BVwG W150 1423524-1

W150 1423524-1Tribunal administratif fédéral9 sept. 2014

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubhaftmachung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, persönliche Gefährdung, subsidiärer Schutz,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit, westliche Orientierung

Texte intégral

BVwG W150 1423524-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W150.1423524.1.00

Spruch

W150 1423524-1/18E

Schriftliche Ausfertigung des am 29.07.2014 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter Paul KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.12.2011, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.07.2014 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 idgF hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 29.07.2015 erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der zum Zeitpunkt der Antragstellung jedenfalls minderjährige, zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt jedenfalls volljährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 05.02.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in der er zunächst angab, er habe Afghanistan vor ca. acht Monaten ohne Reisedokument verlassen und sei vor ca. fünf Monaten schlepperunterstützt vom Iran über die Türkei nach Griechenland gebracht worden. Griechenland habe er vor zwei Tagen verlassen und sei über Italien nach Österreich gefahren.

Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass in seiner Heimat Krieg herrsche. Er sei von maskierten Leuten bedroht worden und habe aus Angst um sein Leben Afghanistan verlassen. Staatliche Sanktionen habe er im Fall der Rückkehr nach Afghanistan nicht zu befürchten.

1.3. Am 10.02.2011 erfolgte eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt in Anwesenheit eines Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter, im Zuge derer der Beschwerdeführer zunächst zu seinen persönlichen Daten vorbrachte, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und Zugehöriger der islamischen Glaubensrichtung der Schiiten zu sein. Seine Eltern würden sich derzeit in Afghanistan befinden.

Nach Wiederholung bzw. Konkretisierung seiner bisherigen Angaben zum Reiseweg brachte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt vor, dass er wegen des Krieges aus Afghanistan geflüchtet sei. Kurz vor seiner Flucht habe er mit einem Freund Getreide zum Mahlen gebracht. Als sie in der Nacht auf ihren Eseln zurückgeritten seien, habe der Beschwerdeführer einen Schrei gehört, und gesehen, dass sein Freund, der hinter ihm geritten sei, mit seinem Esel einen Abhang hinabgestürzt sei. Der Beschwerdeführer habe im nächsten Dorf Hilfe geholt und hätten die Helfer jedoch nur noch den Tod seines Freundes feststellen können. Die Eltern des toten Freundes hätten den Beschwerdeführer am nächsten Tag angezeigt und ihn beschuldigt, mit dessen Tod zu tun zu haben, obwohl er nichts dafür könne. Danach sei er in den Iran geflohen, wo er erfahren habe, dass sein Vater statt ihm festgenommen worden sei. Als sein Vater frei gekommen sei, habe der Vater dem Beschwerdeführer bei der weiteren Flucht nach Europa geholfen.

1.4. Nach Zulassung zum inhaltlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer am 07.03.2011 unter Beiziehung seines gesetzlichen Vertreters (Jugendwohlfahrtsträger Tirol) einer Einvernahme durch das Bundesasylamt unterzogen, in der er zunächst angab, dass er gesund und in Österreich nicht in ärztlicher Behandlung sei. Er sei am XXXX in XXXX in der afghanischen Provinz Sarepul (auch und in der Folge: Sari Pul) geboren und bei seinen Eltern im eigenen Haus aufgewachsen. Er habe sechs Jahre lang die Schule besucht und nachmittags Gelegenheitsarbeiten verrichtet.

Konkret zu seinem Fluchtgrund befragt wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bisherigen Angaben. Ergänzend brachte er vor, dass er auch den Vater seines Freundes von dem Absturz benachrichtigt habe und dieser wütend gewesen sei und den Beschwerdeführer als Mörder seines Sohnes bezeichnet und gemeint habe, der Beschwerdeführer habe diesen hinabgeworfen. Allerdings habe der Vater seines Freundes auch Probleme mit dem Vater des Beschwerdeführer gehabt. Am nächsten Tag habe der Beschwerdeführer am Begräbnis des Freundes nicht teilnehmen dürfen. Gegen Mittag habe ihm sein Vater mitgeteilt, dass ihn der Vater seines toten Freundes angezeigt habe und er weggehen solle. Dieser Vorfall habe sich Mitte Mai 2010 ereignet; den genauen Tag könne er nicht angeben. Warum er vom Vater des Freundes für dessen Tod verantwortlich gemacht werde, könne sich der Beschwerdeführer nicht erklären. Sie seien sehr gut befreundet gewesen. An der Unfallstelle habe der Vater seines Freundes immer wieder "Mörder, Mörder" geschrien; dies hätten auch Andere bemerkt. Im Iran habe der Beschwerdeführer erfahren, dass die Felder seiner Familie niedergebrannt und die Schafe getötet worden seien. Er habe auch gehört, dass die Brüder des toten Freundes in den Iran reisen wollten, um den Beschwerdeführer zu finden. Auf Vorhalt, der Beschwerdeführer hätte sich an die Behörden wenden können, die wissen hätten müssen, dass er hierfür nicht verantwortlich sei, gab er an, dass dies in Afghanistan nicht so funktioniere.

