BVwG W128 2006858-1

W128 2006858-1Tribunal administratif fédéral8 sept. 2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet,<br/>geschlechtsspezifische Verfolgung, soziale Gruppe, westliche<br/>Orientierung

Texte intégral

BVwG W128 2006858-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W128.2006858.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.03.2014, Zl. 13-830487704/1641462/BMI-BFA_NOE_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.07.2014, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX, damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Afghanistans, reiste gemeinsam mit ihrem Ehegatten und ihrer minderjährigen Tochter illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 16.04.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Am Tag der Antragstellung wurde die Beschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zunächst zu ihren persönlichen Daten angab, ihre Muttersprache sei Multani, sie gehöre der Religion der Sikh an, sei verheiratet und Mutter einer Tochter. Derzeit sei sie im neunten Monat schwanger. Seit ihrer Eheschließung vor ca. fünf Jahren habe sie mit ihrem Ehemann und seiner Familie in Haya Khan Koza in der afghanischen Provinz Kandahar gelebt. Vor ca. einem Monat sei sie gemeinsam mit ihrem Ehegatten und ihrer Tochter von Kandahar nach Kabul geflogen und von dort aus schlepperunterstützt mit unterschiedlichen Verkehrsmitteln nach Österreich gebracht worden.

Zu ihrem Fluchtgrund brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie als Angehörige der afghanischen Sikh das Haus nicht verlassen habe können, weil sie von muslimischen Afghanen belästigt worden sei. Als sie zum Bazar gegangen sei, sei sie manchmal auch bespuckt worden. Sie sei zu Hause immer wie eine Gefangene gewesen und suche deshalb für sich und ihre Tochter um Asyl an. Bei einer Rückkehr in ihre Heimat habe sie Angst vor den muslimischen Afghanen. Mit staatlichen Sanktionen habe sie nicht zu rechnen.

1.3. Am 03.06.2013 wurde die Beschwerdeführerin Mutter eines in Österreich geborenen Sohnes.

1. 4 Nach Zulassung zum inhaltlichen Verfahren erfolgte am 18.06.2013 eine niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesasylamt, welche jedoch aufgrund sprachlicher Probleme bzw. Verständigungsschwierigkeiten mit der Dolmetscherin für die Sprache Punjabi abgebrochen werden musste.

In einer Stellungnahme vom 11.07.2013 wurde auf die Verständigungsschwierigkeiten sowohl der Beschwerdeführerin als auch ihres Ehegattens bei deren Einvernahmen am 18.06.2013 verwiesen und beantragt, eine neuerliche Einvernahme durchzuführen und der Beschwerdeführerin einen Dolmetscher für die Sprache Multani und ihrem Ehegatten einen Dolmetscher für die Sprachen Pashtu oder Multani zur Seite zu stellen.

1.5. Am 17.12.2013 fand eine Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt nunmehr unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Multani statt, in welcher die Beschwerdeführerin zunächst auf Befragen angab, dass die Verständigung mit dem Dolmetscher gut sei. Sie habe vor ca. fünf Jahren geheiratet und sei Mutter einer vierjährigen Tochter und eines in Österreich geborenen Sohnes. In Afghanistan habe sie mit ihrer Familie und den Familienangehörigen ihres Mannes in der Stadt Kandahar im Tempel gewohnt. Sie gehöre der Religion der Sikh an. Die Beschwerdeführerin sei als Hausfrau zu Hause gewesen. Ihren Lebensunterhalt habe die Familie durch ihre vier Geschäfte verdient. Ihr Mann habe eine Wechselstube betrieben. Die Beschwerdeführerin selbst sei nie in den Geschäften gewesen, da Frauen nichts über die Geschäfte wissen würden. Ihr Schwiegervater sei einflussreich gewesen. Was er genau gearbeitet habe, wisse sie nicht, da Frauen für den Haushalt zuständig seien und nicht nachfragen würden, was die Männer arbeiten. Die Beschwerdeführerin verstehe zwar Punjabi, könne es jedoch nicht sprechen. Die Gebete im Tempel seien auf Punjabi gewesen; diese könne die Beschwerdeführerin auswendig.

