W213 2001519-1•BVwG W213 2001519-1
W213 2001519-1Tribunal administratif fédéral10 sept. 2014
Altersdiskriminierung, besoldungsrechtliche Stellung,<br/>Dienstklassensystem, Ernennung, Funktionsgruppensystem,<br/>Gleichbehandlung, Option, Studienzeiten, Überleitung, Überstellung,<br/>Überstellungsverlust, Verwendungsgruppe, Vordienstzeiten
W213 2001519-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Mag. Harald FELZMANN, Sekretär der GÖD, 1010 Wien, Teinfaltstraße 7 gegen den Bescheid der Großbetriebsprüfung vom 25.06.2013, GZ. ePGP/BMF-00119636/001-PA-MI/2013, betreffend Feststellung der besoldungsrechtlichen Einstufung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (BF) steht als Hofrat der Großbetriebsprüfung, Standort Salzburg, in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Schreiben vom 30.1.2013 beantragte er die die bescheidmäßige Feststellung der besoldungsrechtlichen Einstufung unter Berücksichtigung von Überstellungskürzungen.
Begründend führte er aus, dass er im Hinblick auf die Überstellung von Absolventen der Tax-Management-Lehrgänge ohne Überstellungsverlust den Abzug eines Überstellungsverlustes bei seiner besoldungsrechtlichen Einstufung als nicht gerechtfertigt, rechts- und gleichheitswidrig erachte.
Seine dienstliche Laufbahn stelle sich wie folgt dar:
01.10. 1975 Bundesheer (bis 31.5.1976)
01.07. 1976 Eintritt in die Finanzverwaltung (VB b)
01.06. 1978 erfolgreiche Prüfung für den gehobenen Finanzdienst (B)
01.09. 1978 Ernennung zum Beamten
09.02. 1979 erfolgreiche Prüfung Betriebsprüferlehrgang
31.07. 1979 Bestellung zum Betriebsprüfer
26.01. 1981 Antrag auf Leistungsfeststellung
21.05. 1982 Bescheid über ausgezeichnete Dienstbeurteilung für Kalenderjahr 1980
01.01. 1993 Bestellung zum Gruppenleiterstellvertreter Betriebsprüfung FA Sbg Land
17.10. 1994 Abschluss Studium der Rechtswissenschaften an der
Universität Salzburg, Sponsion zum Mag. iur. am 17.11.1994
15.12. 1994 Versetzung in GBP, Bestellung zum Großbetriebsprüfer
11.05. 1995 Dienstprüfung A mit Auszeichnungen aus Buchführung und Bilanzierung,
Steuern vom Umsatz, Einkommen und Ertrag sowie Verfahrensrecht
15.05. 1995 Bestellung zum Konzernprüfer (Bewertung A1/2)
04.01. 1999 Überleitungserklärung in die Besoldungsgruppe Allgemeiner Verwaltungsdienst
27.04. 1999 Bestellung zum Gruppenleiter der GBP (Bewertung A1/3), Spezialgruppe mit
EDV-Systemprüfern
01.09. 2009 Bestellung zum Fachexperten Spezial für Umsatzsteuer im prüfbegleitenden
Fachbereich GBP (Bewertung A1/3).
Der Umstand, dass diese Ausbildung, Prüfungen und ausgeübte Tätigkeit nicht nur nicht in gleicher Weise Anerkennung finde, sondern sogar zu einer gravierenden Schlechterstellung führe, verletze den verfassungsrechtlich normierten Gleichheitsgrundsatz. Er beantrage daher die bescheidmäßige Feststellung der besoldungsrechtlichen Einstufung (auch unter Berücksichtigung von Überstellungskürzungen).
Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 25.06.2013, GZ. ePGP/BMF-00119636/001-PA-MI/2013, wies die belangte Behörde diesen Antrag ab, wobei der Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:
"Auf Ihren Antrag vom 30. Jänner 2013 wird festgestellt, dass Ihre Einstufung zum 1. Jänner 2013 wie folgt lautet:
Verwendungsgruppe/Gehaltsstufe: A1/18
Funktionsgruppe/Funktionsstufe: 3/3
nächste Vorrückung: 1. Juli 2014"
In der Begründung wurde ausgeführt, dass der BF im Bereich der Großbetriebsprüfung als Fachexperte Spezial im Fachbereich verwendet werde. Mit 1. September 1978 sei er in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aufgenommen und auf die Planstelle eines Revidenten (Dienstklasse II, Verwendungsgruppe B) im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Finanzen, Untergliederung Finanzlandesdirektionen, ernannt worden.
Mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom 17. August 1978, GZ. 38/82-Präs./S-1978, sei der 26. Juni 1975 als Vorrückungsstichtag festgesetzt und mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom 17. August 1978, GZ. 31/34/1-Präs-Ha/ 1978, festgestellt worden, dass ihm ab 1. September 1978 das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse II (Verwendungsgruppe B) mit nächster Vorrückung am 1. Juli 1979, gebühre.
Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des BF sei mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom 9. Juli 1980, GZ. 33/39-Präs-S/1980, am 9. Juli 1980 definitiv gestellt worden. Mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom 21. Juli 1981, GZ, 161/3-GA1-L/1981, sei der BF gemäß Art. IV Abs. 1 und 2 der 37. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 306/1981, mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1981 ausgehend von seinem Vorrückungsstichtag in die neue Dienstklasse III übergeleitet worden. Seine Einstufung zum 1. Juli 1981 sei die Verwendungsgruppe B, Dienstklasse III, Gehaltsstufe 4, mit nächster Vorrückung am 1. Juli 1983 gewesen. Mit 1. Juli 1989 sei seine Ernennung auf die Planstelle eines Oberrevidenten (Dienstklasse IV, Verwendungsgruppe B) mit der Einstufung in die Gehaltsstufe 4 der Dienstklasse IV, nächste Vorrückung am 1. Juli 1991, erfolgt.
Mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1994 sei der BF auf die Planstelle eines Amtssekretärs (Dienstklasse V, Verwendungsgruppe B) ernannt worden. Durch diese Ernennung sei er ab 1. Juli 1994 in die Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V mit nächster Vorrückung am 1. Juli 1996 eingestuft worden.
Am 17. Oktober 1994 habe der BF sein Studium der Rechtswissenschaften an der Paris-Lodron-Universität in Salzburg abgeschlossen und sei am 17. November 1994 zum Magister der Rechtswissenschaften (Mag .iur.) spondiert worden. Mit Wirksamkeit vom 1. Dezember 1994 sei er in die Verwendungsgruppe A überstellt und auf die Planstelle eines Oberkommissärs (Dienstklasse V, Verwendungsgruppe A) ernannt worden. Es habe ihm demnach ab 1. Dezember 1994 das Gehalt der Gehaltsstufe 4 der Dienstklasse V (Verwendungsgruppe A) mit nächster Vorrückung am 1. Juli 1995 gebührt.
Seine besoldungsrechtliche Stellung sei dadurch ermittelt worden, dass zum Vorrückungsstichtag 26. Juni 1975 ein "Überstellungsabzug" von 4 Jahren gemäß § 12a Abs. 4 GehG hinzugerechnet worden sei und davon ausgehend die Einstufung in der Verwendungsgruppe A mit Dienstklasse V, Gehaltsstufe 4 mit nächster Vorrückung am 1. Juli 1995 ermittelt worden sei (26. Juni 1975 plus 4 Jahre ist der 26. Juni 1979, gerundet der 1. Juli 1979 mit VGr. A, DKI. III/1, 1. Juli 1981 mit VGr. A, DKI. IV/5, 1. Juli 1983 mit VGr. A, DKI. IV/6, 1. Juli 1985 mit VGr. A, DKI. IV/7, 1. Juli 1987 mit VGr. A, DKI. IV/8, 1. Juli 1989 mit VGr. A, DKI. IV/9, entspricht VGr. A, DKI. V/2, 1. Juli 1991 mit VGr. A, DKI. V/3, 1. Juli 1993 mit VGr. A, DKI. V/4 nächste Vorrückung 1. Juli 1995).
