W127 2001027-1•BVwG W127 2001027-1
W127 2001027-1Tribunal administratif fédéral10 sept. 2014
Cross Compliance, Geringfügigkeitsgrenze, Kontrollbericht,<br/>Kontrolle, Rückforderung, Wiederholung
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, Betriebsnummer XXXX gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 27.06.2013, AZ II/7-RP/12-119644231, betreffend Rinderprämien 2012 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und § 6 Abs. 6 Z 6 AP Nitrat 2012 abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.03.2013, Az. II/7-RP/12-119392888, wurden der beschwerdeführenden Partei für das Kalenderjahr 2012 Rinderprämien in Höhe von insgesamt EUR 1.380,-- gewährt.
Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid wurde der oben angeführte Bescheid vom 28.03.2013 dahingehend abgeändert, dass Rinderprämien in Höhe von insgesamt EUR 1.259,28 gewährt wurden. Der Betrag von EUR 120,72 wurde rückgefordert. Aus der Begründung geht hervor, dass 1% der Prämien aufgrund einer Unterdeklaration von Flächen abgezogen worden sei. Aufgrund von Cross Compliance-Verstößen gemäß Artikel 71 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 sei eine Kürzung des Beihilfebetrages um 9% erfolgt, da der Verstoß als nicht geringfügig angesehen werde. Da innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraumes von drei Jahren ein wiederholter Verstoß gegen dieselbe/denselben Anforderung/Standard gemäß Artikel 71 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 festgestellt worden sei, sei der festgesetzte Prozentsatz entsprechend zu erhöhen. Verwiesen wurde auf den Anhang "Cross-Compliance-Berechnung (Berechnungsdatum 17.05.2013)", welcher einen ergänzenden Bestandteil des Bescheides bilde.
Aus dem "Anhang -Cross Compliance-Berechnung (Berechnungsdatum 17.05.2013)- - Marktordnungs-Direktzahlungen gemäß VO 73/2009 - Übersicht der festgestellten Verstöße gegen die anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance "CC") gemäß Teil II Titel IV Kapitel III VO 1122/2009" lässt sich entnehmen, dass im Zuge einer Vor-Ort-Kontrolle vom 14.12.2012 ein Verstoß im Bereich "Regeln für Feldmieten - Umwelt NIT (Nitrat)" festgestellt worden sei und dieser Verstoß bereits am 01.09.2011 festgestellt worden sei, sodass Wiederholung vorliege (unter Verweis auf Artikel 47 Abs. 1 der Verordnung 1122/2009).
Im rechtzeitig eingebrachten Rechtsmittel wurde begründend ausgeführt, dass es der beschwerdeführenden Partei zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle nicht "gut" (Depressionen) gegangen sei. Die Verstöße seien daher nicht vorsätzlich erfolgt. Weder bei den jährlichen Biokontrollen noch bei den Kontrollen durch den Amtstierarzt seien Mängel festgestellt worden. Der Überlaufschacht werde regelmäßig ausgeschöpft. Die unerlaubte Feldmiete sei unglücklicher Weise nur im Jahr der Kontrolle in Betrieb gewesen. Jetzt sei alles in Ordnung. Daher werde um ein geringeres Ausmaß der Strafe gebeten, da der Betrieb durch seine Größe und seine Hanglage eine große Belastung sei.
Einsicht wurde genommen in den übermittelten Verwaltungsakt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:
Mit angefochtenem Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei die Prämiengewährung für Rinder für das Jahr 2012 gekürzt, da bei einer Vor-Ort-Kontrolle am 14.12.2012 ein Verstoß festgestellt wurde. Das wurde von der beschwerdeführende Partei auch nicht bestritten.
Aus dem im Verwaltungsakt aufliegenden Kontrollbericht geht hervor, dass im Bereich "Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat (NIT) - Anforderung 4: Regeln für Feldmieten" Auffälligkeiten auf dem Feldstück/Schlag FST 4, Schlag MW2 festgestellt worden sind, da sich die Feldmiete laut der Anmerkung des Kontrollorganes seit 12 Monaten - sohin länger als 8 Monate - auf demselben Standort befindet.
Aus dem ebenfalls aufliegenden Kontrollbericht der Vor-Ort-Kontrolle vom 01.09.2011 ergibt sich, dass bereits bei dieser Kontrolle Verstöße im Bereich "Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat (NIT)", und zwar im Bereich Anforderung 3: Düngerlagerung und im Bereich Anforderung 4: Regeln für Feldmieten aufgetreten sind.
