BVwG W206 1423106-2

W206 1423106-2Tribunal administratif fédéral11 sept. 2014

Regest

Fristversäumung, Hinterlegung, Rechtskraft, Zurückweisung,<br/>Zustellung

Texte intégral

BVwG W206 1423106-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W206.1423106.2.01

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Alexandra SCHREFLER-KÖNIG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.06.2012, Zl. 11 06.629/1-BAE, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1 Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, reiste am 03.07.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.11.2011, Zl. 11 06.629-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des Asylberechtigten abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

3. Der Beschwerdeführer bekämpfte Spruchpunkt I. dieser Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde und monierte darin deren inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.01.2012 wurde in Erledigung der Beschwerde Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.06.2012, Zl. 11 06.629/1-BAE wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz erneut abgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 13.06.2012 rechtswirksam durch Hinterlegung zugestellt und erwuchs am 29.06.2012 in Rechtskraft.

6. Mit Schriftsatz vom 15.08.2012 wurde beim Bundesasylamt durch die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gemäß § 71 Abs. 1 Ziffer 1 AVG gestellt. Unter einem wurde eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.05.2012 (gemeint ist hier wohl der 12.06.2012), erhoben.

7. Mit Bescheid vom 06.09.2012, Zl. 11 06.629/2-BAE, wies das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ab und erkannte diesem Antrag gemäß § 71 Abs. 6 AVG die aufschiebende Wirkung nicht zu.

Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.09.2012 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 19.09.2012 das Rechtsmittel der Beschwerde. Im Rahmen dieses Schriftsatzes wurden Gründe vorgebracht, die für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sprechen würden.

Mit Erkenntnis vom 11.07.2014, Zl. W206 1423106-2/9E, wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §71 Abs. 1 Z1 AVG ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1 Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ist die Berufung (bzw. Beschwerde) von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Falle bloß mündlicher Verkündigung mit dieser. Wird eine Berufung (bzw. Beschwerde) innerhalb dieser Frist bei der Berufungs- bzw. Beschwerdeinstanz eingebracht, gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde (bzw. Beschwerdeinstanz) hat die bei ihr eingebrachte Berufung (bzw. Beschwerde) unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.

Es wird darauf hingewiesen, dass sich die Rechtsmittelbestimmungen infolge der gesetzlichen Änderungen per 1.1.2014 materiell nicht verändert haben. Diese lauten nunmehr:

Gem. § 16 Abs.1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (der Nachfolgeorganisation des Bundesasylamtes -vgl. § 9 BFA-Einrichtungsgesetz) zwei Wochen.

2. Aufgrund des unbestrittenen Sachverhaltes, dass die Einbringung der Beschwerde außerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist erfolgte, war spruchgemäß zu entscheiden

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG abgesehen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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