In seinem Dorf hätten maskierte Leute fast jeden Tag eine Wohnung gestürmt und geplündert. Es könne keine Rede von Sicherheit sein. Vor ca. drei Jahren seien bewaffnete und maskierte Personen im Elternhaus des Beschwerdeführers gewesen, hätten diesen festgehalten und alles mitgenommen, was die Familie gehabt habe. Von wem die Felder niedergebrannt und die Schafe getötet worden seien, wisse der Beschwerdeführer nicht. Er vermute, es seien Bekannte seines toten Freundes gewesen.

Ob der Beschwerdeführer in seinem Heimatland auch von Behörden gesucht werde, wisse er nicht. Es könne sein. Er sei niemals von den Behörden verhaftet oder festgenommen worden. Auch habe er keine Probleme mit den Behörden in seiner Heimat gehabt. Der Beschwerdeführer sei nicht Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei. Von staatlicher Seite sei er weder wegen seiner politischen Gesinnung noch wegen seiner Rasse oder Religion verfolgt worden. Auch sei er niemals wegen seiner Nationalität, seiner Volksgruppe oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe von staatlicher Seite verfolgt worden.

In Österreich besuche er dreimal wöchentlich einen Deutschkurs und wolle bald auch einen Kick-Box Club besuchen. Familienangehörige habe er nicht in Österreich. Seine Verwandten würden alle im Heimatland leben.

In der Folge erklärte sich der Beschwerdeführer mit amtswegigen Ermittlungen vor Ort unter Wahrung seiner Anonymität einverstanden und tätigte auf Nachfrage nähere (Orts)angaben zu seinem Wohnort bzw. seinem Heimatgebiet in der Provinz Sari Pul.

Im Zuge dieser Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Lage in Afghanistan ausgefolgt und ihm eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Eine Stellungnahme langte in der Folge nicht ein.

1.5. Eine vom Bundesasylamt in Auftrag gegebene Anfrage an die Österreichische Botschaft in Islamabad betreffend Recherche zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wurde aufgrund Überlastung des dortigen Vertrauensanwaltes storniert (vgl. Aktenvermerk vom 18.11.2011).

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen und wurde er gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes im Wesentlichen fest, dass der beste Freund des Beschwerdeführers durch einen Unfall ums Leben gekommen sei, bei dem der Beschwerdeführer dabei gewesen sei. Nicht festgestellt habe werden können, dass der Beschwerdeführer für den Tod seines Freundes verantwortlich gemacht worden sei, dass sein Vater verhaftet worden sei und dass gegen den Beschwerdeführer Anzeige erstattet worden sei bzw. er von den Behörden gesucht werde. Die von ihm vorgebrachten Ausreisegründe seien unglaubwürdig. Asylrelevante Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates hätten nicht festgestellt werden können. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre. Zu seiner Situation im Fall der Rückkehr wurde im Wesentlichen festgestellt, dass keine Umstände amtsbekannt seien, dass in Afghanistan eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben sämtlicher dort lebender Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Fest stehe, dass der Beschwerdeführer jung und gesund sei und verschiedenen Gelegenheitsarbeiten nachgegangen sei. Fest stehe, dass seine Familie im Besitz eines Hauses und landwirtschaftlicher Grundstückes sei sowie, dass der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte in der Heimat verfüge.

