W226 1404480-3•BVwG W226 1404480-3
W226 1404480-3Tribunal administratif fédéral15 sept. 2014
Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, soziale Verhältnisse, strafrechtliche Verfolgung,<br/>strafrechtliche Verurteilung, Übergangsbestimmungen
W226 1404480-3/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas Windhager als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.02.2012, Zl. 09 08.258-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.06.2014, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 idgF wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Georgien, der georgischen Volksgruppe zugehörig und orthodox, stellte nach illegaler Einreise am 17.12.2008 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.
Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.12.2008 gab der Beschwerdeführer an, er habe ca. im August oder im September 2004 sein Heimatland mit einem Bus verlassen und sei nach XXXX/Russland gefahren. Dort habe er sich illegal bis September 2006 aufgehalten. Er habe bei seinem Cousin gewohnt. Dieser habe ihm geholfen, in die Ukraine zu reisen. Er sei mit einem PKW bis zur ukrainischen Grenze sgebracht worden, wo ein armenischer Schlepper auf ihn gewartet habe. Er habe ihn mit einem Kleinbus illegal bis nach XXXX gebracht, von wo er im September 2006 über eine unbekannte Fahrtroute auf der Ladefläche eines LKW versteckt nach XXXX/Spanien geschleppt worden sei. Die Fahrt habe ca. eine Woche gedauert. In Spanien habe er bis zum 24.11.2008 in einem konkret bezeichneten Dorf gelebt und gearbeitet. Ca. im September 2008 habe ihm ein Kollege aus Litauen einen gefälschten litauischen Reisepass besorgt. Er sei am 24.11.2008 per Flugzeug vom Flughafen XXXX nach XXXX geflogen. Die Flugtickets habe er nicht mehr gebraucht und vernichtet. Er sei mit einem gefälschten Reisepass geflogen. Seine Mutter habe bereits seinen eigenen Reisepass aus Georgien mit der Post nach XXXX schicken lassen. In XXXX habe er bis zum 26.11.2008 illegal bei einem Freund seines Bruders gewohnt, bis ihn dort die Kriminalpolizei irrtümlich festgenommen habe.
Auf die Frage, warum er nicht in Spanien einen Asylantrag gestellt habe, führte er aus, er habe eine Familie. Er habe von einem Georgier gehört, dass man in Spanien nur geringe Sozialhilfe, keine Unterkunft und keine Arbeitsgenehmigung bekomme. Auf die Frage, weshalb er dann fast zwei Jahre in Spanien gelebt habe, gab er an, er habe dort illegal gearbeitet. Zum Beweis hiefür legte er Fotos vor.
Das Bundesasylamt richtete am 22.12.2008 an Spanien ein dringendes Aufnahmeersuchen gemäß Art. 10 Abs. 2 Dublin II-VO.
Am 23.12.2008 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 22.12.2008 Konsultationen mit Spanien geführt würden.
Das diesbezügliche Aufnahmeersuchen blieb zunächst unbeantwortet, woraufhin Österreich den spanischen Behörden mit einem weiteren Schreiben des Bundesasylamtes vom 26.01.2009 mitteilte, dass aufgrund der unterbliebenen Antwort betreffend den Beschwerdeführer gemäß Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO die Aufnahmeverpflichtung bei Spanien liege.
Mit Schreiben vom 28.01.2009, eingelangt am 30.01.2009, stimmte Spanien dem Aufnahmeersuchen nachträglich gemäß Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO ausdrücklich zu.
Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle Ost am 04.02.2009 gab der Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtsberatung ergänzend im Wesentlichen Folgendes an: Er sei gesund. Ein Bruder lebe in Spanien und er lebe hier mit niemandem in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Er lege einen Personalausweis und einen Zeitungsartikel vor, in dem er nicht namentlich genannt werde und in dem es um die Ermordung eines Freundes und Kollegen in Georgien gehe. Sein Reisepass befinde sich immer noch in Georgien. Er sei von September 2006 bis November 2008 illegal in Spanien gewesen. Er habe dort nicht um Asyl angesucht und keinen Behördenkontakt gehabt. Er sei für sechs Monate auf einer Baustelle beschäftigt gewesen und habe bei seinem Bruder gewohnt.
Er habe Spanien verlassen und sei nach Österreich gekommen, weil er aus politischen Gründen einen Asylantrag stellen wolle. Er habe in Spanien darauf gewartet, dass sich die Lage in Georgien beruhige und er wieder nach Georgien zurückkehren könne. Er habe in Spanien keinerlei Probleme gehabt. Auf die Frage warum er nicht unmittelbar nach seiner Einreise in Österreich einen Asylantrag gestellt habe, gab er an, er habe eigentlich keinen Asylantrag in Österreich stellen wollen. Er habe nicht gedacht, dass die Situation in Georgien für ihn gefährlich werde.
Nach Vorhalt der Zuständigkeit Spaniens sagte er bezüglich einer möglichen Rückkehr dorthin aus, nach Spanien könne und wolle er nicht. Er sei dort vom georgischen Geheimdienst gefunden worden. Sie wüssten nicht, dass er Spanien verlassen habe. Sie würden ihn in Spanien vermuten.
Auf die Frage, woher er diese Information habe, dass er vom georgischen Geheimdienst in Spanien gefunden worden sei, gab er an, ein Freund habe ihn Anfang August 2008 angerufen und ihm gesagt, dass der Geheimdienst herausgefunden habe, dass er in Spanien sei. Mitte August sei dieser Freund in XXXX getötet worden. Als Beweismittel lege er einen Zeitungsausschnitt vor. Er habe sich nicht an die spanischen Behörden um Hilfe gewandt, weil er Angst gehabt habe, da der Geheimdienst schon gewusst habe, dass er dort sei. Auf die Frage, wie der Geheimdienst an diese Information kommen hätte sollen, teilte er mit, er denke, das Telefon in Georgien werde überwacht. Er habe öfter mit seiner Lebensgefährtin telefoniert. Die Frage, was einer Ausweisung nach Spanien entgegenstehe, beantwortete er dahingehend, dass Georgien oder Spanien egal sei. Er werde dort oder dort umgebracht. Das sei der Geheimdienst, der finde jeden überall.
Mit Bescheid vom 05.02.2009, Zl. 08 12.756-EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 10 Abs. 2 Dublin II-VO Spanien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet dorthin ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers dorthin zulässig sei.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in der der Beschwerdeführer ua vorbrachte, dass der georgische Geheimdienst ihn in Georgien oder in Spanien finden und umbringen werde.
Schließlich sei bei ihm HIV diagnostiziert worden und er befinde sich in Behandlung. Bei seiner Rückkehr nach Georgien habe er aufgrund seiner Erkrankung massive Diskriminierung zu befürchten. Des Weiteren sei die notwendige Behandlung von HIV in Georgien nicht gewährleistet und eine Abschiebung komme daher einer Verletzung von Art. 3 EMRK gleich.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.03.2009, Zl. S2 404480-1/2009/2E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.02.2009 gemäß §§ 5 Abs. 1 iVm. 10 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 4 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 19.03.2009 rechtmäßig zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft. Noch am selben Tag wurde der Beschwerdeführer von Österreich nach Spanien abgeschoben.
2. Zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt reiste der Beschwerdeführer neuerlich illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 13.07.2009 einen weiteren - den verfahrensgegenständlichen - Antrag auf internationalen Schutz, nachdem im Zuge einer Personenkontrolle durch die Polizei am 13.07.2009 festgestellt wurde, dass betreffend den Beschwerdeführer eine Personenfahndung zur Aufenthaltsermittlung als Beschuldigter wegen eines Vergehens besteht.
Zu seinem Antrag wurde er am 13.07.2009 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Dabei legte er seine familiären Verhältnisse dar. Sein Vater sei bereits verstorben, seine Mutter, seine Lebensgefährtin und seine minderjährige Tochter würden in XXXX leben. In Spanien lebe sein Bruder.
Der Beschwerdeführer erklärte zu seiner Reisebewegung befragt, dass er diese in XXXX/Ukraine im Juli 2009 gestartet habe. Einen Reisepass habe er nicht gehabt, da er diesen im Jahr 2006 zerrissen habe, als er in die Ukraine gereist sei.
Er sei am 24.11.2008 erstmals nach Österreich gekommen, von wo er am 19.03.2009 nach Spanien abgeschoben worden sei. Dort habe er sich lediglich zwei Tage lang aufgehalten und sei danach mit einem LKW zu seinem Onkel nach XXXX gefahren. Von dort sei er auf der Ladefläche eines LKWs nach Österreich gereist, wo er am 13.07.2009 angekommen sei. In Österreich angekommen, habe er vom XXXX in XXXX nach XXXX fahren wollen.
Zum Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates befragt, meinte er, aus politischen Gründen verfolgt zu werden, da er XXXX unterstützt habe und dessen Leibwächter gewesen sei. Als XXXX geworden sei, habe seine Verfolgung begonnen. Im Jahr 2004 sei er von Leuten des KGB mit einem Messer schwer verletzt worden. Er sei in einem Krankenhaus operiert worden und habe noch heute eine Narbe. Deshalb sei er geflohen.
Für den Fall einer Rückkehr fürchte er, gefoltert zu werden.
Der Beschwerdeführer legte einen georgischen Personalausweis sowie ein Schreiben in Russischer Sprache samt Übersetzung vor. Dabei handelt es sich um eine Bestätigung eines ukrainischen Unternehmens, wonach der Beschwerdeführer bis 01.07.2009 in diesem Unternehmen als Bauarbeiter gearbeitet habe.
Am 16.07.2009 langte ein Schreiben ein, wonach der Beschwerdeführer eine Vertreterin für sein Verfahren bevollmächtigt hat.
In der Folge wurden Dublin-Konsultationen mit Spanien geführt und der Beschwerdeführer darüber entsprechend informiert.
Die spanischen Behörden erteilten mit Schreiben vom 30.07.2009 ihre Zustimmung zur Übernahme des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer wurde am 26.08.2009 vor der Erstaufnahmestelle Ost befragt, wo er eingangs seine Ausführungen aus der Erstbefragung dahingehend berichtigte, dass sein Reisepass im Jahr 2006 nicht von ihm selbst sondern vom Fahrer zerrissen worden sei.
Auch sei falsch angeführt worden, dass er Leibwächter gewesen sei. Vielmehr sei er bei der Armee gewesen. Es habe sich wohl um ein Missverständnis bei der Übersetzung gehandelt. Weiters wurde durch den Vertreter angeführt, dass sich der Geburtsort des Beschwerdeführers in Russland befinde und der Reisepass bei der Ausreise aus der Ukraine zerrissen worden sei.
Der Beschwerdeführer erklärte, sich bei der anwesenden Vertrauensperson aufzuhalten.
Zu seinen familiären Verhältnissen führte er ergänzend zur Erstbefragung aus, dass er seine Lebensgefährtin im September 2004 zuletzt gesehen habe. Er sei nicht mehr in Georgien gewesen, als seine Tochter geboren worden sei.
Im Bundesgebiet habe er keine familiären Anknüpfungspunkte. In Spanien halte sich sein Bruder auf.
Der Beschwerdeführer wurde darüber informiert, dass aus Sicht des Bundesasylamtes Spanien zur Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig sei.
Zu der von ihm vorgelegten Bestätigung meinte er, dass diese beweisen solle, dass er vom 26.03. bis 01.07.2009 in der Ukraine gearbeitet habe. Der Beschwerdeführer meinte auch, dass mit der die Bestätigung ausstellende Firma Kontakt aufgenommen werden könne.
Gegen die Durchführung seines Asylverfahrens in Spanien spreche, dass er im August 2008 mit einem Freund, den er aus der Zeit bei der Armee kenne, ein Telefonat geführt habe. Von diesem sei ihm mitgeteilt worden, dass der georgische Geheimdienst über seinen Aufenthalt in Spanien Bescheid wisse. Ein namentlich genannter Kollege von ihm arbeite nunmehr bei den Behörden. Dessen Aufgabe sei es, ehemalige Armeeangehörige zu liquidieren. Dies sei ihm ebenfalls von dem Freund, mit dem er telefoniert habe, mitgeteilt worden. Besagter Kollege sei am XXXX in XXXX umgebracht worden.
In Spanien halte sich zwar sein Bruder auf und wäre es dort für ihn nicht schlecht, seine Sicherheit sei dort jedoch für ihn in Gefahr, da er dort nicht beschützt werden könnte.
Besagter ehemaliger Kollege würde auch zur Lebensgefährtin des Beschwerdeführers gehen und ihr eine Wohnung versprechen, nur um den Aufenthalt des Beschwerdeführers in Erfahrung zu bringen.
In der Ukraine habe er beim Cousin seiner Mutter in XXXX gelebt, der dem Beschwerdeführer auch den in der Bestätigung angeführten Job als Fliesenleger verschafft habe.
Der Beschwerdeführer legte weiters einen Zeitungsartikel über die Ermordung von XXXX vor. Bei diesem soll es sich um die Person handeln, mit der er im August 2008 telefoniert habe.
Die Vertrauensperson ersuchte den Beschwerdeführer, die Telefonnummern der Personen anzugeben, bei denen er gewohnt und gearbeitet habe. Auch weitere Angaben zum Beweis dafür, dass er in der Ukraine aufhältig gewesen sei, wurden vom Beschwerdeführer auf Nachfrage getätigt.
Befragt, ob besagter ehemaliger Kollege auch für das im vorangegangenen Verfahren dargelegte Messerattentat verantwortlich sei, bejahte dies der Beschwerdeführer, wobei bei diesem Vorfall auch seine Lebensgefährtin anwesend gewesen sei.
Zumal der Beschwerdeführer nach seiner Überstellung von Österreich nach Spanien mehr als drei Monate dort nicht aufhältig gewesen ist, erklärten sich die spanischen Behörden zur Führung des Verfahrens des Beschwerdeführers als unzuständig und wurde dieses in der Folge zugelassen, wobei am 15.12.2009 eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylsamt, Außenstelle XXXX, durchgeführt wurde. Dabei erklärte der Beschwerdeführer eingangs, gesund zu sein.
Bis zum Jahr 2006 sei er in der Stadt XXXX aufhältig gewesen. Von 2006 bis 24.11.2008 sei er in Spanien gewesen, danach nach Österreich gereist und von dort nach Spanien überstellt worden. Von dort sei er in die Ukraine gereist, von wo er schließlich wieder nach Österreich gereist sei.
In Spanien habe er keinen Asylantrag gestellt. Vielmehr habe er dort zwei Jahre lang illegal gelebt.
Seine Probleme in Georgien hätten im Jahr 2003 begonnen.
Befragt, weshalb er in Spanien keinen Asylantrag gestellt habe, meinte er, dass er im August 2008 von dem bereits erwähnten Freund angerufen worden sei, der ihm mitgeteilt habe, dass die georgischen Sicherheitsbehörden wissen würden, dass er in Spanien sei. Befragt, weshalb er nicht schon im Jahr 2006 einen Asylantrag gestellt habe, meinte er, dass er dort illegal gelebt und gearbeitet habe und nicht erwartet habe, dass er in Georgien in eine so schlimme Situation geraten würde.
Nach Spanien sei er gegangen, da zu jener Zeit alle Georgier aus Russland abgeschoben worden seien. Er habe sich für Spanien entschieden.
In Georgien würden sich seine Mutter, seine Lebensgefährtin und seine Tochter aufhalten. Weiters habe er dort noch zwei Tanten, zwei Onkel mütterlicherseits und Cousins. Er stehe in Kontakt zu seinen Angehörigen im Herkunftsstaat.
Der Beschwerdeführer legte nach Aufforderung Dienstausweise, seinen Militärausweis sowie Fotos aus seiner Militärzeit und Familienfotos vor.
Er könne weiters eine Videokassette aus dem Jahr 1998 vorlegen, auf der seine militärische Ausbildung bzw. sein Training aufgezeichnet sei. Die Kassette habe bei ihm jedoch nicht funktioniert. Außerdem könne er seinen Waffenschein vorlegen.
Zum zuletzt vorgelegten Zeitungsartikel erklärte der Beschwerdeführer, dass darin sein bester Freund zum Landesverräter erklärt worden sei. Zehn Tage nachdem dieser mit dem Beschwerdeführer Kontakt gehabt habe, sei dieser ermordet worden. Es stehe in dem Artikel aber nicht, dass sein bester Freund nach dem Anruf beim Beschwerdeführer getötet worden sei. In dem Artikel stehe, dass besagte Person gefoltert und getötet worden sei, weil sie Landesverrat begangen habe. Der Name des Beschwerdeführers scheine im Artikel nicht auf.
Ob er offiziell von den georgischen Behörden gesucht werde bzw. Haftbefehl gegen ihn vorliege, wisse er nicht.
In Georgien sei er im Jahr 1997 zum Militärdienst einberufen worden. Er sei dann bis Mai 2004 beim georgischen Militär konkret bei der persönlichen Militäreinheit von XXXX gewesen. Im September 2004 habe er Georgien verlassen. Er habe dann zwei Jahre lang beim Cousin in XXXX gelebt. Während der ersten sechs Monate habe dieser für den Beschwerdeführer gesorgt, danach habe er dort Fliesenleger gelernt und in diesem Beruf auch gearbeitet.
Befragt, bei welcher Einheit/welchen Einheiten er gedient habe, meinte er, dass die Einheit zuerst XXXX geheißen habe. Dann sei sie in das "XXXX" umbenannt worden, wobei er nicht mehr wisse, wann die Umbenennung erfolgt sei. Bei der Armee habe es sich um eine Art Privatarmee vonXXXX gehandelt. Im Zuge der Revolution in Adscharien im Mai 2004 sei diese Armee von SAAKASCHWILI aufgelöst worden. Der Beschwerdeführer habe XXXX befehligt. Er sei Unterleutnant gewesen. SAAKASCHWILI habe aber alle Dienstgrade annulliert. In Georgien sei er nach der Revolution in Adscharien nicht geblieben, da man einmal versucht habe, ihn zu liquidieren. Auf seine Lebensgefährtin und ihn sei ein Attentat verübt worden. Man habe ihn dabei mit einem Messer verletzt und sei er deswegen operiert worden. Seine Lebensgefährtin habe auch operiert werden müssen. Dieser Vorfall habe sich im Juli 2004 zugetragen.
Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, seine Gründe für das Verlassen Georgiens bzw. die Asylantragstellung in Österreich vollständig darzulegen. Hiezu gab er an, dass sein Bataillon im März 2004 den Befehl erhalten habe, die administrative Grenze zwischen Georgien und Adscharien zu sperren. Diesen Befehl habeXXXX erteilt. Der Befehlshaber des Beschwerdeführers sei XXXX XXXX gewesen. Dieser sei Befehlshaber seines Bataillons gewesen. Der Stabschef sei XXXX gewesen. XXXX XXXX sei der Stellvertreter von XXXX gewesen. XXXX habe dem Bataillon befohlen Stellung auf der administrativen Grenze einzunehmen.
Er sei in XXXX als Leiter von XXXX eingesetzt worden und für dieses Territorium zuständig gewesen. Er habe den Befehl gehabt, keine bewaffneten Gruppierungen hereinzulassen. Im April 2004 habe SAAKASCHWILI so eine Situation in Adscharien geschaffen, dassXXXX nicht mehr dort bleiben habe können. Die administrative Brücke von XXXX sei vermint gewesen. Die Fernbedienung für die Sprengung der Brücke habe XXXX gehabt, der Leibwächter vonXXXX gewesen sei. Diese Fernbedienung habe der Beschwerdeführer bekommen. Anfang Mai 2004 habe er vom Stabschef XXXX den Befehl bekommen, diese Brücke zu sprengen. Nach zehn Minuten habe der XXXX mit ihm Kontakt aufgenommen. Die Telefone seien von der georgischen Regierung abgehört worden. Der Chef des Aufklärungsdienstes habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass er diesen Befehl nicht ausführen dürfe. Der Beschwerdeführer habe mit dem Stellvertreter, mit XXXX XXXX Kontakt aufgenommen und ihm die Situation erklärt, nämlich, dass er besagten Befehl habe, der Sicherheitsdienst darüber in Kenntnis sei und er den Befehl nicht ausführen werde.
Die Vertreterin erklärte, dass es sich bei XXXX um jene Person handle, die laut vorgelegtem Zeitungsartikel umgekommen sei.
XXXX habe den Personenschutz von XXXXgeleitet, er sei mit dem Befehlshaber des Beschwerdeführers XXXX verwandt gewesen. XXXX habe den Beschwerdeführer dann persönlich angerufen. Er sei in Kenntnis gewesen, dass der Beschwerdeführer den Befehl nicht ausführen werde, er habe dem Beschwerdeführer aber gesagt, dass er den Befehl unbedingt ausführen müsse. Der Beschwerdeführer habe sich geweigert, den Befehl auszuführen und sei in der Folge abermals von XXXX angerufen worden. Dieser habe zum Beschwerdeführer gesagt, dass er mit seiner Lebensgefährtin sprechen solle, was er auch gemacht habe. Seine Lebensgefährtin habe gemeint, nicht am Leben gelassen zu werden, wenn er den Befehl nicht ausführe. Er habe mit dem Chef des georgischen Aufklärungsdienstes Kontakt aufgenommen und ihm gesagt, dass dieser seine Familie retten solle und er diesfalls den Befehl nicht ausführen würde. Dieses Gespräch sei auch vonXXXXs Leuten mitgehört worden. Sie hätten hinter dem Beschwerdeführer Scharfschützen eingesetzt, die den Beschwerdeführer töten hätten sollen, wenn er den Befehl nicht ausführen würde. Er sei deshalb dazu gezwungen gewesen, den Befehl auszuführen. Am 07.05.2004 seienXXXX und die Leute aus seinem Kreis aus Georgien ausgereist.
XXXX sei damals Generalstaatsanwalt gewesen. Dieser sei gekommen und habe gesagt, dass es kein Blutvergießen zwischen den Georgiern untereinander geben dürfe und sie die Waffen abgeben sollten. Sie hätten vor Ort alle Waffen abgegeben. Die Leute, für die er zuständig gewesen sei, habe er alle nach Hause geschickt. Am dritten Tag, als SAAKASCHWILI Adscharien unter Kontrolle gebracht habe, sei er vom Staatssicherheitsdienst geladen worden. Der Staatssicherheitsdienst habe noch nicht gewusst, wer die Brücke gesprengt habe. Als er die Waffen bekommen habe, habe er dafür unterschrieben, die Abgabe der Waffen sei aber nicht registriert worden. Der Staatssicherheitsdienst von Adscharien, der schon unter georgischer Kontrolle gewesen sei, habe von ihm den Verbleib der Waffen wissen wollen. Er habe gesagt, dass XXXX die Waffen habe, wofür es jedoch keine Bestätigung gebe. Ihm sei die Klärung dieses Umstandes zugesagt worden und im Juli 2004 sei er von der Staatsanwaltschaft des Staatssicherheitsdienstes vor den Staatsanwalt XXXX geladen worden. Der Beschwerdeführer sei von diesem als Brückensprenger begrüßt worden. Der Beschwerdeführer habe dies bestritten, es sei ihm jedoch mitgeteilt worden, dass man es bereits wissen würde. Ihm sei angeboten worden, für den Staatssicherheitsdienst als Killer zu arbeiten. Er habe verstanden, dass er trotzdem beseitigt werden würde und habe sich Zeit zum Überlegen erbeten. Er habe unterschreiben müssen, die Stadt XXXX nicht zu verlassen. General XXXX, der die Brückensprengung befohlen habe, wurde zu lebenslanger Haft verurteilt. Die Staatsanwaltschaft des Staatssicherheitsdienstes habe gesagt, dass demjenigen, der die Brücke gesprengt habe, die gleiche Strafe erwarte. Der Beschwerdeführer sei dann nachhause gegangen. Er sei dann bei einer Geburtstagsfeier eines Cousins gewesen und habe diese mit seiner Lebensgefährtin früher verlassen. Es sei dort ein Auto mit dem Kennzeichen des Staatssicherheitsdienstes, XXXX, gestanden. Aus dem Auto sei XXXX, ein Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes, ausgestiegen. Es seien insgesamt drei Personen gewesen und habe der Beschwerdeführerin zu ihnen gesagt, ihn in Ruhe zu lassen. Er habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass er ihn nicht in Ruhe lassen werde, solange er lebe. Es sei zu einer Schlägerei gekommen. Seine Lebensgefährtin habe geschrien, die Nachbarn seien auch in der Nähe gewesen. Er könne sich erinnern, dass seine Lebensgefährtin am Boden gelegen sei. Die Nachbarn hätten sich versammelt und deshalb seien die Personen dann weggefahren. Er sei betrunken gewesen und habe nicht gleich bemerkt, dass er verletzt sei. Sein Cousin habe ihm gesagt, dass er blute und sei er bewusstlos in das Spital Nr. 1 in XXXX gebracht worden. Er sei am Magen, der durch den Messerstich verletzt worden sei, operiert worden. In sein Zimmer hätten nur Ärzte gedurft. Ein Verwandter seiner Schwägerin habe seine Situation gekannt.XXXX sei im Spital gewesen und habe gedacht, dass der Beschwerdeführer sterben werde. Als dieser erfahren habe, dass der Beschwerdeführer überlebt habe, sei er von diesem besucht worden. Als der Beschwerdeführer zu sich gekommen sei habe er den Verwandten seiner Schwägerin darum gebeten, ihm zu helfen, aus dem Spital zu fliehen. Dieser habe dem Beschwerdeführer Medikamente mitgegeben und ihm erklärt, wie er den Verband machen könne. Am 5. Tag habe er das Spital verlassen und sei von einem Freund in ein näher bezeichnetes Dorf gefahren worden. Von dort habe er Georgien verlassen. Er habe mit seinem Cousin Kontakt aufgenommen und diesem die Situation erklärt. Ende September 2004 sei er dann aus Georgien ausgereist.
Danach befragt, weshalb er dann erst im Jahr 2008 in Österreich einen Asylantrag gestellt habe, meinte er, dass er vorgehabt habe in Spanien zu leben, bis sich die Situation in Georgien wieder beruhigen würde. Er habe vorgehabt, nach Georgien zurückzukehren. Im August 2008 habe er mit XXXX Kontakt aufgenommen, wobei ihm dieser gesagt habe, dass er Spanien verlassen solle. Deshalb sei er nach Österreich gekommen und habe Asyl beantragt. Zehn Tage später sei XXXX umgekommen.
