W115 2001609-1•BVwG W115 2001609-1
W115 2001609-1Tribunal administratif fédéral16 sept. 2014
Begründungsmangel, Begründungspflicht, Behindertenpass, Behinderung,<br/>Ergänzungsbedürftigkeit, Ermittlungspflicht, Ermittlungsverfahren,<br/>ersatzlose Behebung, Feststellungsmangel, Grad der Behinderung,<br/>Gutachten, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Sachverhaltsfeststellungen, Sachverständigengutachten,<br/>Verfahrensmangel, Zurückverweisung
W115 2001609-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, XXXX, Pass Nr. 5592995, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin hat am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt. Dabei wurde von der Beschwerdeführerin unter Vorlage medizinischer Beweismittel unter anderem vorgebracht, dass sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer Somatisierungsstörung sowie an einer histrionischen Persönlichkeitsstörung leide.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
Fachärztlicher Befundbericht, Dr. XXXX und Dr. XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie vom XXXX
Fachärztlicher Befundbericht, XXXX
Patientenbrief, Orthop. XXXX
Situationsbericht, Orthop. XXXX
Patientenbrief, Orthop. XXXX
Befund,XXXX, Psychiatrische Abteilung vom XXXX
Patientenbrief, XXXX, Psychiatrische Abteilung vom XXXX
MRT der Lendenwirbelsäule, XXXX
Röntgen, Schultern und Knie, XXXX
Orthopädisches Gutachten, Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie XXXX
Ärztlicher Entlassungsbericht, XXXX
1.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Allgemeinmedizinerin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am XXXX, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 Gonarthrose links
Oberer Rahmensatz, da nachgewiesene Funktionsstörung 02.05.18 20 vH
02 Belastungsreaktion
Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da laufende tagesklinische Facharztbehandlung und Psychotherapie von XXXX 03.05.01 20 vH
03 Abnützungserscheinungen der Lendenwirbelsäule
Oberer Rahmensatz, da funktionelles Defizit 02.01.01 20 vH
Gesamtgrad der Behinderung 20 vH
Folgende Gesundheitsschädigungen/Gesundheitsschädigung mit einem GdB von weniger als 20 vH, die auch im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursachen/verursacht, werden/wird bei der Einschätzung des GdB nicht berücksichtigt:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
04 Bewegungsstörung linkes Schultergelenk bei Zustand nach zweimaliger Operation, Zustand nach letzter arthroskopischer Operation 7/12 02.06.01 10 vH
05 Hörstörung links, Zustand nach Operation eines Cholesteatoms
Kolonne 1, Zeile 3 10 vH
06 Reizblase
Unterer Rahmensatz, da nur milde Symptomatik vorliegend. 08.01.06 10 vH
07 Verlust eines Ovars 08.03.04 10 vH
Begründend wird für den Gesamtgrad der Behinderung ausgeführt:
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20 vH, da die führende funktionelle Einschränkung durch die funktionellen Einschränkungen unter Nr. 2 - 7 wegen geringer funktioneller Relevanz nicht weiter erhöht wird.
1.2. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis XXXX Stellung zu nehmen.
1.3. Mit Schreiben vom XXXX wurde Einspruch gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erhoben, wobei die Beschwerdeführerin unter Vorlage medizinischer Beweismittel im Wesentlichen vorgebracht hat, dass sie Einwendungen zum Sachverständigengutachten habe. Der Sachverständige sei nicht auf das vorgelegte Sachverständigengutachten Dris. XXXX eingegangen. Aus diesem Gutachten ergebe sich, dass ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit aus orthopädischer Sicht mit 60 - 70% eingeschätzt werde. Aus diesem Gutachten würde sich auch ergeben, dass ihre Schulter drei Mal und nicht wie im Gutachten angeführt zwei Mal operiert worden sei. Sie verweise weiters auf den ärztlichen Entlassungsbericht der XXXX aus welchem ebenfalls hervorgehe, dass sie bereits drei Mal an der Schulter operiert worden sei und auf Grund des verschlechterten Zustandes der Schulter ihren Arbeitsplatz verloren habe. Mehrere Ärzte hätten ihren schlechten Gesundheitszustand - insbesondere die eingeschränkte Funktion ihrer linken Schulter - bereits bestätigt.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
Orthopädisches Gutachten, Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom XXXX (bereits vorgelegt und im Akt)
Ärztlicher Entlassungsbericht, XXXX (bereits vorgelegt und im Akt)
1.4. In der von der belangten Behörde zur Überprüfung der Einwendungen eingeholten medizinischen Stellungnahme vom XXXX wurde von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, im Wesentlichen festgehalten, dass keine neuen Aspekte vorliegen würden. Insbesondere auch hätten die behaupteten höhergradigen Funktionseinschränkungen in der Begutachtung eben gerade nicht bestätigt werden können, wobei die nachgereichten Berichte zum Untersuchungszeitpunkt bereits bekannt gewesen wären. Somit keine Änderung.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass das medizinische Beweisverfahren einen Grad der Behinderung von 20 vH ergeben habe und somit die Voraussetzungen für Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien. Die erhobenen Einwendungen der Beschwerdeführerin seien neuerlich durch einen medizinischen Sachverständigen geprüft worden. Diese Überprüfung habe ergeben, dass die Einwendungen keine neuen Aspekte gebracht hätten.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG).
3. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung (nunmehr) Beschwerde erhoben.
Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde zusammengefasst vorgebracht, dass es nicht zutreffe, dass, wie im Bescheid angeführt, das vorgelegte orthopädische Gutachten vom XXXX und der ärztliche Entlassungsbericht vom XXXX berücksichtigt worden seien. Die begutachtende Ärztin habe bei der Untersuchung am XXXX die Gutachten nur kurz durchgesehen und keine Kopien angefertigt. Wären die Gutachten berücksichtigt worden, würde sich im Gutachten die Feststellung finden, dass ihre Schulter drei Mal und nicht wie angeführt, zwei Mal operiert worden sei. Weiters sei die Ärztin nicht auf die von ihr vorgebrachten Beschwerden eingegangen. So habe sie unter anderem ignoriert, dass die Beschwerdeführerin am rechten Ohr schwächer höre. Von ihrem HNO-Arzt sei am rechten Ohr ein starker Tinnitus festgestellt worden. Im Bericht sei jedoch nur das linke Ohr berücksichtigt worden. Die Untersuchung habe maximal zehn Minuten gedauert und sei oberflächlich gewesen. Weiters sei sie auf Grund des schlechten Gesundheitszustandes und den daraus resultierenden Konsequenzen wie Verlust des Arbeitsplatzes, häufiger Operationen und Arztbesuche regelmäßig zwei bis drei Mal im Monat in psychologischer Behandlung. Darüber hinaus werde in der Begründung des Bescheides nicht festgehalten in welcher Form die Gutachten berücksichtigt worden seien bzw. warum sie keinen Einfluss auf den Gesamtgrad der Behinderung gehabt hätten. Es sei nicht nachvollziehbar weshalb ein Arzt ihr eine Behinderung von 60 - 70% zuspreche und ein anderer lediglich 20%. Sie ersuche daher die mit Schreiben vom XXXX vorgelegten Gutachten entsprechend zu berücksichtigen, sie bei Bedarf erneut durch einen Sachverständigen begutachten zu lassen, sie als Partei anzuhören, bei Bedarf die in der Berufung genannten Ärzte anzuhören und dem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses stattzugeben.
4. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht eingerichtet und die Rechtssache der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 2. Satz ausgeführt hat, ist vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen. Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.
Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).
Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Bereits mit Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses wurden von der Beschwerdeführerin umfangreiche medizinische Beweismittel der medizinischen Fachrichtungen Orthopädie und Psychiatrie/Neurologie in Vorlage gebracht.
So gehen u.a. aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen des Orthopädischen Spitals XXXX und dem orthopädischen Gutachten vom XXXX Gesundheitsschädigungen des Stütz- und Bewegungsapparates der Beschwerdeführerin hervor. Weiters geht aus den bereits mit Antragsstellung vorgelegten psychiatrischen Befunden hervor, dass die Beschwerdeführerin an einer posttraumatischen Störung, einer Somatisierungsstörung und an einer histrionischen Persönlichkeitsstörung leidet.
Die belangte Behörde hat zur Überprüfung des Gesundheitszustandes jedoch lediglich ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Dieses ist jedoch nicht ausreichend zur Beurteilung des orthopädischen und psychiatrischen Beschwerdebildes.
