W156 1420555-1•BVwG W156 1420555-1
W156 1420555-1Tribunal administratif fédéral10 sept. 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet, politische<br/>Gesinnung, Spionage, Verfolgungsgefahr
W156 1420555-1/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.07.2011, Zl. XXXX-BAL, wegen § 3, 8 und 10 AsylG 2005 zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer XXXX
gemäß
§ 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), idgF, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4
Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Das Verfahren vor dem Bundesasylamt
1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 19.03.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, gestellt.
1.2. Am gleichen Tag fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt, worin dieser im Wesentlichen als Fluchtgrund angab, dass er bei einer französischen Hilfsorganisation tätig gewesen sei und vor den Taliban gewarnt worden sei. Er habe zwei Warnbriefe bekommen. Die Taliban seien auch bei ihm zu Hause gewesen, wobei er nicht zu Hause gewesen sei. Ende 2010 habe er aus Angst seine Arbeit verlassen, sich versteckt und Geld zur Ausreise gesammelt.
1.3. In weiterer Folge wurde der BF am 03.06.2011 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz (im Folgenden: belangte Behörde), im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.
Im Wesentlichen brachte der BF vor, dass er Ende 2010 weggegangen sei. Er sei am 19. März 2011 gekommen, einen Monat sei er unterwegs gewesen, er sei also im Jänner 2011 weggegangen. Genau wisse er es nicht.
Als Fluchtgrund gab er an, dass eine Stelle in der XXXX als Sicherheitskraft bekommen und 2009 zwei Briefe der Taliban bekommen habe. 2010 suchten ihn die Taliban auch zu Hause auf.
An dem Tag habe er beschlossen auszureisen und sei von XXXX nach Laghman gegangen und dort in Omarzei 10 Monate versteckt gelebt. Sein Schwiegervater habe ihm dann das Geld geborgt und die Adresse des Schleppers gegeben. Er sei nach XXXX gekommen und ausgereist.
Er sei bereits 2000 wegen Probleme mit den Taliban nach Europa gegangen. Diese hätten gewollt, dass er mit ihnen in den Krieg ziehe und hätten 1999 seinen Bruder mitgenommen. Als das Talibanregime gestürzt worden sei, sei sein Bruder wieder aufgetaucht und er sei 2004 nach Afghanistan abgeschoben worden. Er habe in XXXX in XXXX in einem eigenen Haus bei seiner Familie gewohnt und sei selbständig als Geschirrvermieter für Feiern tätig gewesen. 2005 sei ihm von der Organisation AGEF und IM geholfen worden. Nach 2007 habe er geheiratet und bei einer französischen Organisation als Sicherheitskraft gearbeitet. Eine Berufsausbildung habe er nicht.
Seine Frau habe er über Verwandte kennengelernt und sie hätten 2007 am 29. August geheiratet. Sie hätten drei oder dreieinhalb Jahre in XXXX zusammengelebt. Bis er ausgereist sei, habe er dort gewohnt. Als er ausgereist sei, sei seine Frau zu ihrem Vater zurück nach XXXX in XXXX gezogen.
Warum die Taliban sein Arbeit bei der Hilfsorganisation unterbinden wollten, wisse er nicht, aber es könne sein, weil sie Ausländer seien und Ungläubige. Sie hätten ihn in den Briefen gewarnt. Es habe im ersten Brief gestanden, dass er die Arbeit mit den Ausländern beenden solle und zu seinen Brüdern kommen solle. Im zweiten Brief hätten sie auch erwähnt, dass er, weil er in XXXX gewesen sei, ein Spion sei. Sie hätten die Briefe über die Mauer in den Hof geworfen.
Seine Mutter und seine Frau hätten ihm erzählt, dass bewaffnete Leute hier gewesen seien und das Haus durchsucht hätten. Sie seien in talibanischer Gestalt aufgetaucht mit Turbanen und lange Gewändern. Sie hätten nach ihm gefragt, sie hätten gesehen, dass er nicht da sei, dann hätten sie nichts mehr gefragt.
Es habe ihm Gefahr gedroht, weil sie sagten, er sei Spion und sie gewollt hätten, dass er mit ihnen zusammenarbeite. Sie hätten ihn zuerst aufgefordert, die Tätigkeit zu unterlassen und mit ihnen zusammenzuarbeiten. Im zweiten Brief sei etwas über XXXX gestanden und das er ein Spion sei. Aber erst als sie zu ihm gekommen seien, habe er das ernst genommen und sei weggegangen.
1.4. Die belangte Behörde hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 22.07.2011, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Die belangte Behörde begründete im gegenständlich angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen des Bf. aufgrund der widersprüchlichen und unplausiblen Angaben nicht glaubhaft sei. Auch habe die Staatendokumentation versucht, Informationen über die Beschäftigung des Bf. bei einer französischen Hilfsorganisation zu bekommen. Es habe jedoch keine Auskunft eruiert werden können. Auffällig sei auch, dass der Bf. kein Wort französisch spreche und auch die Bestätigungen der Hilfsorganisation in englischer und nicht in französischer Sprache ausgestellt seien. Im Zweifel sei aber davon auszugehen, dass der Bf. bei einer Hilfsorganisation gearbeitet habe. Was die Fluchtgeschichte des Bf. betreffe, sei jedoch insgesamt von einer erfundenen Geschichte auszugehen. So erscheine es geradezu absurd, dass die Taliban jemanden, den sie als Spion bezeichnen, auffordern würden, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Weiters würden die zeitlichen Zusammenhänge in den Erzählungen des Bf. nicht übereinstimmen. Auch, dass die gesamte Familie des Bf. unbehelligt in XXXX lebe, deute auf eine wirtschaftlich begründete Ausreise des Bf. hin. Des Weiteren seien auch sonst keine Umstände hervorgekommen, die einer Rückkehr des Bf. nach Afghanistan entgegenstehen würden. So könne es dem Bf. zugemutet werden, in seinem Heimatland selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, da er als gesunder junger Mann in der Lage sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Auch könne davon ausgegangen werden, dass dem Bf. im Falle einer Rückkehr im Rahmen seines Familienverbandes eine ausreichende Unterstützung zuteil werde. Zusammenfassend sei festzustellen, dass der Bf. im Falle einer Rückkehr nicht in eine extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen würde.
