G302 2006130-1•BVwG G302 2006130-1
G302 2006130-1Tribunal administratif fédéral9 sept. 2014
Prozessvoraussetzung, Wiedereinsetzung, Zuständigkeit
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch den RA XXXX, in XXXX, gegen den Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 30.01.2014, Zl. VS-01/14, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 71 Abs. 1 Z 1 und Abs. 6 AVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem oben angeführten Bescheid der belangten Behörde vom 23.07.2013 wurde ausgesprochen, dass gemäß § 357 in Verbindung mit §§ 409, 410 Absatz 1 Ziffer 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), die Anträge der Beschwerdeführerin Frau XXXX (im Folgenden: BF) vom 14.10.2013 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Zuerkennung des Kinderbetreuungsgeldes für den minderjährigen XXXX, geboren am XXXX, zurückgewiesen werden. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Begründend führte die Kärntner Gebietskrankenkasse an, dass die BF anlässlich der Geburt ihres Kindes XXXX, geboren am XXXX, am 07.08.2012 (Eingangsstempeldatum bei der Kärntner Gebietskrankenkasse) einen Antrag auf Bezug von Kinderbetreuungsgeld bei der Kärntner Gebietskrankenkasse eingebracht und dabei die Pauschalvariante 30+6 mit einem Tagsatz von EUR 14,53 gewählt hätte. Nach rechtlicher Prüfung des Antrages wäre die BF darauf hingewiesen worden, dass keine Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes erfolgen könne, da der Antrag nachweislich verspätet bei der Kärntner Gebietskrankenkasse eingelangt sei.
Der Antrag sei demnach mit Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 31.08.2012, unter Zeichen: LW/Rau/Pk-Bescheid KEG 92/12, abgelehnt worden. Gegen den Bescheid hätte die BF am 13.09.2012 Klage beim Arbeits- und Sozialgericht Wien, XXXX eingebracht.
In Angelegenheiten des KBGG sowie der Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld seien gem. KBGG die für Leistungssachen in der Krankenversicherung geltenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen des ASVG, GSVG, BSVG und des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967, anzuwenden. Demnach könne gegen einen Bescheid in Leistungssachen gemäß § 354 ASVG iVm. § 71 ASGG eine Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht eingebracht werden. Aufgrund dieser in § 71 ASGG verankerten sukzessiven Kompetenzregelung sei der antragsablehnende Kinderbetreuungsgeldbescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse, infolge der von der BF eingebrachten Klage beim Arbeits- und Sozialgericht Wien, XXXX, zur Geschäftszahl 32 Cgs 137/12i im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft getreten. Das Gerichtsverfahren sei zum Zeitpunkt der gegenständlichen Bescheiderstellung nach wie vor anhängig.
Die Kärntner Gebietskrankenkasse hätte im Rahmen der Klagebeantwortung die Ablehnung begründet und dabei ausgeführt, dass Kinderbetreuungsgeld auf Antrag, frühestens ab dem Tag der Geburt des Kindes gebühre, bei Adoptiv- und Pflegekindern frühestens ab dem Tag, ab dem das Kind in Pflege genommen werde. Darüber hinaus normiere § 4 Abs. 2 KBGG für den Fall einer späteren Antragstellung, dass das Kinderbetreuungsgeld rückwirkend bis zum Höchstausmaß von sechs Monaten gebühre. Ausgehend vom 07.08.2012, dem Tag der nachweislichen Antragstellung auf Bezug von Kinderbetreuungsgeld bei der Kärntner Gebietskrankenkasse, könnte die BF frühestens ab dem 07.02.2012 Kinderbetreuungsgeld beziehen.
Da jedoch das 30. Lebensmonat des Kindes XXXX und damit die Höchstbezugsdauer für einen Elternteil bei der von der BF gewählten Bezugsvariante 30+6 (gemäß § 3 KBGG iVm. § 5 KBGG) bereits mit 26.09.2011 vollendet sei, bestehe kein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeldbezug für das Kind XXXX für den Zeitraum nach dem 26.09.2011.
Im Rahmen der ersten Tagsatzung vom 21.02.2013 wäre das Verfahren, mit dem Einverständnis der BF, vorerst ruhend gestellt worden, da der zuständige Richter der BF die Möglichkeit bieten wollte, mit der Arbeiterkammer Wien zum Zwecke einer Verfahrensvertretung Rücksprache zu halten. Den Tagsatzungstermin hätte die BF demnach unvertreten wahrgenommen.
