L503 2005527-1•BVwG L503 2005527-1
L503 2005527-1Tribunal administratif fédéral11 sept. 2014
Beitragszuschlag, Ermessen, Ermessensausübung, Frist,<br/>Fristüberschreitung, Fristversäumung, Meldefehler, Meldepflicht,<br/>Meldeverstoß, mündliche Verhandlung, Pflichtversicherung,<br/>Risikotragung, Säumnis, Verschulden, verspätete Meldung, Verspätung,<br/>Vorlagefrist
L503 2005527-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXXgegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 01.10.2012, Zl. XXXX und gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 25.10.2012, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerden werden gemäß § 113 Abs 4 ASVG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als SGKK) hat mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 01.10.2012 und 25.10.2012 ausgesprochen, dass von XXXX wegen Nichtvorlage bzw. nicht fristgerechter Vorlage von Abrechnungsunterlagen gem. § 410 Abs 1 Z 5 ASVG iVm § 113 Abs 4 ASVG Beitragszuschläge in der Höhe von 80 bzw. 120 Euro an die SGKK zu entrichten seien.
Die SGKK führte begründend aus, dass die Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum August 2012 der Kasse nicht vorgelegt bzw. die Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum September 2012 der Kasse verspätet am 17.10.2012 vorgelegt worden sei, weshalb der jeweilige Beitragszuschlag vorzuschreiben wäre.
Der Dienstgeber sei nämlich aufgrund der Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren gem. § 34 Abs 2 ASVG verpflichtet, nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraums die Gesamtstumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte bis zum
15. des Folgemonates mittels Beitragsnachweisung zu melden.
2. Im Hinblick auf den Bescheid der SGKK vom 01.10.2012 ist folgender weiterer Verfahrensgang aktenkundig:
2.1. Mit E-Mail vom 05.10.2012 übermittelte der Buchhalter von Herrn XXXX der SGKK die Beitragsnachweisung für August 2012. Diesbezüglich führt der Buchhalter im E-Mail aus, die Übermittlung erfolge aufgrund eines Systemfehlers im ELDA-Übermittlungsprogramm erst zum jetzigen Zeitpunkt; er ersuche höflichst um Nachsicht für die verspätete Meldung.
2.2. Mit E-Mail vom 08.10.2012 erhob Herr XXXX Einspruch gegen den Beitragszuschlagsbescheid. Diesbezüglich führt er aus, die Abrechnungsunterlagen seien am 06.09.2012 übermittelt worden und erwarte er daher "umgehendst die Aufhebung gegenständlichen Bescheids".
2.3. Mit E-Mail noch vom 08.10.2012 wurde Herr XXXX seitens der SGKK darauf hingewiesen, dass keine Übermittlung der Beitragsnachweisung per 06.09.2012 festgestellt habe werden können; als Nachweis würde das Übermittlungsprotokoll benötigt werden.
2.4. Mit E-Mail vom 30.10.2012 wies Herr XXXX die SGKK darauf hin, dass sein Lohnverrechner ja bereits mitgeteilt habe, dass es bei ihm "einen heftigen Computerabsturz mit bösen Folgen" gegeben habe. Aus dem beigefügten Anhang gehe hervor, dass die Übermittlung der Beitragsnachweisung "normal abgewickelt" worden sei, sodass gegenständlich keinerlei bewusste Vernachlässigung vorliege. Der Betrag sei zeitgerecht überwiesen worden und somit sei keinerlei Schaden für die SGKK entstanden. Er ersuche daher, von der Verhängung eines Beitragszuschlags abzusehen; es sollten auch eine entsprechende Ermahnung bzw. ein Verweis auf zukünftige Einhaltung ausreichend sein.
2.3. Mit E-Mail noch vom 30.10.2012 teilte die SGKK Herrn XXXX mit, dass sein Ansuchen um Nachsicht wegen der verspäteten Übermittlung der Beitragsnachweisung für August 2012 der Abteilungsleitung vorgelegt und abgelehnt worden sei. Außerdem habe festgestellt werden müssen, dass die Beitragsnachweisung vom September 2012 wiederum verspätet eingelangt sei und erneut ein Beitragszuschlag vorzuschreiben gewesen sei. Es werde dringend um rechtzeitige Übermittlung der Abrechnungsunterlagen ersucht.
2.4. Mit E-Mail vom 31.10.2012 antwortete Herr XXXX wörtlich: " ... na dann werde ich mich wohl an die Herrn Direktor und die Landeshauptfrau wenden (müssen)!"
