W117 1406165-1•BVwG W117 1406165-1
W117 1406165-1Tribunal administratif fédéral12 sept. 2014
Aufenthaltsrecht, bestehendes Familienleben, Deutschkenntnisse,<br/>Glaubhaftmachung, Integration, Interessenabwägung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, private Streitigkeiten,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig, Verfahrensdauer
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 idgF abgewiesen.
Gemäß § 75 Abs. 20 Zi. 1 und erster Satz AsylG 2005 iVm § 9 Abs. 3 erster Satz BFA-VG idgF ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin reiste am 09.02.2009 in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Sie gab bei ihrer Erstbefragung am 11.02.2009 dazu an, ihr Mann habe für irgendwelche Leute ein Geschäft bewacht. Sie wisse nicht, was da genau passiert sei. Er sei von den Leuten verfolgt worden, habe Angst und sie habe ihn begleitet, weil er "habe weg müssen". Im Fall der Rückkehr befürchte sie, dass die Verfolger ihres Mannes auch sie und ihre Tochter suchen und töten würden.
Daraufhin wurde sie am 16.03.2009 vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Mongolisch vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich befragt. Dabei gab sie im Wesentlichen Folgendes an:
Sie führe den im Spruch genannten Namen, sei mongolische Staatsbürgerin und traditionell verheiratet sowie Angehörige der Volksgruppe der Mongolen und Buddhistin sowie am im Spruch genannten Datum geboren, habe zuletzt in Ulan Bator gelebt und als Näherin gearbeitet. Ihr Mann befinde sich ebenfalls als Asylwerber im Bundesgebiet. Dokumente habe sie nicht hier, der Reisepass befinde sich beim Schlepper. Sie sei gesund. Im Herkunftsstaat lebten noch ihre Mutter, ihre Tochter sowie ihre Schwiegermutter und ihr Schwager.
Nach ihrem Fluchtgrund befragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Mann ihr eines Tages gesagt habe, dass er seinen Arbeitsplatz wechsle, sie könnten gut verdienen. Eines Tages sei er schlimm verletzt nach Hause gekommen und habe erzählt, dass der Arbeitgeber ihn geschlagen habe. Später habe er eine Anzeige erstattet, sei nach zwei Wochen von der Polizei geladen worden und nicht zurückgekommen. Die Leute, welche ihren Mann bedroht hätten, hätten ihm gesagt, dass sich auch seine Familie finden könnten. Ansonsten habe sie mit den Behörden im Herkunftsstaat nie Probleme gehabt, auch nicht auf Grund ihrer Religion oder Volksgruppe; politisch habe sie sich nicht betätigt und sei auch nicht Mitglied einer politischen Partei.
Zu den ihr zur Kenntnis gebrachten Länderberichten gab sie keine Stellungnahme ab.
Anlässlich ihrer weiteren Einvernahme am XXXX beim Bundesasylamt, EAST West, machte sie keine ergänzenden Angaben. Beweismittel habe sie nicht beischaffen können, weil dies gefährlich sei. Sie hätten Angst, dass die Leute die Familie oder das Kind kontaktieren oder umbringen könnten.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes (XXXX) vom XXXX wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung internationalen Schutzes gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF abgewiesen, der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG kein subsidiärer Schutz in Bezug auf den Herkunftsstaat zuerkannt und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat ausgewiesen.
Das Bundesasylamt traf Sachverhaltsfeststellungen zur Situation im Herkunftsstaat, im Besonderen zur allgemeinen politischen Lage, zur Sicherheitssituation, zur Lage der Frauen und zum Problemkreis bei Rückkehr abgewiesener Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat.
Begründend führte die Verwaltungsbehörde aus, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgungsgründe vorgebracht habe. Ebenso sei kein subsidiärer Schutz einzuräumen; ihre Tochter lebe noch im Herkunftsstaat, eine existenzgefährdende Lebenssituation im Herkunftsstaat sei nicht bekannt.
Auch sei die Beschwerdeführerin auszuweisen gewesen, da kein schützenswertes Privat- und Familienleben vorliege. Außer ihrem mitgereisten Mann bzw. Vater ihrer Tochter habe sie keinen Bezug zu Österreich vorgebracht und sei im Verfahren ihres Mannes in gleicher Weise entschieden worden. Im Übrigen befinde sie sich er seit kurzem im Bundesgebiet und habe die letzten Jahre im Herkunftsstaat verbracht. In Anbetracht des ihres rechtswidrigen Aufenthaltes und der illegalen Einreise könne daher nur mit der Ausweisung vorgegangen werden.
Mit der dagegen von der Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Mann (teils handschriftlich auf Mongolisch) erhobenen Berufung wurde der Bescheid angefochten und die Gewährung von Asyl bzw. Refoulementschutz beantragt. Sie sei mit der Begründung des Bescheides nicht einverstanden, diese basiere ohne detaillierte Nachforschungen nur auf der Grundlage von allgemeinen Medienberichten.
Der Übersetzung der handschriftlichen Berufungsergänzung ist die umfangreiche Schilderung des Fluchtgrundes ihres Mannes zu entnehmen und ferner, dass die Berichte über die Mongolei viel zu euphemistisch seien. Er könne nicht zurückkehren, weil ihm die Verleumdung mit erfunden Straftaten drohe, sowie entweder getötet zu werden oder den Rest des Lebens im Gefängnis zu verbringen. Er sei nicht im Stande, sich im eigenen Land selbst zu schützen, weil dort nicht die Wahrheit sondern Macht und Korruption siege.