Der Beschwerdeführer sei von der georgischen Regierung verfolgt worden. Der Staatspräsident habe ihn zu einem Verräter erklärt. Sein Kind sei nicht in den Kindergarten aufgenommen worden, weil gesagt werde, dass es das Kind eines Verräters sei. Er könne in Georgien niemandem beweisen und erklären, warum er den Befehl ausgeführt habe.
Für den Fall einer Rückkehr in sein Heimatland befürchte er, auf ewig inhaftiert zu werden oder überhaupt zu verschwinden. Er habe sogar hier Angst, unter seinem richtigen Namen aufzuscheinen.
Zu seinem Wissen über die Todesumstände befragt, meinte er, dass es sich um seinen besten Freund gehandelt habe, der zu einem Landesverräter erklärt und deswegen getötet worden sei. Er sei zwischen dem XXXX getötet worden. Er sei zuvor jedenfalls gefoltert worden. Mittlerweile seien auch alle Beteiligten von damals tot oder im Gefängnis. Dies habe er Ende August von einem gemeinsamen Freund erfahren. Der Vorfall sei auch nicht behördlich untersucht worden, denn XXXX habe diesen Mord begangen. Dies sei ihm vom gemeinsamen Freund gesagt worden. XXXX habe die Frau von XXXX gewarnt. Der Freund heiße ZAKARADZE.
Der Beschwerdeführer erklärte sich mit Ermittlungen im Herkunftsstaat mit der Einschränkung einverstanden, dass kein Mitglied des Staatssicherheitsdienstes über den Aufenthalt in Österreich erfahren dürfe. XXXX arbeite beim Staatssicherheitsdienst in XXXX. Welchen Rang dieser genau bekleide, wisse der Beschwerdeführer nicht.
Auf entsprechende Fragen durch die Vertreterin meinte der Beschwerdeführer, seine Lebensgefährtin im Jahr 2003 - aber nicht standesamtlich - geheiratet zu haben. Um seine Lebensgefährtin zu schützen, habe er nicht gewollt, dass diese den Namen des Beschwerdeführers trage.XXXX habe seiner Lebensgefährtin Geld für den Fall geboten, dass der Beschwerdeführer nach Georgien zurückkehren würde. Der Beschwerdeführer werde in ganz Georgien verfolgt.
Der Beschwerdeführer übermittelte Dokumente (Poststempel vom 06.04.2010), die einer Übersetzung unterzogen wurden:
Geburtsurkunde von XXXX in der der Beschwerdeführer als Vater aufscheint;
Militärausweis samt Berechtigung zum Tragen und Aufbewahren einer Waffe;
Ersatzscheine für eine abgegebene Waffe;
Militärdienstkarte;
Mitarbeiterkarte Autonome Republik Adscharien, XXXX samt Berechtigung während des Dienstes eine Schusswaffe zu tragen sowie
Geburtsurkunde von XXXX.
Das Bundesasylamt stellte am 30.03.2010 eine Anfrage an die Staatendokumentation, wobei die Anfragebeantwortung vom 21.04.2010 datiert.
XXXX Das Bundesasylamt stellte am 06.12.2010 eine Anfrage an die Staatendokumentation, wobei die entsprechende Anfragebeantwortung vom 14.06.2011 datiert, die im Wesentlichen auf Informationen der Mutter und dem georgischen Justizministerium basieren.
XXXX Der Beschwerdeführer wurde am 13.07.2011 erneut vor dem Bundesasylamt, Außenstelle XXXX, niederschriftlich einvernommen, wo er eingangs erklärte, dass er gesund sei und es ihm gut gehe. Er halte sich seit zwei Jahren in Österreich auf und lebe von der Grundversorgung. Er sei in Österreich keiner erlaubten Erwerbstätigung nachgegangen, habe noch keinen Deutschkurs besucht, könne sich im Alltag aber verständigen. In Österreich habe er zu der in der Einvernahme anwesenden Vertrauensperson sowie zu seiner ehemaligen Nachbarin, die sich im Bundesgebiet als anerkannter Flüchtling aufhalte und mit deren Bruder er gemeinsam gearbeitet habe, Kontakt. Ein besonders enges familiäres oder privates Verhältnis führe er in Österreich nicht. Er wolle in Österreich einer Beschäftigung nachgehen.
Im Herkunftsstaat habe er mit seiner Mutter und seiner Lebensgefährtin Kontakt.
Befragt, wo er zum Zeitpunkt der Sprengung der Brücke stationiert gewesen sei, meinte er, dass es im Dorf XXXX gewesen sei.
Für den Fall einer Rückkehr nach Georgien fürchte er um sein Leben bzw. eine lebenslange Haftstrafe. Er befürchte von dem bereits genannten XXXXumgebracht zu werden. Eine lebenslange Haftstrafe würde er bekommen, weil er in seinem Herkunftsstaat wie General XXXX zum Heimatverräter erklärt worden sei. Dieser sei zu einer lebenslangen Haft verurteilt worden.
Der Beschwerdeführer wurde mit dem Rechercheergebnis konfrontiert, wonach der Beschwerdeführer ein Angebot erhalten habe, in die Armee von SAAKASCHWILI einzutreten, er dies jedoch abgelehnt habe. Hiezu meinte er, dass dies nicht zutreffen würde. Als er die Einvernahme bei den Sicherheitsorganen gehabt habe und sie ihn gefragt hätten, wer die Brücke gesprengt habe, hätten sie auch gesagt, dass sie wissen würden, dass er es gemacht habe. Sie würden es nicht genau wissen, würden es aber vermuten. Zumindest hätten sie das so gesagt. Dann sei ihm ein Angebot gemacht worden. Er hätte aber nicht in der Armee dienen sollen, sondern Aufträge - wie etwa jemandem aus dem Weg räumen - ausführen sollen. Dem Beschwerdeführer wurde weiter vorgehalten, dass er den Recherchen der Behörde zufolge nie Probleme mit der Polizei gehabt habe und von dieser auch nicht gesucht werde. Er meinte, dass dies nicht der Wahrheit entsprechen würde.
Befragt, was ihn konkret dazu veranlasst habe, die Armee vonXXXX zu verlassen, meinte er, dass es die Revolution gegeben habe und die Armee dann automatisch aufgelöst worden sei. Dem wurde entgegengehalten, dass sich laut Recherche die Gruppe der Schutzleute vonXXXX selbst aufgelöst habe, nachdem diese drei Monate lang keinen Lohn mehr erhalten hätten. Der Beschwerdeführer meinte wiederum, dass dies nicht stimme.
Auf weiteren Vorhalt, dass die Recherche ergeben habe, dass er erst im Jahr 2008 aus Georgien ausgereist sei, meinte er, bereits im September 2004 ausgereist zu sein.
Dem Beschwerdeführer wurde auch mitgeteilt, dass die Ausführungen von seiner Mutter stammen würden. Hiezu meinte er, dass seine Mutter keine Ahnung habe, was gewesen sei und wie es gewesen sei. Wenn er gewollt hätte, dass sie lüge, hätte er sie schon längst warnen können und sie beauftragen können, etwas anderes zu sagen. Der Beschwerdeführer habe seiner Mutter nicht die Wahrheit gesagt. Als diese den Beschwerdeführer angerufen habe, habe sie gesagt, sie hätte angegeben, dass der Beschwerdeführer keine Probleme mit der georgischen Polizei habe, da sie Angst gehabt habe, der Beschwerdeführer könnte dann aus Österreich nach Georgien abgeschoben werden.
Der Beschwerdeführer wurde schließlich noch damit konfrontiert, dass laut Recherche, die für die Sprengung der Brücke verantwortlichen Personen bereits zur Verantwortung gezogen worden seien. Der Beschwerdeführer meinte, in diesem Zusammenhang XXXX XXXX, XXXX und die anderen Soldaten zu fragen, die alle in XXXX leben würden.
Der Beschwerdeführer ersuchte um Ausfolgung der Länderfeststellungen sowie des Rechercheergebnisses zur schriftlichen Stellungnahme.
Mit Schreiben vom 21.07.2011 wurden dem Beschwerdeführer diese Unterlagen zum schriftlichen Parteiengehör übermittelt.
Mit Faxeingabe vom 23.08.2011 wurde eine schriftliche Stellungnahme übermittelt, wonach der Recherche zu entnehmen sei, dass Angehörige der Armee vonXXXX jedenfalls mit strafrechtlicher Verfolgung zu rechnen hätten. Der Recherche sei auch zu entnehmen, dass einige Personen bereits verurteilt worden seien, einige sich in einem aufrechten Strafverfahren befinden würden und wiederum andere zwischenzeitig verstorben seien.
Öffentlich bekannt gemacht seien bisher offensichtlich lediglich jene Personen, die tatsächlich festgenommen werden hätten können. Nicht veröffentlicht seien jedoch die Namen derer, die bisher noch nicht verhaftet worden seien. Es sei vom Verbindungsbeamten auch nicht mitgeteilt worden, wer als Täter für die Sprengung der Brücke in Frage komme. Daraus sei abzuleiten, dass in diesem Zusammenhang noch nach weiteren Personen, deren Namen nicht veröffentlicht seien, gesucht werde.
Die Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten bestätige demnach sehr wohl die Ausführungen des Beschwerdeführers. Die Anfragebeantwortung habe jedenfalls nicht vermocht, die Angaben des Beschwerdeführers zu widerlegen.
Die Aussage der Mutter bzw. eine Niederschrift darüber sei dem Beschwerdeführer nicht ausgefolgt worden, ebenso die Anfragebeantwortung des georgischen Justizministeriums sei dem Beschwerdeführer nicht vollständig übermittelt worden. Der Beschwerdeführer beantragte in diesem Zusammenhang ihm die vollständigen Rechercheergebnisse zukommen zu lassen.
Die allgemeinen Länderinformationen würden die Ausführungen bestätigen und zitierte der Beschwerdeführer Passagen aus diesen. Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat würde er von den georgischen Behörden routinemäßige überprüft werden, ob er zur Fahndung oder Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben sei. Bejahendenfalls müsse er mit einer Festnahme rechnen.
Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in den Länderfeststellungen und der Anfragebeantwortung Deckung finden würden. Im Fall seiner Rückkehr hätte er mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen.
Es sei nicht belegt, dass der Beschwerdeführer nicht Mitglied dieser militärischen Gliederung gewesen sei bzw. er im Fall seiner Rückkehr keiner Verfolgung ausgesetzt wäre.
Die Behauptung seiner Mutter über die Umstände der Auflösung der Einheit sei unrichtig.
Der Beschwerdeführer legte eine Rechnung vom 17.12.2006 vor, wonach er zu diesem Zeitpunkt tatsächlich in Spanien gewesen sei.
Mit der als "Bescheid" überschriebenen Erledigung vom 25.10.2011, Zl. 09 08.258-BAW, wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. ab (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus (Spruchpunkt III.).
Gegen diese Erledigung erhob der Beschwerdeführer am 14.11.2011 das Rechtsmittel einer "Beschwerde".
Am 12.01.2012 langte beim Asylgerichtshof eine "Beschwerdeergänzung" samt Urkundenvorlage ein.
Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 20.01.2012, Zl. D13 404480-2/2011/3E, wurde die "Beschwerde" gegen den "Bescheid" vom 25.10.2011 gemäß § 66 Abs. 4 iVm. § 18 Abs. 2 AVG als unzulässig zurückgewiesen, dies mit der Begründung, dass die im Verwaltungsakt befindliche Urschrift der angefochtenen Erledigung keine Unterschrift des Genehmigenden aufweise. Da auch nicht angenommen werden könne, dass die in Beschwerde gezogene Erledigung elektronisch erstellt worden sei, fehle es ihr an der Bescheidqualität. Mangels Vorliegens eines tauglichen Anfechtungsobjektes sei die Beschwerde daher als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
Die Vertreterin übermittelte in der Folge (Poststempel vom 17.02.2012) die mit der "Beschwerdeergänzung" an den Asylgerichtshof übermittelten Unterlagen:
Kopie des Reisepasses der Mutter des Beschwerdeführers;
Handschriftlicher Brief der Mutter des Beschwerdeführers vom 10.11.2011;
Sprachzertifikat auf dem Niveau A2 vom 17.11.2011;
Arbeitsrechtlicher Vorvertrag mit einem näher bezeichneten Restaurant vom 19.11.2011;
Zwei Briefe von Bekannten, datiert mit 13. Und 19.11.2011;
Undatiertes Schreiben eines serbisch-orthodoxen Pfarrers sowie
Blutspendebefund des XXXX vom 01.02.2011 wonach der Beschwerdeführer nicht HIV positiv ist.
Der handschriftliche Brief der Mutter wurde einer Übersetzung zugeführt. Darin führte sie aus, dass sie gegenüber den die Recherche durchführenden Personen misstrauisch gewesen sei und deshalb gelogen habe, dass der Beschwerdeführer zu den von diesen erfragten Zeiten noch im Herkunftsstaat gewesen sei bzw. keiner Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt gewesen sei. In dem Schreiben führte die Mutter auch an, die Familie des Beschwerdeführers schon über Jahre nicht gesehen zu haben.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.02.2012, Zl. 09 08.258-BAW, wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. ab (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus (Spruchpunkt III.).
Dem Bescheid wurden aktuelle Länderinformationen zum Herkunftsstaat zugrunde gelegt. Die Identität des Beschwerdeführers wurde festgestellt außerdem, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft machen habe können.
Es hätten auch keine Umstände zur Gewährung von subsidiärem Schutz festgestellt werden können.
Begründend wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer geglaubt werde, Angehöriger der militärischen Gruppe um XXXXgewesen zu sein. Unter Berücksichtigung seines Vorbringens und der der eingeholten Recherchen sei jedoch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat zu befürchten habe, wobei hiezu nähere Ausführungen getätigt wurden.
Es hätten sich keine Anhaltspunkte für die Gewährung von Asyl oder subsidiären Schutz für den gesunden Beschwerdeführer ergeben.
Auch die Ausweisung sei gemäß Art. 8 EMRK notwendig und geboten gewesen.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und dieser wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften angefochten.
Eingangs wurde geraffter sein Fluchtvorbringen wiedergegeben.
Darin wurde moniert, dass die belangte Behörde den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt habe und insbesondere zum Kernvorbringen - dem Masserattentat im Jahr 2004 - keine Ermittlungen geführt habe. Neben der Aussage der Lebensgefährtin hätte die belangte Behörde auch die Aussagen von den bei diesem Vorfall anwesenden Zeugen einholen müssen.
Weiters habe es die belangte Behörde unterlassen, Ermittlungen dahingehend zu führen, ob der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Brückensprengung gesucht werde. Die eingeholte Anfragebeantwortung des georgischen Innenministeriums reiche in diesem Zusammenhang nicht aus, da laut dieser nur jene Personen öffentlich bekannt gemacht worden seien, die tatsächlich festgenommen worden seien. Ob Personen dahingehend weiterhin gesucht werden würden, wäre zu ermitteln und sei aus der Recherche nicht ableitbar.
Es stelle auch eine bloße Mutmaßung des Bundesasylamtes dar, wenn es sein Vorbringen rund um die Brückensprengung als nicht glaubwürdig erachte.
Zur Aussage der Mutter des Beschwerdeführers wurde dargelegt, dass diese dem Ermittlungsbeamten gegenüber nicht die Wahrheit gesagt habe. Der Beschwerdeführer habe bereits am 25.10.2011 ausgeführt, dass seine Mutter im Zuge eines Telefonates mitgeteilt habe, dass sie aus Angst, der Beschwerdeführer könne in Österreich Probleme bekommen, ganz bewusst die Unwahrheit gesagt habe. Sie habe den Beschwerdeführer nicht belasten oder in Gefahr bringen wollen. Alle Angaben des Ermittlungsbeamten seien daher im Lichte dieser Befürchtungen zu sehen und sei vielmehr dem handschriftlichen Brief der Mutter vom 10.11.2011 zu folgen. Die belangte Behörde habe es unterlassen, die Mutter noch einmal zu befragen. Das Bundesasylamt sei damit, ohne abschließende Ermittlungen durchzuführen, von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens ausgegangen.
Die belangte Behörde habe auch zu Unrecht die vorgelegte Rechnung zum Beweis seines Aufenthaltes in Spanien als ungeeignet erachtet. Auch in diesem Zusammenhang wurde eine nochmalige Befragung der Mutter und eine Prüfung der vorgelegten Rechnung auf ihren Wahrheitsgehalt beantragt.
Die belangte Behörde hätte dem Beschwerdeführer auch vorhalten müssen, dass sie von der Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens im Zusammenhang mit der Sprengung der Brücke ausgehe und damit das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet, ebenso aufgrund des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer das Rechercheergebnis nicht vollständig zum Parteiengehör vorgehalten worden sei.
Der Beschwerdeführer habe auch nie ausgesagt, an HIV erkrankt zu sein.
Die belangte Behörde hätte dem Beschwerdeführer auch vorhalten müssen, dass sie den Wahrheitsgehalt der vorgelegten Rechnung nicht verifizieren könne. Dahingehend liege im Übrigen ein Begründungsmangel vor, da das Bundesasylamt nicht dargelegt hat, weshalb es von einer Gefälligkeitsleistung ausgehe.
Schließlich wurde moniert, dass das Bundesasylamt eine unrichtige bzw. vorgreifende Beweiswürdigung durchgeführt habe. Das Bundesasylamt gehe zwar von seiner Mitgliedschaft in der ehemaligen militärischen Organisation vonXXXX aus, komme darauf basierend aber zu Unrecht zum Schluss, dass ihm daraus keine Gefahr im asylrelevanten Ausmaß drohe. Im Jahr 2004 sei es den georgischen Behörden weniger darum gegangen, den Beschwerdeführer aufgrund der Beteiligung an der Brückensprengung zu belangen, sondern vielmehr ihn zu einer Zusammenarbeit zu erpressen. Aus dem Umstand, dass er sich eine Bedenkzeit erbeten habe, sei wohl der Schluss gezogen worden, dass die Fluchtgefahr des Beschwerdeführers groß sei, weshalb noch am selben Tag ein Attentat auf ihn verübt worden sei.
Auch den Umstand der späten Antragstellung habe er logisch und schlüssig dargestellt und sei ihm dieser Umstand zu Unrecht als gegen eine Verfolgung sprechend vorgehalten worden.
Er habe deshalb nicht unmittelbar in Spanien einen Antrag gestellt, da er gedacht habe, wieder nach Georgien zurückzukehren, wenn sich die Situation etwas beruhigen würde. Er habe demnach ganz bewusst kein Asyl beantragt. Aber selbst Jahre nach der oben geschilderten Sprengung der Brücke sei er als Verräter tituliert worden und habe sein Kind deshalb keinen Kindergartenplatz erhalten. Nach der Ermordung seines besten Freundes, der ihn vor dem georgischen Geheimdienst warnen habe wollen, sei für ihn klar gewesen, dass eine Rückkehr dorthin unmöglich sei. Die Antragstellung sei dem Beschwerdeführer schwer gefallen, da er große Angst gehabt habe, unter seinem richtigen Namen vor den Behörden aufzutreten bzw. registriert zu werden, da er diesfalls für den georgischen Geheimdienst evtl. noch schneller auffindbar sei.
Zusammenfassend wurde in der Beschwerde festgehalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in den Länderfeststellungen und der Anfragebeantwortung Deckung finden würde. Im Falle einer Rückkehr hätte er tatsächlich mit Verfolgung zu rechnen.
Auch die Angaben der Mutter in ihrem Schreiben vom 10.11.2011 würden bestätigen, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in Lebensgefahr wäre.
Das Bundesasylamt habe es letztlich unterlassen sich mit dem Gesamtvorbringen des Beschwerdeführers entsprechend auseinanderzusetzen und die notwendigen Ermittlungsschritte durchzuführen.
Beantragt wurde eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers, die Befragung der Lebensgefährtin, eine neuerliche Befragung seiner Mutter, die Einholung sämtlicher Unterlagen vom Krankenhaus, in welchem die Notoperation nach dem Messerstich erfolgt sei sowie eine ärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers.
Im Übrigen würde sich auch die allgemeine Lage in Georgien derart gestalten, dass dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz gewährt werden müsse. Für den Fall einer Rückkehr würde der Beschwerdeführer von den georgischen Behörden überprüft werden. Dabei werde überprüft, ob die zurückkehrende Person zur Fahndung oder Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben sei und müsse diese bejahendenfalls mit ihrer Festnahme bei der Einreise rechnen.
Zur getroffenen Ausweisungsentscheidung wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer während seines gesamten Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht straffällig geworden sei. Er habe die deutsche Sprache erlernt und sich sozial hervorragend integriert. Er pflege Kontakte im Bundesgebiet und würde auch sehr gerne einer Beschäftigung im Bundesgebiet nachgehen, es sei jedoch keinem seiner potentiellen Arbeitgeber bislang gelungen, eine Beschäftigungsbewilligung für ihn zu erhalten.
Die familiären Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat seien aufgrund der langjährigen Abwesenheit entsprechend abgeschwächt. Hinzu komme, dass keinerlei soziale Integration in Georgien vorhanden sei. In diesem Zusammenhang verwies der Beschwerdeführer auch darauf, dass es zuletzt Probleme mit dem Kindergartenplatz der Tochter gegeben habe.
Mit Faxeingabe vom 08.06.2012 teilte die Vertreterin mit, dass die (nunmehrige) Ex-Lebensgefährtin den Beschwerdeführer aufgrund der Brückensprengung angezeigt habe, weshalb der Beschwerdeführer nunmehr auch offiziell von der georgischen Polizei gesucht werde.
Zur Integration wurde ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag vom 11.04.2012 vorgelegt.
Es wurde auch erneut ein Blutspendebefund des XXXX vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer nicht HIV-infiziert sei.
Mit Eingabe vom 15.04.2014 (Poststempel vom 11.04.2014) wurde ein Konvolut an Unterlagen zu den intensiven Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich und zu seiner fortgeschrittenen Integration vorgelegt.
Neben einem Konvolut an Empfehlungsschreiben, wurde seine eCard, sein österreichischer Führerschein, ein Sprachzertifikat auf dem Niveau A2, eine Bestätigung der serbisch-orthodoxen Kirche in XXXX, eine Bestätigung der altkatholischen Kirchengemeinde für Kärnten und Osttirol, zwei arbeitsrechtliche Vorverträge und eine Mietvereinbarung vorgelegt.
Am 03.06.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer zur Aktualität der Fluchtgründe, zum Gesundheitszustand bzw. zu einer mittlerweile erfolgten Integration befragt wurde (OZ 7Z).
Dabei wurden aktuelle Länderberichte zur Lage in Georgien und insbesondere eine Auskunft von ACCORD vom 02.08.2006 zur Frage der Verfolgung von AnhängernXXXXS erörtert. Gleichzeitig wurde an die Vertreterin eine vollständige Kopie der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 14.06.2011 ausgefolgt.
Zur Abgabe einer abschließenden Stellungnahme zu den Länderfeststellungen und insgesamt zum Verfahren wurde eine schriftliche Frist zur Stellungnahme gewährt.
Der zuständige Richter des Bundesverwaltungsgerichtes holte einen Strafakt des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2008 ein, da laut Angaben des Beschwerdeführers sowie der Aktenlage am 09.12.2008 ein gefälschter Reisepass sowie ein gefälschter georgischer Führerschein beschlagnahmt worden seien, jedoch keine Verurteilung wegen eines Urkundendelikts im Strafregister aufscheine. Aus den in der Folge übermittelten Unterlagen ergibt sich keine strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers.
Nachdem die Vertreterin einen Fristerstreckungsantrag stellte, langte am 16.07.2014 eine abschließende Stellungnahme ein, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass die in der Verhandlung zur Stellungnahme übergebenen Unterlagen das Vorbringen des Beschwerdeführers stützen würden.
Verwiesen wurde auf einen Internetbericht, wonach immer wieder Berichte von sogenannten "Todesschwadronen" auftauchen würden, die unter dem damaligen Präsidenten SAAKASCHWILI politische Gegner verfolgt und ermordet hätten. Dies unterstütze die Aussage des Beschwerdeführers und entspreche seiner Erfahrung mit den Sicherheitsbehörden.
Die Anfragebeantwortung vom 14.06.2011 stamme vom georgischen Justizministerium und lege letztlich dar, dass manche der Verantwortlichen bzw. Angehörige der Armee vonXXXX nach wie vor gesucht werden würden.
Die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers decke sich mit einer Vielzahl an Medienberichten. Auch die Ermordung des von ihm genannten Freundes sei dokumentiert und könne objektiviert werden, wobei auch hier auf eine Internetquelle verwiesen wurde.
Auch die Verletzungen des Beschwerdeführers seien objektiviert und würden genauso wie seine Unterstützung der Gruppe rund umXXXX außer Frage stehen. Der Beschwerdeführer habe seine Fluchtgeschichte im Laufe des Verfahrens auch niemals gravierend abgeändert.
Eine Rückkehrentscheidung würde schließlich gegen Art. 8 EMRK verstoßen. Der Beschwerdeführer halte sich schon seit mehr als fünf Jahren durchgehend und rechtmäßig in Österreich auf. Es wurde erneut auf die bereits dargelegten integrativen Aspekte hingewiesen. Sein hilfsbereiter Charakter zeige sich auch durch sein regelmäßiges Blutspenden. Der Beschwerdeführer sei auch in der serbisch-orthodoxen Gemeinde integriert und nehme regelmäßig am Gottesdienst teil.
Der Beschwerdeführer sei in den Jahren 2011 und 2012 jeweils wegen versuchten Diebstahls verurteilt worden. Im ersten Fall sei er zu gemeinnütziger Arbeit im zweiten Fall zur Zahlung einer geringen Geldstrafe verurteilt worden, die er natürlich ordnungsgemäß beglichen habe. Der Beschwerdeführer schäme sich für dieses Verhalten, weshalb er es für sich behalten habe. Der Beschwerdeführer bereue beide Taten, die er aus einer Notlage heraus begangen habe. Aus einer Untersuchungshaft im Jahr 2008 wurde er ohne Einleitung eines Strafverfahrens wieder entlassen. Der Beschwerdeführer sei damals fälschlicherweise mit einer kriminellen Vereinigung in Verbindung gebracht worden. Da jedoch trotz Untersuchungshaft nie Anklage erhoben bzw. der Beschwerdeführer entsprechend verurteilt worden sei, stehe seine Unschuld fest.
