BVwG W115 2001116-1

W115 2001116-1Tribunal administratif fédéral16 sept. 2014

Regest

Begründungsmangel, Begründungspflicht, Behinderung,<br/>Ergänzungsbedürftigkeit, Ermittlungspflicht, Ermittlungsverfahren,<br/>ersatzlose Behebung, Feststellungsmangel, Grad der Behinderung,<br/>Gutachten, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Sachverhaltsfeststellungen, Sachverständigengutachten,<br/>Verfahrensmangel, Zurückverweisung

Texte intégral

BVwG W115 2001116-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W115.2001116.1.00

Spruch

W115 2001116-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von

XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, XXXX, vom XXXX, XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer hat am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt. Dabei wurde vom Beschwerdeführer unter Vorlage medizinischer Beweismittel im Wesentlichen vorgebracht, dass er seit

XXXX an Diabetes Typ II, seit XXXX an Depressionen leide und XXXX eine Operation an der Achillesferse gehabt habe.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

Blutbefund, Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin vom XXXX

Röntgenbefund HWS, XXXX

Röntgenbefund li. Fuß, Dr. XXXX, Fachärztin für Radiologie vom XXXX

Röntgenbefund li. Ferse, XXXX

Patientenbrief, XXXX

Patientenbrief, XXXX

Vorläufiger ärztlicher Entlassungsbericht, XXXX

1.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am XXXX, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Status auszugsweise:

Kopf/Hals: Voll orientiert, Stimmung und Antrieb gering reduziert, leidenszentriert, situativ angepasstes Verhalten, Visus (Brillenträger) und Gehör altersentsprechend unauffällig. Haut und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, unauffällige Halsorgane.

Thorax/Herz/Lunge: inspektorisch und auskultatorisch unauffällig. Keine Atemnot.

Abdomen: über TN, unauffällige Organgrenzen, NL frei, palp. unauffällig.

Extremitäten: Narben im Bereich beider Fersenbeine, Gelenke frei beweglich. Keine sensomotorischen Defizite.

Wirbelsäule: unauffällig strukturiert, altersentsprechend frei bewegliche HWS, BWS und LWS - Narbe lumbal - FBA im Stehen: 15 cm.

Gesamtmobilität - Gangbild: Frei, sicher. Zehenstand, Fersenstand und Hocke möglich.

Lfd. Nr. Funktionseinschränkungen Position GdB

1 Abnützung der Wirbelsäule und Zustand nach Versteifungsoperation L3/L4, L4/L5

Oberer Rahmensatz, da deutliche Funktionseinschränkung in der Lendenwirbelsäule, weniger stark auch in der Halswirbelsäule. 190 30 vH

2 Lumboischialgie, geringergradige PNP

Die milde reaktive depressive Verstimmung ist unter dieser Position mitberücksichtigt. 491 20 vH

3 Diabetes mellitus - orale Medikation

Unterer Rahmensatz dieser Position, da relevante Folgeerkrankungen nicht dokumentiert sind. 383 20 vH

4 Carpaltunnelsyndrom links (Gegenarm)

Mittlerer Rahmensatz, da keine muskulären Atrophien oder Schwächen vorliegen. 475 10 vH

5 Carpaltunnelsyndrom rechts (Gebrauchsarm)

Mittlerer Rahmensatz, da keine muskulären Atrophien oder Schwächen vorliegen. 475 10 vH

Gesamtgrad der Behinderung 30 vH

Begründend wird für den Gesamtgrad der Behinderung ausgeführt:

Der Gesamtgrad beträgt 30 vH. Leiden 1 wird von den Leiden 2 und 4 - 5 überlagert und durch diese nicht weiter erhöht, da eine maßgebliche Zusatzrelevanz nicht gegeben ist. Keine Erhöhung durch Leiden 3 wegen fehlender ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz. Das vormals bestehende Leiden "Fersensporn" entfällt, da erfolgreich operiert.

1.2. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis zum XXXX Stellung zu nehmen.