2.5. Mit E-Mail vom 12.11.2012 machte Herr XXXX wörtlich folgende Eingabe an die SGKK: "Diese bürokratischen Schikanen werde ich so sicher nicht hinnehmen!! Einen rechtschaffenen Unternehmer, der seit Jahren Beiträge weder verkürzt noch unbeglichen gelassen hat, für etwas zu bestrafen, das einem ambitionierten Unternehmer die Freude am Mitarbeiter-Einstellen drastisch vergällt, lasse ich so nicht auf mir sitzen. Hr. Dir. XXXX und die LHfrau Burgstaller werde ich hiermit um eine entsprechende Stellungnahme ersuchen."
2.6. Mit E-Mail an die SGKK vom 20.11.2012 wies Herr XXXX darauf hin, dass er noch immer keine entsprechende Stellungnahme bzw. Entscheidung seitens der SGKK erhalten habe. Eine "Gefährdung der Einbringlichkeit" sei "aufgrund der bislang stattgefundenen regelmäßigen Zahlungen wohl eindeutig auszuschließen".
3. Im Hinblick auf den Bescheid der SGKK vom 25.10.2012 ist folgender Verfahrensgang aktenkundig:
3.1. Mit E-Mail vom 20.11.2012 erhob Herr XXXX Einspruch gegen den Bescheid. Darin gibt er an, die Abrechnungsunterlagen seien am "06.10.12" [Hervorhebung seitens des BVwG] übermittelt worden und verweise er diesbezüglich auf den auch per E-Mail übermittelten Anhang; er erwarte daher "umgehendst die Aufhebung gegenständlichen Bescheids".
3.2. Mit E-Mail ebenfalls vom 20.11.2012 übermittelte Herr XXXX als PDF-Anlage die "Lohnabgaben 10-2012". Im E-Mail führt er diesbezüglich wörtlich aus: "... (getätigte!?!) Online-Übermittlung per 6.11.12 inkl. Zeitangabe: 10:43!!!" [Hervorhebungen seitens des BVwG].
3.3. Seitens der SGKK wurde auf den im Akt befindlichen zwei E-Mails handschriftlich angemerkt, die Beitragsnachweisung für Oktober 2012 sei tatsächlich rechtzeitig am 06.11.2012 eingelangt und sei diesbezüglich auch keinerlei Sanktion vorgeschrieben worden; allerdings sei die verfahrensgegenständliche Beitragsnachweisung für September 2012 mittels Datenfernübertragung erst verspätet am 17.10.2012 (statt bis zum 15.10.2012) übermittelt worden.
3.4. Im Akt befindet sich ein Auszug aus dem ELDA-System, dem zufolge die Beitragsnachweisung für September 2012 am 17.10.2012, 14:12 Uhr und die Beitragsnachweisung für Oktober 2012 am 06.11.2012, 10:43 Uhr, übermittelt wurde.
4. Mit Schreiben vom 21.11.2012 legte die SGKK den Verwaltungsakt samt Stellungnahme der Landeshauptfrau von Salzburg zur Entscheidung über den Einspruch vor. Ergänzend wurde ausgeführt, die Abrechnungsunterlagen für die Beitragszeiträume August 2012 und September 2012 seien nicht rechtzeitig übermittelt worden. Was die Unterlagen für August 2012 anbelange, so habe Herr XXXX selbst angegeben, dass es einen Computerabsturz bei seinem Lohnverrechner gegeben habe, wobei er gleichzeitig angegeben habe, dass die Unterlagen am 06.09.2012 übermittelt worden seien; zu diesem Zeitpunkt seien jedoch nachweislich keine Abrechnungsunterlagen der SGKK übermittelt worden, sondern seien diese erst mit E-Mail vom 05.10.2012 geschickt worden. Was die Unterlagen für September 2012 anbelange, so habe Herr XXXX zwar angegeben, diese am 06.10.2012 übermittelt zu haben, tatsächlich seien diese jedoch mit Datenfernübertragung erst am 17.10.2012 übermittelt worden.
5. Mit Schreiben des Landes Salzburg vom 26.11.2012 wurde Herrn XXXX der erwähnte Vorlagebericht der SGKK zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen vier Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
6. Eine Stellungnahme langte der Aktenlage zufolge nicht ein. Ein Anruf des BVwG beim Land Salzburg am 04.09.2014 ergab, dass Herr
XXXX tatsächlich keine Stellungnahme abgegeben hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. 1 Die Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum August 2012 wurde durch Herrn XXXX am 05.10.2012 und damit nicht rechtzeitig der SGKK übermittelt; sie wäre bis zum 15.09.2012 zu übermitteln gewesen.
