W201 2008250-1•BVwG W201 2008250-1
W201 2008250-1Tribunal administratif fédéral11 sept. 2014
Ausgleichszulage, entschiedene Sache, Ermittlungspflicht,<br/>gewöhnlicher Aufenthalt, Kassation
W201 2008250-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela Schidlof als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, vom 18.04.2014, Zl. XXXX, beschlossen:
A)
Der Beschwerde vom 28.3.2014 wird stattgegeben. Der Bescheid vom 18.4.2014 wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Pensionsversicherungsanstalt zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Pensionsversicherungsanstalt (in der Folge belangte Behörde) den Antrag der Beschwerdeführerin vom 28.3.2014 auf Gewährung einer Ausgleichszulage aufgrund entschiedener Sache zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 14.9.2012 sei bereits mit rechtskräftigem Bescheid vom 11.6.2013 entschieden worden. Seit diesem Zeitpunkt hätten sich weder in der Sache- noch in der Rechtslage Änderungen ergeben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wird, die belangte Behörde wolle die von der Beschwerdeführerin erfüllten Voraussetzungen für eine Ausgleichszulage nicht akzeptieren. Die Beschwerdeführerin sei eine Unionsbürgerin und als solche leite sie ihren rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich durch sich selbst ab. Sie habe einen aktuellen Meldezettel in Wien und eine unbefristete Anmeldebescheinigung für EWR- Bürger. Sie habe ihren fixen Wohnsitz in Wien und lebe auch ständig in Wien. Sie habe eine niedrige Pension. Der Mann der Beschwerdeführerin sei pflegebedürftig und sie selbst zwingend auf die persönliche Pflege ihrer Tochter angewiesen. Ihre Tochter habe ihr bereits in Bulgarien einen Unterhalt geleistet. Als Nachweis ihres rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich lege die Beschwerdeführerin einen aktuellen Meldezettel sowie eine Anmeldebescheinigung für EWR- Bürger vor.
Im Rahmen der Beschwerdevorlage erstattete die belangte Behörde am 21.5.2014 eine Stellungnahme und führte aus, mit Bescheid vom 11.6.2013 sei der Antrag der Beschwerdeführerin vom 14.9.2012 auf Gewährung einer Ausgleichszulage rechtskräftig entschieden worden. Gegen diesen Bescheid habe die Beschwerdeführerin Klage beim Arbeits-und Sozialgericht Wien erhoben und diese im Wesentlichen ebenso begründet, wie die nunmehrige Bescheidbeschwerde. Das Klagebegehren auf Ausgleichszulage sei mit Urteil vom 28. 11. 2013, XXXX, abgewiesen worden. Die Entscheidungsgründe für das gerichtliche Urteil seien insbesondere gewesen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, einen tatsächlichen Aufenthalt im Inland nachzuweisen und damit die Voraussetzung für die Gewährung einer Ausgleichszulage zu erfüllen. Weiters werde seitens der belangten Behörde auch darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin in den diversen bereits abgeschlossenen Verfahren bemüht gewesen sei, die jeweils passend erscheinenden Ansprüche zu belegen, weshalb zum Beispiel insbesondere auch auf die widersprüchlichen Behauptungen hingewiesen werde, wonach die Beschwerdeführerin nunmehr behaupte, durch Ihre Tochter XXXX, in Bulgarien bereits unterstützt worden zu sein. Frau XXXX habe jedochnach Wahrheitserinnerung einvernommen- in der Verhandlung vom 8.10.2013 ausgesagt, dass sie ihre Eltern in Bulgarien nicht finanziell unterstützt bzw. Unterhalt geleistet habe. Die Beschwerdeführerin sei zwar in Österreich gemeldet, der Meldezettel sei jedoch nicht zur Ermittlung des gewöhnlichen Aufenthaltes heranzuziehen, da er über die tatsächlichen Verhältnisse keinerlei Auskunft gebe. Aus Sicht der belangten Behörde hätten sich damit weder Sache- noch Rechtslage verändert, weshalb der rechtskräftige Bescheid vom 11.6.2013 eine inhaltliche Entscheidung darstelle. Der neuerliche Antrag der Beschwerdeführerin vom 28.3.2014 sei daher gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zuständigkeit und verfahrensrechtliche Grundlagen:
Seit dem 01.01.2014 kann gemäß § 414 Abs 1 ASVG unter anderem gegen einen Bescheid des Versicherungsträgers in Verwaltungssachen eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß Art 135 Abs 1 B-VG iVm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG (Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des
IV. Teiles, ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen
Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Die Beschwerdeführerin ist am XXXX in XXXX in Bulgarien geboren und seit dem 11.9.2012 in 1040 Wien, XXXX, mit einem Hauptwohnsitz gemeldet. Die Beschwerdeführerin bezieht eine Rente in Bulgarien in der Höhe von Euro 120,52 und besitzt in Sofia eine Eigentumswohnung.
