BVwG G312 2008863-1

G312 2008863-1Tribunal administratif fédéral11 sept. 2014

Regest

Hinterlegung, Notstandshilfe, Wiedereingliederungsmaßnahme,<br/>Zustellnachweis

Texte intégral

BVwG G312 2008863-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G312.2008863.1.00

Spruch

G312 2008863-1/5E SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 27.08.2014

MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Kerstin ISAK und Marcus GORDISCH als Beisitzer über den Vorlageantrag von XXXX gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle Graz Ost des Arbeitsmarktservice vom 21.05.2014,

GZ: RGS631/SfA/0566/2014-Fa/S, nach Durchführung einer mündlichen

Verhandlung am 27.08.2014 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 iVm § 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Graz Ost (im Folgenden belangte Behörde) vom 10.04.2014 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG 1977, BGBl. Nr. 609/1977 idgF für den Zeitraum vom 01.04.2014 bis 12.05.2014 verloren hat.

Begründend wurde angeführt, dass der BF an einer mit ihm vereinbarten Maßnahme nicht teilgenommen habe, obwohl ihm nachweislich das Einladungsschreiben für die Teilnahme an der Maßnahme Jit4Job mit Beginn 01.04.2014 im Schulungszentrum Graz mittels RSa-Brief zugesandt worden sei. Dem Einwand, der BF habe vom Beginn der Maßnahme nichts gewusst, wurde entgegen gehalten, dass der BF den nachweislich zugestellten Brief nicht behoben habe, die diesbezügliche Bestätigung der Post liege dem AMS vor. Es liege in der Verantwortung des BF, Poststücke zu beheben, daher könne keine Nachsicht gewährt werden.

2. Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die bei der belangten Behörde fristgerecht eingelangte und mit 28.04.2014 datierte Beschwerde des BF.

Die Beschwerde wurde im Wesentlichen damit begründet, dass es unrichtig sei, dass dem BF das Einladungsschreiben für die Teilnahme an der Maßnahme Fit4Job zugesandt worden wäre und er diesen Brief nicht behoben hätte. Richtig sei, dass er weder über die Maßnahme Fit4Job informiert worden sei, noch von der Post Informationen erhalten habe, dass ein Brief vom AMS abzuholen sei.

Aus diesen Gründen halte der BF es für unrechtmäßig, ihm die Notstandshilfe vorzuenthalten, immerhin habe er Tag und Nacht gearbeitet. Die Gründe, weswegen er noch keine Arbeit gefunden hätte, könnten nicht ihm angelastet werden. Er sei Tag für Tag auf Arbeitsuche, sowohl im Internet als auch in Form von Blindbewerbungen bei zahlreichen Leihfirmen, bei diesen sei er auch vorgemerkt. Deshalb bekämpfe der BF den vorliegenden Bescheid, er habe keinen Brief vom AMS erhalten und auch keine sonstige Informationen über die Maßnahme Fit4Job. Deshalb habe er auch nicht gegen den § 10 AlVG verstoßen, er habe bereits in der Vergangenheit mehrmals an Fit4Job teilgenommen, weswegen er keinen Grund habe, diese Maßnahme abzulehnen. Er sehe in der Maßnahme eine gute Möglichkeit, eine Arbeit zu finden und als gute Möglichkeit für Arbeitsuchende, sich neu zu orientieren. Er ersuche daher um eine neuerliche Überprüfung und beantrage die Aufhebung des Bescheides sowie die Auszahlung der Notstandshilfe für den genannten Zeitraum.

3. Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 21.05.2014, gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF ab.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der BF 25 Jahre alt sei, über keine abgeschlossene Berufsausbildung und über keinen Führerschein verfüge. Sein letztes Dienstverhältnis habe am 28.10.2011 geendet. Um dem BF bei der Reintegration in den Arbeitsmarkt zu unterstützen, vor allem, da sein Eigenaktivitätspotential nicht sehr ausgeprägt erscheine, sei mit dem BF die Teilnahme an der Maßnahme Fit4Job vereinbart worden. Er sei gleichzeitig über die Rechtsfolgen bei Nichtteilnahme, wie auch über die Zustellung der Einladung zum nächstmöglichen Kursbeginn informiert worden. Dies sei in einer schriftlichen Betreuungsvereinbarung festgehalten worden, die der BF selbst ausgefolgt erhalten habe. Nachdem dem BF die Kurseinladung nachweislich zugestellt worden sei, er jedoch nicht an der Maßnahme teilgenommen habe, und der Einwand, er habe die Einladung nicht erhalten, unglaubwürdig sei, da der BF den nachweislich zugestellten Brief nicht behoben habe und ein Zustellnachweis dem AMS vorliege, und es in der Verantwortung des BF lege, Poststücke zu beheben, habe er die Teilnahme an der Maßnahme verweigert. Aufgrund dieser Pflichtverletzung sei der Verlust der Notstandshilfe für 6 Wochen, von 01.04.2014 bis 12.05.2014, gerechtfertigt.

4. Mit dem am 10.06.2014 eingelangten und mit 10.06.2014 datierten Schriftsatz beantragte der BF die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Vorlageantrag) und führte mit ergänzendem Schriftsatz aus, dass aufgrund der Information des zuständigen Postamtes in der XXXX kein Beweis für die Hinterlegung des besagten Briefes an seiner Adresse vorläge. Somit sei er in voller Überzeugung, dass die Entscheidung des AMS Graz Ost, seine Notstandshilfe einzustellen, falsch sei und de facto keine Einladung für die Maßnahme Fit4Job an ihn ergangen sei. Der vom AMS vorgelegte Beweis für die Hinterlegung des Briefes an seine Wohnadresse sei nicht aussagekräftig, da dieser keinen Bezug zu seiner Person oder seiner Wohnadresse zeige.

5. Der gegenständliche Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 17.06.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.

6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 27.08.2014 eine mündliche Verhandlung durch, an der der BF persönlich, jedoch mit einer Verspätung von 30 Minuten nach durchgeführter Zeugeneinvernahmen, teilnahm. Ein Vertreter der belangten Behörde war bei der mündlichen Verhandlung anwesend. Zum Schluss der Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist seit vielen Jahren arbeitslos, das letzte Dienstverhältnis bei der Firma XXXX als Produktionsarbeiter endete im Oktober 2011, seitdem steht er im Bezug der Notstandshilfe in der Höhe von täglich 27,16 Euro.

Der BF sucht mit Unterstützung des Arbeitsmarktservice eine Beschäftigung als Produktionsarbeiter, Hubstaplerfahrer oder im allgemeinen Anlernbereich. Er kann Berufserfahrung als Produktionsarbeiter und Staplerfahrer vorweisen, jedoch wird die Arbeitsuche durch die fehlende Mobilität (kein Führerschein), kulturellen und sprachlichen Barrieren und mangels abgeschlossener Berufsausbildung erschwert.

Zur Reintegration am Arbeitsmarkt und zur Unterstützung der aktiven Arbeitssuche wurde mit dem BF die Teilnahme an der Maßnahme Fit4Job im Schulungszentrum Graz vereinbart, schriftlich festgehalten und diese Betreuungsvereinbarung an den BF persönlich ausgefolgt.

Das mit 13.03.2014 datierte Einladungsschreiben für die vereinbarte Maßnahme Fit4Job mit Einladungsbeginn, Kursdauer und Kurszeiten, Kursinhalte und Rechtsfolgenaufklärung wurde dem BF nachweislich mit RSA übermittelt. Der RSa Brief wurde seitens der Post am 18.03.2014 versucht dem BF zuzustellen (Zustellversuch). Da der BF nicht anwesend war, wurde die Verständigung über die Hinterlegung gemäß § 17 ZustellG in die Abgabeeinrichtung eingelegt und der RSa Brief bei der Postfiliale 8019 mit Beginn der Abholfrist 19.03.2014 hinterlegt. Der RSa Brief wurde vom BF nicht behoben.

