W212 1428177-1•BVwG W212 1428177-1
W212 1428177-1Tribunal administratif fédéral11 sept. 2014
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Zwangsrekrutierung
W212 1428177-1/13E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.07.2012, Zl. 11 10.812-BAG, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger aus Somalia, stellte am 19.09.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Er wurde in weiterer Folge am 20.09.2011 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion XXXX zu seinen Fluchtgründen einvernommen, wobei er angab, dass er sich einer Rekrutierung durch die "Islamisten" in seiner Heimat geweigert habe, was zur Folge gehabt habe, dass seine ganze Familie getötet worden sei. Im Falle einer Rückkehr nach Somalia habe er Angst, ebenfalls getötet zu werden.
3. Im Rahmen der Einvernahme vom 21.09.2011 durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle XXXX, führte der Beschwerdeführer ins Treffen, dass seine Eltern und seine Schwestern 15 Tage vor seiner Ausreise von Al Shabaab getötet worden seien, weil er sich geweigert habe, mit deren Anhängern zu kämpfen. Sie hätten ihn rekrutieren wollen, was er jedoch abgelehnt habe. Aus Angst getötet zu werden, sei er geflohen. An Geld habe es ihm nicht gemangelt, da seine Mutter ein Lebensmittelgeschäft und er selbst einen Getränkeladen in Somalia gehabt habe. Der Beschwerdeführer verneinte weiters das Vorhandensein von Verwandten im Bereich der EU sowie das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft. Er sei auch nicht krank.
4. Am 31.01.2012 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt, Außenstelle XXXX, niederschriftlich einvernommen. Im Wesentlichen gab er an, in seiner Heimat von seinem Onkel, welcher mit Al Shabaab zusammengearbeitet habe, festgenommen und nach XXXX gebracht worden zu sein. Während seiner 6-tägigen Gefangenschaft sei der Beschwerdeführer geschlagen worden und habe er letztlich akzeptiert, mit Al Shabaab "mitzuarbeiten". Dazu befragt, was der Beschwerdeführer mit "mitarbeiten" meinen würde, erklärte er: "Ich habe gekocht für sie. Wenn sie woanders hingehen zu Konflikten, bin ich mitgegangen und habe gekocht" (Aktenseite 80, infolge AS). Der Beschwerdeführer habe zwar flüchten können, jedoch hätten sie ihn erneut aufgesucht und aufgefordert, zu ihnen zurückzukehren. Im Juli 2011 sei seine Familie durch einen Bombenanschlag seitens Al Shabaab getötet worden. Über Vorhalt, dass der Beschwerdeführer jederzeit die Möglichkeit gehabt hätte, in eine andere Region Somalias zu ziehen, zum Beispiel nach Somaliland, um den angeblichen Problemen zu entgehen, erwiderte der Beschwerdeführer, in Somaliland Probleme zu bekommen. Aufgrund seiner Sprache würde man ihm dort sofort anmerken, dass er aus XXXX stamme. Außerdem habe er dort niemanden. Seine Eltern und Geschwister seien verstorben; von seinen übrigen Verwandten wisse er nichts.
Zu seiner Person gab der Beschwerdeführer an, aus XXXX zu stammen, dem Clan der XXXX anzugehören und Moslem zu sein. Er habe immer gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern in XXXX gelebt und Trinkwasser sowie andere Getränke auf einem Markt verkauft. Er sei gesund.
5. In dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 09.07.2012, Zl. 11 10.812-BAG, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. nicht zuerkannt und er aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen wurde, hat das Bundesasylamt zunächst Feststellungen mit Stand Juni 2012 u.a. zur aktuellen Sicherheitslage in Mogadischu, zur Bewegungsfreiheit, zu den Menschenrechten, zur Zwangsrekrutierung, zum Rechtsschutz und zu diversen Rückkehrfragen (humanitäre Lage/Grundversorgung, medizinische Versorgung, Rückkehrsituation) getroffen.