Mit 1. Juli 1995 sei die Ernennung auf die Planstelle eines Rates (Dienstklasse VI der Verwendungsgruppe A) mit der Einstufung in die Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse VI (Verwendungsgruppe A) mit nächster Vorrückung am 1. Juli 1997 erfolgt.
Mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1998 sei die Ernennung auf die Planstelle eines Oberrates der Dienstklasse VII der Verwendungsgruppe A erfolgt. Dem BF gebührte demnach ab 1. Juli 1998 das Gehalt der Gehaltsstufe 1 der Dienstklasse VII (Verwendungsgruppe A) mit nächster Vorrückung am 1. Juli 2000.
Aufgrund der schriftlichen Überleitungserklärung des BF vom 4. Jänner 1999 habe er gemäß § 254 Abs. 1 BDG 1979 mit Wirksamkeit vom 1. Februar 1999 Ihre Oberleitung in die Besoldungsgruppe der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes (A-Schema) bewirkt. Ausgehend von der Überleitungstabelle im § 134 des Gehaltsgesetzes 1956 habe seine Einstufung im neuen A-Schema zum 1. Februar 1999 daher Verwendungsgruppe A1, Gehaltsstufe 11, Funktionsgruppe 2, Funktionsstufe 2 mit nächster Vorrückung am 1. Juli 2000 gelautet.
Die Beförderungen des BF in die unterschiedlichen Dienstklassen der Verwendungsgruppe B sowie der Verwendungsgruppe A seien gemäß den Bestimmungen in den Beförderungs- sowie Aufholrichtlinien des Bundeskanzleramtes, GZ. 922.815/1-11/2/83 vom März 1983 erfolgt. Der Überstellungsabzug von vier Jahren bei Überstellung nach absolviertem Hochschulstudium sei im § 12a Abs. 4 GehG gedeckt. Seine Überleitung in den Allgemeinen Verwaltungsdienst sei gemäß der Überleitungstabelle im § 134 GehG - ausgehend von seiner Einstufung zum 1.2.1999 in der Dienstklasse VII der Verwendungsgruppe A, Gehaltsstufe 1 - erfolgt. Seine Einstufung sei daher wie im Spruch des Bescheides angeführt, festzustellen gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Berufung (nun Beschwerde) wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und beantragte daher "die Berufungsbehörde möge den Bescheid der Großbetriebsprüfung dahingehend abändern, dass ausgesprochen wird, dass die Einstufung des BF zum 1. Jänner 2013 lautet:
Verwendungsgruppe/Gehaltsstufe: A1/1 9
Funktionsgruppe/Funktionsstufe: 3/3
nächste Vorrückung: 1. Juli 2014."
In der Begründung wurden die Feststellungen der belangten Behörde über die Karrierelaufbahn des BF im Dienstklassensystem außer Streit gestellt. Allerdings habe die belangte Behörde bei der bescheidmäßigen Feststellung der Einstufung des BF den "Überstellungsabzug" von vier Jahren gemäß § 12a Abs. 4 GehG vorgenommen. Dies sei damit begründet worden, dass der BF im Jahre 1994 von der Verwendungsgruppe B in die Verwendungsgruppe A überstellt worden sei.
Mit der gesetzlichen Einführung des so genannten "Funktionsklassensystems" sei der Überstellungsabzug in den Verwendungsgruppen A1 bis A7 de facto abgeschafft worden. Der bekämpfte Bescheid seit insoweit rechtswidrig, als nach wie vor der Überstellungsabzug bei der bescheidmäßigen Feststellung vorgenommen worden sei.
