I405 1210441-2•BVwG I405 1210441-2
I405 1210441-2Tribunal administratif fédéral10 sept. 2014
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, ersatzlose<br/>Behebung, rechtliche Verhinderung, strafrechtliche Verurteilung,<br/>Zeitpunkt
I405 1210441-2/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Sudan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.07.2010, Zl. 99 00.546-BAG, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger des Sudans arabischer Ethnie und moslemischen Glaubens stellte am 13.01.19999 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Das Bundesasylamt hat den Asylantrag mit Bescheid vom 11.05.1999, Zl. 99 00.546-BAG, abgewiesen und unter einem festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in den Sudan zulässig sei.
3. Die dagegen gerichtete Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 07.01.2008, Zl. 210.441/0/25E-XV/54/99, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen. Gemäß § 8 AsylG 1997 wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in den Sudan unzulässig sei.
4. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 15 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 07.01.2009 erteilt.
5. Am 26.02.2010 beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung.
6. Am 15.07.2010 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Außenstelle Graz zu seinem Verlängerungsantrag einvernommen. Dabei wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilungen ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigen abzuerkennen sei.
7. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, vom 21.07.2010, Zl. 99 00.546-BAG, wurde unter Spruchteil I. der mit Bescheid des Unabhängiges Asylsenats vom 07.01.2008, Zl. 210.441/0/25E-XV/54/99, zuerkannte Schutz des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF aberkannt und unter Spruchteil II. gemäß § 9 Abs. 2 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Sudan für unzulässig erklärt.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26.01.2000, Zl. HV 71/2000, wegen § 15 StGB, § 28 Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt worden sei. Des Weiteren sei er mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28.11.2002, Zl. HV 64/2002y, wegen §§ 15 und 87 StGB, § § 27 Abs. 1 und 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Zuletzt sei der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 03.03.2008, Zl. 43 HV 3/2008m, wegen § 28 Abs 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Somit sei der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht wegen des Verbrechens gemäß § 17 StGB verurteilt worden, weshalb ihm gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen gewesen sei.
Zu Spruchpunkt II führte das Bundesasylamt aus, dass sich die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführer seit der Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 07.01.2008 laut den vorliegenden Länderfeststellungen nicht wesentlich geändert hätte, sodass er im Falle seiner Rückkehr in den Sudan, einer Existenz bedrohenden Notlage ausgesetzt wäre.
8. In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde wird unter anderem geltend gemacht, dass im vorliegenden Fall § 9 Abs. 2 Z3 AsylG in der geltenden Fassung unzulässiger Weise rückwirkend auf den relevanten Sachverhalt angewandt worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 i.d.g.F. sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf die vorliegenden Verfahren zu.
1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
1.3. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
1.4. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
1.5. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1.6. Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
1.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
1.8. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2.1. § 9 AsylG 2005 regelt die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten; gemäß Abs. 1 einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen (Z 1), er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Z 2) oder er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Z 3).
Mit der Novelle BGBl. I 122/2009 wurden in § 9 Abs. 2 AsylG 2005 weitere Aberkennungstatbestände normiert. Demnach hat - wenn der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen ist - eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt (Z 1), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 2) oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens iSd § 17 StGB rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 3). In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 9 Abs. 3 AsylG 2005 idF der Novelle BGBl. I 122/2009 ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist. Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß § 9 Abs. 4 leg. cit. mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden.
2.2. In seinem Erkenntnis vom 16.12.2010, Zl. U 1769/10-7, hat der Verfassungsgerichtshof aus Anlass einer Beschwerde gegen die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF der Novelle BGBl. I 122/2009 unter Bezugnahme auf Art. 49 B-VG darauf hingewiesen, dass im Allgemeinen Gesetze (nur) auf Sachverhalte, die sich nach ihrem Inkrafttreten ereignen, anzuwenden seien, sofern der Gesetzgeber nicht ausdrücklich anderes bestimmt.
Die Neufassung des § 9 Abs. 2 bis 4 AsylG 2005 trat gemäß § 73 Abs. 7 AsylG 2005 idF BGBl. I 122/2009 mit 1.1.2010 in Kraft. Die Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 10 zweiter Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 122/2009 bietet keine Grundlage für eine Rückwirkung des § 9 Abs. 2 leg. cit. auf Sachverhalte, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind. Da der Gesetzgeber somit keine Rückwirkung angeordnet hat, ist § 9 AsylG 2005 idF BGBl. I 122/2009 nur auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach seinem Inkrafttreten am 1.1.2010 ereignen.
Da sämtliche strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers vor dem Inkrafttreten des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 122/2009 am 1.1.2010 erfolgten, war der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos zu beheben (vgl. idS auch AsylGH 8.2.2011, B 4 234198-3/2009; 12.4.2011, D 18 261114-4/2011).
Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob der Begriff des "Verbrechens" in § 9 Abs. 2 AsylG 2005 dem Begriff der "schweren Straftat" in Art. 17 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Statusrichtlinie) entspricht (vgl. dazu auch VfGH 16.12.2010, U 1769/10-7).
2.3. Da der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war, kommt dem Beschwerdeführer weiterhin der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu. Als solcher hat er bei weiterem Vorliegen der Voraussetzungen Anspruch auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung durch das nunmehrige Bundesamt.
3. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.3.2012, U 466/11, u.a. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, sind im gegenständlichen Fall erfüllt.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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