Konkret zu ihren Fluchtgründen befragt, brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie als Ungläubige bezeichnet worden seien. Sie hätten Angst um ihr Leben gehabt und befürchtet, von den Moslems umgebracht zu werden. Die Moslems hätten auch gewollt, dass die Beschwerdeführerin ihren Mann verlasse und einen Moslem heirate. Sie seien von den Moslems auch bespuckt und mit Tomaten und Eiern beworfen worden. Weiters habe die Beschwerdeführerin auch Angst gehabt, vergewaltigt zu werden. Einige Male sei am Weg zum Tempel an ihren Kleidern bzw. an ihrer Burka gezogen worden. Ihr Mann habe die Männer, die versucht hätten sie anzugreifen, weggestoßen. In Afghanistan habe sie auch keine Schule besuchen dürfen und sei daher Analphabetin geblieben. Hier könne sie sich frei bewegen. Frauen hätten in Afghanistan alle dieselben Probleme. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte sie, getötet oder vergewaltigt zu werden.

In Österreich lerne sie Deutsch. Auch ihr Mann besuche einen Deutschkurs. Sie kümmere sich um den Haushalt und ihre Kinder. Die Einkäufe würden vom Chef der Pension und manchmal von ihrem Mann erledigt. Ein einziges Mal sei sie alleine nach St. Pölten zu einem Arztbesuch gefahren. Sonst sei sie nie ohne ihren Gatten weggegangen, weil sie Angst habe. In Afghanistan habe sie eine Burka tragen müssen und das Haus nicht verlassen dürfen. Hier sei es besser. Hier dürfe sie auch die Schule besuchen. In Österreich wolle sie lesen und schreiben lernen und später vielleicht auch arbeiten. Ihr Mann sei wie ein Freund; er mache ihr keine Probleme. Ihr Mann sei auch dafür, dass sie sich weiterbilde. Ihre Tochter besuche einen Kindergarten.

Nach Aushändigung der Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan gab die Beschwerdeführerin an, sie verzichte auf die Möglichkeit zur Stellungnahme.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zuerkannt und ihr gemäß § 8 Abs. 4 leg.cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.03.2015 erteilt (Spruchpunkt III.).

In seiner Begründung stellte das Bundesamt im Wesentlichen fest, dass die Identität der Beschwerdeführerin nicht feststehe. Sie sei afghanische Staatsangehörige, gehöre der Religion der Sikh an, sei verheiratet und habe zwei minderjährige Kinder. Vor ihrer Ausreise habe sie in der Stadt Kandahar gelebt. Es habe nicht festgestellt werden können, dass sie in ihrem Herkunftsstaat einer Bedrohung bzw. Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Es habe nicht festgestellt werden können, dass sie persönlich Probleme mit Ämtern und Behörden in ihrem Herkunftsstaat gehabt habe. Glaubhaft sei, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit einer Diskriminierung durch die moslemische Gesellschaft ausgesetzt gewesen sei. Es könne jedoch nicht festgestellt werden, dass diese Diskriminierung in solch einer Intensität erfolgt sei, dass diese Asylrelevanz aufweise. Im Fall der Beschwerdeführerin liege ein Abschiebungshindernis, fußend auf der momentanen instabilen Sicherheitslage in Afghanistan, in Kandahar vor.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 13 bis 73 des angefochtenen Bescheides Länderfeststellungen zu Afghanistan, unter anderem auch zur Lage der Frauen und zur Situation der Sikh in Afghanistan.

Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass die Identität der Beschwerdeführerin mangels eines nationalen Personaldokuments nicht feststehe. Ihre Nationalität, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit seien aufgrund der Verwendung der Sprache Multani sowie aufgrund ihrer eigenen Angaben glaubwürdig. Wie in den Länderfeststellungen angeführt, könne es zu gesellschaftlichen Diskriminierungen von Sikh durch Moslems kommen. Wäre jedoch die Intensität von Belästigungen, Bedrohungen und Misshandlungen so groß gewesen, dass von asylrelevanter Verfolgung gesprochen werden müsse, wäre der Familie der Beschwerdeführerin die jahrelange Führung von Geschäften nicht möglich gewesen. Aufgrund dieser Tatsachen erscheine eine Diskriminierung in asylrelevanter Intensität ausgeschlossen. Mit näherer Begründung und unter Verwendung von Beispielen wurde ausgeführt, dass für das Bundesamt die Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten betreffend die im Verfahren geschilderten Übergriffe durch Moslems äußerst vage und widersprüchlich erscheinen würden. Sohin könne aufgrund der widersprüchlichen Angaben nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin einen wahren Sachverhalt geschildert habe. Aufgrund der aktuellen allgemeinen instabilen Sicherheitslage in Afghanistan erhalte sie eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.03.2015. Die Feststellungen zum Herkunftsstaat basierten auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass das Bundesamt im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben der Beschwerdeführerin als unwahr gewertet habe, sodass die Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt hätten werden können. Soweit sie geltend gemacht habe, Angehörige einer Minderheit zu sein, sei sie darauf hinzuweisen, dass die Zugehörigkeit eines Asylwerbers zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit alleine sowie deren schlechte allgemeine Situation nicht geeignet seien, eine Asylgewährung zu rechtfertigen. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK zur Gewährung von Asyl führen würde. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass im Fall der Beschwerdeführerin von einer realen Gefahr einer Bedrohung ihrer Rechte aus Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 bzw. für sie als Zivilperson von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens ausgegangen werde, da aus den Länderberichten der Staatendokumentation eine aktuelle instabile Sicherheitslage in Afghanistan, in Kandahar erkennbar sei. Unter Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung zuerkannt.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2014, stellte das Bundesamt der Beschwerdeführerin amtswegig eine Rechtsberatung für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite.

