BVwG W141 2007391-1

W141 2007391-1Tribunal administratif fédéral17 sept. 2014

Regest

Ausschlusstatbestände, Berufsunfähigkeitspension, Grad der<br/>Behinderung

Texte intégral

BVwG W141 2007391-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W141.2007391.1.00

Spruch

W141 2007391-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter

Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX vom 26.03.2014, VN XXXX, betreffend die Aberkennung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 2 Abs. 2 sowie § 14 Abs. 2, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass Frau XXXX mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 01.09.2005 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 21.12.2004 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten mit einem Grad der Behinderung von 70 v.H. angehört.

2. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) hat am 17.02.2014 von Amts wegen ein Verfahren auf Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten eingeleitet.

Die belangte Behörde hat am 20.02.2014 einen Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung eingeholt, welchem zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin seit 01.01.2013 laufend eine Berufsunfähigkeitspension bezieht und nicht in Beschäftigung steht.

Am 20.02.2014 wurde im Zuge einer im Akt dokumentierten, durchgeführten telefonischen Nachfrage bei der Pensionsversicherungsanstalt hinsichtlich der Dauer der Pensionsleistung seitens der belangten Behörde in Erfahrung gebracht, dass es sich um einen unbefristeten Bezug von Berufsunfähigkeitspension handelt.

Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 20.02.2014 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

hat am 06.03.2014 folgende Einwendungen vorgebracht: Sie sei gegen die Aberkennung der Begünstigteneigenschaft. Ihr seien die jährlichen Untersuchungen der befristeten Pension ein Graus gewesen. Diese Untersuchungen seien anstrengend und teils auch demütigend gewesen. Daher habe sie die PVA um eine unbefristete Pensionsleistung ohne ärztliche Untersuchungen ersucht, da aus medizinischer Sicht keine Besserung zu erwarten sei. Dies heiße aber nicht, dass sie beruflich nichts mehr vor sich habe, dass sie sich nicht weiterbilde oder ausbilden lassen werde. Sie fühle sich bezüglich der zukünftigen beruflichen Laufbahn entmündigt.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde festgestellt, dass mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass die Beschwerdeführerin dauernde Pensionsleistung beziehe und nicht in Beschäftigung stehe.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG.

4. Gegen diesen Bescheid wurde am 14.04.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben.

Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass auf die schriftlichen Einwendungen nicht eingegangen worden sei. Im Bescheid heiße es einfach "keine befristete Pension - daher keine begünstigte Behinderte". Sie sei ein junger Mensch und habe ihr Leben noch vor sich. Sie wolle der Gemeinschaft Gutes tun. Auf Grund ihrer Augen werde ihr eine klassische 8 Stunden pro Tag Woche nicht möglich sein, dennoch könne sie einer Arbeit nachgehen. Ihre Art der Arbeit sei eine Freiwillige, Ehrenamtliche. Sie wolle sich weiterbilden und entwickeln. Durch die Entscheidung werde sie zum Nichtstun verurteilt. Man verstehe ihr Anliegen nicht.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

5. Die Überprüfung des Beschwerdegegenstandes erfolgte durch Einsicht in den Akt und Einholung des Bescheides der Pensionsversicherungsanstalt, mit welchem unbefristet Berufsunfähigkeitspension zuerkannt wurde.

Diesem Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 20.03.2009 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit 01.04.2009 im Bezug einer dauernden Berufsunfähigkeitspension steht.

Dem im Akt aufliegenden Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung vom 20.02.2014 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nicht in Beschäftigung steht.

Von der Erteilung eines Parteiengehöres gemäß § 45 Abs. 3 AVG wurde Abstand genommen, weil sämtliche Sachverhaltselemente, welche den rechtlichen Erwägungen zu Grunde gelegt werden, der Beschwerdeführerin bekannt sind.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich mit der Aberkennung der Begünstigteneigenschaft nicht einverstanden erklärt hat, war das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zu prüfen.

Feststellungen:

1.1. steht im Bezug einer dauernden Berufsunfähigkeitspension seitens der Pensionsversicherungsanstalt.

1.2. Die Beschwerdeführerin steht nicht in Beschäftigung.

1.3. Es liegt ein Ausschlussgrund gemäß § 2 Abs. 2 lit. c vor.

Beweiswürdigung:

Zu 1.1) Die Feststellungen zum Bezug einer dauernden Berufsunfähigkeitspension ergeben sich aus dem Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 20.03.2009.

Zu 1.2) Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin nicht in Beschäftigung steht ergibt sich aus dem mit Stichtag 20.02.2014 eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung.

Zu 1.3) Die Feststellung betreffend das Vorliegen eines Ausschlussgrundes basieren auf den vorliegenden Unterlagen der Pensionsversicherungsanstalt und des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger.

Die Unterlagen sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf.

Der Bezug einer dauernden Pensionsleistung wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Auch wird nicht bestritten, dass sie nicht in Beschäftigung steht.

Über ein eventuell, in der Zukunft liegendes Beschäftigungsverhältnis, wie von der Beschwerdeführerin angeführt, kann im gegenständlichen Verfahren nicht abgesprochen werden, da in § 2 Abs. 2 BEinstG die Gründe für den Ausschluss aus dem Personenkreis der begünstigten Behinderten aufgezählt sind und diesbezüglich kein Ermessensspielraum eingeräumt ist.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind (§ 2 Abs. 2 BEinstG).

Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen (§ 2 Abs.3 BEinstG).

§ 14 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft (§ 25 Abs. 12 BEinstG auszugsweise).

Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der

Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen.

Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.

Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird.

Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird (§ 14 Abs. 2 BEinstG idF BGBl. I Nr. 81/2010).

Da festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin eine dauernde Berufsunfähigkeitspension bezieht und nicht in Beschäftigung steht und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten der Beschwerdeführerin sind das Vorliegen einer dauernden Pensionsleistung und die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nicht in Beschäftigung steht.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher der Pensionsbescheid der Pensionsversicherungsanstalt eingeholt und in den Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung Einsicht genommen.

Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, Beweismittel als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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