Im vorliegenden Rechtsmittel wurde die Kürzung der Beihilfe wegen Unterdeklaration von Flächen nicht thematisiert und war daher darauf auch nicht weiter einzugehen.
Die Kürzung der Beihilfe wegen Cross Compliance-Verstoßes wurde nicht bestritten, es wurde lediglich mangelnder Vorsatz vorgebracht.
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren geht gemäß Artikel 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Verwaltungsgericht des Bundes über.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Zu A)
Gemäß Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für die Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782,/2003, ABl. L 030, 31.01.2009, S.16, - in der Folge Verordnung (EG) 73/2009 - muss ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen nach dieser Verordnung bezieht, die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang II und die Vorschriften zum guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 6 erfüllen.
Gemäß Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) 73/2009 werden die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Anhang II in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft in folgenden Bereichen festgelegt:
a) Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen,
b) Umwelt,
c) Tierschutz.
Gemäß Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) 73/2009 gelten die in Anhang II aufgeführten Rechtsakte in ihrer jeweils geltenden Fassung und im Falle von Richtlinien so, wie sie von den Mitgliedstaaten umgesetzt wurden.
In Anhang II der Verordnung (EG) 73/2009 wird im Bereich Umwelt betreffend verfahrensgegenständlichen Fall auf die Artikel 4 und 5 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S.1), verwiesen. Die Bestimmungen dieser Artikel sind in Österreich ab dem Jahr 2012 mit dem Aktionsprogramm (AP) Nitrat 2012, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung am 04.05.2012, ABl. Nr. 87/2012, umgesetzt.
Gemäß § 6 Abs. 6 Z 6 AP Nitrat 2012 darf eine Zwischenlagerung von Stallmist in Form von Feldmieten ohne befestigte Bodenplatte nur auf landwirtschaftlich bewirtschafteten Flächen erfolgen, wenn spätestens nach 8 acht Monaten - bei Pferdemist spätestens nach zwölf Monaten - eine Räumung mit landwirtschaftlicher Verwertung und anschließendem Wechsel des Standortes erfolgt.
Werden die Grundanforderungen an die Betriebsführung oder das Kriterium des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands in einem bestimmten Kalenderjahr zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt und ist dieser Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung, die unmittelbar dem Betriebsinhaber anzulasten ist, der den Beihilfeantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat, so wird der Gesamtbetrag der Direktzahlungen gemäß Artikel 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) 73/2009 nach den Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 24 gekürzt oder gestrichen.
Gemäß Artikel 24 Abs. 1 der Verordnung (EG) 73/2009 werden Durchführungsbestimmungen zu den Kürzungen und Ausschlüssen gemäß Artikel 23 nach dem Verfahren des Artikels 141 Absatz 2 erlassen. Dabei werden Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit der Verstöße sowie die Kriterien nach den Absätzen 2, 3 und 4 berücksichtigt.
Bei Fahrlässigkeit beträgt die Kürzung gemäß Artikel 24 Abs. 2 der Verordnung (EG) 73/2009 höchstens 5%, bei wiederholten Verstößen höchstens 15%. In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten beschließen, keine Kürzung anzuwenden, wenn ein Verstoß nach Schwere, Ausmaß und Dauer als geringfügig anzusehen ist. Verstöße, die eine direkte Gefährdung der Gesundheit von Mensch und Tier bedeuten, gelten jedoch nicht als geringfügig.
Bei vorsätzlichen Verstößen beträgt die Kürzung grundsätzlich nicht weniger als 20% und kann bis zum vollständigen Ausschluss von einer oder mehreren Beihilferegelungen gehen und für ein oder mehrere Kalenderjahre gelten (Artikel 24 Abs. 3 der Verordnung (EG) 73/2009).
Gemäß Artikel 71 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009, 65 idF der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666/2012 der Kommission vom 20. Juli 2012, ABl. L 194 vom 21.7.2012, S.3 - in der Folge Verordnung (EG) 1122/2009 - wird, sofern der festgestellte Verstoß auf Fahrlässigkeit des Betriebsinhabers zurückzuführen ist, eine Kürzung vorgenommen. Diese Kürzung beläuft sich im Allgemeinen auf 3 % des Gesamtbetrags aller Direktzahlungen.
