W194 2001567-1•BVwG W194 2001567-1
W194 2001567-1Tribunal administratif fédéral15 sept. 2014
Entgelt, Entgeltlichkeit, Grundsatz der Gleichbehandlung,<br/>Kognitionsbefugnis, Maßstab, Meinungsfreiheit, Meinungsvielfalt,<br/>öffentliches Interesse, Programmentgelt, Prüfungsumfang,<br/>Übertragung, Vergleich, Weiterverbreitungsauftrag
W194 2001567-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Daniela SABETZER als Vorsitzende und die Richter Dr. Christian EISNER und Mag. Walter TOLAR als Beisitzer über die Beschwerde der XXXXgegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 13. Jänner 2014, KOA 1.960/13-093, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, iVm § 36 KommAustria-Gesetz (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001 idF BGBl. I Nr. 84/2013, iVm § 20 Abs. 2, 3, 4, 5 und 6 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G), BGBl. I Nr. 84/2001 idF BGBl. I Nr. 84/2013, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 164/2013, zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.01.2014, KOA 1.960/13-093, gab die KommAustria (im Folgenden belangte Behörde) dem Antrag der XXXX (im Folgenden Beschwerdegegnerin) auf Erteilung eines Verbreitungsauftrages nach § 20 Abs. 5 AMD-G für das Programm "XXXX" an die XXXX (im Folgenden Beschwerdeführerin) gemäß § 20 Abs. 2, 3, 4, 5 und 6 AMD-G statt und erteilte folgenden Weiterverbreitungsauftrag:
"1.) Die XXXX ist verpflichtet, das Fernsehprogramm "XXXX" der XXXXfür die Dauer von zwei Jahren im Basispaket ihres digitalen Kabelnetzes weiterzuverbreiten.
2. ) Die Weiterverbreitungsverpflichtung nach Spruchpunkt 1.) besteht unter der Bedingung, dass die XXXX derXXXX für die Weiterverbreitung in deren digitalem Kabelnetz ein angemessenes Entgelt in der Höhe von insgesamt EUR XXXX (exklusive Umsatzsteuer) je angeschlossenem Haushalt und Jahr zu leisten hat. Es besteht die Möglichkeit, bis zu EUR XXXX (exklusive Umsatzsteuer) als unbaren Anteil in Form kommerzieller Kommunikation zu erbringen. Dabei ist das volle Entgelt in bar im Vorhinein, zahlbar vierteljährlich, zu entrichten. Die Rückverrechnung des unbaren Anteils erfolgt vierteljährlich im Nachhinein, wobei dieser Anteil auf der Grundlage marktüblicher Preise zu berechnen ist.
3. ) Darüber hinaus ist die XXXX verpflichtet, die für die Einspeisung des Programms "XXXX" im digitalen Übertragungsmodus einmalig anfallenden Kosten in der Höhe von maximal EUR XXXX zu entrichten."
2. In ihrer rechtlichen Würdigung führte die belangte Behörde insbesondere aus:
2.1. In Bezug auf den in § 20 Abs. 2 und 3 AMD-G angesprochenen besonderen Beitrag zur Meinungsvielfalt sei zunächst auf die Gesetzesmaterialien sowie auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung in § 6 Abs. 1 Z 1 Privatradiogesetz (PrR-G) Bezug zu nehmen.
2.2. Ein nichtkommerzielles Programm mit offenem Zugang werde derzeit im Kabelnetz der nunmehrigen Beschwerdeführerin nicht verbreitet und biete grundsätzlich bereits dadurch einen Beitrag zur Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet. Daraus alleine könne aber noch kein besonderer Beitrag zur Meinungsvielfalt abgeleitet werden. Vor dem Hintergrund der Eingriffsschwere insbesondere in die Privatautonomie des Kabelnetzbetreibers seien die Anforderungen an den besonderen Beitrag zur Meinungsvielfalt höher anzusetzen und sei ein besonderer Beitrag insbesondere anhand des Inhalts des Programms zu bestimmen. Dabei sei zu prüfen, ob das Programm am Maßstab des Regional- bzw. Lokalbezugs im Vergleich zu den bereits bestehenden regionalen Programmen einen inhaltlichen Mehrwert zu begründen vermöge, welcher über ein allgemeines Maß hinausgehe und damit aufgrund seiner Bedeutung für die Vielfalt der im Versorgungsgebiet verbreiteten Meinungen den geforderten besonderen Beitrag zur Meinungsvielfalt begründe.
2.3. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach ausschließlich auf den tatsächlichen, konkreten Programminhalt abzustellen sei, könne eine auf konkreter Beitragsebene orientierte inhaltliche Prüfung, bei der jeder einzelne Beitrag von Sendungen etwa der letzten zwei Monate daraufhin geprüft werden müsse, ob er sich inhaltlich mit der Berichterstattung von regionalen und lokalen Ereignissen beschäftige, nicht gefordert sein. Vor dem Hintergrund der verkürzten Entscheidungsfrist als auch den Erwägungen des Gesetzgebers, wonach ein besonderer Bezug nicht nur durch den Inhalt sondern auch die mitwirkenden Personen verwirklicht werden könne, sei daher vorliegend ein abstrakter Maßstab anhand der jeweiligen Programmbeschreibungen anzulegen.
2.4. Ein Vergleich des Programms der Beschwerdegegnerin mit den bereits im Versorgungsgebiet verbreiteten Regionalprogrammen zeige, dass in diesem Themen Beachtung finden würden, die in diesem Ausmaß in anderen Programmen nicht berücksichtigt würden. Zwar würden alle Programme regionale und lokale Schwerpunkte, insbesondere einen Fokus auf Berichterstattung über Ereignisse aus der jeweiligen Region sowie Sendungen zu aktuellen Themen und Serviceinformationen enthalten, davon unterscheide sich das Programm der Beschwerdegegnerin - wie in weiterer Folge ausgeführt wird - jedoch thematisch im größeren Ausmaß. Auch sei zu berücksichtigen, dass, aufgrund der Tatsache, dass die Gesellschafter und verschiedenen Kooperationspartner der Beschwerdegegnerin, welche die jeweiligen Programme gestalten würden, aus unterschiedlichen Regionen des Verbreitungsgebietes stammen würden, eine breite regionale Streuung der Inhalte gewährleistet sei. Darüber hinaus eröffne das Konzept des offenen Zugangs einer Vielzahl von lokal programmschöpfenden Personen eine direkte Möglichkeit der aktiven Mitgestaltung und Mitwirkung. Insofern könne durch die Partizipation am offenen Zugang dem Programm der Antragstellerin eine besondere Bedachtnahme auf die lokalen Interessen im Versorgungsgebiet nicht abgesprochen werden.
