BVwG W171 1433996-1

W171 1433996-1Tribunal administratif fédéral11 sept. 2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet,<br/>Konversion, Religion, Schutzunfähigkeit, Schutzunwilligkeit,<br/>wohlbegründete Furcht

Texte intégral

BVwG W171 1433996-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W171.1433996.1.00

Spruch

W171 1433996-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Islamische Republik Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.03.2013, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXXI gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird unter einem festgestellt, dass damit XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

II.Die Revision ist hinsichtlich Spruchpunkt I. gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an, ist Mitglied der iranisch-christlichen Gemeinde XXXX, war zuletzt im Iran wohnhaft, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 16.07.2012 den gegenständlichen Antrag auf Internationalen Schutz.

Vor einer Polizeiinspektion erstbefragt gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen als Fluchtgrund an, er habe die Schule im Iran aus finanziellen Gründen abbrechen müssen. Seine Mutter sei krank und seien die erforderlichen Medikamente sehr teuer gewesen. Sein Arbeitgeber habe ihn nicht ordnungsgemäß bezahlt und sei er daher nach Österreich gekommen, um zu arbeiten und vor allem seiner Mutter zu helfen.

Vor dem Bundesasylamt, im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Farsi am 08.03.2013 ergänzend einvernommen, wurde als Fluchtgrund im Wesentlichen angegeben, er habe seinen seinerzeitigen Arbeitgeber im Zuge eines Streites wegen des Arbeitslohnes verletzt und habe auf Anraten seines Bruders daraufhin den Iran verlassen. Er sei im Iran Schneider gewesen. Gemeinsam mit seinem Bruder habe er mit seinem Arbeitseinkommen den Kauf der teuren Medikamente für seine Mutter ermöglicht.

Der Beschwerdeführer legte im Erstverfahren mehrere unbedenkliche identitätsbezogene Dokumente (iranische Flüchtlingsausweise) vor, welche leichte Unterschiede in der Schreibweise des Familien- und Vornamens aufwiesen. Diese Unterschiede waren jedoch mit der zeitweisen Beifügung des Familien- bzw. Vornamens ihres Vaters erklärbar.

Mit bei dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf Internationaler Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idF (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und diesem eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt (Spruchpunkte II. und III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer niemals in Afghanistan gelebt habe und daher dort auch keine asylrelevante Verfolgung geltend machen habe können. Die von ihm ins Treffen geführte Fluchtgeschichte beziehe sich ausschließlich auf seine Lebenssituation im Iran. Da jedoch der Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens glaubhaft machen habe können, in Afghanistan selbst keinerlei Verwandtschaft oder andere Anknüpfungspunkte zu haben, sei diesem eine Rückführung nach Afghanistan nicht zumutbar.

Dagegen wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben, wobei in der Beschwerdeschrift erneut darauf hingewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer über keinerlei Anknüpfungspunkte (soziales Netz) in Afghanistan verfüge.

Im Oktober 2013 langte bei Gericht ein Schreiben der iranisch-christlichen Gemeinde in der XXXX ein, nach welchem der Beschwerdeführer seit Juni 2013 regelmäßig die wöchentlichen Veranstaltungen in der iranisch-christlichen Gemeinde besuche. Es wurde bestätigt, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr öffentlich zum Christentum und zu seinem Glauben an Jesus Christus bekenne. In weiterer Folge wurde mit Schreiben vom 02. April 2014 ein Taufzeugnis der iranisch-christlichen Gemeinde hinsichtlich des Beschwerdeführers vorgelegt, aus welchem zu entnehmen war, dass dieser am 25.02.2014 getauft worden sei.