Am 14.9.2012 stellte die Beschwerdeführerin erstmals einen Antrag auf Gewährung einer Ausgleichszulage, dieser Antrag wurde am 15.11.2012 neuerlich gestellt. Die Beschwerdeführerin gab an, mit ihrem Gatten zu ihrer Tochter, XXXX, nach Wien gezogen zu sein. Die Tochter wohnt an der Adresse XXXX mit ihrem pflegebedürftigen Ehegatten, der 78 Jahre alt ist und ein Pflegegeld der Pflegestufe 3 bezieht. Die Mietwohnung ist 55 m2 groß und besteht aus einer Küche, zwei Zimmern, einem WC, einem Bad und einem Abstellraum.
Die Beschwerdeführerin ist in Bulgarien aufgrund des Rentenbezuges krankenversichert, kann jedoch aufgrund einer "auslandsbetreuten Krankenversicherung" (Formblatt S1/Bulgarien) die Leistungen mit einer e-Card auch in Österreich beziehen, welche sodann mit dem ungarischen Sozialversicherungsträger verrechnet werden.
Mit Bescheid vom 11.6.2013 wies die belangte Behörde den Antrag vom 15.11.2012 ab und führte begründend aus, im Bereich der sozialen Sicherheit sei zur Begründung eines rechtmäßigen Aufenthaltes im Inland eine ausreichende Existenzsicherung sowie ein umfassender Krankenversicherungsschutz erforderlich, sofern der Aufenthalt nicht auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit gemäß Art. 7 der VO 1612/68 gestützt werden könne. Ein bloß mitgliedstaatlicher Rentenanspruch könne vor dem Recht auf Daueraufenthalt keinen Anspruch auf Ausgleichzulage begründen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Klage an das Arbeits-und Sozialgericht Wien, welches mit Urteil vom 28.11.2013 das Klagebegehren abwies.
Am 28.3.2014 beantragte die Beschwerdeführerin neuerlich die Gewährung einer Ausgleichszulage.
Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurück.
§ 28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Zu Spruchpunkt A):
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt gemäß seinem Abs. 1 das Vorliegen eines "der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides", d.h. eines Bescheides voraus, der mit ordentlichen Rechtsmitteln im Sinne des AVG nicht oder nicht mehr bekämpft werden kann, also bereits in formelle Rechtskraft erwachsen ist. Die Anordnung des § 68 Abs. 1 AVG zielt in erster Linie darauf ab, die wiederholte Aufrollung einer bereits "entschiedenen Sache" ohne nachträgliche Änderung (d.h. bei Identität) der Sach- und Rechtslage auf Antrag der Partei oder durch die Behörde selbst (von Amts wegen) zu verhindern (VwGH 24.1.2006, 2003/08/0162 u.a.). Die materielle Rechtskraft (die Unabänderlichkeit/Unwiderruflichkeit sowie die Unwiederholbarkeit) des Bescheides steht einer weiteren Entscheidung in derselben Sache entgegen. Gegenstand der materiellen Rechtskraft ist der konkrete Norminhalt des in Frage stehenden Bescheides (Raschauer, Rechtskraftdurchbrechung 256), d.h. die im Bescheid getroffene Absprache über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar aufgrund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen Sachverhalt zum Ausdruck kommt (VwGH 23.4.2003, 2000/08/0040). Durch eine Änderung der entscheidungsrelevanten Fakten verliert die Sache ihre ursprüngliche Identität, es liegt eine andere Sache vor, über die mit Bescheid abgesprochen werden kann bzw. muss (Hengstschläger, Rz 561; Walter/Meyer Rz 482; Walter/Thienel AVG § 68 Anm 12). Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 AVG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, welcher dem formell rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat (VwGH 21.2.2007, 2006/06/0085). Bei der Beurteilung der "Identität der Sache" ist in primär rechtlicher Betrachtungsweise festzustellen, ob in den entscheidungsrelevanten Fakten eine wesentliche Änderung eingetreten ist (VwGH 21.6.2007, 2006/10/0093; vgl auch Walter/Meyer RZ 483). Die Behörde hat die Identität der Sache im Vergleich mit dem im Vorbescheid angenommenen Sachverhalt im Lichte der darauf angewendeten (insbesondere materiell rechtlichen) Rechtsvorschriften zu beurteilen und sich damit auseinander zusetzen, ob sich an diesem Sachverhalt oder seiner "rechtlichen Beurteilung" (an der Rechtslage) im Zeitpunkt ihrer Entscheidung über den neuen Antrag eine wesentliche Änderung ergeben hat (Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 24).
Bei der Prüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich geändert hat, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Wesentlich ist eine Änderung des Sachverhalts nur dann, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zu Grunde lagen, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 25ff) .
Gemäß § 292 ASVG gebührt die Ausgleichszulage unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Pensionsberechtigten, ist aber nur zu zuerkennen, wenn ein rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt im Inland vorliegt. Ob ein gewöhnlicher Aufenthalt vorliegt, bestimmt sich nach seiner Dauer, nach seiner Beständigkeit sowie anderen Umständen persönlicher oder beruflicher Art, die dauerhafte Beziehungen zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt anzeigen [Ziegelbauer in Sonntag (Hrsg.), ASVG (2014) § 292 Rz 4].