Das Bundesasylamt traf auf den Seiten 18 bis 58 des angefochtenen Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass aufgrund der plausiblen und nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers zum Absturz und Tod seines Freundes das diesbezügliche Vorbringen glaubwürdig gewesen sei. Nicht glaubwürdig seien jedoch die vom Beschwerdeführer darauf gestützten Probleme gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er für den Tod seines Freundes verantwortlich gemacht worden sei. Es handle sich eindeutig um einen Unfall, weshalb für die Behörde nicht plausibel gewesen sei, wieso der Beschwerdeführer vom Vater des Freundes verantwortlich gemacht hätte werden sollen. Auch die Behauptung, dass sein Vater festgenommen worden sei, sei äußerst oberflächlich geblieben. Weiters sei anzuführen, dass er im Zuge seiner Erstbefragung nur die allgemeine Lage in Afghanistan ins Treffen geführt habe. Dass er für den Tod einer Person verantwortlich gemacht worden sei und von den Behörden gesucht würde, habe er mit keinem Wort erwähnt. Es sei glaubhaft, dass der Beschwerdeführer Familienangehörige habe, die sich nach wie vor in Afghanistan aufhalten würden. Er habe nicht glaubhaft darzulegen vermocht, dass er im Falle einer Rückkehr keine Lebensgrundlage mehr hätte, da ihm zugemutet werden könne, dass er im Falle der Rückkehr in sein Heimatland selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen könne. Gerade die vom Beschwerdeführer vorgebrachten familiären Verhältnisse und der Verbleib seiner Angehörigen in Afghanistan würden zeigen, dass einerseits die Annahme einer generellen Gefährdung aller in Afghanistan lebenden Menschen unzulässig wäre und andererseits, dass der Beschwerdeführer über familiäre bzw. sozio-ökonomische Anknüpfungspunkte verfüge. Mit den Rückkehrbefürchtungen habe er auch dem vom Gesetz geforderten Glaubhaftigkeitsanspruch nicht gerecht zu werden vermocht. Die Feststellungen zum Herkunftsland hätten sich aus den zitierten Quellen ergeben. Den entsprechenden Aussagen sei der Beschwerdeführer inhaltlich nicht entgegengetreten.

In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass das Bundesasylamt die vom Beschwerdeführer getätigten Angaben in dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang als unwahr erachtet habe und daher die behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten. Das Bundesasylamt sei nach eingehender rechtlicher Würdigung zur Ansicht gelangt, dass es nicht glaubhaft sei, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Verfolgung drohe und sei der Asylantrag aus diesem Grund abzuweisen. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht darzulegen vermocht habe, dass er für den Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan einer Bedrohung oder drohenden Gefahr im Sinne des § 50 FPG ausgesetzt wäre. Trotz der in manchen Regionen angespannten Sicherheitslage könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich jedermann, der sich in Afghanistan aufhalte schon alleine aufgrund der allgemeinen Lage in einer extremen Gefährdungslage befinde. Davon, dass praktisch jedem, der nach Afghanistan abgeschoben werde, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohe, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erscheine, könne jedenfalls nicht die Rede sein. Es könne auch vom Bestehen einer hinreichenden Sicherheit in Kabul ausgegangen werden. Es wäre dem Beschwerdeführer auch bei Rückkehr möglich, seinen Lebensunterhalt durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu bestreiten, zumal er sich auch auf die Unterstützung durch seine Verwandten verlassen könne. Es sei nicht ersichtlich, dass und weshalb sich die Rückkehrsituation für den Beschwerdeführer als 17jährigen im Hinblick auf (fehlende) Sicherheit und (fehlende) Lebensgrundlage in Afghanistan von jener etwa eines 19 Jahre oder 22 Jahre alten afghanischen Staatsangehörigen wesentlich unterscheiden würde. Es könne auch nicht erkannt werden, dass sich der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in das Herkunftsland emotional und praktisch betrachtet nicht mehr zurechtfinden würde. Er habe auch weder eine lebensbedrohliche Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte. Im gegenständlichen Fall gehe die Behörde davon aus, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiären Schutz nicht vorliegen würden, weil unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in eine derart dauerhaft aussichtlose Lage gedrängt würde, die ihm eine Rückkehr unzumutbar erscheinen ließe. Unter Spruchpunkt III. führte das Bundesasylamt mit näherer Begründung aus, dass sich die Behörde außerstande sehe, die Bestimmungen über das Privat- und Familienleben zugunsten des Beschwerdeführers anzuwenden. Die Ausweisung werde als dringend geboten angesehen und stelle daher keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.