1.5. Gegen den oben genannten Bescheid richtet sich die fristgerecht eingelangte und mit 01.08.2011 datierte Beschwerde des BF an den Asylgerichtshof. Darin wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben oder abzuändern.
1.6. Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Asylgerichtshof am 09.08.2011 vorgelegt.
2. Verfahren vor dem Asylgerichtshof und Bundesverwaltungsgericht:
2. 1. Am 11.04.2012 langte beim Asylgerichtshof eine Beschwerdeergänzung des BF ein, mit der eine Deutschkurs-Teilnahmebestätigung vom 21.03.2012 übermittelt wurde.
2.2. Am 29.08.2012 langt dem Asylgerichtshof eine Beschwerdeergänzung samt Beweisvorlage den BF ein, mit der ein Zeitungartikel, neuerlich die Arbeitsbestätigung bei der XXXX, die Tazkira und die Heiratsurkunde sowie das Parteibuch des Vaters des BF vorgelegt wurden
2.3. Mit 08.01.2014 wurde das Verfahren der GA W156 des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung zu gewiesen.
2.4. Am 03.09.2014 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt.
Dieser blieb das Bundesasylamt entschuldigt fern.
Der BF bracht im Wesentlichen vor, dass bei seiner Einvernahme vor der Polizei (Anm.: es ist die belangte Behörde gemeint) in Linz die Dolmetscherin Farsi gesprochen habe. Er verstehe Dari zu 100%. Er wisse nicht, in wie weit ihn die Dolmetscherin verstanden habe und das auch richtig zu Protokoll gegeben habe.
Die Einvernahme in Linz sei auf Farsi gewesen. In Traiskirchen habe der Dolmetscher Pashtu gesprochen, in Linz Farsi.
Die Ersteinvernahme in Traiskirchen sei nicht rückübersetzt worden, die Einvernahme in Linz sei zusammengefasst worden.
Hinsichtlich der unterschiedlichen Namen in der Tazkira, im gegenständlichen und im Asylverfahren in Großbritannien gibt der BF an, dass er XXXX heiße, in der Bestätigung der intern. Organisation ist ebenfalls XXXX angeführt, in seiner Tazkira ist der Beiname XXXX angeführt. Also XXXX. Er gehöre dem Stamm der XXXX an, sein Nachname ist XXXX. Es sei nicht üblich in der Tazkira den Nachnamen anzuführen.
Zu seinem Verlassen von Afghanistan gibt der BF an:
"Als die Taliban im Jahr 1996 nach XXXX gekommen waren, war ich Schüler und ich hatte auch ein Geschäft. In unserem Stadtteil gab es eine Militärbasis. Diese wurde damals von der Bevölkerung geplündert. Nachdem die Taliban XXXX eingenommen haben, haben sie binnen einer Woche ihre Vorschriften der Bevölkerung erklärt. Frauen durften nicht mehr zur Schule gehen oder arbeiten. Sie durften auch nicht alleine das Haus verlassen. Männer mussten z.B. den Bart wachsen lassen und regelmäßig beten gehen. Zu dieser Zeit haben die Taliban mich festgenommen und mich zur Plünderung der Militärbasis befragt. Ich wurde auch über meine Nachbarn ausgefragt. Sie wollten nämlich genau wissen, wer aus meiner Umgebung etwas aus der Militärbasis mitgenommen hat. Ich wurde eine Woche von den Taliban festgehalten. In dieser Zeit war mein Vater auf der Suche nach mir. Nachdem er für mich bei den Taliban gebürgt hat, wurde ich freigelassen. Wir wurden damals von den Taliban aufgefordert, mit ihnen mitzuarbeiten. Ich konnte wieder regelmäßig meiner Arbeit nachgehen und im selben Jahr habe ich die Schule beendet. Im Jahr 1999 wurde mein Bruder von zu Hause aus von den Taliban entführt. Damals wurde in Shamali gekämpft. Für diese Kämpfe wurden sehr viele Afghanen rekrutiert. Die Taliban waren bei uns zu Hause und hatten auch nach mir gefragt. Zu dem Zeitpunkt befand ich mich in meinem Geschäft. Mein Vater hat damals meinen jüngeren Bruder namens Hamid zu mir ins Geschäft geschickt und mir berichtet, dass ich mich verstecken sollte. Ich habe das Geschäft geschlossen und bin zu meinem Onkel väterlicherseits, der im Stadtteil XXXX gelebt hat. In derselben Nacht ist mein Vater zu mir gekommen. Er hat gemeint, dass er bereits einen Sohn verloren hat und nicht damit einverstanden war, dass die Taliban mich ebenfalls mitnehmen. Mein Vater hat mir einen Fahrer vorgestellt. Mit seiner Hilfe konnte ich über Kandahar nach Herat reisen. Dort wurde ich einer anderen Person vorgestellt, die mich in ein Zimmer gebracht hat. Dort haben 2 weitere Personen gelebt. Nach ca. 2 Wochen haben wir von dieser Person Pässe bekommen, mit einem 10-tägigen Visum für Turkmenistan. Schlepperunterstützt konnten über Turkmenistan nach Moskau, in die Ukraine, bis Österreich reisen. Meine Fluchtreise hat einige Monate in Anspruch genommen. Im Jahr 2001 habe ich in Österreich um Asyl angesucht. Ich habe 2 Wochen in Traiskirchen verbracht. Jener Schlepper, der mich nach Österreich gebracht hat, hat mich