zu erkennen.

Ein Gutachten bzw. eine medizinische Stellungnahme, welche Ausführungen darüber vermissen lässt, aus welchen Gründen der ärztliche Sachverständige zu einer Beurteilung gelangt ist, stellt keine taugliche Grundlage für die von der belangten Behörde zu treffende Entscheidung dar (vgl. VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321 [= VwSlg. 15.577 A/2001]).

Auf Grund der vorliegenden Unterlagen ist nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde darauf verzichtet hat, das Ermittlungsverfahren dahingehend zu erweitern, zusätzlich Gutachten der Fachrichtung Orthopädie und Innere Medizin einzuholen.

Die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erforderliche Überprüfung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist daher nicht möglich.

Im gegenständlichen Fall wäre zur schlüssigen und umfassenden Einschätzung der vorliegenden Gesundheitsschädigungen jedenfalls die Einholung von weiteren medizinischen Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Orthopädie und Innere Medizin erforderlich gewesen, dies vor allem vor dem Hintergrund des vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel betreffend Gesundheitsschädigungen welche in den Bereich dieser Fachrichtungen fallen.

Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Grades der Behinderung als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde zusätzlich medizinische Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Orthopädie und Innere Medizin einzuholen und bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.

Die unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht läge angesichts des gegenständlichen gravierend mangelhaft geführten verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens nicht im Interesse der Raschheit und wäre auch nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Zu berücksichtigen ist auch der mit dem verwaltungsgerichtlichen Mehrparteienverfahren verbundene erhöhte Aufwand.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im verwaltungsbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare im Sinne einer eindeutigen Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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