L505 2010424-1•BVwG L505 2010424-1
L505 2010424-1Tribunal administratif fédéral15 sept. 2014
Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Ilse FAHRNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2014,
Zl. XXXX, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan, reiste auf illegalem Weg in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 10.07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der im Anschluss daran am 11.07.2014 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF zunächst an, dass seine Reise die Organisation "XXXX", bei der er seit 1999 Mitglied sei, organisiert habe. Ferner sei die Finanzierung der Reisekosten iHv ca. € 10.000,-- teilweise durch seinen Vater und teilweise durch die Organisation XXXX erfolgt.
Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der BF zu Protokoll, dass er und drei weitere Mitglieder der "JTI" in der Polizeistation XXXX eine Auskunft bezüglich eines ermordeten Mitgliedes ihrer Organisation erlangen hätten wollen. Es sei dann in der Polizeistation wegen des Mordfalles, zu dem sie ihre Wahrnehmungen ausführen hätten wollen, zu Meinungsverschiedenheiten gekommen. Die anwesenden Polizisten hätten sie aufgefordert, die Station zu verlassen. Zudem sei ihnen mit Problemen gedroht worden. Bei einer Rückkehr nach Pakistan sei sein Leben in Gefahr. Er habe vor den Mitgliedern der Organisation "XXXX" Angst.
I.2. Am 16.07.2014 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, niederschriftlich befragt.
Dabei führte er aus, dass sein Leben in Pakistan in Gefahr sei. Seine gegnerischen Parteiangehörigen hätten versucht, ihn umzubringen. Hinter dem Haus seiner Familie befinde sich eine Madrasa, die von einer religiösen Gemeinschaft - XXXX - geführt werde. Dort hätte er sich 1999 erstmals einschreiben lassen. 2002 habe er diese Koranschule beendet.
Die Organisation engagiere sich auch sozial, etwa wenn jemand Geldnot habe oder das Schulgeld nicht bezahlen könne. Er selbst sei bei dieser Organisation von 2002 bis Mai 2014 tätig gewesen. Am Abend des 1. Mai 2014 habe er sich zur Madrasa begeben sollen, da Gäste angekündigt gewesen seien. Im Zuge der von ihm auszuführenden Servier- und Küchendienste habe er ein Gespräch der Gäste belauscht. Diese hätten geplant, die Wohnviertel der Christen anzuzünden und Bombenattentate zu verüben. Er sei dann nach Hause und hätte nicht gewusst, was er tun solle. Unschuldige Menschen würden ums Leben kommen. In weiterer Folge habe er sich zur Büroniederlassung der politischen Partei XXXX in XXXX begeben und dem dortigen Obmann alles genau wiederholt, was er gehört habe. Anschließend seien sie zu sechst zum Gastgeber, dem Betreiber der Madrasa, gegangen. Außer ihm und dem Obmann der XXXX seien noch vier Mitglieder der XXXX dabei gewesen. Es habe dann eine verbale Auseinandersetzung zwischen XXXX und dem Betreiber der Madrasa stattgefunden, an deren Ende er mit den anderen von der XXXX weggegangen sei. Die Leute des Betreibers der Madrasa hätten dann auf das Haus seiner Familie geschossen, um ihnen Angst zu machen. Daraufhin hätten sie sich zum Viertel der Christen begeben und diese vorgewarnt bzw. aufgefordert, Wachposten aufzustellen. Er selbst sei dort auch - gemeinsam mit Leuten der XXXX - als freiwilliger Wachmann tätig gewesen. Dann habe der Betreiber der Madrasa seinen Vater belästigt und zu diesem gesagt, er solle seinen Sohn - also ihn - zur Vernunft bringen.
Am 16.05.2014 habe seine Partei gegen 10.00 Uhr in der Nähe des Christenviertels eine religiöse Kundgebung organisiert. Leute der XXXX bzw. Personen von auswärts (vermutlich Mitglieder der XXXX) hätten versucht, die Kundgebung mit Drohungen zu verhindern. Der Beginn der Veranstaltung sei für 20.00 Uhr geplant gewesen. Diese Personen hätten dann dort um 18.00 Uhr zu schimpfen begonnen und einer von diesen habe herumgeschossen, wobei ein XXXX-Mitglied ums Leben gekommen sei. Zwei Kinder - Zuschauer - seien später im Spital ihren Verletzungen erlegen. Den XXXX-Mitgliedern sei es gelungen, den Täter, der das Feuer eröffnet habe, festzuhalten und bis zum Eintreffen der Polizei einzusperren. In der Kopie der Anzeige (FIR) gegen diese Person sei festgehalten worden, dass ein Spiel stattgefunden hätte und es zu Auseinandersetzungen gekommen wäre. Dass es sich um eine Kundgebung der XXXX gehandelt habe, sei nicht erwähnt worden.