2.5. Ferner sei im Rahmen des Vergleichs auch die Quantität des täglich neu produzierten Programms zu berücksichtigen. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass in quantitativer Hinsicht ein besonderer Beitrag zur Meinungsvielfalt nur dann geleistet werden könne, wenn sich der Anteil des täglich neu produzierten und gesendeten Programms zumindest von anderen lokalen und regionalen Angeboten abhebe. Dabei seien, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, die im offenen Zugang produzierten Sendungen als von der Beschwerdegegnerin eigengestaltet in die Betrachtung einzubeziehen. Entscheidend sei nach Ansicht der belangten Behörde nämlich, dass das Programm im offenen Zugang produziert und/oder zur Verfügung gestellt werde, wobei diese Produktion seitens der Beschwerdegegnerin durch Beratung, Bereitstellung von technischer Infrastruktur etc. individuell unterstützt und betreut werden könne. Nicht zuletzt stelle auch die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Auswahl im Rahmen der täglichen Programmzusammenstellung ein gestalterisches Element dar. Die belangte Behörde kam hier zum Ergebnis, dass dem Programm der Beschwerdegegnerin bereits durch den Umfang an täglich neu generiertem Programm ein besonderer Beitrag zur Meinungsvielfalt unterstellt werden könne, da es sich so im größeren Ausmaß vom bestehenden Angebot abhebe.
2.6. Bei der Festlegung des Entgelts sei davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin ein Entgelt zu leisten haben werde, dessen Höhe sich an den Entgelten orientiere, die mehrheitlich den sonstigen Rundfunkveranstaltern für die Einspeisung verrechnet würden. Im Hinblick auf die Möglichkeit, einen Teil des zu zahlenden Entgelts durch geldwerte Gegenleistungen zu erbringen, sei der Beschwerdeführerin darin beizupflichten, dass kommerzielle Kommunikation - in Form von klassischen Werbespots - im Programm der Beschwerdegegnerin aufgrund ihres nichtkommerziellen Charakters nicht vorgesehen sei. Dem Argument, es müsse sich um kommerzielle Kommunikation im engeren Sinn (klassische Werbespots) handeln und die Beschwerdegegnerin sei aufgrund ihres nichtkommerziellen Charakters außer Stande, derartige geldwerte Gegenleistungen zu erbringen, könne hingegen nicht gefolgt werden.
2.7. Der belangten Behörde erscheine es unter Zugrundelegung der der im Verfahren vorgelegten Werte als angemessen, zunächst ein bar zu erbringendes Entgelt in Höhe von XXXX Euro sowie die Möglichkeit festzulegen, einen Teil dieser Summe in Höhe von maximal XXXX Euro über kommerzielle Kommunikation rückzuverrechnen. Im Hinblick auf die Zahlungsmodalitäten werde eine quartalsweise Zahlungsverpflichtung im Vorhinein, die nicht als marktunüblich anzusehen sei, mit der Möglichkeit einer Gegenverrechnung im Nachhinein vorgesehen. Im Rahmen der Gegenverrechnung habe die Beschwerdegegnerin nachzuweisen, dass die unbar erbrachten Leistungen dem üblichen Marktwert entsprechen, wobei der marktübliche Wert der kommerziellen Kommunikation anhand allgemein anerkannter Bewertungsmethoden zu ermitteln sei. Weiters würden regelmäßig für die Einspeisung in das digitale Kabelnetz einmalige Kosten in Höhe von XXXX Euro für die technische Realisierung anfallen, sodass der Beschwerdegegnerin die Übernahme dieser Kosten aufzutragen gewesen sei.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14.02.2014 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte:
"1.) Eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
2. ) Der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid
a.) dahingehend abzuändern, dass der Antrag zur Gänze abgewiesen werde, in eventu
b.) dahingehend abzuändern, dass als Bedingung für die Weiterverbreitung die Antragstellerin ein laufendes Entgelt in Höhe von € XXXX pro an dasXXXX angeschlossenem Haushalt und Jahr, sowie weiters € XXXX pro digitalem XXXX (aktiver Smartcard) und Jahr (jeweils zzgl 20% USt), zu zahlen jeweils ein Jahr im Voraus, sowie für die Herstellung der technischen Übertragungsmöglichkeiten einmalig im Voraus einen Betrag von € XXXX (zzgl 20% USt) zu zahlen hat, in eventu
c.) aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen"
Dazu wurde ausgeführt, dass der Bescheid in seinem Spruchpunkt 1 zur Gänze angefochten werde. Sofern der verfahrenseinleitende Antrag laut Spruchpunkt 1 nicht im Sinne der Beschwerdeausführungen zur Gänze abgewiesen werde, "werden die Spruchpunkte 2 und 3 ausdrücklich nur insofern bekämpft, als ein zu niedriges Entgelt festgelegt, der Antragstellerin die Möglichkeit zur Gegenverrechnung mit ‚kommerzieller Kommunikation' im Ausmaß von bis zu € XXXX eingeräumt (Spruchpunkt 2) und nicht auch ausdrücklich die Vorauszahlungspflicht (Spruchpunkt 3) als Bedingung festgelegt wurde".
Einleitend wurde dargelegt, dass über das Kabelnetz der Beschwerdeführerin derzeit analoge und digitale TV-Sendersignale verbreitet würden. Durch die Umstellung zahlreicher Sender auf HD-Auflösung werde zur Weiterverbreitung bestehender Sender mehr Bandbreite benötigt. Gemäß der Feststellung im angefochtenen Bescheid sei die technische Bandbreite voll ausgenutzt, sodass die Aufnahme weiterer Sender zur Verbreitung technisch nicht möglich sei. Der Beschwerdegegnerin werde derzeit bereits die Möglichkeit geboten, täglich eine Stunde Programm zwischen 15 und 16 Uhr über den für alle Kunden empfangbaren Informationskanal der Beschwerdeführerin zu verbreiten. Diese Möglichkeit werde unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Im Falle der Stattgebung des Antrages wäre die Beschwerdeführerin gezwungen, eines der derzeit verbreiteten Regionalprogramme aus ihrem Portfolio zu entfernen, was einen "massiven" Eingriff in die Rechte des jeweiligen Fernsehveranstalters bedeuten würde. Da die Beschwerdegegnerin nicht kommerziell tätig sei, sei es ihr nicht möglich, kommerzielle Kommunikation als Gegenleistung zu erbringen.
