W221 1410455-2•BVwG W221 1410455-2
W221 1410455-2Tribunal administratif fédéral16 sept. 2014
befristete Aufenthaltsberechtigung, Familienverfahren, subsidiärer<br/>Schutz, Zurückziehung
W221 1410453-2/5E
W221 1410454-2/5E
W221 1410455-2/5E
W221 1423796-2/4E
W221 1437951-1/4E
W221 1438566-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX alle StA. Russische Föderation, alle vertreten durch XXXX gegen die Spruchpunkte I. der Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 30.08.2013 bzw. vom 29.10.2013 hinsichtlich der Sechstbeschwerdeführerin, 1.) Zl. 12 17.839-BAW, 2.) Zl. 12 17.840-BAW, 3.) Zl. 12 17.841-BAW, 4.) Zl. 12 17.842-BAW, 5.) Zl. 12 17.843-BAW und 6.) Zl. 13 15.256-BAW nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.09.2014 beschlossen:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerden gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela Urban, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, alle StA. Russische Föderation, alle vertreten durch XXXX gegen die Spruchpunkte II. und III. der Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 30.08.2013 bzw. vom 29.10.2013 hinsichtlich der Sechstbeschwerdeführerin, 1.) Zl. 12 17.839-BAW,
A)
I. Den Beschwerden gegen die Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXXgemäß § 8 Abs. 1 Z 1 (iVm § 34) Asylgesetz 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt.
II. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr erteilt.
III. In Erledigung der Beschwerden werden die Spruchpunkte III. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Erstbeschwerdeführerin reiste erstmals am 10.11.2008 illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab sie an, Staatsangehörige der Russischen Föderation muslimischen Glaubens und tschetschenischer Volksgruppenangehörigkeit zu sein. Ihren Antrag begründete sie zusammengefasst damit, dass ihr Mann am 18.08.2008 getötet worden sei, danach habe man nach ihr gesucht. Ihre beiden Kinder seien ihr von den Schwiegereltern gemäß der Tradition weggenommen worden. Zum Nachweis ihrer Identität legte die Erstbeschwerdeführerin einen russischen Inlandspass vor.
Am 20.01.2009 wurde die Erstbeschwerdeführerin niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei teilte sie letztlich mit, dass sie sich bereits am 01.12.2008 bei der Rückkehrberatungsstelle gemeldet habe und unbedingt bis Ende Jänner wegen ihrer (nicht mitgereister) Kinder nach Hause zurückkehren wolle.
Am 03.02.2009 kehrte die Erstbeschwerdeführerin unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation zurück.
Dieses Verfahren wurde vom Bundesasylamt am 03.02.2009 gemäß § 25 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 als gegenstandslos abgelegt.
Am 03.09.2009 reiste die Erstbeschwerdeführerin nunmehr in Begleitung ihrer beiden Kinder, des Zweitbeschwerdeführers sowie des Drittbeschwerdeführers, erneut illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am gleichen Tag ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz für sich sowie Anträge für ihre beiden mitgereisten Kinder.
Dabei führte sie bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung vor Organen der öffentlichen Sicherheit zu den Fluchtgründen aus, dass ihr Mann als Freiheitskämpfer am 18.08.2008 umgebracht worden sei. Sie selbst sei von Soldaten bedroht worden. Sie habe Österreich verlassen, um ihre Kinder zu holen, die nach dem Tod ihres Mannes bei seinem Bruder gewesen seien. Sie sei von Österreich nach Moskau geflogen und von dort nach Syrien, wo sich die Söhne beim Bruder ihres Mannes befunden hätten. Von dort habe sie die Kinder nach Moskau geholt und sich in Moskau bis zu ihrer Ausreise aufgehalten.
Am 09.09.2009 wurde die Erstbeschwerdeführerin niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen und gab zu Protokoll, dass sie ihren Auslandsreisepass zerrissen und weggeworfen habe, dieser sei ihr vor etwa fünf Monaten in Grosny ausgestellt worden. Sie habe ihre Kinder von ihrem Schwager aus Syrien holen wollen. Von Syrien aus sei sie nach Moskau zurückgekehrt und habe dort sechs Monate mit den Kindern gelebt. Wenn man erfahren hätte, dass sie als Tschetschenin dort sei, hätte sie dort Probleme bekommen. Sie sei nach ihrer Rückkehr in die Russische Föderation nicht in Tschetschenien gewesen, den Pass hätten Verwandte in Tschetschenien besorgt und ihr nachgeschickt.
Am 13.11.2009 wurde die Erstbeschwerdeführerin erneut vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Zu ihrer Gesundheit befragt gab sie zunächst an, sie und beide Kinder seien gesund und bräuchten weder ärztliche Behandlung noch Medikamente. Sie sei seit 1996 nach moslemischem Recht verheiratet gewesen, ihr Mann sei im August 2008 umgebracht worden. Nach dem Tod ihres Gatten habe der Bruder ihres Mannes die Kinder aus Sicherheitsgründen an sich genommen und ihr mitgeteilt, dass er ihr diese erst wieder gebe, wenn sie an einem sicheren Ort wäre. Als sie in Österreich gewesen sei, habe er ihr mitgeteilt, dass sie die beiden Kinder in Syrien abholen könne. Deswegen sei sie dann so rasch wie möglich wieder zurückgekehrt. Auf Vorhalt, sie habe bei der Erstbefragung beim ersten Antrag angegeben, dass ihre Schwiegereltern die Kinder entführt hätten, nunmehr gebe sie an, dass diese bereits vor der Eheschließung verstorben seien, erwiderte sie, sie habe immer angegeben, dass ihr Schwager die Kinder entführt habe. Sie wisse nicht, wann und zu welchem Zweck ihr Schwager die Kinder nach Syrien gebracht habe. Ihr Schwager habe sie in Syrien abgeholt, in ein Hotel gebracht und eine Woche später sei sie mit den Kindern zurückgeflogen. Sie habe in Moskau bei ihrer Tante gewohnt, für den Lebensunterhalt hätten Verwandte gesorgt. Sie habe ein halbes Jahr in Moskau zugewartet, da man ihr gesagt habe, dass sie nicht gleich wieder nach Österreich zurück könne.
Das Bundesasylamt wies diese Anträge auf internationalen Schutz mit Bescheiden jeweils vom 19.11.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Russland" ab und wies die Erstbeschwerdeführerin sowie die Zweit- und Drittbeschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Russland" aus.
Gegen diese Bescheide wurden mit Schriftsätzen vom 03.12.2009 Beschwerden an den Asylgerichtshof erhoben.
Nach Erhalt der Ladung zur Beschwerdeverhandlung gab die Erstbeschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 25.10.2010 bekannt, am 31.12.2009 ihren (bereits asylberechtigten) Mann XXXXgeheiratet zu haben. Sie sei inzwischen schwanger und dem Kind werde nach der Geburt der Status eines Asylberechtigten zukommen.
Am 23.11.2010 führte der zuständige Senat des Asylgerichtshofes eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung durch, wobei auch eine Vertreterin der Erstbeschwerdeführerin teilnahm. Die Vertreterin gab zu Protokoll, dass die Erstbeschwerdeführerin nicht mehr mit dem Vater des ungeborenen Kindes zusammenlebe, er habe sie nach drei, vier Monaten Schwangerschaft verlassen. Die Erstbeschwerdeführerin gab dazu an, dass ihre Ehe mit XXXX inzwischen geschieden sei.
Zu ihrem im bisherigen Asylverfahren erstatteten Vorbringen wolle die Erstbeschwerdeführerin hinsichtlich ihres Aufenthaltes in Moskau ergänzen, dass sie dort illegal gelebt habe, es sei sehr schwierig gewesen. Ihr Vater sei bereits 2006 verstorben, ihre Mutter, zwei Schwestern und ein Bruder würden in Gudermes zusammen leben, die Schwiegereltern seien bereits zum Zeitpunkt der Eheschließung verstorben gewesen. Ihr Mann habe noch einen Bruder, den habe sie zuletzt in Syrien gesehen. Sie habe auch noch viele Onkel und Tanten. In Österreich lebe ein Cousin, sie sehe ihn nicht oft, nur manchmal. Im Herkunftsstaat habe sie weder eine Wohnung noch ein Haus oder sonstige Unterkunft oder ein nennenswertes Vermögen. Als die Erstbeschwerdeführerin in Moskau gewesen sei, habe sie selten die Wohnung verlassen. Sie habe Angst in Moskau gehabt und habe auch Angst gehabt, nach Tschetschenien zurückzukehren.
Ihr geschiedener Mann gab in dieser Verhandlung als Zeuge befragt an, dass er das (zu diesem Zeitpunkt noch ungeborene) Kind der Erstbeschwerdeführerin zu sich nehmen werde, egal was die Erstbeschwerdeführerin wolle.
Am 31.01.2011 wurde die Viertbeschwerdeführerin als gemeinsames Kind der Erstbeschwerdeführerin und des (zu diesem Zeitpunkt asylberechtigten) XXXXin Österreich geboren. Unter Vorlage der Geburtsurkunde und Verweis auf die Fluchtgründe der Eltern wurde für sie mit Schriftsatz vom 11.02.2011 ein Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren gestellt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.02.2011 wurde dem Antrag der Viertbeschwerdeführerin stattgegeben und ihr gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 Asyl gewährt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Bescheid wurde rechtskräftig.
Unter Verweis auf die genannte positive Erledigung zugunsten der Viertbeschwerdeführerin beantragte die Erstbeschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 18.04.2011 die Erstreckung des Asylstatus auf sich, den Zweit- sowie den Drittbeschwerdeführer.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.12.2011 wurde das Asylverfahren des Vaters der Viertbeschwerdeführerin gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AVG als in erster Instanz anhängiges Verfahren wiederaufgenommen. Der Asylantrag vom 24.10.2005 wurde gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Der Vater der Viertbeschwerdeführerin wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Das Bundesasylamt stellte fest, dass der Vater der Viertbeschwerdeführerin durch wissentlich falsche Angaben einen unrichtigen Sachverhalt vorgetäuscht habe, um Asyl zu erlangen. Er habe sich die Zuerkennung somit erschlichen.
In gleicher Weise und unter Hinweis auf die widersprüchlichen Angaben des Kindesvaters wurde das Verfahren der Viertbeschwerdeführerin mit Bescheid vom 21.12.2011 wiederaufgenommen und entschieden.
Gegen die angeführten Bescheide erhoben die Viertbeschwerdeführerin sowie der Kindesvater fristgerecht Beschwerde. In der durch den Kindesvater eingebrachten Beschwerde wird zusammengefasst ein Verschulden der belangten Behörde geltend gemacht; dieser sei zuzurechnen, dass Widersprüche nicht bereits früher aufgedeckt worden seien. Dies gelte auch für die Viertbeschwerdeführerin. Hinsichtlich deren Verfahren wurde auch auf das noch anhängige Verfahren der Erstbeschwerdeführerin und deren Vorbringen verwiesen.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.01.2012 wurden die Beschwerde des XXXX(GZ D11 423.802-1/2012) gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG idgF sowie §§ 7 und 8 Abs. 1 AsylG 1997 sowie § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 idgF sowie die Beschwerde der Viertbeschwerdeführerin (GZ D11 423.796-1/2012) gemäß § 69 Abs 1 Z 1 AVG idgF sowie §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidungen erwuchsen in Rechtskraft. In gleicher Weise von der Wiederaufnahme des Verfahrens betroffen war die erste Frau des XXXX samt ihrer Kinder (GZ D11 423.795-1/2012/2E ua.). Diese brachte Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 144a B-VG ein, welcher in weiterer Folge stattgegeben wurde (VfGH 06.03.2014, U 544/2012 ua.). Der Verfassungsgerichtshof führt in seiner Begründung aus, dass der Asylgerichtshof verpflichtet gewesen wäre, nähere Ermittlungen zur Situation alleinstehender Mütter mit unehelichen Kindern anzustellen.
Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 25.01.2012 wurden die Beschwerden der Erstbeschwerdeführerin sowie der Zweit- und Drittbeschwerdeführer (D11 410453-1 bis D11 410455-1) gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen. Im Ergebnis habe die Erstbeschwerdeführerin (auch für ihre Kinder) keine individuellen konkreten Verfolgungsgründe aufgrund der taxativ aufgezählten Gründe in der Genfer Flüchtlingskonvention in der Vergangenheit glaubhaft machen können. Die von der Erstbeschwerdeführerin behaupteten Gründe für ihre Ausreise aus der Russischen Föderation seien lediglich mit der Absicht, Asyl zu erlangen, frei erfunden. Aus den Länderberichten lasse sich keine asylrelevante Gruppenverfolgung aller ethnischen Tschetschenen in der Russischen Föderation ableiten. Diese Entscheidungen erwuchsen in Rechtskraft.
Am 20.08.2012 wurde der Fünftbeschwerdeführer in Österreich geboren.
Am 06.12.2012 stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich sowie ihre Kinder, die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer, erneut (bzw. für den Fünftbeschwerdeführer erstmals) die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.
Bei ihrer Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am gleichen Tag gab sie an, dass sie Österreich seit der Entscheidung im vorigen Asylverfahren nicht verlassen habe. Zur Frage, warum sie einen neuerlichen Asylantrag stelle und was sich seit der Rechtskraft der letzten Entscheidung verändert habe, gab sie an, dass ihre alten Fluchtgründe noch immer aktuell seien. Weiters stelle sie für ihren neugeborenen Sohn, den Fünftbeschwerdeführer, einen Antrag auf internationalen Schutz. Für diesen, sowie für ihre anderen Kinder, würden die gleichen Fluchtgründe gelten. Die Frage nach neuen Fluchtgründen verneinte sie. Bei einer Rückkehr bestünde für die Beschwerdeführer in Tschetschenien Lebensgefahr.
In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 14.12.2012 gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass ihre Mutter, ihr Bruder und ihre beiden Schwestern in Tschetschenien leben würden. Die Erstbeschwerdeführerin erklärte zunächst, dass ihre in der Erstbefragung am 06.12.2012 getätigten Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Der Vater der Viertbeschwerdeführerin und des Fünftbeschwerdeführer, mit dem sie nicht zusammenlebe, sowie ihr Cousin lebten in Österreich. Mit ihren ersten beiden Kindern sei sie vor ihrer Ausreise nach Moskau gereist, wo sie fünf Monate ohne Anmeldung geblieben sei. Dort habe sie aber wegen ihrer fehlenden Meldung nicht bleiben können. Außerdem könne sie, so wie sie nach ihrem Glauben gekleidet sei, in Moskau nicht leben. Die Russen würden andere Nationalitäten und Frauen, die einen Hijab tragen, nicht mögen. Die Erstbeschwerdeführerin habe von Vorfällen gehört, dass sogar Hochschwangere von der Polizei festgenommen worden seien, weil sie einen Hijab getragen hätten. Daher könne sie in Moskau nicht leben, außerdem hätten die Tschetschenen dort immer wieder Probleme. Auch in Tschetschenien werde ein Hijab nicht geduldet. Die Erstbeschwerdeführerin trage den Hijab wie in ihrer Religion vorgeschrieben und nicht in modischer Version, weil dies im Koran nicht erlaubt sei. Ein weiterer Grund, warum sie nicht nach Tschetschenien zurückkehren könne, sei, dass die Familie des Vaters ihrer beiden jüngeren Kinder [der Viertbeschwerdeführerin und des Fünftbeschwerdeführers], ihr diese wegnehmen würden. Dazu seien sie nach islamischem Recht berechtigt, wenn die Mutter sich vom Vater der Kinder getrennt habe. Da zähle es nicht, wer Schuld an der Trennung habe.
Am 09.04.2013 wurde die Erstbeschwerdeführerin erneut vor dem Bundesasylamt einvernommen. Derzeit sei sie nicht verheiratet. Bis vor kurzem habe ihr zweiter, geschiedener Ehemann sie besucht, um nach den Kindern zu sehen. Seit einem Monat habe sie jedoch keinen Kontakt mehr zu ihm. Die Erstbeschwerdeführerin sei im dritten Monat schwanger und erwarte für Oktober ein Kind. Dazu legte sie einen Mutter-Kind Pass vor. Nach dem Kindesvater befragt, antwortete sie, dass sie es nicht sagen werde. Das Kind entstamme nicht einer Ehe. Nach der konkreten Glaubensrichtung des Islam befragt, antwortete die Erstbeschwerdeführerin, dass sie gemäß dem Koran lebe und Sunnitin sei. Deshalb gebe es in Tschetschenien religiöse Probleme. Wenn eine Frau wie sie mit ihrer Kleidung [Hijab] das Haus verlasse, könnte sie verschwinden. Die sei schon öfters passiert. Sie habe in Tschetschenien den Hijab nicht tragen können.
Nach den konkreten neuen Fluchtgründen seit Rechtskraft des vorigen Verfahrens befragt, gab die Erstbeschwerdeführerin letztlich an, dass sie in Tschetschenien ihren Glauben nicht ausüben könne. Zudem würden ihr ihre beiden älteren Kinder erneut durch den Bruder ihres ersten Ehemannes weggenommen werden. Ihre beiden jüngeren Kinder würde ihr hingegen von den Eltern ihres zweiten, geschiedenen Ehemannes weggenommen werden. Zum Vorhalt, dass im Vorverfahren festgestellt worden sei, dass die Erstbeschwerdeführerin in Moskau gelebt habe und welche neuen Gründe es gebe, dass sie dort nicht leben könnte, antwortete sie, dass man dort die Tschetschenen überhaupt nicht liebe. Würde sie dort ihre jetzige Kleidung ablegen, wäre es eine große Sünde. Die Verwandten hätten das Recht, ihr die Kinder wegzunehmen. Sie wolle hier normal mit ihren Kindern leben und ihre Religion ausüben. Zum Vorhalt, dass die Erstbeschwerdeführerin zwar angebe, eine streng gläubige Muslimin zu sein, es jedoch ein Foto aus dem Jahr 2009 gebe, auf dem sie ohne Kopfbedeckung abgelichtet sei und es auch nicht den Regeln des Islam entspreche, dass ihr nunmehr erwartetes Kind nicht einer moslemischen Ehe entstamme, antwortete die Erstbeschwerdeführerin, dass sie damals, als das Foto gemacht worden sei, aufgefordert worden sei, den Hijab abzunehmen, obwohl sie gewusst hätten, dass es ihre Religion sei. Die Erstbeschwerdeführerin sei damals sehr beleidigt gewesen. Zur Schwangerschaft wolle sie anmerken, dass sie von einem Moslem schwanger sei. Sie seien nicht beim Standesamt gewesen und hätten charakterlich nicht zusammengepasst. Sie wisse, dass es eine Sünde sei, aber eine Schwangerschaft sei keine Sünde.
Am 27.05.2013 langte beim Bundesasylamt die Vollmacht des im Spruch genannten Vertreters der Beschwerdeführer ein.
Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesasylamtes vom 30.08.2013, zugestellt am 03.09.2013, wurden die Anträge der Erst- bis Fünftbeschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (jeweils Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (jeweils Spruchpunkt II.) und die Erst- bis Fünftbeschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Das Bundesasylamt traf herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in der Russischen Föderation, insbesondere auch zu Tschetschenien und begründete in den angefochtenen Bescheiden die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass über einen Teil der vorgebrachten Fluchtgründe bereits durch die Entscheidung des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgesprochen worden sei. Die religiöse Einstellung der Erstbeschwerdeführerin sei aufgrund der Schwangerschaft ohne traditionelle Verheiratung unglaubwürdig. Zur behaupteten Kindswegnahme hält das Bundesasylamt fest, dass die Erstbeschwerdeführerin sich mit ihren Kindern in einem anderen Landesteil der Russischen Föderation niederlassen könne. Weiters wurde festgestellt, dass den Erst- bis Fünftbeschwerdeführern im Fall der Rückkehr in die Russische Föderation keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder der Todesstrafe sowie seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt drohen würde. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 30.08.2013 wurde den Erst- bis Fünftbeschwerdeführern gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof zur Seite gestellt.
Gegen die oben genannten Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 17.09.2013 beim Bundesasylamt einlangte. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die vom Bundesasylamt herangezogene Anfragebeantwortung zum Thema Wegnahme der Kinder veraltet sei und sich auf die Einrichtung Vesta stütze, die mit tschetschenischen Behörden kooperiere und daher nicht unabhängig sei. Die Erstbeschwerdeführerin würde mit ihren Kindern in eine im Lichte des Art. 3 EMRK unzumutbare Situation geraten.
Am 11.10.2013 wurde die Sechstbeschwerdeführerin in Österreich geboren. Die Erstbeschwerdeführerin brachte für sie am 21.10.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2013 wurde dieser Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (jeweils Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (jeweils Spruchpunkt II.) und die Sechstbeschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 29.10.2013 wurde der Sechstbeschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof zur Seite gestellt.
Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 04.11.2013 beim Bundesasylamt einlangte. In dieser Beschwerde wird auf das Beschwerdevorbringen der Erstbeschwerdeführerin verwiesen.
Mit 01.01.2014 gingen die Akten zuständigkeitshalber auf die Gerichtsabteilung W221 des Bundesverwaltungsgerichtes über.
Am 09.05.2014 wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eine Anfrage zur Situation alleinstehender Frauen mit unehelichen Kindern an ACCORD gestellt.
Am 03.06.2014 langte die Anfragebeantwortung, a-8709, seitens ACCORD beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit Schreiben vom 02.07.2014 wurden die Beschwerdeführer und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geladen.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 10.09.2014 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die tschetschenische Sprache und des Vertreters der Beschwerdeführer eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unentschuldigt nicht erschienen.
Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung gab die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass sie mit ihrem geschiedenen Mann keinen Kontakt mehr habe, sie aber wisse, dass er noch in Österreich sei. Sie habe sich von ihm scheiden lassen und wegen der Kinder Probleme gehabt. Er wolle ihr die Kinder wegnehmen und habe zu ihr gesagt, dass er im Falle ihrer Rückkehr nach Tschetschenien seiner Familie Bescheid geben würde, dass diese die Kinder zu sich nehmen sollten. Ihrer Familie (Mutter, Bruder und zwei Schwestern) habe sie nichts über die Scheidung erzählt. Ihre Familie glaube, dass sie noch verheiratet sei und alle drei in Österreich geborenen Kinder von ihrem Mann seien. Ihre Mutter beziehe in Tschetschenien eine Pension und ihr Bruder Arbeitslosengeld. Ihre Geschwister lebten noch bei der Mutter, die krank sei. Wenn ihre Mutter von der Scheidung und dem unehelichen Kind erfahre, würde sie krank werden oder wegen ihres Bluthochdruckes überhaupt sterben. Der Bruder der Erstbeschwerdeführerin würde sich nicht freuen und sie dürfte nicht in ihrer Heimatstadt leben.
Nach Erörterung der ACCORD Anfragebeantwortung vom 03.06.2014 (a-8709) sowie des Berichtes über Frauen in Tschetschenien, Bericht zum COI-Workshop vom 17.02.2012, und nach erfolgter Rechtsbelehrung durch die Richterin und nach Beratung mit ihrem Vertreter zog die Erstbeschwerdeführerin aus freien Stücken für sich und ihre Kinder ihre Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide zurück, wobei sie ihre Beschwerden gegen die Spruchpunkte II. und III. der angefochtenen Bescheide ausdrücklich aufrecht hielt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Anträge auf internationalen Schutz, der Einvernahmen der Erstbeschwerdeführerin durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesasylamtes, der Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Ausländer- und Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
1.1. Zur Person und zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer:
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Sie bekennen sich zum muslimischen Glauben. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer. Sie ist alleinerziehend.
