W184 1315086-1•BVwG W184 1315086-1
W184 1315086-1Tribunal administratif fédéral16 sept. 2014
bestehendes Familienleben, Privatleben, Rückkehrentscheidung auf<br/>Dauer unzulässig
W184 1315085-1/14E
W184 1315086-1/12E
W184 1406245-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXX, geb. XXXX, 3.) XXXX, geb. XXXX, alle StA. Kamerun, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.09.2007 (ad 1. und 2.) bzw. 06.04.2009 (ad 3.), Zl. 06 09.315-BAI (ad 1.), Zl. 07 06.662-BAI (ad 2.), Zl. 09 03.709-BAI (ad 3.), zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird zu Spruchpunkt III. des angefochtenen
Bescheides stattgegeben und gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG in Verbindung mit § 75 Abs. 20 AsylG 2005 festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht
zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Erstbeschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Kameruns, brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 05.09.2006 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein. Die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin sind deren Töchter, sie wurden in Österreich geboren und brachten in der Folge ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz ein.
Mit den angefochtenen Bescheiden wurde I. der Antrag der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, II. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kamerun gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und III. die beschwerdeführenden Parteien gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kamerun ausgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien legten in der Folge in mehreren Schreiben ihr Privat- und Familienleben in Österreich dar und erklärten sodann mit Schriftsatz vom 27.02.2014, dass nur mehr die Feststellung der dauernden Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 beantragt werde.
Die gegenständlichen Rechtssachen wurden am 27.03.2014 der Gerichtsabteilung W184 des Bundesverwaltungsgerichtes zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zum Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Parteien wird festgestellt:
Die Erstbeschwerdeführerin reiste im September 2006 illegal nach Österreich ein und hält sich nunmehr seit acht Jahren aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf. Die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin sind deren Töchter und wurden in Österreich geboren. Der Lebensgefährte der Erstbeschwerdeführerin, XXXX, geb. XXXX, ist seit dem 10.04.2012 an deren Wohnadresse gemeldet. Dieser ist laut den vorgelegten Urkunden der Vater der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin, seit dem XXXX deutscher Staatsbürger und seit dem 16.12.2013 im Besitz einer Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger als Arbeitnehmer.
Die Erstbeschwerdeführerin erwarb am 06.05.2012 das Österreichische Sprachdiplom Deutsch, A2 Grundstufe Deutsch 2. Die beschwerdeführenden Parteien bestreiten ihren Lebensunterhalt durch die Grundversorgung. Sie sind strafgerichtlich unbescholten.
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus den Akten des Bundesasylamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes und wurden nicht bestritten.
Zu A) Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
"§ 75 (1) ...
...
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
§ 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lautet:
"§ 52 (1) ...
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
...
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
..."
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Zu einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK wurde im vorliegenden Fall erwogen:
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Beschwerdeführers sowie die Frage, inwieweit die Dauer des Asylverfahrens dem Beschwerdeführer anzulasten ist (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 39; 24.11.2009, 1820/08, Omojudi, RN 41; VfGH 07.10.2010, B 950/10; 01.07.2009, U 992/08 und U 1104/08; 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219).
Im vorliegenden Fall läge durch die Verfügung einer Rückkehrentscheidung - im Hinblick auf den achtjährigen Aufenthalt in Österreich und das inzwischen begründete Privat- und Familienleben - ein Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 Abs. 1 EMRK vor.
Die Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des § 9 BFA-VG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 52 Abs. 1 GRC, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, ergab, dass im gegenständlichen Fall ein solcher Eingriff in das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens nicht als in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, sondern vielmehr als unverhältnismäßig zu betrachten wäre.
Denn nach den Feststellungen reiste die Erstbeschwerdeführerin zwar im September 2006 illegal nach Österreich ein und hält sich seit acht Jahren aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf. Es trifft zwar auch zu, dass die beschwerdeführenden Parteien bisher nur auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt in Österreich berechtigt waren und dass sie sich daher ihres unsicheren Aufenthaltsstatus stets bewusst gewesen sein mussten (VfGH 12.06.2010, U 613/10; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; 26.06.2007, 2007/01/0479). Doch war der bisherige Aufenthalt der beschwerdeführenden Parteien in Österreich durchgehend rechtmäßig und im vorliegenden Fall kann auch die Verfahrensdauer des Asylverfahrens von acht Jahren in keiner Weise den beschwerdeführenden Parteien angelastet werden. Insofern besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen Fällen, in denen die gesamte Dauer des Aufenthaltes eines Asylwerbers in Österreich von einem einzigen, jahrelang anhängigen Asylverfahren abgedeckt wird (VfGH 07.10.2010, B 950/10), und Fällen, in denen es auch zu Zeiten eines illegalen Aufenthaltes kam, etwa weil sich der Asylwerber längere Zeit dem Verfahren entzog oder hintereinander mehrere asyl- oder fremdenrechtliche Anträge stellte (VfGH 12.06.2010, U 613/10).
Die Erstbeschwerdeführerin unternahm während ihres Aufenthaltes in Österreich gewisse Anstrengungen zu ihrer Integration in die österreichische Gesellschaft. Sie erwarb am 06.05.2012 das Österreichische Sprachdiplom Deutsch, A2 Grundstufe Deutsch 2. Die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin wurden in Österreich geboren.
Die Erstbeschwerdeführerin lebt seit dem 10.04.2012 in Lebensgemeinschaft mit dem Vater der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin, einem Unionsbürger mit Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger als Arbeitnehmer. Allerdings bestreiten die beschwerdeführenden Parteien ihren Lebensunterhalt noch durch die Grundversorgung. Sie sind strafgerichtlich unbescholten.
Insgesamt ergab die Abwägung der persönlichen Interessen der beschwerdeführenden Parteien mit den öffentlichen Interessen, dass die Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf die Lebenssituation der beschwerdeführenden Parteien schwerer wiegen als die öffentlichen Interessen an aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betreffend illegal eingereiste Drittstaatsangehörige und am wirtschaftlichen Wohl des Landes. Angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles wäre nämlich die von der belangten Behörde verfügte aufenthaltsbeendende Maßnahme im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit des zwischenzeitig begründeten Familien- und Privatlebens der beschwerdeführenden Parteien aus gegenwärtiger Sicht unverhältnismäßig im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK. Das Bundesverwaltungsgericht stellt daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG in Verbindung mit § 75 Abs. 20 AsylG 2005 fest, dass eine Rückkehrentscheidung betreffend die beschwerdeführenden Parteien auf Dauer unzulässig ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
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