Mit dem Bescheid vom 11.6.2013, mit welchem der Antrag auf Gewährung der Ausgleichszulage für die Beschwerdeführerin erstmals abgelehnt wurde, wurde in der Begründung ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihren rechtmäßigen Aufenthalt von ihrer Tochter, XXXX, ableite, die die Arbeitnehmerfreizügigkeit besitze. Aufgrund des abgeleiteten Aufenthaltsrechtes könnten jedoch keine weitergehenden Ansprüche geltend gemacht werden, als dem Unionsbürger selbst zustehe. Ein bloß mitgliedstaatlicher Rentenanspruch könne somit vor dem Recht auf Daueraufenthalt keinen Anspruch auf Ausgleichszulage begründen. Im Urteil des Arbeits-und Sozialgerichtes wird in den Sachverhaltsfeststellungen ausdrücklich davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin nicht in Österreich wohnhaft sei sondern in ihrer Wohnung in Sofia. Und sie kenne die Wohnung der Tochter in Wien nur aufgrund von Besuchen, die zeitweise erfolgten, ohne dass die Beschwerdeführerin länger als bloß vorübergehend bei ihrer Tochter besuchsweise wohne.
Im vorliegenden Beschwerdefall legte die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres neuerlichen Antrages vom 28.3.2014 einen Mietvertrag, abgeschlossen zwischen dem Sohn, XXXX und seinen Eltern, XXXX, betreffend die Wohnung in Sofia vor. Ebenso eine Bescheinigung datiert mit 26.2.2014 über den festen Wohnsitz des Sohnes an der im Mietvertrag genannten Adresse in Sofia. Weiters legte die Tochter der Beschwerdeführerin, XXXX, eine Erklärung über finanzielle Unterhaltszahlungen in Bulgarien an ihre Eltern vor sowie die Erklärung, dass ihre Eltern nunmehr dauerhaft bei ihr in Österreich an der Adresse 1040 Wien, XXXX, wohnhaft seien. Das Bundesverwaltungsgericht ließ darüber hinaus polizeiliche Erhebungen dahingehend anstellen, ob die Beschwerdeführerin, so wie behauptet, tatsächlich in der Wohnung der Tochter XXXX und deren Ehemann, XXXX, wohnhaft sind. Im Rahmen einer polizeilichen Nachschau konnte festgestellt werden, dass Frau XXXX und ihr Ehemann am 24.8.2014 gegen 14:00 Uhr in ihrer Wohnung in der XXXX angetroffen werden konnten. Die Beschwerdeführerin und ihr Mann waren zwar dort nicht aufhältig, es konnten jedoch neben dem Bett des Ehepaares XXXX im Schlafzimmer zwei Matratzen mit Bettwäsche wahrgenommen werden. Weiters zeigte die Tochter, XXXX, den einschreitenden Beamten die Reisepässe ihrer Eltern und gab ihnen gegenüber an, dass ihre Eltern "seit über einem Jahr" bei ihr und ihrem Ehemann leben würden (siehe E-Mail vom 24.08.2014, OZ 3).
Aus den im Rahmen der neuerlichen Antragstellung vorgelegten Unterlagen sowie aus der durch das Bundesverwaltungsgerichtgericht beauftragten polizeilichen Nachschau ergibt sich, dass nunmehr durchaus die Möglichkeit besteht, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann nicht wie zum Zeitpunkt des Urteiles des Arbeits-und Sozialgerichtes nur besuchsweise sondern dauerhaft in der Wohnung ihrer Tochter wohnen. Dafür spricht insbesondere auch der Abschluss eines Mietvertrages mit dem Sohn der Beschwerdeführerin betreffend die Wohnung der Beschwerdeführerin in Sofia. Da sich somit die zum jetzigen Zeitpunkt vorliegende Sachlage in einem wesentlichen Punkt von jener, die als Begründungselement des Vorbescheides vom 11.6.2013 sowie des Urteiles des Arbeits- und Sozialgerichtes vom 28.11.2013 diente, unterscheidet, war die Grundlage für eine Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG durch die belangte Behörde nicht gegeben.
Die belangte Behörde hat aufgrund ihrer auf § 68 Abs. 1 AVG gründenden Formalentscheidung jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen und es war daher die Angelegenheit zur Durchführung der aufgrund des geänderten Sachverhaltes notwendigen Ermittlungen und, darauf basierend, zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen (VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063 - 4).
Der Sachverhalt war iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Der EGMR sieht den Entfall der nach dieser Bestimmung grundsätzlich gebotenen öffentlichen Verhandlung dann als zulässig an, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Ausnahme davon rechtfertigen (vgl. etwa die Urteile des EGMR in den Fällen Jussila gegen Finnland, 23. November 2006, Nr. 73053/01; Bösch gegen Österreich, 3. Mai 2007, Nr. 17912/05; Hofbauer gegen Österreich 2, 10. Mai 2007, Nr. 7401/04). Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände etwa dann angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang aber auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 20.2.2014, 2013/09/0166).
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.