BVwG W115 2003493-1

W115 2003493-1Tribunal administratif fédéral16 sept. 2014

Regest

Behindertenpass, Gesundheitszustand, Grad der Behinderung,<br/>Neubewertung, Sachverständigengutachten

Texte intégral

BVwG W115 2003493-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W115.2003493.1.00

Spruch

W115 2003493-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, XXXX betreffend die Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2,

§ 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2, § 54 Abs. 12 und § 55 Abs. 4 BBG idgF sowie § 35 Abs. 2 EStG 1988 idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Der Grad der Behinderung (GdB) beträgt 60 (sechzig) von Hundert (vH).

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Dem Beschwerdeführer wurde aufgrund seines Antrages vom XXXX durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen am XXXX ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 vH ausgestellt.

2. Ein am XXXX vom Beschwerdeführer gestellter Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom XXXXabgewiesen.

2.1. Dieser Entscheidung wurden die medizinischen Sachverständigengutachten Dris.XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, und Dris. XXXX, Facharzt für Psychiatrie/Neurologie, zugrunde gelegt, worin, basierend auf der am XXXX durchgeführten persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, im Wesentlichen Folgendes festgestellt wird:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 Insulinpflichtiger Diabetes mellitus

Oberer Rahmensatz, da trotz mehrmaliger Insulingabe nur unbefriedigende Stoffwechsellage erzielt werden kann und bereits Sekundärschäden vorliegen. 383 40 vH

02 Depressives Syndrom (Belastungsstörung, somatoforme Störung)

Drei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da in nervenfachärztlicher Behandlung, antidepressive Medikation und deutliche Chronifizierung. 585 30 vH

03 Polyneuropathiesyndrom

Oberer Rahmensatz, da Arreflexie und anhaltende Schmerzen und Gefühlsstörung bestehen. 486 20 vH

04 Leberfunktionsstörung nach Hepatitis A und B

Mittlerer Rahmensatz, da leicht erhöhte Leberwerte. g.Z. 360 10 vH

05 Wiederkehrende Gelenksbeschwerden

Unterer Rahmensatz, da keine Bewegungseinschränkung. 417 0 vH

06 Zustand nach Zehenamputation II links und V rechts.

Oberer Rahmensatz, da dokumentiertes Behandlungserfordernis. g.Z. 160 10vH

Gesamtgrad der Behinderung 50 vH

Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wird ausgeführt:

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH, weil das führende Leiden 1 durch das Leiden 2 um 1 Stufe erhöht wird, da wechselseitige negative Leidensbeeinflussung vorliegt. Die übrigen Leiden erhöhen nicht, da Leidensüberschneidung mit Leiden 3 vorliegt und das Ausmaß der lfd. Nr. 4 - 6 keine Erhöhung um eine weitere Stufe rechtfertigt.

3. hat am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) einen neuerlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gestellt.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

Wundmanagement, Fotodokumentation, XXXX

Befund, XXXX

Wundmanagement, Fotodokumentation und Entlassungsbericht, XXXX

Laborbefund, XXXX

Therapie-Übersicht, XXXX

Ärztlicher Entlassungsbericht, XXXX (S. 1,3,5,7 von 7)

Befund, Dr. Szabo, Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten

XXXX

Vorläufiger ärztlicher Entlassungsbericht, XXXX

3.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am XXXX, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Status auszugsweise:

Kopf: Zähne: saniert, Lesebrille, Sens. frei, st.p. TE, NAP's unauff.,

Hals: keine Einflussstauung, Schilddrüse schluckverschieblich, LK o. B.,

Thorax: symm., Trichterbrust, Cor: norm. konfig., HAT rein, keine path. Geräusch,

Pulmo: vesik. AG, Basen gut verschieblich, son. KS,

WS: HWS frei beweglich, KJ-Abstand 2cm, seichte links konv. Skoliose der BWS, FBA 20cm, thorak. Schober 30/32, Ott: 10/13, Hartspann der LWS,