1.2. Die Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum September 2012 wurde durch Herrn XXXX am 17.10.2012 und damit nicht rechtzeitig der SGKK übermittelt; sie wäre bis zum 15.10.2012 zu übermitteln gewesen.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der SGKK.
2.1. Im Hinblick auf die obige Feststellung der verspäteten Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum August 2012 am 05.10.2012 ist Folgendes auszuführen:
Mit E-Mail vom 05.10.2012 übermittelte der Buchhalter von Herrn XXXX der SGKK die Beitragsnachweisung für August 2012; diesbezüglich führte der Buchhalter aus, die Übermittlung erfolge aufgrund eines Systemfehlers im ELDA-Übermittlungsprogramm erst zum jetzigen Zeitpunkt; er ersuche höflichst um Nachsicht für die verspätete Meldung. Insofern wurde damit bereits unstrittig die verspätete Übermittlung eingeräumt. Daran vermag auch das darauf folgende E-Mail von Herrn XXXX vom 08.10.2012, in welchem er Einspruch erhebt und eine Übermittlung bereits mit 06.09.2012 behauptet, nichts zu ändern, zumal Herr XXXX in seinem weiteren E-Mail vom 30.10.2012 sodann selbst darauf hinweist, dass es bei seinem Lohnverrechner "einen heftigen Computerabsturz mit bösen Folgen" gegeben habe und "keinerlei bewusste Vernachlässigung" seinerseits vorliegen würde.
Letztlich wurde Herrn XXXX vom Land Salzburg der Vorlagebericht der SGKK, in welchem diese nochmals explizit anführt, die Beitragsnachweisung für August 2012 sei erst am 05.10.2012 und nicht - wie von ihm behauptet - am 06.09.2012 übermittelt worden, zur Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und gab Herr XXXX dazu keine Stellungnahme ab, sodass vom Zutreffen dieser Ausführungen auszugehen ist.
In Anbetracht all dieser Umstände steht der festgestellte Sachverhalt unzweifelhaft fest.
2.2. Im Hinblick auf die obige Feststellung der verspäteten Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum September 2012 am 17.10.2012 ist Folgendes auszuführen:
In seinem in zwei E-Mails vom 20.11.2012 übermittelten Einspruch wies Herr XXXX darauf hin, dass die "Lohnabgaben 10-2012" [Hervorhebung durch das BVwG] - wie im Anhang ersichtlich - am 06.11.2012 (in seinem zweiten E-Mail vom 20.11.2012 spricht er irrtümlich vom 06.10.2012) übermittelt worden seien.
Diesbezüglich geht aus den im Akt befindlichen Unterlagen tatsächlich hervor, dass Herr XXXX die Beitragsnachweisung für Oktober 2012 - wie von ihm behauptet - fristgerecht am 06.11.2012 übermittelte. Allerdings wurde der gegenständliche Beitragszuschlagsbescheid wegen nicht fristgerechter Übermittlung der Beitragsnachweisung für September 2012 erlassen, sodass für Herrn XXXX mit dem Hinweis auf die fristgerechte Übermittlung der Beitragsnachweisung für Oktober 2012 hier nichts zu gewinnen ist; vielmehr ist aus seinem Verhalten abzuleiten, dass er der Feststellung der verspäteten Übermittlung der Beitragsnachweisung für September 2012 nichts entgegenzusetzen hat.
Darüber hinaus befindet sich ein Auszug aus dem ELDA-System im Akt, dem zufolge die Beitragsnachweisung für September 2012 am 17.10.2012 übermittelt wurde und wurde Herrn XXXX vom Land Salzburg der Vorlagebericht der SGKK, in welchem diese nochmals explizit anführt, die Beitragsnachweisung für September 2012 sei erst am 17.10.2012 übermittelt worden, zur Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und gab Herr XXXX dazu keine Stellungnahme ab, sodass vom Zutreffen dieser Ausführungen auszugehen ist.
In Anbetracht all dieser Umstände steht der festgestellte Sachverhalt unzweifelhaft fest.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs 1 u. Abs 2 iVm § 410 Abs 1 Z 5 ASVG entscheidet über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 ASVG das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder
2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder
3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder
4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.
(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.
(4) Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden.