Dem am 22.03.2011 eingelangten vorbereitenden Schriftsatz ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Mann sich während ihres bisher zweijährigen Aufenthaltes in Österreich bereits gut integriert hätten. Sie seien ua. als Saisonarbeitskräfte erwerbstätig gewesen und strafrechtlich unbescholten. Die Tochter sei trotz ihres gesundheitlichen Zustandes mittlerweile in der Lage eine Ganztagesschule und Therapiezentrum zu besuchen. Es wurde ein Konvolut von Nachweisen zur die Integration der Beschwerdeführer vorgelegt. Insbesondere wurden betreffend die Beschwerdeführerin folgende Unterlagen beigebracht:
Eine Bestätigung über eine regelmäßige Beschäftigung seit 2009 über das Projekt "Nachbarschaftshilfe" der Caritas,
eine Bestätigung über ihre Tätigkeit vom 10.07.2009 bis 19.03.2010 als Reinigungskraft im Rahmen des Projektes "Nachbarschaftshilfe",
eine Bestätigung über ihre Tätigkeit vom August bis November 2010 als Haushaltshilfe im Rahmen des Projektes "Nachbarschaftshilfe",
eine Beschäftigungsbewilligung für die Zeit vom 15.12.2010 bis 15.05.2011 als Zimmermädchen,
eine Lohn- und Arbeitsbestätigung über ihre Tätigkeit als Zimmermädchen in der Wintersaison 2010/2011,
Teilnahmebestätigungen für Deutschkurse in der Zeit vom 08.02.2010 bis 21.04.2010 und vom 12.05.2010 bis 09.06.2010,
eine Teilnahmebestätigung über einen Kurs zu Computergrundlagen vom 30.08.2010,
eine Urkunde über die Absolvierung eines 10 stündigen Schwimmkurses vom 18.12.2009.
Mit Verfahrensanordnung vom 07.11.2011 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 66 AsylG 2005 ein Rechtsberater zu Seite gestellt.
Am XXXX wurde eine öffentlich-mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Zuziehung eines Dolmetschers für die mongolische Sprache durchgeführt, da nach Ansicht des zuständigen Einzelrichters das Vorbringen der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund aktueller Länderberichte einer neuerlichen Erörterung sowie eine Ausweisungsentscheidung aktueller Angaben zur Situation der Beschwerdeführer bedurfte. Die Verwaltungsbehörde verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung.
Die Beschwerdeführerin gab zusammengefasst zur Fluchtsituation ihres Mannes auf Befragen an, nicht gewusst zu haben, was vor sich gehe. Dieser habe auch nicht viel erzählt. Zur Inhaftierung des Beschwerdeführers befragt, gab sie an, sie habe auch nicht gewusst, was genau passiert sei. Sie habe nicht einmal gewusst, dass er eingesperrt worden sei. Sie habe bei der Polizei nachgefragt und (dann) die Auskunft erhalten, dass er in Haft sei und keinen Besuch empfangen dürfe.
Zu den ihnen zur Kenntnis gebrachten Länderberichten gab der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin an, dass in der Mongolei die Korruption weit verbreitet sei. Die gegründete Korruptionsbehörde sei nach Hinweisen aus letzter Zeit selbst korrupt und wenn die Mongolen Bestechung annähmen, seien sie zu allem fähig.
Sodann wurden die Beschwerdeführer ausführlich zu ihren persönlichen Lebensumständen im Bundesgebiet befragt. Dabei gab die Beschwerdeführerin sie betreffend Folgendes an:
Sie gehe seit August einer ständigen Arbeit nach, sie nähe beim XX-Lutz Vorhänge, davor habe sie ab 2010 als Zimmermädchen saisonal gearbeitet. Deutsch verstehe sie ein wenig, sie habe dasselbe Niveau wie ihr Mann (A2). Vorbestraft sei sie nicht. Sie habe zu Mongolen und Österreichern soziale Kontakte. Bis auf eine Hautkrankheit, welche im Moment in Ordnung sei, sei sie gesund, sie müsse jeden Tag Medikamente nehmen. Das zur Bescheinigung ihrer Integration vorgelegte Urkundenkonvolut wurde zum Akt genommen. Außer den bereits aktenkundigen wurden noch folgende Unterlagen beigebracht:
Ein Zeugnis vom 22.01.2013 über die Beschäftigung der Beschwerdeführerin seit Dezember 2010 als Stubenmädchen jeweils in der Sommer- und Wintersaison,
ein Zwischenzeugnis vom August 2014 über ihre Beschäftigung seit dem 12.08.2013 als Näherin in einer Filiale von XXX-Lutz,
eine Bestätigung vom 11.08.2014 über eine Beschäftigung auf Werkvertragsbasis als Zeitungsausträgerin von April 2013 bis laufend.
ein Sprachdiplom vom 15.05.014 über den Sprachlevel A2 in Deutsch,
ein Unterstützungsschreiben einer Bekannten.
Über die Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:
Sachverhalt:
Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin trägt die im Spruch angeführte Identität und ist mongolische Staatsangehörige.
Sie hat den Herkunftsstaat verlassen, weil ihr traditionell angetrauter Ehemann (Lebensgefährte) refoulementrelevante Probleme mit seinem ehemaligen "Arbeitgeber" bzw. der Polizei - vor dem Hintergrund der im Herkunftsstaat bestehenden Korruption - hatte. Die Beschwerdeführerin war zu keinem Zeitpunkt ihres Lebens im Herkunftsstaat irgendeiner Verfolgung aus in der GFK genannten Gründen ausgesetzt und wäre dies auch nicht im Falle der Rückkehr. Ebenso war die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat keiner sonstigen Gefährdungssituation ausgesetzt und wäre dies gleichfalls nicht im Falle der Rückkehr.
Die Beschwerdeführerin lebte im Herkunftsstaat von den Einkünften ihres Lebensgefährten bzw. von den Einkünften ihrer eigenen Erwerbstätigkeit als Näherin. Im Herkunftsstaat leben noch ihre Mutter, ihre Schwiegermutter und ihr Schwager. In Österreich lebt die Beschwerdeführerin mit ihrem Lebensgefährten (traditionell angetrautem Ehemann) und ihrer gemeinsamen minderjährige Tochter.
