BVwG I405 1404506-2

I405 1404506-2Tribunal administratif fédéral12 sept. 2014

Regest

Hinterlegung, mangelnder Anknüpfungspunkt, Meldepflicht, psychische<br/>Störung, Wiedereinsetzung, zumutbare Sorgfalt, Zustellung

Texte intégral

BVwG I405 1404506-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:I405.1404506.2.00

Spruch

I405 1404506-2/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Sudan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.03.2011, Zl. 08 10.872/3-BAE, beschlossen:

A)

Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 71 Abs. 1 Z 1 AVG 1991 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger des Sudans arabischer Ethnie und moslemischen Glaubens stellte am 03.11.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.02.2009, Zl. 08 10.872-BAE, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 03.11.2008 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Im Spruchpunkt II. wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sudan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Zudem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Sudan ausgewiesen.

3. Gegen den bezeichneten Bescheid erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde beim Asylgerichtshof.

4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.10.2010, Zl. A8 404.506-1/2009/9E, wurde in Erledigung der Beschwerde der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG wegen wesentlicher Verfahrensmängel behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neues Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

4.1. Das genannte Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde gemäß § 23 ZustellG per Hinterlegung zugestellt. In der Beurkundung der Zustellung durch Hinterlegung ohne Zustellversuch führte der Asylgerichtshof am 28.10.2010 aus: "Der konkrete Aufenthaltsort bzw. die Abgabestelle der o.a. beschwerdeführenden Partei ist nicht bekannt und konnte (nach Einsicht in das ZMR/AIS/GVS) nicht ohne Schwierigkeiten ermittelt werden. Die beschwerdeführende Partei hat es bis heute unterlassen, entsprechend der Bestimmung des § 8 Abs. 1 ZustellG dem Asylgerichtshof unverzüglich die Änderung ihrer bisherigen Abgabestelle mitzuteilen, obwohl diese vom gegenständlichen Verfahren Kenntnis hatte. Es wird daher gemäß § 8 ZustellG die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch angeordnet. Aus den vorhin genannten Gründen wird hiemit gemäß § 8 Abs. 2 ZustellG das o.a. Schriftstück beim Asylgerichtshof ohne vorausgehenden Zustellversuch am 28.10.2010 hinterlegt und gilt gemäß § 23 Abs. 4 ZustellG mit diesem Tag als zugestellt. Ein Vorgehen entsprechend den Bestimmungen des § 23 Abs. 3 ZustellG ist im Hinblick auf die obigen Tatsachen nicht zweckmäßig."

5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.11.2010, Zl. 0810.872/1BAE, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 03.11.2008 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Im Spruchpunkt II. wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sudan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1

Z 13 AsylG abgewiesen. Zudem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Sudan ausgewiesen.

6. Der letztgenannte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustellG durch Hinterlegung im Akt ohne vorhergehenden Zustellungsversuch zugestellt. Die Zustellung durch Hinterlegung im Akt gemäß § 23 Abs. 2 ZustellG wurde im Akt beurkundet und es wurde hierzu vom Bundesasylamt am 02.11.2010 das Nachfolgende ausgeführt: "Der im Betreff Genannte ist an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig. Eine neuerliche Abgabestelle konnte nicht ohne Schwierigkeiten feststellt werden und erscheint auch (aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des im Betreff Genannten) eine Verständigung gemäß § 23 Abs. 3 ZustellG für nicht zweckmäßig. Der Bescheid vom 02.11.2010, mit dem über den Asylantrag vom 03.11.2008 gemäß § 3 AsylG abgesprochen wurde, wird daher mit Wirksamkeit vom heutigen Tag gemäß § 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 23 Zustellgesetz 1982 ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt".

7. Am 19.11.2010 langte eine Bestätigung des Vereins Ute Bock ein, wonach der Beschwerdeführer in Kürze dort einen Meldezettel bzgl. einer Obdachlosenmeldung erhalten werde, welche sodann am 09.12.2010 erfolgte.

8. Am 14.12.2010 langte beim Bundesasylamt ein undatierter Schriftsatz des Beschwerdeführers ein, welcher mit den folgenden Überschriften tituliert war: "1. Antrag auf neuerliche Zustellung;

2. Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; 3. Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 71 Abs. 6 AVG; 4. Beschwerde; 5. Antrag auf Beigabe eines Rechtsberaters (VfGH vom 02.10.2010, U3078/09)."

8.1. Der Beschwerdeführer brachte in seinem Schriftsatz auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass der Asylgerichtshof den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.02.2009, Zl. 0810.872-BAE, behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen habe. Die Entscheidung des Asylgerichtshofes sei mit 28.10.2010 durch Hinterlegung zugestellt worden, sodass bis zum Ablauf der 6-wöchigen Frist für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof das Verfahren noch vor dem Asylgerichtshof anhängig gewesen sei. In analoger Anwendung des § 17 Abs. 3 Satz 1 ZustellG sei der Asylgerichthof zwei Wochen zur Bereithaltung des Erkenntnisses für die Abholung verpflichtet gewesen, weshalb auch aus diesem Grund das Verfahren noch beim Asylgerichtsgerichtshof anhängig gewesen sei und das Bundesasylamt am 02.11.2010 bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. bis zum Ablauf der Bereithaltefrist als Behörde unzuständig gewesen sei. Aus diesem Grund werde der Antrag gestellt, den Bescheid vom 02.11.2010 neuerlich zuzustellen.

Zudem sei der Beschwerdeführer traumatisiert, leide an einer Anpassungsstörung und habe sich deshalb in psychiatrischer Behandlung befunden. Aufgrund einer Meniskusverletzung vom 13.11.2009 sei er auf eine Physiotherapie angewiesen gewesen, die er aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse nur in Wien in Anspruch habe nehmen können. Ohne dass das Amt der Burgenländischen Landesregierung darüber bescheidmäßig abgesprochen habe, sei er ab 11.10.2010 von seiner Unterkunft abgemeldet worden. Als er am 04.11.2010 beim Amt der Burgenländischen Landesregierung vorgesprochen und sich um eine Verlegung seiner Grundversorgung nach Vorarlberg bemüht habe, sei eine Niederschrift aufgenommen worden. Weil einerseits keine bescheidmäßige Erledigung über seine Entlassung aus der Grundversorgung ergangen und andererseits die Niederschrift vom 04.11.2010 für ihn als rechtsunkundigen und traumatisierten Antragsteller in hohem Maße irreführend gewesen sei, treffe ihn keinerlei Verschulden im Sinne des § 8 ZustellG.