wieder gefunden. Er ist gemeinsam mit mir und 2 weiteren Personen nach Frankreich gereist. Von dort aus hat er uns nach XXXX gebracht. Ich habe im Jahr 2001 in XXXX um Asyl angesucht. Dort habe ich eine weiße Karte erhalten und eine Wohnung. Ich habe in der Stadt XXXX gelebt. Ich habe in XXXX einen negativen Bescheid erhalten. Ende 2002 hatte ich telefonischen Kontakt zu meiner Mutter. Sie hat mir von der Ermordung meines Vaters (Anm.: durch die Taliban) berichtet. Ende 2004 wurde ich nach XXXX abgeschoben. Ich hatte eine Zwischenlandung in Dubai, von dort aus hatte ich Kontakt zu meiner Familie aufgenommen. Mein jüngerer Bruder namens Hamid hat mich am Flughafen erwartet. Er hat mich in dem Stadtteil XXXX in unser Haus gebracht. Nach 1 oder 2 Tagen habe ich meine Mutter nach meinem Vater gefragt. Sie hat mir erzählt, dass, als ich Afghanistan verlassen hatte, die Taliban meinen Vater immer wieder belästigt haben. Damals hat mein Vater das Haus im Stadtteil XXXX verkauft und ist in einen anderen Stadtteil gezogen. Nach dem Sturz der Taliban konnte mein Vater seine frühere Tätigkeit im Innenministerium wieder aufnehmen. Eines Tages, als er von der Arbeit nach Hause gekommen ist, wurde er vor dem Haus von den Taliban angegriffen und getötet. Als ich nach Afghanistan zurückgekehrt bin, wurde ich von einer intern. Organisation namens IOM und AGEF finanziell unterstützt. Mit dieser finanziellen Unterstützung konnte ich ein Geschäft eröffnen. Ich habe Geschirr für größere Veranstaltungen zur Verfügung gestellt und vermietet. In diesem Geschäft haben auch meine jüngeren Brüder mit mir mitgearbeitet. Im Jahr 2007 habe ich geheiratet. Ich habe damals für mich eine 2. Arbeit gesucht. Ich habe erfahren, dass ein Jobcenter namens XXXX eine Sicherheitskraft für eine Organisation namens XXXX sucht. Ich habe mich damals beworben und wurde für ein Gespräch geladen. Dann gab es das Interview bei der Organisation XXXX. Bei diesem Gespräch wurde mir gesagt, dass sie mich aufnehmen werden. Ich habe ihnen meine Telefonnummer gegeben. Am 1. Arbeitstag wurden mir meine Aufgaben erklärt. Ich musste damals auch meine Tazkira vorlegen. Ich habe 3 Tage in der Zentrale dieser Organisation gearbeitet, im Stadtteil XXXX, XXXX. Freitag Nacht und Samstag Nacht hatte ich Nachtdienst im Gasthaus dieser Organisation, ebenfalls in XXXX, XXXX. In der Nähe unseres Hauses befand sich die Moschee namens XXXX, der Mullah dieser Moschee war mit meinem Vater früher befreundet. Ca. einmal in der Woche bin ich auch zum Gebet in die Moschee gegangen. Ende 2009 hat mich der Mullah angesprochen und zu mir gesagt, dass unbekannte Personen nach mir gefragt hätten und dass er ihnen meine Hausadresse gegeben hätte. Eines Abends, als ich Dienst hatte, sind Personen zu mir nach Hause gekommen, sie hatten an der Tür geklopft und hatten sich als meine Freunde vorgestellt. Sie haben meiner Mutter einen Brief gegeben. Am nächsten Morgen bin ich um 8h von der Arbeit nach Hause gekommen. Ich habe diesen Brief von meiner Mutter erhalten. Bei diesem Brief handelte es sich um einen Drohbrief der Taliban. Im Brief war angeführt, dass die Taliban nun Bescheid wüssten, dass ich aus XXXX zurückgekommen sei und dass sie wüssten, dass ich für die Ausländer arbeiten würde, und dass sie meine Mitarbeit erwarten würden. Ich habe diesen Brief nicht weiter ernst genommen und bin weiterhin zur Arbeit gegangen. Im Jahr 2010, nach dem afghan. Neujahr, hatte es eines Abends wieder an unsere Tür geklopft. Ich war zu dem Zeitpunkt zu Hause. Meine Schwester hat aufgemacht und es wurde ein weiterer Brief für mich abgegeben. Dieser Brief stammte ebenfalls von der Taliban. Darin war angeführt, dass ich der Aufforderung der Taliban nicht nachgekommen wäre und dass der Jihad gegen die Ausländer nach wie vor bestehe und weil ich mit den Taliban nicht zusammengearbeitet habe, es erlaubt sei, mich zu töten. Ich bin am nächsten Tag zur Arbeit gegangen und habe um unbezahlten Urlaub gebeten. Ich bekam 10 freie Tage. Diese Zeit habe ich zu Hause verbracht. Ich wollte, dass dieses Thema geheim bleibt. Nach ca. einer Woche, es war 9h oder 10h am Abend, wurde unsere Tür geöffnet, 5 oder 6 Personen sind hereingekommen. Sie haben sehr laut geschrien. Sie sagten "Wo ist XXXX? Wo ist der Sohn des Kommunisten? Wo hält sich der Spion der Ausländer auf?" Zu dem Zeitpunkt befand ich mich im oberen Stockwerk unseres Hauses. Ich bin vom Balkon aus auf unser Dach geklettert. Von dort aus bin ich auf das Dach meines Nachbarn gesprungen und ich konnte durch kleine Gassen von dort fliehen.
