BVwG W127 2000983-1

W127 2000983-1Tribunal administratif fédéral10 sept. 2014

Regest

Beihilfefähigkeit, Mutterkuhprämie, Mutterkuhquote, prämienfähige<br/>Mutterkuh, prämienfähiges Rind, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rinderdatenbank, Rinderprämie, Rückforderung

Texte intégral

BVwG W127 2000983-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W127.2000983.1.00

Spruch

W127 2000983-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, Betriebsnummer XXXX, gegen den Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria vom 27.06.2013, Zl. II/7-RP/12-119644658, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, in Verbindung mit § 8 Abs. 4 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55 idgF, und § 16 Abs. 1 erster Satz Direktzahlungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 491/2009 idgF, stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.03.2013, Zl. II/7-RP/12-119433379, wurden der nunmehr beschwerdeführenden Partei für das Kalenderjahr 2012 Rinderprämien in Höhe von insgesamt EUR 154,08 für drei Milchkühe gewährt.

Mit Schreiben der Landwirtschaftskammer Kärnten vom 15.02.2013 wurde betreffend den Betrieb der beschwerdeführenden Partei um Korrektur der Haupt- und Zweitrassen in der Datenbank bei den Tieren mit den Ohrenmarken XXXX und XXXX ersucht.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der o.a. Bescheid dahingehend abgeändert, dass für das Kalenderjahr 2012 Rinderprämien in der Höhe von insgesamt EUR 51,36 für eine Milchkuh gewährt wurden.

In dem rechtzeitig eingebrachten Rechtsmittel ("Einspruch") wurde Folgendes ausgeführt:

"Die Milchkühe mit den Ohrmarken XXXX und XXXX stehen seit der Geburt auf meinem Betrieb. Die Rasse wurde von mir korrigiert, da bei beiden Kühen die äußeren Merkmale mehr einer Fleischrasse angehören und ich meinen Bestand nochmal auf die Richtigkeit der Meldungen kontrollierte.

Da alle Kriterien für die Beantragung der Milchkuhprämie erfüllt wurden und die Rasse der Tiere dabei nicht relevant ist, ersuche ich, mir die Milchkuhprämie für die Jahre 2010, 2011 und 2012 zu gewähren."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:

Der beschwerdeführenden Partei wurden mit Bescheid vom 28.03.2013 Rinderprämien für drei Milchkühe gewährt.

Bereits mit Schreiben vom 15.02.2013, bei der AMA eingelangt am 19.02.2013, wurde seitens der Landwirtschaftskammer Kärnten betreffend die beschwerdeführende Partei um Korrektur der Haupt- und Zweitrasse von "RF x PI auf PI x RF" bei dem Tier mit der Ohrmarke XXXX und von "HF x FV auf FV x HF" bei dem Tier mit der Ohrmarke XXXX ersucht.

Durch die aufgrund o.a. Schreibens erfolgte Änderung in der Rinderdatenbank wurde mit gegenständlich angefochtenem Bescheid die Milchkuhprämie für diese Tiere mit den Ohrmarken XXXX und XXXX rückgefordert, da diese Rinder durch die Änderung der Rinderdatenbankmeldung nach Antragstellung nicht prämienfähig geworden und daher storniert worden seien. Die Rinder würden als nicht prämienfähig gelten, da die Rasse am ersten Tag des Haltungszeitraumes nicht ordnungsgemäß mitgeteilt worden sei (Art. 117 VO 73/2009).

Es wird festgehalten, dass die angeführten Änderungen in der Rinderdatenbank betreffend die Rasse der Bezug habenden Tiere seitens der beschwerdeführenden Partei unabhängig von einer Ankündigung bzw. Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle vorgenommen wurden.

Dies ergibt sich aus dem übermittelten Akteninhalt.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren geht gemäß Artikel 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Verwaltungsgericht des Bundes über.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Zu A)

Gemäß § 8 Abs. 4 MOG 2007 wird gemäß Artikel 68 Abs. 1 lit.b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zur Begegnung besonderer Nachteile im Sektor Milcherzeugnisse eine tierbezogene Zahlung (im Folgenden Milchkuhprämie) nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen vorgesehen:

Die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Milchkühen in Verbindung mit der Abgabe des Beihilfeantrags gemäß Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das betreffende Kalenderjahr gelten als Antrag des Betriebsinhabers auf die Milchkuhprämie.

