BVwG W170 2000782-2

W170 2000782-2Tribunal administratif fédéral9 sept. 2014

Regest

Denkmalschutz, Säumnisbeschwerde, Unzuständigkeit, Zurückweisung

Texte intégral

BVwG W170 2000782-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W170.2000782.2.00

Spruch

W170 2000782-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Säumnisbeschwerde von XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dietmar FRITZ, hinsichtlich der Beschwerde des XXXX vom 27.11.2013 gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 12.11.2013, Gz.: 57.293/7/2013, beschlossen:

A) Die Säumnisbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 12.11.2013 hat das Bundesdenkmalamt nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens festgestellt, dass die Erhaltung der Außenerscheinung des Bauernhofes in Dornbirn, XXXX, Ger.- und Verw. Bezirk Dornbirn, Vorarlberg, Gst. Nr. XXXX, EZ XXXX, KG XXXX Dornbirn, gemäß §§ 1, 3 DMSG im Sinne einer Teilunterschutzstellung gemäß § 1 Abs. 8 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen sei.

Der Bescheid wurde dem ausgewiesenen, im Spruch genannten Vertreter des nunmehrigen Beschwerdeführers, dem Landeshauptmann von Vorarlberg, dem Bürgermeister von und der Stadtgemeinde Dornbirn am 14.11.2013 zugestellt.

2. Mit E-Mail vom 27.11.2013 übersandte der ausgewiesene Vertreter des Beschwerdeführers in dessen Namen eine Berufung gegen den unter

1. bezeichneten Bescheid an das Bundesdenkmalamt.

3. Mit Schriftsatz vom 29.11.2013 legte das Bundesdenkmalamt die Beschwerde samt den einschlägigen Verwaltungsakt dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur zur Entscheidung vor. Mit undatiertem, beim Bundesverwaltungsgericht am 3.2.2014 eingelangtem, Schriftsatz wurde die nunmehrige Beschwerde samt dem gegenständlichen Verwaltungsakt seitens des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

4. Mit Schriftsatz vom 7.8.2014 ergriff der Beschwerdeführer, vertreten durch den oben genannten Rechtsanwalt, eine "Beschwerde gemäß Art. 132 Abs. 3 B-VG".

Begründend wurde der Verfahrensgang dargestellt und ausgeführt, dass die Beschwerde samt den Verwaltungsakten spätestens am 4.12.2013 beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur eingelangt sei und dieses nicht innerhalb der normierten Frist von sechs Monaten über die Berufung entschieden habe. Diese Nichtentscheidung sei auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen, da diese nach Einlangen der gegenständlichen Berufung keinerlei Ermittlungsverfahren durchgeführt habe.

Daher sei der Beschwerdeführer durch die Untätigkeit der belangten Behörde in seinem einfachgesetzlich gewährleisteten Recht auf Entscheidung verletzt und erhebe daher nach Ablauf der vorgesehenen Frist von sechs Monaten Beschwerde gemäß Art. 132 Abs. 3 B-VG.

Es werde beantragt, dass das Bundesverwaltungsgericht über die Berufung vom 27.11.2013 in der Sache selbst erkennen und dabei der Berufung Folge geben und den angefochtenen Bescheid abändern in eventu ersatzlos beheben sowie eine mündliche Verhandlung durchführen solle.

Die Beschwerde wurde seitens des Bundesdenkmalamtes mit Schriftsatz vom 25.8.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Dies ist im Denkmalschutzgesetz nicht der Fall. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2. Aus Art. 131 Abs. 2 B-VG i.V.m. Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ergibt sich, dass Berufungsverfahren betreffend die Stellung unter Denkmalschutz (§§ 1 und 3 DMSG), welche bis zum 31.12.2013 bei der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur anhängig waren, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen. Das gegenständliche Verfahren war somit vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeverfahren weiterzuführen und zu erledigen.

Dies gilt auch für das vorliegende Grundverfahren, also das Verfahren über die Beschwerde des XXXX vom 27.11.2013 gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 12.11.2013, Gz.: 57.293/7/2013. Das Verfahren ist seit 3.2.2014 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.

Eine Säumnisbeschwerde gegen die Untätigkeit der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur ist daher nicht zulässig, da diese seit dem 1.1.2014 nicht mehr für das Verfahren zuständig ist; dass es sich bei gegenständlichen Schriftsatz um einen Fristsetzungsantrag gegen die Untätigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes handelt, kann dieses nicht erkennen, da der durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer einerseits eine auf eine Säumnisbeschwerde Bezug nehmende Gesetzesstelle zitierte und sich andererseits auch explizit gegen die Untätigkeit der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur wandte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Da die gegenständliche Beschwerde nicht zulässig ist, ist diese durch Beschluss zurückzuweisen. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Sowohl die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als auch die Unzulässigkeit gegen die Untätigkeit des Bundesverwaltungsgerichts mit Säumnisbeschwerde vorzugehen, ergeben sich klar aus dem Gesetzeswortlaut; es war daher keine Rechtsfrage und somit auch keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zu erkennen.

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