Abdomen: weich, über TN, Hepar und Lien nicht palpabel, keine

Resistenz tastbar, Narbe nach HID, Nierenlager: beids. frei,

Obere Extremität: frei beweglich, Nacken- und Kreuzgriff uneingeschränkt,

Untere Extremität: frei beweglich, krep. Reiben beider Kniegelenke bei festem BA, Umfang des li. Kniegelenkes: 37cm, (rechts: 38cm), keine Involutionsatrophie der Unterschenkelmuskulatur, seitengleicher Umfang beider Unterschenkel: 34,5cm, keine Ödeme, Gefäßzeichnung ohne troph. Hautstörungen, Verlust der Zehen 2-5 links und der rechten Kleinzehe mit Mittelfuß, Ulcus an der plantaren rechten Großzehe ca. 1cm durchmessend, Verband, Senkfüße beidseits, keine orth. Schuhversorgung, Reflexe nicht auslösbar, Zehen- und Fersengang nicht möglich.

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 Insulinpflichtiger Diabetes Mellitus

Oberer Rahmensatz, da trotz mehrmals täglich Insulingabe nur unbefriedigende Stoffwechsellage erzielt werden kann und bereits Sekundärschäden vorliegen. 383 40 vH

02 Depressives Syndrom (Belastungsstörung, somatoforme Störung)

Drei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da in nervenfachärztlicher Behandlung, antidepressive Medikation und deutliche Chronifizierung. 585 30 vH

03 Polyneuropathiesyndrom

Oberer Rahmensatz, da Arreflexie und anhaltende Schmerzen und Gefühlsstörung bestehen. 486 20 vH

04 Verlust der Zehen 2-5 links und der 5. Zehe rechts

g. Z. 153 20 vH

05 Hautschädigung an der rechten Grosszehe,

Mittlerer Rahmensatz, da geringe Ausprägung. 702

Tab. li.

Zeile 2 10 vH

06 Wiederkehrende Gelenksbeschwerden

Unterer Rahmensatz, da keine Bewegungseinschränkung. 417 0 vH

Gesamtgrad der Behinderung 50 vH

Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wird ausgeführt:

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH. Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung Nr. 2 um eine Stufe erhöht, da dieses Leiden eine relevante Zusatzbehinderung darstellt. Die übrigen Leiden erhöhen nicht, da das Ausmaß der dauernden Gesundheitsschädigungen keine Erhöhung um eine weitere Stufe rechtfertigt.

Zustand nach Hepatitis A und B ohne nachgewiesene Syntheseleistungsstörung und bei normalen Leberfunktionsparametern erreicht bei gutem Ernährungszustand keinen Grad der Behinderung. Sohin entfällt Leiden 4 aus dem Vorgutachten. Bluthochdruck kann medikamentös ausreichend behandelt werden und erreicht ohne nachgewiesene Adaptationszeichen keinen Grad der Behinderung. Erhöhter Blutfettspiegel stellt zwar einen Risikofaktor dar, kann jedoch bei der Beurteilung der Erwerbsminderung nicht berücksichtigt werden.

Stellungnahme zum Vorgutachten:

Hinsichtlich der bereits anerkannten Gesundheitsschädigung unter Nr. 1 bis 3 und 6 ergibt sich kein abweichendes Kalkül. Leiden 4 aus dem Vorgutachten hat sich gebessert und entfällt bei der neuerlichen Einschätzung. Leiden 4 hat sich verschlimmert und wird um eine Stufe höher bewertet. Dies bewirkt zusammen mit dem neu aufgenommenen Leiden unter Nr. 5 keine Änderung der Gesamteinschätzung.

3.2. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis zum XXXX Stellung zu nehmen.