Die Anwendung des § 12a Abs. 4 GehG stellt beim BF eine Verletzung des verfassungsrechtlich normierten Gleichheitsgrundsatzes dar und sei somit verfassungswidrig. Des Weiteren widerspreche der beim BF vorgenommene Überstellungsabzug der am 20. Dezember 2000 in Kraft getretenen Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Feststellung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (im Folgenden RL), insbesondere den Artikeln 1, 2 und 6 der RL.
Es werde nämlich im Falle des BF eine Diskriminierung all jener Personen vorgenommen, die sich, im alten Dienstklassensystem befunden hätten und in die Verwendungsgruppe A ernannt worden seien, zu all jenen Personen mit gleicher beruflichen Vita, die im neuen Funktionsklassensystem aufgenommen worden seien.
Würde der BF im bestehenden Dienstverhältnis seinen Austritt erklären und in der gleichen juristischen Sekunde neu zum Beamten ernannt werden, wäre sein Vorrückungsstichtag ohne Überstellungsverlust vorzunehmen und hätte sich somit um 4 Jahre (2 Gehaltsstufen) verbessert.
Wie bereits der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 14. September 2012 (Zl. 2012/12/0007-5) festgestellt habe, sei die oben zitierte RL 2000/78/EG unmittelbar wirksam. Dies bedeutet, dass Art. 2 und Art. 6 RL Vorrang vor den innerstaatlichen Normen zukomme, soweit sich diese Bestimmungen in diskriminierender Weise auswirken. Belastendes nationales Recht, das in einer konkreten Konstellation in Widerspruch zu unmittelbar anwendbarem Unionsrecht stehe, werde für diese Konstellation verdrängt.
Unter dieser Prämisse sei daher der (aktuelle) Vorrückungsstichtag des Klägers um 4 Jahre zu verbessern und festzustellen, dass die Einstufung des Klägers zum 1. Jänner 2013 Verwendungsgruppe 1, Gehaltsstufe 19, Funktionsgruppe 3, Funktionsstufe 3, mit nächster Vorrückung 1. Juli 2014, zu lauten habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang.
Die Feststellung des Sachverhalts erfolgte auf Basis der Aktenlage wobei der maßgebliche Sachverhalt, der im Wesentlichen mit der Laufbahn des BF im öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis identisch ist, vom BF ausdrücklich außer Streit gestellt wurde.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 135a Abs. 1 BDG 1979 idf 2013/210 hat das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten der §§ 38 und 40 BDG durch einen Senat zu entscheiden. Gegenständlich liegt somit mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß 3 Abs.1 letzter Satz VwGbk-ÜG gilt die vorliegende Berufung als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.
Zu A)
§ 12 a GehG in der Fassung des BGBl. I Nr. 82/2010, hat nachstehenden Wortlaut:
"Überstellung
§ 12a. (1) Überstellung ist die Ernennung zum Beamten einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe.
(2) Für die Ermittlung des in der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gebührenden Gehaltes werden die nachstehenden Besoldungs- und Verwendungsgruppen wie folgt zusammengefaßt:
1. Verwendungsgruppen A 1 bis A 7, B, C, D, E, P 1 bis P 5, L 2b, L 3, E 1, E 2a, E 2b, E 2c, W 1, W 2, M BO 1, M BO 2, M BUO 1, M B UO 2, M ZO 1, M ZO 2, M ZUO 1, M ZUO 2, M ZCh, H 2, PT 1 bis PT 9, PF 1 bis PF 6 und K 1 bis K 6;
3. Verwendungsgruppen A, L PH, L 1 und H 1, Richteramtsanwärter, Richter und Staatsanwälte, Universitätsdozenten und Universitätsassistenten.
(3) Wird ein Beamter aus einer Besoldungs- oder Verwendungsgruppe in eine gleichwertige oder höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe derselben Ziffer des Abs. 2 überstellt,so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben würde, wenn er die in der Besoldungs- oder Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit als Beamter der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte.