1.3. Mit Schreiben vom XXXX wurde Einspruch gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erhoben, wobei der Beschwerdeführer unter Vorlage medizinischer Beweismittel im Wesentlichen vorgebracht hat, dass der Bandscheibenvorfall in der Halswirbelsäule nicht berücksichtigt worden sei. Der beiliegende Befund beweise deutliche Osteochondrosen bei C4/5 und C5/6. Die Auswirkungen der Probleme in der HWS seien fatal, da er permanent an Schmerzen und Schwindel leide. Es bestehe dadurch dauernder Therapiebedarf (Massagen, Ultraschall, Heilpackungen und Schmerzmittel), welcher oft nicht mehr ausreichend sei. Dadurch sei er maßgeblich in seinem Alltag eingeschränkt. Längeres Stehen sei unmöglich, er leide an andauerndem Schwindel und Schlafstörungen, was sich auch negativ auf sein Arbeitsleben auswirke. Auch sei der neurologische Befund nicht berücksichtigt worden. Gegen die depressive Stimmungslage mit Angst und Somatisierung nehme er zwar laufend Medikamente ein, jedoch würden diese nur bedingt helfen. Er ziehe sich oft zurück und habe wenig Antrieb hinauszugehen. Wenn der Schwindel massiv auftrete, beeinträchtige das maßgeblich seinen psychischen Zustand. Es sei so, dass er depressiver werde, je mehr Schmerzen und Schwindel er habe.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

Arztbrief Dr. XXXX, Facharzt für Neurologie vom XXXX

Röntgenbefund HWS, XXXX(bereits mit Antrag vorgelegt)

1.4. In der von der belangten Behörde zur Überprüfung der Einwendungen eingeholten medizinischen Stellungnahme vom XXXX wurde von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, im Wesentlichen festgehalten, dass keine neuen Aspekte vorliegen würden. Insbesondere auch würde die Einstufung des Wirbelsäulenleidens unter Nr. 1 der objektivierbaren Funktionsminderung entsprechen, wobei nicht Bandscheibenvorfälle für sich selbst, sondern daraus fallweise resultierende Einschränkungen behinderungswirksam seien. Die darüber hinaus beschriebene Polyneuropathie sei ebenso bereits in Leiden Nr. 2 adäquat erfasst, wobei eine Gangstörung (vorgelegter Arztbrief vom XXXX) in der aktuellen Begutachtung eben nicht bestätigt habe werden können. Somit keine Änderung.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2, § 3, § 14 BEinstG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in der Höhe von 30 vH festgestellt.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, wogegen Einwendungen erhoben worden seien. Die erhobenen Einwendungen des Beschwerdeführers seien neuerlich durch einen medizinischen Sachverständigen geprüft worden. Diese Überprüfung habe ergeben, dass die Einwendungen keine neuen Aspekte gebracht hätten, die zu einer Änderung der Einstufung führen würden. Insbesondere würde die Einstufung des Wirbelsäulenleidens der objektivierbaren Funktionsminderung entsprechen, wobei nicht Bandscheibenvorfälle für sich selbst, sondern daraus fallweise resultierende Einschränkungen behinderungswirksam seien. Die darüber hinaus beschriebene Polyneuropathie sei ebenso bereits im Leiden unter Punkt 2 adäquat erfasst.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG.

3. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Berufung (nunmehr) Beschwerde erhoben.

Unter Vorlage von Beweismitteln wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt. So wurde ausgeführt, dass der Bandscheibenvorfall in der Halswirbelsäule nicht berücksichtigt worden sei. Der beiliegende Befund beweise deutliche Osteochondrosen bei C4/5 und C5/6. Die Auswirkungen der Probleme in der HWS seien fatal, da er permanent an Schmerzen und Schwindel leide. Es bestehe dadurch dauernder Therapiebedarf (Massagen, Ultraschall, Heilpackungen und Schmerzmittel), welcher oft nicht mehr ausreichend sei. Dadurch sei er maßgeblich in seinem Alltag eingeschränkt. Längeres Stehen sei unmöglich, er leide an andauerndem Schwindel und Schlafstörungen, was sich auch negativ auf sein Arbeitsleben auswirke. Auch sei der neurologische Befund nicht berücksichtigt worden. Gegen die depressive Stimmungslage mit Angst und Somatisierung nehme er zwar laufend Medikamente ein, jedoch würden diese nur bedingt helfen. Er ziehe sich oft zurück und habe wenig Antrieb hinauszugehen. Wenn der Schwindel massiv auftrete, beeinträchtige das maßgeblich seinen psychischen Zustand. Es sei so, dass er depressiver werde, je mehr Schmerzen und Schwindel er habe.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

