L504 2011395-1•BVwG L504 2011395-1
L504 2011395-1Tribunal administratif fédéral9 sept. 2014
Beitragsgrundlagen, Beitragszuschlag, Geringfügigkeitsgrenze,<br/>Versicherungspflicht
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten XXXX, gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse, vom 30.05.2008, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 33, 34, 35 Abs 1, 44 Abs 1, 49 Abs 1 u. 2, 54 Abs 1, 58 Abs 1 u. 2, 68 Abs 1, 113 Abs 1 Z3 u. 4 u. Abs 3 ASVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die XXXX Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als GKK) hat mit oa. Bescheid ausgesprochen, dass XXXX (im Folgenden auch kurz beichnet als bP [beschwerdeführende Partei]) als Dienstgeberin verpflichtet ist für den Dienstnehmer XXXX (im Folgenden auch kurz bezeichnet als WG) für die Zeit von 1. Jänner 2004 bis 17. Juli 2006 allgemeine Beiträge in Höhe von 37.312,70 Euro und Sonderbeiträge in Höhe von 224,40 Euro zu entrichten.
Außerdem schrieb die GKK einen Beitragszuschlag in Höhe von 5.482,00 Euro vor. Den sich insgesamt ergebenden Nachzahlungsbetrag in Höhe von 43.010,10 Euro müsse die bP innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt dieses Bescheides begleichen.
Die dem Bescheid beigelegte Gesamtaufstellung und die insgesamt drei beigelegten EDV-Listen in denen die Beitragsdifferenzen und Beitragszeiträume dargestellt werden, wurden als Bestandteil des Bescheides erklärt.
Begründend führte die GKK aus, dass bei der am 21. August 2007 abgeschlossenen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben festgestellt worden sei, dass im Zeitraum 1.Jänner 2004 bis 17. Juli 2006 für WG von der bP monatlich Honorare ausbezahlt worden seien. Ein entsprechender Versicherungsbescheid sei erstellt worden in dem die Kasse festgestellt habe, dass für WG ein sozialversicherungsrechtliches Dienstverhältnis im oa. Zeitraum vorgelegen habe. Die ursprünglich von der bP sozialversicherungsfrei belassenen Honorarauszahlungen seien daher Entgelt für das festgestellte sozialversicherungsrechtliche Dienstverhältnis. Es seien daher für diese Zahlungen Beiträge nachzuverrechnen.
Rechtlich führte die GKK im Wesentlichen aus, dass gem. § 44 Abs 1 ASVG als Grundlage für die Bemessung der Beiträge bis zur jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage für den Dienstnehmer WG die von der bP herangezogenen Lohnunterlagen über das abgerechnete geringfügige Dienstverhältnis und die übermittelten monatlichen Rechnungen von den Auslieferfahrten und Qualitätssicherungsarbeiten herangezogen worden seien. Durch die vorzunehmende Zusammenrechnung sei daher in allen Beitragsmonaten ab Jänner 2004 für den Dienstnehmer WG beim ursprünglich gemeldeten geringfügigen Dienstverhältnis die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze überschritten worden. Die GKK habe daher in den Beitragsmonaten August 2004, September 2004 und Oktober 2004 die von der Dienstgeberin abgerechnete Dienstgeberabgabe einschließlich Unfallversicherungsbeiträge zur Gänze rückverrechnet. Weiters seien die für WG im Abrechnungszeitraum November 2004 bis Juli 2005 von der Dienstgeberin abgerechneten Unfallversicherungsbeiträge ebenfalls zur Gänze Rückverrechnet worden. In den Beitragsmonaten August 2004 und September 2004 habe die GKK in weiterer Folge für den nur in der Teilversicherung der Unfallversicherung gemeldeten geringgfügig beschäftigten XXXX [!] die Unfallversicherungsbeiträge nachverrechnet werden müssen.
Gemäß § 54 Abs 1 ASVG habe durch die Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze auch bei den gewährten Sonderzahlungen Sonderbeitragsdifferenzen nachzuverrechnen gewesen. Von der gesonderten Nachverrechnung von Sonderbeiträgen für die zusätzlich erhaltenen Honorarauszahlungen sei abgesehen worden da Sonderzahlungen von der Dienstgeberin aufgrund der festgestellten Entgelthöhe offensichtlich bereits in das laufende Entgelt eingerechnet worden seien. Die detaillierte Nachverrechnung der allgemeinen Beiträge und der Sonderbeiträge sei den beigelegten EDV-Listen und der Gesamtaufstellung zu entnehmen. Diese Unterlagen seien dem Bescheid beigelegt.