Auf Nachfrage, dass der BF sowohl in der Einvernahme als auch in der Beschwerde angegeben habe, dass er nicht dort gewesen sei, bringt der BF zusammengefast vor, dass er bei seiner Einvernahme in Linz diese Aussage getätigt habe. Wie bereits zuvor gesagt, habe es Verständigungsprobleme mit der Dolmetscherin gegeben. Als die Beschwerde verfasst worden sei, sei er dazu telefonisch sehr kurz befragt worden. Er habe damals kein Deutsch und nur sehr wenig Englisch gekonnt. Die Beschwerde sei nicht von Rechtsberatern der Caritas verfasst worden, sondern von der Volkshilfe. Er habe den Inhalt nicht gekannt und habe den Inhalt unterschrieben. Auch bei der Verfassung der Beschwerdeergänzung sei kein Dolmetsch für mich gestellt worden, Er habe sich mit der Person, die die Beschwerde verfasst habe, auf Englisch ein wenig verständigen. Mit dem Anwalt habe es kein Gespräch gegeben, dieser habe gemeint, dass er einen Brief, den Bericht, schicken werde. Mit ihm habe er sich auch nur ein wenig auf Englisch und Deutsch verständigen können.
Fortfahrend berichtet der BF:
" Ich bin 20 Minuten durch die Gassen gelaufen, bis ich in eine Hauptstraße gelaufen bin, dort ein Taxi angehalten habe, das mich zu meinem Schwiegervater gebracht hat. Nachdem ich meinem Schwiegervater von dem Vorfall erzählt habe, konnte ich die Nacht bei ihm bleiben. Wir haben den Entschluss gefasst, dass ich in XXXX nicht sicher sei und ich bin am nächsten Tag in die Provinz Laghman geflüchtet. Meine Eltern stammen beide aus dieser Provinz. Wir haben dort landwirtschaftliche Grundstücke. Ich bin zu dem Bauer, der unsere Grundstücke bewirtschaftet gegangen und habe gesagt, dass ich einige Zeit bei ihm verbringen würde. Am nächsten Tag hat mein Schwiegervater meine Familie ebenfalls in die Provinz gebracht. Ich hatte zu den anderen Dorfbewohnern nur wenig Kontakt, sie wussten aber über meinen Aufenthalt im Dorf Bescheid, ich ging immer wieder in die Moschee. Nach ca. 5 bis 6 Monaten wurde ich von unserem Bauern angesprochen. Er hat gemeint, dass die Dorfbewohner der Meinung sind, dass ich ein Spion der Amerikaner sei. Im Jahr 2011, vor meiner Flucht, war ich in der Moschee und habe das Nachmittagsgebet verrichtet, als ich die Moschee verlassen wollte, wurde ich von hinten angegriffen und geschlagen. Ich bin zu Boden gefallen. Mehrere Personen haben mich getreten und mich mit Fäusten geschlagen. Der Mullah und einige Dorfälteste konnten mich befreien. Ich habe die Gespräche, die damals geführt wurden, nicht zu 100% mitbekommen. Ich habe nur gehört, dass sie gesagt haben, dass ich im Dorf Spionage betreiben würde und dass ich der Sohn eines Kommunisten sei. Der Mullah hat mit diesen Personen gesprochen. Mit Hilfe der Dorfältesten konnte ich dann die Moschee verlassen und ich wurde nach Hause gebracht. Am Heimweg hat der Mullah mir gesagt, dass ich meinen Entschluss heute fassen müsste und weil ich im Dorf nicht mehr sicher sei, flüchten müsste. Von Hause aus habe ich meinen Schwiegervater kontaktiert und habe ihm von dem Vorfall erzählt. Nach kurzer Zeit hat er sich wieder bei mir gemeldet und meinte, dass er am nächsten Morgen kommen würde. Es war ca. 7h in der Früh, als mein Schwiegervater angekommen ist. Er hat sich um meine Familie gekümmert, er hat mir Bargeld gegeben und die Telefonnummer einer Person, die ich in XXXX treffen sollte. Mit Hilfe unseres Bauern konnte ich die Provinz verlassen. In XXXX habe ich die Person kontaktiert. Diese Person hat mich nach Norden in die Provinz Kunduz gebracht. Ich war ca. 10 Stunden unterwegs. In derselben Nacht habe ich Afghanistan verlassen, bis ich dann nach Österreich gekommen bin.
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Meine Ehefrau und meine beiden Kinder leben in XXXX. Vor einiger Zeit waren sie in Pakistan.