(4) Wird ein Beamter aus einer Verwendungsgruppe in eine höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe einer anderen Ziffer des Abs. 2 überstellt, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben würde, wenn er die in der bisherigen Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit in dem Ausmaß in der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte, um das diese Zeit die in der folgenden Tabelle angeführten Zeiträume übersteigt:
Überstellung Ausbildung im Sinne der
Ernennungserfordernisse der
Anlage 1 zum Beamten-
Dienstrechtsgesetz 1979 Zeitraum
von der in die Jahre
Besoldungs- oder
Verwendungsgruppe
Gemäß Abs. 2 Z 1 2 2
1 3 mit abgeschlossener
Hochschulbildung gemäß Anlage 1
Z 1.12 oder Z 1.12a BDG 1979 4
1 3 in den übrigen Fällen 6
2 3 mit abgeschlossener
Hochschulbildung gemäß Anlage 1
Z 1.12 oder Z 1.12a BDG 1979 2
2 3 in den übrigen Fällen 4
(5) Erfüllt ein Beamter das im Abs. 4 angeführte Erfordernis der abgeschlossenen Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Z 1.12 oder Z 1.12a BDG 1979 erst nach der Überstellung in eine der im Abs. 2 Z 3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen, ist seine besoldungsrechtliche Stellung mit Wirkung vom Tag der Erfüllung dieses Erfordernisses entsprechend dem Abs. 4 neu festzusetzen.
(6) Wird ein Beamter in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben hätte, wenn er die in der bisherigen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit als Beamter der niedrigeren Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte.
(7) Ist ein Beamter in eine höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt worden und wird er nachher in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so ist er so zu behandeln, als ob er bis zur Überstellung in die niedrigere Verwendungsgruppe in der Verwendungsgruppe geblieben wäre, aus der er in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt worden ist.
(8) Bei Überstellungen nach den Abs. 3, 4, 6 und 7 und bei einer Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung nach Abs. 5 ist die in der höchsten Gehaltsstufe einer Besoldungs- oder Verwendungsgruppe oder einer Dienstklasse, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, verbrachte Zeit bis zum Ausmaß von vier Jahren für die Vorrückung und den Anfall der Dienstalterszulage zu berücksichtigen. Die §§ 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden."
Demgegenüber lautete § 12a GehG in der am 1.12.1994 geltenden Fassung wie folgt:
"Überstellung
§ 12a. (1) Überstellung ist die Ernennung zum Beamten einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe.
(2) Für die Ermittlung des in der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gebührenden Gehaltes werden die nachstehenden Besoldungs- und Verwendungsgruppen wie folgt zusammengefaßt:
1. Verwendungsgruppen B, C, D, E, P 1 bis P 5, L 2b, L 3, W 1 bis
W 3, H 2 bis H 4, PT 1 bis PT 9 und K 1 bis K 6;
3. Verwendungsgruppen A, L PA, L 1 und H 1, Richteramtsanwärter, Richter und Staatsanwälte und Universitäts(Hochschul)assistenten.
(3) Wird ein Beamter aus einer Besoldungs- oder Verwendungsgruppe in eine gleichwertige oder höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe derselben Ziffer des Abs. 2 überstellt,so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben würde, wenn er die in der Besoldungs- oder Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit als Beamter der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte.