Der Beschwerdeführer unterstütze die Betriebe, von welchen er Vorverträge vorgelegt habe, mit Hilfsarbeiten. Der Beschwerdeführer verfüge weiters über eine alle Risiken abdeckende Krankenversicherung sowie einen Rechtsanspruch auf ortsübliche Unterkunft.
Die Bindungen zu seinem Herkunftsstaat seien nur sehr gering.
Es wurde auch darauf verwiesen, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 56 AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen sei. Es wurden Unterlagen zu den gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren übermittelt. Darüber hinaus wurde auf die bereits vorgelegten Unterlagen verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des Beschwerdeführers, Zl. 09 08.258-BAW, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen am 13.07.2009 (Erstbefragung AS 33-41), am 26.08.2009 (AS 95-109), am 15.12.2009 (AS 149-163) und am 13.07.2011 (AS 373-377), die eingeholten Recherchen vom 21.04.2010 (AS 309-317) und vom 14.06.2011 (AS 353-357), die vorgelegten Beweismittel und identitätsbezeugenden Unterlagen, die Beschwerde vom 14.03.2012 (AS 781-809), durch die im Asyl- und Beschwerdeverfahren vorgelegten Stellungnahmen sowie durch die Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.06.2014 (OZ 7Z), durch Einholung aktueller Auszüge aus Strafregister und GVS sowie durch Einsichtnahme in die Länderfeststellungen bestehend aus folgenden Quellen:
Länderinformationsblatt Staatendokumentation - Georgien vom 07.02.2014 sowie
ACCORD, Auskunft vom 02.08.2006 zur Frage der Verfolgung von AnhängernXXXXs.
Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Georgien, der georgischen Volksgruppe zugehörig und orthodox. Er führt den im Spruch genannten Namen. Seine Identität steht infolge der vorgelegten identitätsbezeugenden Unterlagen fest.
Der Beschwerdeführer war in seinem Herkunftsstaat in der Vergangenheit keiner Bedrohung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten ausgesetzt und drohen ihm solche auch in Zukunft nicht. Die von ihm behauptete Verfolgung im Herkunftsstaat war nicht glaubhaft. Aus dem bloßen Umstand, dass der Beschwerdeführer der militärischen Gruppe von XXXX angehört hat, ist keine Verfolgung ableitbar.
Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden, lebensbedrohlichen oder akut behandlungsbedürftigen Krankheiten, weshalb auch im Lichte seines Gesundheitszustandes keine Gefährdung im Gefolge seiner Rückkehr feststellbar war, die einer Verletzung der durch die EMRK geschützten Rechte gleichkäme.
Der Beschwerdeführer hält sich laut eigenen Angaben seit November 2008 im Bundesgebiet auf, wobei der Beschwerdeführer im März 2009 infolge von Dublin-Konsultationen nach Spanien überstellt wurde, wobei er im Juli 2009 neuerlich in das Bundesgebiet einreiste und sich seither durchgehend im Bundesgebiet aufhält. Er ist hier nicht selbsterhaltungsfähig, sondern lebt von der Grundversorgung. Er lebt zwar in einer privaten Unterkunft, bezieht laut aktuellem Auszug aus der GVS jedoch sowohl finanzielle Mittel für Miete als auch für Verpflegung und Krankenversicherung. Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse, hat hier Anschluss in der Kirche gefunden und legte bedingte Einstellungszusagen vor, über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt er im Bundesgebiet jedoch nicht. Umgekehrt leben im Herkunftsstaat seine Mutter und seine minderjährige Tochter, wobei er von der Mutter seiner minderjährigen Tochter getrennt ist. Auch sein Bruder soll aus Spanien wieder in den Herkunftsstaat zurückgekehrt sein.
Der Beschwerdeführer weist zwei strafrechtliche Verurteilungen auf:
XXXX vom XXXX wegen §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe sowie
XXXX vom XXXX wegen §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe.
Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
Länderinformationsblatt Staatendokumentation - Georgien vom 07.02.2014 (auszugsweise)
In Georgien leben rund 4,9 Mio. Menschen (Juli 2013) auf 69.700 km². (CIA 28.1.2014)
Georgien (georgisch: Sakartwelo) ist eine demokratische Präsidialrepublik. Staatspräsident ist Giorgi Margwelaschwili (seit 27.10.2013). Regierungschef ist Premierminister Irakli Garibaschwili (seit 21.11.2013). Beide gehören der Partei "Georgischer Traum" an.
Georgien besitzt ein Einkammerparlament mit 150 Sitzen. Die letzte Parlamentswahl fand am 1.10.2012 statt. Die nächste Parlamentswahl wird regulär im Oktober 2016 stattfinden.
Die Regierungspartei "Georgischer Traum" hat mit 84 von 150 Sitzen die Mehrheit im Parlament inne. Sie besteht aus einem Bündnis von 6 Parteien (Partei "Georgischer Traum", Freie Demokraten, Republikaner, Nationales Forum, Konservative, Industriellenpartei). (AA 11.2013)
Die Parlamentswahlen vom 1.10.2012 hat das Wahlbündnis "Georgischer Traum" mit klarer Mehrheit gewonnen. Internationale Wahlbeobachter von OSZE, Europarat, NATO und des Europäischen Parlamentes bewerteten die Wahlen als wichtigen Schritt hin zur Festigung der Demokratie, auch wenn einzelne Bereiche, wie z.B. die ungleiche Größe der Wahldistrikte, noch verbesserungsbedürftig seien. Die Wahlen seien kompetitiv verlaufen. Kritik fand das polarisierte Wahlumfeld, mit harscher Rhetorik und vereinzelten Fällen von Gewalt sowie Fällen von Einschüchterung, überwiegend der Opposition. (AA 10.2013)
Bei der Präsidentschaftswahl im Oktober 2013 konnte sich der Kandidat von "Georgischer Traum", Georgi Margwelaschwili, mit klarer Mehrheit gegen den Wunschkandidaten des amtierenden Präsidenten Michail Saakaschwili (Vereinte Nationale Bewegung), durchsetzen. Der Zweitplatzierte, David Bakradse, räumte nach Schließung der Wahllokale seine Niederlage ein und gratulierte seinem Rivalen zum Sieg.
Saakaschwili, zuletzt umstritten, durfte nach zwei Amtszeiten laut Verfassung nicht mehr zur Wahl antreten.
Diese Wahl brachte den ersten demokratischen Machtwechsel an der georgischen Staatsspitze seit Zerfall der Sowjetunion. Der neue Präsident wird in der Ex-Sowjetrepublik künftig nur eine repräsentative Rolle spielen. Eine Verfassungsänderung überträgt die wichtigsten Machtbefugnisse auf das Amt des Regierungschefs. (FAZ 27.10.2013)
Beim EU-Gipfel der Östlichen Partnerschaft in Vilnius am 29.11.2013 paraphierte Georgien ein Assoziierungs- und Freihandelsabkommen mit der EU. Ein Schritt, der den technischen Abschluss der Arbeit am Vertragstext signalisiert. (NZZ 30.11.2013) Premierminister Garibaschwili sagte nach Gesprächen mit EU-Kommissionspräsident Jose Manuel Barroso am 3.2.2013, dass er mit einer Unterzeichnung des Abkommens im August 2014 rechnet. Georgiens europäische Integration sei irreversibel. (RFE/RL 3.2.2014)
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (11.2013): Georgien, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Nodes_Uebersichtsseiten/Georgien_node.html, Zugriff 7.2.2014
AA- Auswärtiges Amt (10.2013): Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 7.2.2014
CIA - Central Intelligence Agency (28.1.2014): The World Fact Book - Georgia,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gg.html, Zugriff 7.2.2014
FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (27.10.2013): Georgi Margwelaschwili gewinnt mit klarer Mehrheit, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/europa/praesidentschaftswahl-in-georgien-georgi-margwelaschwili-gewinnt-mit-klarer-mehrheit-12636443.html, Zugriff 7.2.2014
NZZ - Neue Zürcher Zeitung (30.11.2013): Brüsseler Ostpartnerschaft auf tönernen Füssen,
http://www.nzz.ch/aktuell/international/auslandnachrichten/bruesseler-ostpartnerschaft-auf-toenernen-fuessen-1.18195162, Zugriff 7.2.2014
RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Liberty (3.2.2014): Georgian PM Expects EU Association Agreement By August, http://www.rferl.org/content/georgia-eu-association-agreement/25252007.html, Zugriff 7.2.2014
Die Lage in Georgien ist - mit Ausnahme der Konfliktgebiete Abchasien und Südossetien - insgesamt ruhig.
Beide genannte Gebiete befinden sich nicht unter der Kontrolle der Regierung in Tiflis. In den Gebieten und an ihren Verwaltungsgrenzen sind russische Truppen stationiert. (AA 7.2.2014)
Im Zuge der Auflösung der UdSSR erhöhten sich die Spannungen innerhalb Georgiens in den Gebieten Abchasien und Südossetien, als der autonome Status der Provinzen von georgischen Nationalisten in Frage gestellt wurde. Nach der georgischen Unabhängigkeit führten heftige Auseinandersetzungen mit der Zentralregierung 1992 zu Unabhängigkeitserklärungen Südossetiens und Abchasiens, die aber von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wurden.
Seit 1994 galt ein insgesamt eingehaltener, im Moskauer Abkommen festgeschriebener Waffenstillstand, überwacht durch eine Beobachtergruppe der Vereinten Nationen (UNOMIG) in Zusammenarbeit mit einer GUS-Friedenstruppe.
Der Konflikt um Südossetien wurde durch den Waffenstillstand von XXXX 1992 vorübergehend befriedet; die OSZE erhielt ein Beobachtungsmandat.
In Abchasien und Südossetien waren seither russische Truppen als sogenannte friedenserhaltende Kontingente präsent. Der Einfluss des nördlichen Nachbarlandes wuchs kontinuierlich, unter anderem durch Ausgabe russischer Pässe an die abchasische und südossetische Bevölkerung. Nach zahlreichen blutigen Zwischenfällen und Provokationen aller Seiten eskalierte der Konflikt um Südossetien am 7. August 2008 nach einem Vorstoß georgischer Truppen in die südossetische Hauptstadt Zchinwali zu einem georgisch-russischen Krieg, der nach fünf Tagen durch einen von der EU vermittelten Waffenstillstand beendet wurde.
Am 26. August 2008 erkannte Russland Abchasien und Südossetien einseitig und unter Verletzung des völkerrechtlichen Prinzips der territorialen Integrität Georgiens als unabhängige Staaten an und schloss wenig später Freundschaftsverträge, die auch die Stationierung russischer Truppen in den Gebieten vorsahen.
Die zivile EU-Beobachtermission EUMM nahm Anfang Oktober 2008 in Georgien ihre Arbeit auf. Das OSZE-Mandat lief Ende 2008 aus, UNOMIG endete im Juni 2009. EUMM ist damit die einzige verbliebene internationale Präsenz zur Stabilisierung in Georgien. (AA 10.2013)
Die de facto-Machthaber in Abchasien und Südossetien beschränken weiterhin die Rechte, vornehmlich der ethnischen Georgier, zu wählen oder sonst am politischen Prozess teilzunehmen, Besitz anzuhäufen, Geschäfte zu registrieren und zu reisen.
Das "Gesetz" verlangt von ihnen ihre georgische Staatsbürgerschaft aufzugeben, wenn sie in Abchasien wählen wollen. Selbst Georgier, die um einen abchasischen Pass ansuchten, konnten wegen langer Verzögerungen nicht an den Wahlen teilnehmen.
Entlang der "Grenzen" zu den abtrünnigen Gebieten gab es Berichte über Entführungen.
Im August 2011 gab es in Abchasien "Präsidentschaftswahlen", die Alexandr Ankwab gewann. Die Wahl wurde wegen der vielen IDPs (Internally Displaced Persons), denen die Teilnahme verweigert wurde, nicht als frei und fair bezeichnet.
Die de facto-Machthaber in Abchasien erlauben verschiedenen internationalen Organisationen, darunter einigen UN-Agenturen, eingeschränkte Tätigkeit in der Region.
Trotzdem gibt es wegen des beschränkten Zugangs zu diesen Regionen wenig Informationen über die Menschenrechtslage in Abchasien und Südossetien und es bleiben viele Missbrauchsvorwürfe bestehen. (USDOS 19.4.2013)
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (7.2.2014): Georgien. Reise- und Sicherheitshinweise,
http://www.auswaertiges-amt.de/sid_8108DEE44ECFAF67827A2F89BA2ACDB3/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GeorgienSicherheit_node.html, Zugriff 7.2.2014
AA- Auswärtiges Amt (10.2013): Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 7.2.2014
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.2.2014
Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft, 2007 die Abschaffung der Todesstrafe in der Verfassung verankert. In den Jahren seit der "Rosenrevolution" 2003/2004 hat Georgien anerkennenswerte Fortschritte bei der Polizeireform, dem erfolgreichen Kampf gegen die "kleine Korruption" (Korruption im alltäglichen Umgang), der Reform der Steuergesetzgebung und der Verbesserung der Investitionsbedingungen erzielt. Im Rahmen der Justizreform wurde der Instanzenzug neu geregelt und eine radikale Verjüngung der Richterschaft durchgesetzt. Zweifel an der Unabhängigkeit der Justiz blieben bestehen. Reformen im Justizbereich und Strafvollzug gehören zu den Prioritäten der im Oktober 2012 ins Amt gewählten neuen Regierung und zielen insbesondere auf die Entpolitisierung des Justizsektors, die Sicherstellung der Unabhängigkeit der Richter, des Gerichtswesens und der Strafverfolgungsbehörden sowie die Stärkung der Rechte von Opfern. (AA 10.2013)
Verfassung und Gesetze garantieren eine unabhängige Justiz, aber Einflussnahme von außen bleibt ein Problem, besonders seitens des Büros des Staatsanwalts und der Exekutive. In Zivilsachen gibt es keine Bestechung mehr und die Richter agieren unabhängig. Es gibt Bedenken bezüglich der Qualität der Urteile.
Verfassung und Gesetze garantieren einer Person, der aus Willkürakten, einschließlich Menschenrechtsverletzungen, Schaden entstanden ist, das Recht auf eine Zivilklage. (USDOS 19.4.2013)
Der Präsident, das Parlament und der Oberste Gerichtshof ernennen je drei der neun Richter des Verfassungsgerichtshofs.
Seit 2004 hat die Regierung die Ausgaben für die Justiz erhöht, was zu substantiellen Verbesserungen bei Gehältern, Infrastruktur und Personalausstattung führte.
Trotz umgesetzter Reformen und einem Bekenntnis zum Modell der EMRK, ist die Justiz bei Kriminalfällen weiterhin dem Einfluss der Staatsanwaltschaft und der Exekutive ausgesetzt, speziell wenn politische Interessen berührt werden.
Freisprüche in Kriminalfällen sind in Georgien sehr selten, was die große Lastigkeit der Justiz zugunsten der Staatsanwaltschaft demonstriert. Beobachter berichten, dass Richter in ihren Urteilen nicht nur oft der Staatsanwaltschaft folgen, sondern dabei oft auch zweifelhafte Beweise akzeptierten.
Bestechung im Gerichtssaal wurde ausgemerzt und Richter werden in den meisten Zivilsachen als unabhängig angesehen. (FH 18.6.2013)
Die Reform der Strafjustiz wurde im Wahljahr 2012, wenn auch verlangsamt, mit finanzieller Hilfe der EU fortgesetzt. Im März 2012 nahm das Parlament Gesetzesänderungen betreffend der temporären Richterbestellung, disziplinären Maßnahmen und deren Transparenz an. (EK 20.3.2013)
Zu den größten Herausforderungen der neuen Regierung gehört es, das Vertrauen in den Justizsektor, die Rechtsschutzorgane und das Innenministerium wiederherzustellen.
Nach dem Regierungswechsel verkündete die neue Regierung, sie würde Vertreter der abgewählten Regierung im Falle von Amtsmissbrauch zur Verantwortung ziehen. Die Staatsanwaltschaft ließ eine Reihe von Gefolgsleuten des Präsidenten verhaften, darunter vor allem ehemalige Angehörige des Innenministeriums. Auf internationaler Bühne wurden Stimmen laut, die vor selektiver Justiz und politischer Rache warnten. Nato, USA und EU zeigten sich extrem besorgt.
Die neue Justizministerin Tea Tsulukiani, die mehrere Jahre am Europäischen Gerichtshof tätig war, sieht ihre Aufgabe darin, Justiz und Rechtsschutzorgane zu "entpolitisieren". Bedenken bezüglich Politjustiz versuchte die Regierung zu begegnen, indem sie internationale Beobachter für die anstehenden Gerichtsverfahren einlud. Zudem sollen in alle Prozesse mit hohem öffentlichem Interesse Geschworene einbezogen werden.
Ende 2013 wurden Stimmen laut, welche behaupteten, die Justizreform sei bislang kaum fortgeschritten. Der Generalstaatsanwalt legte sein Amt im November 2013 demonstrativ nieder.
Die Kontrolle über die Gerichtsverwaltung liegt bei einem Hohen Justizrat aus fünfzehn Mitgliedern, die vor dem Machtwechsel überwiegend aus dem Partei- und Regierungspersonal der Vereinten Nationalen Bewegung rekrutiert wurden. Die Zusammensetzung dieses Gremiums wird von der neuen Regierung verändert, wobei sie Empfehlungen der Venedig-Kommission des Europarats berücksichtigt. (SWP 12.2013)
Thomas Hammarberg, ehemaliger Menschenrechtskommissar des Europarats, wurde zum EU-Berater für Justizreformen in Georgien bestellt. (HRW 21.1.2014 / SWP 12.2013)
Die neue Regierung priorisiert die "Humanisierung" des Strafrechts und setzt den Prozess der Liberalisierung des Strafrechts, der in den letzten Jahren begonnen wurde, fort.
Problematisch bleibt die Regelung zur Verwaltungsstrafhaft, die bis zu einer Höhe von drei Monaten verhängt werden kann, wenn auch keine Berichte vorliegen, dass sie nach Oktober 2012 unangebracht oder mit politischer Motivation verhängt worden wäre.
Untersuchungshaft ist immer noch häufig, die Richter lehnen diese aber immer häufiger auch ab und argumentieren differenzierter als früher. Auch von Seiten der Staatsanwaltschaft nahmen die Anträge auf U-Haft in der ersten Hälfte 2013 um 9% ab. Die Zustimmungsrate der Richter im selben Zeitraum sank von 100 auf 76%.
Die Position des Büros der Staatsanwaltschaft ist trotz Reformen immer noch sehr dominant im georgischen Strafrecht.
In Georgien gibt es kostenlose Rechtshilfe. Die Stelle, welche sie koordiniert soll aus dem momentan zuständigen Ministerium herausgelöst und unabhängig aufgestellt werden. (TH 09.2013)
Quellen:
AA- Auswärtiges Amt (10.2013): Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 7.2.2014
EK - Europäische Kommission (20.3.2013): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Georgia. Progress in 2012 and recommendations for action,
https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364316097_2013-progress-report-georgia-en.pdf, Zugriff 7.2.2014
FH - Freedom House (18.6.2013): Nations in Transit 2013 - Georgia, https://www.ecoi.net/file_upload/3256_1371628415_nit13-georgia-2ndproof.pdf, Zugriff 7.2.2014
HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/267775/395128_de.html, Zugriff 7.2.2014
SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (12.2013): Bilanz einer Farbrevolution. Georgien im politischen Wandel 2003-2013, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2013_S24_hlb.pdf, Zugriff 7.2.2014
TH - Thomas Hammarberg (09.2013): Georgia in Transition. Report on the human rights dimension: background, steps taken and remaining challenges. Assessment and recommendations by Thomas Hammarberg in his capacity as EU Special Adviser on Constitutional and Legal Reform and Human Rights in Georgia, http://eeas.europa.eu/delegations/georgia/documents/virtual_library/cooperation_sectors/georgia_in_transition-hammarberg.pdf, Zugriff 7.2.2014
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.2.2014
Die Sicherheitskräfte unterstehen zivilen Behörden.
Das georgische Innenministerium hat die primäre Verantwortung für die Polizei. Während die Sicherheitsbehörden generell als effektiv angesehen werden, gab es einige Berichte über Fälle von Amtsmissbrauch, die straflos geblieben sind. Es gab dokumentierte Fälle von übertriebener Gewaltanwendung. NGOs berichteten über Gewalt und Einschüchterung gegenüber Anhängern der Opposition vor den Parlamentswahlen.
Laut NGOs liegt die Dunkelziffer bei Polizeigewalt höher als die vom Generalstaatsanwalt untersuchten Fälle. Dieser Mangel an systematischer Aufarbeitung und Strafverfolgung trage zu einer Kultur der Straflosigkeit bei.
Der Generalinspektionsdienst des Innenministeriums verhängte 2012 841 Disziplinarstrafen (Rüge, Degradierung, Entlassung) gegen Sicherheitsbeamte. 2011 waren es 1.017 gewesen. 2012 wurden außerdem 30 Beamte wegen verschiedener Verbrechen verhaftet (10 wegen Amtsmissbrauch, 7 wegen Korruption, 6 wegen Bestechlichkeit, 5 wegen Amtsüberschreitung und 2 wegen Körperverletzung). 2011 waren es 60 gewesen.
Das Büro des Generalstaatsanwalts führt alle Ermittlungen gegen Beamte wegen Folter- und Missbrauchsvorwürfen. Wenn jemand während einer Verhaftung Verletzungen erleidet, muss die Staatsanwaltschaft das untersuchen. Sie muss allen Hinweisen auf polizeiliches Fehlverhalten nachgehen, auch anonym abgegebenen.
Die Einheit für Menschenrechtsschutz innerhalb des Büros des Generalstaatsanwalts tätigt regelmäßig Veröffentlichungen zum Stand von Fällen, Prozessen und Untersuchungen von Menschenrechtsverletzungen.
Die georgische Polizeiakademie trainierte 2012 331 neue Polizisten und schulte 183 Grenzpolizisten. Menschenrechtstraining und die Rechtsgrundlage für Gewaltanwendung, Untersuchung von Hassverbrechen, Erkennen von Menschenhandel, Polizeiethik usw. waren Teil der Ausbildung. Spezielle Menschrechtstrainings in Kooperation mit internationalen Partnern wurden ebenfalls unternommen. (USDOS 19.4.2013)
Nach der "Rosenrevolution" 2003/2004 wurde ein bemerkenswerter Fortschritt bei der Reform der Verkehrspolizei erzielt, deren Ansehen in der Öffentlichkeit aufgrund der nahezu totalen Eliminierung von "kleiner Korruption" enorm stieg.
NGOs und Rechtsexperten haben immer wieder kritisiert, dass die georgische Polizei oft aufgrund von Gefahr im Verzug Handlungen vornimmt, die sich der richterlichen Aufsicht entziehen.
Ein neuer Entwurf zum Gesetz über die Polizei wurde in Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft und internationalen Experten erarbeitet. Er konzentriert sich auf präventive Maßnahmen mit dem Ziel die Rechte der Menschen zu schützen und ihre Sicherheit zu gewährleisten. (TH 09.2013)
Quellen:
TH - Thomas Hammarberg (09.2013): Georgia in Transition. Report on the human rights dimension: background, steps taken and remaining challenges. Assessment and recommendations by Thomas Hammarberg in his capacity as EU Special Adviser on Constitutional and Legal Reform and Human Rights in Georgia, http://eeas.europa.eu/delegations/georgia/documents/virtual_library/cooperation_sectors/georgia_in_transition-hammarberg.pdf, Zugriff 7.2.2014
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.2.2014
5. Folter und unmenschliche Behandlung
Verfassung und Gesetze verbieten derartige Praktiken, aber Folter und Missbrauch von Gefangenen, sowie Haftbedingungen sind ein Problem, Obwohl die Regierung Schritte unternahm um Behördenvertreter für Menschenrechtsverletzungen zu bestrafen, beendete oder verzögerte die alte Regierung regelmäßig die Untersuchung derartiger Vorwürfe, was zu einem Klima der Straflosigkeit beitrug.
Nach den Parlamentswahlen 2012 wurden mehr als 25 hochrangige Regierungsvertreter wegen Folter, Machtmissbrauch und Korruption angeklagt.
2012 wurden mehrere Fälle von Misshandlungen von Gefangenen durch Polizisten dokumentiert, etwa durch Schläge, Verweigerung des Zugangs zu Toiletten oder Vorenthalten der Erlaubnis einen Anwalt zu kontaktieren. Während des Jahres hat sich die Häufigkeit von Misshandlungen von der Polizeihaft hin zum Gefängnissystem verlagert.
Gemäß Justizministerium wurden 2012 23 Untersuchungen betreffend Foltervorwürfe begonnen, 105 wegen unmenschlicher Behandlung und 5 wegen erzwungener Geständnisse. 2011 waren es 20 Untersuchungen betreffend Foltervorwürfe und 9 wegen unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung gewesen.
2012 berichtete der Oberste Gerichtshof von 15 abgeschlossenen Fällen mit Urteilen gegen 3 Personen (2 wegen Folter, 1 wegen unmenschlicher Behandlung).
Laut NGOs und Ombudsmann zeigen die Opfer von Folter die Verbrechen aus Angst vor Konsequenzen oft nicht an. NGOs behaupten weiterhin, dass enge Beziehungen zwischen der Generalstaatsanwaltschaft und der Polizei die Aufklärung behindern.
Richter können nicht unabhängig handeln, wenn der Missbrauch Gefangener vermutet wird. NGOs kritisieren unzureichende Standards bei Transparenz und Rechenschaftspflicht. (USDOS 19.4.2013)
Die Sicherheitsbehörden kamen unter heftige Kritik, nachdem im September 2012 ein Video an die Öffentlichkeit kam, auf dem Gefangene gefoltert und erniedrigt wurden. Der nationale Präventionsmechanismus gemäß dem Fakultativprotokoll zum UN-Übereinkommen gegen Folter sollte weiter gestärkt werden. Frühere Fälle von übermäßiger Gewaltanwendung durch Sicherheitsbeamte wurden nicht vor Gericht gebracht. (EK 20.3.2013)
Es gab in den letzten Jahren immer wieder Berichte über ineffektiv geführte oder verschleppte Untersuchungen gegen Angehörige der Sicherheitsbehörden.