Die Erstbeschwerdeführerin reiste mit dem Zweit- und Drittbeschwerdeführer am 03.09.2009 illegal nach Österreich ein und stellte am 06.12.2012 gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz. Die Viertbeschwerdeführerin wurde am 31.01.2011 in Österreich geboren und stellte am 06.12.2012, vertreten durch ihre Mutter, gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der Fünftbeschwerdeführer wurde am 20.08.2012 in Österreich geboren und stellte ebenfalls am 06.12.2012, vertreten durch seine Mutter, gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Die Sechstbeschwerdeführerin wurde am 11.10.2013 in Österreich geboren und stellte am 21.10.2013, vertreten durch ihre Mutter, gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Die Erstbeschwerdeführerin ist in Gudermes aufgewachsen und hat dort die Schule besucht, jedoch nicht abgeschlossen. Im Alter von 14 Jahren heiratete sie ihren 2008 verstorbenen Mann, von dem sie zwei Kinder, den Zweit- und Drittbeschwerdeführer, hat. Neben ihrer kranken Mutter leben auch noch ihre jüngeren Geschwister (ein Bruder, zwei Schwestern) in Gudermes. Der Vater der Viertbeschwerdeführerin und des Fünftbeschwerdeführers ist XXXX, mit dem die Erstbeschwerdeführerin nach muslimischem Recht verheiratet war und mit dem die Beschwerdeführer keinen Kontakt haben. Der Vater der Sechstbeschwerdeführerin kann nicht festgestellt werden.
Die Erstbeschwerdeführerin ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Die Beschwerdeführer zogen im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 10.09.2014 die Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide, mit welchen ihre Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen wurden, zurück, womit diese Spruchpunkte in Rechtskraft erwuchsen.
Bei einer Prognose im Hinblick auf eine allfällige Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation, respektive Tschetschenien, kann bei Beachtung der konkreten Einzelsituation in ihrer Gesamtheit vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsstaat nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die Erstbeschwerdeführerin aufgrund der hohen Arbeitslosigkeit in Verbindung mit der Diskriminierung von Frauen und der dort herrschenden Tradition der Wegnahme der Kinder sowie ihrer Eigenschaft als alleinerziehende Mutter von fünf minderjährigen Kindern mit keinerlei Berufsausbildung in eine ausweglose Situation geraten würde, sodass ihr die Erwirtschaftung eines Existenzminimums für sich und ihre minderjährigen Kinder unmöglich wäre.
1.2. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation, insbesondere in Tschetschenien:
Die allgemeine Situation von tschetschenischen Frauen
Grundsätzlich garantiert die Verfassung der Russischen Föderation Männern und Frauen dieselben Rechte. Dennoch sind Frauen von Diskriminierung, z.B. am Arbeitsmarkt betroffen. Von einer gesellschaftlichen Diskriminierung alleinstehender Frauen und Mütter kann zumindest in Kernrussland nicht ausgegangen werden. Ein ernstes Problem in Russland stellt jedoch häusliche Gewalt dar. Dieses wird von Polizei und Sozialbehörden oft als interne Familienangelegenheit abgetan. Es gibt in der Russischen Föderation keine föderale Gesetzgebung zu häuslicher Gewalt. Die Handlungsmöglichkeiten der Polizei sind begrenzt. Eine Bestrafung der Aggressoren ist bei Körperverletzung, Rowdytum oder sonstigen gewalttätigen Übergriffen möglich. Obgleich die Zahl der Frauenhäuser in der Russischen Föderation zunimmt, ist deren Zahl noch gering (derzeit ca. 25 mit insgesamt 200 Betten). Nachdem die gesetzlichen Regelungen den Opfern von häuslicher Gewalt nur teilweise Schutz bieten, fliehen Opfer von häuslicher Gewalt meist zu Freunden oder Bekannten, oder finden sich mit der Situation ab. Ein weit verbreitetes Problem, für das es ebenfalls keine gesetzliche Regelung gibt, ist sexuelle Belästigung. (ÖB Moskau September 2013; vgl. auch UKFCO 10.4.2014; IRB 15.11.2013)
Die Situation im Nordkaukasus unterscheidet sich maßgeblich von der in anderen Teilen Russland. Die menschenrechtliche Situation von Frauen im Nordkaukasus ist nach wie vor problematisch. Berichte von Ehrenmorden, Brautentführungen, "Sittenwächtern" und häuslicher Gewalt im Nordkaukasus sind besorgniserregend. In den meisten Fällen werden diese Verbrechen nicht zur Anzeige gebracht, bzw. keine Strafverfolgung eingeleitet. Eine Quantifizierung des Problems ist schwierig, NGOs in Tschetschenien berichten jedoch von zumindest einem neuen Fall pro Monat. Problematisch scheint auch die Situation von Frauen im Fall einer Scheidung oder bei Tod des Ehemannes. In der Frage der Obsorge für die gemeinsamen Kinder, sowie in der Frage der Aufteilung des gemeinsamen Besitzes spielen traditionelle Vorstellungen eine wichtige Rolle. Oft haben Frauen es deshalb schwer die ihnen nach russischem Gesetz zustehenden Rechte auch in der Realität durchzusetzen. (ÖB Moskau September 2013)
In Tschetschenien hat der Druck auf Frauen erheblich zugenommen, sich gemäß den vom dortigen Regime als islamisch propagierten Sitten zu verhalten und zu kleiden. Russische Menschenrechtsorganisationen sprechen von systematischen Diskriminierungen, die nicht zuletzt im Widerspruch zur russischen Verfassung und anderen geltenden Gesetzen stehen. (AA 10.6.2013)
Als Teil seiner "Bescheidenheitskampagne" verlangte Kadyrow von den Frauen, in der Öffentlichkeit (inkl. Schulen, Universitäten und Regierungsgebäuden) Kopftuch zu tragen (vgl. auch SWP April 2013). Er befürwortet, dass jungen Frauen die Mobiltelefone abgenommen werden um ungebührlichen Umgang mit Männern zu unterbinden. (USDOS 27.2.2014) Swetlana Gannuschkina, Vorsitzende der Organisation "Komitee Bürgerbeteiligung" und Mitglied des "Menschenrechtszentrums Memorial", berichtet über die in Tschetschenien zwingend vorgeschriebene Kleiderordnung für Frauen. Der Kopftuchzwang sei für viele erniedrigend. Immer wieder platzen bewaffnete junge Männer mitten in eine Vorlesung, überprüfen, ob Studentinnen und Professorinnen entsprechend gekleidet sind. (AJ Oktober 2013)
Die Stellung der Frau in der tschetschenischen Gesellschaft wird in starkem Maße von den patriarchalen Gewohnheitsrechten - den Adaten - geprägt, die der Frau die Rolle der Dienerin zuweisen und einen strengen Ehrenkodex beinhalten. Demnach sind Frauen für Haus und Hof verantwortlich. Ob eine Frau heiratet, ob und wo sie arbeitet, eine Ausbildung bekommt oder beispielsweise einen Arzt besucht, entscheidet erst die Familie, später der Ehemann. Eheschließungen werden von den Eltern vereinbart oder durch Brautraub durch den Mann entschieden. In Tschetschenien ist es nach wie vor üblich, Frauen durch Entführung zur Ehe zu zwingen. Die Zwangsehen führen zu schweren psychischen Belastungen der Frauen. Allerdings prägte die Sowjetära vor allem die städtische Bevölkerung und führte dort zu einem Wertewandel und zu einer Orientierung an Rollenbildern der sowjetischen Gesellschaft. So ist ein Großteil der Tschetscheninnen in den Städten gut ausgebildet und berufstätig. (AMICA)
Landinfo berichtet, dass der Einfluss des "Adat" [Gewohnheitsrecht] und teilweise auch die Islamisierung in Tschetschenien während des Regimes von Präsident Ramzan Kadyrov, die Situation für tschetschenische Frauen schwieriger wurde. Die zwei Tschetschenienkriege beeinflussten auch die Familienstruktur und machten Frauen verletzlicher. Sehr wenige Frauen suchen Schutz bei Behörden nachdem sie Opfer von Gewalt wurden. In den wenigen Fällen in denen Frauen Unterstützung bei den Behörden suchen, scheinen sie nicht den Schutz zu erhalten, den sie brauchen. (Anfragebeantwortung 10.3.2014)
Außerehelicher Geschlechtsverkehr gilt im Allgemeinen als Schande für die Familie. Die eigene Familie sorgt aber in der Regel dafür, dass derartiges im Verborgenen bleibt. Hat die Frau keine Kinder, lasse man sie gehen; ihre eigene Familie müsse dann die Verantwortung für sie übernehmen. Habe sie Kinder, könne die Familie des Mannes die Kinder beanspruchen. Würden die Kinder in diesem Fall bei ihr bleiben, würde sie Schande über ihre Kinder bringen. (ACCORD 31.3.2014)
Der Caucasian Knot berichtet, dass sogenannte Ehrenmorde - wenn enge Verwandte junge Mädchen oder Frauen bestrafen, die einer außerehelichen Beziehung oder familiärer Untreue verdächtig sind - sich in Tschetschenien in den 1990er Jahren zu verbreiten begannen. (Anfragebeantwortung 10.3.2014; vgl. auch HRW Jänner 2014; USDOS 27.2.2014). Ramzan Kadyrowerklärte 2008 in einem Interview, wie das Geschlechterverhältnis seiner Ansicht nach auszusehen habe: "Die Frau muss ihren Platz kennen. Die Frau ist ein Besitz, der Mann ist der Besitzer. Und wenn sich bei uns eine Frau nicht entsprechend verhält, sind ihr Mann, ihr Vater und ihr Bruder dafür verantwortlich. Und wenn eine Frau über die Stränge schlägt, wird sie unseren Sitten entsprechend von ihren Verwandten getötet." (AJ Oktober 2013) Sogenannte "Ehrenmorde" werden in Tschetschenien nicht statistisch erfasst. Sie kenne ein Dorf, in dem bereits neun Frauen ermordet worden seien, weil sie angeblich gegen den Ehrenkodex verstoßen hätten, berichtet Gannuschkina. Eine Möglichkeit, sich dagegen zu wehren, haben die betroffenen Frauen im Land Kadyrows kaum. (AJ Oktober 2013)
Nach Einschätzung einer russischen Menschenrechtsexpertin ist keine staatliche Struktur in Tschetschenien in der Lage oder auch nur willens, die Frauen vor der Gewalt der Behörden und der häuslichen Gewalt zu schützen. Eine Frau zu töten, weil sie sich nicht "richtig" verhalten habe, sein in Tschetschenien nichts Besonderes. Auch von den Bundesbehörden hätten die Frauen keinen Schutz zu erwarten. Morde an Frauen würden praktisch nie aufgeklärt. Besonders aussichtslos sei die Situation, wenn es sich bei den Aggressoren um "Kadyrows Leute" handle. Gem. ho. Recherche gibt es in Tschetschenien nach wie vor kein Frauenhaus, in dem von Gewalt betroffene Frauen, unterkommen könnten. (vgl. auch ÖB Moskau September 2013; UKFCO 10.4.2014; IRB 15.11.2013) Laut einer informellen Anfrage einer tschetschenischen NGO beim Ministerium für Arbeit, Beschäftigung und Soziales der Rep. Tschetschenien, gibt es ein Tageszentrum für Frauen mit Kindern bis zum Alter von 3 Monaten. (ÖB Moskau 10.5.2013) Nachdem die gesetzlichen Regelungen den Opfern von häuslicher Gewalt nur teilweise Schutz bieten, fliehen Opfer von häuslicher Gewalt meist zu Freunden oder Bekannten, oder finden sich mit der Situation ab. (Anfragebeantwortung 10.3.2014)
Die Situation von alleinstehenden Frauen und Witwen