Die unbescholtene Beschwerdeführerin hält sich hier in Österreich seit über fünf Jahren auf. Die Beschwerdeführerin hat Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 erworben und einen Computerkurs im Bundesgebiet absolviert. Sie war von 2010 bis 2013 saisonal als Stubenmädchen erwerbstätig und geht sei August 2013 durchgehend einer Tätigkeit als Näherin in einem Möbelkaufhaus nach. Daneben ist sie seit April 2013 als Zeitungsausträgerin tätig. Sie hat darüber hinaus soziale Kontakte sowohl zu Mongolen als auch zu Österreichern.
Zur Situation im Herkunftsstaat:
Politische Lage
Seit den Parlamentswahlen im Juni [2012] stellt die Demokratische Partei den Minister- und Parlamentspräsidenten. Das Land steht vor immensen Herausforderungen. Trotz zweistelliger Wachstumsraten in den letzten Jahren gelten noch gut ein Viertel der Menschen als arm. Hauptprobleme bleiben die hohe Inflation (zwischen 10% und 15%) und die ausgeprägte Clanwirtschaft, die Investitionen in Bildung und Infrastruktur hemmt.
Die Demokraten (DP) von Präsident Elbegdorj regieren derzeit in einer Koalition mit der von der Mongolischen Volkspartei (MVP) abgespalteten Mongolischen Revolutionären Volkspartei (MRVP) des ehemaligen Präsidenten Enkhbayar sowie kleineren Parteien. Bei den Lokalwahlen im November hatte die DP gut abgeschnitten.
Reichtum wird durch den boomende Bergbausektor in die Mongolei gespült, doch vertieft er die Ungleichheit in der Bevölkerung. Teuren Geländewagen und neuen Wohnungen stehen Jurten-Viertel gegenüber, die weder ans fließende Wasser noch an die Kanalisation angeschlossen sind. Und das ist nur die Hauptstadt. In weit entlegenen Provinzen dieses riesigen Landes mit bloss gut drei Millionen Einwohnern mangelt es an allem. Die Lösung der Frage, wie die Mongolei von diesem plötzlichen Reichtum aus dem Rohstoffgeschäft möglichst allen im Land etwas abgeben kann, ist eine Herkulesaufgabe und das Politikum Nummer eins im Land.
Sicherheitslage
Unter allen Transformationsländern des ehemaligen Ostblocks schneidet die Mongolei als parlamentarische Demokratie in Bezug auf Demokratisierung und Aufbau marktwirtschaftlicher Verhältnisse besonders gut ab. Die Verfassung von 1992 sieht die Gewaltenteilung zwischen Legislative, Regierung und Rechtsprechung vor.)
Trotz schwieriger Herausforderungen hat die Mongolei einen erfolgreichen und außerordentlich friedlichen Übergang zur Demokratie 1990 vollzogen und ist auch erfolgreich darin das neu etablierte demokratische System zu halten. Es gibt im gesamten Territorium keinen Kampf um das staatliche Gewaltmonopol. Dieses ist landesweit etabliert, aber durch die schwache Infrastruktur und Korruption nicht überall voll funktionell. Es gibt keine Guerilla-Kämpfer oder mafiöse Gruppen, welche die Staatsmacht herausfordern würden. Abgesehen von Stadt-Land Unterschieden, gibt es keine starken Ungleichheiten und Interessenskonflikte zwischen der Bevölkerung der verschiedenen Regionen. Clans und Lineages spielten und dem kommunistischen Regime keine wichtige Rolle in der mongolischen Politik und Gesellschaft, was die Wahrscheinlichkeit für inter-regionale und inter-kommunale Konflikte noch weiter reduzierte.
Sicherheitsbehörden
Die zivilen Behörden übten großteils Kontrolle über die internen und externen Sicherheitskräfte aus, jedoch blieben die Mechanismen zur Untersuchung von Polizeiübergriffen inadäquat. Beschwerden gegen die Polizei, Staatsanwälte und Gerichtspersonal wurden an die Spezialuntersuchungsabteilung des Generalstaatsanwaltes (SIU) gerichtet. Laut SIU behinderte die Polizei insbesondere Untersuchungen, die gegen hochrangige Polizeivertreter gerichtet waren. Die Polizei zeigte gelegentlich eine gewisse Unwilligkeit gegen Ultranationalisten im Falle von Drohungen, Gewalt oder Erpressungen gegen Koreaner, Chinesen oder LGBT-Personen, insbesondere vor Wahlen, einzuschreiten. Allerdings gab es diesbezüglich sehr wenige Berichte von NGOs oder der Polizei.
Polizeigewalt / Folter
Das Gesetz verbietet grundsätzlich Folter und unmenschliche Bestrafung oder entwürdigende Behandlung. Es gab aber immer wieder Berichte, insbesondere in ländlichen Gebieten, über Übergriffe auf Gefangene und Verhaftete. Beschwerden gab es auch wegen der Ausübung von Zwang und Drohungen durch die Polizei.
Amnesty hatte kürzlich Bedenken über den Mangel an gesetzlichen Regelungen gegen Folter, Misshandlungen und Straflosigkeit bekundet. So definiert z.B. das mongolische Strafrecht das Verbrechen von Folter nicht im Sinne der UN-Konvention gegen Folter. Artikel 44.1 des Strafrechts besagt, dass der Tatbestand einer Folter nicht erfüllt ist, wenn dieser im Zuge von Zwangsmaßnahmen begangen wurde.
Haftbedingungen
Die Haftbedingungen in Polizeistationen und Gefängnissen liegen, trotz Verbesserungen, weit unter europäischen Standards. Die Haftstrafen sind in der Mongolei schon für kleine Delikte aus generalpräventiven Gründen enorm hoch. Sie reichen für Gewalt-, Raub- und Sexualdelikte deutlich über Strafmaße europäischer Rechtsordnungen hinaus. Das Institut der vorzeitigen Entlassungen oder der Strafaussetzungen zur Bewährung ist formal in der Mongolei vorhanden, aber es wird davon wenig Gebrauch gemacht.