Ein positives Beispiel der neuen Regierung hingegen ist die Entlassung und Strafverfolgung des ehemaligen stellvertretenden Innenministers (der neuen Regierung), der ein von der Vorgängerregierung illegal angefertigtes Video an die Öffentlichkeit spielte, um damit einem persönlichen Feind zu schaden.
Der ehemalige Menschenrechtskommissar des Europarats Thomas Hammarberg befürwortet, in seiner Funktion als Berater der georgischen Regierung für Justiz- und Verfassungsreform, die Schaffung eines unabhängigen Mechanismus für Beschwerden gegen Polizeibeamte.
Positiv erwähnt er die Schaffung eines Ethik- und Verhaltenskodex für Polizeibeamte Anfang 2013. (TH 09.2013)
Quellen:
EK - Europäische Kommission (20.3.2013): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Georgia. Progress in 2012 and recommendations for action,
https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364316097_2013-progress-report-georgia-en.pdf, Zugriff 7.2.2014
TH - Thomas Hammarberg (09.2013): Georgia in Transition. Report on the human rights dimension: background, steps taken and remaining challenges. Assessment and recommendations by Thomas Hammarberg in his capacity as EU Special Adviser on Constitutional and Legal Reform and Human Rights in Georgia, http://eeas.europa.eu/delegations/georgia/documents/virtual_library/cooperation_sectors/georgia_in_transition-hammarberg.pdf, Zugriff 7.2.2014
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.2.2014
2003 kam es zur sogenannten Rosenrevolution, gewaltlosen Massenprotesten in Tiflis, die zum Machtwechsel von Präsident Eduard Shevardnadze, hin zu Michail Saakaschwili führten. Dieser konnte in der Folge Fortschritte u.a. bei der Korruptionsbekämpfung verzeichnen.
Eine aggressive Umsetzung der Antikorruptionspolitik in den 4 Jahren davor, hat die Korruption auf unteren Ebenen bis 2013 erfolgreich nahezu eliminiert, besonders im öffentlichen Dienst.
Intransparenz bei den Besitzverhältnissen von Unternehmen und Medien macht Überlappungen zwischen politischen und wirtschaftlichen Interessen oft undurchsichtig.
Antikorruptionsreformen bezogen sich auch auf die Gründung und Führung von Unternehmen. 2005 war Georgien im Doing business-Ranking der Weltbank noch auf Platz 112, im Jahre 2013 hingegen bereits auf Rang 16.
Laut Transparency International glauben 77% der Georgier, dass ihre Regierung sehr effektiv bei der Bekämpfung der Korruption war. (FH 18.6.2013)
Die Gesetze sehen Strafen für korrupte Beamte vor und auf unteren Ebenen wurden diese Gesetze auch effektiv umgesetzt. Gemäß Umfragedaten gaben weniger als 1% der Bevölkerung an, 2012 ein Bestechungsgeld bezahlt zu haben um an eine öffentliche Leistung zu kommen. Trotzdem blieben Vorwürfe der Korruption in hohen Regierungskreisen bestehen. Nach den Parlamentswahlen vom Oktober 2012 wurden über 25 ehemalige Regierungsbeamte wegen korruptionsbezogener Vorwürfe angeklagt.
2012 wurde ein Staatsanwalt wegen Korruption verurteilt.
NGOs und unabhängige Medien äußerten Bedenken wegen der engen Verbindungen der Regierung zu einigen Firmen und Mangel an Transparenz bezüglich deren Eigentümerstruktur, dem Ablauf öffentlicher Ausschreibungen und größerer Regierungsausgaben.
Die Regierung unternahm auch 2012 einige Maßnahmen um Korruption zu bekämpfen. Im Jänner wurde die Agentur für Wettbewerb und staatliche Beschaffung gegründet, deren Aufgabe es ist, sich um antikompetitive Praktiken und Marktstellungsmissbrauch zu kümmern.
Die Staatsanwaltschaft unternahm Schritte zur Drosselung der Bestechung, indem sie 23 Beamte wegen Bestechlichkeit strafverfolgte, die alle verurteilt wurden. Das Justizministerium propagierte aktiv interne Ethikregeln in der Staatsanwaltschaft.
Das Gesetz verpflichtet Staatsbeamte jährlich ihre Einkommenssteuererklärung und die ihrer Familienangehörigen mitzuteilen. Diese werden online gestellt. (USDOS 19.4.2013)
Transparancy International platzierte Georgien in seinem Corruption Perceptions Index 2012 auf Platz 51 von 176, mit einer Bewertung von 52 (wobei 100 "very clean" und 0 "highly corrupt" bedeutet). Im Corruption Perceptions Index 2013 ist Georgien auf Platz 55 von 177, mit einer Bewertung von 49. (TI 2012 / TI 2013)
Während auf niederem und mittlerem Level bemerkenswerte Fortschritte in der Korruptionsbekämpfung gelungen sind, besonders im Vergleich zu seinen Nachbarländern, existiert Elitenkorruption noch immer. Nach dem Regierungswechsel zu "Georgischer Traum" Ende 2012 wurde gegen über 20 Vertreter der alten Regierung wegen Korruptionsvorwürfen ermittelt. Das führte zu Vorwürfen die neue Regierung verfolge eine politische Vendetta. Die internationale Gemeinschaft forderte die neue Regierung auf, die Rechtsstaatlichkeit weiter zu respektieren, da Akte von politischer Justiz Georgiens Antrag auf NATO-Mitgliedschaft gefährden könnte. Vertreter von "Georgischer Traum" verneinten eine politische Motivation und luden die NATO ein, die Untersuchungen zu beobachten. (FH 01.2013)
Quellen:
FH - Freedom House (18.6.2013): Nations in Transit 2013 - Georgia, https://www.ecoi.net/file_upload/3256_1371628415_nit13-georgia-2ndproof.pdf, Zugriff 7.2.2014
FH - Freedom House (01.2013): Freedom in the World 2013 - Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/246963/370506_de.html, Zugriff 7.2.2014
TI - Transparency International (2012): Corruption Perceptions Index 2012, http://cpi.transparency.org/cpi2012/in_detail/, Zugriff 7.2.2014
TI - Transparency International (2013): Corruption Perceptions Index 2013, http://cpi.transparency.org/cpi2013/results/, Zugriff 7.2.2014
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.2.2014
7. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Heimische und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiten in Georgien ohne Einschränkung durch die Regierung. Sie untersuchen Menschenrechtsfälle und publizieren ihre Ergebnisse. Manche NGOs erfreuen sich einer engen Kooperation mit der Regierung und Offizielle sind kooperativ und offen für deren Ansichten. Andere beschweren sich über ungenügenden Zugang zu Offiziellen und dass ihre Ansichten ignoriert wurden oder gar über Vorfälle von Schikane.
Die Hauptquellen von Spannungen zwischen Regierung und NGOs sind u. a. die Behandlung von Gefangenen, Schikanierung und Bedrohung von Parteiaktivisten und -unterstützern, Bedrohung von Menschenrechtsaktivisten und Journalisten, Straflosigkeit und eine Menschenrechtsverletzungen gegenüber angeblich teilnahmslose Justiz. (USDOS 19.4.2013)
Zivilgesellschaftliche Organisationen waren 2012 in Georgien aktiv. Über 200 georgische Medien und NGOs schlossen sich in eine erfolgreiche Kampagne zur Änderung der Gesetze zur Parteienfinanzierung zusammen. (FH 18.6.2013)
Quellen:
FH - Freedom House (18.6.2013): Nations in Transit 2013 - Georgia, https://www.ecoi.net/file_upload/3256_1371628415_nit13-georgia-2ndproof.pdf, Zugriff 7.2.2014
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.2.2014
Der Ombudsmann wurde weiterhin von NGOs als die objektivste Menschenrechtsinstitution der Regierung betrachtet. Dieser hat ein Mandat, die Menschenrechte zu beobachten und Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen, er hat jedoch keine Kompetenz Strafverfolgung oder andere rechtliche Aktionen anzustoßen. Er kann aber eine Vorgehensweise empfehlen, worauf die Regierung antworten muss. Das Büro des Ombudsmanns arbeitet generell ohne Einmischung der Regierung und wird als effektiv angesehen.
Der Ombudsmann berichtet, dass die Regierung auf seine Anfragen und Empfehlungen oft nicht oder nur teilweise antwortet.
Der Ombudsmann kann den Vollzugsbehörden unverbindliche Empfehlungen geben, bestimmte Menschenrechtsfälle zu untersuchen. Er muss einen Jahresbericht über die Menschenrechtssituation vorlegen und kann regelmäßige Berichte nach Gutdünken erstellen.
Regierungsstellen müssen auf jegliches Informationsbegehren des Ombudsmanns binnen 10 Tagen antworten. (USDOS 19.4.2013)
Georgischer Ombudsmann ist zurzeit Ucha Nanuashvili. (Ombudsman o. D.a) Er ist auf 5 Jahre vom georgischen Parlament gewählt. (Ombudsman o.D.b) Er erfüllt gleichzeitig die Rolle als Nationaler Präventiver Mechanismus (NPM) im Sinne des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe der UN. (Ombudsman o.D.c)
In der Parlamentssitzung vom 30.7.2013 wurde der Jahresbericht des Ombudsmanns behandelt und eine Resolution verabschiedet, die auf der Grundlage des Berichts Empfehlungen an verschiedene Ministerien ausspricht. Der Ombudsmann Ucha Nanuashvili bezeichnete diese Resolution und ihre Umsetzung als Test für die derzeitige Regierung. Der Jahresbericht dokumentiert Menschenrechtsverletzungen, einschließlich im Strafvollzug.
Obwohl ernsthafte Probleme weiterhin bestehen, habe sich die Situation seit dem Regierungswechsel in vielen Bereichen verbessert. (Civil 30.7.2013)
Quellen:
Civil.ge (30.7.2013): Public Defender's Human Rights Report Discussed in Parliament,
http://www.civil.ge/eng/article.php?id=26321, Zugriff 7.2.2014
Ombudsman (o.D.a): Public Defender, http://www.ombudsman.ge/index.php?page=777lang=1n=5, Zugriff 7.2.2014
Ombudsman (o.D.b): Organic Law of Georgia on the Public Defender of Georgia, http://www.ombudsman.ge/index.php?page=777lang=1n=7, Zugriff 7.2.2014
Ombudsman (o.D.c): National Preventive Mechanism, http://www.ombudsman.ge/index.php?page=777lang=1n=9, Zugriff 7.2.2014
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.2.2014
9. Allgemeine Menschenrechtslage
Georgien hat seine politischen und wirtschaftlichen Bindungen zur Europäischen Union durch den Prozess der Östlichen Partnerschaft vertieft, was eng verbunden war mit Fortschritten bei Staatsführung und Menschenrechten.
Die EU engagiert sich sehr in der Überwachung der Menschenrechtsbilanz der neuen Regierung und regt notwendige Reformen an. Die EU schuf auch die Position des ehemaligen Menschenrechtskommissars des Europarats Thomas Hammarberg als Berater der georgischen Regierung für Justiz- und Verfassungsreformen und finanziert seine Arbeit. (HRW 21.1.2014)
Das parlamentarische Komitee für Menschenrechte und zivile Integration, die Menschenrechtsabteilung des Innenministeriums und der Menschenrechtsberater des nationalen Sicherheitsrats haben laut Mandat Missbrauchsvorwürfe zu untersuchen.
Per Gesetz ist der Generalstaatsanwalt für den Schutz der Grund- und Menschenrechte zuständig. Die Menschenrechtsabteilung des Büros des Generalstaatsanwalts überwacht insgesamt die Strafverfolgung und die Einhaltung von nationalen und internationalen Menschenrechtsstandards. Die Menschenrechtsabteilung überwacht statistisch und analytisch die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft und ist verantwortlich für die Prüfung von und Reaktion auf Menschenrechtsempfehlungen von nationalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen. (USDOS 19.4.2013)
Quellen:
HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/267775/395128_de.html, Zugriff 7.2.2014
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.2.2014
10. Meinungs- und Pressefreiheit
Georgien verfügt über eine diversifizierte Print- und Rundfunkmedienlandschaft. (HRW 21.1.2014)
Obwohl unabhängige Medien aktiv sind und eine große Bandbreite an Ansichten äußern, bleibe direkter oder indirekter Einfluss der Regierung auf die meist genutzten landesweiten Medien ein Problem. Trotzdem das Land laut Transparency International meist progressive und liberale Mediengesetze habe, seien die Medien in der Praxis weniger transparent bzw. unabhängig. Anderen Berichten zufolge seien Parteilichkeit und schlechte ethische Praktiken in den Mainstream-Medien große Probleme. Printmedien kritisierten häufig hochrangige Regierungsvertreter, was in der Vorwahlzeit zu Fällen von Druck und Einschüchterung durch die Regierung geführt haben soll.
Nur wenige Zeitungen sind kommerziell erfolgreich. Unabhängige Printmedien konkurrierten hart mit öffentlich unterstützten Zeitungen. Sie berichten von Druck durch lokale Regierungen auf die Händler und von Schwierigkeiten Informationen von lokalen Regierungsbeamten zu erhalten.
Das Fernsehen ist das einflussreichste Medium und die primäre Quelle für Informationen für mehr als 80% der Bevölkerung. Laut Transparency International sind die Sender politisch polarisiert und sowohl die Regierung als auch die Opposition versuchen, eine Reihe von TV-Stationen, sowie die wichtigsten zwischengeschalteten Gesellschaften, in ihrem Einflussbereich zu halten.
Trotz Verbesserungen nach einer Gesetzesänderung 2011, bleiben die Eigentumsverhältnisse bei einigen Fernsehsendern und Internetprovidern weiterhin unklar.
Es gab im Laufe des Jahres 2012 Berichte von körperlichen und verbalen Angriffen auf Journalisten durch die Polizei, Beschlagnahme von Kameras und Einschüchterung durch Regierungsbeamte wegen der Berichterstattung. Im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen im Oktober hat sich deren Zahl erhöht.
Der Ombudsmann bezeichnete die häufige Einmischung in die journalistische Tätigkeit im Wahlkampf als beunruhigend und kritisierte die unzureichende Reaktion der Strafverfolgungsbehörden, weil für die Angriffe auf Journalisten nur selten jemand zur Rechenschaft gezogen werde.
2012 beschuldigten Journalisten und unabhängige Analysten hochrangige Regierungsvertreter und Oppositionspolitiker, Medien durch persönliche Verbindungen zu beeinflussen. Selbstzensur sei weit verbreitet, weil Journalisten aus Angst um ihren Arbeitsplatz die Meinung des Herausgebers wiedergeben. (USDOS 19.4.2013)
Außerhalb von Abchasien und Südossetien gibt es keine Beschränkungen des Internetzugriffs durch die Regierung oder Berichte, dass die Regierung E-Mails oder Chatrooms kontrollieren würde.
Die Preise für einen Internetanschluss blieben hoch. Es gibt keine Anzeichen von Zensur des Internets. (USDOS 19.4.2013)
Georgien hat die meisten Empfehlungen des letztjährigen Fortschrittsberichts befolgt. Unter anderem stärkte das Land die freie Meinungsäußerung.
Zwar gibt es einige Verbesserungen aufgrund der Umsetzung der Rechtsvorschriften über Medientransparenz, der Mediensektor leidet aber immer noch unter politischem und wirtschaftlichem Druck auf Journalisten und Selbstzensur. Im Laufe des Jahres wurden die georgischen Behörden mit Kritik von Medienrechtsorganisationen konfrontiert, nicht genug zum Schutz von Journalisten vor Gewalt zu unternehmen.
Die wichtigsten Prioritäten zur Verbesserung der Medienlandschaft sind besserer Zugang zu öffentlicher Information und Stärkung der Medienvielfalt, verbesserte finanzielle Transparenz und Entmonopolisierung des Werbemarktes. (EK 20.3.2013)
Obwohl die jüngsten Rechtsvorschriften den Pluralismus in der georgischen Medienlandschaft fördern, bleiben Nachrichtenagenturen zutiefst parteiisch und Gegenstand von politischem und privatem Einfluss.
Nach erheblichem Druck aus der Zivilgesellschaft und von internationalen Beobachtern, verabschiedete das Parlament ein Gesetz, das vor Wahlen willkürliche Ungleichbehandlung von TV-Kanälen durch Kabelnetzbetreiber verhindern soll. Das Gesetz wurde angeblich nur ungenügend umgesetzt. (FH 18.6.2013)
Unter den sechs ehemaligen Sowjetrepubliken, die an der Östlichen Partnerschaft der EU teilnehmen ist Georgien auf Platz zwei, was die Pressefreiheit angeht. Diese Umfrage wurde von der ukrainischen NGO Internews als Teil eines Pilotprojektes zur Pressefreiheit in Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Moldau und Ukraine durchgeführt. Das Pilotprojekt wird von der EU finanziell unterstützt. (RFE/RL 13.11.2013)
Quellen:
EK - Europäische Kommission (20.3.2013): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Georgia. Progress in 2012 and recommendations for action,
https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364316097_2013-progress-report-georgia-en.pdf, Zugriff 7.2.2014
FH - Freedom House (18.6.2013): Nations in Transit 2013 - Georgia, https://www.ecoi.net/file_upload/3256_1371628415_nit13-georgia-2ndproof.pdf, Zugriff 7.2.2014
HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/267775/395128_de.html, Zugriff 7.2.2014
RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Liberty (13.11.2013): Moldova Seen Leading In Media Freedom,
http://www.rferl.org/content/moldova-media-freedom/25166882.html, Zugriff 7.2.2014
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.2.2014
11. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit werden insgesamt eingehalten. (EK 20.3.2013, vgl. auch FH 01.2013)
Die Parlamentswahlen vom Oktober 2012, die ersten Wahlen gemäß dem geänderten Wahlgesetz, waren freier und kompetitiver als frühere. Es kam zu einer unverhältnismäßigen Anwendung von Kontrollmechanismen zur Parteienfinanzierung, um die Opposition zu bedrängen. Trotzdem brachte die Wahl einen historischen Sieg der Opposition.
Das Recht auf Versammlungs-, Vereinigungs- und Redefreiheit wurde während der Wahlkampagne generell respektiert. (FH 18.3.2013)
Quellen:
EK - Europäische Kommission (20.3.2013): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Georgia. Progress in 2012 and recommendations for action,
https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364316097_2013-progress-report-georgia-en.pdf, Zugriff 7.2.2014
FH - Freedom House (18.6.2013): Nations in Transit 2013 - Georgia, https://www.ecoi.net/file_upload/3256_1371628415_nit13-georgia-2ndproof.pdf, Zugriff 7.2.2014
FH - Freedom House (01.2013): Freedom in the World 2013 - Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/246963/370506_de.html, Zugriff 7.2.2014
Verfassung und Gesetze garantieren Versammlungsfreiheit und die Behörden gewährten im Laufe des Jahres 2012 routinemäßig Genehmigungen für Versammlungen. Bei einer Reihe von Gelegenheiten versäumten es die Behörden, die Teilnehmer von Versammlungen vor Gegendemonstranten zu schützen und nahmen gelegentlich Teilnehmer fest. Menschenrechtsorganisationen äußerten sich besorgt über manche gesetzliche Bestimmungen, einschließlich des Verbots von Demonstrationen durch eine Einzelperson oder durch Personen, die keine georgischen Staatsbürger sind, sowie die Bestimmung, dass politische Parteien und andere Organisationen Versammlungen auf öffentlichen Verkehrsflächen fünf Tage im Voraus genehmigen lassen müssen, was spontane Demonstrationen de facto ausschließen.
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten verbietet das absichtliche oder fahrlässige Blockieren von Straßen durch Demonstranten, was mit bis zu 90 Tagen Gefängnis bestraft werden kann. Gerichte, Behörden und Ministerien können Demonstrationen innerhalb von 20 Metern um ihre Gebäude verbieten.
NGOs gaben an, dass übermäßiger Einsatz von Gewalt durch die Polizei unter anderem gegen Journalisten und Demonstranten, sowie der Mangel an transparenter Untersuchung, einen dämpfenden Effekt auf die Versammlungsfreiheit hatten. (USDOS 19.4.2013)
Quellen:
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.2.2014
Verfassung und Gesetze garantieren Vereinigungsfreiheit. Die Regierung respektierte diese jedoch nur selektiv. Es gab im Laufe des Jahres 2012 mehrere Vorwürfe, dass Mitglieder von Gewerkschaften und Oppositionsparteien und ihre Familien und Partner selektiv strafverfolgt und bei Verurteilung strenger bestraft wurden als andere Bürger. Es soll auch Druck auf Exponenten der politischen Opposition und deren Unterstützer, sowie auf NGOs, Lehrer und Gewerkschaftsmitglieder gegeben haben, einschließlich Überwachung und tatsächlichen oder angedrohten Verlust des Arbeitsplatzes. (USDOS 19.4.2013)
Quellen:
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.2.2014
Der Ombudsmann, internationale Organisationen und NGOs berichteten 2012 weiterhin, dass die Bedingungen in vielen Gefängnissen und Untersuchungsgefängnissen schlecht und manchmal lebensgefährlich waren.
Nach offiziellen Angaben lag die Zahl der Häftlinge Ende 2012 bei 19.349, im Vergleich zu 24.114 im Vorjahr. 926 davon waren Frauen, 123 Jugendliche und 4% Untersuchungshäftlinge. Die Zustände in Frauengefängnissen waren Berichten zufolge besser als in anderen. 67 Gefangene starben in Haft, 2011 waren es 140 gewesen. Hauptursache für Todesfälle in Haft war Tuberkulose. Überbelegung war ein Problem.
Internationale Beobachter befanden die georgischen Standards betreffend Platz pro Häftling als ungenügend.
Manchen Gefängnissen und Untersuchungsgefängnissen mangelte es an sanitären und medizinischen Einrichtungen und Ausrüstungen. (USDOS 19.4.2013)
Präsident Saakaschwili machte nach dem "Foltervideo-Skandal" (Skandal im September 2012 um die Veröffentlichung von Videos auf denen Beamte Häftlinge foltern) den Ombudsmann zum neuen Minister für die Gefängnisse, damit er das Gefängnissystem modernisiere. (FH 18.6.2013)
In der Parlamentssitzung vom 30.7.2013 wurde der Jahresbericht des Ombudsmanns behandelt und eine Resolution verabschiedet, die auf der Grundlage des Berichts Empfehlungen an verschiedene Ministerien ausspricht. Der Jahresbericht dokumentiert Menschenrechtsverletzungen, einschließlich im Strafvollzug.
Obwohl ernsthafte Probleme weiterhin bestünden, habe sich die Situation seit dem Regierungswechsel in vielen Bereichen verbessert.
Obwohl es zu gewissen Zwischenfällen gekommen sei, wurden 2013 noch keine Fälle von Folter in Strafanstalten berichtet. (Civil 30.7.2013)
Die neue Regierung hat durch das Amnestiegesetz von Jänner 2013 die Häftlingszahl in Georgien von 21.420 im Oktober 2012 auf 9.349 im Juli 2013 gesenkt, was das Problem der Überbelegung entspannte. Die Gefängnisse mit den schlechtesten Bedingungen wurden geschlossen, andere sollen renoviert und neue Einrichtungen gebaut werden.
Im Management der Gefängnisse gab es radikale Änderungen, um das System humaner zu gestalten. Die Mindestzahl von 4 Quadratmetern pro Häftling wird von Georgien immer noch nicht eingehalten.
Die Krankenversorgung in den Gefängnissen war ein größeres Problem. 2013 wurden jedoch die Pro-Kopf-Ausgaben für Gesundheit mehr als vervierfacht. Mehr als 6.000 Gefangene wurden seit Dezember 2012 in zivilen Spitälern behandelt, und auch Behandlung von Hepatitis C ist nun verfügbar. Die Sterblichkeitsrate in den georgischen Gefängnissen ist deutlich zurückgegangen. Nun werden zusätzliche Ärzte und Krankenschwestern gesucht.
Der georgische Ombudsmann erfüllt gleichzeitig die Rolle als Nationaler Präventiver Mechanismus (NPM) im Sinne des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe der UN. Er ist von zentraler Bedeutung bei der Aufdeckung von Misshandlung in Gefängnissen. Die kürzlich vorgenommene Erweiterung der Liste von NPM-Experten zielt auf die effektivere Prävention von Misshandlung in Haftanstalten. So wurde z.B. ein Gender-Experte hinzugezogen, aus der Überlegung heraus, dass einer sexuellen Minderheit angehörende Häftlinge eine gefährdete Gruppe sein könnten. (TH 09.2013)
Quellen:
Civil.ge (30.7.2013): Public Defender's Human Rights Report Discussed in Parliament,
http://www.civil.ge/eng/article.php?id=26321, Zugriff 7.2.2014
FH - Freedom House (18.6.2013): Nations in Transit 2013 - Georgia, https://www.ecoi.net/file_upload/3256_1371628415_nit13-georgia-2ndproof.pdf, Zugriff 7.2.2014
TH - Thomas Hammarberg (09.2013): Georgia in Transition. Report on the human rights dimension: background, steps taken and remaining challenges. Assessment and recommendations by Thomas Hammarberg in his capacity as EU Special Adviser on Constitutional and Legal Reform and Human Rights in Georgia, http://eeas.europa.eu/delegations/georgia/documents/virtual_library/cooperation_sectors/georgia_in_transition-hammarberg.pdf, Zugriff 7.2.2014
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.2.2014
1997 wurde die Todesstrafe abgeschafft und 2007 diese Abschaffung in der Verfassung verankert. (AA 10.2013)
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (10.2013): Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 7.2.2014
Verfassung und Gesetze schützen die Religionsfreiheit, und die Regierung respektierte die Religionsfreiheit in der Praxis generell. An diesem Trend änderte sich während des Berichtsjahres nichts Wesentliches. Die georgisch-orthodoxe Kirche wurde von den Behörden weiterhin auf verschiedenen Gebieten bevorzugt, etwa durch eine privilegierte gesetzliche Stellung.
Es gab Berichte über gesellschaftliche Missbräuche oder Diskriminierung aufgrund der religiösen Zugehörigkeit, des Glaubens oder der Religionsausübung. Zu den berichteten Fällen zählen unter anderem Eingriffe in die Ausübung religiöser Riten und Berichte über physische Übergriffe, Schikanen und Vandalismus.