Mehreren Quellen zufolge seien alleinstehende Frauen im Nordkaukasus verwundbar und schutzlos. Nach Angaben einer internationalen Organisation im Nordkaukasus und von Human Rights Watch (HRW) aus dem Jahr 2009 sei eine Familie stark, wenn ein Mann als Familienoberhaupt fungiere. In vielen Familien gebe es jedoch keine Männer mehr, was eine große Last für die Frauen zur Folge habe und sie in eine prekäre Lage bringe. Eine Menschenrechtsorganisation im Nordkaukasus habe 2009 angegeben, dass es für tschetschenische Frauen sehr wichtig sei, verheiratet zu sein und einen Mann zu haben, der sie beschütze. Frauen, die nicht verheiratet seien, seien verwundbarer als verheiratete Frauen. Zudem könnten unverheiratete Frauen in einer prekäreren Lage sein, wenn sie Familienmitglieder hätten, die Rebellen seien. Eine internationale Organisation im Nordkaukasus habe 2009 angegeben, dass es wesentlich für eine Frau sei, Brüder zu haben, die sie schützen könnten, sollte sie keinen Mann haben. Habe eine Frau jedoch einen schlechten Ruf und keinen Schutz, könne sie festgenommen und möglicherweise auch Opfer eines Mordes werden. Frauen mit einem schlechten Ruf seien ebenso gefährdet wie Frauen, die mit Rebellen verwandt seien. Als Beispiel dafür, wie wichtig es für eine Frau im Nordkaukasus sei, einen Bruder oder Mann zu haben, hätten verschiedene Quellen (darunter auch ein tschetschenischer Anwalt im Jahr 2012) angegeben, dass eine Frau, die außerhalb Tschetscheniens studieren wolle, entweder in Begleitung eines Bruders reise oder bei Verwandten vor Ort lebe. Selbst in gebildeten Familien sei es Tradition, dass Frauen die Region nur in Begleitung eines engen männlichen Verwandten verlassen sollten. Nach Angaben von HRW aus dem Jahr 2009 würden Witwen, die nachweisen könnten, dass sie verheiratet gewesen seien, geachtet. Könnten sie das nicht nachweisen, seien sie in einer prekären Lage und hätten eine niedrige Stellung in der Gesellschaft. (ACCORD 4.4.2014)
Landinfo schreibt, dass Frauen in Tschetschenien üblicherweise nicht für Polygamie seien. Dennoch sei die Einstellung dazu gemischt, da Polygamie Möglichkeiten für Frauen biete, die ansonsten weniger Möglichkeiten hätten, zu heiraten. Es handle sich dabei um Witwen, Frauen, die verlassen worden seien, und Frauen über 35 Jahre. Einen Mann zu haben sei im Nordkaukasus von großer Bedeutung. Eine NGO in Moskau habe 2011 angegeben habe, dass Witwen mit Kindern einen höheren Status in Tschetschenien hätten als geschiedene Frauen. Eine Witwe werde sofort gefragt, ob sie zusammen mit den Kindern im Haus der Schwiegereltern bleiben, oder ohne Kinder ein neues Leben beginnen wolle. Dies gebe der Mutter die Möglichkeit, erneut zu heiraten. Wenn die Mutter bei den Schwiegereltern lebe, erwarte man von ihr, dass sie das Gedenken an den verstorbenen Ehemann in Ehren halte und nicht wieder heirate. Es gebe kein Verbot für eine Witwe, wieder zu heiraten, aber in diesem Fall verliere sie für gewöhnlich den Kontakt zu ihren Kindern. (ACCORD 4.4.2014)
Scheidung und Obsorge
Nach russischem Recht sind grundsätzlich beide Elternteile, unabhängig davon, ob sie verheiratet, unverheiratet oder geschieden sind, im Bezug auf das Sorgerecht für die minderjährigen Kinder gleichberechtigt. Im Zuge einer Scheidung wird nicht automatisch auch das Sorgerecht geregelt. Sorgerechtsfragen, d.h. Aufenthaltsbestimmungsrecht, Besuchsrechte, usw., können, wenn die Eltern nicht zu einer Übereinkunft kommen, gerichtlich geregelt werden. Wird ein Elternteil bei der Durchsetzung seiner Rechte (z.B. Besuchsrechte) vom anderen Elternteil behindert, kann das Gericht eine Geldstrafe verhängen oder die Rechte des Elternteils mit Hilfe von Gerichtsvollziehern durchsetzen. Dies geschieht in der Praxis allerdings äußerst selten. Nach Einschätzung eines Experten für russisches Recht wird in der Russischen Föderation bei getrennten Wohnsitzen der Eltern, das Aufenthaltsbestimmungsrecht bei Kindern unter 10 Jahren a priori der Mutter zugesprochen. Ist das Kind älter als 10 Jahre wird seine Meinung ebenfalls berücksichtigt. Grundsätzlich kann man sagen, so der Experte, dass im russischen Obsorgeverfahren die Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit eingehalten werden, davon ausgenommen sind jedoch die russischen Regionen im Nordkaukasus (v.a. Tschetschenien und Dagestan), wo nicht von einer Rechtsstaatlichkeit im Obsorgeverfahren auszugehen ist. (ÖB Moskau 10.5.2013)
Die Republik Tschetschenien ist Teil der Russischen Föderation, das heißt, dass auch dort, die russischen Gesetze gelten. In Tschetschenien sei es laut Vertretern verschiedener NGOs jedoch traditionell bedingt üblich, dass Kinder im Fall einer Scheidung beim Vater bzw. der Familie des Vaters bleiben. Die Realität wird von den NGO-Vertretern unterschiedlich beschrieben. Von manchen wird konstatiert, dass es für die Familie des Vaters eine Schande sei, wenn das Kind nicht bei ihm bzw. seiner Familie bleibt und es sich um Einzelfälle handelt, wenn die Kinder nach der Scheidung bei der Mutter bleiben. Von einer anderen NGO-Vertreterin wiederum heißt es, dass es in Tschetschenien max. 5% der Männer kümmert, was Nachbarn und Verwandte denken, materielle Fragen stünden für die meisten im Vordergrund. Es gäbe durchaus Fälle in denen die Kinder nach einer Scheidung bei der Mutter bleiben, vorausgesetzt, dass diese das überhaupt will. Dabei wäre zu beachten, dass geschiedene Frauen, die gemeinsam mit ihren Kindern leben, in der Regel nicht wieder heiraten können, da traditionell die Frau zum neuen Mann zieht und es hier Animositäten gegen die Kinder des Vorgängers geben kann. Einhellig wurde von den Kontaktpersonen der Botschaft bestätigt, dass Frauen sich in Obsorgefragen (Aufenthaltsbestimmungsrecht, Besuchsrechte) nur sehr selten an ein Gericht wenden und, falls doch, die Unterstützung ihrer Familie bräuchten, um den Gerichtsweg zu bestreiten. In den meisten Fällen würden diese Fragen allerdings in der Familie oder mit Hilfe eines religiösen Vermittlers geregelt. Eine Anwältin aus der Republik Tschetschenien führte im Rahmen eines Seminars im Juni 2012 aus, dass der Weg zum Gericht sei für geschiedene Frauen in Tschetschenien oft der letzte Ausweg ist, wenn andere Vermittlungsversuche (über Verwandte, religiöse Vertreter, usw.) gescheitert sind. Frauen würden diesen Schritt aber scheuen, weil er die Beziehung zum Ex-Mann endgültig zerstört, was viele tschetschenische Frauen für falsch halten. Tschetschenische Gerichte würden ihre Entscheidungen in Obsorgefragen häufig mit den materiellen Verhältnissen der Eltern begründen, wobei eine tschetschenische Frau im Falle einer Scheidung in der Regel leer ausgehe. Nachdem eine geschiedene Frau in der Regel in das Elternhaus zurückkehren würde, brauche sie die Zustimmung ihrer Eltern, ihre Kinder bei sich aufzunehmen. Diese Zustimmung würde von den Eltern, so die Anwältin, manchmal aus Gründen des Stolzes oder aufgrund von Ressentiments gegenüber dem Ex-Mann verwehrt. Aus all diesen Gründen könnten, so die Anwältin, faktisch nur sehr wenige geschiedene Frauen in Tschetschenien ihre von der russischen Gesetzgebung vorgesehenen Rechte im Bezug auf ihre Kinder auch durchsetzen. Bei einer Recherche der Botschaft im Internet konnten insgesamt vier Gerichtsentscheidungen aus den Jahren 2010 - 2011 tschetschenischer Gerichte zum Thema Scheidung und Aufenthaltsbestimmungsrecht der mj. Kinder gefunden werden. Bei diesen vier Entscheidungen wurde bei fehlender Übereinkunft der Eltern in drei Fällen das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter zugesprochen, in einem Fall dem Vater. Die Entscheidungen wurden von den Gerichten u.a. auch mit dem Gutachten der Jugendwohlfahrtsbehörde zu den materiellen Umstände, Lebensverhältnissen der Elternteile begründet. (ÖB Moskau 10.5.2013)
Bei Rücksprache der Botschaft mit einer Vertreterin einer tschetschenischen NGO wurde berichtet, dass die Aufteilung des Besitzes im Fall einer Scheidung von den gemeinsamen Ehejahren abhängig ist (egal, ob die Ehe offiziell vor dem Standesamt geschlossen wurde) und abhängig davon, wo die Kinder nach der Scheidung leben würden. Dies sei einer der materiellen Gründe, warum Eltern ein Interesse daran haben, dass die Kinder nach der Scheidung bei ihnen leben. (ÖB Moskau 10.5.2013)
Wirtschaftliche Lage
Der Lebensstandard im Nordkaukasus ist weitaus niedriger als im restlichen Russland. Die Einkommen liegen deutlich unter dem russlandweiten Durchschnitt. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung lebt in Armut. (Heller, 6.1.2014)
Das Existenzminimum lag in Tschetschenien im dritten Quartal 2011 bei durchschnittlich 6.559 Rubel pro Monat. Ein Mindestwarenkorb an Lebensmitteln kostete im Dezember 2011 2.750 Rubel. Eine Alterspension betrug im 3. Quartal 2011 durchschnittlich 6.798 Rubel pro Monat. Der monatliche Durchschnittslohn lag im Jahr 2010 bei
13. 919 Rubel, wobei man in der Textilbranche, in der Metallverarbeitung oder Kunststoffherstellung lediglich rund 4.500 Rubel verdiente. Der Durchschnittslohn im Föderationskreis Nordkaukasus lag 2010 bei nur 12.569 Rubel, russlandweit hingegen bei 20.952 Rubel. (Rüdisser)
Hinsichtlich der Verfügbarkeit und der Kosten von Grundnahrungsmitteln ist auf die Mentalität des tschetschenischen Volkes zu verweisen, diese hat es laut Einschätzung des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums ermöglicht, dass die Menschen selbst während der beiden Kriege genug zu essen hatten. Laut Beurteilung des Landwirtschaftsministeriums gibt es aufgrund der gegenseitigen Hilfe und Unterstützung der tschetschenischen Bevölkerung auch heutzutage keine Familie in Tschetschenien, die sich nicht die Lebensmittel kaufen kann, welche sie benötigt. (Bericht 2011)
Die Arbeitslosigkeit in der Nord-Kaukasus-Region ist die höchste in Russland. Die Gesamtzahl der Arbeitslosen beträgt ca. 576.7 Tausend Menschen (bzw. 13% der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung). Die höchste Arbeitslosenquote findet man hierbei in Inguschetien - 47%, Tschetschenien - 33% und Dagestan - 11,6%. Die durchschnittliche Arbeitslosigkeit in Russland liegt bei 5,3%. (BAMF-IOM Juni 2013)
Die hohe Arbeitslosenrate wird von der tschetschenischen Regierung als größtes soziales Problem genannt, dessen Lösung vorrangiges Ziel der Regierungsarbeit ist. Angaben über die Arbeitslosenrate in Tschetschenien gibt es verschiedene. Anfang September 2011 gab es nach Auskunft des tschetschenischen Arbeits- und Sozialministeriums rund 200.000 registrierte Arbeitslose, was etwa 29% der erwerbsfähigen Bevölkerung entspricht. Der Vertreter des Föderationskreises Nordkaukasus gab die Arbeitslosenrate per September 2011 mit rund 38% an. 2007 lag die offizielle Arbeitslosenrate noch bei 66%. Der Herausgeber einer tschetschenischen Wochenzeitung schätzt die tatsächliche Arbeitslosenrate auf 85%. Laut IOM erhielt 2008 lediglich die Hälfte der offiziell als arbeitslos gemeldeten Personen Arbeitslosenunterstützung. (Rüdisser, 2012)
Formale Einkommensmöglichkeiten sind beschränkt. Die besten Chancen auf einen Arbeitsplatz bestehen im öffentlichen Sektor und bei der tschetschenischen Regierung. Einen Privatsektor und dementsprechend Arbeitsplätze in der Privatwirtschaft gibt es so gut wie nicht. Korruption ist auch in der Wirtschaft weit verbreitet. Um einen Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst zu erhalten, ist vermutlich Bestechungsgeld zu zahlen. Ferner kann die Clanzugehörigkeit die Chancen am Arbeitsmarkt stark beeinflussen. Laut dem tschetschenischen Landwirtschaftsministerium sind etwa 70% der tschetschenischen Bevölkerung auch in der landwirtschaftlichen Produktion tätig. "Beschäftigung im Privathaushalt", also Produktion in den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd oder Fischerei für den Eigenverbrauch oder Verkauf auf dem Markt, ist weit verbreitet. 2008 stand diese Beschäftigungsart auf dem dritten Platz der Beschäftigungsarten in der Republik. Die über Rosstat zu beobachtende Entwicklung lässt nur schwer diesbezügliche Schlüsse zu: Waren es 2008 noch insgesamt 104.000 Personen, die "im Haushalt" beschäftigt waren (32.000 davon produzierten für den Vertrieb, 72.000 ausschließlich für den Eigenverbrauch), so waren es im Jahr 2009 nur noch 24.000 Personen (8.000 für den Vertrieb). Zudem weist bereits eine Studie von IOM aus dem Jahr 2009 darauf hin, dass in Tschetschenien im Vergleich zu anderen Föderationssubjekten Russlands ein übermäßig hoher Anteil der Bevölkerung im semi-formalen und informellen Sektor tätig ist. Gemäß Rosstat waren in der Tschetschenischen Republik 2009 44,7% der gesamten beschäftigten Bevölkerung im informellen Sektor tätig - wesentlich mehr, als in der Russischen Föderation gesamt (19,5%). Im dritten Quartal 2011 sollen es nur mehr 31,3% gewesen sein, was nach wie vor über dem Landesdurchschnitt von 20,2% liegt. Fast alle dieser im informellen Sektor arbeitenden Tschetschenen sind ausschließlich in diesem tätig. (Rüdisser, 2012)