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Meine jüngeren Brüder leben bei meiner Mutter in XXXX. Sie sind ca. 25 und 23 Jahre alt.
Bis jetzt haben meine jüngeren Brüder keine Probleme mit den Taliban. Sie haben in XXXX wieder ihre Adresse gewechselt. Aufgrund der Arbeit meines Vaters wurde mein älterer Bruder früher schon von den Taliban entführt. Meine jüngeren Brüder haben keine Probleme. Mein älterer Bruder lebt derzeit in Jalalabad und hat aktuell keine Probleme.
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Ich habe für eine franz. Organisation namens XXXX gearbeitet. Das Hauptbüro dieser Organisation war in XXXX. Sie hatten auch Zweigstellen in den Provinzen XXXX, XXXX und XXXX. Die Organisation hat hauptsächlich Projekte in der Landwirtschaft, im Straßenbau und Wasseraufbereitung realisiert. Ich war im Büro in XXXX, als Sicherheitspersonal tätig. Ich war Guard. Ich habe 3 Tage meinen Dienst in der Zentrale geleistet und 2 Nächte war ich für die Sicherheit im Guesthouse dieser Organisation zuständig. Ich habe für die Sicherheit von ausl. Mitarbeitern gesorgt. Das war kein Hotel, es war nur für die Mitarbeiter dieser Organisation zum Übernachten.
Die Mitarbeiter waren Franzosen und Kanadier.
In Afghanistan sprechen alle Mitarbeiter von NGOs und ausländischen Firmen Englisch. Ich konnte mich mit ihnen in englischer Sprache verständigen.
Ich war nicht der einzige Afghane. In meinem Bereich haben ca. 7 oder 8 Afghanen gearbeitet. Es gab auch andere Afghanen, die andere Aufgabenbereiche hatten.
Wenn es Projekte in XXXX oder anderen Provinzen gab, hat die Organisation selbst Ingenieure dorthin geschickt. Sie hatten auch eigene Arbeiter. Alle 14 Tage oder einmal im Monat sind dann aus der Zentrale Mitarbeiter in die jeweilige Provinz gefahren und haben sich selbst ein Bild von der Arbeit gemacht. Das gesamte Projekt wurde von der NGO organisiert.
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In der Zentrale habe ich in einem Büro neben dem Tor gearbeitet. Wenn Personen von außerhalb einen Termin hatten, musste ich diese Person durchsuchen und sie dann zu den jeweiligen Termin oder Raum bringen. Ich war immer über Funk mit dem Sicherheitschef der Organisation in Verbindung. Personen, die in das Haus gekommen sind, und Personen, die das Haus verlassen haben, wurden genauestens kontrolliert. Wenn die Mitarbeiter der Organisation Termine in einem anderen Stadtteil in XXXX hatten, mussten wir diese genau darüber informieren, welche Straßen und welche Stadtteile sie an dem jeweiligen Tag meiden sollten. Zu meiner Arbeit als Sicherheitspersonal habe ich div. Trainings absolviert, diese Bestätigung habe ich bisher nicht vorgelegt. (BF legt Certificate vor, Kopie wird als Beilage A zum Akt genommen). Ich habe alle Dokumente am selben Tag erhalten. Weil es so viele waren, habe ich vergessen, alle vorzulegen.
...
Es (Anm.: Sitz der XXXX) war ein privates Haus, es gab keine anderen Geschäfte dort. Um dieses Haus herum gab es eine Betonmauer.
Ich bin von zu Hause zu Fuß in die Arbeit gegangen. Es waren ca. 25 bis 30 Minuten zu Fuß. Die Stadtteile, wo ich wohnte und wo ich gearbeitet habe, grenzten aneinander."
Die BFV gibt eine Stellungnahme zu den Länderberichten ab.
Der Entscheidung wurde das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA vom 28.01.2014, insbesondere hinsichtlich der Tätigkeit bei NGOs, zugrunde gelegt:
"Eine Vielzahl an nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen arbeitet, untersucht und veröffentlicht Menschenrechtsfälle, Großteils ohne Einschränkungen durch die Regierung (USDOS 19.4.2013). Jedoch sind die Möglichkeiten frei und effizient zu arbeiten, durch die Sicherheitslage eingeschränkt. Sowohl internationale als auch nationale MitarbeiterInnen von NGOs sind Ziel von Entführungen und gewalttätigen Angriffen durch Kriminelle und Rebellen. Aktivisten der Zivilgesellschaft, die im Speziellen auf die Problematik der Menschrechte und Schuldigkeit hinweisen, sind weiterhin Bedrohungen und Misshandlungen ausgesetzt (FH 1.2013).
Systematische Angriffe auf NGOs und afghanischen NGO MitarbeiterInnen durch Rebellen sind im Abklingen. Jedoch können sie unter bestimmten Umständen Ziel von Attacken werden (z.B. wenn sie für eine US finanzierte Organisation arbeiten, wenn sie Aktivitäten durchführen, die von den Rebellen als parteiisch angesehen werden; oder wenn sie mit dem Internationaler Währungsfonds kooperieren). Gleichzeitig bestätigte eine Quelle, dass die Taliban eine Regelung für diese Organisationen eingeführt haben, die einigen erlaubt zu arbeiten. Ein Indiz dafür ist, dass sie eine Steuer auf NGO-Projekte einheben (EASO 12.2012). Interviews zufolge, treten Hilfsorganisationen, die in unsicheren Gebieten tätig sind, mit ranghohen Taliban in Kontakt um sich zu registrieren. Bei der Registrierung müssen die Organisationen mehrere Konditionen erfüllen, inklusive Neutralität, Respekt der Talibanvorgaben der "afghanischen Kultur" und in manchen Fällen, die Zahlung von Steuern (HPN 7.2013).