Zum - im gegenständlichen Fall - relevanten Thema der Zwangsrekrutierung wird unter anderem ausgeführt, dass die meisten von Al Shabaab rekrutierten Kinder in den Jahren 2010 und 2011 zwischen 15 und 18 Jahre, manche nur 10 Jahre alt gewesen seien. Diese Kinder wären von Al Shabaab in ihren Häusern oder durch Angehörige der eigenen Familie, die bereits für Al Shabaab gekämpft hätten, rekrutiert worden. Bei einer Verweigerung wären Kindern auch schon einmal die Hände abgeschnitten oder sie getötet worden. Bei dem Versuch, ihre Kinder vor einer Zwangsrekrutierung zu bewahren, wären Verwandte auch schon getötet und verletzt worden. Zur Rekrutierung würden zahlreiche verschiedene Strategien angewandt, die von ideologischen und finanziellen Anreizen bis hin zur Ausübung von Zwang reichen würden. Al Shabaab habe keine einheitliche Rekrutierungspraxis. Aufgrund der aktuellen TFG-Offensive habe Al Shabaab momentan einen großen Bedarf an Rekruten. Deshalb werde immer mehr Zwang angewandt. Es würden auch nicht mehr nur Jugendliche, sondern bis zu 60-jährige Männer rekrutiert.
Im Bescheid wurde dem Beschwerdeführer sodann insgesamt die Glaubwürdigkeit seiner Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates abgesprochen, da seine Angaben widersprüchlich, nicht plausibel und wenig lebensnah gewesen seien. Selbst wenn er tatsächlich von Al Shabaab bedroht worden wäre, sei festzuhalten, dass sich Al Shabaab im August 2011 aus Mogadischu zurückgezogen habe, weshalb eine Bedrohung aus diesem Grund auszuschließen sei. Die Sicherheitslage in Mogadischu sei stabil.
Bezüglich der Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes vermeinte das Bundesasylamt, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Heimat nicht Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Ferner wurde erneut der Abzug von Al Shabaab aus Mogadischu ins Treffen geführt.
Die Zulässigkeit der Ausweisung wurde unter Hinweis auf das fehlende Privat- und Familienleben des Antragstellers in Österreich bejaht.
6. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht. Darin machte der Rechtsmittelwerber erneut seine wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung durch die Gruppierung Al Shabaab geltend und wiederholte seine diesbezüglichen Erlebnisse. So sei er von Al Shabaab entführt und misshandelt worden. Nachdem er aus der Gefangenschaft habe entkommen können, sei er trotz Aufforderung nicht zu dieser Gruppierung zurückgekehrt, weshalb seine gesamte Familie getötet worden sei. Die belangte Behörde habe selbst festgestellt, dass es Zwangsrekrutierungen durch Al Shabaab gebe, welche unter anderem mit Gewalt bzw. Drohung mit Gewalt durchgesetzt werden würden. Der somalische Staat sei jedenfalls nicht willens bzw. nicht fähig, den Beschwerdeführer vor der islamistischen Rebellengruppe Al Shabaab zu schützen.
7. Das am 04.12.2012 eingestellte Verfahren aufgrund des unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers wurde letztlich mit Verfahrensanordnung vom 07.01.2013 fortgesetzt.
8. In der am 10.12.2013 beim damaligen Asylgerichtshof eingelangten Beschwerdeergänzung wurden ein Bericht zu Somalia sowie Integrationsbestätigungen und ärztliche Unterlagen den Beschwerdeführer betreffend übermittelt. Aus Letzteren geht im Wesentlichen hervor, dass der Beschwerdeführer auf Grund der bei ihm diagnostizierten Ulcera duodeni Magenschonkost benötige. Ferner sei bei ihm Progenie und ein offener Biss festgestellt worden. Eine Behandlung sei zwar indiziert, könne jedoch nur dann begonnen werden, wenn geklärt sei, dass der Beschwerdeführer sicherlich zwei Jahre am Ort verweile, weil die Behandlung sonst nicht weitergeführt werden könne.
9. Mit Schreiben vom 22.01.2014 sowie vom 16.04.2014 wurden erneut integrationsbestätigende Unterlagen den Beschwerdeführer betreffend vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."
1.3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.) ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).
2. In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4 hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in Hinblick auf die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit ausgesprochen, dass prinzipiell eine meritorische Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte bestehe und von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen beziehungsweise besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden könne. Diesbezüglich führte er aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
3. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.
Der Beschwerdeführer hat angegeben, sich einer Zwangsrekrutierung der Al Shabaab geweigert zu haben und letztlich aus der Gefangenschaft dieser Gruppierung geflohen zu sein.