Zur Begründung ihrer Beschwerde führte die Beschwerdeführerin folgende Argumente ins Treffen: Relevanz des tatsächlichen Programminhaltes, ergänzungsbedürftiger Sachverhalt, mangelhafte Begründung des Bescheides, Nichteinbeziehung der durch die Entscheidung betroffenen Beteiligten sowie Festlegung des Entgeltes:
3.1. Zunächst sei das von der Beschwerdegegnerin in der Vergangenheit tatsächlich gesendete Programm für die Entscheidung über den Antrag relevant. Ferner habe eine Betrachtung des gesamten Programmangebotes im Vergleich zu jenem der Beschwerdegegnerin zu erfolgen. So komme es nicht darauf an, ob ein einzelnes Programm weniger Meinungsvielfalt bedeute als das Programm der Beschwerdegegnerin, sondern ob das gesamte Programmbouquet durch Hinzufügung des beantragten Programms eine besondere Steigerung an Meinungsvielfalt erfahren würde. In den Vergleich seien auch überregionale Programme einzubeziehen, da auch die Beschwerdegegnerin Inhalte verbreite, welche sich nicht auf das Versorgungsgebiet der Beschwerdeführerin beziehe. Die Meinungsbildungsrelevanz könne nur auf Basis der konkreten Inhalte und nicht - wie von der belangten Behörde - anhand von Formalkriterien beurteilt werden. Die von der Beschwerdegegnerin angeführten Sendungsbeispiele seien hinsichtlich Aufmachung, Umfang, Kategorisierung, Inhalt und Qualität mit klassischen Fernsehsendungen nicht vergleichbar. Es herrsche auch keine "Programmkontinuität". Der Umstand, dass Sendungen im Verbreitungsgebiet produziert würden, sage nichts darüber aus, ob auch ein Bezug zum Verbreitungsgebiet bestehe. Hingegen würden die von der Beschwerdeführerin bereits verbreiteten Regionalprogramme einen deutlichen Mehrwert gegenüber dem Programm der Beschwerdegegnerin bieten. Gemäß § 20 Abs. 3 AMD-G seien nur eigengestaltete Sendungsformate zu berücksichtigen. Die belangte Behörde qualifiziere unrichtigerweise sämtliche von der Beschwerdegegnerin verbreitete Programmteile unter diese Bestimmung.
3.2. Feststellungen zum tatsächlichen Inhalt des Programms der Beschwerdegegnerin seien nicht getroffen worden. Insbesondere sei in Bezug auf die von der belangten Behörde auf Seite 19 des angefochtenen Bescheides festgestellten Themenbereiche nicht festgestellt worden, dass und gegebenenfalls in welchem Ausmaß meinungsbildende Inhalte tatsächlich verbreitet worden seien. Sonst wäre die belangte Behörde zum Ergebnis gelangt, dass durch das von der Beschwerdegegnerin produzierte Programm beim Betrachter nicht auf die Meinungsbildung eingewirkt werden könne. "Vorsichtsweise" werde daher neuerlich die "Inaugenscheinnahme" der von der Beschwerdegegnerin verbreiteten Sendungen sowie der von der Beschwerdeführerin weiterverbreiteten Sendungen alternativer Regionalsender sowie die Einholung eines Gutachtens aus dem Fachgebiet Medienwesen zum Beweis des Vorbringens der Beschwerdeführerin beantragt.
3.3. Die belangte Behörde führe nicht näher aus, inwieweit im Programm der Beschwerdegegnerin gesellschaftspolitische und kulturelle Themen "reflektiert" bzw. bestimmte Themen "vertieft und aus anderen Blickwinkeln" abgebildet würden. Diesbezüglich habe sich die belangte Behörde mit den konkreten Gegenargumenten der Beschwerdeführerin nicht ausreichend auseinandergesetzt. Es lasse sich auch nicht erkennen, aufgrund welcher Erwägungen die belangte Behörde die Beweiswürdigung vorgenommen habe.
3.4. Der mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Auftrag greife "zwangsläufig" in die Rechtsposition der bestehenden Fernsehveranstalter im Bouquet der Beschwerdeführerin ein. Die belangte Behörde hätte diese daher dem Verfahren beiziehen müssen. Es sei das "Recht auf rechtliches Gehör" der betroffenen Fernsehveranstalter verletzt worden. Weiters habe es die belangte Behörde unterlassen, im Verfahren zu erörtern, inwieweit ein Eingriff in deren Rechtssphäre durch die Entscheidung der Behörde möglich und zulässig oder - weil unverhältnismäßig - vermeidbar sei.
3.5. Die belangte Behörde habe die von der Beschwerdeführerin im Mustervertrag angeführten Beträge im angefochtenen Bescheid für angemessen angesehen. "Offenkundig versehentlich" sei von der belangten Behörde nur ein Teil des im vorgelegten Mustervertrag angeführten Entgelts berücksichtigt worden. Übersehen worden sei, dass Programmveranstalter für die Verbreitung des Programms zusätzlich im digitalen Bereich ein weiteres Entgelt in Höhe von XXXX Euro pro digitalem Teilnehmer und Kalenderjahr zu leisten hätten. Insofern werde die Ergänzung der Bedingungen um diesen Betrag begehrt. Ferner werde geltend gemacht, dass die Bedingung hinsichtlich Spruchpunkt 2 Satz 2 und 4 zu unbestimmt sei. Gleiches gelte für die Verpflichtung gemäß Spruchpunkt 3. Die Beschwerdeführerin wende sich nicht gegen die festgestellte Höhe, jedoch sei die Angabe als "Maximal-Summe" zu unbestimmt. Weiters sei anders als in Spruchpunkt 2 keine Vorauszahlungspflicht vorgesehen, sodass auch diesbezüglich eine Unbestimmtheit vorliege.
4. Dem von der Beschwerdeführerin unter einem eingebrachten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Beschwerde wurde mit (von der Beschwerdeführerin nicht mehr weiter bekämpftem) Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.02.2014, GZ W194 2001567-1/2E, nicht stattgegeben.
5. Mit Schreiben vom 10.03.2014 übermittelte die Beschwerdegegnerin an die belangte Behörde eine Äußerung zur vorliegenden Beschwerde, in welcher insbesondere ausgeführt wurde:
5.1. Es sei inhaltlich unrichtig, dass die Aufnahme weiterer Sender technisch nicht möglich sei. So habe die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren mehrfach Programmplätze geändert, Sender aus dem Programm genommen und neue Sender aufgenommen. Zudem seien nach wie vor Kanäle der Beschwerdeführerin im digitalen Bereich nicht mit Programmen belegt. Ungeachtet dessen, sei aber festzuhalten, dass allfällige technische Konsequenzen bei der Beschwerdeführerin für die Beurteilung nach § 20 AMD-G unerheblich seien.
5.2. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, dass Programme, die im Rahmen des "Offenen Zugangs" produziert würden, nicht als Eigenproduktionen gelten würden, sei haltlos. Wäre dies der Fall, so wären die rechtlichen Grundlagen des nichtkommerziellen Rundfunks überhaupt in Frage gestellt. Der "Offene Zugang" sei vielmehr die Kernaufgabe des nichtkommerziellen Rundfunks und somit als "gesetzlich klar anerkanntes Programm zu qualifizieren". Ferner handle es sich beim Programm der Beschwerdegegnerin um ein von der RTR als förderungsfähiges eingestuftes und auch tatsächlich gefördertes Programm.