Die wichtigsten Wirtschaftszweige der Republik Tschetschenien sind:
Erdöl- und Erdgasförderung, die petrochemische Industrie, Landwirtschaft, Maschinenbau, Leichtindustrie und Forstwirtschaft. (BAMF-IOM Juni 2013) Nach Angaben des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums kann mittlerweile wieder ein Großteil des Eigenbedarfs selbst produziert werden. Dem Problem der Antipersonenminen tritt man entgegen, indem jährlich Landminen entschärft werden. Dennoch sind noch rund 250 km², also etwa 2,5% der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche Tschetscheniens aufgrund der Verminung nicht nutzbar. Neue Landminen kamen in den letzten Jahren aber nicht hinzu. (Rüdisser)
Mit der Schaffung des "Nord-Kaukasus Distrikts", der Annahme eines umfangreichen Programmes für die sozioökonomische Entwicklung und der Betrauung von Wirtschaftsfachleuten mit hohen politischen Funktionen in der Region verfolgt Moskau seit Anfang 2010 einen neuen, umfassenderen Ansatz zur Stabilisierung der nordkaukasischen Republiken. Anstatt den Fokus auf Sicherheitsaspekte im engeren Sinn zu legen und die nordkaukasischen Republiken durch Transferzahlungen in finanzieller Abhängigkeit zu halten, gehen die geplanten Maßnahmen in Richtung einer strukturellen und nachhaltigeren Konsolidierung. Der damalige Premierminister Putin hat am 6. September 2010 eine Strategie zur Entwicklung des Nordkaukasus bis 2025 signiert. Die Strategie kombiniert föderale Programme und private Geschäftsprojekte und soll bis zu 400.000 Arbeitsplätze schaffen. Im Wirtschaftsbereich sollen vor allem die Bau-, die Energie-, die Agrar- und die Tourismusbranche gefördert werden. Insgesamt wurden Projekte mit dem Gesamtwert von 600 Mrd. Rubel (ca. 15 Mrd. Euro) gebilligt. Als Teil dieses Programmes wurden im Rahmen einer Sitzung der Kommission für sozio-ökonomische Entwicklung im Nordkaukasus Anfang Mai 2011 von der russ. Regierung 30 vorrangige Investitionsprojekte für die Region ausgewählt. Für diese sollen 145 Mrd. Rubel (3,5 Mrd. Euro) zur Verfügung gestellt werden (ÖB Moskau September 2013). An der Umsetzung des Projekts "Nordkaukasus 2025" wird zum Teil auch bereits gearbeitet. Erklärtes Ziel ist es, für die Menschen im Nordkaukasus Arbeitsplätze und Perspektiven zu schaffen und damit Extremismus und Terrorismus den Nährboden zu entziehen. Bisher zeigen die Pläne und Maßnahmen jedoch kaum die offiziell gewünschte Wirkung. (AA 10.6.2013)
In der Republik Tschetschenien werden zudem zwei Bundesprogramme realisiert: Das Programm "Der Süden Russlands" und das Programm "Sozialer und wirtschaftlicher Wiederaufbau der Republik Tschetschenien". Diese beinhalten vor allem den Wiederaufbau der Infrastruktur, die Schaffung neuer Arbeitsplätze und die Wiederaufnahme der Landwirtschaft. Im Rahmen dieser Programme werden Kompensationszahlungen für zerstörte Wohnungen und Häuser geleistet und Schulen aufgebaut. Der Wiederaufbau von Städten und (Berg)Dörfern schreitet weiter voran. Ähnliche Aufbaumaßnahmen wurden im Nozhay-Yurtovskiy Bezirk 2009 durchgeführt. Selbst Dörfer, die vor dem Krieg nicht an das Gasnetz angeschlossen waren, werden jetzt mit Energie versorgt. Der Wiederaufbau wird mit staatlichen Geldern und über Kredite finanziert. (BAMF-IOM Juni 2013) Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen dank föderaler Gelder fast vollständig wieder aufgebaut. (AA 10.6.2013)
Finanziell bleibt die Republik Tschetschenien nach wie vor von Förderungen aus Moskau abhängig. Schätzungen zufolge stammen auch heute noch bis zu 90% des tschetschenischen Budgets aus föderalen Geldern, was von Ramsan Kadyrow jedoch bestritten wird. (Rüdisser)
Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich dank großer Zuschüsse aus dem russischen Föderalen Budget nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen seit 2007 deutlich verbessert - ausgehend von sehr niedrigem Niveau. Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Die Staatsausgaben in Tschetschenien sind pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Gleichwohl bleibt Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Armut der Bevölkerung das größte soziale Problem. (AA 10.6.2013)
Wohnsituation:
Die Wohnsituation in der Russischen Föderation ist im Allgemeinen als schwierig zu bezeichnen. Die durchschnittliche Wohnfläche in einem Haus oder einer Wohnung liegt bei 19-20 m² pro Person (2-3 mal weniger als in entwickelten europäischen Ländern). Diese Art der Unterkunft steht Statistiken zufolge jedoch weniger als 50% der Bevölkerung zur Verfügung. 4,2 Millionen Familien warten gegenwärtig auf eine staatliche Unterbringung in neuen bzw. instand gesetzten Unterkünften. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wartezeiten bis zum Erhalt einer Unterkunft im Rahmen eines Sozialprogrammes bei 15-20 Jahren liegen können. Anspruchsberechtigt sind Personen mit bestimmten Erkrankungen, Personen, die auf weniger als 10m² leben, Familien mit 4 und mehr Kindern etc. (BAMF-IOM Juni 2013)
Wohnraum bleibt ein großes Problem in Tschetschenien. Nach Schätzungen der VN wurden in den Tschetschenienkriegen seit Anfang der neunziger Jahre über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Problematisch ist auch in diesem Zusammenhang die Korruption (man geht davon aus, dass 30-50% gewährter Kompensationssummen gleich wieder als Schmiergelder gezahlt werden müssen). (AA 10.6.2013)
Humanitäre Lage der Rückkehrer nach Tschetschenien
Schwierig bleibt die humanitäre Lage der tschetschenischen Flüchtlinge/Binnenvertriebenen innerhalb und außerhalb Tschetscheniens, wiewohl ihre Zahl rückläufig ist. Laut Dänischem Flüchtlingsrat (DRC) leben allein in Tschetschenien und Inguschetien derzeit noch bis zu 5.000 Flüchtlinge in akuter Not. Die Binnenvertriebenen leben in Übergangsunterkünften, aber auch in Privatwohnungen oder bei Verwandten. Auf Drängen der russischen Seite hat UNHCR seine Mission zur Unterstützung von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen im Nordkaukasus 2011 beendet, sieht jedoch weiterhin erheblichen Handlungsbedarf auch in Tschetschenien. Die tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten ist in den letzten Jahren stark angewachsen (200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben). (AA 10.6.2013)
Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit, die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von Grosny abgerissen und der Kauf einer Wohnung sei für viele unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit sei um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten würden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, würden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal würden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien könne nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt. (ÖB Moskau September 2013)
Die Lage von zurückkehrenden Frauen ist sehr schwierig. Besonders schwierig ist es für Frauen, die als Kinder oder Jugendliche in den Westen gekommen sind, da sie eine ganz andere Mentalität haben. Wenn eine Frau keinen Mann an ihrer Seite hat, kann sie in Tschetschenien praktisch nicht überleben. Sie braucht in dieser patriarchalen Gesellschaft einen Mann an ihrer Seite, einen Bruder, einen Ehemann, einen Vater oder einen Cousin, der für sie die Verantwortung übernimmt und sie schützt. Personen, die aus anderen Regionen der Russischen Föderation, beispielsweise Inguschetien, nach Tschetschenien zurückgekehrt sind, also nicht wirklich aus dem Ausland, wurden in sogenannten ‚Punkten der vorübergehenden Unterbringung' einquartiert. Frauen, die einige Zeit im Ausland waren, zurückkehren und nicht mehr die Möglichkeit haben, in einem solchen ‚Punkt der vorübergehenden Unterbringung' zu wohnen, werden keinen Schutz erhalten. Wenn diese Frauen aber keinen ständigen Wohnsitz haben, können sie sich auch nicht polizeilich registrieren. Alle staatlichen Unterstützungsleistungen sind jedoch nach wie vor an die Registrierung geknüpft. (ACCORD 4.4.2014)
Quellen:
ÖB Moskau September 2013 - Österreichische Botschaft Moskau, Asylländerbericht Russische Föderation, September 2013;
UKFCO 10.4.2014- UK Foreign and Commonwealth Office, Human Rights and Democracy Report 2013 - Section XI: Human Rights in Countries of Concern - Russia, 10.4.2014;
IRB 15.11.2013 - Immigration and Refugee Board of Canada, Russia:
Domestic Violence; recourse and protection available to victims of domestic violence; support services and availability of shelters (2010-2013), 15.11.2013;
AA 10.6.2013- Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Russischen Föderation, 10.6.2013;
USDOS 27.2.2014 - United States Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2013, Russia, 27.2.2014;
SWP April 2013 - Halbach, Muslime in der Russischen Föderation - Wie gefestigt ist die "Vielvölkerzivilisation" Russland? SWP-Aktuell, April 2013;
AJ Oktober 2013 - Clasen, Hinter den Bergen - Gewalt, staatliche Willkür und Korruption sind in den Kaukasus-Republiken alltäglich, Amnesty Journal Oktober 2013,
http://www.amnesty.de/journal/2013/oktober/hinter-den-bergen?, Zugriff am 17.4.2014;
AMICA - AMICA e.V., Zur Situation der Frauen in Tschetschenien, http://www.amica-ev.org/de/laender/tschetschenien/amica-e.v.-in-tschetschenien, ohne Datum, Zugriff am 25.4.2014;
Anfragebeantwortung 10.3.2014 - BFA-Staatendokumentation, Anfragebeantwortung zu Ehrenmord und staatlicher Schutzmöglichkeit, 10.3.2014;
ACCORD 31.3.2014 - ACCORD Anfragebeantwortung a-8631, 31.3.2014;
HRW Jänner 2014 - Human Rights Watch, Russia Country Summary, January 2014;
USDOS 27.2.2014 - United States Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2013, Russia, 27.2.2014;
ÖB Moskau 10.5.2013 - Österreichische Botschaft Moskau, Anfragebeantwortung zu Frauen, Obsorge, Schutz durch staatliche Behörden und Arbeitsmöglichkeiten, 10.5.2013;
ACCORD 4.4.2014 - ACCORD, Anfragebeantwortung zur Russischen Föderation - Tschetschenien: Situation von Witwen von Widerstandskämpfern bei der Rückkehr, 4.4.2014;
Heller, 6.1.2014 - Heller, Nordkaukasus, Bundeszentrale für politische Bildung, 6.1.2014,
http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54672/nordkaukasus, Zugriff am 25.4.2014;
Rüdisser - Rüdisser, Russische Föderation/Tschetschenische Republik, in Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds (2012);
Bericht 2011 - Staatendokumentation, Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 23;
BAMF-IOM Juni 2013- Deutsches Bundesamt für Migration und Flüchtlinge/Internationale Organisation für Migration, Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2013.