Die Milchkuhprämie wird an Betriebsinhaber, die am 31. März des betreffenden Kalenderjahres über eine einzelbetriebliche Milchquote verfügen, für die vorhandene Anzahl an Milchkühen (prämienfähige Milchkühe), höchstens jedoch bis zu einer durch Verordnung näher zu bestimmenden Obergrenze, gewährt. Die Obergrenze an prämienfähigen Milchkühen je Betriebsinhaber wird ermittelt auf Basis der Anzahl an Milchkühen eines durchschnittlichen milcherzeugenden Betriebs, maximal jedoch im 2,5-fachen Ausmaß der durchschnittlichen Milchkuhanzahl.

Gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz Direktzahlungs-Verordnung ist die Milchkuhprämie für Kühe zu gewähren, die während des in Artikel 111 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehenen Zeitraums gehalten werden und entsprechend Artikel 117 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gekennzeichnet und registriert sind.

Gemäß Artikel 117 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für die Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782,/2003, ABl. L 030, 31.01.2009, S.16, - in der Folge Verordnung 73/2009, werden die Zahlungen im Rahmen dieses Abschnitts nur für Tiere gewährt, die entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gekennzeichnet und registriert sind.

Artikel 2 Z 24 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009, ABl. L 316 vom 02.12.009 idgF, definiert "ermitteltes Tier" als ein Tier, das allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt.

Liegt die Zahl der in einem Beihilfeantrag angegebenen Tiere über der Zahl der bei Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen ermittelten Tiere, so wird der Beihilfebetrag unbeschadet der Artikel 65 und 66 anhand der Zahl der ermittelten Tiere berechnet (Artikel 63 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009).

Artikel 63 der Verordnung (EG) 1122/2009 lautet auszugsweise:

"(1) Gilt eine individuelle Obergrenze oder Höchstgrenze, so wird die Zahl der in den Beihilfeanträgen angegebenen Tiere auf die Obergrenze oder die Höchstgrenze verringert, die für den betreffenden Betriebsinhaber festgesetzt wurde.

(2) In keinem Fall darf die Beihilfe für mehr Tiere gewährt werden, als im Beihilfeantrag angegeben sind.

(3) Liegt die Zahl der in einem Beihilfeantrag angegebenen Tiere über der Zahl der bei Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen ermittelten Tiere, so wird der Beihilfebetrag unbeschadet der Artikel 65 und 66 anhand der Zahl der ermittelten Tiere berechnet.

(...)

(4) Werden Verstöße gegen die Vorschriften des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern festgestellt, so gilt Folgendes:

Ein Rind, das eine der beiden Ohrmarken verloren hat, gilt dennoch als ermittelt, wenn es durch die übrigen Elemente des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern eindeutig identifiziert werden kann.

Hat ein einzelnes Rind eines Betriebs beide Ohrmarken verloren, so gilt es dennoch als ermittelt, wenn es durch das Register, den Tierpass, die Datenbank oder sonstige Mittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 weiterhin identifiziert werden kann und sofern der Tierhalter nachweisen kann, dass er bereits vor Ankündigung der Vor-Ort-Kontrolle Abhilfemaßnahmen getroffen hat.

Handelt es sich bei den festgestellten Verstößen um fehlerhafte Eintragungen in das Register oder die Tierpässe, so gilt das betreffende Tier erst dann als nicht ermittelt, wenn derartige Fehler bei mindestens zwei Kontrollen innerhalb von 24 Monaten festgestellt werden. In allen anderen Fällen gelten die betreffenden Tiere nach der ersten Feststellung als nicht ermittelt."

Artikel 65 der Verordnung (EG) 1122/2009 lautet auszugsweise:

"(1) Wird in Bezug auf Beihilfeanträge im Rahmen der Beihilferegelungen für Rinder eine Differenz zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 63 Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere festgestellt, so ist der Gesamtbetrag, auf den der Betriebsinhaber im Rahmen dieser Beihilferegelungen für den betreffenden Prämienzeitraum Anspruch hat, um den gemäß Absatz 3 dieses Artikels zu bestimmenden Prozentsatz zu kürzen, wenn bei höchstens drei Tieren Unregelmäßigkeiten festgestellt werden.