5.3. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, es liege ein ergänzungsbedürftiger Sachverhalt vor, sei zu entgegnen, dass die belangte Behörde auf den Seiten 18 bis 21 des angefochtenen Bescheides "ausführlichst" darlege, worin der besondere Beitrag der Meinungsvielfalt im Programm der Beschwerdegegnerin begründet sei. Auch habe es die Beschwerdeführerin unterlassen, im Verfahren darzulegen, inwieweit im bestehenden Programmbouquet der Beschwerdeführerin vergleichbare Programminhalte mit einem besonderen Beitrag zur Meinungsvielfalt bereits enthalten seien.
5.4. Zur bemängelten Nichteinbeziehung Dritter im Verfahren ist anzumerken, dass es hierfür "schlichtweg keine gesetzliche Grundlage" gebe.
5.5. Zum Thema Entgelt wird angeführt, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Beschwerdegegnerin neben einem laufenden Entgelt für die (angestrebte) digitale Verbreitung zusätzlich auch ein laufendes Entgelt für die (nicht gewünschte) analoge Verbreitung (um nichts anderes könne es sich bei dem im Mustervertrag von der Beschwerdeführerin dargestellten Entgelt handeln) zahlen solle. Bei den Werbeformen "Patronanzen" und "Sponsoring" handle es sich um Werbeformen, die auch im nichtkommerziellen Rundfunk ebenso wie im kommerziellen Regionalfernsehen gebräuchlich seien. Dass es der Beschwerdegegnerin nicht möglich sei, kommerzielle Kommunikation als Gegenleistung zu erbringen, sei insofern nicht zutreffend.
6. Mit Beschwerdevorlage vom 19.03.2014, beim Bundesverwaltungsgericht am 25.03.2014 eingelangt, übermittelte die belangte die Behörde die verfahrensgegenständlichen Verfahrensakten.
7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.05.2014 wurde die Äußerung der Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen übermittelt. Eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin langte nicht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt kann auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid (vgl. die Seiten 8 bis 13) verwiesen werden.
Beweiswürdigend ist im Hinblick auf die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen festzuhalten, dass diesen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wird. Soweit die Beschwerdeführerin jedoch vorbringt, dass der Sachverhalt ergänzungsbedürftig sei, ist auf die unter den Punkten II.3.7. und II.3.8. getroffenen Erwägungen zu verweisen.
3.1. Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl. I Nr. 51/2012) wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 BV-G) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG.) Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 36 KOG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist (§ 9 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl I. Nr. 33/2013), durch Senat entscheidet.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret lautet die Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Der maßgebliche Sachverhalt steht gegenständlich fest (vgl. Punkt II.1. sowie auch II.3.8.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt A)
"Verbreitungsauftrag in Kabelnetzen
§ 20. (1) Kabelnetzbetreiber haben die Hörfunk- und Fernsehprogramme des Österreichischen Rundfunks (§ 3 ORF-G) weiter zu verbreiten, sofern dies ohne unverhältnismäßig großen Aufwand möglich ist.
(2) Kabelnetzbetreiber haben Fernsehprogramme, die einen besonderen Beitrag zur Meinungsvielfalt im Verbreitungsgebiet leisten, auf Nachfrage zu jenen Bedingungen zu verbreiten, die für die überwiegende Anzahl an sonstigen im Kabelnetz verbreiteten Programme gelten.
(3) Bei der Beurteilung des besonderen Beitrages zur Meinungsvielfalt sind der Anteil an eigengestalteten, eigen- oder auftragsproduzierten Sendungsformaten mit überwiegend österreichischem, regionalem oder lokalem Bezug sowie die bestehende Programmbelegung und die Zahl der verfügbaren Programmplätze zu berücksichtigen.
(4) Kommt zwischen einem Kabelnetzbetreiber und einem Fernsehveranstalter innerhalb von sechs Wochen ab dem Einlangen einer Nachfrage keine vertragliche Vereinbarung über eine Verbreitung oder Weiterverbreitung zu Stande, kann von den Beteiligten die Regulierungsbehörde angerufen werden.
(5) Die Regulierungsbehörde entscheidet, sofern keine gütliche Einigung zu Stande kommt, innerhalb von zwei Monaten nach Anrufung durch die Beteiligten über die Verpflichtung zur Verbreitung oder Weiterverbreitung oder die Höhe des Entgelts.
(6) Die Regulierungsbehörde hat die Dauer der Verbreitung oder Weiterverbreitung des Programms in dem Kabelnetz und ein angemessenes Entgelt für den Kabelnetzbetreiber festzulegen. Bei Festlegung des Entgelts ist auf die geltenden Bedingungen des betroffenen Kabelnetzbetreibers für die Übernahme von Programmen Rücksicht zu nehmen, sollten derartige nicht vorhanden sein, ist auf vergleichbare Bedingungen abzustellen. Dem Kabelnetzbetreiber dürfen höchstens drei Übertragungspflichten nach den Abs. 2 und 3 auferlegt werden.
(7) Die Regulierungsbehörde hat frühestens zwei Jahre nach Rechtskraft einer Verpflichtung zur Verbreitung oder Weiterverbreitung auf Antrag eines Beteiligten zu überprüfen, ob den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 weiterhin entsprochen wird und gegebenenfalls die Verpflichtung abzuändern oder aufzuheben.
(8) Kabelrundfunkveranstalter im Sinne der vorstehenden Bestimmungen ist auch ein zukünftiger Anbieter von Fernsehprogrammen, wenn er glaubhaft macht, dass er über die fachlichen, finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen verfügt, das geplante Programm spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Erlassung eines Verbreitungsauftrages zu veranstalten. Wird die Verbreitung aus vom Kabelrundfunkveranstalter zu vertretenden Gründen nicht innerhalb dieses Zeitraums aufgenommen, ist der Verbreitungsauftrag auf Antrag des Kabelnetzbetreibers von der Regulierungsbehörde aufzuheben."