Die Zustände in den Gefängnissen sind mangelhaft. Es gibt große regionale Unterschiede. Neben modernen Anlagen gibt es weiterhin Haftanstalten mit prekären Zuständen und Überbelegungen. Kinder und Erwachsene waren öfters nicht getrennt und Untersuchungshäftlinge mit Verurteilten gemeinsam untergebracht. Beschwerden können an das Justizpersonal ohne Zensur gerichtet werden, wobei dieses Recht allerdings in der Praxis nur eingeschränkt umgesetzt wird. Die Überwachung von Gefängnissen erfolgt durch das Büro des Staatsanwaltes und einer eigenen staatlichen Agentur. Die Mechanismen zur Kontrolle und Verhinderung von Misshandlungen sind ungenügend.
Korruption
Korruption gilt als eine der wichtigsten Herausforderungen für die junge Demokratie in der Mongolei. Sie beeinflusst die Beziehungen zwischen der Regierung, dem Privatsektor und der Gesellschaft und geht über alle Parteigrenzen hinaus.
Nicht nur von internationalen Institutionen auch von der Bevölkerung wird die Korruption, laut Umfragen, als eines der Hauptprobleme angesehen - nach Arbeitslosigkeit, Armut und Inflation. An Hand der Ergebnisse schätzt USAID auch, dass einer von fünf Haushalten der Mongolei in drei Monaten Bestechungsgelder zahlt. Es gibt jedoch eine zunehmende Zahl an Befragten, die angeben, nicht mehr bereit zu sein, Bestechungsgeld zu bezahlen, falls sie dazu aufgefordert werden würden. USAID führt dies auf die Erfolge der Anti-Korruptionsbehörde (seit 2007 aktiv) zurück. Es gibt also durchaus Potential für positive Veränderungen, aber auch Faktoren, die zu einer Verschlechterung führen können, z.B. die neuen finanziellen Möglichkeiten durch den Bergbau.
Korruption bleibt sohin ein ernstes Problem und wird als weit verbreitet angesehen. ist eine unabhängige Antikorruptionsbehörde aktiv (IAAC). So wurde 2012 der frühere Präsident aufgrund von Korruptionsbeschuldigungen festgenommen. Viele Beobachter sahen diese Festnahme als Konsequenz der vorherrschenden Korruption während seiner Amtszeit. Dieser wurde in der Folge zu 2 1/2 Jahren Gefängnis verurteilt.
Grundversorgung/Wirtschaft
In den kommenden Jahren wird die Mongolei aufgrund ihres enormen Rohstoffreichtums voraussichtlich zu den schnellst wachsenden Volkswirtschaften der Welt gehören. Eine besondere Herausforderung dabei wird sein, mehr Verteilungsgerechtigkeit bei den Einnahmen im Zusammenhang mit dem Bergbau durchzusetzen. Derzeit lebt trotz eines statistischen Pro-Kopf-Einkommens von 5.400 USD noch ein Drittel der Bevölkerung in Armut.
Der gesetzliche Mindestlohn wurde mit $ 100 pro Monat festgelegt. Nach Angaben der Weltbank und des nationalen Statistikbüros leben etwa 30 Prozent der Bevölkerung unter der Armutsgrenze ($ 1,25 pro Tag). Der Mindestlohn reichte kaum zum Erreichen eines bescheidenen Lebensstandards. Ein großes Problem in diesem Zusammenhang ist die hohe Inflationsrate. Es gibt zwar arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen, diese werden aufgrund von mangelnden Kontrollen aber kaum eingehalten. 60 Prozent der arbeitenden Bevölkerung arbeitet im informellen Bereich. Trotzdem hatten diese Menschen Zugang zur Gesundheitsversorgung, Erziehung, sozialer Unterstützung und einer optionalen Form einer Sozialversicherung.
Trotz eines starken Wachstums ist die Mongolei mit ernsten Entwicklungsherausforderungen konfrontiert, unter anderem einer hartnäckigen Unterbeschäftigung, einer wachsenden Ungleichheit, rapider Verstädterung und einer Isolation von internationalen Märkten. Das starke Wachstum verändert auch den Arbeitsmarkt, die offizielle Arbeitslosigkeit sinkt, doch Unterbeschäftigung bleibt. Eine fundamentale Diskrepanz zwischen Marktanforderung und Fähigkeiten verhindert bei vielen das Finden von Arbeit, 24 Prozent der Arbeitskräfte können keine angemessene Arbeit finden. Junge Menschen machen den Hauptteil der Arbeitslosen aus.
Von der Arbeitslosigkeit sind die jungen Mongolen ebenfalls regional unterschiedlich betroffen. Am Land ist die Wahrscheinlichkeit, dass junge Menschen Arbeit haben höher als in der Stadt, hauptsächlich auf Grund dessen, dass die Landwirtschaft viele von ihnen aufnimmt. Die städtischen Jugendlichen dieser Altersgruppe profitieren dafür jedoch von einer größeren Ausbildungsmöglichkeit, bei ihnen ist es wahrscheinlicher, dass sie in Ausbildung sind als die Jugendlichen am Land (64 gegen 34 Prozent). Auch für Mädchen oder junge Frauen ist es wahrscheinlicher, dass sie in Ausbildung sind. Ein Vergleich der Studien der letzten Jahre zeigt, dass zunehmend mehr junge Mongolen eine längere Ausbildung genießen. Der Landwirtschaftssektor absorbiert den Hauptteil der Arbeitskräfte der Mongolei, auch bei der Altersgruppe der 15-24 Jährigen. Ungefähr 62 Prozent der jungen arbeitenden Population sind in der Landwirtschaft tätig, 26 im Dienstleistungssektor, sechs in der Produktion. Der Dienstleistungssektor ist jedoch in den Städten der Hauptarbeitsgeber für die jungen Arbeitskräfte, zwei Drittel von ihnen sind dort angestellt.
