BVwG G312 2005306-1

G312 2005306-1Tribunal administratif fédéral17 sept. 2014

Regest

Frist, Meldepflicht, Meldeverstoß, Ordnungsbeitrag

Texte intégral

BVwG G312 2005306-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G312.2005306.1.00

Spruch

G312 2005306-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über den Einspruch (nunmehr Beschwerde) von XXXX gegen den Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 04.10.2013,

Zahl AZ 3 MVBW 45/2013, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 56 Abs. 1 ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 idgF, als u n b e g r ü n d e t a b g e w i e s e n .

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 04.10.2013, Zahl AZ 3 MVBW 45/2013, wurde der Dienstgeberin XXXX (im Folgenden: BF) Ordnungsbeiträge in der Höhe von Euro 1.023,04 vorgeschrieben.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die BF die ehemaligen Dienstnehmer XXXX nicht rechtzeitig abgemeldet hätte. Das Beschäftigungsende und Entgeltende wäre jeweils der 11.09.2013 gewesen, die Abmeldungen seien am 20.09.2013 bei der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse eingelangt.

2. Dagegen erhob die BF fristgerecht Einspruch (nunmehr Beschwerde) gegen den angeführten Bescheid und begründete dies zusammenfassend damit, dass es sich beim gegenständlichen Betrieb um einen Saisonbetrieb handeln würde. Bei der Saisonabmeldung sei festgestellt worden, dass die Abmeldung nicht fristgerecht vorgelegt worden wären. Dem Dienstgeber werde eine Abmeldefrist binnen 7 Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung eingeräumt. Addiere man diese Frist zum Ende der Pflichtversicherung, käme unter strengster Auslegung lediglich eine Verspätung von 2 Tagen zustande, wofür mehrere Ursachen dafür verantwortlich gewesen seien, wie Erstellung der Abrechnungen, Weiterleitung an das Lohnbüro, Inventarerstellung, etc. Nachdem am 12.09.2013 zusätzlich eine Betriebsprüfung seitens des Finanzamtes begonnen habe, seien die Informationen verspätet an das Lohnbüro weitergegeben worden. Es werde daher beantragt, entweder den vorgeschriebenen Ordnungsbeitrag gutzuschreiben oder ihn auf diese zwei Tage zu reduzieren.

3. Mit Aktenvorlage vom 28.11.2013 und datiert mit 25.11.2013 wurden dem zuständigen Landeshauptmann von Kärnten die Verfahrensakten samt Stellungnahme zur weiteren Entscheidung vorgelegt.

Den Sachverhalt und die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen wiederholend ergänzte die belangte Behörde, dass sich für die seitens der BF vorgeschlagene Berechnung der Frist keine Deckung in den gesetzlichen Bestimmungen finden würde. Der erhöhte Arbeitsaufwand durch Saisonende sei kein Entschuldigungsgrund, zudem sei die Vorschreibung von Ordnungsbeiträgen gemäß § 56 Abs. 1 ASVG an kein Verschulden der Dienstgeberin gebunden. Im Falle der verspäteten Abmeldung seien gemäß § 56 Abs. 1 ASVG die allgemeinen Beiträge ab dem Ende der Pflichtversicherung, also im gegenständlichen Fall vom 12.9.2013 bis zum Einlangen der schriftlichen Abmeldung, hier 20.9.2013, vorzuschreiben. Zudem hätte die Dienstgeberin bereits davor in den Jahren 2011 bis 2013 Ordnungsbeiträge und Beitragszuschläge wegen verspäteter An- und Abmeldungen zu bezahlen. Aus den dargelegten Gründen sei der Beschwerde keine Folge zu geben und der Bescheid vom 04.10.2013, AZ 3 MVBW 45/2013, vollinhaltlich zu bestätigen.