Aus der ACCORD-Anfragebeantwortung a-8709 vom 03.06.2014:
Swetlana Gannuschkina, die für die russischen Menschenrechtsorganisationen Memorial und das Komitee Bürgerbeteiligung tätig ist, schreibt in einer E-Mail-Auskunft vom 29. Mai 2014 in Bezug auf die Lage alleinstehender bzw. alleinerziehender Frauen, dass im Fall des Todes des Mannes fast ausnahmslos die Kinder zu dessen Verwandten kommen würden. Man könne sogar Treffen der Mutter mit den Kindern unterbinden. Wenn es sich um ein uneheliches Kind handle, sei dies eine "Katastrophe" für die Frau. Sie würde gezwungen, mit dem Kind wegzufahren und es zu verstecken. Es gebe auch die Tradition, uneheliche Kinder heimlich einer verheirateten Verwandten zu übergeben. Dabei erwecke man den Anschein, es handle sich um ein fremdes, adoptiertes Kind oder ein Findelkind. Wenn offensichtlich würde, dass die Frau das Kind außerhalb einer Ehe zur Welt gebracht habe, sei ein tragischer Ausgang, ein "Ehrenmord", sehr wahrscheinlich.
Es sei nicht davon auszugehen, dass die Familie der Frau diese bei einer Rückkehr offen unterstütze. Aber die Familie bemühe sich häufig, in der oben beschriebenen Weise zu helfen. Ein normales Leben mit einem unehelichen Kind sei in Tschetschenien nicht möglich.
[...]
In Bezug auf die Frage, ob es möglich sei, dass der Ex-Mann einer Frau ihr alle Kinder, auch die von anderen Männern, wegnehme, antwortete Swetlana Gannuschkina, dass dies möglich sei. Es gebe so etwas Ähnliches wie die Stellung der "freien Witwe". Einer solchen Frau würde man die Kinder nicht überlassen, dafür würde man ihre sexuellen Beziehungen zu Männern zulassen. Eine solche Frau werde in der Gesellschaft jedoch gering geschätzt. (Gannuschkina, 29. Mai 2014)
Der russische staatliche Fernsehsender Pjerwyj kanal (Deutsch: erster Kanal) veröffentlicht im Jänner 2014 einen Beitrag zur Lage von geschiedenen Frauen mit Kindern in Tschetschenien. Nach Angaben des Muftiats der Republik Tschetschenien sei es manchmal schwieriger, die Rechte von Frauen bei Scheidungen zu schützen, als Feinde miteinander zu versöhnen. Am meisten würden die Kinder leiden, denen man den Kontakt zur Mutter verbiete. Als Beispiel wird das Schicksal einer Frau namens Amina angeführt, die nicht erkannt werden möchte. Nach der Scheidung habe der Ex-Mann ihr den Kontakt zu den drei gemeinsamen Kindern verboten. Anrufe und Überredungsversuche durch Verwandte und nahestehende Personen hätten nichts gebracht. Nach Anhaben von Amina erhalte sie immer nur die Auskunft, dass die Kinder auch ohne sie glücklich seien, dass sie sich absolut keine Sorgen machen müsse und dass die neue Mutter sie, Amina, schon zu Gänze ersetzt habe. Eine der wenigen Möglichkeiten für geschiedene Frauen, ihre Kinder zu sehen, seien geheime Treffen in Bildungseinrichtungen. Die Organisation "Frauen für Entwicklung" der Menschenrechtlerin Lipkan Bassajewa leiste schon seit mehr als zehn Jahren juristische und psychologische Hilfe für geschiedene Mütter. Nach Angaben von Lipkan Bassajewa sei eine Scheidung für eine tschetschenische Frau eine "Katastrophe". Den lokalen Traditionen zufolge würden Kinder häufiger von den Vätern und deren Verwandten aufgezogen. Auf die Frauen würde von zwei Seiten Druck ausgeübt. Einerseits würden der Mann und seine Verwandten der Mutter kategorisch den Kontakt zu den Kindern verbieten. Andererseits würden die Verwandten der Frau erwarten, dass diese, jetzt wo sie sich habe scheiden lassen, in das Haus ihres Vaters zurückkehre, das Kind aber dort, im Haus seines Vaters, bleiben solle.
Der Fernsehsender erläutert, dass Mütter in Tschetschenien gewöhnlich nicht vor Gericht gehen würden und kaum einer gegen die alten Traditionen verstoße. Saidmagomed Saajew, der Leiter der Verwaltung des Föderalen Dienstes der Gerichtsvollzieher in der Republik Tschetschenien, gibt an, dass niemand vor Gericht gehe, weil die Gesetze nicht bekannt seien, weil es sich seiner Meinung nach bei derartigen Fragen um persönliche Angelegenheiten handle und es in Tschetschenien nicht gutgeheißen werde, wenn man solche Streitigkeiten von staatlichen Organen lösen lassen wolle. Dies seien immer Fragen der Familie, der Gemeinschaft, des Stammes gewesen.
Der Fernsehsender fügt an, dass das Problem in Tschetschenien derart akut sei, dass sogar eine eigene Kommission dafür beim lokalen Muftiat eingerichtet worden sei. Mithilfe von Gesprächen und Verhandlungen seien dadurch bis zum Zeitpunkt des Erscheinens des Berichts mehr als dreitausend familiäre Konflikte gelöst worden. Der stellvertretende Mufti der Republik Tschetschenien gibt an, dass niemand nach dem Islam das Recht habe, den Kontakt einer Mutter zu ihren Kindern zu unterbinden.
Auch Amina habe sich an das Muftiat gewandt. Es sei gelungen, den Ex-Mann davon zu überzeugen, dass er nicht im Recht sei. Nach einer Weile habe es jedoch keine weiteren Treffen mit den Kindern mehr gegeben. Daher habe sich Amina doch dazu entschlossen, sich an das Gericht zu wenden. Dieses habe den Beschluss erlassen, dass die Kinder einen Tag in der Woche bei Amina sein dürften. Seitdem seien zwei Jahre vergangen, ihre Kinder habe Amina aber nicht mehr wiedergesehen. (Pjerwyj kanal, 16.01.2014)
Das Ministerie van Buitenlandse Zaken (BZ), die für auswärtige Angelegenheiten zuständige niederländische Regierungsbehörde, schreibt in einem Bericht vom Jänner 2012, dass geschiedene Frauen in Tschetschenien in einer besonders verwundbaren Lage seien. Sie hätten die Ehre der Familie verletzt und würden unter Druck gesetzt, wieder zu heiraten. Dies führe dazu, dass Frauen gezwungen würden, einen bereits verheirateten Mann zu heiraten. Frauen würden sich nicht schnell von ihren Männern scheiden lassen, auch nicht wenn häusliche Gewalt im Spiel sei, weil sie ihre Kinder verlieren würden. Im Fall der Scheidung oder des Todes des Mannes würden die Kinder zur Familie des Mannes gehen. Von Witwen würde erwartet, dass sie zu ihrer Familie zurückkehren und die Kinder, das Geld und die Besitztümer bei der Familie des verstorbenen Mannes zurücklassen würden. (BZ, Jänner 2012, S. 53-54)
Im Juni 2013 schreibt das Ministerie van Buitenlandse Zaken (BZ), dass Paare häufig nur traditionell, nicht standesamtlich verheiratet seien. In Tschetschenien sei die Mehrheit der Ehen nicht registriert. Frauen könnten nicht auf die Registrierung der Ehe bestehen, da dies als Beleidigung des Mannes angesehen werde. Nach einer Scheidung bleibe die Frau oft mittellos und ohne Rechte zurück. Die Kinder würden nach der Scheidung traditionell bei der Familie des Vaters bleiben. Eine Frau würde sich daher nicht schnell dafür entscheiden, sich von einem Mann scheiden zu lassen, auch nicht, wenn häusliche Gewalt im Spiel sei. Nach einer Scheidung sei es für Frauen oft so gut wie unmöglich, Kontakt zu den Kindern zu halten. (BZ, 04.06.2013, S. 72)
Das norwegische Herkunftsländerinformationszentrum Landinfo, ein unabhängiges Organ der norwegischen Migrationsbehörden, das verschiedenen AkteurInnen innerhalb der Migrationsbehörden Herkunftsländerinformationen zur Verfügung stellt, veröffentlicht im Februar 2014 einen Bericht zu Ehe und Traditionen der Eheschließung in Tschetschenien. Eine diplomatische Quelle habe 2012 angegeben, dass eine Frau bei einer Trennung oder Scheidung froh sein könne, wenn sie jemanden habe, der sie schütze. Ein tschetschenischer Anwalt habe im Oktober 2013 angegeben, dass Frauen sich oft nicht scheiden lassen wollten, aus Angst den Kontakt zu ihren Kindern zu verlieren. Der Vertreter einer internationalen Organisation im Nordkaukasus habe im Juni 2009 berichtet, dass geschiedene Frauen Schwierigkeiten hätten, einen neuen Mann zu finden, der sie heirate. Die Quelle habe den Ausdruck verwendet, dass die Frau "markiert" sei. Viele Männer wollten keine Frau heiraten, die zuvor schon einmal verheiratet gewesen sei. Vor allem, wenn die Frau Kinder habe und Kinder bei ihr leben würden, sei es schwierig, erneut zu heiraten.
In dem Bericht erläutert Landinfo weiters, dass die Organisation auf einer Reise im November 2011 nach Tschetschenien mit mehreren tschetschenischen geschiedenen Frauen gesprochen habe, die für eine ausländische NGO gearbeitet hätten. Keine der Frauen habe angedeutet, dass geschiedene Frauen keine Jobs bekommen würden. Es wäre jedoch möglich, dass die Situation dieser Frauen besonders sei, weil sie für die ausländische NGO arbeiten würden. (Landinfo, 28.02.2014, S. 9)
In Bezug auf Kinder bei Scheidung oder Tod eines Ehepartners schreibt Landinfo im Februar 2014, dass laut einem 2008 erschienenen Artikel der Journalistin Jane Armstrong in der kanadischen Zeitung The Globe and Mail üblicherweise der Mann nach einer Scheidung das Sorgerecht für die Kinder erhalte. Nach Angaben einer humanitären Organisation aus dem Jahr 2011 und eines tschetschenischen Anwalts von 2012 entspreche dies den Vorgaben des Adat, in dem es heiße, dass die Kinder in der Familie des Vaters leben sollten und dass Kinder das Eigentum des Vaters und dessen Familie seien.