Die Behörde sei daher nicht berechtigt gewesen, nach § 23 ZustellG vorzugehen und die Zustellung sei nicht rechtmäßig erfolgt.

Da der Beschwerdeführer sich zum Zeitpunkt der Hinterlegung nachweislich in Wien befunden habe und dort obdachlos gewesen sei, könne ihm angesichts des widersprüchlichen Vorgehens sowohl des Amtes der Burgenländischen Landesregierung als auch des Bundesasylamtes keinerlei Verschulden dahingehend zur Last gelegt werden, dass er von der Hinterlegung des Bescheides beim Bundesasylamt keine Kenntnis erlangt habe. Das Bundesasylamt habe gegen die Verpflichtung des § 23 Abs. 3 ZustellG verstoßen. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer durch ein unvorhergesehenes Ereignis gehindert gewesen, die Frist zur Beschwerdeerhebung zu wahren. Er habe erstmals am 24.11.2010 davon Kenntnis erlangt, dass das einen weiteren Bescheid gegen ihn erlassen habe, sodass an diesem Tag das Hindernis im Sinne des § 71 Abs. 2 AVG weggefallen und der Antrag auf Wiedereinsetzung fristgerecht eingebracht worden sei.

Gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung werde das Rechtsmittel der Beschwerde an den Asylgerichtshof eingebracht. Der Bescheid werde in vollem Umfang wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften angefochten. Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer aus, dass die belangte Behörde der im Erkenntnis zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht des Asylgerichtshofes in keiner Weise nachgekommen sei, sie kein neues Ermittlungsverfahren geführt habe und am 05.02.2010 (gemeint war wohl: 02.11.2010) einen beinahe wortgleichen Bescheid ohne Zustellversuch gemäß § 23 ZustellG erlassen habe. Dies, ohne dass auch nur irgendwelche Ermittlungen hinsichtlich Art. 8 EMRK geführt oder die Glaubwürdigkeit einer neuerlichen Überprüfung zugeführt worden wären. Die vom Asylgerichtshof bemängelte Beweiswürdigung habe die belangte Behörde wortgleich beibehalten. Parteiengehör sei in keiner Weise gewährt worden und ein neues und ordentliches Ermittlungsverfahren sei bewusst unterlassen worden. In keiner Weise seien Ermittlungen bezüglich der vorgebrachten Traumatisierung geführt worden.

Unter Verweis darauf, dass der Beschwerdeführer eine umfassende Beschwerdeergänzung nachreichen werde, stellte der Beschwerdeführer die Anträge, zur Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und in Stattgebung der Beschwerde dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten, oder in eventu ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet für unzulässig zu erklären bzw. in eventu das Verfahren an die Behörde erster Instanz zur mangelfreien Ermittlung und Feststellung des Sachverhaltes zurückzuverweisen. Abschließend stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Beigabe eines Rechtsberaters. Als Beilagen schloss der Beschwerdeführer seinem Schriftsatz ein Konvolut von sieben Arztbriefen sowie eine Niederschrift des Amtes der Burgenländischen Landesregierung vom 04.11.2010 an.

9. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2010, Zl.0810.872/2-BAE wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 14.12.2010 auf Beigebung eines Rechtsberaters gemäß § 66 Abs. 2 AsylG stattgegeben (Spruchpunkt I.). Im Spruchpunkt II wurde ein Beratungsgespräch für den 28.12.2010, 08.00 Uhr, in den Räumlichkeiten des Bundesasylamtes der Außenstelle Eisenstadt mit dem Rechtsberater Mag. Dragan ROZIC (Verein Menschenrechte Österreich) festgelegt.

9.1. Dieser Bescheid wurde an die Obdachlosenadresse Verein Ute Bock, an die Caritas Eisenstadt sowie an den Rechtsberater des Vereins Menschenrechte Österreich mit entsprechenden Zustellnachweisen übermittelt.

9.2. Der Beschwerdeführer ist in weiterer Folge unentschuldigt dem Gespräch zur Rechtsberatung ferngeblieben.

10. Am 04.01.2011 langte beim Bundesasylamt die Bekanntgabe der Vertretungsvollmacht Mag. Andreas FRITSCHE, Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, 1010 Wien, ein, wobei eine Zustellvollmacht ausdrücklich nicht erteilt wurde. Mag. Andrea FRITSCHE wurde noch am 04.01.2011 beim Bundesasylamt Akteneinsicht gewährt.

11. Am 10.02.2012 übermittelte Mag. Thomas PUTSCHER der Caritas der Diözese Eisenstadt per Fax dem Bundesasylamt einen Schriftsatz mit der Titulierung: "1. Antrag bzw. Aufforderung den Bescheid vom 02.11.2010 zur Zahl 08 10.872/1-BAE gemäß § 68 Abs. 2 AVG von Amts wegen zu beheben; 2. in eventu: Aufforderung, über die beim Bundesasylamt am 14.12.2010 eingebrachten Anträge unverzüglich abzusprechen." In den weiteren Ausführungen des Schriftsatzes wies der Rechtsvertreter auf das Wesentliche zusammengefasst erneut darauf hin, dass der Asylgerichtshof den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.02.2009 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neues Bescheides an das Bundesasylamt zurückgewiesen und der Asylgerichtshof dieses Erkenntnis per Hinterlegung zugestellt habe. Noch während der offenen Beschwerdefrist habe das Bundesasylamt am 02.11.2010 gemäß § 23 iVm. § 8 ZustellG den Bescheid vom 02.11.2010 zur Zl. 08 10.872/1-BAE, der sich nur marginal vom behobenen Erstbescheid unterschieden habe, hinterlegt. Von dieser Hinterlegung habe der Beschwerdeführer keine Kenntnis erlangen können. Am 14.12.2010 habe der Beschwerdeführer Anträge auf neuerliche Zustellung, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.