Der Ausbau der Berufsschulen und technischen Schulen ist ein wichtiger Punkt bei der Verbesserung der Jugendarbeitslosigkeit. Der "Education Sector Master Plan" (2006-2015) legt auch eine Betonung darauf die Berufsausbildung mit den Anforderungen des Arbeitsmarktes übereinzustimmen. Ein neues Gesetz zur "Berufsausbildung- und technischen Ausbildung" wurde 2008 angenommen, das strukturelle und organisatorische Veränderungen und mehr Ressourcen vorsieht. Ein Pilotprogramm zur Entwicklung von on-the-job-training unter Einbeziehung von Arbeitgebern des Privatsektors begann 2009 für den Berg- und Straßenbau- sowie den Bausektor. Durch das Einbeziehen des Privatsektors versucht man die Lücke zwischen Arbeitsbedarf und Arbeitskräften zu schließen. Die erste Phase zielt auf 3.500 Arbeiter.
Im Bereich der Arbeitsmarkförderung ist die Europäische Union eine der Hauptunterstützer. Die GTZ unterstützt die Entwicklung eines formellen arbeitsmarktbezogenen Aus- und Fortbildungssystems, USAID ist ebenfalls in der Ausbildung sowie in der Unterstützung von Unternehmensgründung aktiv. Auch weitere Organisationen wie das United Nations Development Programme (UNDP); die Schwedische sowie die Dänische Internationale Entwicklungsagentur, der Nordische Entwicklungsfonds und die UNESO unterstützen das non-formale Arbeitsmarkttraining. Zur Unternehmensgründung unterstützen Organisationen wie das UNDP, die Europäische Union, die GTZ und USAID Mikrokreditprogramme. Im Gebiet der Sozialversicherung unterstützt USAID die Förderung der Pensionsreform. (ADB 10.2008)
Behandlung nach Rückkehr
Mongolische Staatsangehörige, die in Begleitung eines ausländischen Beamten eintreffen, werden an der Grenze, wenn die Sachverhaltsdarstellung seitens des begleitenden Beamten als ausreichend erachtet wird, in Gewahrsam genommen, um zu überprüfen, ob im Straftatbestände in Bezug auf das Grenzschutzgesetz vorliegen. Wenn unbegleitete mongolische Staatsangehörige ohne Reisedokumente an der Grenze aufgegriffen werden, werden sie in Gewahrsam genommen, und es wird eine Untersuchung wegen Verstoßes gegen das Grenzschutzgesetz bzw. das Strafgesetz eingeleitet. Der Strafrahmen beträgt zwischen einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen und einer Haftstrafe von bis zu 5 Jahren (Art. 240 StGB). Rückkehrerprobleme bei oppositioneller Betätigung im Ausland oder im Falle einer Asylantragsstellung sind laut ÖB Bericht nicht bekannt geworden.
Medizinische Versorgung
78 - 80 % der mongolischen Bevölkerung sind laut letzten Zahlen der
WHO krankenversichert. Alle gesellschaftlichen Gruppen, die von der mongolischen Regierung als "fragil" (52,8 % aller Versicherten) eingestuft werden (Kinder bis 16 Jahre, Frauen mit Kindern, Pensionisten etc.) sind sozialversichert. Bei Gruppen, die dem informellen Sektor zugerechnet werden (vA Hirten, Studenten, Arbeitslose und Selbstständige) beträgt der Anteil der Versicherten nur 36 - 44 %. Weniger als jeder 3. Hirte ist beispielsweise krankenversichert.
Es gibt für Versicherte teilweise hohe Selbstbehalte bei Spitalsaufenthalten und Medikamenten. Grundsätzlich sind die "fragilen Gruppen" von den Selbstbehalten ausgenommen, dennoch gibt es vA in Krankenhäusern häufig notwendige informelle Zahlungen um gewisse Leistungen rascher zu bekommen.
Das Gesundheitssystem besteht aus drei Ebenen und ihr verfolgtes Prinzip ist es, eine gleichberechtigende, zugängliche und qualitative Gesundheitsversorgung für alle zu ermöglichen. Primäre Gesundheitsversorgung wird hauptsächlich in Familiengruppenpraxen in der Hauptstadt Ulaanbaatar, in Provinzzentren oder in den Provinzen selbst in Bezirks ("soum")- oder übergreifenden Bezirkskliniken angeboten, sekundäre Versorgung in den allgemeinen Bezirkskrankenhäusern in Ulaanbaatar oder der Provinzen (Aimags), tertiäre in den größeren Spitälern und Spezialzentren in Ulaanbaatar.
Es gibt 16 spezialisierte Spitäler, vier regionale Diagnose- und Behandlungszentren, 17 allgemeine Provinz (Aimag)- Krankenhäuser, 12 Allgemeine Bezirkskrankenhäuser, sechs Allgemeine Landeskliniken, 274 Kliniken auf Bezirks (soum)- Ebene, 37 auf übergreifender Bezirksebene, 218 Familiengruppenpraxen und 1113 private Krankenhäuser und Kliniken.
Die Staatsausgaben für das Gesundheitswesen sind in den letzten Jahren gestiegen. Trotz der Bemühungen der Regierung im Gesundheitswesen bleiben große Herausforderungen, wie ein Mangel an professionellem medizinischen Personal in ländlichen Gebieten und große Unterschiede in der Verteilung bestehen. Ein Koordinationskomitee für die Personalressourcen im Gesundheitssektor wurde auf höchster Ebene eingerichtet.