Eine NGO habe bei einem Treffen im Oktober 2012 angegeben, dass gemäß der Scharia junge Kinder bei der Mutter bleiben würden, bis sie sieben Jahre alt seien, erst wenn sie älter seien, würden sie beim Vater bleiben. Präsident Kadyrow habe gefordert, dass dies in Tschetschenien respektiert werde. Dennoch folge man dem Adat, dass Kinder beim Vater oder dessen Familie bleiben sollten.
Der tschetschenische Anwalt habe im November 2012 angegeben, die generelle Haltung in Tschetschenien und im Nordkaukasus sei, dass Kinder zur Familie des Mannes gehören würden. Je größer eine Familie sei, desto einflussreicher sei sie und es sei von großer Wichtigkeit, so viele Söhne bzw. Männer wie möglich in der Familie zu haben.
Vertreter einer internationalen humanitären Organisation hätten im November 2011 angegeben, dass es in unterschiedlichen Familien auch unterschiedliche Lösungen für Kinder nach der Scheidung oder dem Tod eines Ehepartners gebe. Es sei üblich, dass der Vater oder seine Familie das Sorgerecht erhalte, aber es komme vor, dass die Mutter ein Besuchsrecht habe und in Ausnahmefällen lebten die Kinder bei der Mutter. Verschiedene Umstände, etwa die finanzielle Situation, würden bei der Vorgehensweise hinsichtlich der Kinder eine Rolle spielen. Gebe es väterlicherseits keine Großeltern und sei der Vater nicht in der Lage, für die Kinder zu sorgen, würden die Kinder bei der Mutter bleiben. Die Hauptverantwortung für die Kinder liege aber in der Familie des Vaters. Tue das Kind etwas Falsches, sei der Vater verantwortlich, auch wenn das Kind bei der Mutter lebe.
Der mit Sorgerechtsfällen befasste tschetschenische Anwalt habe im November 2012 angegeben, dass im Fall des Todes des Mannes oft die Familie väterlicherseits die Kinder übernehme, da eine Frau nicht wieder heiraten können, wenn sie das Sorgerecht für die Kinder habe. Sollte eine Witwe alleine mit ihren Kindern leben und Kontakt zu Männern haben, würde die Familie des Vaters der Kinder wahrscheinlich das Sorgerecht für die Kinder fordern und der Mutter den Kontakt zu den Kindern verweigern.
Human Rights Watch (HRW) habe im November 2011 angegeben, dass es manchmal ein Abkommen zwischen den ehemaligen Eheleuten gebe, was es der Mutter ermögliche, regelmäßigen Kontakt zu den Kindern zu haben. Dies komme jedoch nur in wenigen Fällen vor. Der tschetschenische Anwalt habe im November 2012 angegeben, dass Frauen nur in Ausnahmefällen vor Gericht gehen würden, wenn alle Optionen ausgeschöpft seien. Familienangelegenheiten vor einem Gericht zu klären, sei das letzte Mittel. Dies bedeute, alle Verbindungen abzubrechen und der Familie des Mannes den Krieg zu erklären. Dies könne zu Drohungen durch Verwandte des Mannes führen. Eine NGO in Moskau habe im Oktober 2012 von einer tschetschenischen Frau erzählt, die auf der Straße von den Verwandten ihres verstorbenen Mannes angegriffen worden sei, nachdem sie vor Gericht das Sorgerecht für ihre Tochter erhalten habe.
Der tschetschenische Anwalt habe zudem angeführt, dass es sich bei Familienangelegenheiten, die vor Gericht gebracht würden, gewöhnlich um Fragen des Besuchsrechts handle, beispielsweise, ob die Mutter ihre Kinder sehen dürfe. Es gehe nur in sehr wenigen Fällen um das alleinige Sorgerecht für die Mutter. Der tschetschenische Anwalt habe die Mehrheit der Fälle gewonnen, in denen es um Besuchsrechte gegangen sei. In nur wenigen Fällen sei das Ergebnis gewesen, dass die Kinder dauerhaft bei der Mutter leben würden. Es sei jedoch selten, dass eine Frau die Mittel habe, die Kinder bei sich zu behalten. Das volle Sorgerecht zu haben sei schwer, unter anderem wegen der Armut und des Jobmangels. Viele Frauen wollten auch wegen der großen Verantwortung nicht das volle Sorgerecht. Wenn eine Frau erfolgreich sei, was das Besuchsrecht anlange, benötige sie die Hilfe ihrer Familie und Verwandten.
Die Herausforderungen würden bei der Umsetzung eines Urteils liegen. Die Familie des Vaters der Kinder würde oft Hindernisse schaffen und Besuchsfristen würden nicht eingehalten. Wenn eine Person aus der Familie des Vaters für die Regierung arbeite, handle es sich um eine einflussreiche Familie und es sei schwer, gegen diese anzukommen. Die Ehre der Familie des Vaters würde verletzt, wenn die Mutter zu viele Rechte erhalte.
Eine NGO in Moskau habe im November 2011 angegeben, dass Witwen mit Kindern in Tschetschenien einen höheren Status hätten als geschiedene Frauen. Eine Witwe mit Kindern würde sofort gefragt, ob sie mit den Kindern bei den Schwiegereltern leben wolle, oder ob sie ein "neues Leben" ohne Kinder beginnen wolle. In diesem Fall habe die Mutter die Möglichkeit, erneut zu heiraten. Wenn die Mutter bei den Schwiegereltern lebe, erwarte man von ihr, dass sie das Andenken ihres verstorbenen Mannes in Ehren halte und nicht wieder heirate. Es gebe kein Verbot, wieder zu heiraten, aber die Frau würde dann vermutlich den Kontakt zu ihren Kindern verlieren. Eine geschiedene Frau würde sofort ohne Kinder zu ihren Verwandten zurückkehren. Die Angst vor dem Verlust der Kinder würde dazu führen, dass viele Frauen Gewalt und Misshandlungen in der Ehe ertragen und eine Scheidung vermeiden würden. (Landinfo, 28.02.2014, S.10-11)
[...]
In Tschetschenien würden die Kinder nach einer Scheidung beim Vater bleiben und die Mutter könne sie besuchen. Seien die Kinder sehr klein, würden sie zunächst bei der Mutter belassen und der Vater würde sie später zu sich nehmen. In jenen Fällen, wo die Kinder tatsächlich bei der Mutter geblieben seien, würde sie der Vater dann zu sich nehmen, wenn die Mutter beschließe, erneut zu heiraten. Wenn die Kinder bei der Mutter geblieben seien und diese wieder heirate, würden die Kinder die ersten sechs Monate in der Familie leben. Wenn der neue Ehemann damit einverstanden sei, könnten die Kinder später in die neue Familie aufgenommen werden.
[...]
Das US-Außenministerium (US Department of State, USDOS) erwähnt in seinem im Februar 2014 veröffentlichten Jahresbericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2013), dass im Nordkaukasus traditionell der Mann nach Scheidungen das Sorgerecht für die Kinder erhalte, was dazu führe, dass Frauen sich, auch bei Misshandlungen, oft nicht scheiden lassen wollten. (USDOS, 27.02.2014, Section 6)
Eva Adensamer, eine allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscherin für Russisch, verfasste 2012 eine Diplomarbeit zum tschetschenischen Familienrecht. Die in der Arbeit verwendeten Informationen stammten nach Angaben der Autorin aus Interviews mit sechs tschetschenischen Frauen sowie ExpertInnen. Bei den interviewten Frauen, die alle bereits länger in Österreich lebten, handle es sich um eine Buchhalterin (Rita), eine Hausfrau (Sarema), eine Psychologin (Elvira), eine Lehrerin (Vera), eine Wirtschaftswissenschaftlerin (Lidia) und eine Kinderpsychologin (Merima). Als ExpertInnen seien ein tschetschenischer Imam, Mag. Andrea Götzelmann und Mag. Evelyn Rainer von der Internationalen Organisation für Migration (IOM), die russische Soziologin Dr. Anna Schor-Tschudnowskaja, sowie ein tschetschenischer Jurist und Rechtsberater von der Organisation Vesta, Dr. Tagir Shamsudinov, befragt worden. In Bezug auf Scheidungen und Kinder finden sich folgende Informationen in der Arbeit:
"Einigkeit bei meinen Interviewpartnerinnen herrscht darüber, dass es heute mehr Scheidungen gibt als früher, weil es leichter geworden ist, sich scheiden zu lassen.
[...]
Tatsächlich können Frauen, die von den Männern weggeschickt werden, zumeist nur in ihr Elternhaus zurückkehren. Vera: ‚Er jagt sie fort und überlässt sie ihrem Schicksal.' ‚Kommt es zu einer Trennung, wird die Frau wieder in die Obhut ihres Vaters oder ihres ältesten Bruders übernommen.' (Dietrich 2009: 222). Laut Lidia kann der Mann eine Frau mit Kindern nicht einfach hinauswerfen, was aber trotzdem immer wieder vorkommt. In diesem Fall kann sich die Frau an das Schariagericht oder an das russische Gericht wenden. Die Familie des Mannes kann die Frau im Haus wohnen lassen oder wegschicken. In der Realität kommt beides vor. Manchmal bleibt die Frau mit den Kindern im Haus und der Mann geht weg. Bleibt er da, hat er kein Recht mehr auf die Frau als Frau. Auf jeden Fall muss er die Kinder erhalten, ‚ob er das tut, weiß man nicht'. [...]
Entgegen anderen Quellen berichtet Veronika Brandstetter, dass einige Witwen oder geschiedene Frauen nicht zu ihrer Familie zurückkehren, sondern allein leben. Die NGO Vesta hält jedenfalls alleinerziehende Frauen für ‚normal'. Der UNHCR betont allerdings, dass diese Frauen stark von der Unterstützung ihrer Verwandten abhängen. Haben diese Frauen ihre Männer wegen häuslicher Gewalt verlassen, kehren sie eher wieder in ihre Familien zurück (vgl. Brandstetter 2010: 16-18).
Bei der Obsorge, unter der grundsätzlich in beiden Kulturen die materielle und geistige Fürsorge für Kinder verstanden wird, sind in Russland nach russischem Recht die Eltern gleichberechtigt, während in der grundsätzlich patriarchalen tschetschenischen Gesellschaft auch die Obsorge patriarchal ausgestaltet ist. Während in Russland sowohl der Vater als auch die Mutter für Erziehung und materielle Unterstützung der Kinder zuständig sein können, ist in der tschetschenischen Gesellschaft mit ihrer starren Rollenverteilung die finanzielle und erzieherische Verantwortung grundsätzlich Aufgabe eines Mannes und die alltägliche Fürsorge Aufgabe einer Frau. In Tschetschenien gelten die Kinder der Söhne als leibliche Kinder der Familie, die Kinder der Töchter als fremde.
‚Auch die Kinder der Brüder, der Cousins, gelten als leibliche Kinder, näher als die Kinder der Schwester.' (Rita).
Obsorge für minderjährige Kinder nach der Scheidung
Familiengesetzbuch der RF
Im Fall der Scheidung können die Ehegatten dem Gericht einen Vorschlag vorlegen, bei wem die minderjährigen Kinder in Zukunft leben werden, wer in welcher Höhe Unterhalt für die Kinder [...] zu bezahlen hat [...]. In Ermangelung eines solchen Vorschlags, oder wenn diese Vereinbarung den Interessen des Kindes [...] widerspricht, setzt das Gericht die geeigneten Maßnahmen (§ 24, 1.).
Schariarecht nach Imam B.