3.3. Am XXXX hat der Beschwerdeführer Einspruch gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erhoben und unter Vorlage von Beweismitteln im Wesentlichen vorgebracht, dass seine Leiden zu gering eingeschätzt worden seien.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

Entlassungsbericht der Pflege, Hartmannspital vom XXXX

Spitalsrezept, Hartmannspital vom XXXX

Wundprotokoll, Hartmannspital vom XXXX

Vorläufiger ärztlicher Entlassungsbericht, Hartmannspital vom XXXX

3.4. In der von der belangten Behörde zur Überprüfung der Einwendungen eingeholten medizinischen Stellungnahme vom XXXX, wurde von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, im Wesentlichen festgehalten, dass als objektive Befunde ein vorläufiger ärztlicher Entlassungsbericht des Hartmannspitals vom XXXX, ein Wundkontrollbefund vom XXXX, ein Spitalsrezept vom XXXX und ein Entlassungsbericht der Pflege vom XXXX zur Vorlage gekommen seien. Die Beurteilung der dauernden Gesundheitsschädigung erfolge aufgrund der klinischen Untersuchung vom XXXX unter Berücksichtigung der Aktenlage. Die nun neu vorgelegten Befunde würden nicht von dem Ermittlungsergebnis abweichen und stünden nicht im Widerspruch zu den im Gutachten getroffenen Feststellungen. Die neu geltend gemachten Herzrhythmusstörungen würden keinen Grad der Behinderung erreichen. Aus diesem Grund könne keine abweichende Beurteilung erfolgen.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung weiterhin 50 vH beträgt.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, wogegen Einwendungen erhoben worden seien, welche nicht geeignet gewesen seien, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.

5. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben.

Vorlage von medizinischen Beweismitteln wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, dass ihm in den letzten fünf Jahren fünf Zehen amputiert worden seien. Er leide an Diabetes Mellitus Typ II. Weiters habe er noch immer offene Wunden und sei in orthopädischer und neurologisch/psychiatrischer ärztlicher Behandlung.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

Befund, Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin vom XXXX

Wundmanagement, Fotodokumentation, XXXX (bereits vorgelegt und im Akt)

Wundmanagement, Fotodokumentation, XXXX (bereits vorgelegt und im Akt)

Vorläufiger ärztlicher Entlassungsbericht, XXXX (bereits vorgelegt und im Akt)

Entlassungsbericht der Pflege, Hartmannspital vom XXXX (bereits vorgelegt und im Akt)

Spitalsrezept, Hartmannspital vom XXXX(bereits vorgelegt und im Akt)

Wundprotokoll, Hartmannspital vom XXXX (bereits vorgelegt und im Akt)

Vorläufiger ärztlicher Entlassungsbericht, Hartmannspital vom XXXX (bereits vorgelegt und im Akt)

6. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde von der damals zuständigen Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten (in der Folge: Bundesberufungskommission) ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.

6.1. Im medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX Arzt für Allgemeinmedizin, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am XXXX, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Status auszugsweise:

Kopf/Hals: voll orientiert, subdepressive Stimmung, leidenszentriert, situativ angepasstes Verhalten. Haut und sichtbare Schleimhäute normal durchblutet, Visus und Gehör altersentsprechend unauffällig, keine Einflussstauung, Schilddrüse äußerlich unauffällig. Thorax: inspektorisch unauffällig.

Lunge: auskultatorisch unauffällig. Keine Atemnot.

Herz: linksbetonte Grenzen, HT - rein, rhythmisch, normfrequent.

Abdomen: gering über TN, weich, normale Organgrenzen, Nierenlager frei.

Achsenorgan: normal strukturiert, frei bewegliche HWS und BWS und LWS - FBA im Stehen: 20 cm.

Extremitäten: Arme frei beweglich, kein Tremor.

Linkes Bein - Verlust der Zehen 2-5, die linke Großzehe zeigt eine kleine oberflächliche Läsion im Nagelbereich und ein Ulkus (Durchmesser etwa 1cm) im Plantarbereich. Blasenbildung im dorsalen Calcaneusbereich.

Am rechten Bein finden sich keine Läsionen, es wird aber trotzdem ein Schutzverband im Zehen- und Fersenbereich getragen. Verlust der Großzehe.

Gesamtmobilität - Gangbild: Atypisches Hinken im Untersuchungszimmer - mit getragenem orthopädischen Schuhwerk.