(4) Wird ein Beamter aus einer Verwendungsgruppe in eine höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe einer anderen Ziffer des Abs. 2 überstellt, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben würde, wenn er die in der bisherigen Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit in dem Ausmaß in der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte, um das diese Zeit die in der folgenden Tabelle angeführten Zeiträume übersteigt:
------------------+-----------------------------------+--------------
Überstellung I I
von der in die I Ausbildung im Sinne der I Zeitraum
----------------- I Ernennungserfordernisse der I--------------
Besoldungs-oder I Anlage 1 zum Beamten- I
Verwendungsgruppe I Dienstrechtsgesetz 1979 I Jahre
gemäß Abs. 2 Z I I
------------------+-----------------------------------+-----------------------------------I
1 2 I I 2
1 3 I mit abgeschlossenem Hochschulstudium I 4
1 3 I in den übrigen Fällen I 6
2 3 I mit abgeschlossenem Hochschulstudium I 2
2 3 I in den übrigen Fällen I 4
(5) Erfüllt ein Beamter das im Abs. 4 angeführte
Erfordernis des abgeschlossenen Hochschulstudiums erst nach der Überstellung in eine der im Abs. 2 Z 3 angeführten
Besoldungs- oder Verwendungsgruppen, ist seine besoldungsrechtliche Stellung mit Wirkung vom Tag der Erfüllung dieses Erfordernisses entsprechend dem Abs. 4 neu festzusetzen.
(6) Wird ein Beamter in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben hätte, wenn er die in der bisherigen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit als Beamter der niedrigeren Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte.
(7) Ist ein Beamter in eine höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt worden und wird er nachher in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so ist er so zu behandeln, als ob er bis zur Überstellung in die niedrigere Verwendungsgruppe in der Verwendungsgruppe geblieben wäre, aus der er in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt worden ist.
(8) Bei Überstellungen nach den Abs. 3, 4, 6 und 7 und bei einer Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung nach Abs. 5 ist die in der höchsten Gehaltsstufe einer Besoldungs- oder Verwendungsgruppe oder einer Dienstklasse, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, verbrachte Zeit bis zum Ausmaß von vier Jahren für die Vorrückung und den Anfall der Dienstalterszulage zu berücksichtigen. Die §§ 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden."
Der BF wendet im Wesentlichen ein, dass der Überstellungsverlust von vier Jahren, den er anlässlich seiner Ernennung in die Verwendungsgruppe A am 1.12.1994 hinnehmen mußte, gleichheitswidrig sei und auch der am 20. Dezember 2000 in Kraft getretenen Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Feststellung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf widerspreche. Dies deshalb, da mit der Einführung des Funktionsgruppensystems der Überstellungsverlust zwischen den Verwendungsgruppen A1 bis A7 abgeschafft worden sei. Er sei daher schlechter gestellt als ein Beamter der Verwendungsgruppe A2, der nach Absolvierung eines Studiums ohne Überstellungsverlust in die Verwendungsgruppe A1 überstellt werden könne. Dies stelle eine Diskriminierung jener Beamten dar, die im alten Dienstklassensystem in die Verwendungsgruppe A überstellt worden seien, gegenüber jenen mit gleicher beruflicher Vita, die bereits im Funktionsgruppensystem aufgenommen worden seien.
Dem ist entgegenzuhalten, dass der BF, der am 1.12.1994 in die Verwendungsgruppe A ernannt worden ist, mit Erklärung vom 4.1.1999 gemäß § 134 Z. 1 GehG in Verbindung mit § 254 Abs. 1 BDG seine Überleitung in die Verwendungsgruppe A1 bewirkt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu derartigen Überleitungsfällen ist klargestellt, dass die Überleitung der Beamten in das Funktionszulagenschema auf Grund eigener Option, ausgehend von der bisher erreichten besoldungsrechtlichen Stellung, zu erfolgen hat. Eine Neudurchrechnung, ausgehend vom Vorrückungsstichtag, ist für diese Überleitung gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. hiezu VwGH, 21.12.2011, GZ. 2011/12/0026 mwN). Daraus ergibt sich zwingend, dass der Überstellungsverlust, der anlässlich der Überstellung des BF von der Verwendungsgruppe B in die Verwendungsgruppe A am 1.12.1994 gemäß § 12a Abs. 4 GehG (in der damals geltenden Fassung) abgezogen wurde, auch durch die Überleitung in das Funktionszulagensystem nicht berührt wird.