In Erledigung dieser Anträge sei das Bundesasylamt zum Schluss gekommen, dass Verfahren müsse zur Überprüfung der Rechtswirksamkeit der Zustellung des Asylgerichtshofes vorerst neuerlich an den Asylgerichtshof weitergeleitet werden, ohne dass das Bundesasylamt über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die damit verbunden Anträge zu entscheiden hätte, während dem Antrag auf Beigabe eines Rechtsberaters jedoch stattgegeben worden sei.

Da der Bescheid des Bundesasylamtes qualifiziert rechtswidrig ergangen sei und in Ansehung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes der Erstbescheid behoben und zur neuerlichen Verhandlung und zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen worden sei, hätte das Bundesamt zwingend eine weitere Einvernahme durchführen oder das Verfahren einstellen müssen. Überhaupt sei fraglich, ob die Behörde zuständig gewesen sei. Der Bescheid sei gemäß § 68 Abs. 2 AVG von Amts wegen zu beheben.

Der Beschwerdeführer befinde sich in Schubhaft und sei massiv von der Abschiebung bedroht und er habe seine Anträge ausschließlich auf Verfahrensakte des Bundesasylamtes bezogen und den Antrag auf neuerliche Zustellung ausschließlich für den hinterlegten Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.11.2010, und nicht des Asylgerichtshofes, gestellt. Das Bundesasylamt habe ohne unnötigen Aufschub gemäß § 73 AVG über die am 14.02.2010 eingebrachten Anträge selbst zu entscheiden. Ein Abwarten sei nicht erforderlich. Dem Beschwerdeführer drohe ein massiver Rechtsnachteil. Ein weiteres Zuwarten wäre jedenfalls mit Anspruch nach dem Amtshaftungsgesetz verbunden. Es sei kein Grund dafür ersichtlich, dass sich die Behörde einen Teil der Entscheidungen noch vorbehalten würde. Aus diesem Grund werde die Behörde aufgefordert, unverzüglich über die am 14.12.2010 einbrachten Anträge abzusprechen.

11.1. Am 12.01.2011 übermittelte Mag. Thomas PUTSCHER, Caritas der Diözese Eisenstadt, 7000 Eisenstadt, die Bekanntgabe des Vollmachtsverhältnisses.

12. Am 17.02.2012 übersandte Mag. Thomas PUTSCHER per Fax dem Bundesasylamt einen Schriftsatz mit der Titulierung: "Ergänzung zur am 10.02.2011 eingebrachten Aufforderung, über die beim Bundesasylamt am 14.12.2010 eingebrachten Anträge unverzüglich abzusprechen." In den weiteren Ausführungen des Schriftsatzes wies der Rechtsvertreter auf das Wesentliche zusammengefasst auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.09.2010, Zl. D10 414733-2/2010, hin, wonach die Behörde im Falle einer nicht bekannt gegebenen Änderung der Zustelladresse oder in Ermangelung einer Zustelladresse nicht sofort durch Hinterlegung zustellen dürfe, sondern noch weitere einfache Erkundigungen anstellen müsse. Da solche Erkundigen bei der, die dem Beschwerdeführer betreuenden Organisation "SOS-Mitmensch" unterblieben seien, sei der Bescheid unverzüglich neuerlich zuzustellen.

13. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.03.2011, Zl. 08 10.872/3-BAE wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 14.02.2010 auf neuerliche Zustellung des Bescheides vom 02.11.2010, Zl. 08 10.872/1-BAE, gemäß § 21 AVG iVm § 6 ZustellG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Im Spruchpunkt II. wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen. Gemäß § 71 Abs. 6 AVG wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt III.). Im Spruchpunkt IV. wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf amtswegige Behebung des Bescheides vom 02.11.2010, Zl. 08 10.872/1-BAE, als unzulässig zurückgewiesen.

13.1. Die belangte Behörde kam in den Feststellungen des bekämpften Bescheides zur Ansicht, dass der Beschwerdeführer vor der Bescheidabfertigung zeitweise über eine Melde- bzw. Zustelladresse verfügt habe. Zum Zeitpunkt der Bescheidabfertigung sei keine aufrechte Meldeadresse vorgelegen und es habe der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht bestimmt werden können. Die Zustellung sei den gesetzlichen Vorschriften entsprechend durch Hinterlegung bei der Behörde ohne vorhergehenden Zustellversuch erfolgt und mit 17.11.2010 sei der erstinstanzliche Bescheid vom 02.11.2010, Zl. 08 10.872/1-BAE in Rechtskraft erwachsen. Die Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages sei fristgerecht erfolgt. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft darlegen können, durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis daran verhindert gewesen zu sein, die Frist einzuhalten bzw. zur Verhandlung zu erscheinen. Auch dass dem Beschwerdeführer kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Verschuldens treffe, sei nicht glaubhaft dargelegt worden. Der Beschwerdeführer sei dem vereinbarten Termin am 28.12.2010 mit einem Rechtsberater und einem Dolmetscher unentschuldigt ferngeblieben.

In der rechtlichen Beurteilung zum Spruchpunkt I. referierte die belangte Behörde im Wesentlichen unter vorangestellten Hinweisen auf verschiedene Judikate des Verwaltungs-gerichtshofes, dass der Beschwerdeführer nach vorhergehender ordnungsgemäßer Anmeldung nach mehrtätiger Abwesenheit mit 22.10.2010 aus seiner Unterkunft von der Quartiergeberin bei der Grundversorgungsstelle des Landes Burgenland angezeigt und in der Folge abgemeldet worden sei. Spätestens am 28.10.2010 habe der Beschwerdeführer beim Verein Ute Bock in Wien sowie am 04.11.2010 beim Amt der burgenländischen Landesregierung (GVS-Stelle Flüchtlingsbüro) vorgesprochen. Mit 09.12.2010 habe sich der Beschwerdeführer obdachlos gemeldet. Mit Schreiben vom 25.02.2010 (gemeint war wohl: 25.12.2011) habe der Asylgerichtshof dem Bundesasylamt mitgeteilt, dass von einer ordnungsgemäßen Zustellung des Erkenntnisses durch Hinterlegung ausgegangen werden könne.