Die Mutter hat das Recht, ihre Kinder bis zum Alter von 7 Jahren aufzuziehen, dann geht dieses Recht auf den Vater über. Solange die Kinder bei der Mutter leben, muss der Vater der Kinder für den Unterhalt von Mutter und Kindern aufkommen. Der Vater ist verpflichtet, die Bedingungen zu schaffen, damit die Mutter mit den Kindern leben kann. Ändert die Mutter ihren Wohnort, kann der Vater die Kinder sofort zurückverlangen. ‚Es kann auch vereinbart werden, dass die Kinder bis zum Erreichen des Volljährigkeitsalters der Mutter anvertraut werden.' (Bergmann/ Ferid/Henrich 1983: 20).
Adat
Für den Unterhalt der Kinder ist der Vater zuständig, egal, ob die Kinder bei ihm leben oder nicht. Auch die Verwandten des Vaters tragen Verantwortung für die Kinder der Söhne. Kinder bleiben nach der Scheidung in der Regel beim Vater, und zwar unabhängig davon, ob die Mutter den Mann freiwillig verlassen hat oder von ihm fortgejagt wurde. Nach Shamsudinov bleibt ein Kind bis zum Alter von 2-3 Jahren bei der Mutter, jedenfalls aber, solange es gestillt wird. Die Eltern können auch vereinbaren, bei wem die Kinder bleiben, je nach teip [patrilineare exogame Gruppe, die sich auf einen gemeinsamen Ahnen und eine bestimmte territoriale Herkunft zurückführt] (Sarema und Elvira). [...]
Auf der Grundlage der von mir geführten Interviews und der recherchierten Literatur zu diesem Thema kann davon ausgegangen werden, dass die Mehrheit der Kinder nach einer Scheidung den tschetschenischen Müttern weggenommen wird und beim Vater bzw. dessen Familie bleibt, dass den Müttern aber nicht prinzipiell die Kinder nach einer Scheidung entzogen werden. In den Interviews mit den Interviewpartnerinnen wird die Situation der Frauen günstiger dargestellt als mit den ExpertInnen oder in der Literatur, wo von Fällen berichtet wird, in denen der Mutter sogar ganz kleine Kinder weggenommen werden.
[...]
Laut Elvira werden die Kinder - sowohl nach Schariarecht als auch nach Adat - ab einem bestimmten Alter selbst gefragt, wo sie leben wollen. Gegen diese Entscheidung können die Eltern keinen Einwand erheben. Auch das russische Gericht befragt die Kinder selbst, wo sie leben wollen, weil § 57 des Familiengesetzbuches der RF vorschreibt, dass ein Kind ab dem Alter von 10 Jahren das Recht hat, seine Meinung über Entscheidungen in der Familie zu äußern, wenn seine Interessen davon betroffen sind. Laut Shamsudinov entscheiden sich die meisten Kinder aufgrund der Sozialstruktur für den Vater.
Kehrt eine geschiedene Frau zu ihren Eltern zurück, was in vielen Fällen die einzige Möglichkeit ist, so muss sie oft ihre Kinder beim Mann zurücklassen, weil die eigenen Eltern oder Brüder keine ‚fremden' Kinder im Haus haben wollen.
[...]
Obsorge für minderjährige Kinder bei Wiederverheiratung der Frau nach Scheidung oder Tod
Familiengesetzbuch der RF
Dies ist im Familiengesetzbuch der RF nicht ausdrücklich geregelt, weil sich dadurch an der rechtlichen Lage der Kinder nichts ändert.
Schariarecht nach Imam B.
Heiratet eine geschiedene oder verwitwete Frau wieder, hat der Mann das Recht, ihr die Kinder, auch wenn sie klein sind, wegzunehmen. Laut Vera kann eine verwitwete Mutter, die ihr Kind aufzieht und keinen Vater für ihr Kind hat, wieder heiraten, wenn der neue Mann bereit ist, den Vater für dieses Kind zu ersetzen.
Adat
Heiratet eine geschiedene oder verwitwete Frau noch einmal, dann darf sie ihre Kinder keinesfalls in die neue Ehe mitnehmen. Das kann nicht nur vom geschiedenen Ehemann, sondern auch von dessen Bruder oder Onkel verboten werden. Sogar die ehemalige Schwiegermutter kann einer Frau im Fall der Wiederverheiratung ein Kind wegnehmen (vgl. Scholl 2007: 27).
Nach einer Wiederverheiratung der Frau ist der Spielraum wesentlich kleiner als nach der Scheidung oder nach dem Tod des Mannes. Die Zahl der Fälle, in denen Frauen ihre Kinder in eine neue Ehe mitnehmen können, ist sehr gering. Dagegen stellen sich sowohl die Familie des Mannes als auch die der Frau.
[...]"
2.1. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat, insbesondere zu Tschetschenien, welche den Verfahrensparteien im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgehalten und denen im Zuge dessen nicht entgegengetreten wurden, stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
2.2. Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer und zu ihrer Rückkehrsituation:
Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführer, ihrer Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführer sowie auf die vorgelegten Kopien des russischen Inlandspasses der Erstbeschwerdeführerin und der russischen bzw. österreichischen Geburtsurkunden der Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer.
Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation der Beschwerdeführer ergeben sich aus ihren Angaben im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesasylamt sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Asylwerber- und Fremdeninformationssystem, Strafregister, Grundversorgungs-Informationssystem). Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der Erstbeschwerdeführerin ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, ist die Situation alleinerziehender Frauen in Tschetschenien, die Kinder zu versorgen haben, problematisch. Diese vertrauen vor allem auf den Schutz ihrer Familie. Mangels Arbeitsplätzen sind Frauen enorm von humanitärer Hilfe und letztlich vor allem von einem funktionierenden familiären Netz abhängig. Die Lage von zurückkehrenden Frauen ist sehr schwierig; sie sind stark von einem Mann an ihrer Seite abhängig. Unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in Tschetschenien kann daher im gegenständlichen Fall nicht mit erforderlicher Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Erstbeschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter von fünf minderjährigen Kindern, die über keine Ausbildung verfügt, in der Lage wäre, den unbedingt notwendigen Unterhalt ihrer Familie zu erwirtschaften. Die Beschwerdeführerin verfügt zwar über ein familiäres Netzwerk, das aber derzeit nicht in der Lage ist, die Beschwerdeführer zu unterstützen. Die Mutter der Erstbeschwerdeführerin ist krank und der Bruder lebt vom Arbeitslosengeld. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Erstbeschwerdeführerin fünf minderjährige Kinder von drei verschiedenen Männern hat; sie ist verwitwet und geschieden, wovon ihre Familie nichts weiß. Dadurch sinkt ihre soziale Stellung in Tschetschenien gewaltig, wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, wonach geschiedene Frauen in Tschetschenien in einer besonders verwundbaren Lage seien. Sie hätten die Ehre der Familie verletzt und würden unter Druck gesetzt, wieder zu heiraten. Im Falle einer Wiederverheiratung dürften sie aber ihre bisherigen Kinder keinesfalls in diese neue Ehe mitnehmen.
Darüber hinaus ist es aufgrund der glaubhaften Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 10.09.2014 und unter Zugrundelegung der Anfragebeantwortung von ACCORD vom 03.06.2014 (a-8709) nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass der nunmehr geschiedene Ehemann der Beschwerdeführerin bzw. dessen Familie versuchen würde, im Fall der Rückkehr der Beschwerdeführer die gemeinsamen minderjährigen Kinder zu sich zu nehmen. Diese Intention hat der geschiedene Ehemann der Erstbeschwerdeführerin auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 23.11.2010 zum Ausdruck gebracht, in der er als Zeuge aussagte, dass er das Kind zu sich nehmen werde, egal was die Erstbeschwerdeführerin wolle.
Da sich die Erstbeschwerdeführerin außer Stande sah, den Namen des Vaters der Sechstbeschwerdeführerin zu nennen, konnte der Kindsvater nicht festgestellt werden und daher auch die Behauptung der Erstbeschwerdeführerin, es handle sich bei der Sechstbeschwerdeführerin um ein uneheliches Kind, der Entscheidung nicht zu Grunde gelegt werden. Wie die belangte Behörde richtig ausführt, erscheint dieses Vorbringen aufgrund der von der Erstbeschwerdeführerin ebenfalls vorgebrachten tiefen Religiosität nicht nachvollziehbar.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 AVG idF BGBl. I 161/2013 iVm dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I 10/2013 war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen.
Die gegenständlich angefochtenen Bescheide wurden dem Vertreter der Beschwerdeführer am 03.09.2013 bzw. am 31.10.2013 hinsichtlich der Sechstbeschwerdeführerin zugestellt. Die Beschwerden gingen am 17.09.2013 bzw. am 04.11.2013 hinsichtlich der Sechstbeschwerdeführerin, somit innerhalb der Frist von zwei Wochen, bei der belangten Behörde ein. Sie sind somit rechtzeitig.
Zu I.)
Zu A)
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).
Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerden in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.09.2014 sind die erstinstanzlichen (im Spruch genannten) Bescheide hinsichtlich der Spruchpunkte I. rechtskräftig geworden und daher die diesbezüglichen Verfahren mit Beschluss einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.
Zu II.)
Zu A)
Zu Spruchpunkt I:
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Gegenständlich liegt unbestritten ein Familienverfahren vor: Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I 75/1997 idF BGBl. I 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 übertragen werden kann - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028).
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).
Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Rn 45).
Wie bereits oben ausgeführt wurde, handelt es sich bei der Erstbeschwerdeführerin um eine alleinerziehende Mutter von fünf minderjährigen Kindern, die von drei verschiedenen Männern stammen. Die Behauptung der Erstbeschwerdeführerin, dass ihr geschiedener Mann sie mit der Wegnahme seiner beiden Kinder bedrohe, hat sich als glaubhaft erwiesen. Mit einer Unterstützung ihrer Angehörigen, die von der Scheidung nichts wissen, ist nicht zu rechnen. Die Erstbeschwerdeführerin wäre sohin bei einer Rückkehr nach Tschetschenien mit ihren fünf minderjährigen Kindern auf sich allein gestellt. Zu der ständigen Angst, dass ihr geschiedener Ehemann bzw. dessen Familie ihr die Kinder wegnehmen, kommt hinzu, dass die Erstbeschwerdeführerin aufgrund ihre Heirat im Alter von 14 Jahren Zeit ihres Lebens keiner Beschäftigung nachgegangen ist, sondern immer im Haushalt tätig war. Dieser Umstand ist insbesondere im Lichte der hohen Arbeitslosigkeit in Verbindung mit der Diskriminierung von Frauen (auch am Arbeitsmarkt) in Tschetschenien entsprechend zu würdigen.
Auch wenn festzuhalten ist, dass sich die Situation alleinerziehender Mütter in Tschetschenien - wie dies aus den Länderfeststellungen ersichtlich ist - dermaßen darstellt, dass eine Sicherung des lebensnotwendigen Existenzminimums gegeben ist, war dies im Fall der Erstbeschwerdeführerin mit ihren Kindern und ihrer besonders schwierigen individuellen Situation zu verneinen.
Es kann demnach nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Erstbeschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Russische Föderation dem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wären bzw. dem realen Risiko in eine derart qualifizierte Existenz bedrohende Notlage zu geraten, sodass eine Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde.
Wie bereits erwähnt, liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005 vor. Da der Erstbeschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, ist gemäß § 34 Abs. 3 AsylG 2005 auch den Zweitbis Sechstbeschwerdeführern der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, zumal keine Sachverhaltselemente, die unter einen der Tatbestände des § 34 Abs. 3 Z 1 bis 4 AsylG 2005 zu subsumieren wären, erkennbar sind.
Den Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 stattzugeben.
Zu Spruchpunkt II:
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat den Beschwerdeführern mit gegenständlichem Erkenntnis den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der Dauer von einem Jahr, beginnend mit der rechtskräftigen Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses, zu erteilen war.
Zu Spruchpunkt III:
Aufgrund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten war Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide (Ausweisung) ersatzlos zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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