Am 18.05.2014 habe er sich in Begleitung des Sohnes des Opfers zur Polizeidienststelle begeben. Sie hätten sich bei den Beamten erkundigt, warum dies so - nicht den Tatsachen entsprechend - aufgeschrieben worden sei. Der Polizeibeamte habe daraufhin ihn für die Unruhe verantwortlich gemacht und ausgeführt, dass man ihn im Auge behalten bzw. nicht in Ruhe lassen würde. In der Nacht sei die Polizei dann bei ihm zu Hause gewesen. Er habe sich aber im Büro der XXXX befunden. Am 19.05.2014 sei sein Vater von der Polizei mitgenommen und ohne Anzeige bzw. ohne irgendwelche Anschuldigung zwei Tage lang festgehalten worden. Man habe seinen Vater unter Druck gesetzt, dass ihn dieser zwingen sollte, aufzuhören. Der Ortsobmann der XXXX habe ihm geraten, sich versteckt zu halten, da ihn die Polizei und die Täter nicht in Ruhe lassen würden. In weiterer Folge hätten ihm die Personen der XXXX über die Polizei ausrichten lassen, dass er seine Aussage ändern sollte. Dann sei er davon gelaufen und zu seinem Onkel mütterlicherseits gegangen. Die Polizei sei auch dorthin gekommen.
Ferner führte der BF aus, dass er von 2002 bis Anfang Mai 2014 Mitglied der XXXX gewesen sei. Dann sei er bei der XXXX gewesen. Er habe aber keine Zeit gehabt, ein Formular für die Mitgliedschaft auszufüllen. Die XXXX sei eine alte Partei. Es handle sich um eine politische Partei. Die XXXX sei im jetzigen Parlament in der Opposition.
I.3. Mit Bescheid des BFA vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.).
Das BFA traf darin aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben zur allgemeinen Lage in Pakistan.
Beweiswürdigend wurde vom BFA ausgeführt, dass dem BF hinsichtlich der behaupteten Fluchtgründe deshalb kein Glauben geschenkt habe werden können, da seine Angaben widersprüchlich, vage und in keiner Weise plausibel gewesen seien.
Im Zuge der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. wurde vom BFA ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen nicht glaubhaft darlegen habe können, weshalb eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht vorliege.
Hinsichtlich Spruchpunkt II. gelangte das BFA zusammengefasst zu der Ansicht, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Pakistan nicht Gefahr laufe, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, da diesbezüglich keine stichhaltigen Anhaltspunkte für eine solche Annahme gegeben seien.
Abschiebungshindernisse seien keine festgestellt worden und die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" (§ 57 AsylG 2005) nicht vorgelegen. Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Artikel 8 EMRK (§ 55 AsylG 2005) von Amts wegen oder auf Antrag sei wegen Überwiegens öffentlicher Interessen nicht geboten, der Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht rechtmäßig und die Entscheidung daher mit einer gerechtfertigten Rückkehrentscheidung (§ 10 Abs. 2 AsylG 2005) zu verbinden gewesen.
1.4. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 17.07.2014 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
1.5. Gegen den Bescheid des BFA wurde mit Schriftsatz vom 30.07.2014 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Mangelhaftigkeit des Verfahrens erhoben.
I.5.1. Zunächst wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge, den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben und dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem BF gem. § 8 Abs. 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan zuerkannt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und zur Verfahrensergänzung und zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverweisen, in eventu die gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung aufheben, weil eine Rückkehr für den BF eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK bedeuten würde, in eventu lediglich die Ausweisungsentscheidung beheben und jedenfalls eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumen.