Das nachweislich übermittelte Einladungsschreiben wurde am 08.04.2014 an die belangte Behörde mit dem Postvermerk über die Hinterlegung ab 19.03.2014, das Rücksendedatum 08.04.2014 an die belangte Behörde und der Grund für die Retournierung mit "nicht behoben" retourniert.

Der BF nahm an der Maßnahme Fit4Job im Schulungszentrum Graz mit Beginn 01.04.2014 nicht teil.

2. Beweiswürdigung:

Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Arbeitsmarktservice und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes, sowie aufgrund der Feststellungen, der am 27.08.2014 durchgeführten mündlichen Verhandlung, in der Postzusteller als Zeuge förmlich einvernommen wurde.

Der Zeuge bestätigte nach Ansicht der vorgelegten Unterlagen, Kopien des RSa-Briefkuverts mit dem Namen und der Adresse des BF sowie die Kopie der Rückseite des Kuverts mit dem Hinterlegungsvermerk sowie die Kopie des Abriss (Hinterlegungsanzeige), die ordnungsgemäße Zustellung des von der belangten Behörde übermittelten RSa-Kuverts, nachdem er allgemein den Ablauf einer Zustellung beschrieben hat, wie zB das Anbringen des Namens bei Tür, Klingel und Postfach, den Einwurf der Hinterlegungsanzeige in den Postkasten sowie die Verpflichtung der regelmäßigen Entnahme der Poststücke des Empfängers aus dem Postfach. Der Zeuge beschrieb genau, wie er als Postzusteller die Hinterlegungsanzeige aufgrund eines Vordruckes ausfüllt (zB GZ, Datum und Namenszeichen, Postfiliale und Abholfrist).

Somit ist bewiesen, dass dem BF die Einladung zur Maßnahme Fit4Job der belangten Behörde rechtswirksam zugestellt wurde.

Der BF, der unentschuldigt - behauptete Probleme mit Vermieter - verspätet zur Verhandlung erschienen ist, und der Zeuge bereits entlassen worden war, hat aufgrund seiner unentschuldigten Verspätung sein Recht auf Zeugenbefragung verwirkt.

Nach Aktenverlesung wurde dem BF auch die Zeugenaussage in der weiteren Verhandlung vorgelesen und aufgefordert, dazu seine Angaben zu machen.

Das Vorbringen des BF in der Beschwerde wie auch in der mündlichen Verhandlung, er habe die Hinterlegungsanzeige und somit den RSa Brief der belangten Behörde nicht erhalten, war in ganzheitlicher Würdigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, insbesondere unter Berücksichtigung der glaubwürdigen Aussage des Zeugen, insgesamt als nicht glaubhaft zu beurteilen.

Der BF verwickelt sich in seinen Aussagen in Widersprüchen, zum einen behauptet er, über die Kursmaßnahme nichts gewusst zu haben, zum anderen teilte er mit, dass er mündlich seitens der Beraterin über die Kursteilnahme davor informiert worden war.

Die in der mündlichen Verhandlung erörterten Feststellungen sowie die Zeugenaussage wurde dem BF zur Einsicht angeboten und ihm die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben.

Insoweit Unklarheiten oder Widersprüche auftauchten, war der BF auf entsprechenden Vorhalt nicht in der Lage, diese aufgetretenen Unklarheiten und Widersprüche in nachvollziehbarer und plausibler Weise aufzulösen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Die gegenständliche mit 28.04.2014 datierte Beschwerde wurde seitens des BF persönlich am 28.04.2014 bei der belangten Behörde abgegeben.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- und Landesgesetzes die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß § 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Gemäß § 15 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Die Behörde hat im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 4 B-VG dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren gemäß § 14 Abs. 3 VwGVG vorzulegen.

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

3. 2 Zu Spruchteil A) (Abweisung der Beschwerde):

Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).

Gemäß Abs. 2 leg. cit. steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann und darf eine Person eine Beschäftigung aufnehmen, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Z 1), die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Z 2).

Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

Eine Beschäftigung ist nach Abs. 2 leg. cit. zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

Als Beschäftigung gemäß Abs. 7 leg. cit. gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.

Gemäß § 10 Abs. 1 AlVG verliert die arbeitslose Person, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt (Z 1), oder sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt (Z 2), oder ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt (Z 3), oder auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (Z 4), für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Gemäß § 38 AlVG sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

§ 17 Abs. 1 ZustellG lautet:

Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

Die Behauptung des Empfängers, eine Hinterlegungsanzeige sei "zu

keinem Zeitpunkt ... vorgefunden worden, enthält implizit die

Bestreitung der Richtigkeit der Angabe im Rückschein, die Verständigung von der Hinterlegung sei in das Hausbrieffach eingelegt worden. Bei dem Postrückschein im Sinne des § 22 ZustellG handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die nach § 47 AVG iVm § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat. Diese Vermutung ist zwar widerlegbar, wobei die gegenteilige Behauptung entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen. Die Aussage des Empfängers, eine Hinterlegungsanzeige nach seiner Rückkehr nicht vorgefunden zu haben, ist nicht ausreichend, die Angabe des Postzustellers im Rückschein, es sei eine solche Anzeige im Hausbrieffach des Empfängers eingelegt worden, zu entkräften, wurde doch durch die Zeugenaussage des Postzustellers die Richtigkeit dieser Angabe bestätigt. (VwGH 27.03.1998, 97/02/0426)

Die Bestimmung, dass der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen ist, bedeutet, dass eine Hinterlegung ohne schriftliche Verständigung keine Rechtswirkungen entfaltet; diesfalls kommt allenfalls § 7 zur Anwendung, nicht hingegen die Sanierungswirkung des § 17 Abs. 3 ZustG, weil diese den genannten Fehler nicht erfasst. Dies gilt auch für eine fehlerhafte Hinterlegungsanzeige. Will eine Behörde davon ausgehen, dass eine Sendung durch Hinterlegung zugestellt sei, so trifft sie von Amts wegen die Pflicht festzustellen, ob auch tatsächlich durch Hinterlegung eine Zustellung bewirkt wurde. Der ordnungsgemäße Zustellnachweis ist eine öffentliche Urkunde. Er macht Beweis über die Zustellung; ein Gegenbeweis nach § 292 Abs. 2 ZPO ist möglich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1997, Zl. 96/17/0063, und vom 27. Februar 2001, Zl. 2000/13/0077, mwN). Fehlen auf dem Rückschein wesentliche Angaben im Sinne des § 17 Abs. 2 ZustellG über die Hinterlegung der Verständigung, so liegt keine Beurkundung einer erfolgten Verständigung von der Hinterlegung vor. Das Fehlen eines Zustellnachweises (bzw. eines wesentlichen Teils) der in § 24 ZustG iVm § 22 Abs. 2 leg. cit. vorgesehenen Art hat zur Folge, dass die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. April 2002, Zl. 2002/07/0009). Sie darf in einem solchen Fall daher nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass eine Verständigung von der Hinterlegung erfolgt wäre. (VwGH 24.02.2009, 2008/06/0233).

Die Behauptung des BF, er habe weder ein Einladungsschreiben noch eine Hinterlegungsanzeige erhalten, wurde durch die glaubwürdige Zeugenaussage des Postzustellers entkräftet.

Das erkennende Gericht tritt aufgrund des bewiesenen Sachverhaltes der Ansicht der belangten Behörde bei, dass von einer rechtmäßigen Zustellung im Sinne des ZustellG im Wege der Hinterlegung auszugehen ist. Die Nichtbehebung der nachweislich zugestellten Einladung ist dem BF zuzurechnen, da - wie bereits ausgeführt - von einer rechtmäßigen Zustellung im Wege der Hinterlegung auszugehen ist. Der Ausschluss der Notstandshilfe für den oben genannten Zeitraum erfolgte somit zu Recht.

Andere Beschwerdegründe wurden seitens des BF nicht vorgebracht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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