4. Die Bezug habenden Verwaltungsakte langten am 18.03.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF hat die ehemaligen Dienstnehmer XXXX nicht rechtzeitig abgemeldet. Die Beschäftigung (sowie Entgeltanspruch) endete jeweils mit 11.09.2013, die Abmeldungen langten am 20.09.2013 bei der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse ein.

Die verspätete Abmeldung der oben genannten ehemaligen Dienstnehmer der BF ist unstrittig.

Innerhalb der letzten Jahre lagen seitens der BF mehrere Meldeverstöße vor, welche eine Vorschreibung von Beitragszuschlägen und Ordnungsbeiträgen zur Folge hatten.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest. Es besteht kein Grund die Feststellungen der Kärntner Gebietskrankenkasse in Frage zu stellen, zumal der Sachverhalt von der BF auch nicht bestritten wird.

Es wurde im erhobenen Einspruch (Beschwerde) auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet, sondern lediglich aufgrund der vorgebrachten Gründe für die Verspätung um "Nachsicht" ersucht und beantragt, die 7-Tages-Frist für die Abmeldung von Dienstnehmer in die Verspätung einzurechnen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.

Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Kärnten, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Seit dem 01.01.2014 kann gemäß § 414 Abs 1 ASVG unter anderem gegen einen Bescheid des Versicherungsträgers in Verwaltungssachen eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Kärntner Gebietskrankenkasse.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt, und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:

1. Gemäß § 410 Abs. 1 ASVG hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist.

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Die Dienstgeber haben gemäß § 34 Abs. 1 ASVG während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere jede Änderung im Beschäftigungsverhältnis, wie Änderung der Beitragsgrundlage, Unterbrechung und Wiedereintritt des Entgeltanspruches, Wechsel in das neue Abfertigungssystem nach § 47 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), BGBl. I Nr. 100/2002, oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften, innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.

Die Pflichtversicherung der im § 10 Abs. 1 bezeichneten Personen erlischt gemäß § 11 Abs. 1 ASVG, soweit in den Abs. 2 bis 6 nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ende des Beschäftigungs-, Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Fällt jedoch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, so erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches.

Die Pflichtversicherung besteht gemäß Abs. 3 lit. cit., wenn das Beschäftigungsverhältnis nicht früher beendet wird, weiter

a) für die Zeit einer Arbeitsunterbrechung infolge Urlaubes ohne Entgeltzahlung, sofern dieser Urlaub die Dauer eines Monates nicht überschreitet,

b) für die Zeit einer Arbeitsunterbrechung infolge eines Frühkarenzurlaubes für Väter nach § 29o VBG oder nach gleichartigen landesgesetzlichen Regelungen,

c) für die Zeit einer Arbeitsunterbrechung infolge Heranziehung zum Dienst als Schöffe oder Geschworner sowie als Vertrauensperson in den im Geschwornen- und Schöffenlistengesetz zur Bildung der Ur- und Jahreslisten berufenen Kommissionen nach dem Bundesgesetz vom 13. Juni 1946, BGBl. Nr. 135, in der jeweils geltenden Fassung,

d) für die Zeit einer Arbeitsunterbrechung auf Grund einer Maßnahme nach den §§ 7, 11, 17, 20, 22 oder 24 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, und für die Dauer der Verhängung einer Sperre wegen Maul- und Klauenseuche nach dem Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909;

e) für die Zeit einer Arbeitsunterbrechung infolge Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen im Rahmen der besonderen Vorschriften über die erweiterte Bildungsfreistellung.

Für Versicherte, die vom Dienstgeber nicht oder nicht rechtzeitig abgemeldet werden, sind gemäß § 56 Abs. 1 ASVG die allgemeinen Beiträge bis zum Zeitpunkt der schriftlichen Abmeldung durch den Dienstgeber, längstens aber für die Dauer von drei Monaten nach dem Ende der Versicherung, weiter zu entrichten.

