BVwG W151 2008804-1

W151 2008804-1Tribunal administratif fédéral11 sept. 2014

Regest

Beschwerdezurückziehung, Selbstversicherung, Verfahrenseinstellung

Texte intégral

BVwG W151 2008804-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W151.2008804.1.00

Spruch

W151 2008804-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über die Beschwerde von Frau XXXX XXXX, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, vom XXXX, wegen Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensgang:

1. Mit oben genannten Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: PVA) wurde festgestellt, dass die Selbstversicherung der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege einer nahen Angehörigen, nämlich der Mutter der BF, gemäß § 18b ASVG mit 31.12.2013 endet. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass im Falle der BF ein Beendigungsgrund bzw. Ablehnungsgrund vorliegt, da die Arbeitskraft der BF nicht erheblich für die Pflege dieser nahen Angehörigen beansprucht wird. Es seien somit die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nicht mehr gegeben.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht am 09.05.2014 Beschwerde (ursprünglich beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht und gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG an die PVA weitergeleitet) und brachte im Wesentlichen vor, dass es ohne ihre Anwesenheit nicht mehr möglich wäre, ihre Mutter zu Hause zu pflegen und diese ins Pflegeheim müsste. Sie müsse für ihre Mutter Lebensmittel, Medikamente und medizinische Heilbehelfe besorgen, auch Behörden und Arztwege vornehmen und sie lebe in einem Dorf mit 40 Einwohnern, wo es weder ein Geschäft noch öffentliche Verbindungen gäbe. Für diese Wege müsse sie in den nächstgelegenen Ort fahren, der sieben Kilometer entfernt sei. Die Pflegerinnen hätten kein Auto und auch das Beheizen des Hauses wäre durch die Pflegerinnen nicht möglich.

3. Mit Schriftsatz der PVA vom 05.06.2014 brachte diese ergänzend vor, dass die BF beim Sprechtag der belangten Behörde vom 14.01.2014 vorbrachte, dass sie seit 17.12.2013 eine 24-Stunden-Pflege für die Pflege der Mutter angemeldet habe und die von der BF vorgebrachten zusätzlich erbrachten Tätigkeiten für die Pflege der Mutter der BF nicht in einem vom Gesetz geforderten Ausmaß vorlägen. Es werde daher die Abweisung der Beschwerde beantragt.

3. Am 17.06.2014 legte die PVA dem Bundesverwaltungsgericht den bezughabenden Akt vor. Der zuständigen Gerichtsabteilung wurde dieser am selben Tag zugeteilt.

4. In der am 11.09.2014 vor dem Bundesverwaltungsgericht stattgefundenen mündlichen Verhandlung brachte die BF unter anderem vor, dass ihre Mutter mittlerweile am 11.06.2014 verstorben ist. Am Ende der Verhandlung zog sie ihre Beschwerde zurück.

4. Rechtliche Beurteilung:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit im ASVG liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Zu A) Einstellung des Verfahrens

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn eine Beschwerde zurückgezogen wird. (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu § 28 VwGVG Rz 5).

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ihre Beschwerde zurückgezogen, womit die Voraussetzung für die Einstellung des Verfahrens gegeben ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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