Um die allgemeine Gesundheitsversorgung zu verbessern, die Armut zu bekämpfen und die sozio-ökonomische Entwicklung zu fördern, hat das Ministerium für Gesundheit den Master Plan 2006-2015 entwickelt, der in 17 Richtlinien dieses Ziel zu erreichen versucht. Demnach soll jeder Staatsbürger gleichen und leistbaren Zugang zu guter medizinischer Versorgung mit entsprechend gut ausgebildetem Personal haben. Der Focus liegt hier insbesondere auf Müttern mit Kindern, den Armen und anderen vulnerablen Gruppen.
Entscheidungsgrundlagen:
Zur Person der Beschwerdeführerin:
PV;
Urkundenkonvolut (angeführt im Verfahrensgang);
Verfahren des Lebensgefährten und des gemeinsamen Kindes.
Zur Situation im Herkunftsstaat:
USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Mongolia, 27. Februar 2014 (verfügbar auf ecoi.net);
Länderinformationsblatt (LIB) der Staatendokumentation zur Mongolei - Wien, August 2013;
ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zur Mongolei:
Rückkehrsituation für eine alleinstehende Frau, die ein Kind hat und über keine sozialen Anknüpfungspunkte verfügt [a 8109-1], 06. August 2012 (verfügbar auf ecoi.net);
Bericht des Auswärtigen Amtes zur Wirtschaftslage in der Mongolei - Stand: März 2014;
ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zur Mongolei: Einrichtungen zur Unterbringung von Kindern ohne elterliche Fürsorge [a-8511], 02. September 2013 (verfügbar auf ecoi.net);
Bertelsmann Stiftung, BTI 2014 - Mongolia Country Report. Gütersloh:
Bertelsmann Stiftung, 2014 - Stand: 31. Jänner 2014;
COUNTRY_SHEET_MONGOLIA_ENGLISH_VERSION Caritas 2010
Committee on Economic, Social and Cultural Rights - Consideration of reports submitted by States parties under articles 16 and 17 of the International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights:
Fourth periodic reports of States parties
due in 2003 Mongolia vom 22. Februar 2012;
Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:
Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Feststellung zur Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ergibt sich vor dem Hintergrund des §46 AVG aus ihren diesbezüglich gleichbleibenden Angaben vor dem Bundesasylamt und dem Bundesverwaltungsgericht, sodass ein Rückgriff auf Personenstandsdokumente entbehrlich war.
Auch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom XXXX hat sich unzweifelhaft ergeben, dass die Beschwerdeführerin den Herkunftsstaat ohne Vorliegen einer individuellen Gefährdungssituation oder gar Verfolgungssituation verlassen hat. Ihre ursprüngliche im Verfahren erster Instanz geäußerte Befürchtung, von den Verfolgern ihres traditionell angetrauten Ehemannes gefunden und getötet zu werden, fand bereits durch die eindeutigen Angaben in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Bestätigung:
Die Beschwerdeführerin schilderte einen insbesondere durch die Umstände des Lebensgefährten bedingten schwierigen, aber nicht asyl-/refoulementrelevanten Arbeits-/Lebensalltag:
VR: Haben Sie die Zeit miterlebt, als Ihr Gatte zusammengeschlagen und in Haft genommen wurde? Können Sie von sich aus etwas darüber berichten?
BF1: Für mich war das sehr schwierig. Ich war in einem sehr schweren Zustand, weil das so plötzlich passiert ist, weil wir ein normales Leben hatten und auf einmal passiert so etwas. Ich wusste auch nicht, was genau passiert ist. Deswegen wusste ich auch nicht, was ich machen sollte. Erst, nachdem er aus dem Krankenhaus geflüchtet war, hat er dann gesagt, dass wir das Land verlassen. Er hat gesagt, dass er mir das nicht im Detail erklären will und es besser ist, wenn ich nicht alles wie, obwohl mich das sehr interessiert hat, was genau passiert ist. Er hat gesagt, wenn wir noch in der Mongolei bleiben, würden uns noch größere Probleme erwarten. Deswegen mussten wir das Land verlassen und ich bin meinem Mann gefolgt.
VR: Sie haben während der Inhaftierung selbst nie ein Problem gehabt? Wie muss ich mir Ihren Lebensalltag vorstellen in der Phase der Inhaftierung? Sind Sie arbeiten gegangen?
BF1: Ich habe genäht damals.
VR: Was haben Sie genäht? Wie muss ich mir das vorstellen?
BF1: Es war eine Firma, für die ich gearbeitet habe, sie hat Bestellungen bekommen. Ich habe Hosen, Shorts, kurze Hosen genäht.
VR: Haben Sie Ihren Gatten in der Untersuchungshaft besuchen können?
BF1: Nein. Ich wusste nicht einmal, wo er eingesperrt worden war und musste daneben noch arbeiten und mein Mann war nicht da.
VR: Haben Sie sich nicht erkundigt, wo Ihr Mann ist?
BF1: Ich habe bei der Polizei gefragt. Sie haben gesagt, er sei in Haft und darf keinen Besuch empfangen.
Die Verhandlung hat diesbezüglich sohin kein vom bisherigen Verfahrensergebnis abweichendes Ergebnis erbracht.
Die Feststellungen zu den Lebensumständen im Herkunftsstaat und in Österreich basieren auf den glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin.
Auch in wirtschaftlicher Hinsicht kann keine entsprechende Gefährdungssituation - auch nicht im Zusammenhang mit der durch die Behandlung der Tochter verursachten Kosten -angenommen werden, wie sich unzweifelhaft aus den diesbezüglichen Angaben in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ergibt:
VR: Wie erfolgte die Finanzierung?
BF2: Wir haben alles selbst bezahlt.
VR: Wie viel mussten Sie dafür aufwenden?
BF2: Das gesamte Gehalt ging für die Behandlung auf.
VR: Wovon haben Sie dann selbst gelebt?
BF1: Es ist schon Geld übrig geblieben für uns.