3. Gegen Spruchpunkt I. des oben angeführten Bescheides erhob die Beschwerdeführerin (gemeinsam mit ihrem Ehegatten und ihren beiden minderjährigen Kindern) mit Schriftsatz vom 23.03.2014 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Nach Wiederholung des Verfahrensganges und einiger rechtlicher Bestimmungen wurde begründend im Wesentlichen vorgebracht, dass seitens der Behörde nur vage und unpräzise Feststellungen über die soziale Lage der Sikh als Volksgruppe in Afghanistan getroffen worden seien. Unter Verweis bzw. wörtlicher Zitierung einiger Berichte sowie eines Urteils des VG Wiesbaden wurde ausgeführt, dass die Sikh im muslimisch dominierten Afghanistan von Diskriminierung, physischer Gewalt und Verfolgung bedroht seien. Sogar Kinder würden in der Schule aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu den Sikh diskriminiert werden. Ferner würden Hindus und Sikh in Afghanistan unter äußerst schlechten Bedingungen leben. Die von der Behörde vorgeworfenen Widersprüche würden darauf beruhen, dass die Behörde bei der Einvernahme einen Dolmetscher für die Sprache Pujabi verwendet habe. In Afghanistan würde auch der staatliche Schutz nicht funktionieren und es bestehe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative.

4. Am 11.07.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Verfahren der Beschwerdeführerin verbunden mit dem Verfahren ihres Ehegattens unter Zuhilfenahme einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Punjabi statt, an der die Beschwerdeführerin, ihr Ehegatte sowie ihr Rechtsberater teilnahmen. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist nicht erschienen; das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sein Fernbleiben mit Schreiben vom 17.06.2014 entschuldigt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Bereits mit der Ladung wurden den Verfahrensparteien die Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zur aktuellen Situation in Afghanistan zur Kenntnis gebracht.

Eingangs der Verhandlung gab die Beschwerdeführerin zu ihren Sprachkenntnissen bzw. zu den vorgebrachten Verständigungsschwierigkeiten an, dass sie mittlerweile viel besser die Sprache Punjabi beherrsche, da sie öfter zum Sikh-Tempel gehe und dort Punjabi spreche. Die Beschwerdeführerin sei afghanische Staatsangehörige und habe zuletzt mit ihrem Ehegatten in Kandahar gelebt. Als Sikh habe sie wegen ihrer Religion Probleme in Afghanistan gehabt. In Kandahar habe sie seit ihrer Eheschließung mit ihrer Familie im Sikh-Tempel gewohnt.

In Afghanistan sei sie nicht zur Schule gegangen, sondern habe nur zu Hause gearbeitet. Vor der Eheschließung habe sie ihrer Mutter im Haushalt geholfen und nach der Eheschließung habe sie im Haushalt der Schwiegerfamilie mitgeholfen.