3.5. Die Gesetzesmaterialien zu dieser zuletzt mit BGBl. I Nr. 50/2010 novellierten Bestimmung halten fest (vgl. RV 611 BlgNr, XXIV. GP zu § 20 AMD-G):
"Die Neufassung der Must-Carry-Bestimmungen in Kabelnetzen in Abs. 2 und 3 erfolgt unter anderem im Lichte der erweiterten Programmauswahl durch die Digitalisierung des Fernsehens. Maßgeblich im Lichte der Vorgaben des Art. 31 der Universaldienstrichtlinie (2002/22/EG) ist einerseits ein besonderer Beitrag eines Programms zur Meinungsvielfalt, der sich insbesondere über das Kriterium des Österreich-Bezugs bzw. des Bezugs zum Versorgungsgebiet definiert. Zu denken ist dabei etwa an ein Programm, das die kulturelle oder regionale Vielfalt in Österreich bzw. dem Verbreitungsgebiet widerspiegelt und besondere inhaltliche Bezüge zum Verbreitungsgebiet aufweist oder das durch seinen Inhalt oder die mitwirkenden Personen eine klare österreichische, regionale oder lokale Prägung aufweist. Denkbar wäre auch ein Angebot, das der freien Meinungsäußerung dient und die Vielfalt der Meinungen und Anschauungen durch Zurverfügungstellung von entsprechenden Plattformen für ein österreichisches bzw. regionales Publikum und für Themen mit klarem Bezug zum Verbreitungsgebiet fördert. Der Nachweis der Kriterien erfolgt bei bestehenden Rundfunkveranstaltern anhand eines Vergleichs des in der Vergangenheit ausgestrahlten Programms, bei neuen Programmen anhand des der Zulassung bzw. der Anzeige zugrunde liegenden Programmkonzepts. Ein bereits im Programmbouquet des Kabelnetzbetreibers weiterverbreitetes vergleichbares Angebot schließt die Auferlegung einer weiteren Übertragungspflicht aus. Mit der Bezugnahme auf jene Bedingungen, die für die überwiegende Anzahl an sonstigen im Kabelnetz verbreiteten Programme gelten, wird eine Nichtdiskriminierungsbestimmung eingefügt.
Abs. 6 beschränkt die Zahl der nach Abs. 2 und 3 auferlegten Übertragungspflichten auf höchstens drei, was der geltenden Rechtslage der Absätze 2 und 3 entspricht.
Abs. 7 sieht im Lichte der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben (vgl. Art. 31 Abs. 1 letzter Satz Universaldienstrichtlinie) eine Überprüfungspflicht durch die Regulierungsbehörde auf Antrag eines Beteiligten vor. Abs. 8 passt den Wortlaut auf Fernsehprogramme an."
3.6. Die vorliegende rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde wendet sich primär gegen den mit dem angefochtenen Bescheid erteilten Verbreitungsauftrag (Spruchpunkt 1.) sowie in eventu gegen die Entgeltfestlegung (Spruchpunkte 2. und 3.) und nimmt dazu in ihrer Begründung auf folgende Aspekte Bezug: Relevanz des tatsächlichen Programminhaltes (3.7.), ergänzungsbedürftiger Sachverhalt (3.8.), mangelhafte Begründung des Bescheides (3.9.), Nichteinbeziehung der durch die Entscheidung betroffenen Beteiligten (3.10.) sowie Festlegung des Entgeltes (3.11.).
Der verfahrensgegenständliche Antrag der Beschwerdegegnerin gemäß § 20 Abs. 5 AMD-G ist auf die Weiterverbreitung des Programms "XXXX" im digitalen Kabelnetz der Beschwerdeführerin, welches weite Teile des Bundeslandes XXXX versorgt, gerichtet. Ausweislich der behördlichen Feststellungen werden im digitalen Netz der Beschwerdeführerin "derzeit über XXXX Fernseh- und Radioprogramme verbreitet. Es stehen keine weiteren Programmplätze zur Verfügung" (vgl. Bescheid Seite 10).
Grundlage einer Entscheidung über einen (Weiter)Verbreitungsauftrag gemäß § 20 Abs. 5 AMD-G ist die Beurteilung, ob das betreffende Fernsehprogramm einen "besonderen Beitrag zur Meinungsvielfalt im Verbreitungsgebiet" (§ 20 Abs. 2 AMD-G) zu leisten vermag. Dazu legt § 20 Abs. 3 AMD-G näher fest, dass bei der Beurteilung dieses Beitrages "der Anteil an eigengestalteten, eigen- oder auftragsproduzierten Sendungsformaten mit überwiegend österreichischem, regionalem oder lokalem Bezug sowie die bestehende Programmbelegung und die Zahl der verfügbaren Programmplätze zu berücksichtigen" sind. Die zitierten Gesetzesmaterialien (vgl. 3.5.) präzisieren, dass sich dieser Beitrag "insbesondere über das Kriterium des Österreich-Bezugs bzw. des Bezugs zum Versorgungsgebiet definiert", und legen weiters dar, dass der Nachweis der relevanten Kriterien bei bestehenden Rundfunkveranstaltern anhand eines Vergleichs des in der Vergangenheit ausgestrahlten Programms erfolgt. Ausdrücklich angemerkt wird in den Materialien, dass ein bereits im Programmbouquet des Kabelnetzbetreibers weiterverbreitetes vergleichbares Angebot die Auferlegung einer weiteren Übertragungspflicht ausschließt.
Die belangte Behörde hat diese Überlegungen ihrer Entscheidung zugrunde gelegt und zutreffender Weise ergänzend auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 6 PrR-G und das in dieser Bestimmung normierte Auswahlkriterium bei Spartenprogrammen, welches das der Anordnung des § 20 Abs. 2 AMD-G vergleichbare Kalkül - "besonderer Beitrag zur Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet" (§ 6 Abs. 1 Z 1 PrR-G) - enthält, Bezug genommen.
3.7. Zum Vorbringen der Relevanz des tatsächlichen Programminhaltes:
Die Beschwerde führt dazu - wie bereits im Verfahren vor der belangten Behörde - an, dass das von der Beschwerdegegnerin in der Vergangenheit tatsächlich gesendete Programm für die Entscheidung über den Antrag relevant sei. Die Meinungsbildungsrelevanz könne nur auf Basis konkreter Inhalte beurteilt werden.
Die belangte Behörde hat sich mit diesem Vorbringen im angefochtenen Bescheid auseinandergesetzt (vgl. die Seiten 18f) und hat unter Bedachtnahme auf die im Verfahren nach § 20 AMD-G geltende verkürzte Entscheidungsfrist von zwei Monaten (Abs. 5 leg.cit.) und die zitierten Gesetzesmaterialien nachvollziehbar argumentiert, dass bei der Beurteilung des besonderen Beitrages zur Meinungsvielfalt "eine auf konkreter Beitragsebene orientierte inhaltliche Prüfung, bei der jeder einzelne Beitrag von Sendungen etwa der letzten zwei Monate daraufhin geprüft werden müsste, ob er sich inhaltlich mit der Berichterstattung von regionalen und lokalen Ereignissen beschäftigte, nicht gefordert sein kann", sondern ein abstrakter Maßstab anhand der jeweiligen Programmbeschreibungen anzulegen sei. Völlig zutreffend hat die belangte Behörde in ihre Erwägungen einbezogen, dass angesichts der gesetzlich vorgesehenen jährlichen Aktualisierungsverpflichtung und gegebenenfalls Anzeigeverpflichtung bei wesentlichen Programmänderungen die Aktualität der jeweiligen Programmbeschreibungen angenommen werden kann. Auch im Lichte des Beschwerdevorbringens sieht das Bundesverwaltungsgericht vor diesem Hintergrund keine Veranlassung von den Überlegungen der belangten Behörde abzugehen.