Mit Verfahrensanordnung vom 05.12.2011 stellte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer amtswegig eine Rechtsberatung für das Beschwerdeverfahren zur Seite.

3.1. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines gesetzlichen Vertreters mit Schriftsatz vom 19.12.2011 fristgerecht Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer bei richtiger rechtlicher Beurteilung der Asylstatus oder in eventu der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hätte werden müssen. Auch eine nichtstaatliche Verfolgung könne unter gewissen Voraussetzungen asylrelevant sein, nämlich dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Falls dem Vorbringen keine Asylrelevanz zugebilligt werden, werde ein Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gestellt, weil im Falle der Abschiebung in sein Heimatland eine reale Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK drohe und für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringe.

3.2. Mit Beschwerdeergänzung vom 17.01.2012 bestritt der Beschwerdeführer substanziiert die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid und trat insbesondere der vom Bundesasylamt festgestellten mangelnden Glaubwürdigkeit seines Vorbringens entgegen. Wenn es für das Bundesasylamt nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Vater des verstorbenen Freundes den Beschwerdeführer für dessen Tod verantwortlich mache, wolle er dazu ausführen, dass in Afghanistan das Prinzip "Aug um Aug - Zahn um Zahn" herrsche und in den meisten Teilen des Landes Blutrache praktiziert werde. Dies könne nur schwer nachvollzogen werden, wenn man die Auswirkungen der Blutrache nicht selbst erlebt habe. Es sei ein einfaches Prinzip, bei dem der Tod eines Familienmitgliedes mit dem Tod eines Familienmitgliedes aus der Familie des für den Tod Bezichtigten gesühnt werde. Dabei müsse der Bezichtigte nur in irgendeiner Weise mit dem Tod des Familienmitgliedes in Zusammenhang gebracht werden. Weshalb der Vater des verstorbenen Freundes gerade den Beschwerdeführer mit dem Tod seines Sohnes in Zusammenhang bringe, könne er auch nicht mit Sicherheit erkennen. Dem Vater reiche offenbar allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer als Einziger dabei gewesen sei und den Verstorbenen als Letzten gesehen habe. Er könne sich auch nicht erklären, weshalb der Vater von seinen Rachegedanken nicht abrücke. Der Vater des Verstorbenen habe den Beschwerdeführer zunächst geschlagen und habe die Behörden dazu veranlasst, den Vater des Beschwerdeführers festzunehmen, nachdem der Beschwerdeführer selbst nicht mehr zur Verfügung gestanden sei. Auch habe er den Beschwerdeführer durch den Bruder des Getöteten ermorden lassen wollen. Ferner würden die Behörden in Afghanistan auch nicht mit einer solchen systematischen Vorgehensweise wie jene in Österreich arbeiten. Der Beschwerdeführer glaube, dass der Vater seines getöteten Freundes durch Bestechung die Verhaftung seines Vaters veranlasst habe, der jedoch wieder freigelassen worden sei, da es keine Anhaltspunkte gegeben hätte, diese Maßnahmen zu rechtfertigen. Nach Zitierung eines Berichtes über das Ausmaß und die Auswirkungen der Blutfehde in Afghanistan führt der Beschwerdeführer weiters aus, dass in Anbetracht der tatsächlichen Gefahr, die von einer Blutrache ausgehe, zu erwägen sei, dass ein vernunftbegabter Mensch in der Situation des Beschwerdeführers ebenfalls eine solche Furcht empfunden hätte und sei sohin seine Furcht objektiviert und der Schutzzweck der Norm der GFK erfüllt. Betreffend die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sehe die Behörde keine Gefahr für die Person des Beschwerdeführers und sei der Meinung, dass seine Existenz gesichert sei. Diesbezüglich sei zu sagen, dass er sicher sei, dass seine Familie nicht mehr in Afghanistan lebe. Derzeit habe er keinen Kontakt zu ihnen und es sei bereits vorher im Gespräch gewesen, dass sie ebenfalls das Land verlassen würden. In der Folge wurden einige Länderberichte betreffend die Situation von Rückkehrern ohne Familienverband sowie betreffend die Sicherheitslage in Afghanistan wörtlich wiedergegeben. Auch die Möglichkeit einer internen Fluchtalternative sei nicht realistisch. Es seien die Lebensumstände im gesamten Land schlecht und würde der Beschwerdeführer in Afghanistan vom ganzen Clan des getöteten Freundes gesucht werden.