In der daraufhin vom erkennenden Gericht anberaumten mündlichen Verhandlung vom XXXX brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ergänzend vor, hier in Österreich nunmehr Mitglied der iranisch-christlichen Gemeinde geworden zu sein. Er habe seit Juli 2013 regelmäßig die protestantische Kirche besucht und fühle sich nunmehr als Christ. In seiner früheren Religion seien für ihn sehr viele Fragen offen geblieben und habe er viele Themen nicht verstanden bzw. für sich nicht klären können. Dabei seien viele Regeln seiner früheren Religion für ihn nicht akzeptabel gewesen. Der Gott sei ein Rachsüchtiger und Gewaltsamer gewesen und seien viele Vorschriften seiner Meinung nach unzeitgemäß. Als er dann nach Wien übersiedelt sei, habe er einen Zimmergenossen kennen gelernt, welcher bereits zum Christentum konvertiert gewesen sei. Dieser habe versucht, ihn zum Christentum zu bekehren. Schließlich sei er mit diesem Zimmergenossen in die iranische-christliche Gemeinde gegangen und sei fasziniert gewesen. Er habe sich sodann vermehrt für die christliche Religion interessiert und sei schließlich auch getauft worden. Der Islam schreibe vor, dass ein Moslem nicht zu einer anderen Religion wechseln dürfe. Er müsse dem Islam treu bleiben, ansonsten er als Abtrünniger gelte und mit der Todesstrafe bestraft werde. Demnach sei er als konvertierter Christ mit der Todesstrafe in Afghanistan bedroht.

2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

2.1. Zur Person:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und stellte am 16.07.2012 den gegenständlichen Antrag auf Internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer bekannte sich früher zum islamischen Glauben. In Österreich ist er zum christlichen Glauben übergetreten. Er wurde am 25.02.2014 in der XXXX getauft. Der Beschwerdeführer ist somit während seines Aufenthaltes in Österreich aus freier und persönlicher Überzeugung zum Christentum konvertiert und würde seinen neuen Glauben auch im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat praktizieren.

2.2. Die Situation von Konvertiten (inbesondere von Konvertiten zum Christentum) in Afghanistan:

Die christliche Gemeinde wird auf 500-8.000 Personen geschätzt (USDOS 20.05.2013). Die wenigen afghanischen Christen sind Konvertiten vom Islam oder deren Kinder damit seit langem gezwungen, ihre Religion zu verstecken und können diese nicht frei ausüben (USCIRF 30.04.2013). Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und ein Verbrechen gegen den Islam gesehen, das mit dem Tod bestraft werden könnte, sofern die Konversion nicht widerrufen wird (USDOS 20.05.2013). Während der afghanische Staat noch niemanden für Apostasie hingerichtet hat, werden manchmal Anklagepunkte gegen christliche Übergetretene erhoben. Für die Jahre 2010 und 2011 sind zwei Fälle bekannt, die zum Tode verurteilt, dann aber frei gelassen wurden. Einer dieser beantragte daraufhin Asyl in Europa (USCIRF 30.04.2013).

Im Jahr 2010 wurden 26 Christen von der Regierung verhaftet, nach ihrer Freilassung flohen viele nach Indien und haben dort aus Angst vor religiöser Verfolgung um Asyl angesucht (USCIRF 30.04.2013). Etwa 40 afghanische Christen sind im Jahr 2013 nach Indien geflohen. Zwischen 200 und 250 afghanische Konvertiten leben in Delhi aus Angst vor Verfolgung durch die afghanischen Behörden und die Taliban (NYT 22.07.2013). In Bezug auf Christen gibt es widersprüchliche Aussagen: Zum einen gab USCIRF an, dass in den letzten Jahren eine Steigerung bezüglich der Verhaftung von Christen, auf Grund des "Verbrechens" der Abtrünnigkeit wahrgenommen werden konnte. Gleichzeitig gab USCIRF an, dass es im Berichtszeitraum 31.01.2012-30.01.2013 zu keinen Verhaftungen von Christen auf Grund ihrer Religion kam (USCIRF 30.04.2013).

Die einzige öffentliche Kirche in Afghanistan, die hauptsächlich von im Land lebenden Ausländern genutzt wurde, musste 2010 geschlossen werden, da der Besitzer einen Vertragsbruch im Zuge seines Mietvertrages begangen hatte. Die Behörden hielten den Mietvertrag nicht aufrecht und das Gebäude wurde im März 2010 zerstört (USCIRF 30.04.2013).

3. Beweiswürdigung:

3.1. Die Feststellungen zur Identität und Herkunft des Beschwerdeführers stützen sich auf die diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren, sowie auf diesbezüglich vorgelegte Personaldokumente.

3.2. Die Feststellungen zur nunmehrigen religiösen Ausrichtung des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren, dem vorgelegten Schreiben der christlichen Gemeinde und dem vorgelegten Taufzeugnis. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens legte der Beschwerdeführer das Taufzeugnis der iranisch-christlichen XXXXvor, aus dem hervorgeht, dass dieser am 25.02.2014 getauft wurde. Nach glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der gerichtlichen Verhandlung hat dieser im Vorfeld seiner Taufe eine eingehende Vorbereitung absolviert und wurde ihm das regelmäßige Besuchen der Veranstaltungen seiner religiösen Gemeinde bescheinigt.