Es sind in diesem Zusammenhang neuerlich die Ausführungen in den Gesetzesmaterialien zu beachten, welche in Bezug auf die Prüfung des besonderen Beitrags zur Meinungsvielfalt ausdrücklich festhalten:
"Zu denken ist dabei etwa an ein Programm, das die kulturelle oder regionale Vielfalt in Österreich bzw. dem Verbreitungsgebiet widerspiegelt und besondere inhaltliche Bezüge zum Verbreitungsgebiet aufweist oder das durch seinen Inhalt oder die mitwirkenden Personen eine klare österreichische, regionale oder lokale Prägung aufweist. Denkbar wäre auch ein Angebot, das der freien Meinungsäußerung dient und die Vielfalt der Meinungen und Anschauungen durch Zurverfügungstellung von entsprechenden Plattformen für ein österreichisches bzw. regionales Publikum und für Themen mit klarem Bezug zum Verbreitungsgebiet fördert." Eine wie von der Beschwerdeführerin nahegelegte Verpflichtung, im Rahmen der Beurteilung ausschließlich auf die tatsächlich gesendeten konkreten Sendungsinhalte abzustellen, kann den Erwägungen des Gesetzgebers in keiner Weise entnommen werden.
Soweit die Beschwerdeführerin darauf verweist, dass es nicht darauf ankomme, ob ein einzelnes Programm weniger Meinungsvielfalt bedeute als das Programm der Beschwerdegegnerin, sondern ob das gesamte Programmbouquet durch Hinzufügung des beantragten Programms eine besondere Steigerung an Meinungsvielfalt erfahren würde, ist festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid in dieser Hinsicht einen Gesamtvergleich mit den bestehenden regionalen und lokalen Programmen vornimmt und insbesondere prüft, ob das Programm der Beschwerdegegnerin im Vergleich zu den bereits bestehenden regionalen Programmen einen inhaltlichen Mehrwert zu begründen vermag, welcher über ein allgemeines Maß hinausgeht und damit aufgrund seiner Bedeutung für die Vielfalt der im Versorgungsgebiet verbreiteten Meinungen den geforderten besonderen Beitrag zur Meinungsvielfalt begründet (vgl. die Seiten 18ff hinsichtlich der konkreten Prüfung). Dass ein derartiger Gesamtvergleich naturgemäß auch auf die einzelnen Programmangebote eingehen muss, ist für eine fundierte Prüfung unerlässlich und kann von der Beschwerdeführerin nicht ernsthaft in Kritik gezogen werden.
Die Beschwerdeführerin bemängelt weiters, dass in den Vergleich auch überregionale Programme einzubeziehen gewesen wären, da auch die Beschwerdegegnerin Inhalte verbreite, welche sich nicht auf das Versorgungsgebiet der Beschwerdeführerin beziehen würden. Dieses Vorbringen kann bereits angesichts des festgelegten Prüfungsmaßstabs eines besonderen Beitrags zur Meinungsvielfalt im Verbreitungsgebiet nicht nachvollzogen werden. Das Bundesverwaltungsgericht vermag nicht zu erkennen, inwieweit eine Einbeziehung überregionaler Programme in den Vergleich dem festgelegten Kalkül dienlich wäre.
Auch mit dem Vorbringen, die belangte Behörde qualifiziere unrichtigerweise sämtliche von der Beschwerdegegnerin verbreitete Programme als eigengestaltet im Sinne von § 20 Abs. 3 AMD-G, gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Die Beschwerdeführerin wendet sich hierbei gegen die Auffassung der belangten Behörde, die im "offenen Zugang" produzierten Sendungen der Beschwerdegegnerin seien als eigengestaltet in die Betrachtung einzubeziehen. Beim offenen Zugang handelt sich um ein "klassisches" - auch im Wege einer Legaldefinition festgeschriebenes - Element des nichtkommerziellen Rundfunks (vgl. dazu die Definition in § 29 Abs. 3 KOG, wonach nichtkommerzielle Veranstalter solche sind, die nicht auf Gewinn ausgerichtet sind und deren Programm keine Werbung beinhaltet und die einen offenen Zugang der Allgemeinheit zur Gestaltung von Sendungen ihres Programms gewährleisten.) Offener Zugang bedeutet in diesem Sinne, dass die Rundfunkveranstalter allen Personen und Gruppen innerhalb des gesetzlichen Rahmens die Möglichkeit zur freien Meinungsäußerung und Informationsvermittlung gewähren (Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze³ [2011] 801). Bei ihrer Qualifikation dieser Programmteile als "eigengestaltet" hat die belangte Behörde richtigerweise darauf abgestellt, dass das im offenen Zugang erstellte Programm für die Verbreitung im Programm der Beschwerdegegnerin produziert bzw. zur Verfügung gestellt wird und gerade die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Auswahl im Rahmen der Programmzusammenstellung das erforderliche redaktionelle Element darstellt. Ferner bezieht die belangte Behörde lediglich "Erstausstrahlungen" und keinerlei Programmübernahmen in ihre Erwägungen ein. Dem Vorbringen, dass "sämtliche" Programmteile als eigengestaltet gewertet werden, stehen insofern die ausdrücklich gegenteiligen Erwägungen der belangten Behörde entgegen (vgl. Seite 22).
Nicht gefolgt werden kann außerdem den Ausführungen der Beschwerdeführerin dahingehend, dass die von der Beschwerdegegnerin angeführten Sendungsbeispiele hinsichtlich Aufmachung, Umfang, Kategorisierung, Inhalt und Qualität mit klassischen Fernsehsendungen nicht vergleichbar seien und auch keine "Programmkontinuität" herrsche. So belegt doch gerade diese "Andersartigkeit" den besonderen Beitrag zur Meinungsvielfalt bzw. zeigt, wie deutlich sich das Programm der Beschwerdegegnerin vom bestehenden Angebot abhebt.
Wenn die Beschwerdeführerin vermeint, dass der Umstand, dass Sendungen im Verbreitungsgebiet produziert würden, nichts darüber aussagen könne, ob auch ein Bezug zum Verbreitungsgebiet bestehe, ist ihr entgegen zu halten, dass die Produktion vor Ort zumindest ein Indiz für den Lokalbezug sein kann, da die Erfahrung zeigt, dass Beiträge, die vor Ort gestaltet werden, einen wesentlich authentischeren Eindruck erwecken als solche, die "losgelöst" vom Geschehen außerhalb des Verbreitungsgebietes gestaltet werden (siehe bereits BKS 31.3.2005, GZ 611.112/0001-BKS/2005; 25.11.2005, GZ 611.141/0001-BKS/2005, zu § 6 PrR-G).