Diesem Schriftsatz beigelegt waren Nachweise über die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers (Kursbesuchsbestätigungen, Österreichisches Sprachdiplom "A2 Grundstufe Deutsch", Bestätigung über Besuch des Hauptschulabschlusskurses sowie über die Teilnahme an integrativen Veranstaltungen).

4. Mit Schreiben vom 16.04.2012 verwies der Beschwerdeführer auf die bis zum damaligen Zeitpunkt gesetzten Integrationsmaßnahmen (Absolvierung von Deutschkursen, Teilnahme an Projekten, Hauptschulabschluss etc.) und legte diesbezüglich einige Bestätigungen sowie Empfehlungsschreiben vor.

5. Am 18.06.2012 langte beim Asylgerichtshof eine weitere Beschwerdeergänzung ein, in welcher unter Zitierung von Internetberichten vorgebracht wurde, dass im April und im Mai 2012 Nordafghanistan und auch die Heimatprovinz des Beschwerdeführers von schweren Überschwemmungen heimgesucht worden seien, wodurch zahlreiche Menschen getötet und hunderte Häuser zerstört worden seien. Sollten sich seine Familienangehörigen nach wie vor in Afghanistan aufhalten, befürchte der Beschwerdeführer, dass sie aufgrund von Überflutungen ihr Hab und Gut oder schlimmstenfalls ihr Leben verloren hätten, wodurch der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nicht mehr in einen Familienverband aufgenommen werden könnte, sondern in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde.

6. In der Folge wurden mit Eingaben vom 03.12.2012, vom 25.04.2013, vom 28.01.2014 und vom 18.02.2014 zahlreiche Nachweise betreffend die Integration bzw. die Integrationsmaßnahmen und/oder -bemühungen des Beschwerdeführers vorgelegt (Empfehlungsschreiben, Teilnahmebestätigungen, Externistenabschlusszeugnis über den Lehrplan der Hauptschule, Kursbesuchsbestätigungen, Bestätigungen über Projektarbeiten des Beschwerdeführers, Zeitungsbericht über seinen erfolgreichen Hauptschulabschluss, Broschüren über seine Projektmitarbeit, Bestätigungen über Seminarteilnahmen, Pressemitteilung über ein Radiointerview, Vergabe eines "Start-Stipendiums" an den Beschwerdeführer sowie diverse Fotos, die den Beschwerdeführer bei der Teilnahme an Projekten zeigen).

7. Mit "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" wurden dem - nunmehr jedenfalls volljährigen - Beschwerdeführer die aktuellen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Lage in Afghanistan mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt und ihm einige Fragen zu seinem Leben in Afghanistan sowie zu seinen Familienangehörigen gestellt.

Mit Schriftsatz vom 18.06.2014 brachte der Beschwerdeführer replizierend Folgendes vor: An seiner persönlichen Situation habe sich nichts geändert. Seine Wohnadresse in Afghanistan sei XXXX (auch XXXX), Sari Pul gewesen. Er sei am XXXX in XXXX in Sari Pul geboren und im Kleinkindalter mit seinen Eltern und Geschwistern nach XXXX gezogen, wo er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan gelebt habe. Seine engen Familienangehörigen (Eltern und fünf Geschwister) würden nicht mehr an dieser Adresse leben. Die Familie seines verstorbenen Freundes habe seiner eigenen Familie große Probleme bereitet und hätte diese daher nach Pakistan flüchten müssen. Der Vater des Beschwerdeführers habe wegen der Blutrache in Afghanistan Angst um die Geschwister gehabt. Seine Familie lebe jetzt in Quetta in Pakistan. Der Beschwerdeführer habe sechs Jahre lang die Schule besucht und im Alter von neun oder zehn Jahren zu arbeiten begonnen, was im Heimatdorf des Beschwerdeführers üblich gewesen sei. Seine Familie habe unter normalen wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt.