I.5.2. In weiterer Folge wurde moniert, dass seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Ermittlungspflicht nach § 37 AVG nicht erfüllt worden sei, zumal es innerhalb eines Tages einen abweisenden Bescheid verfasst habe. Es sei Aufgabe einer Spezialbehörde - wie dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - sachlich zu ermitteln und den Sachverhalt zur Gänze und konkret auf den BF bezogen darzustellen. Beispielsweise seien die von der Behörde dargelegten Länderfeststellungen nur sehr allgemein gehalten und würden nicht der in § 37 AVG geregelten Ermittlungspflicht entsprechen, da sich diese nur beschränkt auf die Person des BF beziehen. Weiters sei dem Bescheid nicht zu entnehmen, warum die Angaben des BF als "nicht glaubwürdig" eingestuft worden seien. Es seien durch das BFA definitiv keine Ermittlungen bezüglich der Fluchtgründe des BF durchgeführt worden.
I.5.3. Ferner wurde bezüglich der Fluchtgründe des BF auf das bisherige Vorbringen im Rahmen der Einvernahme des BF vor dem BFA verwiesen.
I.5.4. Der Beschwerde war ein vom Beschwerdeführer selbst handschriftlich verfasster Text angeschlossen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde die Übersetzung dieses Textes veranlasst. Darin wurde im Wesentlichen das bisherige Fluchtvorbringen des BF wiederholt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
II.2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
II.2.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
II.2.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
II.3. Zurückverweisung gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG
II.3.1. § 28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 2 2. Satz VwGVG (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich") (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anm. 11).
II.3.2. Bisherige Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG
II.3.2.1. Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs. 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs. 3 leg. cit. legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.
II.3.2.2. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.
II.3.2.3. Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.
II.3.2.4. Es gibt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinen Grund zu der Annahme, dass diese Judikatur nicht auf § 28 Abs. 3 VwGVG anwendbar wäre. Zunächst bildet Abs. 2 leg. cit. die Voraussetzungen von § 66 Abs. 2 und Abs. 3 AVG ab und schränkt diese sogar dahingehend ein, dass die Unvermeidlichkeit einer Verhandlung als notwendige Voraussetzung für die Anwendbarkeit weggefallen ist.
Es ist daher weiter von der, auf dem Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315 basierenden, ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen, wonach eine ernsthafte rechtskonforme Prüfung eines Antrages nicht erst in der zweiten Instanz zu erfolgen hat.
II.3.3. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall:
Im gegenständlich angefochtenen Bescheid führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass eine Gefährdung oder Verfolgung des BF nicht festgestellt habe werden können und begründete dies im Wesentlichen mit dem widersprüchlichen, vagen und unplausiblen Vorbringen des BF.
Diese Begründung erweist sich jedoch mangels Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens als nicht zur Abweisung des Antrages des BF tragfähig und wurde nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes der entscheidungswesentliche Sachverhalt für die abschließende Beurteilung des Fluchtvorbringens des BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht ausreichend ermittelt.
II.3.3.1. Zunächst ist im gegenständlichen Fall aus dem dokumentierten Verfahrenshergang erkennbar, dass sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Gunsten eines raschen Verfahrensabschlusses - das gesamte Verfahren dauerte gerade acht Tage, wobei der Bescheid bereits einen Tag nach der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassen bzw. durch persönliche Ausfolgung an den BF zugestellt wurde - nicht mit dem Vorbringen hinreichend auseinandergesetzt hat. So wurde der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens auch niemals ausdrücklich aufgefordert, allfällige Bescheinigungsmittel zu seinem Vorbringen in Vorlage zu bringen. Ferner zeigt sich das Bestreben des BFA nach einem raschen Abschluss des Verfahrens auch darin, dass sich die am 16.07.2014 vor dem BFA aufgenommene Niederschrift insoweit als mangelhaft erweist, als diese weder vom Leiter der Amtshandlung, noch vom Dolmetscher und ebenso wenig vom BF unterschrieben wurde.
II.3.3.2. Auch die Beweiswürdigung des BFA erweist sich als grob mangelhaft. Der generelle Verweis auf widersprüchliche, vage und unplausible Angaben zum Fluchtvorbringen vermag jedenfalls eine ordnungsgemäße Beweiswürdigung nicht zu ersetzen. Woraus sich nun der Schluss ergibt, dass der Beschwerdeführer derartige Angaben (Absatz 2 Seite 70 des bekämpften Bescheides) gemacht habe, ist dem Bescheid nicht schlüssig zu entnehmen.