Sie spreche ein bisschen Deutsch, besuche jedoch keinen Deutschkurs, da ihr Sohn noch sehr klein sei. Später wolle sie schon Kurse besuchen. In Österreich sei alles gut. Sie wolle sich auch weiterbilden. Wenn ihr Mann vom Deutschkurs nach Hause komme, lerne sie mit ihm. In Österreich gehe sie alleine einkaufen; das hätte sie in Afghanistan nicht gedurft. Zwischen ihrem Leben in Afghanistan und in Österreich gebe es sehr große Unterschiede. Hier gebe es Freiheit und jeder könne sich bilden. Dort sei es wie im Gefängnis gewesen. Sie habe den ganzen Tag zu Hause sein müssen. Hier könne sie sich frei bewegen und anziehen, was sie wolle. Auch könne sie alleine auf die Straße gehen; das sei "dort" nicht möglich gewesen. Das Leben in Österreich sei für sie und ihre Kinder sehr schön. Ihre Tochter könne auch schon ein wenig Deutsch. Ihr Mann behandle sie gut; er sei ihr Freund. Er sage auch, sie solle anziehen, was sie wolle. Sie verfüge über Geld, mit dem sie machen könne, was sie wolle. Einkaufen und zum Arzt gehe sei alleine. In Österreich würden Frauen respektiert. Das merke sie auch, weil man ihr in öffentlichen Verkehrsmitteln mit dem Kinderwagen beim Ein- und Aussteigen helfe. In Afghanistan würden Pashtunen die Frauen belästigen und vulgäre Bemerkungen machen. Die Beschwerdeführerin wolle, dass ihre Tochter eine gute Ausbildung bekomme und eine selbstbewusste Frau werde. Auch könne ihre Tochter später frei auswählen, wen sie heiraten möchte. Es wäre auch ihre eigene Entscheidung, wenn sie keinen Sikh heiraten wolle. Die Beschwerdeführerin habe soviel Leid ertragen müssen, dass sie für ihre Tochter alle Freiheiten wolle. Sie wolle auch einen Beruf ausüben, aber müsse sich zunächst noch weiter bilden. Sie könne sich nicht vorstellen, wieder mit den dort üblichen Einschränkungen in Afghanistan zu leben; da würde sie lieber sterben. Auch ihre Tochter wolle nicht zurück.

Ihre Kinder hätten keine eigenen Asylgründe. Ihr Sohn sei hier geboren und habe Afghanistan nie gesehen; ihre Tochter sei vier Jahre alt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:

1.1.1. Die Beschwerdeführerin ist eine Staatsangehörige Afghanistans, die der Religionsgemeinschaft der Sikh angehört. Sie ist mit einem afghanischen Staatsangehörigen verheiratet und Mutter von zwei minderjährigen Kindern, wobei das jüngere Kind bereits in Österreich geboren wurde. Bis zu ihrer Ausreise lebte sie seit ihrer Eheschließung mit ihrer Schwiegerfamilie im Sikh-Tempel in der Stadt Kandahar in der gleichnamigen afghanischen Provinz. Gemeinsam mit ihrem Ehegatten und ihrer minderjährigen Tochter verließ die zum damaligen Zeitpunkt bereits hochschwangere Beschwerdeführerin ca. im März 2013 Afghanistan und reiste mit den genannten Familienangehörigen illegal in das österreichische Bundesgebiet, wo sie am 16.04.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die mitgereisten Familienangehörigen stellen am selben Tag gleichlautende Anträge; für den am 03.06.2013 in Österreich nachgeborenen Sohn der Beschwerdeführerin wurde am 14.06.2013 ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

1.1.2. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine auf Eigenständigkeit bedachte Frau, die in ihrer Wertehaltung und in ihrer Lebensweise an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert ist. Die Beschwerdeführerin lebt nicht mehr nach der konservativ-afghanischen Tradition und kleidet und frisiert sich "westlich". Sie lehnt die Umstände und Lebensverhältnisse für Frauen in Afghanistan ab und kann sich nicht vorstellen (neuerlich) nach der konservativ-afghanischen Tradition zu leben, wobei auch der Ehegatte der Beschwerdeführerin das "westliche" Leben der Beschwerdeführerin unterstützt. Sohin hat sie in Österreich eine selbstbestimmte Lebensführung verinnerlicht, deren Ablegung ihr nicht mehr zugemutet werden kann. Die Beschwerdeführerin würde im Falle einer Rückkehr in die Provinz Kandahar von dem dortigen konservativen Umfeld als "verwestlichte" Frau angesehen werden und wird sohin festgestellt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer selbstbestimmten Lebensführung in Afghanistan einem realen Risiko einer hinreichend intensiven Verfolgung unterliegen würde, wogegen sie vom afghanischen Staat keinen effektiven Schutz erwarten kann. Eine innerstaatliche Fluchtalternative kommt der Beschwerdeführerin nicht zu.