Mit Schreiben der Rechtsanwaltskanzlei XXXX vom 14.10.2013, bei der Kärntner Gebietskrankenkasse eingelangt am 16.10.2013, hätte die BF über deren Rechtsvertreter einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und einen Antrag auf Zuerkennung des Kinderbetreuungsgeldes für deren Sohn XXXX bei der Kärntner Gebietskrankenkasse eingebracht. Darin sei im Wesentlichen vorgebracht worden, dass eine Fehlberatung seitens der Kärntner Gebietskrankenkasse im Jahre 2009 erfolgt sei, zumal die BF zum damaligen Zeitpunkt, nämlich im Jahr 2009, einen Antrag auf Bezug von Kinderbetreuungsgeld bei der Kärntner Gebietskrankenkasse eingebracht hätte, jedoch die Auskunft erhalten habe, dass eine entsprechende Antragstellung erst erfolgen könne, wenn die BF gleichzeitig eine Familienbeihilfenbezugsnachweisung vorlegen würde. Darüber hinaus hätte die BF Amtshaftungsansprüche gegenüber der Kärntner Gebietskrankenkasse angemeldet und würde einen Betrag von EUR 13.077,-- als Folge des durch die Falschberatung erlittenen Vermögensnachteils und darüber hinaus einen Kostenersatz für das vorgerichtliche rechtsanwaltliche Einschreiten begehren.
Dieser Beratungsirrtumsvorwurf werde von der Kärntner Gebietskrankenkasse dem Grunde nach bestritten, zumal die Kärntner Gebietskrankenkasse kein vorwerfbares Verhalten gesetzt habe und darüber hinaus keine Beweise vorliegen würden, die einen Rückschluss auf eine Fehlberatung zulassen.
Mit Schreiben der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 28.10.2013 sowie 30.12.2013 wäre der Rechtsvertreter informiert worden, dass dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch die Regelungen der sukzessiven Kompetenz gem. § 71 ASGG, insbesondere da der Bescheid bereits außer Kraft getreten sei und, nunmehr ohnehin vor einem ordentlichen Gericht, nämlich dem Arbeits- und Sozialgericht Wien, XXXX einer richterlichen Überprüfung unterzogen werde, nicht stattgegeben werden könne. Nunmehr liege die Bescheidausfertigung der Ablehnung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Zuerkennung des Kinderbetreuungsgeldes vor.
Gemäß § 71 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) sei gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleide, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft mache, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen sei die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens treffe. Darüber hinaus fordere die Norm, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt habe, gestellt werden müsse. Der Zweck dieses Rechtsbehelfs sei darin zu sehen, dass einer Partei, der es nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, ihre Mitwirkungsrechte während des dafür vorgesehenen Zeitraums wahrzunehmen, die Gelegenheit zu geben sei, ihr Recht nachträglich geltend zu machen. Die Restitution ziele demnach darauf ab, die für die Partei durch eine nicht verschuldete Versäumung einer Frist eingetretenen Nachteile zu beseitigen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, 4. Teilband, § 71 Rz 1). In den Verfahren, in denen die Zuständigkeit im Wege der sukzessiven Kompetenz von einer Verwaltungsbehörde auf ein Gericht übergehe, wie gegenständlich in einer sozialversicherungsrechtlichen Leistungssache gem. § 354 ASVG iVm. § 65 Abs.1 Z 8 ASGG und 25a KBGG, sei die Wiedereinsetzung gemäß § 71 AVG jedenfalls nur so lange zulässig als das Verfahren bei der Verwaltungsbehörde und noch nicht bei Gericht anhängig sei (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, 4. Teilband, § 71 Rz 15). Durch die Klageeinbringung gegen den KBG-Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse sei der Kinderbetreuungsgeldbescheid außer Kraft getreten und das Verwaltungsverfahren formal beendet worden. Gleichzeitig hätte die Klageeinbringung ein Verfahren vor einem ordentlichen Gericht ausgelöst.
In der Sache entscheide gegenständlich das Arbeits- und Sozialgericht Wien,XXXX, durch den für die Abteilung 32 Cgs zuständigen Richter per Gerichtsurteil. Das nunmehr durch den Wiedereinsetzungsantrag angestrengte Verwaltungsverfahren könne zu keiner Entscheidung in der Sache selbst führen, zumal die Kärntner Gebietskrankenkasse keine weitere Entscheidung bei parallel laufenden Gerichtsverfahren herbeiführen dürfe, somit wegen der Unzulässigkeit des Rechtsweges kein Entscheidungsraum verbleibe. Der Wiedereinsetzungsantrag sei bereits aus diesem Grunde zurückzuweisen.