Im Hinblick auf die im Antrag vom 14.12.2010 relevierte Unzuständigkeit des Bundesasylamtes aufgrund der nach § 17 Abs. 3 Satz 1 ZustellG noch laufenden Frist, führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer die rechtliche Situation verkenne, zumal mit Zustellung des Erkenntnisses mangels eines weiteren ordentlichen Rechtsmittels dieses in Rechtskraft erwachsen sei. Aufgrund des Ausspruches im Erkenntnis, die Angelegenheit wieder an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, sei somit das Bundesasylamt mit der Zustellung des Erkenntnisses wieder zuständig gewesen. Die bescheidmäßige Erledigung durch das Bundesasylamt am 02.11.2010 sei daher im Rahmen der Zuständigkeit für das Asylverfahren des Beschwerdeführers erfolgt und sei rechtswirksam.

Bezüglich der behaupteten Traumatisierung und Anpassungsstörung seien lediglich Belege aus dem Jahr 2008 vorlegt worden, die auf psychischen Probleme des Beschwerdeführers verweisen würden. Eine weiterführende Behandlung oder eine akut notwendige Behandlung sei nicht nachgewiesen worden. Die unentschuldigte Abwesenheit vom Quartier sei auch mit einer psychischen Behandlung in Wien in Zusammenhang gebracht, aber nicht mit Beweismittel untermauert worden.

Von der Wohnsitzabmeldung müsse der Beschwerdeführer spätestens am Tag der Intervention (28.10.2010) eines Mitarbeiters des Vereines Ute Bock bei der GVS-Stelle Burgenland erfahren haben bzw. habe der Beschwerdeführer diesen Mitarbeiter darauf aufmerksam gemacht, zumal die Intervention ansonsten keinen Sinn ergeben würde. Spätestens zum Zeitpunkt der Hinterlegung beim Asylgerichtshof (28.10.2010) habe der Beschwerdeführer die Verpflichtung gehabt, den Asylbehörden den Aufenthaltsort bekannt zu geben.

Letztendlich habe der Beschwerdeführer auch das Angebot der Grundversorgungsstelle des Landes Burgenland vom 04.11.2011 auf neuerliche Übernahme in die Grundversorgung ausgeschlagen und sich erst am 09.12.2010 obdachlos gemeldet. Der Meldeverpflichtung von Obdachlosen bei der nächstgelegenen Polizeistation sei der Beschwerdeführer ebenfalls nicht nachgekommen. An der Abmeldung durch die Unterkunftsgeberin aufgrund mehrtätiger unentschuldigter Abwesenheit vom Quartier und der daraus folgenden Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides durch Hinterlegung ohne Zustellversuch hafte daher kein Mangel.

Zum Zeitpunkt der Bescheidabfertigung habe keine amtliche Meldung des Beschwerde-führers vorgelegen und eine andere Abgabestelle habe sich nicht ohne Schwierigkeiten feststellen lassen, da keine weiteren Indizien über den tatsächlichen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers vorgelegen wären. Da der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt über keine ordentliche aufrechte Meldeadresse verfügt habe, sei eine Hinterlegung ohne vorherigen Zustellversuch erfolgt.

In Bezug auf die von der rechtfreundlichen Vertretung im Schriftsatz vom 10.02.2011 monierte schuldhafte Verfahrensverzögerung des Bundesasylamtes führte die belangte Behörde aus, dass es sich bei der Frage, ob die Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes durch Hinterlegung rechtswirksam erfolgt sei oder nicht, um eine zu klärende Vorfrage für das Verfahren der belangten Behörde gehandelt habe, zumal bei rechtsunwirksamer Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes ein von der belangten Behörde in der Folge erlassener Bescheid mit Nichtigkeit bedroht wäre.

Unter Hinweis auf die Vorbringen der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers im Schriftsatz vom 17.02.2011 konstatierte die belangte Behörde, dass seitens der Grundversorgungsstelle des Landes Burgenland am 18.10.2010 nicht nur das Bundesasylamt, sondern auch die Unterkunftgeberin und SOS-Mitmensch von der amtlichen Abmeldung in Kenntnis gesetzt worden wären und der Beschwerdeführer, hätte er mit einen dieser Stellen Kontakt aufgenommen, von der amtlichen Abmeldung und der Verpflichtung den Asylbehörden seinen neuen Aufenthaltsort bekannt geben zu müssen, informiert worden wäre. Zudem hätte dieser Umstand dem Beschwerdeführer aufgrund der Belehrung im Asylverfahren und im Rahmen der Grundversorgung bewusst sein müssen. Aufgrund fehlender Initiative des Beschwerdeführers sei daher von der belangten Behörde davon auszugehen gewesen, dass der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zur SOS-Mitmensch oder seiner ehemaligen Unterkunftgeberin habe. Daher habe es auch keine diesbezügliche Rechercheverpflichtung für die belangte Behörde mehr gegeben.

Unter Verweis auf Judikate des Verwaltungsgerichtshofes zur Zustellung per Hinterlegung und darauf, dass sich aus dem Verwaltungsakt keine weiteren Hinweise auf den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers ergeben hätten, kam die belangte Behörde in Bezug auf Spruchpunkt I. zur abschließenden Ansicht, dass die Zustellung des Bescheides vom 02.11.2010, Zl. 08 10.872-BAE, durch Hinterlegung bei der Behörde oder vorhergehenden Zustellversucht rechtswirksam erfolgt und sohin der Antrag auf neuerliche Zustellung abzuweisen sei.

Zu Spruchpunkt II. führte die belangte Behörde in der rechtlichen Beurteilung aus, dass der Wiedereinsetzungsantrag fristgerecht eingebracht worden sei, zumal der Beschwerdeführer in einer Verständigung des Vereins Ute Bock vom 26.11.2010 nicht in der Liste der rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren geführt worden sei. Der Beschwerdeführer habe im Antrag behauptet, am 01.12.2010 im Zuge einer weiteren Vorsprache beim der GVS-Stelle Burgenland vom rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens erfahren zu haben. Über diese Vorsprache sei bei der GVS-Stelle Burgenland kein Protokoll verfasst, sodass mangels widersprechender Indizien daher der 02.12.2010 als Beginn der zweiwöchigen Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages festzusetzen und der am 14.12.2010 eingebrachte Antrag somit fristgerecht eingebracht worden sei.