Die Menschenrechtsabteilung in der Generalstaatsanwaltschaft ist für die Überwachung des Schutzes der Religionsfreiheit, zuständig. Die Generalstaatsanwaltschaft verfolgt Menschenrechtsverletzungen, darunter Verletzungen der Religionsfreiheit. Das Büro des Ombudsmannes überwacht Beschwerden über Einschränkungen der Religionsfreiheit. (USDOS 20.5.2013)
Religiöse Minderheiten profitierten von Gesetzesänderungen, die es ihnen erlaubten sich als Personen des öffentlichen Rechts zu registrieren. Von einigen Fällen von religiöser Intoleranz wurde nach dem Regierungswechsel berichtet. (EK 20.3.2013)
Die Reaktion der neuen Regierung gegen Akte der Intoleranz und Gewalt gegen religiöse Minderheiten waren generell wenig zufriedenstellend - sowohl politisch als auch das Einschreiten der Sicherheitsbehörden betreffend. Der Ombudsmann wies wiederholt auf unfreundliche Akte gegen Moslems durch ihre nicht-moslemischen Nachbarn hin. Es gab Vorfälle, bei denen die lokalen Behörden nicht adäquat reagierten.
Bemühungen des Reintegrationsministeriums zum Dialog sind lobenswert. (TH 09.2013)
Quellen:
EK - Europäische Kommission (20.3.2013): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Georgia. Progress in 2012 and recommendations for action,
https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364316097_2013-progress-report-georgia-en.pdf, Zugriff 7.2.2014
TH - Thomas Hammarberg (09.2013): Georgia in Transition. Report on the human rights dimension: background, steps taken and remaining challenges. Assessment and recommendations by Thomas Hammarberg in his capacity as EU Special Adviser on Constitutional and Legal Reform and Human Rights in Georgia, http://eeas.europa.eu/delegations/georgia/documents/virtual_library/cooperation_sectors/georgia_in_transition-hammarberg.pdf, Zugriff 7.2.2014
USDOS - US Department of State (20.5.2013): International Religious Freedom Report for 2012, Georgia, http://www.state.gov/j/drl/rls/irf/religiousfreedom/index.htm#wrapper, Zugriff 7.2.2014
84% der Bevölkerung sind orthodox, 10% Moslems und 4% Anhänger der Armenisch- Apostolischen Kirche.
Es gibt einen starken Zusammenhang zwischen Ethnie, Religion und Heimatregion. Die meisten Georgier gehören der georgisch-orthodoxen Kirche an, einige - hauptsächlich ethnische Russen - gehören zu anderen orthodoxen Gruppen. Ethnische Aseris - meist Moslems - bilden eine Bevölkerungsmehrheit in der südöstlichen Region Kvemo-Kartli. Weitere Moslems sind die ethnisch georgischen Moslems in Ajara und im Nordosten. Ethnische Armenier gehören meist zur armenisch-apostolischen Kirche und bilden eine Mehrheit in der südlichen Region Samtskhe-Javakheti.
Katholiken, kurdische Yesiden, Griechisch-Orthodoxe und Juden machen weniger als 5% der Bevölkerung aus. Nichttraditionelle religiöse Gruppen wie Baptisten, Zeugen Jehovahs, Pfingstbewegung und Hare Krishnas nehmen in der Zahl zu, machen aber weniger als 1% des Bevölkerungsanteils aus. (USDOS 20.5.2013)
Quellen:
USDOS - US Department of State (20.5.2013): International Religious Freedom Report for 2012, Georgia, http://www.state.gov/j/drl/rls/irf/religiousfreedom/index.htm#wrapper, Zugriff 7.2.2014
Gemäß Volkszählung 2002 sind 83,8% der Bevölkerung ethnische Georgier, 6,5% Aseri, 5,7% Armenier, 1,5% Russen, und 2,5% gehören anderen Volksgruppen an. 71% der Bevölkerung sprechen offiziell Georgisch, 9% Russisch, 7% Armenisch, 6% Aseri, und 7% sprechen eine andere Sprache. In Abchasien ist Abchasisch die Amtssprache. (CIA 28.1.2014)
Die Verfassung und weitere Gesetze verbieten Diskriminierung aufgrund von Rasse, Geschlecht, Religion, Behinderung, Sprache oder sozialem Status. Die Regierung setzte diese Verbote jedoch nicht immer effektiv um.
Fehlende Sprachkompetenz in Georgisch war weiterhin ein Haupthinderungsgrund für die Integration von ethnischen Minderheiten. Ebenso bestehen weiterhin politische, bürgerliche, wirtschaftliche und kulturelle Integrationsherausforderungen.
In Minderheitenregionen gibt es Unterricht in der Staatssprache und in den Minderheitensprachen. Jedoch gab es einen Mangel an Schulbüchern auf Armenisch und Aserisch und die Qualität der Lehrkräfte in Minderheitenschulen wurde bemängelt.
Das Gesetz erlaubt die Repatriierung der muslimischen Mes'cheten, einer nationalen Minderheit, die von Stalin 1944 deportiert worden war. Mehr als 5.800 Mes'cheten hatten bis Jänner 2010 um Repatriierung angesucht. Mehr als 150 kehrten in den letzten drei Jahren inoffiziell zurück. Der Ombudsmann kritisierte, dass 90% der Anträge aus formalen Gründen abgelehnt wurden.
Roma litten an weitverbreiteter gesellschaftlicher Diskriminierung und Marginalisierung. Die Roma in Georgien zählen etwa 1.500 Personen.
Die Regierung unternahm mehrere Schritte um ethnische Minderheiten durch Georgisch-Sprachkurse, Bildung und Teilnahme in verschiedenen Programmen zu integrieren. Der Zugang zu höherer Bildung verbesserte sich, ebenso wie die Transportinfrastruktur zu Gebieten mit hohem Minderheitenanteil. Einige staatliche Behörden nahmen aktiv an Integrationsprogrammen teil. (USDOS 19.4.2013)
Ethnische Minderheiten sind in der Administration nach wie vor unterrepräsentiert. Georgien hat die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen noch nicht unterschrieben. Fortschritte wurden bei der Entwicklung der Infrastruktur in Minderheitenregionen erzielt. (EK 20.3.2013)
Es gibt keine systematische Diskriminierung von ethnischen Abchasen oder Südosseten in Georgien. Wenn es zu Schikanierungen kommen sollte, dann kann es am ehesten religiöse Minderheiten treffen. (BAA 04.2011, vgl. auch VB 31.1.2014))
Laut dem Befehlshaber der Geschäftsstelle Gori der EUMM leben Osseten und Georgier friedlich nebeneinander. Der seit Anfang 2009 in Georgien stationierte Befehlshaber gab an, dass ihm während seiner Amtszeit in seinem Zuständigkeitsbereich - zu diesem gehört auch Gori - keine Fälle von Auseinandersetzungen zwischen Georgiern und Osseten bzw. Gewaltakte gegen Osseten bekannt wurden. Abchasen und Georgier leben ungehindert in Zentralgeorgien nebeneinander. Es sind keinerlei Übergriffe, Schlechterstellungen oder Benachteiligungen bekannt bzw. wird weder von NGOs noch von den offiziellen Organisationen solche Fälle geschildert. Georgien (Zentralgeorgien) ist sehr bemüht Abchasen und Südosseten nicht zu benachteiligen. (VB 31.1.2014)
Georgiens Verfassung und zahlreiche Gesetze enthalten Anti-Diskriminierungs-Bestimmungen. 2012 wurde Diskriminierung außerdem als erschwerender Umstand in das Strafgesetzbuch aufgenommen. Georgien hat verschiedene internationale Verträge zum Minderheitenschutz unterzeichnet und das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten des Europarats ratifiziert. Dennoch ist Georgiens legislativer Rahmen zum Kampf gegen Diskriminierung nicht allumfassend. Auf Vorschlag des Justizministeriums wird die Annahme eines Anti-Diskriminierungs-Gesetzes diskutiert. Der Text sieht Maßnahmen auf dem Gebiet der Prävention, Bewusstseinsbildung und Eliminierung existierender Formen der Diskriminierung vor. Es sieht auch eine neue Institution vor, den Gleichheitsschutzbeauftragten, der rechtsverbindliche Entscheidungen treffen und Bußgelder verhängen kann.
Seit 2009 folgt die Minderheitenpolitik dem Nationalen Konzept für Toleranz und bürgerliche Integration und seinem Aktionsplan. Ziel dieser Dokumente ist es die effektive Teilhabe von Minderheiten auf allen Gebieten zu sichern und ihnen die Möglichkeit zur Bewahrung ihrer Kultur und Identität zu bieten. Dies brachte, besonders in den von Armeniern und Aseris bewohnten Gegenden, greifbare Erfolge, hauptsächlich auf den Gebieten Erziehung und Infrastrukturentwicklung (Straßen, Schulen). (TH 09.2013)
Quellen:
BAA Staatendokumentation (04.2011): Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen
CIA - Central Intelligence Agency (28.1.2014): The World Fact Book - Georgia,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gg.html, Zugriff 7.2.2014
EK - Europäische Kommission (20.3.2013): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Georgia. Progress in 2012 and recommendations for action,
https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364316097_2013-progress-report-georgia-en.pdf, Zugriff 7.2.2014
TH - Thomas Hammarberg (09.2013): Georgia in Transition. Report on the human rights dimension: background, steps taken and remaining challenges. Assessment and recommendations by Thomas Hammarberg in his capacity as EU Special Adviser on Constitutional and Legal Reform and Human Rights in Georgia, http://eeas.europa.eu/delegations/georgia/documents/virtual_library/cooperation_sectors/georgia_in_transition-hammarberg.pdf, Zugriff 7.2.2014
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.2.2014
VB des BM.I Georgien (31.1.2014): Auskunft des VB, per Email
Das Gesetz sieht Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr von Bürgern vor, aber die de facto-Behörden und die russische Besatzungsmacht in Abchasien und Südossetien beschränkten diese Freiheit. Die georgische Regierung arbeitete mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz und Hilfe für Binnenvertriebene, Flüchtlinge, zurückkehrende Flüchtlinge, Asylsuchende, Staatenlose und andere Personen zusammen.
Das Gesetz sieht Einschränkungen für Ausländer vor, die nach und aus Abchasien und Südossetien reisen wollen. Außerdem stellt es besondere Anforderungen an Personen, die in den besetzten Gebieten einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen wollen.
Die Beobachtermission der Europäischen Union (EUMM) betrieb die Konfliktlösung zwischen den georgischen, russischen und den de-facto-Behörden in den besetzten Gebieten durch regelmäßige Patrouillen in der Nähe der Konfliktgebiete und die Förderung der Kontakte zwischen den Seiten im Rahmen des Reaktionsmechanismus zur Verhinderung von Zwischenfällen. Doch trotz des Waffenstillstandsabkommens von 2008 wurde der EUMM der Zugang zu den besetzten Gebieten verweigert. Patrouillen konnten nur auf der georgischen Seite der administrativen Grenzlinien durchgeführt werden. (USDOS 19.4.2013)
Quellen:
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.2.2014
17. Grundversorgung/Wirtschaft
Georgiens Wirtschaftswachstum war in den ersten drei Quartalen des Jahres 2012 stark und profitierte von einem allgemein günstigen Investitionsklima, die Verbesserung des Vertrauens der Verbraucher und einem wachsenden Tourismussektor.
Das BIP-Wachstum betrug 6,1% (2011: 7,0%). Die wirtschaftliche Leistung im Jahr 2012 wurde von steigenden Investitionen und wachsender Inlandsnachfrage, steigenden Überweisungen aus dem Ausland, robuster Kreditaktivität und einem boomenden touristischen Sektor unterstützt. Allerdings schwächte sich diese Entwicklung im letzten Quartal 2012, aufgrund der Unsicherheit im Zusammenhang mit dem politischen Übergang nach den Wahlen im Oktober, signifikant ab. Im Gegensatz zu der hohen Inflation in den vergangenen zwei Jahren gab es eine Verlangsamung im Jahr 2012, hauptsächlich aufgrund niedrigerer globaler Nahrungsmittelpreise.
Die gesunde wirtschaftliche Leistung im Jahr 2012 rückt 3,5% des BIP als Defizitziel für das Jahr in Reichweite. Eine leichte Verbesserung gegenüber dem 3,6%-Defizit im Jahr 2011. Das hohe Leistungsbilanzdefizit bei 11,8% des BIP bleibt eine Quelle der Verwundbarkeit in den ersten drei Quartalen aufgrund der wachsenden Einfuhren von Investitionsgütern. Wachsende Devisenreserven, Geberfinanzierung und ein IWF-Vorsorgeprogramm sollte einige externe Risiken mindern. Die Höhe des Wirtschaftswachstums steht jedoch im Gegensatz zu hoher struktureller Arbeitslosigkeit. (EK 20.3.2013)
Der Mindestlohn für öffentlich Bedienstete liegt bei 115 Lari (USD 69) im Monat. Der gesetzliche Mindestlohn für privat Bedienstete liegt bei 90 Lari (USD 54) im Monat. (USDOS 19.4.2013)
Die Erholung der Arbeitsindikatoren 2011 setzte sich 2012 fort, mit einer Verringerung der Arbeitslosenquote auf 14,4%, dennoch verzeichnet der georgische Arbeitsmarkt weiterhin eine Reihe von Schwierigkeiten: hohe strukturelle Arbeitslosigkeit, eine hohe städtische Arbeitslosenquote, eine hohe Jugendarbeitslosigkeit und eine steigende Arbeitslosigkeit unter der hochgebildeten Bevölkerung.
In diesem Zusammenhang wurde im Juli ein Ministerium für Beschäftigung gegründet, mit einem Sechs-Punkte-Plan, einschließlich der Schaffung einer Arbeits-Datenbank. Die neue Regierung kündigte an, dieses Ministerium in das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu integrieren. Während der ersten Hälfte des Jahres 2012 waren die Verringerung der Armut und der drängenden sozialen Probleme, vor allem Beschäftigung und soziale Unterstützung ein Schwerpunkt der Parlamentswahlen. Alle politischen Parteien machten kostenlose Gesundheitsversorgung, eine Rentenerhöhung und andere soziale Unterstützung für gefährdete Gruppen zum Schwerpunkt. Neben gezielter sozialer Hilfe, erklärten die Behörden der Berufsbildung für eine verbesserte Beschäftigungsfähigkeit zur Priorität, obwohl noch kein kohärentes Programm oder Strategie in Kraft ist. (EK 20.3.2013)
Quellen:
EK - Europäische Kommission (20.3.2013): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Georgia. Progress in 2012 and recommendations for action,
https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364316097_2013-progress-report-georgia-en.pdf, Zugriff 7.2.2014
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.2.2014
Das System der sozialen Sicherung in Georgien umfasst das Rentensystem und ein System zur Unterstützung von besonders schutzbedürftigen Familien und Personen. Die Unterstützung, die in Georgien unter dem Begriff der sozialen Sicherung geleistet wird, umfasst die gesetzliche Rente, Staatsentschädigungen und staatliche akademische Stipendien.
Gesetzliche Renten
Grundlagen für den Erhalt einer gesetzlichen Rente:
Erreichen des Rentenalters: Männer - 64 Jahre, Frauen - 60 Jahre
Feststellung des Behindertenstatus
Tod des Hauptversorgers/Ernährers
Laut dem georgischen Gesetz haben folgende Personen einen Anspruch auf den Bezug einer staatlichen Rente:
Georgische Staatsbürger mit permanentem Wohnsitz auf georgischem Territorium
Staatenlose Personen mit legalem Status in Georgien
· Ausländer, die sich zum Zeitpunkt der Renten-Antragstellung bereits seit 10
Jahren dauerhaft und legal auf georgischem Territorium aufhalten.
Die Rente kann man beantragen, wenn man anspruchsberechtigt wird oder seine Rechte auf eine Rente erneuert. Wenn mehr als ein Rentenanspruch besteht, so muss einer ausgewählt werden. Renten können in jeder Bank Georgiens ausbezahlt werden. Beantragen kann man die Rentenzahlungen in den Sozialämtern der Distrikte. Dazu werden ein Personalausweis und andere Dokumente benötigt.
Seit dem 1. September 2012 gibt es ein Rentenpaket, das monetäre und nichtmonetäre Komponenten enthält - eine staatliche Rente und Krankenversicherungspakete.
Zum 1. Mai 2013 belief sich der monetäre Rentenanteil auf 125 GEL im Monat.
Sozialhilfe
In der georgischen Gesetzgebung wird Sozialhilfe als jegliche Art finanzieller und nicht-finanzieller Unterstützung definiert, die sich an Personen mit besonderen Pflegebedürfnissen, arme Familien oder Obdachlose richtet.
Es gibt folgende Kategorien finanzieller Unterstützung:
Unterhaltszuschuss
Eine Familie hat Anspruch auf einen Unterhaltszuschuss, wenn sie in der Datenbank für sozial schwache Familien registriert ist. Der Zuschuss beträgt bis zu 30 GEL pro Person - für jedes weitere Familienmitglied kommen 24 GEL hinzu.
Reintegrationsbeihilfe
Reintegrationsbeihilfe wird den biologischen Familien bzw. dem Vormund von Personen gewährt, die besonderen Schutz benötigen und die statt in speziellen Einrichtungen in Familien untergebracht werden, wo sie die Möglichkeit haben in einem familiären Umfeld zu leben und die notwendige medizinische Betreuung erhalten. Der Zuschuss für ein gesundes Kind beträgt 90 GEL, für ein behindertes Kind 130 GEL.
Pflegebetreuungsbeihilfe
Pflegebetreuungsbeihilfe erhalten Adoptiveltern als Gegenleistung für die Fürsorge und die Erziehung des adoptierten Kindes. Die Pflegebetreuungsbeihilfe für ein gesundes Kind beträgt 200 GEL und 300 GEL für ein behindertes Kind. Ist die Betreuungshilfe für ein nicht verwandtes Kind gedacht, dann beträgt sie 15 GEL am Tag bzw. im Falle einer vorliegenden Behinderung 20 GEL am Tag.
Familienfürsorgebeihilfe
Eine weitere Form der Beihilfe stellt die Familienfürsorgebeihilfe dar, die gewährt wird, wenn ein Erwachsener aus einer speziellen Einrichtung in ein familiäres Umfeld geholt wird, um ihm in einem familiären Umfeld die notwendige Zuwendung zukommen zu lassen
Soziale Sachleistungen
Bedürftige Personen können soziale Beihilfe in Form von Sachleistungen in Anspruch nehmen. Für präventive und reintegrative Zwecke können auch Kinder und/oder ihre Familien die Leistungen erhalten, wenn die familiäre Situation der Grund für die Vernachlässigung der Kinder ist und ihnen Unterstützung gewährt werden muss, um in ihrer eigenen Familie leben zu können.
Sozialpaket
Das Sozialpaket ist eine monatliche Finanzleistung, deren Höhe, Anspruchsberechtigte, Vergaberichtlinien und Konditionen von der georgischen Regierung festgelegt werden.
Die georgischen Sozialleistungen umfassen den Unterhalt von spezialisierten Einrichtungen, in denen hilfsbedürftige Menschen auf Staatskosten oder mit Unterstützung vom Staat leben können. Familien, die unterhalb der Armutsgrenze leben, werden in diesen Einrichtungen auf Staatskosten versorgt.
Binnenvertriebene (IDPs) und Flüchtlinge erhalten eine monatliche Beihilfe aus dem Sozialleistungsprogramm. Die monatliche Beihilfe für Vertriebene und Flüchtlinge, die in staatlich geführten Zentren leben, beträgt zur Zeit 22 GEL im Monat und für diejenigen, die im privaten Sektor leben, 28 GEL.
Die Zahlung von Arbeitslosengeld wurde im Mai 2006 eingestellt. Als Folge der Abschaffung des Arbeitsgesetzes gibt es keine legale Basis mehr für die Zahlung einer solchen Beihilfe. Ein System privater Arbeitslosenversicherer ist noch nicht entwickelt worden. Daher erhalten Arbeitslose in Georgien keine Unterstützung. (IOM 06.2013)
Ins staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien werden Menschen aufgenommen, die unter der Armutsgrenze leben und dadurch bestimmte Vergünstigungen erhalten. Als Familie gilt der gesamte Haushalt (z.B. inklusive Großeltern). Das Register ist in zwei Kategorien geteilt:
Gruppe 1: 0-57.000 Punkte: Vergünstigungen für sozial benachteiligte
Personen: kostenlose (Berufs)Ausbildung, Kindergarten, Öffentliche Verkehrsmittel) plus die Krankenversicherung.
Gruppe 2: 57.000-70.000 Punkte: keine Vergünstigungen, aber Krankenversicherung.
Man darf weder ein Einkommen haben noch etwas besitzen, womit man Geld verdienen könnte. Nicht einmal eine Alterspension der Großeltern ist erlaubt (Pension Frauen ab 60 Jahren - Männer ab 65 Jahren).
Um in das Register aufgenommen zu werden, kommen Mitarbeiter des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales und überzeugen sich selbst von der sozialen Gefährdung der betroffenen Personen. Im ganzen Land gibt es etwa 50 staatliche Büros für soziale Dienste. Ist eine Familie sozial gefährdet und im Register vermerkt, so bekommt sie Vergünstigungen und Unterstützung. Dies sind eine monatliche staatliche finanzielle Unterstützung von 30 GEL für den Antragsteller plus 24 GEL für jede weitere Person im Haushalt. Dieser Geldbetrag entspricht ca. 15-20% des Existenzminimums. Sobald eine Person des Haushalts zu arbeiten beginnt, entfällt die Beihilfe. Binnenflüchtlinge (IDPs) sind grundsätzlich den anderen georgischen Staatsbürgern gleichgestellt und haben daher dieselben Vor- bzw. Nachteile zu erwarten.
Das System funktioniert in der Praxis und die Betroffenen erhalten ihre Leistungen tatsächlich. Registrierte sozial gefährdete Personen erhalten eine Karte, die ihren Status bestätigt. Vulnerable Gruppen (auch IDPs) sind gut über das Gesundheitssystem mit seinen Unterstützungsleistungen informiert und es gibt keine soziale Stigmatisierung, wenn nach kostenloser Behandlung gefragt wird. (BAA 04.2011)
Das Mutterschaftsgeld das 2010 100% des Durchschnittsgehaltes betrug wird bis zu 126 Tage ausbezahlt. Bei Mehrfachgeburten und Geburten mit Komplikationen kann das Mutterschaftsgeld bis zu 140 Tage ausbezahlt werden. Die Obergrenze des Mutterschaftsgeldes liegt bei 600 Lari (ca. 255 Euro). Unbezahlter Mutterschaftsurlaub kann bis zu drei Jahre genommen werden. (BAA 06.2011 / SSA 03.2013)
Der wichtigste soziale Rückhalt in Georgien ist wie in anderen Kaukasusstaaten der Familienzusammenhalt. Sollte es zu einer Notlage aus sozialen oder medizinischen Gründen kommen, ist der Zusammenhalt innerhalb der Familien sehr groß und es wird alles unternommen, um die erforderlichen Mittel bereitstellen zu können. (BAA 1.11.2007)
Es gibt viele Initiativen und Projekte, die sich um Bedürftige, Rückkehrer, IDPs, Frauen, Familien mit vielen Kindern, (sexuelle) Minderheiten etc. kümmern. Die Unterstützung betrifft alle sozialen Bereiche und reicht von Suppenküchen für die Ärmsten über Bereitstellung von Gütern des täglichen Bedarfs, Hilfe bei der Jobsuche, Vergabe von Mikrokrediten bzw. Hilfe bei Businessprojekten bis zu medizinischer, sozialer und juristischer Beratung und Unterstützung. Es können alle Personen, deren Profil einem dieser Projekte entspricht um Unterstützung ansuchen. Die meisten der privaten Organisationen, die solche Projekte anbieten sind durch (internationale) Spender finanziert.
Zur Unterstützung der ärmsten Bevölkerungsschicht gibt es zwei Suppenküchen, eine davon in Tiflis. Eine Unterkunft für Bedürftige befindet sich in XXXX, in Tiflis wurde vor kurzem eine erbaut. Die Stadtverwaltung hat hierfür den Platz zur Verfügung gestellt, Caritas Georgia übernahm den Bau und mittlerweile wird das Haus von Ordensschwestern geführt. Weiters gibt es ein langfristig angelegtes Projekt einer anderen Organisation, bei dem 350 Familien monatlich mit Lebensmitteln und alle drei Monate mit Medikamenten versorgt werden. Zusätzlich wird auch Unterstützung bei medizinischen Untersuchungen bereitgestellt. Ein anderes Projekt unterstützt in gleicher Weise 60 sehr arme Familien, die in Containern leben. Die Hilfe ist nicht nur auf Tiflis beschränkt und sie kann von allen Hilfsbedürftigen beansprucht werden. (BAA 04.2011)
Quellen:
BAA Staatendokumentation (04.2011): Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen
BAA Staatendokumentation (06.2011): D-A-CH - Analyse der Staatendokumentation: Die Lage von Frauen in Georgien (häusliche Gewalt und Sozialleistungen für Bedürftige)
BAA - Bundesasylamt (1.11.2007): Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan
IOM - International Organisation for Migration (06.2012):
Länderinformationsblatt Georgien
SSA - U.S. Social Security Administration (03.2013): Social Security Programs Throughout the World: Georgia, https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1365422247_georgia.pdf, Zugriff 7.2.2014
Im Rahmen des Entwicklungsprogramms des klinischen Versorgungsnetzwerkes wird das georgische Krankenhaussystem betrieben. Zum heutigen Zeitpunkt gibt es 100 entweder neu eröffnete oder renovierte funktionierende Krankenhäuser in Tiflis und den umliegenden Regionen. 2011 wurden die medizinischen Einrichtungen, die zu 100% von staatlichen Mitteln finanziert wurden, auf regionaler Ebene umorganisiert, so dass heute die von diesen medizinischen Einrichtungen angebotenen Leistungen in die neu errichteten medizinischen Einrichtungen integriert worden sind. Bis zu 40 solcher medizinischer Zentren mit integriertem ambulanten Pflegedienst, prästationären Diensten und weiteren klinischen Versorgungen existieren zurzeit in den verschiedenen Regionen des Landes.
