BVwG L505 1425347-3

L505 1425347-3Tribunal administratif fédéral9 sept. 2014

Regest

gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, Identität der Sache,<br/>Prozesshindernis der entschiedenen Sache

Texte intégral

BVwG L505 1425347-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L505.1425347.3.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richtern Dr. Ilse FAHRNER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.06.2014, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG iVm § 68 Abs 1 AVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF), ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 24.08.2011 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Dieser erste Asylantrag des BF wurde letztlich vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom XXXX, gem. §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung des Asylgerichtshofes wurde dem BF am 13.06.2013 zugestellt und erwuchs mit diesem Tag in Rechtskraft.

2. Am 26.05.2014 stellte der BF den nunmehr gegenständlichen, zweiten Antrag auf internationalen Schutz und wurde im Anschluss daran von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.

Dabei führte der BF aus, dass er Österreich im August 2013 Richtung XXXX verlassen habe, wo er in einem Schlepperquartier auf die Ausreise nach Pakistan gewartet habe. Weil die Schleppung nach Pakistan nicht möglich gewesen sei, sei der BF wieder nach Österreich zurückgekehrt.

Der BF widerrufe die Probleme, die er in seinem ersten Asylantrag geltend gemacht habe, da ihm die Angaben vom Schlepper eingeredet worden seien. Tatsächlich sei er in seiner Heimat als Angehöriger der XXXX von der Polizei und den Schiiten verfolgt worden.

Außerdem sei der BF in den Jahren 2008 oder 2009 mit einem Freund im Auto unterwegs gewesen, als Räuber versucht hätten, sie anzuhalten. Als sie davon gefahren seien, hätten die Räuber auf sie geschossen und sei dadurch der Freund des BF ums Leben gekommen. Daraufhin sei der BF von der Familie des Freundes und der Polizei des Mordes an seinem Freund beschuldigt worden und habe ihn deswegen die Polizei gesucht. Der BF habe Angst, von der Polizei festgenommen zu werden.

3. Am 11.06.2014 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA), Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen.

Dabei gab der BF an, dass er Beweismittel aus Pakistan erhalte, die er der Behörde vorlegen wolle. Dabei handle es sich um Drohbriefe, die seine Eltern Ende des Jahres 2013 bzw. vor 4 Monaten erhalten hätten.

Nach Erhalt des negativen Bescheides habe der BF nach Pakistan zurückkehren wollen. Seine Eltern hätten ihm telefonisch mitgeteilt, dass er nicht nachhause kommen solle. Sie hätten Drohbriefe erhalten und würde der BF umgebracht.

Die Probleme aus dem Erstverfahren würden noch bestehen, der BF habe auch neue Gründe.

Die Räuber, die den Freund des BF getötet hätten, hätten auch den BF geschlagen. Einige Tage später hätten die Eltern des Freundes den BF angezeigt, dass dieser seinen Freund getötet habe. Die Polizei habe daraufhin den BF verhaftet und einvernommen. Nach 1 Woche sei der BF freigelassen worden und hätten ihm die Eltern des Freundes mit dem Umbringen gedroht. Aus diesem Grund habe der BF Pakistan verlassen.

Im Erstverfahren sei dem BF gesagt worden, er solle nur einen Fluchtgrund nennen, darum habe er von dem zweiten nichts erwähnt.

Zudem werde der BF in seinem Heimatort von den Schiiten geschlagen und beleidigt, weil er der Minderheit der Sunniten angehöre, dies sei schon lange so.

4. Mit angefochtenem Bescheid des BFA vom XXXX, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 26.05.2014 gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Darin wird vom BFA angeführt, dass sich das Vorbringen des BF auf einen Sachverhalt beziehe, der bereits vor der Erstantragstellung bestanden habe und vom BF schuldhaft nicht vorgebracht worden sei.

Ein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt habe daher nicht festgestellt werden können und sei das Vorbringen des BF im gegenständlichen Verfahren nicht glaubhaft.

5. Gegen diesen Bescheid wurde vom BF fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass es dem BF sehr wohl gelungen sei, ein sowohl zeitliches, örtliches, als auch sachlich differentes Geschehen glaubhaft darzubringen.

Zudem wurden der Beschwerde ein Kopie der beiden Drohbriefe sowie ein Polizeireport zu diesem Vorfall beigelegt.

