BVwG W209 2008323-1

W209 2008323-1Tribunal administratif fédéral16 sept. 2014

Regest

naher Angehöriger, Pensionsversicherung, Pflegegeld,<br/>Selbstversicherung

Texte intégral

BVwG W209 2008323-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W209.2008323.1.00

Spruch

W209 2008323-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom 9.4.2014, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 18b Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. 189/1955 idF BGBl. I Nr. 68/2014, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 25.2.2014 bei der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18b ASVG für Zeiten zur Pflege einer im Antrag bezeichneten nahen Angehörigen (Mutter) rückwirkend ab 1.2.2013. Dem Antrag, in welchem sie angab, dass ihre Mutter seit 1.2.2014 Pflegegeld in Höhe der Stufe 3 beziehe, legte sie einen Behindertenparkausweis ihrer Mutter, ausgestellt am 4.3.2010, bei.

2. Die Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, anerkannte mit Bescheid vom 9.4.2014, Zl. XXXX, den Anspruch ab 1.2.2014. Hinsichtlich des Zeitraumes von 1.2.2013 bis 31.1.2014 wies sie den Antrag mit der Begründung ab, dass für diesen Zeitraum die Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nicht gegeben sei.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und bekräftigte darin ihren Antrag auf rückwirkende Anerkennung der Berichtigung zur Selbstversicherung. Mit der Beschwerde legte sie einen Befund des Augenarztes ihrer Mutter vom 20.3.2014 vor, aus dem ersichtlich sei, dass ihre Mutter nahezu nichts sehe und dementsprechend berechtigt sei, Hilfe in Anspruch zu nehmen. Des Weiteren teilte sie mit, dass sie die Einstufung für das Pflegegeld neu beantragen werde. Sie gehe aber davon aus, dass dies (gemeint wohl der Befund und der bei Antragstellung vorgelegte Behindertenparkausweis) für die Bestätigung der Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter ausreiche.

4. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 28.3.2014 vorgelegt und am selben Tag der zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt. In der beigefügten Stellungnahme wies die Pensionsversicherungsanstalt darauf hin, dass die Beschwerdeführerin eingeräumt habe, für den Zeitraum vom 1.2.2013 bis 31.1.2014 keinen Pflegegeldantrag gestellt zu haben. Laut Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter beziehe die Mutter der Beschwerdeführerin aufgrund des Antrages vom 23.1.2014 ab 1.2.2014 Pflegegeld in Höhe der Stufe 3. Daraus folge, dass vor dem 1.2.2014 kein Anspruch der pflegebedürftigen Person auf Pflegegeld bestanden habe. Sämtliche Versicherungsvoraussetzungen hätten sohin erstmals am 1.2.2014 vorgelegen. Der Anstaltsbescheid vom 9.4.2014 sei daher in Übereinstimmung der Sach- und Rechtslage ergangen, weswegen der Antrag gestellt werde, der gegenständlichen Beschwerde keine Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Die in Vorarlberg wohnhafte Beschwerdeführerin stellte am 25.2.2014 bei der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18b ASVG für Zeiten der Pflege ihrer Mutter, Frau XXXX, geb. am XXXX, welche gemäß Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter vom 26.2.2014, Zl. XXXX, seit 1.2.2014 Pflegegeld in Höhe der Stufe 3 bezieht.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit im ASVG liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

3.2. Die im vorliegenden Beschwerdefall anzuwendende maßgebende Bestimmung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. 189/1955 idF BGBl. I Nr. 68/2014, lautet:

"Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger

§ 18b. (1) Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.

[...]"

Das Begehren der Beschwerdeführerin ist darauf gerichtet, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Anspruch auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung (ein Jahr rückwirkend) ab 1.2.2013 anerkannt wird, weil ihre Mutter bereits zu diesem Zeitpunkt pflegebedürftig gewesen sei, was durch ärztliche Befunde und einen Behindertenparkausweis belegt werden könne.

Gemäß § 18b Abs. 1 ASVG können sich Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern.

Der Bezug von Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 des Bundespflegegeldgesetzes ist als Tatbestandsvoraussetzung konzipiert. § 18b Abs. 1 ASVG stellt somit - seinem klaren und eindeutigen Wortlaut nach - auf das Vorliegen eines rechtskräftigen Bescheides über die Zuerkennung eines Anspruches auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 ab.

Ein Abweichen vom Wortlaut einer gesetzlichen Regelung wäre der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 27.04.2005, 2001/14/0114) nach nur dann zulässig, wenn eindeutig feststeht, dass der Gesetzgeber etwas anderes gewollt hat, als er zum Ausdruck gebracht hat, so beispielsweise wenn den Gesetzesmaterialien mit eindeutiger Sicherheit entnommen werden kann, dass der Wille des Gesetzesgebers tatsächlich in eine andere Richtung gegangen ist, als sie in der getroffenen Regelung zum Ausdruck kommt.

§ 18b ASVG wurde mit dem Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2005, BGBl. I Nr. 132/2005, in das ASVG aufgenommen. Ein Blick in die Erläuterungen (RV 1111 BlgNR 22. GP, S 4) lässt keinen gegenteiligen Willen des Gesetzgebers erkennen.

Andere Nachweise einer allfälligen im selben Ausmaß bestehenden Pflegebedürftigkeit sind daher - unabhängig davon, ob dieser Nachweis gelingt oder nicht - jedenfalls nicht geeignet, einen Anspruch auf Selbstversicherung gemäß § 18b Abs. 1 ASVG zu begründen.

Mangels Bezugs von Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz sind somit im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Anerkennung des Anspruchs auf Selbstversicherung für den Zeitraum 1.2.2013 bis 31.1.2014 nicht gegeben.

3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Die Beschwerdeführerin hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt. Zwar wird das Unterlassen der Antragstellung im Fall unvertretener oder rechtsunkundiger Parteien nicht als (schlüssiger) Verzicht gewertet (vgl. VwGH vom 14.06.2012, 2011/10/0177), das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Amts wegen jedoch gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG).

Der Sachverhalt erschien zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt, weil er in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die Pensionsversicherungsanstalt festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde.

Der Sachverhalt war auch in wesentlichen Punkten weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch Ra 2014/20/0017, wonach sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Zum Erfordernis des Bezugs von Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 in § 18b Abs. 1 ASVG fehlt es zwar an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Dies schließt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes aber nicht aus, dass andere Gründe vorliegen können, die das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ausschließen, zumal Art. 133 Abs. 4 B-VG das Fehlen einer Rechtsprechung, das Abweichen von der Rechtsprechung oder die Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur demonstrativ (arg. "insbesondere") als Gründe für das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nennt.

Wie bereits oben erwähnt, ist der Bezug von Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 des Bundespflegegeldgesetzes als Tatbestandsvoraussetzung konzipiert. § 18b Abs. 1 ASVG stellt somit auf das Vorliegen eines rechtskräftigen Bescheides über die Zuerkennung von Pflegegeld zumindest in der Höhe der Stufe 3 ab.

Hierbei handelt es sich um eine reine Tatsachenfrage. Eine Rechtsfrage, also auch eine solche von grundsätzlicher Bedeutung, stellt sich nicht, zumal die klaren gesetzlichen Vorgaben gemäß der oben zitierten Rechtsprechung des VwGH im vorliegenden Fall eine andere Interpretation nicht zulassen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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