Laut der Resolution Nr. 92 der georgischen Regierung vom 15. März 2012 bezüglich der "Bewilligung des staatlichen Gesundheitsprogramms 2012", können georgische Staatsbürger Leistungen von folgenden staatlichen Programmen in Anspruch nehmen:
Psychische Verfassung
a) ambulante Leistungen:
a. a) psychiatrische ambulante Leistungen (decken Leistungen für Patienten mit verschiedenen Nosologien, die vom Hausarzt/Bezirksarzt oder einer stationären psychiatrischen Klinik überwiesen wurden, registrierte Patienten oder Patienten, die sich selbst in ambulante Behandlung begeben (nachdem die Diagnose bestätigt wurde), ab)
a. b) Psychosoziale Rehabilitation
a. c) Psychische Verfassung von Kindern
a. d) Psychiatrische Krisenintervention bei Erwachsenen
b) Stationäre Leistungen:
Die Serviceleistungen werden vollständig abgedeckt, ohne eine Zuzahlung seitens des Patienten, außer bei mentalen und Verhaltensstörungen, die durch Alkoholmißbrauch begründet sind. Solche Leistungen werden durch ein staatliches Programm mit 70% gedeckt. Eine Ausnahme stellt die Alkoholvergiftung (F10.0) dar, die vollständig abgedeckt wird.
Tuberkulose- Behandlung
Das Programm bietet folgende Leistungen, mit Ausnahme von Anti-Tuberkulose Medikamenten und Tuberkulose Diagnosetests, welche von Hilfsorganisationen angeboten werden:
a) Ambulante Leistungen:
b) Begleitung bei der epidemiologischen Überwachung und Tuberkulose Programmmanagement
c) Laborkontrolle, inklusive Bestätigung der Verdachtsfälle durch ein Labor und spezielle Untersuchungen von Patienten, die am Behandlungsprozess beteiligt sind
d) Stationäre Leistungen: Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten.
HIV / AIDS
a) Freiwillige Beratung und HIV/AIDS-Test von Risikogruppen;
b) Ambulante Behandlung von Personen, die an HIV/AIDS erkrankt sind (ausgenommen antiretroviraler Medikamente, die von Hilfsorganisationen ausgegeben werden)
c) Stationäre Behandlung von Personen, die an HIV/AIDS erkrankt sind (ausgenommen antiretroviraler Medikamente, die von Hilfsorganisationen ausgegeben werden) Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten.
Früherkennung und Untersuchung von Patienten
a) Untersuchungen der Brust, des Uterus, Kolorektaluntersuchungen und Untersuchungen zur Früherkennung von Prostatakrebs
b) Entwicklungsstörungen bei Kindern, Früherkennung und Untersuchung von Krankheiten
c) Diagnose und Überwachung von Epilepsie
Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten.
Immunisierung:
a) Die Bereitstellung von Impfungen zur Immunisierung und dem dazu benötigten Material (Spritzen und Sicherheitsbehältern)
b) Immunpräventive Impfbesuche, die gemäß dem nationalen Kalender abgehalten werden
c) Die Bereitstellung, Lagerung und strategische Verteilung von speziellen Seren und Impfungen
d) Die Verteilung von Medikamenten gegen Tollwut
Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten.
Gesundheit von Mutter und Kind
a) Pränatale Überwachung
b) Die Behandlung von Risikoschwangeren, Gebärenden und Frauen im Wochenbett
c) Die Früherkennung von Gendefekten
d) Die Gewährleistung der Erkennung von Hepatitis B, HIV/AIDS und Syphilis, und der Schutz vor einer Übertragung von Hepatitis B von Mutter zu Kind
e) Die Untersuchung von Kindern und Neugeborenen auf Hypothyreose, Phenylketonurie Hyperphenylalaninämie und Mukoviszidose
f) Die Untersuchung des Hörvermögens von Neugeborenen
Die Leistungen dieses Programms sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten, ausgenommen davon ist die Behandlung von Risikoschwangeren, Gebärenden und Frauen im Wochenbett, bei der eine 25%ige finanzielle Beteiligung erforderlich ist.
Behandlung von Diabetes
a) Die Bereitstellung von Leistungen für Kinder, die an Diabetes leiden
b) Spezielle ambulante Behandlung, die eine Überwachung der Titrierdosis für Patienten mit Diabetes Typ 1 und Typ 2 durch einen Endokrinologen einschließt, aber auch relevante medizinische Schulungen der Teilnehmer des Programms bietet
c) Die Bereitstellung der spezifischen Medikamente für die Bevölkerung, die an Diabetes (Typ 1 und 2) leidet
Die Leistungen des Programmes sind vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung durch den Patienten, außer bei der spezialisierten ambulanten Behandlung, bei der eine 30%-ige Zuzahlung durch insulinbedürftige Patienten und Patienten mit Diabetes insipidus vorgesehen ist. Eine 50%-ige Zuzahlung gilt für nicht-insulin-bedürftige Patienten mit Diabetes. Die Zuzahlungspflicht gilt nicht für Personen, die Leistungen auf Basis der Resolution N 218 der georgischen Regierung vom 9.12.2009 in Anspruch nehmen. Die Inanspruchnahme spezialisierter ambulanter Dienste kann einmal jährlich erfolgen.
Dialyse und Nierentransplantation
a) Die Durchführung von Blutdialysen
b) Die Durchführung von Bauchfelldialysen
c) Die Bereitstellung und Verteilung von Materialien und Medikamenten, um eine Blutdialyse und Bauchfelldialyse durchführen zu können
d) Die Durchführung von Nierentransplantationsoperationen
e) Die Bereitstellung von Immunsuppressivmedikamenten für Transplantatempfänger
Die Leistungen, die von diesem Programm angeboten werden, sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten.
Palliative Betreuung von unheilbar Kranken
a) Eine ambulante palliative Betreuung von unheilbar Kranken, welche eine palliative Betreuung von unheilbar Kranken zu Hause durch mobile Teams in Tiflis, Kutaisi, Telavi, Zugdidi, Ozurgeti und Gori beinhaltet
b) Eine stationäre palliative Betreuung und symptomatische Behandlung von unheilbar Kranken (eingeschlossen derer, die an AIDS leiden)
c) Die Bereitstellung von analgetischen (narkotischen) Medikamenten für georgische Staatsbürger und Personen, die in Georgien leben
Die Leistungen werden vollständig vom Programm übernommen und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten, ausgenommen der stationären Betreuung von unheilbar Kranken und deren symptomatische Behandlung, bei denen eine Zuzahlung basierend auf dem Alter notwendig ist.
Behandlung von Patienten mit seltenen Erkrankungen und Patienten in Substitutionstherapien
a) Ambulante Pflege von Kindern unter 18 Jahren mit seltener Erkrankung gemäß der Regularien
b) Stationäre Behandlung von Kindern unter 18 Jahren, die sich in einer dauerhaften Substitutionstherapie befinden bzw. wegen einer seltenen Erkrankung in Behandlung sind
c) Ambulante und stationäre Leistungen für Erwachsene und Kinder, die an Hämophilie und anderen vererbbaren Blutgerinnungsstörungen leiden.
d) Bereitstellung gesonderter Medikamente für Patienten mit selten Erkrankungen, wie Phenylketonurie, Zystische Fibrose, Agammaglubolinaemie nach Bruton, hormonellen Wachstumsstörungen.
Die Leistungen des Programmes werden vollständig übernommen und bedürfen
keiner Zuzahlung durch den Patienten.
Leistungen des Notfallkrankenwagens und medizinischer Transport
a) Leistungen des Notfallkrankenwagens
b) Medizinischer Transport
Die Leistungen sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten.
Dorfarzt
Das Programm deckt die primäre Gesundheitsversorgung in Dörfern, die laut dem Umfang der Leistungen durch eine spezielle Resolution festgesetzt wurden, ab, es werden aber auch sowohl stationäre aber auch ambulante Leistungen von den medizinischen Einrichtungen, die speziell finanziert werden, angeboten.
Drogensucht
a) Die stationäre Entgiftung und primäre Drogentherapie
b) Das Angebot von Substitutionstherapie und die Ausgabe von Substitutionsmedikamenten in Tiflis und den Regionen (Kakheti, Imereti, Guria, Samegrelo, Zemo Svaneti), wobei der Patient eine Zuzahlung in Höhe von 150 GEL pro Monat leisten muss. Dies gilt nicht für HIV-Patienten und Mitglieder von Familien, die in der vereinheitlichten Datenbank für sozial gefährdete Familien, deren Einschätzungsrate 70.000 Punkte nicht übersteigen darf, registriert sind.
Notfallbehandlung
Das Programm bietet folgende Leistungen für Personen ab 60 Jahren:
a) Behandlung in Krisensituationen (für die ersten 6 Monate)
b) Stationäre Behandlung von Krankheiten die in der speziellen offiziellen Resolution gelistet sind.
Der Patient muss eine 25%ige Zuzahlung leisten, die Kosten für eine Behandlung in Krisensituationen wird für die ersten 6 Tage vollständig vom staatlichen Programm übernommen.
Onko-hämatologischer Dienst für Kinder
Die Programmleistungen umfassen ambulante und stationäre Behandlungen von Kindern unter 18 Jahren mit onko-hämatologischem Befund; ausgenommen sind Leistungsempfänger, die unter die Resolution N 218 vom 9.12.2009 fallen.
Die Leistungen sind vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung durch den
Patienten.
Management von Infektionskrankheiten
Leistungsempfänger sind georgische Staatsbürger und ausländische Staatsbürger, die ihren dauerhaften Aufenthalt in Georgien haben, sowie staatenlose Personen. Eine Ausnahme stellen die unter die Resolutionen N 218 und N 165 fallenden Personen dar. Die stationäre Behandlung von Infektionskrankheiten wird durch das Programm gedeckt.
Eine Zuzahlung im Rahmen des Programmes erfolgt nach folgendem Schema:
a) für Personen unter 18 Jahren beträgt die Zuzahlung 20% der tatsächlichen Kosten (80% werden vom Staat gedeckt).
b) Personen zwischen 18 und 60 Jahren zahlen 50% der tatsächlichen Kosten (50% werden vom Staat gedeckt).
c) Personen, die älter als 60 Jahre sind, übernehmen eine Zuzahlung in Höhe von 30% der tatsächlichen Kosten (70% werden vom Staat gedeckt).
Herzoperationen
a) Kardiologische chirurgische Behandlungen von Patienten mit angeborenen Herzerkrankungen (unabhängig vom Alter)
b) Kardiologische chirurgische Behandlungen von erworbenen Herzerkrankungen und Erkrankungen der Hauptarterien (für Personen ab 60 Jahren)
c) Koronare Angioplastie (Setzen von Stents) (für Personen ab 60 Jahren)
Die Behandlung von angeborenen Herzerkrankungen ist für Personen bis 18 Jahren vollständig abgedeckt; Personen über 18 Jahren ist eine Zuzahlung von 30% vorgeschrieben.
Notfallbehandlung und stationäre Behandlungen von Kleinkindern bis 3 Jahre
a) Die stationäre Behandlung von Kindern
b) Die Notfallbehandlung von Kindern
Bei einer stationären Komponente ist eine 20%ige Zuzahlung für den Patienten vorgesehen. Ausgenommen hiervon sind Krisensituationen und Neonatologie, welche vollständig abgedeckt werden und keinerlei Zuzahlung bedürfen. Auch bei der Notfallbehandlung von Kindern ist keine Zuzahlung erforderlich.
Medikamente: Alle Arten von Medikamenten sind in Georgien erhältlich, sowohl als Original als auch als Generikum. Es gibt mehrere große Apothekenketten wie GPC (www.gpc.ge ), PSP (www.psp.ge), und AVERSI (www.aversi.ge).
Krankenversicherung: In Anlehnung an die Resolution N 218 der georgischen Regierung vom 9.12.2009 gelten folgende Personen als
Anspruchsberechtigte im Rahmen der staatlichen Krankenversicherung:
die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze
Binnenvertriebene, die in Kompaktsiedlungen leben
Personen, die sich in staatlicher Obhut befinden
Kinder und Fürsorgeberechtigte, die in Kinderpflegeeinrichtungen und kleinen Familienhäusern leben
Lehrer an öffentlichen Schulen und besonderen Bildungsstätten; administrativ-technisches Personal; Lehrer in Ausbildungszentren
Schauspieler, Künstler und Rustaveli Premium Preisträger
Laut Resolution N 165 der georgischen Regierung vom 7.5.2012 haben von September 2012 an folgende Gruppen einen staatlichen Versicherungsschutz erhalten:
Kinder bis zum 5. Lebensjahr (einschließlich)
Bevölkerung im Rentenalter
Studierende
Kinder mit einer Behinderung
Personen mit einer akuten Behinderung
Staatliches Gesundheitsprogramm: Gemäß Resolution N 36 der georgischen Regierung vom 21.2.2013 ist das neue allgemeine staatliche Gesundheitsprogramm am 28.2.2013 in Kraft getreten. Anspruchsberechtigt im Sinne des Programmes sind Personen mit georgischer Staatsbürgerschaft, neutralen ID-Dokumenten, neutralen Reisedokumenten sowie Personen ohne Staatsangehörigkeit, die sich legal in Georgien aufhalten. Eine Ausnahme stellen Personen dar, die zum 28.2.2013 bereits über eine staatliche oder private Krankenversicherung verfügt haben sowie verurteilte Personen im Strafvollzug.
Die Programmleistungen beinhalten:
a) ambulante Behandlungen
b) dringende ambulante oder stationäre Behandlung in Notfällen
Die Behandlung wird vollständig vom Staat gedeckt und bedarf keiner Zuzahlung durch den Patienten. Die Grenze für einen stationären Notfall liegt bei 15.000 GEL. (IOM 06.2013)
Es gibt in Georgien zwölf Verwaltungseinheiten im Gesundheitsbereich. Die Hauptstadt Tiflis hat die am besten entwickelte Gesundheitsinfrastruktur mit allen Arten von medizinischen Einrichtungen wie zum Beispiel: Notfallkrankenhäuser, ambulante Einrichtungen und Polikliniken, allgemeine Krankenhäuser, gynäkologische Krankenhäuser, medizinische Forschungseinrichtungen, Zahnarztpraxen und Apotheken. In XXXX sind diese Einrichtungen ebenso alle vorhanden. Jede Stadt hat mindestens ein Krankenhaus und eine ambulante Einrichtung.
Rückkehrer aus dem Ausland sind der georgischen Bevölkerung gleichgestellt, in Bezug auf Ausländer und Staatenlose wurde angemerkt, dass Notfallversorgung für alle Personen, selbst solche die nicht georgische Staatsbürger sind, kostenlos ist. Um sich privat zu versichern, ist keine Staatsbürgerschaft notwendig.
Das Gesundheitssystem in Georgien hat sich in den letzten Jahren stark gewandelt. Viele staatliche Institutionen wurden privatisiert. Heute sind die meisten Kliniken gut ausgerüstet und fast jede Krankheit kann behandelt werden. Auch komplizierte neurologische und kardiologische Operationen werden durchgeführt. Im Großen und Ganzen hat die medizinische Versorgung in Georgien in den letzten zwei bis drei Jahren große Fortschritte gemacht. Im Zuge der Reformen bekamen die staatlichen Krankenhäuser viel neues Equipment, wobei das Hauptaugenmerk auf Kinderkrankenhäuser und die Notfallmedizin gelegt wurde. In das Projekt "Programme of 100 Hospitals" wurde 2011 erstmalig auch die Psychiatrie und Institutionen im Bereich Drogensucht miteinbezogen. Der Regierung sind diese Bereiche momentan sehr wichtig.
Im Falle von medizinischen Notfällen ist die Behandlung in den Notfallkrankenhäusern die ersten drei Tage kostenlos, danach muss der Aufenthalt nach Standardpreis bezahlt werden. Die Preise für medizinische Behandlungen sind mittlerweile standardisiert und es werden für alle Dienstleistungen Rechnungen ausgestellt. Weiters zahlt gegebenenfalls die Versicherung bzw. der Patient selbst mit Scheck. Zusätzliche Zahlungen um überhaupt behandelt zu werden gibt es nicht mehr. Das Problem der Korruption im Gesundheitswesen ist zwar noch evident, jedoch definitiv zurückgegangen und es gibt Fortschritte in der Transparenz.
In den ländlichen Gebieten ist die Grundversorgung aufgrund vieler Programme, Projekte und Spender (z.B. EU, staatliche Programme) besser geworden. Dies betrifft die Infrastruktur und die Ausbildung des Personals. Medizinische Dienstleistungen sind in Tiflis teilweise 20-25% teurer als in den Regionen, auf Operationen treffe dies allerdings nicht zu. Weiters gibt es in den Regionen spezielle Programme, die es den Patienten erlauben, kostenlos Hausärzte zu konsultieren. Personen unter fünf Jahren und über 60 Jahren aus dem entsprechenden Distrikt erhalten zum Beispiel kostenlose Sprechstunden beim Hausarzt. Er wird für alle Probleme als erste Ansprechperson aufgesucht. Danach erfolgt, falls notwendig die Überweisung. (BAA 04.2011)
Hepatitis: Hepatitis und die meisten Folgeerkrankungen können in Georgien behandelt werden. Die Kosten dafür sind vom Patienten selbst zu tragen. Lebertransplantationen können laut der im Zuge der FFM Georgien im April 2011 besuchten Privatklinik HEPA nicht durchgeführt werden, Patienten müssten hierzu entweder nach Aserbaidschan oder in die Türkei reisen.
Die Kosten und die Behandlungsdauer von Hepatitis hängen vom Genotyp ab. Sie betragen in der privaten Klinik HEPA:
bei Genotyp 2 und 3 dauert die Behandlung 24 Wochen und kostet ca. 14 400 GEL (ca. 6 140 Euro)
bei Genotyp 1 und 4 dauert die Behandlung 48 Wochen und kostet ca. 29 000 GEL (ca. 12 366 Euro)
Obwohl die Behandlung für einen durchschnittlichen georgischen Bürger nicht ohne weiteres erschwinglich ist, werden in der HEPA Klinik monatlich ca. 500 Patienten behandelt. Etwa 10% beenden die Behandlung aus Kostengründen früher. 10-15% der Patienten können sich die Behandlung selbst leisten, die restlichen Patienten müssen sich Unterstützung aus dem Freundes- und Familienkreis sichern: es werden Autos, Häuser, etc. verkauft, um dem Kranken die Behandlung zu ermöglichen. Eine weitere Möglichkeit für Hepatitis-Kranke ist einen nichtverzinsten Kredit bei der "Republik Bank" aufzunehmen.
In der HEPA Klinik wird Hepatitis mittels einer wöchentlichen Injektion von Interferon behandelt. Zusätzlich müssen die Patienten Tabletten schlucken, die ihnen - im Gegensatz zum Interferon - von den Pharmafirmen kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Hepatitis-Tests und Behandlungen werden auch im Aids-Zentrum in Tiflis durchgeführt.
Bis auf Lebertransplantationen können in Georgien alle Folgen von Hepatitis behandelt werden, so auch Leberzirrhosen. Die Kosten hierfür betragen 530 GEL (ca. 226 Euro) für Konsultation, Untersuchung und Behandlung. Wenn dabei keine Komplikationen auftreten liegen die Kosten bei 300 GEL (ca. 128 Euro). Davon bezahlt 60% der Staat - diese monetäre Unterstützung ist zeitlich nicht limitiert. (BAA 06.2011)
Das Verwaltungsgericht im deutschen Hannover hat in einem Urteil vom 21.3.2013 klargestellt, dass in Georgien nahezu alle Erkrankungen zureichend behandelt werden können. Dies schließt insbesondere psychische Erkrankungen wie PTBS ein und gilt auch für eine rezidivierende depressive Störung mit teilweise wahnhaftem Erleben in Verbindung mit einer Drogenabhängigkeit. Daran ändert nichts, dass die meisten Psychiater und Psychologen nicht mit den aktuellen international anerkannten Behandlungen vertraut sind, sondern sich nach der sowjetischen Schule richten. Es überwiegt ein medikamentöser, auf stationäre Therapie ausgerichteter Ansatz. Alle Arten von Medikamenten des westeuropäischen Marktes sind grundsätzlich im Original und als Generika verfügbar. Georgien hat zudem ein Krankenversicherungssystem in Form einer staatlichen Versicherung für ärmere Bevölkerungskreise und einer privaten Krankenversicherung. (BAMF 03.2013)
Quellen:
BAA Staatendokumentation (04.2011): Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen
BAA Staatendokumentation (06.2011): D-A-CH - Analyse der Staatendokumentation: Die Lage von Frauen in Georgien (häusliche Gewalt und Sozialleistungen für Bedürftige)
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (03.2013):
Entscheiderbrief 4/2013,
http://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Publikationen/Entscheiderbrief/2013/entscheiderbrief-04-2013.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 7.2.2014
IOM - International Organisation for Migration (06.2013):
Länderinformationsblatt Georgien
Asylwerber, die von Österreich nach Georgien außer Landes gebracht werden, sind in Georgien keiner strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt, nur weil sie in Österreich um Asyl angesucht haben. (VB 3.2.2014)
Jüngst wurden verschiedene Projekte mit dem Ziel der Unterstützung der Reintegration zurückkehrender georgischer Migranten umgesetzt. Grundlegend für die Reintegration ist dabei die Anerkennung im Ausland erworbener Qualifikationen. Dafür ist das Nationale Zentrum für die Verbesserung der Ausbildungsqualität zuständig. Das Hauptziel ist die Reintegration des Heimkehrers in den georgischen Arbeitsmarkt. Zu diesem Zweck erhalten sie Training und Hilfe bei der Arbeitssuche. (RSCAS 2013)
Die Migrationsstrategie der georgischen Regierung zielt u.a. auf die Unterstützung der Rückkehr georgischer Bürger und deren würdige Reintegration, also Umsetzung internationaler Abkommen und nationaler Gesetze in Bezug auf die Reintegration georgischer Bürger, Verbesserung der Kapazitäten zu deren Reintegration, Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen. (MPC 06.2013)
Um die Reintegration heimkehrender georgischer Migranten zu unterstützen, wurde mit EU-Unterstützung ein Mobilitätszentrum im Rahmen der Mobilitätspartnerschaft geschaffen. Das Zentrum hilft Rückkehrern durch einen persönlichen Reintegrationsplan, der auch einen Businessplan beinhaltet und wo nötig auch medizinische Hilfe und zeitweilige Unterbringung bietet.
Die georgische Migrationsstrategie 2013-2015 wurde im März 2013, der dazugehörige Aktionsplan im Juni 2013 beschlossen, und mit Hilfe von EU-Experten im Kontext des Mobility Partnership Targeted Initiative-Projekts umgesetzt. (EK 15.11.2013)
Quellen:
EK - Europäische Kommission (15.11.2013): Report from the Commission to the European Parliament and the Council. First Progress Report on the implementation by Georgia of the Action Plan on Visa Liberalisation,
http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/what-is-new/news/news/docs/20131115_1st_progress_report_on_the_implementation_by_georgia_of_the_apvl_en.pdf, Zugriff 7.2.2014
MPC - Migration Policy Centre (06.2013): Migration Profile Georgia. The Demographic-Economic Framework of Migration. The Legal Framework of Migration. The Socio-Political Framework of Migration, http://www.migrationpolicycentre.eu/docs/migration_profiles/Georgia.pdf, Zugriff 7.2.2014
RSCAS - Robert Schuman Centre for Advanced Studies (2013):
Integration of Migrants and Reintegration of Returnees in Georgia. Legal Prospective,
http://www.carim-east.eu/media/CARIM-East-RR-2013-22.pdf, Zugriff 7.2.2014
VB des BM.I Georgien (3.2.2014): Auskunft des VB, per Email
ACCORD, Auskunft vom 02.08.2006, Zl. a-5002 zu Georgien:
Verbindungen wischen der Arbeiterpartei und der Partei "Wiedergeburt" von Aslan Abaschidse; Verfolgung von Anhängern Abaschidses (auszugsweise)
Verfolgung von Anhängern Abaschidses - Personen aus dem Umkreis Abaschidses:
Civil Georgia berichtete im März 2006, dass Archil Mikeladze, der laut Oppositionsangaben ein Amt in der Regierung Abaschidses innegehabt haben soll, zum Vorsitzenden der Obersten Wahlkommission Adschariens ernannt worden sei:
"Adjara Autonomous Republic's legislative body Supreme Council approved Archil Mikeladze as new Chairman of the autonomy's Supreme Election Commission (SEC) on March 21.
The opposition lawmakers of the autonomy voted against citing that Mikeladze held a
position in Adjara's ex-leader Aslan Abashidze's administration."
(Civil Georgia, 21. März 2006)
Georgien Nachrichten berichtete im Februar 2006, dass ein General, der Abaschidse
unterstützt hatte, unter anderem wegen Amtsmissbrauch und Veruntreuung verurteilt worden sei:
"Das Bezirksgericht Batumi hat den früheren General Roman Dumbadse zu einer Haftstrafe von 17 Jahren und einer zusätzlichen Geldstrafe von 200.000 Lari verurteilt. Das Gericht befand Dumbadse des Amtsmissbrauchs, der Veruntreuung öffentlicher Gelder und der Bildung illegaler Streitkräfte schuldig.
Dumbadse war bis zum Ende der Regierung Abaschidse in Abchasien Leiter der 25. Infanterieeinheit. Nach einem Bericht des Privatsenders Rustawi 2 war er der erste General, der sich von der Zentralregierung in Tbilisi löste und den autokratischen Gouverneur Aslan Abaschidse unterstützte." (Georgien Nachrichten, 10. Februar 2006)
Im Juni 2005 berichtete Georgien Nachrichten, dass der ehemalige Pressesprecher Abaschidses zu sechs Jahren Haft verurteilt worden sei:
"Das Bezirksgericht Batumi hat den früheren Pressesprecher des adscharischen Gouverneurs Aslan Abaschidse, Tamas Bakuridse, zu sechs Jahren Gefängnis verurteilt.