Arztbrief Dr. XXXX, Facharzt für Neurologie vom XXXX (bereits im Rahmen des Parteiengehörs vorgelegt)

Röntgenbefund HWS, XXXX (bereits mit Antrag vorgelegt)

4. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht eingerichtet und die Rechtssache der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 2. Satz ausgeführt hat, ist vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen. Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.

Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).

Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Der Beschwerdeführer hat bereits in seinem Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten angeführt, dass er u.a. an Depressionen leide.

Die belangte Behörde hat zur Überprüfung der vorliegenden Gesundheitsschädigungen jedoch lediglich ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

Im von der belangten Behörde eingeholten allgemeinmedizinischen Gutachten ist weder eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers noch eine Einschätzung des Leidens "Depressionen" erfolgt. Es wird lediglich ihm Rahmen der Begründung zu der unter Nr. 2 angeführten Gesundheitsschädigung ausgeführt, dass eine milde reaktive depressive Verstimmung unter dieser Position mitberücksichtigt sei.

Weiters hat der Beschwerdeführer im Rahmen seines Einwandes zum Parteiengehör einen Arztbrief vom XXXX eines Facharztes für Neurologie in Vorlage gebracht, in dem unter dem Punkt Diagnose u.a. angeführt ist, dass der Beschwerdeführer unter Angst, Panikattacken und einer depressiven Störung mit Somatisierung leidet.

In der daraufhin von der belangten Behörde eingeholten aktenmäßigen medizinischen Stellungnahme von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom XXXX, finden sich keine Ausführungen zu den sich aus dem oben angeführten Arztbrief vom XXXX ergebenden psychischen Leiden des Beschwerdeführers bzw. eine Begründung, warum diese bei der Beurteilung des Grades der Behinderung unberücksichtigt bleiben können.

Weder das der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten noch die aktenmäßige medizinische Stellungnahme sind somit hinsichtlich der Beurteilung des psychischen Leidenszustandes des Beschwerdeführers und bezüglich dessen Gesamtleidenszustand nachvollziehbar.

Ein Gutachten bzw. eine medizinische Stellungnahme, welche Ausführungen darüber vermissen lässt, aus welchen Gründen der ärztliche Sachverständige zu einer Beurteilung gelangt ist, stellt keine taugliche Grundlage für die von der belangten Behörde zu treffende Entscheidung dar (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321).

Die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erforderliche Überprüfung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist daher nicht möglich.

Auf Grund der vorliegenden Unterlagen ist nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde darauf verzichtet hat, das Ermittlungsverfahren dahingehend zu erweitern ein Gutachten der Fachrichtung Neurologie/Psychiatrie einzuholen.

Im gegenständlichen Fall wäre zur schlüssigen und umfassenden Einschätzung der vorliegenden Gesundheitsschädigungen jedenfalls die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Psychiatrie/Neurologie erforderlich gewesen, dies vor allem vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer vorgelegten fachärztlichen Beweismittel dieser Fachrichtung.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde daher ein medizinisches Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Psychiatrie/Neurologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, einzuholen und bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben.

Ebenso wird die Behörde die Frage nach dem Zusammenwirken der Leiden schlüssig und nachvollziehbar - allenfalls im Wege der Einholung eines ergänzenden medizinischen Sachverständigengutachtens - zu beurteilen haben, wobei die Auseinandersetzung mit den vorgelegten medizinischen Beweismitteln und den Angaben des Beschwerdeführers jedenfalls erforderlich erscheint.

Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.

Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Grades der Behinderung als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, ausgeführt, dass im verwaltungsbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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