1.1.3. Da bereits das Vorbringen der Beschwerdeführerin, das zu dem unter Punkt II.1.1.2. festgestellten Sachverhalt geführt hat, für die Beurteilung der hier vorliegenden Form einer geschlechtsspezifischen Verfolgung ausreichend ist, erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit etwaigen weiteren asylrelevanten Aspekten im Vorbringen der Beschwerdeführerin, wie etwa insbesondere ihre Zugehörigkeit zur Minderheit der Religionsgemeinschaft der Sikh in Afghanistan.

1.2. Zur Situation der Frauen in Afghanistan:

1.2.1. Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:

Trotz beachtlicher Erfolge während der vergangenen elf Jahre bleibt die gesellschaftliche Verankerung der Menschenrechte, insbesondere der Frauenrechte, eine große Herausforderung in Afghanistan. Das liegt zum einen an der Schwäche der afghanischen Institutionen und mangelnder Rechtskenntnis bei Bevölkerung und Behörden, zum anderen an der mangelnden Akzeptanz von Menschen- und Frauenrechten innerhalb der Gesellschaft. Nicht zuletzt spielt die fehlende Bereitschaft von Justiz und Strafverfolgungsbehörden, geltende Gesetze zum Schutz von Menschen- und Frauenrechten umzusetzen, eine Rolle. In Umsetzung der Tokio-Verpflichtungen muss die afghanische Regierung weitere Anstrengungen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und Verbesserung der Situation der Menschenrechte vorweisen. Mittlerweile haben sich die afghanische Regierung und die Staatengemeinschaft auf zwei messbare Hard Deliverables im Bereich der Menschenrechte geeinigt, anhand derer die internationale Gemeinschaft eine erste Bilanz der Reformfortschritte ziehen will:

1. Bericht aller beteiligten Regierungsinstitutionen zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen [EVAW] und 2. inklusiver Nominierungsprozess für die Kommissare der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission (Afghan Independent Human Rights Commission [AIHRC]).

Neben der afghanischen Verfassung selbst, in der die Gleichberechtigung von Männern und Frauen festgeschrieben ist, bedeutet insbesondere das per Präsidialdekret erlassene EVAW-Gesetz vom August 2009 eine signifikante Stärkung der Frauenrechte. Sowohl ein UNAMA-Bericht vom 11. November 2012 als auch die AIHRC bestätigen, dass im Vergleich zum Vorjahr deutlich mehr Fälle von Gewalt registriert und damit öffentlich geworden sind. Damit sind die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung der Schuldigen erheblich besser geworden. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden jedoch noch weit entfernt.

Dies bestätigt auch der jüngste Bericht von Human Rights Watch zur Situation weiblicher Insassen afghanischer Hafteinrichtungen, denen sogenannte "Sittenverbrechen" nach der islamischen Scharia vorgeworfen werden. Derzeit seien rund 600 Frauen - also die Hälfte aller weiblichen Insassen - wegen solcher "moralischer Vergehen" inhaftiert. Den meisten dieser Frauen werde Flucht aus dem Elternhaus oder dem Haus des Ehemannes angelastet. Dies sei auch nach afghanischem Recht keine Straftat. Vielmehr seien gerade diese Frauen oft Opfer von häuslicher Gewalt, die nach dem EVAW-Gesetz unter besonderem Schutz der Behörden stehen müssten.

Mangelnde Kenntnis und Akzeptanz des EVAW-Gesetzes führen jedoch dazu, dass viele Fälle von Gewalt gegen Frauen nach wie vor an traditionelle Streitschlichtungsgremien überwiesen werden. Zudem haben auch Menschenrechtsorganisationen festgestellt, dass es der afghanischen Polizei und Justiz weiterhin nicht selten noch an hinreichender Qualifikation fehlt, um Mindeststandards der Rechtspflege konsequent einzuhalten.

Der UNAMA-Folgebericht zu Folter in afghanischen Haftanstalten vom Januar 2013 bestätigt ebenfalls, dass Defizite bei den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden die Durchsetzung der Menschenrechte in Afghanistan erschweren. Der Bericht konzentriert sich auf Inhaftierte, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen oder verurteilt wurden. Darin werden den Sicherheitskräften erneut Rechtsverstöße, vor allem Folter, vorgeworfen. Die Gebergemeinschaft, vor allem die EU und die UN, hat nach Veröffentlichung des UNAMA-Berichts die afghanische Regierung nachdrücklich aufgefordert, die Menschenrechte einzuhalten und die Haftbedingungen zu verbessern.