Der im AVG verankerte Rechtsbehelf bilde kein taugliches Mittel, um in einem Gerichtsverfahren eine Neuaufrollung herbeizuführen. Die in § 71 AVG normierten Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand würden gegenständlich demnach nicht vorliegen. Über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne nur aufgrund eines Antrages entschieden werden, der gem. § 71 Abs. 2 AVG innerhalb einer Höchstfrist von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu laufen beginne. Bereits nach Vorliegen der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Wien XXXX, zu AZ: 4657 280885, datiert mit 21.03.2012, mit der der BF die Familienbeihilfe für das Kind XXXX für den Zeitraum vom März 2009 bis April 2013 zuerkannt worden wäre, hätte die BF die Möglichkeit gehabt, einen Antrag auf Wiedereinsetzung bei der Kärntner Gebietskrankenkasse einzubringen. Letztendlich sei der Antrag, wie bereits ausgeführt, nachweislich erst am 01.10.2013 bei der Kärntner Gebietskrankenkasse vorgelegt worden. Der Antrag sei jedenfalls in zeitlicher Hinsicht nicht gesetzeskonform eingebracht und demnach als verfristet zu betrachten und zurückzuweisen. Zudem hätte die BF keine Gründe namhaft gemacht, die als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis einzustufen sind.
Schließlich sei festzuhalten, dass dem Wiedereinsetzungsantrag dadurch die Sinnhaftigkeit genommen werde, da der BF im Rahmen des nach wie vor anhängigen Sozialgerichtsverfahrens die Möglichkeit geboten werde, alle Beweise vorzulegen, die deren Rechtsstandpunkt untermauern und die von einem unabhängigen Gericht gewürdigt werden, wobei dem Rechtschutzgedanken insbesondere dadurch Rechnung getragen werde, da die BF im Wege der zuerkannten Verfahrenshilfe nunmehr auch im Sozialgerichtsverfahren anwaltlichen Rechtsschutz genieße. Die BF unterliege in rechtlicher Hinsicht keiner Beschwerde, weswegen das von dieser aufgezeigte Rechtschutzinteresse auch nicht als verletzt betrachtet werden könne.
Hinsichtlich der von der BF angezeigten Amtshaftungsansprüche werde auf die einschlägigen Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes verwiesen. Demnach sei zur Entscheidung über Ersatzansprüche gegen öffentliche Rechtsträger in erster Instanz das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht, in dessen Sprengel die Rechtsverletzung begangen wurde, ausschließlich zuständig (§ 9 Abs. 1 AHG). Die Entscheidung über Amtshaftungsansprüche obliegt, aufgrund der Unzulässigkeit des Rechtsweges, weder der Behörde noch der Beschwerdeinstanz.
2. Dagegen erhob der rechtsfreundliche Vertreter der BF fristgerecht mit Schriftsatz vom 06.03.2014, eingelangt bei der Kärntner Gebietskrankenkasse am 07.03.2014, Beschwerde.
Die Beschwerde wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich die Kärntner Gebietskrankenkasse darauf berufe, dass in der gleichen Angelegenheit ein Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien anhängig sei und somit der Rechtsweg unzulässig wäre. Dies sei in zweifacher Hinsicht unrichtig.
Einerseits sei das Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht in der Zwischenzeit beendet worden und zwar am 25.02.2014. Eine Entscheidung liege noch nicht vor, jedenfalls sei es aber zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde nicht mehr anhängig.
Andererseits sei das Verfahren zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch beendet, es ruhe schon seit geraumer Zeit. Die Kärntner Gebietskrankenkasse hätte den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zum Anlass genommen, um eine Fortsetzung des Verfahrens zu beantragen und dadurch selbst erst die Situation bewirkt, dass sie sich dann auf Unzulässigkeit des Rechtsweges berufen könne. Nach Meinung der Beschwerdeführerin sei es aber nicht zulässig, wenn eine Behörde, die mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand konfrontiert sei, erst nachträglich eine Faktenlage schaffe, auf welche sie sich dann berufe, um den Antrag zurückweisen zu können. Der Standpunkt der Kärntner Gebietskrankenkasse wäre nach Auffassung der Beschwerdeführerin nur dann richtig, wenn es sich bei der Frist für die Beantragung des Kinderbetreuungsgeldes um eine materiell-rechtliche Frist handeln würde. ln diesem Fall wäre eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand tatsächlich nicht möglich und bliebe der Beschwerdeführerin nur die Möglichkeit Ihre Ansprüche im Wege einer Amtshaftungsklage geltend zu machen. Vorerst und in diesem Verfahren gehe die Beschwerdeführerin aber davon aus, dass es sich um eine formale Frist handle, die einer Wiedereinsetzung zugänglich sei.