Die Integration der Beschwerdeführerin findet ihre Bestätigung in den zahlreich vorgelegten Bestätigungen und Nachweisen sowie einem Unterstützungsschreiben einer Bekannten und in den glaubwürdigen, weil widerspruchsfrei und mit den vorgelegten Urkunden im Einklang stehend, Angaben in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Ihre Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in den aktuellen Strafregisterauszug.
Zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglichen Länderdokumentationsmaterial, dem keine der Parteien - die Verwaltungsbehörde hat entschuldigt nicht an der Verhandlung teilgenommen - entgegengetreten ist; letztlich wird auch in dieser Hinsicht das Beschwerdeführervorbringen - konkret: jenes des Lebensgefährten (gleichfalls Beschwerdeführer) in der gemeinsamen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht,
"Ich möchte anführen, dass in der Mongolei die Korruption weit verbreitet ist. Es wurde eine Anti-Korruptions-Behörde gegründet. Darüber war ich anfangs sehr froh. In letzter Zeit gibt es sehr viele Hinweise darauf, dass diese Behörde selbst korrupt ist und wenn die Mongolen Bestechung annehmen, dann sind sie zu allem fähig",
bestätigt.
Dies trifft insbesondere auch auf das Bestehen einer prinzipiell bestehenden Grundversorgung zu, wie beide Beschwerdeführer (als gesetzliche Vertreterin ihrer minderjährigen Tochter) in der Verhandlung ausführten:
BF1: Es gibt zwar den Kindergarten für physisch Beeinträchtigte. Diese sind nicht zu vergleichen mit solchen in Österreich. Psychisch ist sie in Ordnung. Es ist die physische Beeinträchtigung. Sie ist entwicklungsbeeinträchtigt.
VR: Ging Ihre Tochter in der Hauptstadt in den Kindergarten?
BF1: Ich weiß nicht genau, wie lange sie dort war. Etwa 5-6 Monate.
VR: Etwa von wann bis wann?
BF2: Ich kann mich daran nicht mehr erinnern. Um in diese Einrichtungen zu kommen ist ein Hürde. Kinder mit reichen Eltern kommen leichter hinein.
VR: Warum kam Ihr Kind wieder aus dieser Einrichtung heraus, war das im Zusammenhang mit der Ausreise.
BF2: Das ist so wie ein Schuljahr. Nach so einem Jahr muss man wieder neu beantragen und es ist nicht sicher, ob man wieder hineinkommt.
VR: Wie alt war sie, als sie die Einrichtung nicht mehr besuchen konnte?
BF2: Ich glaube, dass es Herbst 2006/2007 war. Ich glaube, dass es 2006 war.
VR: War Ihre Tochter wieder zu Hause?
BF2: Zu Hause mit der Großmutter und der Mutter.
VR: Bedarf Ihre Tochter einer speziellen Medikation? Welche Medikation, wenn erforderlich, erhielt sie in der Mongolei?
BF2: Es gab eine Spritze, namens Cerebrolicit" (phonetisch) und "Decebrit" (phonetisch) "die die Hirnfunktion unterstützt. Sie musste 2x im Jahr zur Behandlung. Sie hat 3 Spritzen bekommen.
VR: Sie sagten, 2x musste sie im Jahr in das Krankenhaus, für wie lange?
BF2: Ein Kurs dauert etwa 14 Tage.
VR: Was passiert dann mit Ihrem Kind?
BF2: Diese Behandlung dient dazu, dass sich der Zustand nicht verschlechtert und stabil bleibt. Von dieser Behandlung kann man nicht erwarten, dass sie plötzlich gesund wird.
VR: Blieb sie durch diese Behandlung stabil?
BF2: Ja.
[...]
VR: Die Verwaltungsbehörde geht davon aus, dass die dortige Krankenkasse zahlen soll. Was sagen Sie dazu?
BF1: Man muss sich das vorstellen, dass dort ganz andere Zustände herrschen wie hier. Wir haben niemals Leistungen für die Behandlung unserer Tochter, für die Spritzen, bekommen. Die Leistung besteht darin, dass wir das Spritzenlassen von der Krankenschwester im Krankenhaus durchführen lassen konnten. Wir mussten die Medikamente alle privat besorgen.
Letzterer Aussageteil lässt sich mit dem nach den Länderdumentationsmaterial bestehenden hohen Selbstbehalten in Einklang bringen.
Rechtliche Beurteilung:
Mit 01.01.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl-Verfahrensgesetz (BFA-VG) und das Fremdenpolizeigesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 in Kraft getreten.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß §75 Abs. 19 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG 2005 enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF samt jenen Normen, auf welche das AsylG 2005 verweist, anzuwenden.
Letzteres insofern in der geltenden Fassung, als die Beschwerdeführerin den Antrag auf internationalen Schutz am 09.02.2014 gestellt hat.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art.1 Abschnitt A Z2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Gemäß Abs. 3 leg.cit ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0370). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 23.09.1998, Zl. 98/01/0224). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH v. 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Aus den Sachverhaltsfeststellungen leitet sich unzweifelhaft die Rechtsfolge ab, dass die Beschwerdeführerin den Herkunftsstaat wegen ihres Lebensgefährten verlassen hat, weder lag zum Zeitpunkt des Verlassens eine individuelle Verfolgungssituation oder wie immer geartete Gefährdungslage hinsichtlich der Beschwerdeführerin vor. Internationaler Schutz war ihr insofern nicht zu gewähren.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).
Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht (2007) Rz 183, mwH).
Eine Verletzung des Artikels 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hiezu EGMR ¿ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 6.3.2008, Zl. B 2400/07, mwH).