Die afghanische Regierung zog die Ergebnisse des UNAMA-Berichts zunächst in Zweifel. Präsident Karzai beauftragte noch im Januar 2013 eine afghanische Untersuchungskommission, die Vorwürfe zu prüfen. Diese bestätigte die Feststellungen des UNAMA-Berichts. Die Kommission gab elf Handlungsempfehlungen an die Regierung, darunter eine minimale Gesundheitsversorgung für Inhaftierte und Videoaufzeichnungen bei Verhören. Der Präsident ordnete am 11. Februar 2013 die Umsetzung der Empfehlungen per Dekret an. Die AIHRC ist inzwischen wieder voll besetzt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 4f; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S.17ff; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 27ff.)

Allerdings hat die Ernennung der neuen Mitglieder der Menschenrechtskommission im Juni 2013 Unmut unter Menschenrechtsorganisationen sowohl in Afghanistan, als auch im Ausland hervorgerufen.

(RFE-Radio Free Europe: "Human Rights Appointments Draw Fire In Afghanistan", vom 3. Juli 2013)

So beförderte Staatspräsident Karzai, unter anderem, einen früheren Talibanführer zum Kommissionär der AIHRC. Es gab auch andere kontroverse KandidatInnen.

(Afghan Analyst: AIHRC Commissioners Finally Announced, vom 16. Juni 2013; vgl. Revolutionary Association of the Women of Afghanistan:

"Human Rights Commission Appointments Draw Fire In Afghanistan" vom 3. Juli 2013)

1.2.2. Geschlechtsspezifische Verfolgung:

Die Situation der Frauen war bereits vor dem Taliban-Regime durch sehr strenge Scharia-Auslegungen und archaisch-patriarchalische Ehrenkodizes geprägt. So war die Burka auch vor der Taliban-Herrschaft bei der ländlichen weiblichen Bevölkerung ein übliches Kleidungsstück. Viele Frauen tragen sie noch immer, weil sie sich damit vor Übergriffen sicher fühlen. Während Frauenrechte in der Verfassung und teilweise im staatlichen Recht gestärkt werden konnten, liegt ihre Verwirklichung für den größten Teil der afghanischen Frauen noch in weiter Ferne.

Die Lage der Frauen unterscheidet sich je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark. In weiten Landesteilen erlaubt es die unbefriedigende Sicherheitslage den Frauen nicht, die mit Überwindung der Taliban und ihrer frauenverachtenden Vorschriften erwarteten Freiheiten wahrzunehmen. Die meisten sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und im Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird und in dem kaum qualifizierte Anwältinnen oder Anwälte zur Verfügung stehen, in den seltensten Fällen möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt - Frauenrechte zu schützen.

Frauen werden weiterhin im Familien-, Erb-, Zivilverfahrens- sowie im Strafrecht benachteiligt. Dies gilt vor allem hinsichtlich des Straftatbestands "Ehebruch", wonach selbst Opfer von Vergewaltigungen bestraft werden können. Fälle, in denen Frauen wegen "Ehebruchs" von Ehemännern oder anderen Familienmitgliedern umgebracht werden (so genannte "Ehrenmorde"), kommen besonders in den paschtunischen Landesteilen vor. Im August 2010 hatten Taliban in der Provinz Kundus ein unverheiratetes Liebespaar wegen "Ehebruchs" öffentlich gesteinigt, was durch Präsident Karzai verurteilt wurde. Im August 2010 haben die Taliban in der Provinz Badghis eine Witwe wegen Ehebruchs gehängt, die vier Jahre nach dem Tod ihres Mannes schwanger geworden war. Am 8. Dezember 2010 haben Taliban in der Provinz Takhar eine Frau wegen angeblichen Ehebruchs erschossen. Die AIHRC verurteilte die Tat.