(5) Der Beitragszuschlag wird vom Versicherungsträger, an den die Meldung zu erstatten ist oder dem die Unterlagen vorzulegen sind, vorgeschrieben; er berührt die Verpflichtung zur Bezahlung der fälligen Beiträge nicht.
(6) Die nach den Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Beitragszuschläge sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen. Die nach Abs. 4 vorgeschriebenen Beitragszuschläge fließen dem einhebenden Versicherungsträger zu.
(7) § 83 und § 112 Abs. 3 gelten entsprechend.
§ 4 ASVG
(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:
die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
[...]
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder
Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.
[....]
§ 34. (1) Die Dienstgeber haben während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere jede Änderung im Beschäftigungsverhältnis, wie Änderung der Beitragsgrundlage, Unterbrechung und Wiedereintritt des Entgeltanspruches, Wechsel in das neue Abfertigungssystem nach § 47 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), BGBl. I Nr. 100/2002, oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften, innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.
(2) Erfolgt die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4), so hat der Dienstgeber nach Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats. Der beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) einzubringende Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) hat auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen und die Adresse der Arbeitsstätte am 31. Dezember bzw. am letzten Beschäftigungstag innerhalb eines Jahres zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Dienstgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, so hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen.
§ 35 ASVG
(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
[...]
2. Die Auferlegung eines Beitragszuschlags ist nicht als Verwaltungsstrafe zu werten, weshalb die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers nicht zu untersuchen ist; das Fehlen der subjektiven Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes schließt daher die Verhängung eines Beitragszuschlags nicht aus, sondern es kommt lediglich darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig, aus welchen Gründen (Sonntag, ASVG, 5. Aufl. 2014, § 113 ASVG Rz 1, mit weiteren Judikaturhinweisen).
Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG liegt sowohl dem Grunde (arg "kann") also auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde (VwGH 17.10.2012, 2009/08/0232).
Der Dienstgeber erfüllt seine (Melde)Verpflichtung nur dann, wenn die von ihm erstattete Meldung von der GKK auch gelesen und verarbeitet werden kann; diese Voraussetzung ist aber jedenfalls als erfüllt anzusehen, wenn die Meldung in der vereinbarten Form erfolgt, für andere Formen trägt der Dienstgeber das Risiko (VwGH 2000/08/0047, SVSlg 48.221).
Der durch die Verletzung der Meldepflicht verursachte Mehraufwand der Verwaltung ist grundsätzlich nicht jener Verwaltungsaufwand, der zur Feststellung der Meldepflichtverletzungen aufgewendet wurde, sondern jener Aufwand, der nicht aufgelaufen wäre, wenn keine Meldeverstöße festgestellt worden wären (VwGH 20.11.2002, 2000/08/0186).
3. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Unzweifelhaft hat es der Dienstgeber, Herr XXXX, verabsäumt, seiner termingerechten Meldeverpflichtung zur Übermittlung der Beitragsnachweisungen für die Beitragszeiträume August und September 2012 nachzukommen.
Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1 ASVG) vorgeschrieben werden. Die Veranschlagung von 80 bzw. 120 Euro bewegt sich jedenfalls in diesem Rahmen und ist am unteren Ende bemessen, hätte der Rahmen doch bis 1.410 Euro gereicht. Ein Ermessensfehler wird in der Beschwerde nicht konkret geltend gemacht und ist auch amtswegig nicht ersichtlich (vgl. VwGH 17.10.2012, 2009/08/0232).
In Anbetracht der oben dargestellten Rechtslage, der zufolge es für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages eben nicht auf das subjektive Verschulden des Dienstgebers ankommt, vermag im Übrigen auch das Vorbringen von Herrn XXXX im Hinblick auf die verspätete Übermittlung der Beitragsnachweisung von August 2012, es habe "einen heftigen Computerabsturz mit bösen Folgen" gegeben, keine Rechtswidrigkeit des Beitragszuschlags aufzuzeigen; vielmehr hat der Dienstgeber durch organisatorische Maßnahmen für eine fristgerechte Übermittlung Sorge zu tragen. Im Übrigen ist für Herrn XXXX auch nichts zu gewinnen, wenn er etwa vorbringt, die Beiträge seien stets rechtzeitig überwiesen worden, da bei Verhängung eines Beitragszuschlags gem. § 113 Abs 4 nicht auf die Entrichtung der Beiträge abgestellt wird.
Die Beitragszuschläge wurden somit zu Recht vorgeschrieben und sind die Beschwerden daher abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung zu § 113 Abs 4 ASVG nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
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