Soweit der BF vorbringt, dass durch den ihn treffenden Überstellungsverlust die am 20. Dezember 2000 in Kraft getretene Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Feststellung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf verletzt werde, ist
Folgendes anzumerken:
Art. 1, 2, 3 und 6 der obgenannten Richtlinie haben nachstehenden
Wortlaut:
"Artikel 1
Zweck
Zweck dieser Richtlinie ist die Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten.
Artikel 2
Der Begriff "Diskriminierung"
(1) Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet "Gleichbehandlungsgrundsatz", dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe geben darf.
(2) Im Sinne des Absatzes 1
a) liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Person wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde;
b) liegt eine mittelbare Diskriminierung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung, einer bestimmten Behinderung, eines bestimmten Alters oder mit einer bestimmten sexuellen Ausrichtung gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn:
i) diese Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt, und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich, oder
ii) der Arbeitgeber oder jede Person oder Organisation, auf die diese Richtlinie Anwendung findet, ist im Falle von Personen mit einer bestimmten Behinderung aufgrund des einzelstaatlichen Rechts verpflichtet, geeignete Maßnahmen entsprechend den in Artikel 5 enthaltenen Grundsätzen vorzusehen, um die sich durch diese Vorschrift, dieses Kriterium oder dieses Verfahren ergebenden Nachteile zu beseitigen.
(3) Unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem der Gründe nach Artikel 1 in Zusammenhang stehen und bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird, sind Belästigungen, die als Diskriminierung im Sinne von Absatz 1 gelten. In diesem Zusammenhang können die Mitgliedstaaten den Begriff "Belästigung" im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten definieren.
(4) Die Anweisung zur Diskriminierung einer Person wegen eines der Gründe nach Artikel 1 gilt als Diskriminierung im Sinne des Absatzes
(5) Diese Richtlinie berührt nicht die im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Maßnahmen, die in einer demokratischen Gesellschaft für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit, die Verteidigung der Ordnung und die Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.
Artikel 3
Geltungsbereich
(1) Im Rahmen der auf die Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten gilt diese Richtlinie für alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen, einschließlich öffentlicher Stellen, in Bezug auf
a) die Bedingungen - einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen - ür den Zugang zu unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position, einschließlich des beruflichen Aufstiegs;
b) den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung, einschließlich der praktischen Berufserfahrung;
c) die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Entlassungsbedingungen und des Arbeitsentgelts;
d) die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation oder einer Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Organisationen.
(2) Diese Richtlinie betrifft nicht unterschiedliche Behandlungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit und berührt nicht die Vorschriften und Bedingungen für die Einreise von Staatsangehörigen dritter Länder oder staatenlosen Personen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder deren Aufenthalt in diesem Hoheitsgebiet sowie eine Behandlung, die sich aus der Rechtsstellung von Staatsangehörigen dritter Länder oder staatenlosen Personen ergibt.
(3) Diese Richtlinie gilt nicht für Leistungen jeder Art seitens der staatlichen Systeme oder der damit gleichgestellten Systeme einschließlich der staatlichen Systeme der sozialen Sicherheit oder des sozialen Schutzes.
(4) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass diese Richtlinie hinsichtlich von Diskriminierungen wegen einer Behinderung und des Alters nicht für die Streitkräfte gilt.
Artikel 6
Gerechtfertigte Ungleichbehandlung wegen des Alters
(1) Ungeachtet des Artikels 2 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt sind und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.
Derartige Ungleichbehandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:
a) die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlassung und Entlohnung, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Arbeitnehmern und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen;
b) die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile;
c) die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung aufgrund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder aufgrund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand.
(2) Ungeachtet des Artikels 2 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit die Festsetzung von Altersgrenzen als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen bzw. Kategorien von Beschäftigten und die Verwendung im Rahmen dieser Systeme von Alterskriterien für versicherungsmathematische Berechnungen keine Diskriminierung wegen des Alters darstellt, solange dies nicht zu Diskriminierungen wegen des Geschlechts führt."