Auch wenn das Bundesasylamt Feststellungen zum Thema der Zwangsrekrutierung in Somalia getroffen hat, hätte es im Sinne der obigen Judikatur jedenfalls konkrete, vollständige Ermittlungen zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt und sohin ausführliche Ermittlungen zur Vorgehensweise der Al Shabaab gegenüber Personen, die sich der Rekrutierung entzogen bzw. einen Anschluss an die Al Shabaab verweigert haben, tätigen müssen. Hiezu fehlen in der angefochtenen Entscheidung detaillierte Feststellungen. So finden sich in den Länderinformationen des Bundesasylamtes lediglich einige wenige mögliche Folgen (wie etwa das "Abschneiden von Händen oder Töten der sich weigernden Personen bzw. deren Verwandten"; AS 167), wobei sich diese Ausführungen nur auf Kinder beziehen. Wie sich die Situation bei über 18-Jährigen oder Älteren gestaltet, kann dem angefochtenen Bescheid nicht entnommen werden.
Auch hat es die belangte Behörde verabsäumt in ihrer Beweiswürdigung und rechtlichen Beurteilung auf die ihrer Entscheidung zugrunde gelegten Informationen hinsichtlich Zwangsrekrutierungen in Somalia Bezug zu nehmen. Vielmehr beschränkt es sich auf das Aufzeigen von Widersprüchen und die Wiedergabe des Beschwerdevorbringens. Demnach mangelt es dem angefochtenen Bescheid hinsichtlich der fallrelevanten Thematik der Zwangsrekrutierung durch Mitglieder der Al Shabaab an entsprechenden beweiswürdigenden Erwägungen.
Unter Berücksichtigung der jüngsten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014 (siehe Punkt 2.) hat das Bundesasylamt bloß ansatzweise ermittelt, sodass es insgesamt gesehen kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Die Mängel in den Länderfeststellungen können - im Gegensatz zum Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, welches durch die bei ihm eingerichtete Staatendokumentation rasch und effizient erforderliche Feststellungen nachholen kann - durch das erkennende Gericht nicht schneller und kostensparender behoben werden.
Sofern die belangte Behörde dem Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 31.01.2012 die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Somaliland vorgehalten hat (vgl. AS 82), ist Folgendes zu entgegnen: Das Bundesasylamt trifft unter Berufung auf einen Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Somalia, Stand März 2012, die Feststellung, dass es "relativ sichere Zufluchtsgebiete, vor allem in den nördlichen Landesteilen, in der Republik Somaliland und in Puntland, wo weitgehend Bewegungsfreiheit für Angehörige aller Clans herrsche, sowie in denjenigen Teilen Süd-/Zentralsomalias, die nicht direkt von Kampfhandlungen, Willkürmaßnahmen unterschiedlicher Milizen und Verfolgungsmaßnahmen lokal dominierender Clans gegenüber anderen Clans betroffen seien, gebe". Diese Feststellung wird unmittelbar anschließend durch die Ausführungen relativiert, wonach festgehalten wird, dass "es häufig schwierig oder unmöglich sei, solche Gebiete auch tatsächlich zu erreichen; außerdem sei die Aufnahmekapazität der Zufluchtsgebiete begrenzt und bereits jetzt äußerst angespannt - u.a. durch deutlich mehr als eine Million Binnenvertriebene, deren wirtschaftliche und soziale Situation extrem prekär sei und die vor allem unter einem Mangel an Nahrungsmitteln sowie an medizinischer und schulischer Versorgung leiden würden" (siehe Seite 18 des angefochtenen Bescheides). Betrachtet man obige Ausführungen, die zum einen die innerstaatliche Fluchtalternative bejahen, gleichzeitig deren tatsächliche Inanspruchnahme aber wiederum einschränken, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich die Möglichkeit hätte, sich in Somaliland niederzulassen, was die belangte Behörde in der Einvernahme vom 31.01.2012 jedoch offensichtlich angenommen hat.
Die Begründung der Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes erweist sich schon vor dem Hintergrund der in Somalia herrschenden schlechten Sicherheits- und Menschenrechtslage als nicht tragfähig.
Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Verwaltungsbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.
Im fortzusetzenden Verfahren wird das nunmehrige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die aufgezeigten Mängel zu beheben haben. Da der Beschwerdeführer nunmehr seit beinahe drei Jahren im österreichischen Bundesgebiet aufhältig ist, und zwischenzeitig einige integrationsbestätigende Unterlagen sowie ärztliche Schreiben in Vorlage gebracht hat, wird die belangte Behörde auch erneut auf das Privat- und Familienleben des Genannten einzugehen sowie seinen Gesundheitszustand zu berücksichtigen haben.
4. Insgesamt gesehen kann gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG nicht davon ausgegangen werden, dass der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.
Aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gem. § 28 Abs. 3 2. Satz zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Darüber hinaus wurde das jüngste Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4, welches konkrete Aussagen zu den bestehenden Zurückverweisungsmöglichkeiten (als Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte) trifft, berücksichtigt.
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