Unter Anführung herrschender Lehrmeinungen und höchstgerichtlicher Judikatur kam die belangte Behörde im Hinblick auf die für einen Wiedereinsetzungsantrag unter anderem erforderlichen Tatbestandelemente, nämlich dass kein Verschulden oder nur einer minderer Grad des Versehens vorliege, zur Konklusion, dass dem Verhalten des Beschwerdeführers eine den bloß minderen Grad des Versehens übersteigende Nachlässigkeit darstelle. Der Beschwerdeführer habe im Zuge seiner Befragung am 03.11.2008 nachweislich ein Informationsblatt in seiner Muttersprache ausgehändigt bekommen, in welchem auf die Notwendigkeit einer aufrechten Meldeadresse hingewiesen worden sei. Seit 03.11.2008 habe sich der Beschwerdeführer in der Grundversorgung befunden und sei seiner täglichen Meldeverpflichtung bis Oktober 2010 ohne Beanstandung nachgekommen. Es könne davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer der Konsequenzen einer unentschuldigten Abwesenheit im Quartier bewusst gewesen sei. Bei der durch die unentschuldigte Abwesenheit erfolgte Abmeldung und der daraus resultierenden Zustellung durch Hinterlegung habe es sich daher auch nicht um ein unvorhergesehenes Ereignis gehandelt. Über diese Vorgangsweise sei der Beschwerdeführer belehrt und durch die täglich staatfindenden Anwesenheitskontrollen auch immer wieder erinnert worden. Unter Zitierung eines entsprechenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes konstatierte die belangte Behörde, dass von einem Asylwerber im Hinblick auf die erteilte Belehrung zu erwarten gewesen wäre, dass dieser seine Abgabestelle bekanntgebe. Von Asylwerbern, welche in Österreich Schutz vor behaupteter Verfolgung suchen, könne erwartet werden, dass sich diese an dem Verfahren, in dem über diese Schutzgewährung entschieden werden soll, mitwirken. Das Vorgehen, mit den Asylbehörden nicht in Kontakt zu treten, weiche von der zumutbaren Sorgfalt, die von einem an der Verfahrensabwicklung interessierten Asylwerber verlangt werden könne, extrem ab und sei daher grob sorgfaltswidrig. Das Verhalten, durch unentschuldigtes Fernbleiben eine amtliche Abmeldung zu provozieren und trotz Kenntnis dieses Umstandes nicht rechtzeitig den Asylbehörden eine Kontaktstelle zu melden, stelle eine den bloß minderen Grad des Versehens übersteigende Nachlässigkeit dar. Der Beschwerdeführer habe entsprechende Möglichkeiten gehabt und es sei ihm auch zumutbar gewesen, das Bundesasylamt vor Bescheiderlassung über eine neue Kontakt-adresse zu informieren.

In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt III. hielt die belangte Behörde fest, dass die aufschiebende Wirkung gemäß § 76 Abs. 6 AVG zuzuerkennen sei, da dem Beschwerdeführer wegen des Verlustes der Rechtsstellung eines Asylwerbers durch den rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens die unmittelbare Abschiebung drohe und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kein zwingendes öffentliches Interesse entgegenstehe.

Schließlich wies die belangte Behörde in der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt IV. unter Nennung entsprechender Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes darauf hin, dass dem Beschwerdeführer kein subjektives Recht auf Aufhebung, Abänderung oder Nichtigerklärung eines rechtskräftigen Bescheides zustehe und der Antrag des Beschwerdeführers sohin als unzulässig zurückzuweisen sei.

14. Der letztgenannte Bescheid des Bundesasylamtes wurde der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers am 03.03.2011 durch persönliche Übergabe zugestellt und der rechtsfreundlichen Vertretung wurde in weiterer Folge am 08.03.2011 Akteneinsicht gewährt.

15. Mit undatiertem, am 17.03.2011 beim Bundesasylamt eingelangten und mit den Überschriften "1. Beschwerde; 2. Anregung, den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.11.2010 amtswegig zu beheben; 3. Anregung einer Grundsatzentscheidung" versehenden Schriftsatz erhob die rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde beim Asylgerichtshof.

15.1. Inhaltlich führte die rechtsfreundliche Vertretung im Beschwerdeschriftsatz auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass die Behörde vermeint habe, der Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt der Zustellung durch Hinterlegung seine Abgabestelle aufgegeben. Tatsächlich würden sich zum Zeitpunkt der "Abmeldung von der Grundversorgung" noch der Großteil seiner Kleidungsstücke, persönliche Fotos, Entscheidungen und Informationsblätter der Behörden und andere wichtige Dokumente dort befunden haben. Als Beweis wurden Parteieneinvernahme, Augenschein im Gasthof Janny, Deutsch Tschantschendorf, sowie die Zeugeneinvernahme der Unterkunftgeber genannt.

Da die Abmeldung aus der Grundversorgung nicht bescheidmäßig erfolgt sei, sei diese unzulässig und dem Beschwerdeführer stehe nach wie vor eine Unterkunft zu. Die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung sei laut Verwaltungsgerichtshof als Ausnahmefall zu betrachten. Nach den Meldevorschriften könne eine Unterkunftaufgabe nur angenommen werden, wenn aus den äußeren Umständen, etwa durch Entfernen der persönlichen Gegenstände des täglichen Gebrauchs aus der Wohnung, hervorgekommen sei, dass eine Personen ihre Beziehung zur der Unterkunft gänzlich gelöst habe. Der Behörde hätte nicht sofort durch Hinterlegung zustellen, sondern Erkundigungen anstellen müssen und dazu würden die Einholung von Meldeauskünften und Auskünften der Gewerbebehörde, telefonische Anfragen bei Verwandten oder Rückfragen bei den Zustelldiensten und insbesondere Rückfragen beim Unterkunftgeber zählen. Das Gasthaus "Janny" habe zum Entscheidungszeitpunkt noch immer eine Abgabestelle dargestellt. Da dem Beschwerdeführer eine Verständigung im Sinne des § 15 Abs. 2 Meldegesetzes nicht rechtswirksam zugekommen sei, sei auch die amtswegige Abmeldung rechtlich unwirksam und die belangte Behörde hätte sich von daher nicht mit einer bloßen ZMR-Anfrage begnügen dürfen. Die bei der Behörde eingegangene Information betreffend die Abmeldung habe auf ein etwaiges Naheverhältnis keinen Einfluss und das Gasthaus "Janny" sei immer noch Abgabestelle. Der belangten Behörde sei eine Pflichtverletzung vorzuwerfen, sie hätte andere ihr zu Gebote stehende Mittel für die Ermittlung einer Abgabestelle ausschöpfen müssen. Sie hätte entsprechende Erhebungen beim Unterkunftgeber sowie bei SOS-Mitmensch führen müssen. Dies sei der belangten Behörde auch zumutbar gewesen, zumal sie als Außenstelle im Land Burgenland die entsprechenden Ansprechpersonen und Vereine bekannt sein müssten. Jedenfalls wäre es aber zweckmäßig und erforderlich gewesen, nach § 23 Abs. 3 ZustellG die zum Zeitpunkt der Hinterlegung betreuende Organisation von der Hinterlegung zu verständigen. Dies sei aber unterblieben, weshalb keine rechtswirksame Zustellung erfolgt sei.