Die Zahlstelle kann jedoch auf der Grundlage der Bewertung durch die zuständige Kontrollbehörde im bewertenden Teil des Kontrollberichts gemäß Artikel 54 Abs. 1 lit.c beschließen, den genannten Prozentsatz entweder auf 1 % des Gesamtbetrags zu vermindern oder ihn auf 5 % zu erhöhen oder aber in den in Artikel 54 Abs. 1 lit.c genannten Fällen überhaupt keine Kürzung zu verhängen.
Wurden wiederholte Verstöße festgestellt, wird der gemäß Abs. 1 für den wiederholten Verstoß festgesetzte Prozentsatz bei der ersten Wiederholung mit dem Faktor drei multipliziert (Artikel 71 Abs. 5 der Verordnung (EG) 1122/2009).
Der Kontrollbericht umfasst gemäß Artikel 54 Abs. 1 lit.c der Verordnung (EG) 1122/2009 u.a. einen bewertenden Teil, in dem für jeden bzw. jede der Rechtsakte und/oder Normen die Bedeutung der Verstöße auf der Grundlage der in Artikel 24 Abs. 1 der Verordnung (EG) 73/2009 genannten Kriterien "Schwere", "Ausmaß", "Dauer" und "Häufigkeit" beurteilt und alle Faktoren aufgeführt werden, die zu einer Erhöhung oder Verminderung der anzuwendenden Kürzung führen sollten.
Artiel 47 Abs. 2 bis 4 der Verordnung (EG) 1122/2009 bestimmen:
"(2) Das "Ausmaß" eines Verstoßes wird insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache bestimmt, ob der Verstoß weit reichende Auswirkungen hat oder auf den Betrieb selbst begrenzt ist.
(3) Die "Schwere" eines Verstoßes hängt insbesondere davon ab, welche Bedeutung den Auswirkungen des Verstoßes unter Berücksichtigung der Ziele der betreffenden Anforderung oder Norm beizumessen ist.
(4) Ob ein Verstoß von "Dauer" ist, richtet sich insbesondere danach, wie lange die Auswirkungen des Verstoßes andauern oder welche Möglichkeiten bestehen, diese Auswirkungen mit angemessenen Mitteln abzustellen."
Gemäß Artikel 48 Abs. 1 der Verordnung (EG) 1122/2009 sind die spezialisierten Kontrolleinrichtungen zuständig für die Durchführung der Kontrollen in Bezug auf die Einhaltung der betreffenden Anforderungen und Normen.
Die Zahlstellen sind zuständig für die Festsetzung der in den Einzelfällen vorzunehmenden Kürzungen oder Ausschlüsse gemäß Titel IV Kapitel III.
Gemäß Artikel 48 Abs. 2 der Verordnung (EG) 1122/2009 können abweichend von Abs. 1 die Mitgliedstaaten beschließen, dass die Kontrollen in Bezug auf alle oder bestimmte Anforderungen, Normen, Rechtsakte oder Bereiche der anderweitigen Verpflichtungen von der Zahlstelle durchgeführt werden, sofern der Mitgliedstaat gewährleistet, dass die so durchgeführten Kontrollen mindestens ebenso wirksam wie bei der Durchführung durch eine spezialisierte Kontrolleinrichtung sind.
Gemäß § 2 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln (INVEKOS-CC-V 2010), BGBl. II Nr. 492/2009, ist die AMA für die Kontrolle der Einhaltung der Grundanforderungen im Bereich Nitrat zuständig.
Im verfahrensgegenständlichen Fall hat sich unbestrittener Maßen die Feldmiete länger als 12 Monate auf demselben Platz befunden. Sohin wurde gegen die Bestimmung des § 6 Abs. 6 Z 6 AP Nitrat 2012 verstoßen, weshalb die für das Antragsjahr 2012 zu gewährenden Rinderprämien gemäß Artikel 71 der Verordnung (EG) 1122/2009 zu kürzen waren. Da ein Wiederholungsfall betreffend dieselbe Anforderung vorliegt, erfolgte auch die Berechnung von 9% entsprechend den gesetzlichen Regelungen des Artikels 71 der Verordnung (EG) 1122/2009. Die Bestimmung betreffend vorsätzliche Verstöße ist nicht zur Anwendung gekommen, sodass diesbezügliche Prüfungen auch nicht vorzunehmen waren; darüber hinaus sind die gesetzlichen Vorschriften zur Zwischenlagerung von Stallmist in Form von Feldmieten unter anderem auch im Merkblatt der Agrarmarkt Austria betreffend Cross Compliance - Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen dargestellt. Auch haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Betrieb nicht mehr (weiter-)bewirtschaftet wurde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abzusehen, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt.
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