Der Beschwerdeführer hat im Zuge der Gerichtsverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubwürdig dargetan, aus welchen Gründen er sich zum Glaubenswechsel entschlossen hat. Dabei ist zu bemerken, dass die von ihm ins Treffen geführten Argumente für das Gericht zusammenhängend und logisch dargestellt wurden. Die tatsächlichen inneren Beweggründe für einen Glaubenswechsel entziehen sich regelmäßig der Überprüfbarkeit durch das Gericht. Diesfalls besteht lediglich die Möglichkeit einer Plausibilitätsprüfung im oben kurz geschilderten Sinn zur Verfügung.

Auf Grund der plausiblen und logisch-schlüssigen Argumentation, geht das Gericht in diesem Fall davon aus, dass keine Scheinkonversion gegeben ist und in weiterer Folge, bei Beibehaltung der religiösen Ausrichtung, der Beschwerdeführer bei einer Rückführung in die Republik Afghanistan der Gefahr einer asylrelevanten religiösen Verfolgung unterliegen würde.

Die Feststellungen über die Situation von Konvertiten in Afghanistan beruhen auf den in den Klammern genannten Quellen. Dem Inhalt der Feststellungen sind die Verfahrensparteien nicht entgegengetreten.

Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Art. 129 B-VG besagt, wonach für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes besteht. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).

§ 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz zufolge können mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt

1. zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat;

2. zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.

2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F.) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i. d.g.F. anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 2 leg. cit. kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

2.2. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).

2.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nich Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

2.4. Allein aus der Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit kann das Vorliegen von Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht abgeleitet werden (VwGH vom 09.11.1995, 94/19/1414). Es sind darüber hinausgehende, konkret gegen den Asylwerber gerichtete, von staatlichen Stellen ausgehende bzw. von diesen geduldete Verfolgungshandlungen gegen seine Person erforderlich, um die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers zu erweisen (VwGH vom 08.07.2000, Zl. 99/20/0203; 21.09.2000, Zl. 98/20/0557).

Nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 05.09.2012 zu C71/11 und C99/11 ist Art. 2 Buchstabe C der Richtlinie 2004/83 dahin auszulegen, dass eine begründete Furcht des Antragstellers vor Verfolgung vorliegt, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigung vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzt. Bei der individuellen Prüfung eines Antrag auf Anerkennung als Flüchtling können die Behörden dem Antragsteller nicht zumuten, auf diese religiöse Betätigung zu verzichten (so auch VfGH vom 12.06.2013 U 2087/2012 17).

Aus dem festgestellten Sachverhalt, sowie aus den Feststellungen zur Frage der Konvertiten in Afghanistan ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als Person mit christlicher Überzeugung, welche er nicht leugnen würde, im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen im persönlichen Bereich auf Grund seiner religiösen Überzeugung ausgesetzt, sowie einem erheblichen Verfolgungsrisiko für seine persönliche Sicherheit und Integrität sowohl von privater-, als auch von staatlicher Seite ausgesetzt wäre.

Auf Grund des in Afghanistan gültigen islamischen Rechts und der dort herrschenden islamischen Rechtssprechung, sowie der auf Grund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Tradition der Intoleranz gegenüber religiösen Minderheiten ist davon auszugehen, dass sich die oben dargestellte Situation für den Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan gleich darstellt, weshalb keine inländische Fluchtalternative besteht.

Nach den Ermittlungsergebnissen ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zu reisen. Es liegt auch kein Asylausschlussgrund im Sinne des § 6 Abs. 1 AsylG vor.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf Internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

III. Zur Zulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In vorliegendem Fall liegt aufgrund der im Verfahren hervorgetretenen westlichen Orientierung der Viertbeschwerdeführerin und der damit einhergehenden Indizwirkung (vgl. p. e. VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182) keinerlei rechtsrelevante Abweichung der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung vor beziehungsweise ist keinerlei Hinweis auf eine allfällig zu klärende Rechtsfrage von grundsätzlicher Relevanz in ob genanntem Sinne erkennbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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