Gemäß § 35 Abs 1 ASVG sei die bP Dienstgeberin weil der Betreib auf ihre Rechnung geführt worden sei.
Gemäß § 68 Abs 1 ASVG sei die Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben am 21. August 2007 beendet worden. Die Dienstgeberin habe teilweise keine oder unrichtige Angaben über die Entgelte der bei ihr beschäftigten Person gemacht, die sie bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. Deshalb sei die Verjährungsfrist auf den gesamten Prüfungszeitraum auszudehnen gewesen.
Gemäß § 113 Abs 1 ASVG habe die bP Entgelte nicht oder in zu geringem Ausmaß gemeldet und daher die Meldepflicht verletzt. Die Voraussetzung für die Verhängung des Beitragszuschlages sei somit gegeben. Die GKK habe den Beitragszuschlag nur im Mindestausmaß in der Höhe der Verzugszinsen vorgeschrieben.
Dagegen hat die bP durch ihre Vertretung Einspruch erhoben. Die allgemeinen Beiträge sowie die Sonderbeiträge würden bis auf jene Beiträge angefochten, die sich aufgrund des geringfügigen Dienstverhältnisses von WG ergeben würden. Es werde beantragt die Beiträge nur in jener Höhe festzusetzen wie sich diese aus dem angeführten geringfügigen Dienstverhältnis ergebe. Es werde auf die Ausführungen im Einspruch gegen den Bescheid über die Feststellung der Vollversicherung vom 29.5.2008 verwiesen.
Darin wird argumentiert, dass WG im genannten Zeitraum nicht als Dienstnehmer der Vollversicherung unterlag. Er sei für diese Tätigkeit nach den Bestimmungen des GSVG pflichtversichert. Die bP habe darauf vertraut, dass dieser in Deutschland eine Betriebsstätte habe und dieser habe seinen Gewerbebetrieb auch in Deutschland angemeldet. Es sei ein Verfahren beim Finanzgericht XXXX anhängig und werde um Aussetzung des Verfahrens bis zu dessen Entscheidung ersucht.
Als Eventualantrag für den Fall, dass dem Einspruch nicht stattgegeben werde, werde ersucht die im Zusammenhang mit der Auswärtstätigkeit des WG anfallenden Diäten von der Bemessungsgrundlage abzuziehen, da WG dann, wenn tatsächlich ein Dienstverhältnis gegeben wäre, Anspruch auf Diäten gehabt hätte und daher das beitragspflichtige Entgelt sich dadurch entsprechend vermindern würde.
Weiters werde eventualiter beantragt den Beitragszuschlag zu stornieren.
Mit Bescheid vom 27.11.2008 hat der Landeshauptmann dem Antrag auf aufschiebende Wirkung stattgegeben.
Mit Schreiben vom 21.2.2014 teilte die bP durch ihre Vertretung mit, dass das Verfahren vor den Finanzbehörden nunmehr letztlich durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes abgeschlossen sei und übermittelte diesbezügliche Unterlagen.
Dem gemäß hat der Unabhängige Finanzsenat im Rechtsmittelweg mit in Rechtskraft erwachsener Berufungsentscheidung vom 30.6.2011 festgestellt, dass betreffend Haftung des Arbeitgebers XXXX gem. § 82 EStG, Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Festsetzung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2004, 2005 und 2006 die Berufung als unbegründet abgewiesen wurde.
Darin hat der Unabhängige Finanzsenat gefolgert, dass das als Werkvertrag titulierte Arbeitsverhältnis mit WG im gegenständlichen Zeitraum dem Tatbild des § 47 Abs 2 EStG entsprach und daher gemäß dieser Vorschrift von einem Dienstverhältnis auszugehen war.
Eine dagegen erhobene Bescheidbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hat dieser mit Beschluss vom 21.11.2013, Zl. 2011/15/0138-6, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Am 19.3.2014 wurde von der GKK und dem Landeshauptmann der Verwaltungsakt zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die von der einspruchswerbenden Partei vorgelegten Unterlagen der GKK zur Stellungnahme übermittelt. Diese führte im Wesentlichen aus, dass durch die Entscheidung des UFS bzw. des Verwaltungsgerichtshofes nun rechtskräftig fest stehe, dass WG im gegenständlichen Zeitraum gem. § 47 EStG der Lohnsteuerpflicht unterlag. Schon daraus ergebe sich die Vollversicherungspflicht gem. § 4 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG. Auf das weitere Beschwerdevorbringen brauche daher nicht mehr eingegangen zu werden.