Im Hinblick auf die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages verwies die rechtfreundliche Vertretung auf die Ausführung im Schriftsatz vom 14.12.2010 und führte ergänzend an, dass die belangte Behörde aufgrund des darin geschilderten Suizidversuches hätte schließen müssen, der Beschwerdeführer leide weiterhin an Depressionen und einem beeinträchtigen Gesundheitszustand. Zum Beweis möge ein Gutachten eingeholt werden. Der Beschwerdeführer habe ein Angebot auf neuerliche Übernahme in die GVS nicht ausgeschlagen und die GVS-Stelle habe dem Beschwerdeführer nicht mitgeteilt, dass der hinterlegte Bescheid des Bundesasylamtes hinterlegt worden sei, obwohl dies der GVS-Stelle aufgrund des GVS-Systems bekannt gewesen sei.

Der psychisch beeinträchtigte und rechtsunkundige Beschwerdeführer habe darauf vertraut, dass noch keine asylrechtliche Entscheidung vorliege und seine Abgabestelle in Deutsch Tschantschendorf weiterhin aufrecht gewesen sei. Es liege keine auffallende Sorglosigkeit vor. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer die Konsequenzen einer unentschuldigten Abwesenheit bewusst gewesen wären. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei von einem unvorhergesehenen Ereignis auszugehen und den Beschwerdeführer treffe kein grobes Verschulden.

Schließlich wurden die Anträge gestellt, der Asylgerichtshof mögen

1. dem Antrag auf neuerliche Zustellung des Bescheides der belangten Behörde vom 02.11.2010 stattgeben und 2. in eventu dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgeben.

Überdies regte die rechtfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers an, der Asylgerichtshof möge in Ausübung des Aufsichtsrechts den bekämpften Bescheid wegen qualifizierter Rechtswidrigkeit gemäß § 68 Abs. 2 AVG beheben. Zudem liege eine Grundsatzentscheidung vor und es möge ein Antrag gemäß § 42 Abs. 1 letzter Teilsatz (Anmerkung: gemeint war wohl: § 42 Abs. 1 letzter Teilsatz AsylG) an den Kammersenat gestellt werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakten des Beschwerdeführers.

1. In rechtlicher Hinsicht ist dazu Folgendes auszuführen:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Im vorliegenden Verfahren ist prozessgegenständlich die Frage, ob das Bundesasylamt mit seinem Bescheid vom 03.03.2011 den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 14.12.2010 nach den Bestimmungen des AVG zu Recht abgewiesen hat. Die Überprüfung des vom Bundesasylamt geführten Verfahrens hat vom Bundesverwaltungsgericht daher anhand des AVG in der damals geltenden Fassung zu erfolgen.

Zu Spruchteil A)

2.1. Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides:

Aus den unten folgenden Ausführungen zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides ergibt sich, dass die Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 03.03.2011 gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustellG ordnungsgemäß und zu Recht erfolgt ist. Da gemäß § 8 ZustellG die (erste) rechtwirksame Zustellung die an eine Zustellung geknüpften Rechtswirkungen entfaltet, bleibt für eine neuerliche Zustellung im rechtlichen Sinn kein Platz, weshalb auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.

2.2. Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides:

2.2.1. Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis "unabwendbar", wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Ein Ereignis ist "unvorhergesehen", wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft. Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (§ 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.01.1992, Zl. 91/13/0254).

Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist, als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligten Personen (VwGH 18.04.2002, 2001/01/0559; VwGH 29.01.2004, 2001/20/0425).

Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gestellt wird (vgl. VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, 97/01/0983). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig (vgl. VwGH 28.02.2000, 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, 99/20/0543; VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).

Eine Erkrankung stellt für sich allein keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar, sondern nur dann, wenn die Dispositionsfähigkeit der Partei aufgrund der Krankheit beeinträchtigt ist. Ein Wiedereinsetzungsgrund liegt erst dann vor, wenn die Partei auch daran gehindert war, der Fristversäumung durch andere geeignete Dispositionen - im Besonderen durch Beauftragung eines Vertreters - entgegen zu wirken (vgl. zum Ganzen VwGH 26.4.2001, 2000/20/0336; 22.7.2004, 2004/20/0122).

Anders als nach der Gesetzeslage vor der Novelle BGBl. 1990/357, die eine Wiedereinsetzung nur zuließ, wenn die Partei "ohne ihr Verschulden" an der Fristwahrung verhindert war (woraus die Judikatur schloss, dass nur die völlige "Dispositionsunfähigkeit" des Erkrankten eine Wiedereinsetzung begründen könne), ist das gänzliche Unvermögen nach der geltenden Rechtslage nicht (mehr) vorausgesetzt. Für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand reicht es aus, wenn die Partei durch die Erkrankung so weitgehend beeinträchtigt war, dass ihr das Unterbleiben der für die Fristwahrung erforderlichen Schritte nicht mehr als ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vorgeworfen werden kann. Es reicht aber nicht aus, wenn die Partei gehindert war, die fristwahrende Handlung selbst zu setzen bzw. sich selbst die notwendigen Informationen zu besorgen. Die Partei muss durch die Erkrankung auch daran gehindert gewesen sein, die Versäumung der Frist durch andere geeignete Dispositionen, insbesondere durch Beauftragung eines Vertreters, abzuwenden (Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 79; VwGH 29.11.2007, 2007/21/0308 u.a.).

Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung bzw. Beschwerde Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

2.2.2. Zunächst ist auf Basis des in der Verfahrenserzählung des gegenständlichen Beschlusses dargestellten Verfahrensganges festzuhalten, dass an der Rechtmäßigkeit der Zustellung durch Hinterlegung am 02.11.2010 keine Zweifel bestehen. Zu diesem Zeitpunkt hat der Beschwerdeführer auch seinem eigenen Vorbringen nach (erste Kontaktaufnahme mit Verein Ute Bock am 28.10.2010) über keine Adresse im Bundesgebiet verfügt. Bereits in diesem Kontext war zu erwägen, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflichten verletzt hatte; nachdem er zunächst aus eigenem seine Unterkunft der Grundversorgung im Burgenland verlassen hatte, wäre es seine (ihm im Verfahren kommunizierte) Verpflichtung gewesen, der Verwaltungsbehörde eine tatsächliche Zustelladresse bekanntzugeben oder sich zumindest regelmäßig nach dem Stand des Verfahrens zu erkundigen, was er aber über eine vier Wochen übersteigende Zeit (aus im Wiedereinsetzungsantrag nicht ausgeführten) Gründen unterlassen hat.

2.2.3. Zur Frage der Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages konnte der Beschwerdeführer glaubhaft darlegen, dass er erst im Zuge einer weiteren Vorsprache bei der GVS-Stelle Burgenland am 01.12.2010 subjektiv Kenntnis vom rechtskräftig negativen Abschluss seines Asylverfahrens (und damit der versäumten Rechtsmittelfrist) erhalten hat. Damit erweist sich der Wiedereinsetzungsantrag vom 14.12.2010 als rechtzeitig eingebracht.

2.2.4. Inhaltlich führt der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jedoch nicht zum Erfolg:

2.2.4.1. Insoweit der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 14.12.2010 zunächst die Zuständigkeit des Bundesasylamtes in Frage stellt und dazu ausführt, dass die Entscheidung des Asylgerichtshofes mit 28.10.2010 durch Hinterlegung zugestellt worden sei, sodass bis zum Ablauf der 6-wöchigen Frist für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof das Verfahren noch vor dem Asylgerichtshof anhängig gewesen sei sowie in analoger Anwendung des § 17 Abs. 3 Satz 1 ZustellG der Asylgerichthof zwei Wochen zur Bereithaltung des Erkenntnisses für die Abholung verpflichtet gewesen sei, weshalb auch aus diesem Grund das Verfahren noch beim Asylgerichtsgerichtshof anhängig gewesen sei und das Bundesasylamt am 02.11.2010 bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. bis zum Ablauf der Bereithaltefrist als Behörde unzuständig gewesen sei, ist in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt dem entgegenzuhalten, dass mit der rechtswirksamen Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes gemäß § 66 Abs. 2 AVG - die vom Beschwerdeführer im Übrigen nicht bestritten wurde - die Zuständigkeit des Bundesasylamtes begründet wurde (vgl. VwGH 08.09.1999, AW 99/21/0191).

Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Angaben zu seinem psychischen Gesundheitszustand ist auf die oben dargelegte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, aus welcher sich ergibt, dass eine Erkrankung des Beschwerdeführers allein noch keinen Wiedereinsetzungsgrund darstellt. Der Beschwerdeführer hat weder aktuelle Befunde vorgelegt (die vorgelegten Befunde stammen aus 2008) noch glaubhaft dargelegt, sich in einer (weiterführenden) medizinischen Behandlung zu befinden oder einer akut notwendigen Behandlung zu bedürfen. Gegenteiliges geht auch weder aus dem Verwaltungs- noch dem Beschwerdeverfahren hervor. Somit liegen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Hinweise auf eine mögliche Dispositionsunfähigkeit des Beschwerdeführers im für das gegenständliche Verfahren relevanten Zeitraum vor. Auffallend ist hierbei der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine psychischen Beschwerden lediglich in Verbindung mit der Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 02.11.2010 geltend macht, hingegen nicht im Zusammenhang mit der Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes, welches nur wenige Tage zuvor auf dieselbe Art zugestellt wurde.

Auf die weiteren Einlassungen der Beschwerde bzgl. der Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung und der amtlichen Abmeldung des Beschwerdeführers von seiner Unterkunft war nicht einzugehen, da diese wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich der Aktenlage widersprechen.

Hinsichtlich der weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers, dass er von seiner Unterkunft abgemeldet worden wäre, ohne dass darüber ein Bescheid des Amtes der Burgenländischen Landesregierung ergangen wäre, weshalb ihn kein Verstoß im Sinne des § 8 ZustellG treffe, ist festzuhalten, dass die Abmeldung des Beschwerdeführers entsprechend dem § 8 Abs. 2 Meldegesetz 1991 erfolgte, wonach, wenn der Unterkunftgeber Grund zur Annahme hat, dass für jemanden, dem er Unterkunft gewährt oder gewährt hat, die Meldepflicht bei der Meldebehörde nicht erfüllt wurde, er verpflichtet ist, dies der Meldebehörde binnen 14 Tagen mitzuteilen. Aufgrund der Abmeldung des Beschwerdeführers durch seinen Unterkunftgeber war das Bundesasylamt daher auch nicht gehalten, bei diesem rückzufragen, wie dies etwa in der Beschwerde moniert wird. Darüber hinaus wäre der Beschwerdeführer selbst gemäß § 4 Abs. 1 Meldegesetz verpflichtet gewesen, sich bei Aufgabe der Unterkunft innerhalb von drei Tagen davor oder danach bei der Meldebehörde abzumelden. Auch wurde der Beschwerdeführer, wie schon im angefochtenen Bescheid ausgeführt, während seines Asylverfahrens vor dem Bundesasylamt mehrmals (zu all dem: Ausfolgung eines muttersprachlichen Merkblattes bei der Antragstellung) und über die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Rechtshilfe in Kenntnis gesetzt. Somit musste dem Beschwerdeführer aufgrund dieser Belehrungen insbesondere bewusst sein, dass er eine mögliche Adressänderung unverzüglich selbst bekanntzugeben hat (und dass eine Obdachlosenmeldung eine zusätzliche polizeiliche Meldepflicht nach sich zieht). Die Ausführung des Beschwerdeführers, dass ihm angesichts des widersprüchlichen Vorgehens des Amtes der Burgenländischen Landesregierung als auch des Bundesasylamtes keinerlei Verschulden dahingehend zur Last gelegt werden könne, dass er von der Hinterlegung des Bescheides beim Bundesasylamt keinerlei Kenntnis erlangt habe, vermag somit die unterlassene Mitwirkung am Verfahren nicht zu rechtfertigen beziehungsweise zu begründen, insbesondere auch nicht die Unterlassung jeglicher eigener Kontaktaufnahme mit der Asylbehörde, auch schon zuvor.