Die Ausführungen des BFA, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche, vage und unplausible Angaben gemacht habe und daher sein Fluchtvorbringen als unglaubwürdig zu werten sei, erweist sich nämlich bereits bei bloßer Durchsicht des Einvernahmeprotokolls als schlichtweg falsch und folglich aktenwidrig. Das BFA hätte sich durch dieses nicht tragfähige Argument seiner Aufgabe nicht entziehen dürfen, eine individuelle Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers vorzunehmen.
Insoweit das BFA ausführt, dass der BF bei der Frage nach seinen Fluchtgründen, die Ereignisse derart oberflächlich und allgemein geschildert habe, dass dies ein Indiz dafür sei, dass der BF dies nicht selbst erlebt, sondern Berichten aus den Medien entnommen habe, ist auf die mehrere Seiten umfassenden Schilderungen des BF in der Einvernahme vor dem BFA, die dieser aus eigenem Antrieb zu Protokoll gab, zu verweisen. Selbiges gilt für die anschließende Behauptung des BFA, wonach es dem BF auch im weiteren Verlauf der Einvernahme nicht möglich gewesen sei, einer erlebnisnahe Schilderung wiederzugeben. Bei Betrachtung der Niederschrift kann - entgegen der nicht ausreichend begründeten Darstellung des BFA - nicht von der Hand gewiesen werden, dass der Beschwerdeführer seinen Fluchtgrund sehr wohl umfassend dargelegt und detailreich geschildert hat (Seite 3 bis Seite 6 des bekämpften Bescheides). Ebenso wenig tragfähig erweist sich die Argumentation des BFA, wonach es den Ausführungen des BF bezüglich der Tötung eines Parteimitgliedes der XXXX und zweier Kinder an einer gewissen Emotionalität mangle. Diese Ausführungen in der Beweiswürdigung halten einer Schlüssigkeitsprüfung nicht stand, zumal es sich sich bei den Opfern einerseits nicht um nahe Angehörige oder dem BF in besonderer Weise verbundene Menschen handelt und ist andererseits zu berücksichtigen, dass sich Menschen bei der Schilderung derartiger Ereignisse durchaus unterschiedlich verhalten und es ebenso möglich erscheint, dass jemand versucht, seine Emotionen zu verbergen und einen Vorfall möglichst sachlich zu schildern. Entgegen des Ausführungen des BFA (Seite 70 des bekämpften Bescheides) erscheint es auch wenig überraschend und kann dem BF insoweit auch nicht angelastet werden, dass er lediglich geringe Kenntnisse über die Partei "XXXX" aufweisen kann, zumal der BF von sich aus zu Protokoll gab, dass er sich erst im Mai 2014 (etwa einen Monat vor seiner Ausreise) an diese Partei um Hilfe wandte. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich der BF von dieser Partei zunächst lediglich Hilfe erwartete und aufgrund des kurzen Zeitraumes seines Engagements für diese Partei vor der Ausreise, erscheint es daher entgegen den bloßen Mutmaßungen der Behörde nachvollziehbar, dass sich das Wissen des BF zu dieser Partei in engen Grenzen hält (Seite 5 des bekämpften Bescheides). Bei den übrigen Ausführungen des BFA zur Begründung der mangelnden Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens (bspw. zum Verhalten der Polizei bzw. der privaten Verfolger bei der Suche nach der Person des BF) handelt es sich ebenfalls um reine Mutmaßungen, welche einer Schlüssigkeitsprüfung nicht Stand halten. Es handelt es dabei um bloße Spekulationen, die demnach nicht geeignet sind, die Unglaubwürdigkeit des (gesamten) Vorbringens des Beschwerdeführers tragfähig zu begründen. Im Übrigen vermochte das BFA - entgegen seiner zu Beginn der Beweiswürdigung getroffenen Ankündigung - offenbar keine Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers aufzuzeigen.