Als weitere Begründung für die Zurückweisung hätte die Kärntner Gebietskrankenkasse angeführt, dass die Höchstfrist von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei versäumt worden sei. Auch dies sei unrichtig. Die Frist beginne erst dann zu laufen, sobald das Hindernis weggefallen sei. Das Hindernis sei in diesem Fall zu dem Zeitpunkt weggefallen, als die Beschwerdeführerin Kenntnis davon erlangt hätte, dass ein Wiedereinsetzungsantrag möglich sei. Von diesem Zeitpunkt gerechnet sei der Antrag aber rechtzeitig.
Soweit die Kärntner Gebietskrankenkasse zur Sinnhaftigkeit des Antrages vorbringe, sei dies zunächst einmal rechtlich nicht unbedingt relevant. Es hätte dieses Vorbringen aber bedauerlicherweise auch keine praktische Relevanz. Die Beschwerdeführerin und ihr Vertreter wären natürlich auch der Auffassung, dass sich allenfalls in der Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien am 25.02.2014 eine vergleichsweise Regelung ergeben würde. Dies wäre aber nicht möglich. Nicht nur, dass das Gericht den von der Wiener Rechtsanwaltskammer bestellten Verfahrenshelfer gar nicht zur Verhandlung zugelassen hätte, was allenfalls einen weiteren Grund für Schadenersatzansprüche darstellen könnte, wäre auch der in der Verhandlung anwesende Vertreter der Gebietskrankenkasse über die Sach- und Rechtslage überhaupt nicht in Kenntnis gewesen, sodass keinerlei sinnvolle Vergleichsgespräche geführt hätten werden können.
Zu den Ausführungen über die Amtshaftungsansprüche sei zu bemerken, dass diese natürlich richtig wären. Das wäre ja nur der Vollständigkeit halber vorgebracht und nicht verlangt worden, dass die Kärntner Gebietskrankenkasse über einen Amtshaftungsanspruch entscheiden solle. Bemerkt werde lediglich, dass die Frist gemäß § 8 AHG für eine Stellungnahme nach der Aufforderung vom 14.10.2013 an die Kärntner Gebietskrankenkasse mittlerweile abgelaufen sei. Eine Amtshaftungsklage wäre lediglich deshalb noch nicht eingebracht worden, weil die Beschwerdeführerin eben hoffte, im Verfahren, welches über Antrag der Kärntner Gebietskrankenkasse vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien fortgesetzt werde, doch noch eine Einigung erzielen zu können. Da dies nicht geschehen sei, werde nun eben, sobald die Verfahrenshilfe wieder bewilligt wird, die Amtshaftungsklage einzubringen sein. Dies könne selbstverständlich dann entfallen, wenn der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt und in weiterer Folge das Kinderbetreuungsgeld ausbezahlt werde.
Aus den dargelegten Gründen werde der Antrag gestellt, der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der Kärntner Gebietskrankenkasse die meritorische Entscheidung über den Antrag auf Kinderbetreuungsgeld für XXXX aufzutragen.
3. Mit Aktenvorlage vom 25.03.2014 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Verfahrensakt zur weiteren Entscheidung vorgelegt und am selbigen Tag der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen.
4. Mit Schreiben vom 21.05.2014 reichte die Kärntner Gebietskrankenkasse das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien Zl. 32 Cgs 137/12i nach.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Am 07.08.2012 hat die BF einen Antrag auf Bezug von Kinderbetreuungsgeld bei der Kärntner Gebietskrankenkasse anlässlich ihres am 26.03.2009 geborenen Kindes XXXX eingebracht und dabei die Pauschalvariante 30+6 mit einem Tagsatz von EUR 14,53 gewählt. Der Antrag wurde mit Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 31.08.2012 abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid hat die BF am 13.09.2012 Klage beim Arbeits- und Sozialgericht Wien eingebracht. Mit Urteil vom 25.02.2014 wurde die Klage vom Arbeits- und Sozialgericht abgewiesen.