Mit Erkenntnis vom 1.9.2014 hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der bP gemäß § 4 Abs 1 u. 2 ASVG, § 1 Abs 1 lit a AlVG, als unbegründet abgewiesen und damit bestätigt, dass WG für die gegenständliche Tätigkeit im genannten Zeitraum als Dienstnehmer anzusehen war, der der Vollversicherungspflicht unterlag.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
WG unterlag hinsichtlich seiner ausgeübten Tätigkeiten als Fahrzeugreiniger, Fahrer für Auslieferungen an Kunden und Qualitätssicherer bei der Firma XXXX, in der Zeit vom 1. Jänner 2004 bis 17. Juli 2006 als deren Dienstnehmer gem. § 47 Abs 1 u. 2 EStG der Lohnsteuerpflicht und damit der Vollversicherungspflicht in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie in der Arbeitslosenversicherung.
Die bP hat an WG gezahlte Entgelte als Dienstgeber der GKK nicht bzw. in zu geringem Ausmaß gemeldet.
Für den Zeitraum vom 1. Jänner 2004 bis 17. Juli 2006 hat die bP für den Dienstnehmer WG allgemeine Beiträge in Höhe von 37.312,70 Euro und Sonderbeiträge in Höhe von 224,40 Euro zu entrichten.
Die bP hat einen Beitragszuschlag in Höhe von 5.482,00 Euro zu entrichten.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der GKK sowie dem des Landeshauptmannes sowie dem Ergebnis des ergänzenden Ermittlungsverfahrens.
Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei. Dass WG im gegenständlichen Zeitraum in Bezug auf die Tätigkeit für die XXXX gem. § 47 EStG lohnsteuerpflichtig war, ergibt sich aus der rechtskräftigen Entscheidung des UFS. Unstrittig ist die Höhe der entrichteten Honorare bzw. Entgelte die dem Bescheid beigelegt wurden.
Gegen die im Bescheid gegenständliche Höhe der Beitragsnachzahlung wird lediglich eingewandt, dass, wenn WG als Dienstnehmer anzusehen wäre, dieser Anspruch auf Diäten gehabt hätte, die Diäten von der Bemessungsgrundlage abzuziehen wären und daher das beitragspflichtige Entgelt sich dadurch entsprechend vermindern würde.
Dazu ist auszuführen, dass der Aktenlage nicht entnommen werden kann, dass im Rahmen der Vereinbarung des Honorars zwischen der bP und WG dadurch auch "Diäten" ersetzt werden sollten. Es war daher das gegenständliche ausbezahlte Honorar als beitragspflichtiges Entgelt für die Bemessungsgrundlage anzusehen.
Abgesehen von diesen, nach Ansicht der bP von der Bemessungsgrundlage abzuziehenden "Diäten", war die Berechnung der Höhe der Beitragsnachzahlung unstrittig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414. Abs 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter. Ein Antrag auf Entscheidung durch einen Senat liegt nicht vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
§ 44 ASVG
(1) Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2.
[...]
§ 49 ASVG
(1) Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
(2) Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Abs. 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfaßt werden, zu berücksichtigen.
(3) Als Entgelt im Sinne des Abs. 1 und 2 gelten nicht:
1. Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer (Lehrling), durch welche die durch dienstliche Verrichtungen für den Dienstgeber veranlaßten Aufwendungen des Dienstnehmers abgegolten werden (Auslagenersatz); hiezu gehören insbesondere Beträge, die den Dienstnehmern (Lehrlingen) als Fahrtkostenvergütungen einschließlich der Vergütungen für Wochenend(Familien)heimfahrten, Tages- und Nächtigungsgelder gezahlt werden, soweit sie nach § 26 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen. § 26 des Einkommensteuergesetzes 1988 ist sinngemäß auch auf Vergütungen, die Versicherten nach § 4 Abs. 4 gezahlt werden, anzuwenden. Unter Tages- und Nächtigungsgelder fallen auch Vergütungen für den bei Arbeiten außerhalb des Betriebes oder mangels zumutbarer täglicher Rückkehrmöglichkeit an den ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) verbundenen Mehraufwand, wie Bauzulagen, Trennungsgelder, Übernachtungsgelder, Zehrgelder, Entfernungszulagen, Aufwandsentschädigungen, Stör- und Außerhauszulagen uä.; sowie Tages- und Nächtigungsgelder nach § 3 Abs. 1 Z 16b des Einkommensteuergesetzes 1988;
[...]
§ 54 ASVG
(1) Von den Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Sonderbeiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für sonstige Bezüge nach § 49 Abs. 1 zu entrichten; hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum 60fachen Betrag der für die betreffende Versicherung in Betracht kommenden Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) unter Bedachtnahme auf § 45 Abs. 2 zu berücksichtigen.
[....]