6. Die gegenständliche Beschwerde langte samt Verwaltungsakt am 04.09.2014 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein und wurden in weiterer Folge die vom BF mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen einer Übersetzung in die deutsche Sprache zugeführt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

II.2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

II.2.1. Der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde nach dem 1. Jänner 2006 gestellt, weshalb im vorliegenden Fall das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl I Nr 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 144/2013 (AsylG), anzuwenden ist.

II.2.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

II.2.3. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).

Zu A)

II.3. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache

II.3.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.04.2007, 2004/20/0100, ausführte, ist eine neue Sachentscheidung, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10. 1999, 96/21/0097).

Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, d.h. könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl. VwGH 16.02.2006, 2006/19/0380; 29. 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 19.7.2001, 99/20/0418). Das Bundesasylamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 24.02.2000, 99/20/0173, mwN.).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 30.05.1995, 93/08/0207).

Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400; 15.9.2010, 2008/23/0334 mwN; 15.12.2010, 2007/19/0265).

"Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen hat.

II.3.2. Zunächst ist festzuhalten, dass das BFA zu Recht davon ausgegangen ist, dass der erste Asylantrag des BF vom XXXX rechtskräftig abgewiesen wurde. Mit Erkenntnis vom XXXX, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gegen den negativen Bescheid des Bundesasylamtes gem. §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 als unbegründet ab. Mit der Zustellung des Erkenntnissses an den BF am 13.06.2013 erwuchs dieses in Rechtskraft.

II.3.3. Weiters kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der maßgebliche Sachverhalt in einer gem. § 68 AVG relevanten Weise geändert hat, dies aus folgenden Gründen:

II.3.3.1. Der BF hat im gegenständlichen Verfahren zur Begründung seines Folgeantrages bei der Erstbefragung ausgeführt, er widerrufe jene Probleme, die er bereits bei seinem ersten Asylantrag angegeben habe, da ihm diese vom Schlepper eingeredet worden seien. In der darauffolgenden Befragung vor dem BFA jedoch gab der BF an, dass die Probleme aus dem Erstverfahren noch bestehen würden, er habe auch neue Gründe.

II.3.3.2. Damit stützt sich der BF jedoch unter anderem auch auf bereits im Vorverfahren vorgebrachte und vom Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis vom XXXX, als unglaubwürdig bzw. nicht asylrelevant erachtete Angaben, über die auch bereits rechtskräftig abgesprochen wurde. Wird - wie im hier vorliegenden Fall - die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich ein Asylwerber auf sie, so liegt kein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Antrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.200, 99/01/0321).

II.3.3.3. Weiters gibt der BF zur Begründung seines Folgeantrages an, dass er auch neue Gründe habe. Diese würden darin bestehen, dass er und sein Freund, als sich der BF noch in Pakistan befunden habe, von Räubern im Auto überfallen worden seien und man seinen Freund erschossen habe. Daraufhin sei der BF von der Familie seines Freundes beschuldigt worden, diesen getötet zu haben.

Diesbezüglich ist zunächst auszuführen, dass sich dieser vom BF geschilderte Sachverhalt auf Ereignisse bezieht, die sich bereits vor Beendigung des ersten Asylverfahrens ereignet haben, worauf auch vom BFA zutreffender Weise hingewiesen wurde.

Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.04.2007, 2004/20/0100, ausführte, ist eine neue Sachentscheidung, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10. 1999, 96/21/0097).

II.3.3.4. Darüber hinaus ist jedoch hinsichtlich dieses "neuen" Sachverhaltes auch davon auszugehen, dass es diesem an einem glaubhaften Kern mangelt.

Entsprechend der Judikatur des VwGH muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN).

Sofern der BF bei der Erstbefragung zu seinem Folgeantrag vorbringt, die Gründe aus dem Erstverfahren würde er widerrufen, diese habe ihm der Schlepper eingeredet, und im Anschluss daran seine "neuen" Gründe vorbringt, kann insofern nicht nachvollzogen werden, wieso er seine angeblich "wahren" Fluchtgründe nicht früher vorgebracht hat, zumal er bereits in seinem ersten Asylverfahren ausführlich über die ihn treffende Wahrheits- und Mitwirkungspflicht sowie die Konsequenzen von Falschaussagen belehrt wurde.

Darüber hinaus führt der BF in Widerspruch dazu bei der Befragung durch das BFA aus, dass er den zweiten Fluchtgrund (= das nunmehr "neue" Vorbringen) aus dem Grund nicht bereits im Erstverfahren vorgebracht habe, da man ihm gesagt habe, er solle nur einen Fluchtgrund sagen.