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsaktes. Es besteht kein Grund die Feststellungen der Kärntner Gebietskrankenkasse in Frage zu stellen.
Es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- und Landesgesetzes die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 iVm § 410 ASVG liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Zu Spruchteil A):
3.2. Der Versicherungsträger hat gemäß § 410 Abs. 1 ASVG in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen, wenn der Versicherte die Bescheiderstellung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt (Z 7).
Gemäß § 71 Abs. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft (Z 1), oder die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei (Z 2). Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss gemäß Abs. 2 leg cit. binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung (Beschwerde) Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Leistungssachen sind gemäß § 354 Z 1 ASVG Angelegenheiten, in denen es sich um die Feststellung des Bestandes, des Umfanges oder des Ruhens eines Anspruches auf eine Versicherungsleistung einschließlich einer Feststellung nach § 367 Abs. 1 handelt, soweit nicht hiebei die Versicherungszugehörigkeit (§§ 13 bis 15), die Versicherungszuständigkeit (§§ 26 bis 30), die Leistungszugehörigkeit (§ 245) oder die Leistungszuständigkeit (§ 246) in Frage steht.
Gemäß § 65 Abs. 1 Z 8 ASGG BGBl. Nr. 104/1985 idgF sind Sozialrechtssachen Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche auf Sonderruhegeld nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz (NSchG), BGBl. Nr. 473/1992, auf Kinderbetreuungsgeld und auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001.
Wird in einer Leistungssache nach § 65 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 bis 8 ASGG die Klage rechtzeitig erhoben, so tritt der Bescheid des Versicherungsträgers gemäß § 71 Abs. 1 leg. cit. im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft.
3.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:
Die Kärntner Gebietskrankenkasse geht zu Recht von einer Unzulässigkeit des Rechtsweges aus.
Durch die rechtzeitig eingebrachte Klage trat der Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 31.08.2012, Zl. LW/Rau/Pk-Bescheid KBG 92/12, im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft. Mit Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien Zl. 32 Cgs 137/12i vom 25.02.2014 wurde die Rechtssache inhaltlich entschieden.
Wie die belangte Behörde zu Recht ausführt, ist der Zweck der Wiedereinsetzung darin zu sehen, dass einer Partei, der es nicht möglich oder zumutbar war ihre Mitwirkungsrechte während des dafür vorgesehenen Zeitraums wahrzunehmen, die Gelegenheit zu geben, ihr Recht nachträglich geltend zu machen. Die Restitution zielt demnach darauf ab, die für die Partei durch eine nicht verschuldete Versäumung einer Frist eingetretenen Nachteile zu beseitigen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, 4. Teilband, § 71 Rz 1). In den Verfahren, in denen die Zuständigkeit im Wege der sukzessiven Kompetenz von einer Verwaltungsbehörde auf ein Gericht übergeht, wie gegenständlich in einer sozialversicherungsrechtlichen Leistungssache gem. § 354 ASVG iVm. § 65 Abs. 1 Z 8 ASGG und § 25a KBGG, ist die Wiedereinsetzung gemäß § 71 AVG jedenfalls nur so lange zulässig als das Verfahren bei der Verwaltungsbehörde und noch nicht bei Gericht anhängig ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, 4. Teilband, § 71 Rz 15). Durch die rechtzeitige Klageeinbringung gegen den KBG-Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse trat der Kinderbetreuungsgeldbescheid außer Kraft und wurde das Verwaltungsverfahren formal beendet. Die Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages erweist sich somit als unzulässig.
Da der Kinderbetreuungsgeldbescheid außer Kraft gesetzt wurde (vgl. § 71 Abs. 1 ASGG) besteht für die Verwaltungsbehörde kein Raum für ein Verfahren, dass zu einer Sachentscheidung führen könnte. Die Einwände des rechtsfreundlichen Vertreters gehen somit ins Leere.
Da es schon an den Prozessvoraussetzungen mangelt, erübrigt sich eine Prüfung der Frist zur Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages gemäß § 71 Abs. 2 AVG.
Abschließend wird noch festgehalten, dass keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für eventuelle Amtshaftungsansprüche besteht.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die Kärntner Gebietskrankenkasse vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der Kärntner Gebietskrankenkasse festgestellt.
Die Anträge der BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Zuerkennung des Kinderbetreuungsgeldes für deren Sohn wurden zu Recht zurückgewiesen.
Dass dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, wurde von der BF nicht moniert und erweist sich ebenfalls als rechtmäßig.
3.4. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.
4. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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