§ 68 ASVG
(1) Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Hat der Dienstgeber Angaben über Versicherte bzw. über deren Entgelt nicht innerhalb der in Betracht kommenden Meldefristen gemacht, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Tage der Meldung zu laufen. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (§ 36) keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.
(2) Das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden verjährt binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung) unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt. Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin gelten die einschlägigen Vorschriften der Insolvenzordnung.
(3) Sind fällige Beiträge durch eine grundbücherliche Eintragung gesichert, so kann innerhalb von 30 Jahren nach erfolgter Eintragung gegen die Geltendmachung des dadurch erworbenen Pfandrechtes die seither eingetretene Verjährung des Rechtes auf Einforderung der Beiträge nicht geltend gemacht werden.
§ 113 ASVG
(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder
2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder
3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder
4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.
(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.
(4) Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden.
(5) Der Beitragszuschlag wird vom Versicherungsträger, an den die Meldung zu erstatten ist oder dem die Unterlagen vorzulegen sind, vorgeschrieben; er berührt die Verpflichtung zur Bezahlung der fälligen Beiträge nicht.
(6) Die nach den Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Beitragszuschläge sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen. Die nach Abs. 4 vorgeschriebenen Beitragszuschläge fließen dem einhebenden Versicherungsträger zu.
(7) § 83 und § 112 Abs. 3 gelten entsprechend.
§ 33 ASVG
(1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
(1a) Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und
2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).
(2) Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.
§ 34 ASVG
(1) Die Dienstgeber haben während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere jede Änderung im Beschäftigungsverhältnis, wie Änderung der Beitragsgrundlage, Unterbrechung und Wiedereintritt des Entgeltanspruches, Wechsel in das neue Abfertigungssystem nach § 47 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), BGBl. I Nr. 100/2002, oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften, innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.
(2) Erfolgt die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4), so hat der Dienstgeber nach Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats. Der beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) einzubringende Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) hat auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen und die Adresse der Arbeitsstätte am 31. Dezember bzw. am letzten Beschäftigungstag innerhalb eines Jahres zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Dienstgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, so hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen.
§ 35 ASVG
(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
[...]
Daraus ergibt sich Folgendes:
Zur Nachverrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen:
Gem. § 44 Abs 1 ASVG wurde als Grundlage für die Bemessung der Beiträge bis zur jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage für den Dienstnehmer WG die von der bP herangezogenen Lohnunterlagen über das abgerechnete geringfügige Dienstverhältnis und die übermittelten monatlichen Rechnungen von den Auslieferfahrten und Qualitätssicherungsarbeiten herangezogen. Durch die vorzunehmende Zusammenrechnung wurde in allen Beitragsmonaten ab Jänner 2004 für den Dienstnehmer WG beim ursprünglich gemeldeten geringfügigen Dienstverhältnis die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze unstreitig überschritten.
Gemäß § 54 Abs 1 ASVG waren durch die Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze auch bei den gewährten Sonderzahlungen Sonderbeitragsdifferenzen nachzuverrechnen. Von der gesonderten Nachverrechnung von Sonderbeiträgen für die zusätzlich erhaltenen Honorarauszahlungen hat die GKK abgesehen, da Sonderzahlungen von der Dienstgeberin aufgrund der festgestellten Entgelthöhe offensichtlich bereits in das laufende Entgelt eingerechnet wurden.
Gemäß § 35 Abs 1 ASVG ist die bP Dienstgeberin weil der Betreib auf ihre Rechnung geführt worden sei.
Gemäß § 68 Abs 1 ASVG ist die Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben am 21. August 2007 beendet worden. Die Dienstgeberin hat teilweise keine oder unrichtige Angaben über die Entgelte der bei ihr beschäftigten Person gemacht, die sie bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. Deshalb war die Verjährungsfrist auf den gesamten Prüfungszeitraum auszudehnen gewesen.
Zum Beitragszuschlag:
Die bP hat als Dienstgeberin für ihren Dienstnehmer WG der GKK die unter dem Titel Honorar bezahlten, jedoch als Entgelt iSd § 49 ASVG zu wertenden Beträge gem. § 34 ASVG nicht gemeldet
Wird das Entgelt nicht (§ 113 Abs 1 Z 3 ASVG) bzw. ein zu geringes Entgelt (§ 113 Abs 1 Z 4 ASVG) gemeldet, so können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden.
Die GKK hat gegenständlich argumentiert, dass sie den Beitragszuschlag gem. Abs 3 leg cit nur im Mindestausmaß in der Höhe der Verzugszinsen vorgeschrieben hat. Im Einspruch wurde der Verhängung des Beitragszuschlages dem Grunde nach und in dieser Höhe nicht konkret und substantiiert entgegen getreten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Eine Verhandlung wurde auch nicht beantragt. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
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