II.3.3.2. Wie bereits dargestellt, gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an, dass er von der XXXX bzw. von Personen der XXXX verfolgt worden sei. Der Beschwerdeführer nannte in der Einvernahme seine genaue Adresse und die Namen des Betreibers der Madrasa, des örtlichen Parteiobmannes der XXXX, des getöteten Mitgliedes der XXXX und des angeblichen Mörders dieser Person. Der Beschwerdeführer gab darüber hinaus an, dass wegen der Ermordung des Mitgliedes der XXXX eine Anzeige von der pakistanischen Polizei gemacht worden sei und sich eine Kopie des FIR im Haus des Opfers befinde. Anhand dieser ganz konkreten Angaben wäre das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach eingeholter Zustimmung durch den Beschwerdeführer und nach einer weiteren Einvernahme zur Vervollständigung der dazu allfällig notwendigen Angaben verpflichtet gewesen, vor Ort geeignete Ermittlungen durchzuführen, etwa durch die Betrauung eines Vertrauensanwaltes der österreichischen Botschaft mit der Überprüfung der vom Beschwerdeführer gemachten Angaben, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen.
II.3.3.4. Im Übrigen erlaubt sich das Bundesverwaltungsgericht ferner auf eine Aktenwidrigkeit hinsichtlich der familiären Verhältnisse (Seite 78 des bekämpften Bescheides) hinzuweisen, wonach sich die Eltern des BF in Deutschland und die Gattin und der Sohn des BF in Pakistan befänden, ist doch der Erstbefragung am 11.07.2014 und der Einvernahme vor dem BFA am 16.07.2014 zweifelsfrei zu entnehmen, dass die Eltern des BF noch in Pakistan leben und er selbst ledig sowie kinderlos ist.
II.3.3.5. Zum bisherigen Ermittlungsergebnis ist abschließend anzuführen, dass insbesondere das widersprüchliche - aber vom BFA nicht thematisierte - Vorbringen des BF zur Frage, wer seine Ausreise organisiert/ finanziert habe bzw. von wie vielen Personen er am 18.05.2014 zur Polizei begleitet worden sei, durchaus Zweifel an dessen Glaubwürdigkeit und in der Folge am Realitätsgehalt des Vorbringens aufkommen lassen könnte. Ohne Nachholung der hier aufgezeigten und für die Prüfung notwendigen Tatsachenerhebungen kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt entsprechend entscheidungsrelevant ermittelt wurde.
II.3.3.6. Schließlich wird das Ermittlungsergebnis dem BF zur Kenntnis zu bringen und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen sein.
Ebenso wird das in der Beschwerde erstattete Vorbringen des BF als Teil des Verfahrensaktes im fortgesetzten Verfahren zu berücksichtigen sein.
Daran anschließend wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Ermittlungsergebnis einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen haben.
II.3.3.7. Ohne die aufgezeigten Feststellungen kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass der BF keine Verfolgungsmaßnahmen in Pakistan zu befürchten hat und sind angesichts der bisher aufgezeigten mangelhaften Ermittlungen die Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auch nicht geeignet, eine nachvollziehbare und schlüssige Begründung für dessen Annahmen zu liefern. Insofern erweist sich das Verfahren als mangelhaft.
II.3.4. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichtes sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern das Bundesverwaltungsgericht diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall eine kassatorische Entscheidung zu treffen. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des BF gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass kürzlich mit Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 zur Sachentscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes ausgeführt wurde, dass die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme zur grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Das in § 28 VwGVG verankerte System verlange im Sinne der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.
Im angeführten Erkenntnis des VwGH wird diesbezüglich ausgeführt:
"Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden [...]".
Im gegenständlichen Fall hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wie oben dargestellt, essentielle Ermittlungen zum Vorbringen des BF unterlassen, weswegen im gegenständlichen Fall im Sinne der zuvor zitierten Rechtsprechung des VwGH davon auszugehen ist, dass genau solch gravierende Ermittlungslücken vorliegen, die eben zur Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde (das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) berechtigen.
II.3.5. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben. Dabei wird auch das in der Beschwerde erstattete Vorbringen des BF zu berücksichtigen sein.
II.4. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war.
Zu B)
II.5. Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG wegen Ermittlungsmängel folgt - wie bereits oben unter II.3.1. und II.3.2. ausgeführt - konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des § 66 Abs. Abs. 2 AVG (bzw. des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.B. 17.10.2006, Zl 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG in Asylverfahren VwGH 21.11.2002, Zln. 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom 21.06.2010, Zl. 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen § 66 Abs. 2 AVG und § 41 Abs. 3 ASylG 2005 - Fassung vor dem 01.01.2014 - zieht).
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