Mangels Fachkenntnis der begutachtenden Allgemeinmedizinerin, erfolgt weder eine ausreichende Auseinandersetzung mit den vorgelegten orthopädischen und psychiatrischen Befunden, noch eine qualifizierte Beurteilung. So ist eine schlüssige und nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunden dem vorliegenden Gutachten nicht zu entnehmen. So wurde in dem der angefochtenen Entscheidung zu Grunde gelegten Sachverständigengutachten auf die von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen nicht im Einzelnen eingegangen. Es wurden lediglich die Inhalte der Befunde zitiert, aber keine Aussage über deren Auswirkungen und Einfluss auf den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin getroffen. Weiters wird als Funktionseinschränkung unter Nr. 2 "Belastungsreaktion" angegeben, wogegen in den vorgelegten Befunden über "Posttraumatische Störung, Somatisierungsstörung und histrionische Persönlichkeitsstörung" berichtet wird.
Zudem wurde im durch die belangte Behörde eingeholten Gutachten zum Zusammenwirken der Leiden nicht nachvollziehbar Stellung genommen. Es wurde lediglich festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 20 vH beträgt, da die führende funktionelle Einschränkung durch die funktionellen Einschränkungen unter Nr. 2 - 7 wegen geringer funktioneller Relevanz nicht weiter erhöht wird. Eine ausreichend konkrete Begründung dafür kann dem Gutachten nicht entnommen werden.
Gleiches gilt auch für die von der belangten Behörde zur Überprüfung der im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendungen eingeholte aktenmäßige medizinische Stellungnahme von Dr. XXXX vom XXXX. Es wird lediglich ohne weitere Begründung und ohne weitere Auseinandersetzung mit den Einwendungen der Beschwerdeführerin oder den von ihr vorgelegten medizinischen Beweismitteln ausgeführt, dass die vorgebrachten Einwendungen keine neuen Aspekte bringen würden, insbesondere auch hätten die behaupteten höhergradigen Funktionseinschränkungen in der Begutachtung eben gerade nicht bestätigt werden können, wobei die nachgereichten Berichte zum Untersuchungszeitpunkt bereits bekannt gewesen seien. Somit komme es zu keiner Änderung.
Ein Gutachten bzw. eine medizinische Stellungnahme, welche Ausführungen darüber vermissen lässt, aus welchen Gründen der ärztliche Sachverständige zu einer Beurteilung gelangt ist, stellt keine taugliche Grundlage für die von der belangten Behörde zu treffende Entscheidung dar (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321).
Weder das der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten noch die aktenmäßige medizinische Stellungnahme sind daher hinsichtlich der Beurteilung des orthopädischen und psychischen Leidenszustandes der Beschwerdeführerin und bezüglich deren Gesamtleidenszustand nachvollziehbar. Die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erforderliche Überprüfung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist daher nicht möglich.
Auf Grund der vorliegenden Unterlagen ist nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde darauf verzichtet hat, das Ermittlungsverfahren dahingehend zu erweitern, Gutachten der Fachrichtungen Orthopädie und Psychiatrie/ Neurologie einzuholen.
Im gegenständlichen Fall wäre zur schlüssigen und umfassenden Einschätzung der vorliegenden Gesundheitsschädigungen jedenfalls die Einholung von medizinischen Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Orthopädie und Psychiatrie/Neurologie erforderlich gewesen, dies vor allem vor dem Hintergrund der von der Beschwerdeführerin vorgelegten fachärztlichen Beweismittel dieser Fachrichtungen.
Im fortgesetzten Verfahren wird daher die belangte Behörde medizinische Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Orthopädie und Psychiatrie/Neurologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, einzuholen und bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben.
Ebenso wird die Behörde die Frage nach dem Zusammenwirken der Leiden schlüssig und nachvollziehbar - im Wege der Einholung eines ergänzenden medizinischen Sachverständigengutachtens - zu beurteilen haben, wobei die Auseinandersetzung mit den vorgelegten medizinischen Beweismitteln und den Angaben der Beschwerdeführerin jedenfalls erforderlich erscheint.
Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird die Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.
Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Grades der Behinderung als bloß ansatzweise ermittelt erweist, sodass weitere geeignete Ermittlungen und darauf aufbauende konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, ausgeführt, dass im verwaltungsbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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