Zu den Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes führte er zusammengefasst aus, dass sich daraus ein mehr als angespanntes und problematisches Bild der menschenrechtlichen und sicherheitspolitischen Lage ergebe. Die Sicherheitslage bleibe weiterhin sehr bedenklich und sei im Jahr 2014 im Vergleich zu 2013 noch schlechter geworden. Die faktische Situation in Afghanistan habe sich sohin verheerend verschlechtert, wobei die weiteren Entwicklungen in Hinblick auf den Abzug der internationalen Truppen zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschätzbar seien. Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass es zu einer weitern, massiven Verschlechterung der Lage komme. Die gesellschaftliche Verankerung der Menschenrechte stelle eine große Herausforderung in Afghanistan dar. Die Angehörigen der Minderheit der Hazara seien nach wie vor Opfer von Schikanierungen, Einschüchterungen und Tötungen durch die Taliban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte. Für große Teile der Bevölkerung sei die Grundversorgung eine tägliche Herausforderung. Auch die medizinische Versorgung sei immer noch unzureichend. Afghanistan sei weiterhin eines der ärmsten Länder der Welt, in dem 36% der Bevölkerung unter der Armutsgrenze leben würden und 43% keinen gesicherten Zugang zu Trinkwasser hätten. Blutfehden könnten zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Da der Beschwerdeführer in Afghanistan weder über ein soziales noch über ein familiäres Netzwerk verfüge, fehle ihm der in Afghanistan unabdingbare familiäre bzw. soziale Rückhalt zur Gänze und würde er unweigerlich in eine ausweglose Lage geraten.

Diesem Schriftsatz waren weitere Nachweise zu den vom Beschwerdeführer getätigten Integrationsmaßnahmen (Deutschkurssowie Seminarteilnahmebestätigungen) beigelegt.

8. Mit Eingabe vom 01.07.2014 wurde eine weitere Teilnahmebestätigung an einem Workshop vorgelegt.

9. Am 29.07.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Dari statt, an der der Beschwerdeführer teilnahm. Ein Vertreter des Bundesasylamtes ist nicht erschienen; das Bundesasylamt hat sein Fernbleiben mit Schreiben vom 11.07.2014 entschuldigt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt getätigtes Vorbringen, insbesondere auch zu seinen Fluchtgründen.

Ergänzend brachte er vor, dass er aus dem "Unterdorf" XXXX, Ort XXXX, Provinz Sari Pul stamme; in XXXX sei er lediglich geboren. Er gehöre zur Volksgruppe der Hazara und sei ein nicht so streng gläubiger schiitischer Moslem. Als der Beschwerdeführer das letzte Mal Kontakt zu seinem Vater gehabt habe, sei dieser in Pakistan gewesen, wo sich seine Familie immer noch aufhalte.

Seine Fluchtgründe konkretisierte der Beschwerdeführer dahingehend, dass der Vater seines getöteten Freundes einen Konflikt mit dem Vater des Beschwerdeführers wegen eines Grundstückes gehabt habe. Die Familie des getöteten Freundes sei ebenfalls eine schiitische Hazarafamilie. Bei der Erstbefragung durch die Polizei habe der Beschwerdeführer dieses Fluchtvorbringen nicht erwähnt, da es ihm peinlich gewesen sei.

Weiters wurde der Beschwerdeführer zu seiner Integration in Österreich befragt und legte diesbezüglich weitere Bestätigungen, Empfehlungsschreiben sowie Fotos und Zeitungsberichte vor.

Am Ende der Verhandlung wurde das nunmehr auszufertigende Erkenntnis mündlich verkündet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. 1 Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volkgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensgemeinschaft an. Er hat vor seiner Einreise ins Bundesgebiet in Afghanistan gelebt.

1.2. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Flucht in seinem Herkunftsstaat von Privatpersonen bedroht oder verfolgt wurde. Ebenso haben sich keine Hinweise dafür ergeben, dass er in seinem Heimatland einer ungesetzmäßigen Verfolgung von staatlichen Organen ausgesetzt gewesen war bzw. dass ihm derartiges im Falle seiner Rückkehr drohen würde.