Somit widerspricht sich der BF bereits in der Begründung, warum er seine angeblich tatsächlichen Fluchtgründe erst jetzt vorbringt.

Weiters ist diesbezüglich auch auszuführen, dass es für diese Behauptung des BF keine Anhaltspunkte in den Protokollen seiner Einvernahmen im Erstverfahren gibt. Vielmehr wurde er darüber belehrt, dass es unumgänglich sei, dass er alle zur Begründung des Antrages auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte darlegen solle (etwa AS 103) und am Ende der Einvernahme unter Hinweis auf das Neuerungsverbot nochmals gefragt, ob er noch etwas vorbringen wolle, was vom BF verneint wurde (etwa AS 117). Somit erscheint es für das Bundesverwaltungsgericht wenig plausibel, dass der BF seine angeblich wahren Fluchtgründe nicht bereits in seinem Erstverfahren dargelegt hat, zumal ihm die Bedeutung einer vollständigen und wahrheitsgemäßen Angabe der Fluchtgründe angesichts dieser Belehrungen durchaus bewusst sein musste.

Weiters gab der BF in der Erstbefragung seines Folgeantrages an, die Familie seines Freundes habe den BF beschuldigt, diesen ermordet zu haben und sei er deswegen auch von der Polizei gesucht worden und er Angst habe, nunmehr von der Polizei festgenommen zu werden. Vor dem BFA wiederum gab der BF an, von der Polizei bereits eine Woche festgehalten und einvernommen worden zu sein, nach der Freilassung habe ihn die Familie des getöteten Freundes mit dem Umbringen bedroht.

Während der BF somit in der Erstbefragung eine Verfolgung durch die Polizei befürchtet, ist von einer derartigen Befürchtung bei der Befragung vor dem BFA nicht mehr die Rede, sondern gab der BF dort vielmehr nur an, die Familie seines Freundes würde ihn töten.

Darüber hinaus brachte der BF in seiner Befragung vor dem BFA erstmals vor, seine Familie habe aufgrund dieses Sachverhaltes auch Drohbriefe erhalten und kann seitens des Bundesverwaltungsgerichtes insbesondere nicht nachvollzogen werden, wieso der BF die Existenz der Drohbriefe nicht bereits in der Erstbefragung erwähnt hat, zumal ihm, wie bereits erwähnt, die Bedeutung der Vorlage von Beweismitteln bzw. die ihn treffende Mitwirkungspflicht aufgrund der bereits im Erstverfahren erfolgten Belehrungen durchaus bewusst sein musste.

In Zusammenhang mit den Drohbriefen gab der BF vor dem BFA an, er habe nach Erhalt des negativen Bescheides nach Pakistan zurückkehren wollen. Seine Eltern hätten ihm jedoch telefonisch mitgeteilt, dass sie Drohbriefe erhalten hätten, wonach er getötet werde und er deswegen nicht nachhause kommen solle und habe der BF aus diesem Grund einen neuen Asylantrag gestellt.

Dies steht jedoch in Widerspruch zu den vom BF bereits in der Erstbefragung zum Folgeantrag getätigten Angaben (AS 9): "Ende August verließ ich Österreich und reiste illegal über Ungarn nach XXXX. Der Grund für meine Ausreise war die Ausweisung, die ich von Österreich erhalten habe. [...] Ich bekam in Österreich eine Ausweisung, deshalb hatte ich beschlossen, nach Pakistan zurückzukehren. Die Schleppung zurück nach Pakistan war nicht möglich, deshalb bin ich wieder nach Österreich zurückgekehrt".

Eine Warnung durch seine Eltern, dass er bei einer Rückkehr getötet werde bzw. diese sogar entsprechende Drohbriefe erhalten hätten und er aus diesem Grund nicht nach Pakistan zurückgekehrt sei, wird mit keinem Wort erwähnt und ist in dem späten Vorbingen in Zusammenhang mit den Drohbriefen vielmehr eine unzulässige Steigerung des Vorbringens zu sehen, aufgrund derer nicht vom Wahrheitsgehalt dieser Behauptungen ausgegangen werden kann.

Auch der VwGH geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann, denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes vorheriges Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).

Sofern der BF vor dem BFA jedoch behauptet, dass ihm die Briefe aus dem Grund bis jetzt nicht nach Österreich geschickt worden seien, da diese von seinen Eltern der Polizei übergeben worden seien, ist dem zu entgegnen, dass der BF trotz dieses Umstandes die Existenz der Drohbriefe bei der Erstbefragung zumindest erwähnen hätte können, selbst wenn er nicht in der Lage ist, diese auch tatsächlich vorzulegen.