Bakuridse wurde Amtsanmaßung sowie Veruntreuung staatlicher Gelder in der Regierungszeit Abaschidses vorgeworfen. Neben seiner Haft muß Bakuridse 300.000 Lari an den Staat zurückzahlen. Zudem wird sein Eigentum eingezogen. Bakuridse selbst hält sich für unschuldig und sieht sich selbst als politischer Gefangener." (Georgien Nachrichten, 22. Juni 2005)
Ebenfalls im Juni 2005 berichtete Georgien Nachrichten von der Festnahme des ehemaligen Leiters der Leibwache von Abaschidses Sohn Giorgi Abaschidse:
"Die Polizei in der Autonomen Republik Adscharien hat Roland Beridse festgenommen, den früheren Leiter des Personenschutzes von Giorgi Abaschidse, einem Sohn des früheren autokratischen Gouverneurs Aslan Abaschidse. Nach Angaben der Behörden habe man Drogen bei ihm gefunden. Die Festnahme geschah im Zentrum von Batumi. Beridse selber hält seine Festnahme für politisch motiviert und ist der Meinung, die Polizei habe ihm die Drogen untergeschoben." (Georgien Nachrichten, 2. Juni 2005)
Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes kommt nach Einvernahme des Beschwerdeführers zum klaren Ergebnis, dass das Fluchtvorbringen nicht den Tatsachen entspricht und der Beschwerdeführer keiner Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt gewesen ist und auch für die Zukunft nicht erkannt werden kann, dass ihm bei einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung in asylrelevantem Ausmaß droht. Aufgrund der Umstände der ersten Antragstellung kommt der erkennende Richter vielmehr zum Schluss, dass der Beschwerdeführer einzig deshalb einen Antrag gestellt hat, da er im Bundesgebiet festgenommen worden ist. Basierend auf wahren Begebenheiten hat der Beschwerdeführer versucht, eine Bedrohungssituation zu konstruieren.
Eine Gefährdung im asylrelevanten Ausmaß war sowohl für die Vergangenheit als auch für den Entscheidungszeitpunkt bzw. für die Zukunft im Falle einer Rückkehr als mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen zu qualifizieren.
Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers stellt sich auf das Wesentliche beschränkt folgendermaßen dar:
Der Beschwerdeführer hat bis zum Jahr 2004 der militärischen Gruppe um XXXX angehört und will nach seinen Ausführungen für die Sprengung einer Brücke im Mai 2004 in XXXX verantwortlich sein. Nachdem die Zentralregierung die militärische Gruppe um XXXX erfolgreich zerschlagen hat und Adscharien unter ihre Kontrolle gebracht hat, soll der Beschwerdeführer zwei Mal vor die staatlichen Behörden vorgeladen worden sein. Beim zweiten Mal sei ihm zu verstehen gegeben worden, dass man wisse, dass er die Brücke gesprengt habe. Ihm sei vorgeschlagen worden, für den Staatssicherheitsdienst als Killer zu arbeiten, wobei er sich Bedenkzeit erbeten habe. Noch am selben Tag habe ein Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes versucht, den Beschwerdeführer zu beseitigen und sei er mit einem Messer verletzt worden. Während des darauffolgenden Spitalsaufenthaltes sei er geflohen und bei einem Angehörigen in Georgien untergetaucht. Schließlich sei er im September 2004 aus Georgien aus- und nach XXXX gereist, wo er sich bis zum Jahr 2006 aufgehalten habe. Er sei damals über die Ukraine nach Spanien gereist, wo er sich bis November 2008 aufgehalten habe Er sei nach Österreich gereist, da er von einem Freund, der wie der Beschwerdeführer der militärischen Gruppe vonXXXX angehört habe, telefonisch gewarnt worden sei, dass der georgische Geheimdienst seinen Aufenthalt in Spanien kenne. Der genannte Freund sei Tage später umgebracht worden.
Zuletzt soll die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers diesen bei den georgischen Behörden angezeigt haben.
Der Beschwerdeführer befürchte aufgrund seiner militärischen Tätigkeit fürXXXX sowie der Sprengung der Brücke im Jahr 2004 für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat von den staatlichen Behörden verfolgt bzw. umgebracht zu werden.
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).
Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl:
Das Vorbringen des Beschwerdeführers erfüllt die soeben genannten Kriterien, um ein Vorbringen als glaubwürdig zu beurteilen, nicht. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist durchaus umfassend und detailliert, doch war sein Fluchtvorbringen weder plausibel noch nachvollziehbar, sondern haben sich vielmehr zahlreiche Ungereimtheiten ergeben. Die von ihm vorgelegten Unterlagen beweisen zwar seine militärische Laufbahn unterXXXX in Adscharien, die darüber hinaus von ihm vorgelegten Zeitungsberichte haben jedoch überhaupt keinen Bezug zum Beschwerdeführer. Gravierend wiegt im vorliegenden Fall auch die persönliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Gegen die Glaubwürdigkeit der Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers sprechen auch die eingeholten Recherchen im Herkunftsstaat. Ua. wurde die Mutter des Beschwerdeführers befragt, die die Umstände im Herkunftsstaat vollkommen anders als der Beschwerdeführer dargelegt hat. Das in der Folge von der Mutter übermittelte Schreiben hat letztlich nicht dazu beigetragen, das Vorbringen in ein glaubwürdigeres Licht zu rücken, was noch entsprechend erörtert werden wird.
In Zusammenhalt mit dem persönlichen Eindruck, den der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgericht nach Einvernahme des Beschwerdeführers bekommen hat, war einzig der Schluss zulässig, dass das Vorbringen nicht glaubwürdig ist und der Beschwerdeführer nicht aus Furcht vor Verfolgung aus den genannten Fluchtgründen den Herkunftsstaat verlassen hat.
Was besonders hervorsticht, ist der Umstand, dass die Verfolgung des Beschwerdeführers ihren Ursprung im Jahr 2004 haben soll, der Beschwerdeführer jedoch erst im Jahr 2008 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.
Das Bundesasylamt hat dem Beschwerdeführer vollkommen zu Recht vorgehalten, dass er nicht bereits viel früher - nämlich nach seiner Einreise in Spanien im Jahr 2006 - einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, um bei den dortigen Asylbehörden seine Probleme in Georgien zu schildern. Hiezu meinte er, dass es in Spanien möglich sei, dass man illegal dort lebe und eine Arbeit habe. Er habe eine illegale Arbeit gehabt. Er habe dort gewohnt. Er habe damals keine Notwendigkeit gehabt, der Asylbehörde seine Probleme zu schildern (S. 3 Verhandlungsprotokoll). Der Beschwerdeführer habe laut seinen Ausführungen auch keine Kontrollen befürchtet (S. 4 Verhandlungsprotokoll), weshalb für den erkennenden Richter nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer Spanien letztlich verlassen hat. Umgekehrt hätte er sich in Österreich nicht wehren müssen, wieder nach Spanien rücküberstellt zu werden. Der Beschwerdeführer führte in der Folge die Warnung seines Freundes an, der wenig später auch ermordet worden sei. Er habe von seinem Freund erfahren, dass der georgische Sicherheitsdienst gewusst habe, dass er in Spanien aufhältig sei. Er meinte in der Folge noch, dass es Berichte gebe, wonach Georgier in Spanien umgebracht werden würden und der georgische Geheimdienst in Spanien tätig sei. (S. 4 Verhandlungsprotokoll) Der Beschwerdeführer wäre wohl kaum von den österreichischen Behörden nach Spanien zur Durchführung seines Asylverfahrens überstellt worden, hätte dort tatsächlich eine Gefahr durch den georgischen Geheimdienst für ihn bestanden. Im Übrigen ist an diesem Vorbringen auch vollkommen unlogisch, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen Antrag gestellt hat und hier unter seinem richtigen Namen aufgetreten ist, würde hier doch für ihn dieselbe Gefahr durch den georgischen Geheimdienst bzw. überhaupt durch die georgischen Behörden drohen. Im Fall der Annahme, dass die georgische Justiz die Auslieferung des Beschwerdeführers beantragen würde, weil ihm ein Verbrechen vorgeworfen werde, würde ein Aufenthalt in Österreich oder in Spanien kein Unterschied machen. Es ist demnach nicht nachvollziehbar, wieso sich der Beschwerdeführer in Österreich, wo er unter seiner richtigen Identität aufscheint, sicherer fühlt, als in Spanien, wo er illegal aufhältig gewesen ist. Es mutet auch vollkommen unlogisch an, wenn der Beschwerdeführer vermeint, dass in Georgien heute nicht bekannt sei, dass er in Österreich aufhältig sei (S. 4 Verhandlungsprotokoll). Dies insbesondere auch deshalb, weil er in einer Beschwerdeergänzung vom 06.06.2012 ausdrücklich erklärte, dass seine (nunmehrige) Ex-Lebensgefährtin ihn in Georgien aufgrund der Brückensprengung angezeigt habe, weshalb der Beschwerdeführer nunmehr auch offiziell von der georgischen Polizei gesucht werde (OZ 2). Zumal seine Lebensgefährtin gewusst haben soll, dass der Beschwerdeführer in Österreich lebt (S. 5 Verhandlungsprotokoll), ist davon auszugehen, dass sie dies bei der Anzeigenerstattung auch mitgeteilt hat.
Würde demnach tatsächlich seit dem Jahr 2004 ein staatliches Interesse am Beschwerdeführer bestehen, ihn im Zusammenhang mit einer Brückensprengung zu belangen und wäre tatsächlich eine entsprechende Anzeige seiner Lebensgefährtin bei der georgischen Polizei eingegangen, wäre wohl längst ein entsprechendes Auslieferungsersuchen der georgischen Behörden an Österreich gestellt worden, oder hätte der georgische Geheimdienst versucht, im Bundesgebiet des Beschwerdeführers habhaft zu werden. Ein Mitarbeiter der georgischen Botschaft hätte lediglich eine Meldeanfrage veranlassen müssen und schon hätte Gewissheit darüber geherrscht, dass ein gesuchter Straftäter in Österreich lebe. Derartige Überlegung müssen jedoch nicht einmal angestellt werden, da der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung plötzlich sein Vorbringen aus der Beschwerdeergänzung abgeschwächt hat. Nunmehr vermeinte er plötzlich, dass er sich nicht zu 100 % sicher sei, ob seine ehemalige Lebensgefährtin tatsächlich Anzeige erstattet habe. Seine Lebensgefährtin sei auf ihn böse gewesen und habe sich an ihm rächen wollen. (S. 5 Verhandlungsprotokoll) Der Beschwerdeführer bestätigte, dass seine ehemalige Lebensgefährtin alles über ihn von früher gewusst habe. Als er das letzte Mal mit ihr telefoniert habe, habe sie dem Beschwerdeführer angedroht, der Polizei alles zu erzählen. Er wisse jedoch natürlich nicht, ob sie dies gemacht habe. (S. 5 Verhandlungsprotokoll)
Insgesamt betrachtet bleibt vollkommen unlogisch, weshalb der Beschwerdeführer nicht bereits in Spanien einen Asylantrag gestellt hat, zumal ein Asylwerber wohl die erste sich bietende Gelegenheit nutzt, um einen Asylantrag zu stellen, wenn er sich in Sicherheit fühlt.
Laut seinen Ausführungen will er sich im Jahr 2006 in Spanien sicher gefühlt haben, will er doch erst im Jahr 2008 von der Suche des georgischen Geheimdienstes nach ihm erfahren haben.
In diesem Zusammenhang erscheint auch sein Vorbringen, wonach er sich bis ins Jahr 2008 vorstellen hätte können nach Georgien zurückzukehren, sobald sich die Situation beruhigen würde und er deshalb in Spanien keine Asylantrag gestellt habe, in keiner Weise nachvollziehbar, zumal er die Schicksale seiner ehemaligen Mitstreiter unterXXXX überhaupt nicht verfolgt hat. Er verneinte ausdrücklich, mit seinen ehemaligen Mitstreitern oder Vorgesetzten Kontakt aufgenommen zu haben (S. 6 Verhandlungsprotokoll). Bereits am 15.12.2009 vor dem Bundesasylamt erklärte er, dass er damals nicht erwartet habe, dass er in Georgien in so eine schlimme Situation geraten werde, führte aber doch aus, deshalb nach Spanien gereist zu sein, da alle Georgier aus Russland abgeschoben worden seien und er nicht nach Georgien gehen habe können. (AS 151)
Letztlich findet sich kein logisch nachvollziehbarer Grund, weshalb der Beschwerdeführer nicht bereits in Spanien einen Asylantrag gestellt hat. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Folge illegal bzw. mit gefälschten Dokumenten nach Österreich gereist ist, sich hier illegal aufgehalten hat und erst nach seine zufällige Festnahme einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, lässt weitere Zweifel an seiner Fluchtgeschichte aufkommen.
Auch wenn sich der Strafverdacht gegen den Beschwerdeführer nicht bestätigt hat, war festzuhalten, dass er nach seiner Einreise Kontakt zu anderen Georgiern gesucht hat. Zumal er jedoch erklärte, aus Spanien aus Angst vor dem georgischen Geheimdienst ausgereist zu sein, erscheint auch zu hinterfragen, weshalb der Beschwerdeführer in Österreich angekommen, gerade Kontakt zu anderen Georgiern gesucht hat.
Unlogisch ist auch, weshalb der Beschwerdeführer nicht bei seiner Einreise nach Österreich sofort einen Asylantrag gestellt hat, um entsprechenden Schutz vor dem ihn verfolgenden georgischen Geheimdienst zu erlangen, zumal er behauptete, gehört zu haben, dass Georgier in Österreich sicher seien.
Vollkommen unnachvollziehbar erscheint auch, weshalb der Beschwerdeführer nach seiner Überstellung nach Spanien in die Ukraine gereist ist, wo eine allfällige Bedrohung durch den georgischen Geheimdienst als nicht geringer einzustufen ist als in Spanien.
Kern des Vorbringens des Beschwerdeführers ist, dass er aufgrund der Sprengung einer Brücke im Rahmen seiner militärischen Tätigkeit fürXXXX in Adscharien im Jahr 2004 Verfolgung befürchtet.
Aus den im Herkunftsstaat durchgeführten und im Verfahrensgang wiedergegebenen Recherchen ergibt sich jedoch, dass die Verantwortlichen dieser Brückensprengung bereits verurteilt worden sind.
Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde dem Beschwerdeführer auch das vollständige Rechercheergebnis ausgefolgt.
Ihm wurde vorgehalten, dass der Österreichische Verbindungsbeamte sehr umfassend recherchiert hat und das Georgische Justizministerium schriftlich mitgeteilt hat, dass die Verantwortlichen für die Sprengung der vom Beschwerdeführer genannten Brücke im Grenzgebiet zu Adscharien mit Urteil vom XXXX verurteilt worden sind (AS 356), was ihm im Übrigen bereits vor dem Bundesasylamt vorgehalten wurde, wo er meinte, dass man einfach seinen Anführer XXXX XXXX fragen hätte sollen, da dieser in XXXX lebe und die Richtigkeit seiner Angaben bestätigen könne (AS 376). Der Beschwerdeführer führte im Übrigen Personen an, die in die Brückensprengung involviert gewesen seien, jedoch niemals in Haft gewesen seien (S. 5 Verhandlungsprotokoll), was jedoch nicht zutrifft, da einer der von ihm genannten Personen zu einer bedingten Haftstrafe verurteilt worden ist.
Aus der Recherche geht auch hervor, dass gegen die vermeintlichen Organisatoren, allesamt hochrangige Militärs unterXXXX undXXXX selbst, unverändert ein Abwesenheitsverfahren anhängig ist (AS 357).
Der Beschwerdeführer wurde näher zu XXXX XXXX und seine damaligen Mitstreiter gefragt und hat erkennbar keinerlei Ahnung über deren Strafverfahren. Er erklärte, nicht genau zu wissen, warum XXXX XXXX verurteilt worden sei. Er hat auch niemals mit XXXX XXXX Kontakt aufgenommen, obwohl dieser seine Angaben bestätigen können soll. Er meinte überhaupt, dass er in Georgien nur Kontakt zu seinem Cousin gehabt habe, der in der gleichen Einheit wie der Beschwerdeführer gedient habe. Dieser Cousin habe keine Probleme und räumte der Beschwerdeführer auch ein, dass auch andere einfache Soldaten von damals problemlos in Georgien leben können. (S. 6 Verhandlungsprotokoll)
Für den erkennenden Einzelrichter mutet vollkommen unlogisch an, dass der Beschwerdeführer sich für das Schicksal ehemaliger Mitstreiter nicht interessiert hat, hätte der Beschwerdeführer doch seit Jahren nach Georgien zurückkehren können, hätten einfache Soldaten oder Unterführer, wie der Beschwerdeführer einer gewesen ist, überhaupt keine Probleme gehabt.
Auch sein Einwand auf diesen Vorhalt, wonach jene, die sich nicht unter die zentrale Regierung gestellt hätten, sondern auf der Seite der adscharischen Zentralgewalt gewesen seien, alle umgebracht worden seien, überzeugt nicht (S. 6 Verhandlungsprotokoll), steht aufgrund der Anfragebeantwortung durch das Georgische Justizministerium doch fest, dass es tatsächlich ein Gerichtsverfahren wegen der Brückensprengung gegeben hat und viele Verantwortliche, wie der vom Beschwerdeführer genannte Lewan PHAGAWA zu bedingten Freiheitsstrafen verurteilt wurden. Es erscheint unter diesen Umständen unlogisch zu sein, dass parallel zu den regulären und rechtsstaatlichen Gerichtsverfahren versucht worden sein soll, gerade den Beschwerdeführer zu beseitigen oder zu ermorden. Auch wenn der Beschwerdeführer sich in diesem Zusammenhang darauf beruft, dass er die Brücke gesprengt habe, ist es doch vollkommen unlogisch, dass die Vorgesetzten, die diesen Befehl gaben, vor Gericht gestellt wurden und einfache Soldaten wie der Beschwerdeführer, die unter Druck diesen Befehl ausgeführt haben, illegal umgebracht werden sollen.
Der Beschwerdeführer berief sich schließlich darauf, dass XXXX für die Brückensprengung verantwortlich gewesen sei. Dieser sei im Jahr 2008 im Zuge eines Gefangenentausches zwischen Russland und Georgien ausgetauscht und später wegen der Brücke umgebracht worden. Es sei in XXXX vor seinem eigenen Haus gewesen. Obwohl seine Familie geklagt habe, sei nie eine Reaktion darauf gezeigt worden. (S. 7 Verhandlungsprotokoll) Bereits vor dem Bundesasylamt erwähnte er General XXXX, der die Brückensprengung befohlen habe und zu einer lebenslangen Haft verurteilt worden sei (AS 157) und findet der Genannte auch im vorgehaltenen ACCORD-Bericht Erwähnung.
Soweit der Beschwerdeführer behauptet, dass im Jahr 2004 aufgrund der Brückensprengung versucht worden sei, ihn illegal zu ermorden, kann diesem Vorbringen nicht gefolgt werden, sondern muss es wohl einen anderen Hintergrund gehabt haben, weshalb der Beschwerdeführer mit einem Messer verletzt worden ist. Von einer Einholung seiner Krankenhausunterlagen kann demnach abgesehen werden, wird doch grundsätzlich nicht in Zweifel gezogen, dass der Beschwerdeführer verletzt worden ist. Es bleibt hier jedoch kritisch zu hinterfragen, weshalb der Beschwerdeführer diese Unterlagen sich nicht längst von seiner Mutter übermitteln hat lassen, die im Lauf der Jahre problemlos und wiederholt Unterlagen an den Beschwerdeführer übermittelt hat.
Es war schließlich noch festzuhalten, dass der Bruder des Beschwerdeführers in derselben Einheit wie der Beschwerdeführer gedient haben soll. Zu dessen Ausreise befragt, meinte er, dass sein Bruder keinen bestimmten Grund gehabt habe, im Jahr 2005 nach Spanien zu gehen. Die Einheit des Beschwerdeführers und seines Bruders sei im Mai 2004 durch die neue Regierung aufgelöst worden bzw. sei die Einheit von der neuen Regierung als illegal eingestuft worden. Sein Bruder habe nie Probleme gehabt, da er einfacher Soldat gewesen sei. Sein Bruder lebe heute wieder in XXXX, wo auch seine Mutter lebe. (S. 3 Verhandlungsprotokoll)
Abgesehen davon, dass - wie dargelegt - die unmittelbar für die Brückensprengung Verantwortlichen gerichtlich verfolgt und verurteilt wurden, kann selbst der Bruder des Beschwerdeführers problemlos im Herkunftsstaat leben. Der Beschwerdeführer selbst war auch nur Unterführer unterXXXX, weshalb nicht erkannt werden kann, weshalb nicht auch der Beschwerdeführer wie sein Bruder problemlos nach Georgien zurückkehren können soll.
Letztlich war auch die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu verneinen. Diese war bereits in Zweifel zu ziehen, da beim Beschwerdeführer bei seiner Festnahme in Österreich im Jahr 2008 ein gefälschter Führerschein sichergestellt wurde, wobei der Beschwerdeführer auch eingestand, sich diesen für 200 Dollar besorgt zu haben (S. 9, Verhandlungsprotokoll).
Auch zu seinem Reisepass haben sich zahlreiche Ungereimtheiten ergeben und lassen die in diesem Zusammenhang getätigten Aussagen des Beschwerdeführers und die von ihm vorgelegten Unterlagen weitere Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit aufkommen.
Im ersten Verfahren erklärte der Beschwerdeführer am 17.12.2008 vor den Asylbehörden, dass sich sein Reisepass im Herkunftsstaat befinde. Seine Mutter habe diesen bereits auf dem Postweg an ihn übermittelt, genauer gesagt an einen in XXXX aufhältigen Freund seines Bruders. Am 04.02.2009 erklärte er, dass sich sein Reisepass in Georgien befinde. (AS 33 und 87 zu 08 12.756) Im nunmehrigen Verfahren gab der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung im vollkommenen Widerspruch hiezu an, dass er keinen Reisepass habe, da er diesen im Jahr 2006 zerrissen habe, als er in die Ukraine gereist sei (AS 35). In der folgenden Befragung meinte er schließlich, dass nicht er sondern der Fahrer im Jahr 2006 bei der Ausreise aus der Ukraine seinen Reisepass zerrissen habe (AS 99). Auch in der Beschwerdeverhandlung blieb der Beschwerdeführer bei dieser Verantwortung. Unter dieser Prämisse entstehen jedoch massive Zweifel an dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel zum Nachweis seines Aufenthaltes in der Ukraine im Jahr 2009. Dabei handelt es sich um eine Bestätigung seines Arbeitgebers in der Ukraine, die vom 01.07.2009 datiert. In dieser Bestätigung wird das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers vom März bis Juli 2009 beschrieben. Zur Identität wird vom Arbeitgeber die Nummer des Reisepasses angeführt. Dies ist jedoch schlicht unmöglich, soll der Reisepass doch bereits im Jahr 2006 vernichtet worden sein. Es muss in diesem Zusammenhang als bloße Schutzbehauptung gewertet werden, wenn der Beschwerdeführer vermeint, dass es sich nicht um die Nummer des Reisepasses handle, sondern der Arbeitgeber selbst etwas hineingeschrieben habe, ohne den Pass zu haben (S. 3 Verhandlungsprotokoll). Es ist vollkommen unlogisch, dass der Arbeitgeber extra einen Reisepass erwähnt, obwohl dieser gar nicht existiert. Die Ausstellung dieser Bestätigung mutet im Übrigen bereits unlogisch an, will sich der Beschwerdeführer doch illegal in der Ukraine aufgehalten haben und war er demnach auch offenbar illegal beschäftigt.
Weiters spricht gegen seine persönliche Glaubwürdigkeit, dass er in seinem ersten Verfahren tatsachenwidrig behauptete, sich mit HIV infiziert zu haben, um den Verfahrensausgang zu beeinflussen (AS 155 zu 08 12.756).
Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine zwei strafrechtlichen Verurteilung bis auf Vorhalt in der Beschwerdeverhandlung verheimlicht hat und in den davor übermittelten Stellungnahmen seine Unbescholtenheit als positiv für seinen Verbleib in Österreich hervorgestrichten hat, spricht nicht für seine persönliche Glaubwürdigkeit.
Gegen die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens insgesamt aber auch gegen seine persönliche Glaubwürdigkeit sprechen schließlich die Ausführungen seiner Mutter.
Im Zuge eines Rechercheauftrages wurde die Mutter im Herkunftsstaat im Jahr 2011 zum Beschwerdeführer befragt, die im Gegensatz zum Beschwerdeführer ausführte, dass dieser selbst den Dienst quittiert, also gekündigt habe. Die Truppe der Schutzleute habe sich aufgelöst, nachdem diese drei Monate lang keinen Lohn erhalten habe. Seine Mutter habe auch erklärt, dass der Beschwerdeführer nach dem Ausscheiden aus der Schutztruppe keine Arbeit gefunden habe. Er habe daher gelegentlich Handwerksarbeiten durchgeführt und zudem ein Angebot, in die Armee SAAKASCHWILIs aufgenommen zu werden, abgelehnt. Der Beschwerdeführer habe auch nie Probleme mit der georgischen Polizei gehabt und sei von dieser auch nie gesucht worden.
Im Übrigen erklärte seine Mutter, dass der Beschwerdeführer erst im Jahr 2008 aus Georgien ausgereist sei (AS 352).
Abgesehen von der massiven Widersprüchlichkeit zu seinem Vorbringen, scheitert auch sein Versuch, die Widersprüchlichkeit aufzulösen. Der Beschwerdeführer meinte nach Vorhalt des Rechercheergebnisses am 13.07.2011 nämlich, dass seine Mutter keine Ahnung habe, was und wie es gewesen sei. Wenn er gewollt hätte, dass sie lüge, hätte er sie schon längst warnen und sie beauftragen können, dass sie etwas anderes sage. Er habe ihr nicht die Wahrheit gesagt. Als sie den Beschwerdeführer angerufen habe, habe seine Mutter gesagt, angegeben zu haben, dass der Beschwerdeführer keine Probleme mit der Polizei gehabt habe, da sie Angst gehabt habe, der Beschwerdeführer könne dann aus Österreich nach Georgien abgeschoben werden. (AS 376)
Nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Mutter den Beschwerdeführer belasten und eine Ausreise aus Georgien im Jahr 2008 erfinden hätte sollen. Auch hätte sie, wenn sie tatsächlich Angst im Zuge der Befragung gehabt hätte, wohl nicht die militärische Tätigkeit unterXXXX bestätigt und damit den Beschwerdeführer durch ihre Aussage belastet.
Der Beweiswert der in der Folge übermittelten Stellungnahme seiner Mutter vom 10.11.2011 muss als gering bzw. das Schreiben als Gefälligkeitsleistung eingestuft werden, hat der Beschwerdeführer doch selbst gemeint, dass er seine Mutter beauftragen könne, zu sagen, was er wolle.
Von einer weiteren Befragung der Mutter kann im Übrigen abgesehen werden, als der Beschwerdeführer am 13.07.2011 erklärte, dass seine Mutter über das Geschehene keine Ahnung habe und der Beschwerdeführer ihr selbst nicht die Wahrheit gesagt habe.