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 Insulinpflichtiger Diabetes mellitus

Oberer Rahmensatz, da trotz Insulinisierung nur unbefriedigende Stoffwechsellage erzielt werden kann. 383 40 vH

02 Diabetisches Fußsyndrom, Polyneuropathie

Wiederkehrende Gelenksbeschwerden mitberücksichtigt. g.Z. 145 40 vH

03 Depressives Syndrom

Drei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da in Facharztbehandlung, unter antidepressiver Medikation und da deutliche Chronifizierung. 585 30 vH

Gesamtgrad der Behinderung 60 vH

Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wird ausgeführt:

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 60 vH. Das klinisch führende Leiden 2 wird durch Leiden 1 und 3 wegen maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz um jeweils eine weitere Stufe erhöht.

Stellungnahme zu den Einwendungen:

Die Einwendungen sind zum Teil berechtigt. Das diabetische Fußsyndrom wird bei der Beurteilung nun entsprechend berücksichtigt.

Stellungnahme zu den vorgelegten Befunden:

Die Befunde wurden gesichtet und die relevanten Inhalte daraus wurden entsprechend berücksichtigt und bewertet.

Stellungnahme zum Gutachten 1. Instanz:

Leiden 1 und 2 (nun Leiden 1 und 3) sind unverändert zu übernehmen. Leiden 3, 4, 5 und 6 wurden nun unter einer Gesundheitsschädigung (neues Leiden 2) zusammengefasst und wegen Verschlechterung höher bewertet. Damit ist auch ein höherer Gesamt-GdB vorzuschlagen.

Stellungnahme zum Vergleichsgutachten:

Leiden 1 und 2 (nun Leiden 1 und 3) sind unverändert zu übernehmen. Leiden 3, 5 und 6 wurden nun unter einer Gesundheitsschädigung (neues Leiden 2) zusammengefasst und wegen Verschlechterung höher bewertet. Ein einschätzungsrelevantes Leberleiden liegt nicht mehr vor - Leiden 4 entfällt. Es ist aber auch ein höherer Gesamt-GdB vorzuschlagen.

Zusammenfassung:

Es wird abschließend festgehalten, dass aus gutachterlicher Sicht nach neuerlicher allgemeinmedizinischer Untersuchung und nach Berücksichtigung der im Akt vorliegenden Befunde und der Befundnachreichungen im Rahmen der zweitinstanzlichen Untersuchung der ermittelte Gesamt-GdB 60 vH beträgt.

7. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht eingerichtet und die Rechtssache der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

7.1. Mit Schreiben vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt sich dazu zu äußern.

Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde haben Einwendungen vorgebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 60 vH.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem mit Stichtag XXXX aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug und aus dem Akteninhalt.

Zu 1.2.) Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers gründet sich auf das im Beschwerdeverfahren eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am XXXX. Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Es wird im Sachverständigengutachten Dris. XXXX schlüssig dargelegt, dass gegenüber dem Vergleichsgutachten (welches dem letzten rechtskräftigen Bescheid zugrunde gelegt worden ist) die Aufnahme des Leidens "Diabetisches Fußsyndrom, Polyneuropathie" als gesonderte Position mit einem Grad der Behinderung von 40 vH auf Grund der vorgelegten Befunde und der durchgeführten Begutachtung des Beschwerdeführers erforderlich ist. Es kommt somit zu einer Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung, da eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes objektiviert werden konnte.

Der Inhalt des eingeholten Sachverständigengutachtens wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.

Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Gemäß § 35 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988 idgF, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

Gemäß § 54 Abs. 12 BBG treten § 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 mit 1. September 2010 in Kraft.

Gemäß § 55 Abs. 4 BBG ist die Bestimmung des § 41 Abs. 1 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.

Gemäß § 41 Abs. 1 erster Satz BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.

Gemäß § 41 Abs. 1 letzter Satz BBG idF BGBl. I Nr. 109/2008 hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach den Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

Da am 01.09.2010 ein rechtskräftiger Bescheid iSd § 55 Abs. 4 letzter Satz BBG vorlag, war gemäß § 7 Abs. 2 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 der Grad der Behinderung nach der Richtsatzverordnung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150/1965, einzuschätzen.

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Gemäß § 43 Abs. 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bei Eintreten von Änderungen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Da ein Grad der Behinderung von 60 vH festgestellt wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR

hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall sind maßgebend für die Entscheidung die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.

2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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