1.3. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

Die Sicherheitslage in Afghanistan in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers ist derzeit schlecht. Die Hazara unterscheiden sich von anderen Minderheiten in Afghanistan, da diese sowohl eine ethnische als auch aufgrund ihres schiitischen Glaubens eine religiöse Minderheit darstellen. Sie können aufgrund ihrer ostasiatischen Gesichtszüge leicht von anderen Minderheiten unterschieden werden. Ihr deutlich anderes Aussehen in Kombination mit dem Praktizieren des Schiitentums hat sie über viele Jahrhunderte zu Angriffszielen gemacht. Im Übrigen ist die maßgebliche Situation in Afghanistan im Detail den im Akt enthaltenen Länderfeststellungen zu entnehmen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen glaubhaften Angaben im Rahmen des behördlichen und gerichtlichen Verfahrens und der Kenntnis der Landessprachen Dari und Farsi. Nähere Feststellungen zur seiner Identität konnten mangels identitätsbezeugender Dokumente jedoch nicht getroffen werden.

2.2. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan ergeben sich aus den Länderfeststellungen, welche auf verschiedenen, als zuverlässig anzusehenden staatlichen und nichtstaatlichen Berichten basieren.

2.3. Die Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers gründen sich auf folgende Überlegungen:

Der Beschwerdeführer gab seit seiner behördlichen Befragung am 10.02.2011 immer wieder und widerspruchsfrei an, dass er aufgrund des Todesfalles seines Freundes XXXX, der bei einem gemeinsamen Gütertransport mit Eseln im Gebirge verunglückt sei, Angst hätte, dafür verantwortlich gemacht zu werden. Der Vater seines toten Freundes habe ihn deswegen angezeigt. Im Zuge der Erstbefragung hat er jedoch diese Umstände nicht angegeben, weil es ihm peinlich gewesen sei. Dies wäre zwar menschlich verständlich, jedoch trotzdem nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit seiner diesbezüglichen Angaben zu stützen.

Aber auch wenn man davon ausgeht, dass dieser Vorfall genau so stattgefunden hat, so ist festzuhalten, dass die Furcht vor berechtigter strafgerichtlicher Verfolgung wegen eines im Zuge eines Unfalls eingetretenen Todesfalles keine unverhältnismäßige oder diskriminierende Verfolgung darstellt. Was die nach seiner Flucht erfolgte Festnahme seines Vaters betrifft, so hat er selbst angegeben, dass dieser wieder freigelassen wurde.

Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer daher keine konkrete Verfolgung oder sonstige Umstände vorgebracht, welche bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine tatsächliche Gefahr für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit darstellen könnten. Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die reale Gefahr einer aktuellen oder drohenden Verfolgung des Beschwerdeführers erkannt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A):

Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i. S. d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation eines Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. In einer strafgerichtlichen Verfolgung wegen eines im Zuge eines Unfalls eingetretenen Todesfalles kann aber keine unverhältnismäßige oder diskriminierende Verfolgung iSd § 2 Abs. 1 Z 11 Asylgesetz iVm Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG ("StatusRL") erblickt werden.

3.2.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Voraussetzungen für eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem der in der GFK angeführten Grund nicht gegeben (vgl. oben Punkt II.2.3.).

3.2.3. Im Ergebnis liegt daher die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer - insbesondere landesweiten - aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe. Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides:

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen.

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Im konkreten Fall ergeben sich aus den Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen zu Afghanistan konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses bei einer Rückverbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan. Seinem glaubhaften Vorbringen zufolge gehört er nämlich der Volksgruppe der Hazara an. Zudem hält er sich schon bereits seit über drei Jahren in Österreich auf, hat hier eine schulische Ausbildung erhalten, ist hier in überdurchschnittlichem Maße gesellschaftlich integriert und hat sich deutlich erkennbar einem westlich orientierten Lebensstil zugewandt. Ausgehend davon ist somit mit Blick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers zu erkennen, dass er im Falle seiner Abschiebung - bezogen auf das gesamte Staatsgebiet - in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.

Eine Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Afghanistan steht nach dem Gesagten im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG 2005. Dem Beschwerdeführer war daher nach den genannten Bestimmungen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Zu Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005, idF BGBl. I Nr. 68/2013 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Im gegenständlichen Fall war dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen (siehe Spruchpunkt II.).

Daher war dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zuzuerkennen.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.4.2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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