Im vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass der Eintritt des gemäß § 12 Abs. 6 und 7 GehG in Verbindung mit § 12a GehG vorgesehenen Überstellungsverlustes nicht an ein bestimmtes Alter geknüpft ist. Er kommt immer dann zum Tragen, wenn ein Bediensteter von einer der in § 12a Abs. 2 Z. 1 bis 3 GehG genannten Verwendungsgruppen in eine höhere Verwendungs- oder Besoldungsgruppe überstellt wird, wobei jeweils der sich aus der Tabelle in § 12a Abs. 4 GehG ersichtliche Überstellungsverlust in Abzug zu bringen ist. Die Höhe des Abzuges richtet sich nach der Ausbildung, die als Zugangserfordernis für die jeweilige höhere Verwendungsgruppe nachzuweisen ist. Ziel des Überstellungsverlustes ist es also, die in der Regel länger andauernde Ausbildungszeit (z. B. Hochschulstudium), die für höhere Verwendungsgruppen erforderlich ist, bei jenen Beamten in Abzug zu bringen, die schon über Vordienstzeiten als Beamte in niedrigeren Verwendungsgruppen aufzuweisen haben, da diese sonst gegenüber Beamten die nach Absolvierung der als Ernennungsvoraussetzung geforderten Ausbildung erst zu einem späteren Zeitpunkt in das öffentlich - rechtliche Dienstverhältnis eintreten können, bevorzugt würden. Diese Vorgangsweise knüpft aber an kein bestimmtes Alter an, sondern versucht nur sicherzustellen, dass die Ausbildungszeiten, die für die Erlangung der Ernennungsvoraussetzungen erforderlich sind, sich bei allen Beamten gleichermaßen auswirken. Der Überstellungsverlust stellt also keine (offenkundige) Diskriminierung nach dem Alter dar. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die geltende Rechtslage in Bezug auf den Überstellungsverlust jedenfalls innerhalb des durch Art. 6 Abs.1 der Richtlinie 2000/78/EG vom 27.11.2000 vorgegebenen Rahmens für gerechtfertigte Ungleichbehandlungen wegen des Alters bleibt.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar im Erkenntnis vom 21.12.2011, GZ. 2011/12/0026, in Weiterführung seiner bisherigen Rechtsprechung dezidiert festgestellt, dass in Fällen der Überleitung von Beamten in das Funktionszulagenschema auf Grund eigener Option, dies ausgehend von der bisher erreichten besoldungsrechtlichen Stellung, zu erfolgen hat. Eine Neudurchrechnung, ausgehend vom Vorrückungsstichtag, ist für diese Überleitung gesetzlich nicht vorgesehen. Daraus ergibt sich, dass der beim BF anlässlich seiner am 1.12.1994 erfolgten Überleitung in die Verwendungsgruppe A1 zum Tragen gekommene Überstellungsverlust bestehen bleibt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar im Erkenntnis vom 29.1.2014, GZ. 2012/12/0047, in Weiterführung seiner bisherigen Rechtsprechung dezidiert festgestellt, dass bei der erstmaligen Begründung eines öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnisses als Richteramtsanwärter bzw. Richter ein Überstellungsverlust von vier Jahren in Abzug zu bringen ist, doch hat er sich nicht zur Frage einer eventuellen Europarechtswidrigkeit der innerstaatlichen Regelungen hinsichtlich des Überstellungsverlustes geäußert. Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 16.9.2013, GZ. EU 2013/0005, dem Gerichtshof der Europäischen Union keine Fragen hinsichtlich des Überstellungsverlustes zur Vorabentscheidung vorgelegt. Da also zur Frage der Vereinbarkeit der Regelungen über den Überstellungsverlust mit der Richtlinie 2000/78/EG vom 27.11.2000 keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes existiert, ist in diesem Punkt die Revision zuzulassen.
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