(2) Werden bei mehr als drei Tieren Unregelmäßigkeiten festgestellt, so ist der Gesamtbetrag, auf den der Betriebsinhaber im Rahmen der in Absatz 1 genannten Regelungen für den betreffenden Prämienzeitraum Anspruch hat, wie folgt zu kürzen:

um den gemäß Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatz, wenn dieser nicht mehr als 10 % beträgt;

um das Doppelte des gemäß Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatzes, wenn dieser mehr als 10 %, jedoch nicht mehr als 20 % beträgt.

Beträgt der nach Absatz 3 bestimmte Prozentsatz mehr als 20 %, so wird die Beihilfe im Rahmen dieser Regelungen, auf die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 63 Absatz 3 Anspruch gehabt hätte, für den betreffenden Prämienzeitraum nicht gewährt.

[...]

(3) Zur Bestimmung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Prozentsätze wird die Gesamtzahl der in dem betreffenden Prämienzeitraum im Rahmen der Beihilferegelungen für Rinder beantragten Rinder, bei denen Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden, durch die Gesamtzahl der für diesen Prämienzeitraum ermittelten Rinder dividiert.

Im Falle der Anwendung von Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 gelten potenziell prämienfähige Tiere, die im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern nicht ordnungsgemäß identifiziert bzw. registriert sind, als Tiere, bei denen Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden."

Gemäß Artikel 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) 1122/2009 finden die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

Gemäß Artikel 74 der Verordnung (EG) 1122/2009 findet in Bezug auf beantragte Rinder Artikel 73 ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Beihilfeantrags auch auf Fehler und Versäumnisse betreffend Eintragungen in der elektronischen Datenbank für Rinder Anwendung. In Bezug auf nicht beantragte Rinder gilt dasselbe für die gemäß Kapitel III dieses Titels vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse.

Gemäß § 4 Abs. 1 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 201 idgF, ist vom Tierhalter ein Bestandsverzeichnis für alle am Betrieb gehaltenen Tiere unter Verwendung der von der Agrarmarkt Austria herausgegebenen Muster zu führen. Die Führung des Bestandsverzeichnisses ist auch nach erfolgter Anmeldung als Online-Bestandsverzeichnis im Wege der elektronischen Rinderdatenbank möglich. Hat ein Tierhalter mehrere Betriebe in verschiedenen Gemeinden, so hat er für jeden Betrieb ein eigenes Bestandsverzeichnis zu führen.

Das Bestandsverzeichnis hat gemäß § 4 Abs. 2 Z 4 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 Angaben betreffend die Rasse zu enthalten.

Die beschwerdeführende Partei hat von sich aus - ohne Ankündigung bzw. Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle - die Rasseangaben in der Rinderdatenbank geändert bzw. berichtigt. Es liegen daher jedenfalls keine fehlerhafte Eintragungen in das Register oder die Tierpässe vor, die bei mindestens zwei Kontrollen innerhalb von 24 Monaten festgestellt worden sind (vgl. Artikel 63 Abs. 4 lit.b der Verordnung (EG) 1122/2009).

Da auch für Fleischrasserinder die Milchkuhprämie gewährt worden wäre, wurden diese Rinder nicht erst im Nachhinein aufgrund der Korrektur zu einem der Stichtage prämienfähig gemacht. Die beiden betreffenden Tiere waren als Milchrasserinder hinsichtlich der Milchkuhprämie prämienberechtigt und wären es auch als Fleischrasserinder gewesen.

Vor diesem Hintergrund ist die Rückforderung der Milchkuh-Prämie für diese beiden Tiere nicht gerechtfertigt und der Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria war aufzuheben. Die beschwerdeführende Partei hat sohin Anspruch auf die mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.03.2013, II/7-RP/12-119433379, für das Kalenderjahr 2012 gewährten Rinderprämien in Höhe von insgesamt EUR 154,08.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abzusehen, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt ordnungsgemäß erhoben und auch von der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten worden ist.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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