MitarbeiterInnen von internationalen Organisationen, wie UNAMA, der afghanischen Regierung oder NGOs sind Ziele von Drohungen oder in einigen Fällen auch Morden von militanten Gruppen. Die interviewten Organisationen berichten von Einschüchterungsversuchen durch nächtliche Briefe, Drohanrufe oder durch Personen, welche die MitarbeiterInnen in Moscheen oder auf der Straße aufsuchen. Die Drohungen enthalten die Aufforderung, ihre Arbeit bei den Organisationen zu beenden, da sie sonst getötet werden würden. IOM fügte hinzu, dass in den letzten eineinhalb Jahren [Anmerkung: Stand Mai 2012], es vermehrt zu Drohungen in Verbindung mit der UN bzw. UN-Nahen Organisation kam. Das Risiko ist in XXXX, Herat und Mazar geringer (DIS 5.2012).
UN-Organisationen, die in Afghanistan arbeiten, versetzen ihre MitarbeiterInnen, die einem Sicherheitsrisiko ausgesetzt sind, nach XXXX. Einige internationale Organisationen sehen es als unwahrscheinlich an, dass die Taliban die Suche nach einer "low-profile" Person in XXXX zur Priorität machen, da sie auch nicht die Kapazität haben, diese zu suchen (DIS 5.2012). Einheimische warnen ihre Verwandten, die für NGOs arbeiteten, nicht in die Gegend zu kommen und UN-MitarbeiterInnen brachten ihre Familienmitglieder in sicherere Gegenden. In XXXX, Mazar und Herat ist das Risiko geringer, eingeschüchtert oder angegriffen zu werden, außer es gibt spezielle Umstände, die das Risiko erhöhen würden. Das ist auch der Fall für MitarbeiterInnen ausländischer Firmen, im Speziellen wenn die Firma amerikanisch, britisch oder indisch ist (EASO 12.2012).
Ab Anfang des Jahres 2013 bis zum 31. Mai zu 104 Vorfälle in 21 Provinzen. Dabei wurden zwölf MitarbeiterInnen von Hilfsorganisationen getötet, 22 verletzt, 26 entführt und 19 verhaftet. Die Attacken im Mai 2013 in XXXX auf das Büro der Internationalen Organisation für Migration und in Jalalabad auf das Internationale Komitee des Roten Kreuzes unterstreichen die Gefahr für Humanitäre HilfsmitarbeiterInnen in Afghanistan (OCHA 1.7.2013).
Quellen:
DIS - Danish Immigration Service (5.2012): Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process, http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/3FD55632-770B-48B6-935C-827E83C18AD8/0/FFMrapportenAFGHANISTAN2012Final.pdf, Zugriff 15.1.2014
EASO (12.2012): Country of origin information report- Afghanistan Insurgent strategies - intimidation and targeted violence against Afghans,
http://easo.europa.eu/wp-content/uploads/192143_2012_5967_EASO_Afghanistan_II.pdf, Zugriff 16.1.2014
FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Afganistan, http://www.freedomhouse.org/report/freedom-world/2013/afghanistan-0, Zugriff 1.8.2013
HPN - Humanitarian Practice Network (7.2013): Taliban policy and perceptions towards aid agencies in Afghanistan, http://www.odihpn.org/humanitarian-exchange-magazine/issue-58/taliban-policy-and-perceptions-towards-aid-agencies-in-afghanistan, Zugriff 16.1.2014
OCHA - United Nation Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (1.7.2013): Mid-Year Review of Common Humanitarian Action Plan for Afghanistan 2013,
https://docs.unocha.org/sites/dms/CAP/MYR_2013_Afghanistan_CHAP.pdf, Zugriff 15.1.2014
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper, Zugriff 16.1.2014
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:
Der BF reiste am 19.03.2011 unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein.
Der BF führt den Namen XXXX und wurde am XXXX in XXXX (Afghanistan) geboren. Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Er ist zugehörig zur Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Paschtu.
Der BF ist verheiratet und hat zwei Kinder. Der BF wurde in XXXX geboren, wuchs in der Stadt Jalalabad auf und ging dann wieder nach XXXX zurück, wo er einen großen Teil seines bisherigen Lebens verbrachte. Der Vater des BF war Mitglied der Volksdemokratischen Partei Afghanistan und verstarb 2002, nach Angaben des BF wurde er von den Taliban ermordet. Der BF hat von 1982 bis 1987 in Jalalabad und von 1987 bis 1994 in XXXX die Schule besucht. Von 1996 bis 2000 hat der BF in XXXX als Lebensmittelverkäufer in seinem eigenen Geschäft gearbeitet. Von 2001 bis 2004 hat der BF in XXXX gelebt. Im Jahr 2004 wurde der BF nach Afghanistan zurückgeschoben und lebte seitdem wieder in XXXX. In den Jahren 2006 und 2007 arbeitete der BF. selbstständig als Geschirrvermieter. Von 2007 bis 2010 hat der BF als Sicherheitskraft bei der französischen Hilfsorganisation "XXXX" in XXXX gearbeitet. Die Mutter, die Ehefrau, die Kinder sowie die sechs Geschwister des BF leben nach wie vor in XXXX.