Dass die von der Beschwerdeführerin bereits verbreiteten Regionalprogramme einen deutlichen Mehrwert gegenüber dem Programm der Beschwerdegegnerin bieten - wie in der Beschwerde pauschal behauptet und nicht weiter (zB durch entsprechende Beispiele) untermauert wird -, kann sohin vor dem Hintergrund dieser Erwägungen nicht angenommen werden.
3.8. Zum Vorbringen eines ergänzungsbedürftigen Sachverhalts:
Soweit die Beschwerde darauf verweist, dass im angefochtenen Bescheid keine Feststellungen zum tatsächlichen Inhalt des Programms der Beschwerdegegnerin getroffen worden seien, ist auf die bereits unter Punkt II.3.7. angeführten Überlegungen zu verweisen. Hinzu kommt, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid in ausführlicher und schlüssiger Weise und unter Berücksichtigung der von der Beschwerdegegnerin übermittelten exemplarischen Sendungslisten geprüft hat, worin der besondere Beitrag der Meinungsvielfalt im Programm der Beschwerdegegnerin begründet sei (vgl. die Seiten 18ff).
Die Beschwerdeführerin vermisst zudem Feststellungen dahingehend, ob bzw. in welchem Ausmaß "meinungsbildende Inhalte" tatsächlich verbreitet worden seien und behauptet weiters, dass die belangte Behörde - bei entsprechenden Feststellungen - nur zum Ergebnis hätte gelangen können, dass das von der Beschwerdegegnerin produzierte Programm nicht geeignet sei, beim Betrachter auf die Meinungsbildung einzuwirken. Da sich die Beschwerdeführerin diesbezüglich lediglich auf unsubstantiierte Behauptungen beschränkt, vermag das Bundesverwaltungsgericht in keiner Weise nachzuvollziehen, woraus die Beschwerdeführerin die fehlende Eignung des Programms, auf die Meinungsbildung einzuwirken, ableitet.
Schließlich ist auch im Hinblick auf die "vorsichtsweise" beantragte "Inaugenscheinnahme" der von der Beschwerdegegnerin verbreiteten Sendungen und der von der Beschwerdeführerin weiterverbreiteten Sendungen alternativer Regionalsender sowie die Einholung eines Gutachtens aus dem Fachgebiet Medienwesen zum Beweis des Vorbringens der Beschwerdeführerin auf die unter 3.7. erfolgten Erwägungen zu verweisen. Angesichts der für die Regulierungsbehörde geltenden verkürzten Entscheidungsfrist von zwei Monaten gemäß § 20 Abs. 5 AMD-G kann weder angenommen werden, dass der Gesetzgeber der Regulierungsbehörde die konkrete Prüfung der einzelnen Sendungs- bzw. Beitragsinhalte samt Einholung eines Gutachtens im Zusammenhang mit einem solchen Verfahren auferlegen wollte, noch, dass eine derartige Prüfung im Rahmen der Beurteilung einer Beschwerde gegen eine solche Entscheidung (dann erstmals) durchgeführt werden soll.
3.9. Zum Vorbringen der mangelhaften Begründung des angefochtenen Bescheides:
Die Beschwerdeführerin bemängelt, dass die belangte Behörde nicht näher ausführe, inwieweit im Programm der Beschwerdegegnerin gesellschaftspolitische und kulturelle Themen "reflektiert" bzw. bestimmte Themen "vertieft und aus anderen Blickwinkeln" (Seite 20 des angefochtenen Bescheides) abgebildet würden. Diesbezüglich habe sich die belangte Behörde mit den konkreten Gegenargumenten der Beschwerdeführerin nicht ausreichend beschäftigt.
Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid ausführlich und auf mehreren Seiten (vgl. wiederum die Seiten 18ff) mit der Prüfung des besonderen Beitrages zur Meinungsvielfalt in Bezug auf das Programm der Beschwerdegegnerin und dem entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Speziell ist dabei etwa auf folgende Passagen auf Seite 20 zu verweisen:
"Während bei den bestehenden Regionalsendern klassische Kurzbeiträge und Interviews dominieren, werden die Themenschwerpunkte und Genres im Programm der Antragstellerin über unterschiedliche Fernsehformate repräsentiert. Von redaktionellen Beiträgen, Dokumentationen, Nachrichten, Filmen, "Pocket Videos" (dies sind mit mobilen Endgeräten aufgezeichnete Amateur-Aufnahmen) bis hin zu Studio-Talks und Live-Übertragungen wird ein vielfältiges Formatrepertoire im Programm präsentiert. Damit unterscheidet sich auch die Gestaltung auf Ebene der Sendungs- und Beitragsformate und trägt damit zur Meinungsbildung bei. [...]
Wenn die Antragsgegnerin diesbezüglich insbesondere die Gestaltung im offenen Zugang bemängelt, indem sie den gesendeten Beiträgen eine Meinungsbildungsrelevanz abspricht, übersieht sie, dass dieser Beitrag gerade in der Art der Gestaltung sowie den mitwirkenden Personen zum Ausdruck kommt. Der Bezug zum Versorgungsgebiet wird dabei nicht nur thematisch hergestellt, indem über verschiedenste, das Verbreitungsgebiet betreffende Themen und Personen berichtet wird, sondern gleichsam durch die Mitwirkenden und Produzenten verwirklicht."
Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin selbst darauf Bezug nimmt (vgl. schon zuvor 3.7.), dass das Programm der Beschwerdegegnerin mit klassischen Fernsehsendern nicht vergleichbar sei und insoweit dessen Eignung, sich vom bestehenden Programmangebot abzuheben, bestätigt.
Eine mangelhafte Begründung des angefochtenen Bescheides vermag das Bundesverwaltungsgericht vor diesem Hintergrund nicht zu erblicken.
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, es lasse sich nicht erkennen, aufgrund welcher Erwägungen die belangte Behörde die Beweiswürdigung vorgenommen habe, vermag sie allein mit dieser pauschalen und nicht weiter substantiierten Behauptung die behördliche Beweiswürdigung nicht zu erschüttern.
3.10. Zum Vorbringen der Nichteinbeziehung der durch die Entscheidung betroffenen Beteiligten:
Die Beschwerde rügt in dieser Hinsicht, dass der mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Auftrag "zwangsläufig" in die Rechtsposition der bestehenden Fernsehveranstalter im Bouquet der Beschwerdeführerin eingreife, da die Beschwerdeführerin gezwungen sei, eines der derzeit verbreiteten Regionalprogramme aus ihrem Portfolio zu entfernen, was einen "massiven" Eingriff in die Rechte des jeweiligen Fernsehveranstalters bedeute. Die belangte Behörde hätte diese daher dem Verfahren beiziehen müssen. Es sei das "Recht auf rechtliches Gehör" der betroffenen Fernsehveranstalter verletzt worden.