Nur der Vollständigkeitshalber ist dem weiteren Beschwerdeargument, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Zustellung durch Hinterlegung seine Abgabestelle nicht aufgegeben hätte, tatsächlich sich zum Zeitpunkt der "Abmeldung von der Grundversorgung" noch der Großteil seiner Kleidungsstücke, persönliche Fotos, Entscheidungen und Informationsblätter der Behörden und andere wichtige Dokumente dort befunden hätten, ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer nie bekundet hat, in seine Unterkunft im Burgenland zurückkehren zu wollen. Vielmehr fragte er zunächst um seiner Verlegung nach Vorarlberg an und letztendlich meldete er sich mit 19.12.2010 in Wien obdachlos, womit an der Aufgabe seiner Unterkunft ohne Abgabe von Gründen bzw. Abmeldung kein Zweifel besteht.

Somit konnte der Beschwerdeführer weder in seinem Antrag gemäß § 71 AVG noch im weiteren Verfahren dazu, plausibel darlegen, dass er aus einem unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignis verhindert gewesen wäre, die Beschwerdefrist einzuhalten.

2.2.4.2. Zum hier relevanten Sorgfaltsmaßstab hat der VfGH in seinem Beschluss vom 14.03.2012 zu Zahl U 1391/11 wie folgt erwogen:

"Sollte die Antragstellerin durch ihr Vorbringen dartun wollen, dass sie von einer rechtswirksamen Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat, ist ihr jedenfalls entgegenzuhalten, dass das Unterlassen der Mitteilung der Wohnsitzwechsel der Antragstellerin wie die Angabe einer unrichtigen Wohnadresse (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG §71 Rz 74) einen groben Sorgfaltsverstoß darstellt, der einer Bewilligung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegensteht. Auch wenn eine Abmeldung - es wird nicht angegeben welche - ohne Wissen der Antragstellerin erfolgt sein sollte, wäre es ihr zumutbar gewesen, sich um den Fortgang des auf Grund ihrer Beschwerde eingeleiteten Verfahrens, dessen Ausgang für sie - sofern ihre Angaben zutreffen - von existentieller Bedeutung war, zu kümmern. Auch wenn ihr als Asylwerberin die Details der hier maßgeblichen Rechtsgrundlagen nicht bekannt gewesen sein mögen, kann doch zumutbarerweise verlangt werden, dass entsprechend Kontakt mit den Asylbehörden gehalten wird. Die Antragstellerin behauptet aber nicht, dass sie unverschuldet durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an dieser Kontaktnahme gehindert gewesen wäre (vgl. VfSlg. 13.878/1994)."

Der Kern dieser verfassungsgerichtlichen Erwägungen ist, unbeschadet einzelner Unterschiede im Sachverhalt, auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar.

2.2.4.3. Zusammengefasst ergibt sich aus dem (primär relevanten) verfahrenseinleitenden Antrag gemäß § 71 AVG kein auch nur ansatzweise hinreichend konkretisierter tauglicher Wiedereinsetzungsgrund. Auch im späteren Verfahren wurde ein solcher nicht dargelegt oder wurden entsprechende Bescheinigungsmittel angeboten, auch nicht als Reaktion auf die Argumentation des hier angefochtenen Bescheides gemäß § 71 Abs 1 AVG vom 03.03.2011.

2.2.4.4. Aufgrund der klaren Sachlage war das Bundesasylamt auch nicht gehalten mit dem Beschwerdeführer persönlich eine weitere Erörterung des Sachverhaltes vorzunehmen. Die Beschwerde gegen den Wiedereinsetzungsbescheid war daher mit obiger Begründung in der Sache als unbegründet abzuweisen und somit dem Bundesasylamt in seinen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zur Gänze beizupflichten.

3. Zu Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides:

3.1. Bescheide "können" gemäß § 68 Abs. 4 AVG nur "von Amts wegen" in Ausübung des Aufsichtsrechts von der "sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde" für nichtig erklärt werden. § 68 Abs. 7 AVG sieht ausdrücklich vor, dass niemandem ein Anspruch auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Änderungs- und Behebungsrecht zusteht. Somit fehlt dem Beschwerdeführer aber diesbezüglich auch eine Beschwerdelegitimation. Beschwerden gegen die Ablehnung einer aufsichtsbehördlichen Verfügung gemäß § 68 Abs. 7 AVG sind ohne Rücksicht auf die Form der Erledigung zurückzuweisen (VfSlg 9555/1982).

3.2. Es kann im gegenständlichen Fall auch kein Grund erkannt werden, wie in der Beschwerdeschrift "angeregt", selbst vom Behebungsrecht i. S.d. § 68 Abs. 4 Z. 3 und Z. 4 AVG Gebrauch zu machen. Ob eine Behörde von den Abänderungs- und Behebungsrecht nach § 68 Abs. 2 bis 4 AVG Gebrauch machen will, ist in ihr freies Ermessen erstellt. Wie sich aus § 68 Abs. 7 AVG ergibt, besteht kein Anspruch auf die Ausübung des Behebungsrechts nach § 68 Abs. 1 bis 4 leg. cit., somit war über die Nichtausübung auch nicht abzusprechen.

4. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.3.2012, U 466/11, u.a. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, sind im gegenständlichen Fall erfüllt.

Zu Spruchteil B)

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung;

weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen;

diesbezüglich wird auf die in den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A angeführte ständige, einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 71 Abs. 1 Z 1 AVG verwiesen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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