Der BF ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft noch wurde er jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Der BF war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.
Der BF wurde aufgrund seiner Tätigkeit für die Internationale Organisation von den Taliban mit dem Tode bedroht.
Es ist davon auszugehen, dass der BF als Mitarbeiter einer NGO durch die Sicherheitsbehörden Afghanistans nicht ausreichenden Schutz vor Verfolgung erhält.
Der BF ist strafrechtlich unbescholten.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, den eingebrachten Dokumenten, des bekämpften Bescheides, der Beschwerden sowie den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben.
Der Beschwerdeführer stammt nach eigenen Angaben aus Afghanistan; dass dies stimmt, davon war auch aufgrund einer gewissen geographischen Orientiertheit des Beschwerdeführers und dessen Kenntnis der Landessprache Pashtu auszugehen.
Der Beschwerdeführer konnte in der mündlichen Verhandlung glaublich darlegen, dass er in Afghanistan als Wachpersonal bei einer französischen NGO, der XXXX, tätig war und aufgrund seiner Tätigkeit mit dem Tode bedroht wurde.
Die wahre Identität des Bf. hinsichtlich Name, Geburtsdatum und Geburtsort konnte auf Grund der vorgelegten Urkunde zweifelsfrei nachgewiesen werden.
Die unterschiedlichen Angaben zu seiner Identität in den vom BF vorgelegten Dokumenten, so sind die Heiratsurkunde vom 23.08.2007, die Militärbescheinigung vom 14.12.2004 sowie das Ausbildungszeugnis vom 13.12.2004 jeweils auf den Namen XXXX, die Studentenkarte SAF XXXX hingegen auf den Namen XXXX und die Arbeitsbescheinigung von "XXXX" auf XXXX ausgestellt, konnte der BF in der mündlichen Verhandlung glaublich erklären.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit, zur Herkunft und zu den Lebensumständen des BF stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor den Bundesverwaltungsgericht, auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Paschtu sowie auf die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans.
Im Übrigen ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des BF Zweifel aufkommen ließ.
Die Feststellung zur unrechtmäßigen und schlepperunterstützten Einreise in Österreich stützt sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF und auf die Tatsache, dass der BF in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreiste.
Die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat stützen sich auf die vom BF in der Erstbefragung, in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, auf die in der Beschwerde getroffenen Aussagen und vor allem auf die Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Dem Vorbringens in der mündlichen Verhandlung, dass der BF ein drittes Mal von den Taliban zuhause aufgesucht worden sei und anlässlich des dritten Besuches, bei dem er zuhause gewesen sei, er geflohen sei, schenkt das Bundesverwaltungsgericht keinen Glauben.
Hinsichtlich des Vorbringens, er sei in Laghman in der Moschee verprügelt worden, kann den BF aber nicht entgegengetreten werden, da er in den Einvernahmen im erstinstanzlichen Verfahren zu seinem Aufenthalt in Laghman nicht genauer befragt wurde.
In Zusammenschau widersprach sich der BF aber weder in den zeitlichen noch in den inhaltlichen Angaben in einem Maße, dass ihm die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen wäre.
Aus dem Vorbringen der belangten Behörde, dass der Versuch der Staatendokumentation, Informationen über die Beschäftigung des BF bei einer französischen Hilfsorganisation zu bekommen, erfolglos gewesen sei, kann nicht geschlossen werden, dass die Angaben des BF nicht der Wahrheit entsprechen. Auch aus der Tatsache, dass der BF als nicht französisch sprechender Afghane bei einer französischen Organisation tätig war, kann nicht auf eine Unwahrheit geschlossen werden, zumal es nicht unwahrscheinlich ist, dass dort als Umgangssprache mit den afghanischen oder nicht-französischen Mitarbeitern Englisch verwendet wurde. Schließlich gibt die belangte Behörde doch an, dass im Zweifel aber davon auszugehen sei, dass der BF bei einer Hilfsorganisation gearbeitet habe.
Der BF konnte glaubhaft machen, dass er von 2007 bis 2010 in XXXX bei der französischen Hilfsorganisation "XXXX" gearbeitet hat. So legte der BF eine diesbezügliche - zwar in englischer Sprache verfasste - Bestätigung vor. Das Vorbringen des BF. in der Beschwerde, dass die gängige Sprache in dieser Organisation Englisch und nicht Französisch sei, erscheint jedoch durchaus plausibel und es kann dadurch auch erklärt werden, warum der BF trotz seiner Arbeit bei dieser Organisation die französische Sprache nicht beherrscht. In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass der BF tatsächlich bei der "XXXX" tätig war.
Auch erscheint es nicht "geradezu absurd", dass die Taliban jemanden, den sie als Spion bezeichnen, auffordern würden, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Der BF gibt glaublich ab, dass zuerst die Beendigung der Zusammenarbeit mit den Ausländern und eine Zusammenarbeit mit den Taliban eingefordert worden sei und erst bei Weigerung, er als Spion mit dem Tode bedroht worden sei; dies auch vor dem politischen Hintergrund des Vaters.
Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Bedrohungssituation sind glaubhaft. Der Beschwerdeführer war in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht in der Lage, den Geschehensablauf detailreich und widerspruchsfrei zu schildern. Von der Behörde im bekämpften Bescheid festgestellte Widersprüche in Details zur Erstbefragung sind im Hinblick darauf, dass er bei dieser Befragung nur angehalten war, wesentliche Eckpunkte seiner Fluchtgründe summarisch zu schildern, kein Indiz für eine Unglaubwürdigkeit der erzählten Erlebnisse. Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Angaben gemacht, die den Angaben der Einvernahme im behördlichen Verfahren in einem Maße widersprechen würden, das der Glaubwürdigkeit entgegenstünde. Insbesondere in Zusammenschau der in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben und aufgrund des persönlichen Eindruckes vor dem Bundesverwaltungsgericht ist von der Glaubwürdigkeit des BF auszugehen.
So hat der BF sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im gegenständlichen Verfahren angegeben, dass er in XXXX gelebt und sich die letzten zehn Monate vor seiner Ausreise in Laghman versteckt habe. Dass in der Niederschrift vor der belangten Behörde einmal angeführt wurde, dass er bis zu seiner Ausreise in XXXX lebte (AS 97) kann auch auf einem Übersetzungsfehler beruhen, zumal im nächsten Satz angeführt ist, dass seine Frau nach seiner Ausreise zurück nach XXXX gezogen sei.
Der BF hat des Weiteren im Verfahren persönlich gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen bzw. Übergriffe vorgebracht. So gab er an, dass er im Jahr 2009 zwei Drohbriefe erhalten habe und dass im Jahr 2010 die Taliban zu ihm nach Hause gekommen seien und ihn mit dem Tode bedroht hätten.
Die Feststellungen zur Situation von Mitarbeitern bei NGOs in der Islamischen Republik Afghanistan stützen sich auf die oben angeführten Quellen. Das Bundesverwaltungsgericht bediente sich hierbei einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprunges, um sich so ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers machen zu können. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität der Aussagen, der der Beschwerdeführer weder mündlich noch schriftlich substantiiert entgegengetreten ist, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass sich die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers seit der gegenständlich angefochtenen Entscheidung nicht in einer Weise verändert hat, die für den Beschwerdeführer konkret asylrechtlich von Bedeutung ist, wie sich das Bundesverwaltungsgericht durch ständige Beobachtung der aktuellen Quellen, ua. durch Einschau in das ecoi.net-Themendossier "Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für XXXX" (Stand 10.01.2014), die Folgeberichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Die aktuelle Sicherheitslage, 30.09.2013) und der UNAMA (Mid-Year Report 2013, Juli 2013) sowie in die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 06.08.2013 versichert hat.
Zu Spruchpunkt A) Stattgebung der Beschwerde:
5.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
5.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999. Zl.99/01/0279, mwN).
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH vom 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).
5.3. Vor dem Hintergrund der rechtlichen Prämissen ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass der Beschwerdeführer "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" i.S.d. GFK in seinem Herkunftsstaat Afghanistan zu gewärtigen hätte. Es ist nach den Feststellungen möglich und wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer der erheblichen Gefahr ausgesetzt war (ist), von den Taliban getötet oder auf andere Weise in seiner körperlichen oder seelischen Integrität schwer beeinträchtigt zu werden.
Bei der gegebenen Sachlage ist auch die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund gegeben, liegt doch der Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers jedenfalls wesentlich in der dem Beschwerdeführer von den Verfolgern (Taliban) zugeschriebenen oppositionellen politischen und/oder religiösen Gesinnung, die aus deren Sicht darauf beruht, dass er entgegen ihrer Aufforderung nicht von seiner Tätigkeit bei der NGO abließ und eine Zusammenarbeit mit ihnen ablehnte, und aus diesem Grund in Verdacht steht, den Taliban nicht wohlgesonnen zu sein. Es genügt, wenn der Asylwerber begründet befürchtet, die politische Gesinnung könnte ihm unterstellt werden. Die politische Gesinnung muss nicht tatsächlich vorhanden sein, die Annahme des Verfolgers, dass eine solche vorliege, reicht aus, da die Unterscheidung für den Verfolgten im Ergebnis keinen Unterschied macht (Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 6. Auflage, K44 zu § 3; vgl. auch die Jud. des VwGH zur Asylrelevanz der Tatsache, dass Personen ins Blickfeld gewaltbereiter Gruppen geraten: VwGH 25.5.2005, 2004/01/0576; 16.12.2010, 2007/20/0743).
Die asylrechtliche Relevanz des Vorbringens des Beschwerdeführers ist auch nicht etwa deshalb zu verneinen, weil es sich um Übergriffe von Privatpersonen - den Taliban - handelt. Für die Asylgewährung nicht von entscheidender Bedeutung ist, dass die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Eingriffe nicht direkt von staatlicher, sondern von dritter Seite (von Seiten der Taliban) drohen oder dass diese von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet werden. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 14.05.2002, Zl. 2001/01/0140; siehe weiters VwGH 24.05.2005, Zl. 2004/01/0576, VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509).
5.4. Eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 AsylG 2005 besteht für den Beschwerdeführer, aktuell nicht, da seine Familie in XXXX lebt und die Verfolgungssituation von XXXX ausgeht.
5.5. Angesichts der dargestellten Umstände ist im Fall des Beschwerdeführers daher davon auszugehen, dass er in Afghanistan den Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus der befürchteten Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat, sich sohin aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Ein Asylausschlussgrund im Sinne von § 6 Abs. 1 AsylG liegt nicht vor.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Pkt. 5.2 und 5.3 zitierte Judikatur des VwGH und des VfGH), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung war ausschließlich von Sachverhaltsfragen abhängig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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