BVwG W178 2008719-1

W178 2008719-1Tribunal administratif fédéral12 sept. 2014

Regest

Beschwerdezurückziehung, Verfahrenseinstellung

Texte intégral

BVwG W178 2008719-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W178.2008719.1.00

Spruch

W178 2008719-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Maria Parzer als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch MMag. Salih Sunar, RA in 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Tirol, vom 30.04.2014,XXXX, betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Gewährung der Ausgleichszulage, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid der PVA vom 30.04.2014 wurde das Verfahren über den Anspruch des BF auf Ausgleichszulage wieder aufgenommen, der Bescheid der belangten Behörde vom 02.12.2011 aufgehoben und der Antrag auf Ausgleichszulage abgelehnt.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 27.05.2014 das Rechtsmittel der Beschwerde.

Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Versicherungsakt wurden dem mit Wirksamkeit 01.01.2014 eingerichteten und zur Behandlung der Beschwerde zuständigen Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Mit einem E-Mail-Schreiben vom 04.09.2014 teilte der BF, vertreten durch MMag. Salih Sunar, RA in 6020 Innsbruck, mit, dass er die gegenständliche Beschwerde zurückzieht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich eine sinngemäße Anwendung aus § 31 Abs 3 VwGVG.

Zu A)

Da die gegenständliche Beschwerde zurückgezogen wurde, war das anhängige Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht einzustellen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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