In der Frage des subsidiären Schutzes ist auf die Ausführungen zum internationalen Schutz zu verweisen. Nochmals ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin den Herkunftsstaat ohne Vorliegen einer Gefährdungslage verlassen hat; auch im Falle der Rückkehr würde sie in keine entsprechende Gefährdungslage geraten.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Das am 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren ist vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen; danach ist seitens des Bundesverwaltungsgerichts darüber zu entscheiden, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurück zu verwiesen ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist - wie die zuständige Fremdenpolizeibehörde - auch der eine Ausweisung aussprechende AsylGH bzw. das BAA stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art8 EMRK abzuwägen (vgl. VfGH 22.9.2008, B642/08).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;
20.6. 2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;
22.4. 1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;
11.10. 2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.
Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).
Nach den Vorgaben der Judikatur des EGMR, vor allem nach den in der Rechtssache Boultif formulierten Kriterien, ist zu ermitteln:
Zu den einzelnen Tatbeständen des § 9 Abs 2 BFA-VG unter Einbindung der vom EGMR aufgestellten Kriterien:
Das tatsächliche Bestehen eines Privat- und Familienlebens:
Unzweifelhaft besteht in Österreich ein Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin. Sie hält sich seit 2009 ununterbrochen im österreichischen Bundesgebiet auf. Ein Familienleben mit ihrem traditionell angetrauten Ehemann, dessen Aufenthalt gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 im Bundesgebiet auf dem Abspruch über das Vorliegen einer Abschiebungsunzulässigkeit basiert, ist jedenfalls festzustellen. Ferner besteht ein Familienleben mit ihrer (seit August 2010 ebenfalls im Bundesgebiet aufhältigen) minderjährigen Tochter.
Dieser Tatbestand des § 9 Abs. 2 BFA-VG spricht eindeutig zugunsten der Beschwerdeführerin.
Die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden zu einem Zeitpunkt entstand, zu dem sich der Beteiligte seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war:
Die Beschwerdeführerin ist gemeinsam mit ihrem Ehemann eingereist und hat zum gleichen Zeitpunkt wie dieser im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Ferner ist davon auszugehen, dass dieses Familienleben bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, zumal die beiden dies vorgebracht und auch eine gemeinsame, zwölfjährige Tochter haben, welche im Jahr 2010 ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet stellte. Das Familienleben ist sohin bereits lange vor einem allfälligen Bewusstsein um einen unsicheren Aufenthaltsstatus entstanden. Unabhängig davon musste der Beschwerdeführerin aufgrund des nicht unglaubwürdigen Fluchtvorbringens des Lebensgefährten, welches lediglich hinsichtlich des Anspruches auf Asylgewährung aus rein rechtlichen Gründen zu verwerfen ist, aber dennoch wegen Bestehens einer Gefährdung im Sinne von Art 3 EMRK zu einer Feststellung der Abschiebungsunzulässigkeit führt, keines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit:
Der entsprechende Strafregisterauszug weist keine Verurteilung auf.
Der Grad der Integration:
Unzweifelhaft ist von einem bereits hohen Integrationsgrad auszugehen:
Die Beschwerdeführerin hat durch eine Reihe von Unterlagen belegt, dass sie im Bundesgebiet seit 2010 einer saisonalen Beschäftigung nachgegangen ist und seit 2013 durchgehend (zwei) Beschäftigungen nachgeht, deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau A2 erworben hat und auch soziale Kontakte zu Österreichern pflegt.
Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war:
In diesem Zusammenhang ist auf die Ausführungen im Rahmen obiger Rubriken zu verweisen, der Aufenthalt der Beschwerdeführerin selbst ist nicht rechtswidrig, basiert er doch auf einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung.
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere des Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts:
Es liegen keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, vor, hinsichtlich letzteren Aspektes ist wiederum auf das durch das Asylverfahren begründete Aufenthaltsrecht zu verweisen.
Die Bindungen zum Herkunftsstaat:
Die Beschwerdeführerin hat zwar immer noch den größeren Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht, durch die doch vorliegenden Integrationsschritte und vor allem den Umstand, dass die Beschwerdeführerin die letzten fünf Jahre enorme Integrationsschritte in Österreich setzte, ist eine im Vergleich mit dem Herkunftsstaat nicht sehr zurücktretende Sozialisation anzunehmen, obwohl noch ihre Mutter, ihre Schwiegermutter und ihr Schwager im Herkunftsstaat leben. Trotzdem spricht dieser Punkt aktuell noch eher gegen die Beschwerdeführerin.
Die Frage, ob die bisherige Dauer des Aufenthaltes des Fremden in den den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist:
Die Beschwerdeführerin trifft an der Dauer des Verfahrens kein Verschulden: Der Fluchtsachverhalt des Lebensgefährten bzw. die Ausreisemotivation der Beschwerdeführerin stehen seit langem in ihrer Gesamtheit fest, zusätzlicher umfangreicher Ermittlungsschritte bedurfte es nicht.
Zukunftsprognose:
Die Beschwerdeführerin hat in der Verhandlung vom XXXX einen in persönlicher Hinsicht sehr gefestigten Eindruck hinterlassen; aufgrund der vorliegenden Integrationsbemühungen und einer doch anzunehmenden Sozialisation hier in Österreich kann jedenfalls vor dem Hintergrund der Notwendigkeit einer Gesamtbetrachtung - auch wenn ein Punkt aktuell noch nicht für die Beschwerdeführerin spricht - nicht der Schluss gezogen werden, dass die Beschwerdeführerin hinkünftig für Österreich eine Gefahr in Bezug auf die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit darstellen könnte.
In diesem Sinne fällt die Interessensabwägung zu Gunsten der Beschwerdeführerin aus.
Da die mit einer Ausweisung/Rückkehrentscheidung drohende Verletzung des schützenswerten Privat- und Familienlebens auf Umständen beruhen würde, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, war sie auf Dauer für unzulässig zu erklären.
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der gegenständliche Fall ist rein tatsachenlastig.
Da die vorliegende Rechtsfrage sohin klar war, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aus.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.