Aus dem Schreiben der Mutter, dass einer Übersetzung zugeführt wurde (AS 673), ergibt sich im Übrigen eine weitere Ungereimtheit, die das Vorbringen weiter in ein unglaubwürdiges Licht rückt. So erklärte die Mutter in dem Schreiben, dass sie die Familie des Beschwerdeführers schon seit Jahren nicht mehr gesehen habe. Der Beschwerdeführer behauptete vor dem Bundesasylamt jedoch einen derartigen Kontakt zwischen seiner Mutter, seiner Lebensgefährtin und seiner minderjährigen Tochter.
In der Zwischenzeit soll auch die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Lebensgefährtin problematisch auseinandergegangen sein. Es wurde bereits dargelegt, dass laut dem widersprüchlichen Vorbringen des Beschwerdeführers seine Lebensgefährtin ihn zur Anzeige gebracht habe bzw. er dies bloß vermute.
Im Lichte dieser familiären Verhältnisse behauptete der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung, dass er mit seiner Tochter in Georgien Kontakt habe. Diese besuche fallweise seine Mutter und hätten sie dann über Skype Kontakt (S. 8 Verhandlungsprotokoll).
Es ist bereist vollkommen unnachvollziehbar, dass die Kindesmutter den Beschwerdeführer bei der georgischen Polizei anzeigt und andererseits einen Kontakt zwischen der gemeinsamen Tochter und der Mutter in Georgien erlaubt. Vollkommen lebensfremd wird dieses Vorbringen jedoch, wenn die Mutter im Jahr 2011 meint, zur Familie des Beschwerdeführers schon seit Jahren keinen Kontakt zu haben, wo doch zu diesem Zeitpunkt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin noch alles in Ordnung gewesen sein soll. Nunmehr, wo die ehemalige Lebensgefährtin dem Beschwerdeführer massiv schaden möchte, soll ein Kontakt zur Tochter des Beschwerdeführers bestehen.
Aufgrund der Ausführungen der Mutter erscheint auch zweifelhaft, wo sich der Beschwerdeführer bis zum Jahr 2008 aufgehalten hat. Das Bundesasylamt hat in diesem Zusammenhang nachvollziehbar dargelegt, dass er zwar im Rahmen seines ersten Asylverfahrens in Österreich aufgrund seiner Angaben nach Spanien überstellt worden sei, jedoch diese nur aufgrund einer entsprechenden Bestimmung in der Dublin-Verordnung erfolgte, wonach ein Zuständigkeitsübergang auch dann eintritt, wenn der betreffende Mitgliedsstaat keine Antwort auf die Rückübernahmeanfrage gibt. Dass er sich tatsächlich in Spanien aufgehalten hat, ergibt sich weder aus einem Eurodac-Treffer, noch aus von ihm vorgelegten Beweismitteln, sondern wurde das Konsultationsverfahren lediglich aufgrund seiner Behauptungen eingeleitet.
Soweit der Beschwerdeführer vermeint, seinen jahrelangen Spanienaufenthalt mit einer Rechnung aus Spanien aus dem Jahr 2006 beweisen zu können, auf der sein Name aufgedruckt ist, ist daraus jedenfalls kein Beweis für einen längerfristigen Aufenthalt in Spanien ersichtlich. Zumal der Beschwerdeführer sich illegal in Spanien aufgehalten und illegal gearbeitet haben will, ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb er kurz nach seiner Einreise in Spanien sich für einen kleinen Einkauf von unter € 100,00 eine Rechnung mit seinem Namen ausstellen hat lassen. Führt man sich vor Augen, dass sich sein Bruder seit dem Jahr 2005 in Spanien aufgehalten haben soll, wäre es durchaus vorstellbar, dass der Beschwerdeführer seinen Bruder in Spanien besucht hat. Die Aussage der Mutter, die einen Aufenthalt des Beschwerdeführers bis zum Jahr 2008 in Georgien genannt hat, wiegt bei Betrachtung des vorgelegten Beweismittels schwerer.
Aufgrund all der dargelegten Umstände steht für den erkennenden Richter außer Zweifel, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht, sondern er vielmehr aus asylfremden Gründen seinen Herkunftsstaat verlassen hat.
Die von ihm vorgelegten Unterlagen waren allesamt nicht geeignet, eine Verfolgung des Beschwerdeführers darzulegen. Vielmehr haben sich im Zusammenhang mit den vorgelegten Unterlagen weitere Ungereimtheiten ergeben, die in Zusammenhalt mit seinen Ausführungen seine persönliche Unglaubwürdigkeit ergeben haben.
Die eingeholte Recherche spricht ebenso nicht dafür, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner militärischen Tätigkeit unterXXXX in Adscharien bis zum Jahr 2004 mit irgendeiner Form von Verfolgung zum heutigen Zeitpunkt zu rechnen hat, zumal selbst sein Bruder, der in der gleichen Einheit wie der Beschwerdeführer gewesen sein soll, unbehelligt in Georgien leben soll.
Aus der Recherche geht auch hervor, dass die für die Brückensprengung im Jahr 2004 Verantwortlichen mittlerweile verurteilt worden sind, wobei seine unmittelbaren Vorgesetzten nur bedingte Freiheitsstrafen erhalten haben. Selbst der von ihm genannte XXXX - der unmittelbar für die Brückensprengung verantwortlich gewesen sein soll - ist im Jahr 2004 in Untersuchungshaft gekommen und zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt worden.
Sein Vorbringen hinsichtlich des Versuchs, ihn illegal zu ermorden bzw. ihn nunmehr im Fall einer Rückkehr streng zu bestrafen, erscheint vollkommen unplausibel.
Bei Betrachtung all der Ungereimtheiten im Aussageverhalten des Beschwerdeführers konnte dem Beschwerdeführer letztlich auch nicht geglaubt werden, tatsächlich die Brücke gesprengt zu haben. In diesem Zusammenhang hat das Bundesasylamt durchaus nachvollziehbare Erwägungen getätigt, die in der Beschwerde lediglich damit abgetan wurden, dass es sich dabei nur um Mutmaßungen handelt: "Dazu ist zunächst auf Ihre Schilderung der Ereignisse, insbesondere der angeblichen Sprengung der Brücke XXXX zu verweisen, wobei es schon grundsätzlich nicht nachvollziehbar ist, dass Sie sich zunächst als Angehöriger einer Spezialeinheit unterXXXXs Truppen geweigert haben sollten, eine Brücke zu sprengen - wo Sie doch jahrelang Angehöriger der ArmeeeinheitXXXXs gewesen sein wollen. Doch selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, so ist es schlicht nicht vorstellbar, warum Ihnen nach der Befehlsverweigerung nicht gleich jemand anderer die Fernbedienung abgenommen und die Sprengung durchgeführt haben soll - vor allem aber nicht, dass es infolge Ihrer Weigerung noch zu einer Art Verhandlung gekommen ist. Immerhin hat sich der Vorfall Ihren Angaben zufolge im Jahr 2004, nur wenige Tage vor der FluchtXXXXs vor den herannahenden Truppen der georgischen Armee unter SAAKASCHWILI ereignet. Demnach ist schon aus Zeitgründen - abgesehen von der straffen Hierarchie einer Kämpfertruppe - schlicht nicht schlüssig, dass man Sie erst nach einigen Telefonaten und Bedrohung Ihrer Lebensgefährtin sowie schließlich durch Scharfschützen zur Sprengung der Brücke überreden hätte können."
Gegen die Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens spricht schließlich auch, dass der Beschwerdeführer sich bereits im Zuge der behaupteten Verhandlungen die der Brückensprengung vorausgegangen sein sollen, dem georgischen Militär zu erkennen gegeben haben will. Auch bei seinem zweiten Treffen mit den georgischen Behörden im Juli 2004 soll völlig klar gewesen sein, dass diese darüber Bescheid gewusst hätten, dass er die Brücke gesprengt habe. Wieso er im Lichte dieses Wissens nicht nur nicht festgenommen worden ist, sondern ihm vielmehr noch eine Zusammenarbeit angeboten worden sein soll, erscheint völlig konstruiert, zumal der Beschwerdeführer doch selbst meinte, dass er nunmehr Verfolgung befürchte, da er die Brücke gesprengt habe und dies dem Staat ca. zwei Millionen Lari vielleicht auch Dollar gekostet habe (S. 6 Verhandlungsprotokoll). Einer Person, die einen derartigen zerstörerischen Akt gegen Georgien gesetzt hat, wäre wohl keine Zusammenarbeit angeboten worden, sondern wäre er bei Zutreffen seines Vorbringens wegen der Brückensprengung festgenommen und ein Strafverfahren gegen ihn geführt worden.
Selbst sein zentrales Fluchtvorbringen ist demnach vollkommen unplausibel und nicht in sich stimmig.
Die ausführlichen aktuellen Länderfeststellungen zu Georgien beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bieten dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche dar. Es besteht demnach kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Auch in der abschließenden Stellungnahme wurden keine Berichte vorgelegt, die ein anderes Bild, als das in den Länderfeststellungen dargelegte, zeigen. Insbesondere konnte mit den Ausführungen in der abschließenden Stellungnahme kein Bezug zum Beschwerdeführer hergestellt werden.
Irgendwelche Anhaltspunkte, dass gleichsam jeder Staatsangehörige Georgiens in Georgien Probleme im asylrelevanten Ausmaß zu gewärtigen hat, sind der amtsbekannten allgemeinen Situation in Georgien nicht zu entnehmen.
Aus den Länderinformationen ergibt sich, dass in Georgien - insbesondere auch im Gefolge der Wahl im Oktober 2012 und des Regierungswechsels - ein dem Grunde nach funktionierender Justiz- und Sicherheitsapparat besteht. Die angeprangerten Missstände in den Gefängnissen haben zu einem umfassenden Aufarbeitungsprozess geführt.
Entgegen den Ausführungen in der abschließenden Stellungnahme stützt die eingeholte Recherche bzw. der vorgelegte Bericht zur Ermordung von SHAVADZE Das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht, zumal ein Zusammenhang zum Beschwerdeführer aus dem Bericht überhaupt nicht hervorgeht. Im Übrigen wurde ausführlich dargelegt, dass die Recherche gegen eine Verfolgung des Beschwerdeführers zum heutigen Zeitpunkt im Zusammenhang mit der Brückensprengung im Jahr 2004 spricht, da die Verantwortlichen - hochrangige Militärs unterXXXX - bereits zur Verantwortung gezogen worden sind, wobei hinzu kommt, dass gar nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer die Brücke gesprengt hat.
Es herrscht im Herkunftsstaat auch keinesfalls eine Situation, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.
Die wirtschaftliche Lage stellt sich für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Georgien offensichtlich ausreichend gesichert dar, zumal er dort über seine Mutter und seinen Bruder verfügt. In diesem Zusammenhang war auch auf die Länderfeststellungen zu verweisen, wo auf den ausgeprägten Familienzusammenhalt in Georgien hingewiesen wird. So wird dort ausgeführt, dass der wichtigste soziale Rückhalt in Georgien wie in anderen Kaukasusstaaten der Familienzusammenhalt ist. Sollte es zu einer Notlage aus sozialen oder medizinischen Gründen kommen, ist der Zusammenhalt innerhalb der Familien sehr groß und es wird alles unternommen, um die erforderlichen Mittel bereitstellen zu können.
Der Beschwerdeführer ist im Übrigen gesund bzw. liegt bei ihm offensichtlich keine schwerwiegende, lebensbedrohliche bzw. akut behandlungsbedürftige Erkrankung vor. In der Beschwerdeverhandlung erklärte er erstmals, an hohem Blutdruck zu leiden (S. 9 Verhandlungsprotokoll). Irgendwelche medizinischen Unterlagen in diesem Zusammenhang wurden von ihm auch in der abschließenden Stellungnahme nicht vorgelegt, ebenso wenig, dass er für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aufgrund seines Gesundheitszustandes in eines Situation geraten könnte, die zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen würde. Eine Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes wurde in der abschließenden Stellungnahme schlichtweg nicht releviert. Er befindet sich letztlich in einem arbeitsfähigen Alter, weshalb es ihm auch zumutbar ist, in Georgien aus eigener Arbeit seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.
Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers steht seine Abschiebung Art. 3 EMRK nicht entgegen und haben sich - wie dargelegt - auch sonst keine Hinweise ergeben, die seiner Abschiebung entgegenstehen würden.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis
zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach dem nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter und ist der angefochtene Bescheid mittels Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 144/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A)
Zu I.:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufent-haltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat ob-jektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann an-zunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asyl-werber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041).
Gemessen an dieser Rechtslage erweist sich der vom Beschwerdeführer vorgetragene Sachverhalt - Verfolgung aufgrund der Sprengung einer Brücke im Jahr 2004 im Zuge seiner militärischen Tätigkeit unterXXXX in Adscharien -, wie bereits oben in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert, gänzlich unglaubwürdig und infolgedessen als nicht geeignet, um eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, glaubhaft zu machen.
Der Beschwerdeführer konnte somit nicht darlegen, dass er in seinem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen aus den in der GFK genannten Gründen von gewisser Intensität zu befürchten hätte. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Georgien keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht, und ist der Ausspruch des Bundesamtes in Spruchpunkt I. des o.a. Bescheides zu bestätigen.
Die Beschwerde zu Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.
Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.
§ 8 Abs. 3 iVm. § 11 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG 2005 an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.
Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.
Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.
Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).
Ausgehend von den vom Bundesamt dargestellten allgemeinen Länderberichten zum Herkunftsstaat besteht kein Grund davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsangehörige von Georgien einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.
Eine völlige Perspektivenlosigkeit für den Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat kann somit schlichtweg nicht erkannt werden.
Der Beschwerdeführer verfügt im Herkunftsstaat über seine zentralen familiären Anknüpfungspunkte, leben dort doch seine Mutter und sein Bruder. Eine Rückkehr zu diesen Angehörigen steht ihm zweifelsfrei offen und steht ihm offensichtlich auch eine Wohnmöglichkeit bei seiner Mutter offen. Im Herkunftsstaat hält sich im Übrigen auch seine minderjährige Tochter auf.
Für den erkennenden Richter haben sich unter diesen Aspekten keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine existenzbedrohende Situation geraten würde.
Dem Beschwerdeführer im arbeitsfähigen Alter wird es offensichtlich zumutbar sein, in Georgien durch eigene Arbeit den lebensnotwendigen Unterhalt zu erwirtschaften. Er wird seinen Lebensunterhalt durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit bestreiten können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- oder Nischenwirtschaft stattfinden.
Zumal sich - wie dargelegt - seine Familienangehörigen im Herkunftsstaat aufhalten, ist evident, dass dieses bestehende soziale Umfeld im Falle der Rückkehr unterstützend zur Seite stehen wird, zumal in Georgien traditionsbedingt ein starker Familienzusammenhalt herrscht.
Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr nach Georgien sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Auch wenn der Beschwerdeführer schon über mehrere Jahre nicht mehr im Herkunftsstaat gewesen ist, ist er dort aufgewachsen, verfügt über die entsprechenden Sprachkenntnisse und ist dementsprechend mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut bzw. wird ihm eine Eingliederung in die georgischen Gesellschaftsstrukturen durch seine Familienangehörigen erleichtert.
Unter Verweis auf die im angefochtenen Bescheid zitierten Länderinformationen kann für Georgien zum gegenwärtigen Zeitpunkt schlichtweg nicht festgestellt werden, dass dort eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen ließe.
Der Beschwerdeführer hat keine schwerwiegende oder lebensbedrohliche Erkrankung behauptet und hat sich auch kein akuter bzw. lebensnotwendiger Behandlungsbedarf ergeben.
Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass er im Falle der Abschiebung nach Georgien in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt seine allfällige Abschiebung nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit. c StatusRL.
Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
Zu II.:
Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19 leg. cit. in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).
Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 7.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch die Einführung der lit. I in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 umgesetzt und findet sich nunmehr in § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG.
Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).
Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK als zulässig, obwohl die Beschwerdeführerin, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Großbritannien aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdeführerin keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich).
Im Fall Omoregie u.a. gegen Norwegen, der die Ausweisung eines ehemaligen (nigerianischen) Asylwerbers betraf, erkannte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ebenfalls keine Verletzung von Art. 8 EMRK, obwohl der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen gegründet hatte und Vater einer gemeinsamen Tochter geworden war, da sich der Beschwerdeführer, der seine Lebensgefährtin (nach Abweisung des Asylantrages) geehelicht hatte, über die Unsicherheit seines fremdenrechtlichen Aufenthaltsstatus in Norwegen bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren sein habe müssen (EGMR 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a. v. Norwegen). In derartigen Fällen könne die Ausweisung eines Fremden nach Ansicht des Gerichtshofes (wie er im Fall da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande hervorhob) nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen (EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande mwN).
Unter Berufung auf diese Judikatur hatte der Verfassungsgerichtshof etwa in VfSlg. 18.224/2007 keine Bedenken gegen die Ausweisung eines kosovarischen Staatsangehörigen trotz seines 11-jährigen Aufenthaltes, da sich der Aufenthalt (zunächst) auf ein für Studienzwecke beschränktes Aufenthaltsrecht gegründet hatte und vom Beschwerdeführer nach zwei Scheinehen schließlich durch offenkundig aussichtslose bzw. unzulässige Asylanträge verlängert wurde.
Keine Verletzung von Art. 8 EMRK erblickte auch der Verwaltungsgerichtshof in der Ausweisung eines ukrainischen (ehemaligen) Asylwerbers, der im Laufe seines rund sechseinhalbjährigen Aufenthaltes durch den Erwerb der deutschen Sprache, eines großen Freundeskreises sowie der Ausübung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen (sowie mit seiner Unbescholtenheit) seine Integration unter Beweis gestellt hatte, da - wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. ausführte - die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der "auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag" gegründet gewesen sei (VwGH 8.7.2009, 2008/21/0533; vgl. auch VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654). Auch die Ausweisung eines unbescholtenen nigerianischen (ehemaligen) Asylwerbers, der beinahe während seines gesamten und mehr als 9-jährigen Aufenthaltes in Österreich einer legalen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen war, über sehr gute Deutschkenntnisse verfügte und nie öffentliche Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen hatte, beanstandete der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK nicht, wobei er auch dem Argument des Beschwerdeführers, dass über seine Berufung in seinem Asylverfahren ohne sein Verschulden erst nach 7 Jahren entschieden worden war, keine entscheidende Bedeutung zugestand: Vielmehr vertrat er die Ansicht, dass der Fremde spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages - auch wenn er subjektiv berechtigte Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende gehabt haben sollte - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen habe müssen (VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Keine außergewöhnlichen Umstände iSd Art. 8 EMRK, die es unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen, erkannte der Verwaltungsgerichtshof auch bei der Ausweisung eines (ehemaligen) chinesischen Asylwerbers, der in den letzten sieben Jahren seines rund achteinhalb Jahre andauernden Aufenthaltes in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen war und über eine österreichische Lebensgefährtin verfügte (VwGH 29.6.2010, 2010/18/0209; vgl. ähnlich auch VwGH 13.4.2010, 2010/18/0087). Zum selben Ergebnis gelangte der Verwaltungsgerichtshof bei der Ausweisung eines georgischen (ehemaligen) Asylwerbers, der sich schon fast 8 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hatte, über gute Deutsch-Kenntnisse verfügte und selbständig erwerbstätig war: Der Verwaltungsgerichtshof wies darauf hin, dass eine Reintegration des Beschwerdeführers (nicht zuletzt auch aufgrund seines Schulbesuchs in seiner Heimat) trotz behaupteter Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche in Georgien weder unmöglich noch unzumutbar erscheine (VwGH 6.7.2010, 2010/22/0081).
Der Beschwerdeführer hat verneint, im Bundesgebiet über ein Familienleben zu verfügen (S. 8 Verhandlungsprotokoll).
Was sein Privatleben in Österreich betrifft, muss festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer nach seiner illegalen Einreise nach Österreich über fünf Jahre durchgehend hier aufhältig ist, wobei er bereits zuvor von November 2008 bis März 2009 in Österreich aufhältig gewesen ist. Die bisherige Aufenthaltsdauer von mehr als fünf Jahren ist auch durchaus in den Behörden zurechenbaren Verzögerungen begründet.
Der Beschwerdeführer hat in der Zeit seines Aufenthaltes auch integrative Aspekte dargelegt. Er ist in seiner Kirchengemeinschaft integriert, hat Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 durch eine entsprechende Bestätigung nachgewiesen und zwei bedingte Einstellungszusagen vorgelegt. Auch hat er soziale Kontakte in Österreich durch entsprechende Empfehlungsschreiben dargelegt und spendet regelmäßig Blut.
Trotz dieser Ansätze einer Integration ist der Beschwerdeführer laut aktuellem GVS-Auszug unverändert von der Grundversorgung abhängig. Auch wenn er mittlerweile eine private Unterkunft bezieht, erhält er entsprechende finanzielle Leistungen für Miete aus der Grundversorgung. Weitere Leistungen die er erhält umfassen Krankenversicherung und Verpflegung. Er bezieht auch unverändert Bekleidungshilfe. Sein Vorbringen wonach er privat lebt und selbst versichert sei, muss in diesem Zusammenhang relativiert werden.
Im Zusammenhang mit den vorgelegten bedingten Einstellungszusagen war auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Integration als stark gemindert erachtet wird, wenn Unterstützungszahlungen karitativer Einrichtungen oder bloße Gelegenheitsarbeiten den Unterhalt gewährleisten oder erst gegen Ende des mehrjährigen Aufenthalts die Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter ins Treffen geführt werden kann und bis dahin Sozialhilfe bezogen wurde (vgl. VwGH 11. 10. 2005, 2002/21/0124; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 5. 7. 2005, 2004/21/0124 u.a.).
Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer seit seiner Einreise ins Bundesgebiet über einen Zeitraum von über fünf Jahren keiner legalen Beschäftigung nachgegangen. Vielmehr lebt er unverändert von der Grundversorgung und erwähnt auch, dass er oft zum Roten Kreuz gehe, wo er Essen bekomme (S. 9, Verhandlungsprotokoll) Im Lichte der zuvor zitierten Judikatur waren die nunmehr vorgelegten bedingten Einstellungszusagen demnach zu relativieren.
Besonders schwer wiegen im gegenständlichen Fall die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers aus den Jahren 2011 und 2012, auch wenn es sich nur um relativ harmlose Straftaten handelt und der Beschwerdeführer lediglich zu Geldstrafen verurteilt worden ist, da der Beschwerdeführer diese nicht nur nicht erwähnt hat, sondern vielmehr bis zur Beschwerdeverhandlung behauptet hat, unbescholten zu sein. In der Beschwerdeverhandlung meinte der Beschwerdeführer, dass er sich für seine Verurteilungen schäme und sie deshalb nicht erwähnt habe. Er erklärte auch, dass er eigentlich auch Geld habe und er sich sein Verhalten selbst nicht erklären könne. Er gab schließlich auch an, dass er in Zukunft kein strafbares Verhalten mehr setzen werde. (S. 9 Verhandlungsprotokoll) Meinte er noch in der Beschwerdeverhandlung, die Taten nicht aus Geldnot gesetzt zu haben, erklärte er in der abschließenden Stellungnahme zur Rechtfertigung seiner Straftaten, dass es sich bei den gestohlenen Sachen "nur" um Gebrauchsgegenstände gehandelt habe, er sich damals in einer Notlage befunden und leider vollkommen falsch reagiert habe. (OZ 12) Der Beschwerdeführer hat demnach nicht nur sein strafbares Handeln bewusst verheimlicht und seine Unbescholtenheit behauptet, sondern auch widersprüchliche Rechtfertigungen für seine Straftaten abgegeben. Zumal er zwei Straftaten aufweist, die noch dazu lange Zeit nach seiner Einreise begangen wurden, war ihm dahingehend ein entsprechender Vorwurf zu machen, auch wenn er den entstandenen Schaden wieder gut gemacht hat.
Der Beschwerdeführer ist illegal eingereist, hat erst einen Antrag gestellt nachdem er im Bundesgebiet festgenommen worden ist. Bei ihm wurden gefälschte Dokumente, die auf seinen Namen lauten, beschlagnahmt und hat er ein offensichtlich unglaubwürdiges Vorbringen erstattet.
Es war schließlich noch darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer im Gegensatz zum Bundesgebiet stärkere Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat hat. Dort halten sich seinem Mutter und sein Bruder aber insbesondere seine minderjährige Tochter auf. Er verfügt demnach über ein soziales Netz im Herkunftsstaat und wäre sein Wohnbedürfnis bei seiner Mutter gesichert. Er hat auch den Großteil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht und verfügt dort auch über entsprechende Sprachkenntnisse. Von besonderer Bedeutung erscheint im vorliegenden Fall auch, dass sich im Herkunftsstaat seine minderjährige Tochter aufhält, mit der er über Skype auch in Kontakt stehen will und für die er letztlich auch unterhaltspflichtig ist. Zumal er von der Kindesmutter getrennt lebt und diese mit der gemeinsamen Tochter den Lebensmittelpunkt in Georgien hat, erscheint auch die Führung eines Familienlebens mit seiner minderjährigen Tochter lediglich in Georgien möglich. Aufgrund dieser nach wie vor bestehenden Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat kann auch im Hinblick auf die fünfjährige Ortsabwesenheit nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und er sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zu Recht finden würde.
Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in Georgien letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).
Wenn demnach Ansätze einer Integration im Bundesgebiet vorliegen, überwiegen im Vorliegenden Fall doch jene Umstände, die für eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat sprechen.
Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH v. 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u. v.a.).
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und des Schutzes des österreichischen Arbeitsmarktes die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
Da sich verfahrensgegenständlich demnach nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.
Bloß am Rande verweist der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes darauf, dass § 10 AsylG 2005 idgF auf das vorliegende Verfahren nicht angewendet werden kann, weil dieser mit der Rückkehrentscheidung einen anderen Inhalt hat als der im angefochtenen Bescheid angewendete § 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (Ausweisungsentscheidung). Bei Ausspruch einer Rückkehrentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht würde der Beschwerdeführer einer Beschwerdemöglichkeit verlustig gehen, was im Prinzip auch Grund für die Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG idgF war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Verfahrensgegenständlich erweist sich die ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
Letztlich konnte sich das Bundesverwaltungsgericht bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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