Schließlich wurden vom BF mit der gegenständlichen Beschwerde zu dem behaupteten Vorfall mit seinem Freund die beiden Drohbriefe sowie ein Polizeireport vorgelegt, die vom Bundesverwaltungsgericht einer Übersetzung in die deutsche Sprache zugeführt wurden.

Zum Polizeireport ist auszuführen, dass dieser nicht den vom BF geschilderten Vorfall mit seinem Freund betrifft, sodass das Vorbingen des BF dadurch nicht bestätigt wird. Vielmehr geht es darin um einen Angriff auf den Vater und einen Bruder des BF, als diese am XXXX auf dem Motorrad unterwegs gewesen seien. Dabei hätten unbekannte Täter auch gedroht, dass die Söhne des BF erschossen würden, wenn sie nochmals gesehen würden.

Aus den beiden Drohbriefen, die laut der gegenständlichen Beschwerde an den BF gerichtet gewesen seien und die dessen Familie von der Familie des getöteten Freundes des BF erhalten haben soll, geht zum einen nicht hervor, dass diese tatsächlich, wie behauptet, zum Jahreswechsel 2013/2014 bzw. im Frühjahr 2014 an die Familie des BF übermittelt worden seien.

Weiters geht aus den Schreiben hervor, dass diese nicht an den BF selbst, sondern vielmehr an dessen Vater gerichtet waren. Ebenso wenig ersichtlich ist, dass die Drohbriefe auf den Vorfall zurückgehen, bei dem der BF und sein Freund überfallen wurden und der Freund des BF getötet wurde und kann auch nicht erkannt werden, dass die Briefe von der Familie des getöteten Freundes des BF stammen.

Vielmehr wird dem Vater des BF darin gedroht, dass man seine Söhne finden und töten werde.

Die vom BF nunmehr in Vorlage gebrachten Bescheinigungsmittel bestätigen somit keineswegs dessen nunmehriges Fluchtvorbringen, weswegen auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass diesem ein Wahrheitsgehalt zukommt.

Der Vollständigkeit halber wird in Zusammenhang mit den vorgelegten Drohbriefen auch darauf hingewiesen, dass es auch nicht plausibel erscheint, wenn der BF behauptet, er werde von der Familie seines getöteten Freundes bedroht und verfolgt, da er diesen umgebracht haben soll und in den Drohbriefen nunmehr auch die Brüder des BF bedroht werden, obwohl eine Involvierung der Brüder des BF in diesen Vorfall zu keinem Zeitpunkt behauptet wurde.

II.3.4. Bezogen auf den vorliegenden Fall hat bereits der Asylgerichtshof betreffend das erste Asylverfahren des BF in seinem Erkenntnis vom XXXX die in Pakistan nicht unproblematische allgemeine Lage und auch den Umstand berücksichtigt, dass es in manchen Gebieten des Landes verstärkt zu Anschlägen kommt. Demgegenüber wurde eine wesentliche Änderung der allgemeinen Lage in Pakistan seit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens vom BF auch nicht behauptet.

Auch die im bekämpften Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen des BFA, denen der BF in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten ist, zeigen diesbezüglich kein anderes Bild. Ebenso liegen keine von Amts wegen zu berücksichtigende Änderungen der Lage im Herkunftsstaat Pakistan hinsichtlich einer etwaigen extremen Gefährdungssituation seit dem vor. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des BF liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa eine schwere Erkrankung oder ein sonstiger auf seine Person bezogener "außergewöhnlicher Umstand", welcher ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art 3 EMRK iVm § 8 Abs 1 AsylG 2005 darstellen könnte, die eine umfassende Refoulementprüfung für erforderlich erscheinen ließen.

II.3.5. Das oben dargestellte Vorbringen vermag daher keinen neuen Sachverhalt, welcher eine neue Sachentscheidung als zulässig erscheinen ließe, zu begründen, weshalb, wie auch bereits vom BFA zutreffend ausgeführt wurde, nicht von einer behaupteten entscheidungsrelevanten Sachverhaltsänderung nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens auszugehen ist.

II.3.6. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des BFA war daher abzuweisen. Eine Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. § 17 BFA-VG konnte aufgrund der in der Hauptsache getroffenen Entscheidung entfallen.

II.4. Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).

Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem BF näher zu erörtern.

Zu B)

II.5. Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor und ist die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung gemäß Art 133 Abs 4 B-VG daher nicht zulässig.

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