Der Versicherungsträger, bei dem die Beiträge einzuzahlen sind, kann nach Abs. 3 ASVG auf die Weiterentrichtung der Beiträge über das Ende der Versicherung hinaus (Abs. 1) oder auf die Entrichtung der bisherigen Beiträge (Abs. 2) zur Gänze oder zum Teil verzichten und bereits entrichtete Beiträge dieser Art zurückerstatten.

2. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:

Die Pflicht zur Weiterzahlung von Beiträgen nach § 56 Abs. 1 ASVG stellt eine gegen den Dienstgeber gerichtete Sanktion zur Erzwingung der Einhaltung der Meldevorschriften dar. Diese Sanktion besteht in der Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen ohne Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses (vgl. Sonntag, ASVG, Jahreskommentar, 5. Auflage 2014, § 56 Rz 2).

Ordnungsbeiträge sind den Beitragszuschlägen gemäß § 113 ASVG ähnlich (so auch Poperl, Handbuch, § 56 Rz 1). Der VwGH sieht den Charakter des Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 ASVG ebenfalls dem der Ordnungsbeiträge verwandt. Dieser Beitragszuschlag ist (trotz der Überschrift "Strafbestimmungen vor § 111) nicht als Verwaltungsstrafe zu werten. Es handelt sich dabei vielmehr um eine sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit um ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der SV. Die daraus abgeleitete Folge, wonach das subjektive Verschulden des Dienstgebers nicht zu untersuchen ist (VwGH 2000/08/0186)trifft auch auf Ordnungsbeiträge zu.

§ 56 Abs. 1 ASVG stellt darauf ab, dass Versicherte nicht oder nicht rechtzeitig abgemeldet werden. Die Regelung der Abmeldung erfolgt in § 33 ASVG, wobei diese Bestimmung für Lohnsummen- und Vorschreibebetriebe gleichermaßen Bedeutung hat (vgl. Sonntag, ASVG Jahreskommentar, 5. Auflage 2014, § 56 Rz 6).

Insoweit die BF ersucht, die 7-Tages-Frist, in ihren Verspätungszeitraume einzurechnen, ist der belangten Behörde nicht entgegen zu treten, wenn sie die Ansicht vertritt, dass für diese "Einrechnung" keine Deckung im hier anzuwendenden Recht vorliegt. Da das subjektive Verschulden eines DG nach ständiger Judikatur nicht zu untersuchen ist, sind die von der BF angeführten Gründe für die Verspätung nicht relevant.

Das verfahrensgegenständliche Meldevergehen steht in einem engen Zusammenhang mit den voran gegangen Meldevergehen, somit ist die BF schon früher ihren Meldeverpflichtungen nicht nachgekommen. Umstände, aus welchen hervorginge, dass hier ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliege, haben sich nicht ergeben.

Unter Gesamtwürdigung der für die Ausübung des Ermessens der Kärntner Gebietskrankenkasse maßgeblichen Umstände unter Berücksichtigung des Normzwecks erweist sich die Abstandnahme vom Verzicht auf Einhebung des Ordnungsbeitrages gemäß § 56 Abs. 3 ASVG daher als rechtmäßig.

Somit wurde zu Recht ein Ordnungsbeitrag gemäß § 56 Abs. 1 vorgeschrieben. Im Hinblick auf die vorangegangenen Meldeverstöße vertritt das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung, dass auf den Ordnungsbeitrag gemäß § 56 Abs. 3 ASVG nicht verzichtet werden kann.

Zur Höhe des Ordnungsbeitrages ist auszuführen, dass dieser gesetzeskonform berechnet wurde. Eine Herabsetzung der Vorschreibung konnte angesichts des vorliegenden Abmeldeversäumnisses von mehreren Personen und des bisherigen Gesamtverhaltens der BF in Bezug auf die Erfüllung von sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten nicht in Erwägung gezogen werden.

Daher war der Einspruch (nunmehr Beschwerde) abzuweisen und der bekämpfte Bescheid zu bestätigen.

3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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