Abgesehen davon, dass § 20 AMD-G keine gesetzliche Grundlage für die Einbeziehung der bestehenden Fernsehveranstalter im Bouquet der Beschwerdeführerin bietet, macht die Beschwerdeführerin mit diesen Argumenten keine sie selbst betreffenden Nachteile geltend, weswegen sie der beanstandeten Nichteinbeziehung schon vor diesem Hintergrund nicht mit Erfolg entgegentreten konnte. Soweit die Beschwerdeführerin darauf verweist, dass sie nunmehr "gezwungen" sei, eines der derzeit verbreiteten Regionalprogramme aus ihrem Portfolio zu entfernen, kann sie mit diesem Argument schon deswegen nichts gewinnen, als sie als Kabelnetzbetreiberin und Adressatin des § 20 AMD-G davon ausgehen muss, dass diese Regelungen tatsächlich auch zur Anwendung gelangen (können) bzw. nicht damit rechnen kann, dass diese Regelungen nie zum Tragen kommen.
Ebenfalls keine "eigenen" Nachteile macht die Beschwerdeführerin geltend, wenn sie weiters vorbringt, die belangte Behörde habe es unterlassen, im Verfahren zu erörtern, inwieweit ein Eingriff in die Rechtssphäre Dritter durch die Entscheidung der Behörde möglich und zulässig oder - weil unverhältnismäßig - vermeidbar sei.
Darüber hinaus ist auch noch Folgendes festzuhalten: Must-Carry Regelungen sind - unbeschadet der Regelungen der Universaldienstrichtlinie - nach Art. 56 AEUV dann mit dem gemeinsamen Markt vereinbar, wenn die Regelung ein Ziel des Allgemeininteresses wie die Aufrechterhaltung des pluralistischen Charakters des Fernsehprogrammangebots in diesem Gebiet im Rahmen der Kulturpolitik des Mitgliedstaats verfolgt, und sie nicht außer Verhältnis zu diesem Ziel steht. Das bedeutet, dass die Durchführung der Regelung einem transparenten Verfahren unterliegen muss, das auf objektiven, nicht diskriminierenden und im Voraus bekannten Kriterien beruht. Diesen Kriterien dürfte § 20 Abs. 2 und 3 AMD-G jedenfalls genügen (Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze³ [2011] 464). In diesem Sinne legt § 20 Abs. 7 AMD-G weiters ein Überprüfungsmöglichkeit nach einem Zeitraum von zwei Jahren fest, ob den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 leg.cit. weiterhin entsprochen wird.
3.11. Zum Vorbringen hinsichtlich der Festlegung des Entgeltes:
Die Beschwerde bringt dazu vor, dass die belangte Behörde "offenkundig versehentlich" nur einen Teil des im vorgelegten Mustervertrag angeführten Entgelts berücksichtigt habe. Gemäß dem Mustervertrag habe der Programmveranstalter für die Verbreitung des Programms zusätzlich im digitalen Bereich ein weiteres Entgelt in der Höhe von XXXX Euro pro digitalem Teilnehmer und Kalenderjahr zu leisten.
Aus dem im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten Auszug aus einem Mustervertrag der Beschwerdeführerin ergibt sich diesbezüglich Folgendes:
XXXX
XXXX.
Je zitiertem Absatz sind demnach XXXX Euro jeweils für die Verbreitung im selben Gebiet (laut Anlage 1) an die Beschwerdeführerin zu entrichten. Während der zweite Absatz ausdrücklich auf die digitale Verbreitung Bezug nimmt, ist - wie auch die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 10.03.2014 annimmt - davon auszugehen, dass der erste Absatz auf die analoge Programmverbreitung abstellt. Dies schon deshalb, da sich beide Absätze auf dasselbe Gebiet beziehen. Da nun aber nicht angenommen werden kann, dass ein Programmveranstalter für die analoge und digitale Verbreitung gleich viel bezahlen muss wie ein Programmveranstalter, der - wie die Beschwerdegegnerin - nur einen der beiden Verbreitungswege wählt, vermag das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich kein "Versehen" der belangten Behörde zu erblicken. Die Festlegung in Spruchpunkt 2.) erster Satz des angefochtenen Bescheides entspricht demgemäß (auch hinsichtlich der Höhe des Entgelts) genau den Festlegungen für den digitalen Bereich im Mustervertrag.
Soweit die Beschwerdeführerin die Bedingung hinsichtlich Spruchpunkt 2 Satz 2 und 4 als zu unbestimmt rügt, lässt sie jegliche substantiierte Untermauerungen ihres Vorbringens vermissen, weswegen diesem schon deswegen nicht zu folgen war.
Das Bundesverwaltungsgericht vermag aber auch hinsichtlich der bemängelten Unbestimmtheit des Spruchpunkts 3.) aufgrund der Festlegung einer Maximal-Summe (wobei die Höhe nicht bestritten wird) sowie der fehlenden Anordnung einer Vorauszahlungspflicht keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erkennen. So gründet sich die Festlegung der Einmalkosten in Höhe von "maximal EUR XXXX" auf die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin für die technische Realisierung ein einmaliges Einspeiseentgelt in Höhe von XXXX Euro in Rechnung stellt (vgl. Seite 13 des angefochtenen Bescheides). Ferner kann in Bezug auf lediglich einmalig anfallende Kosten kein Erfordernis für die spezifische Festlegung einer Vorauszahlungspflicht erblickt werden.
Im Übrigen ist auf das Vorbringen, der Beschwerdegegnerin sei es als nichtkommerzielle Fernsehveranstalterin nicht möglich, kommerzielle Kommunikation als Gegenleistung zu erbringen, da sie eben nicht kommerziell tätig sei, zu erwidern, dass zwar die Definition in § 29 Abs. 3 KOG nichtkommerzielle Veranstalter (ua.) als solche qualifiziert, deren Programm keine Werbung beinhaltet, jedoch ist das Definitionsmerkmal "Werbung" im Sinn des § 19 PrR-G bzw. § 1 Z 40 AMD-G zu verstehen. Insbesondere schadet es der Qualifikation als nichtkommerzieller Veranstalter nicht, wenn dieser Einnahmen aus Sponsoring, Product-Placement oder anderen Formen der kommerziellen Kommunikation (vgl. § 1 Z 2 AMD-G) lukriert, aber diese Mittel nicht der Gewinnerzielung dienen, sondern zur Deckung der Kosten des Rundfunkbetriebs herangezogen werden (Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze³ [2011] 801). Die im angefochtenen Bescheid in Spruchpunkt 2.) festgelegte Möglichkeit, bis zu EUR XXXX als unbaren Anteil in Form kommerzieller Kommunikation zu erbringen, ist schon aus diesem Grund nicht zu beanstanden.
3.12. Aus alledem war spruchgemäß der Beschwerde keine Folge zu geben. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte ungeachtet des Antrags der Beschwerdeführerin gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG abgesehen werden.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig. Die vorliegende Entscheidung hängt von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da es zum Verbreitungsauftrag in Kabelnetzen gemäß § 20 AMD-G bislang an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.
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