Das durchschnittliche Heiratsalter von Mädchen liegt bei 15 Jahren, obwohl ein Mindestheiratsalter von 16 Jahren gesetzlich vorgeschrieben ist. Zwangsheirat bereits im Kindesalter, "Austausch" weiblicher Familienangehöriger zur Beilegung von Stammesfehden sowie weit verbreitete häusliche Gewalt kennzeichnen die Situation der Frauen. Opfer sexueller Gewalt sind auch innerhalb der Familie stigmatisiert. Das Sexualdelikt wird in der Regel als "Entehrung" der gesamten Familie aufgefasst. Sexualverbrechen zur Anzeige zu bringen hat auf-grund des desolaten Zustands des Sicherheits- und Rechtssystems wenig Aussicht auf Er-folg. Der Versuch endet u.U. mit der Inhaftierung der Frau, sei es aufgrund unsachgemäßer Anwendung von Beweisvorschriften oder zum Schutz vor der eigenen Familie, die eher die Frau oder Tochter eingesperrt als ihr Ansehen beschädigt sehen will.

Viele Frauen sind wegen sogenannter Sexualdelikte inhaftiert, weil sie sich beispielsweise einer Zwangsheirat durch Flucht zu entziehen versuchten, vor einem gewalttätigen Ehemann flohen oder weil ihnen vorgeworfen wurde, ein uneheliches Kind geboren zu haben.

Internationale Aufmerksamkeit erregte im Frühjahr 2009 die Verabschiedung des schiitischen Personenstandsgesetzes durch das Parlament. Es enthielt zahlreiche Frauen diskriminierende Bestimmungen. Nach massiven Protesten unterzeichnete Präsident Karzai am 19. Juli 2009 eine überarbeitete Fassung des Gesetzes, die er als Dekret in Kraft setzte. Bislang ist das Gesetz vom Parlament nicht wieder aufgenommen worden. Die Zivilgesellschaft begrüßte die in Kraft getretene Fassung des Gesetzes mehrheitlich; mehr sei in Anbetracht der politischen Kräfteverhältnisse nicht zu erreichen. Das in Kraft getretene Gesetz stellt eine deutliche Verbesserung gegenüber dem ursprünglichen Entwurf dar. Gestrichen wurden unter anderem die höchst umstrittenen Passagen, die regeln sollten, wie häufig die Eheleute einander zu Geschlechtsverkehr verpflichtet sind. Zudem wurden einige Textstellen getilgt, die die Ehe mit/unter Minderjährigen bestrafen und diese damit implizit anerkannten sowie ein Artikel abgeändert, der das Verlassen des Hauses durch die Frau an die Zustimmung des Mannes knüpfte.

Zahlreiche Bestimmungen stehen aber im Widerspruch zu völkerrechtlichen Verpflichtungen Afghanistans, vor allem zur Konvention zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen (CEDAW). Zwar erhält der Ehemann in der von Präsident Karzai in Kraft gesetzten Fassung kein "Vetorecht" mehr, wenn seine Frau das Haus verlassen möchte, doch darf die Frau nur zu "legalen Zwecken" ausgehen, und auch dies nur "in dem Maße, wie örtliche Gewohnheit es zulässt". Problematisch sind daneben unter anderem Bestimmungen zum Vormundschaftsrecht von Vater und Großvater, zur Einschränkung des Rechts der Frau zu arbeiten, zur Polygamie, zur finanziellen Kompensation für Geschlechtsverkehr mit Minderjährigen, zur Verweigerung des Unterhalts durch den Mann bei Verweigerung "ehelicher Rechte" durch die Frau und zu Unterschieden im Erbrecht zwischen Männern und Frauen, v.a. in Bezug auf Immobilien.

Die Situation der Frau in Afghanistan wird in der Theorie durch die Verabschiedung des "Gesetzes zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen" (EVAW-Gesetz) verbessert, das am 19. Juli 2009 von Präsident Karzai unterzeichnet wurde. Das EVAW-Gesetz genießt nach seinem Schlussartikel Vorrang vor allen entgegenstehenden Normen. Es enthält zahlreiche Bestimmungen und hat zum Ziel, Gewalt gegen Frauen in allen Formen zu bekämpfen und zur Schaffung eines Bewusstseins von der Würde und den Rechten der Frau beizutragen. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden, die es nach einer UNAMA-Studie von Dezember 2010 zum Teil gar nicht kennen, weit entfernt.

Traditionell sind Mädchen und Frauen in der Region Herat in ihrer Bewegungs- und Handlungsfreiheit aufgrund eines ausgeprägt traditionellen Verhaltenskodex besonders stark eingeschränkt. In dieser Region wird - mit abnehmender Tendenz - eine erhebliche Zahl von Selbstverbrennungen von Frauen verzeichnet. Überwiegend handelt es sich dabei um aus Iran zurückgekehrte Flüchtlingsfrauen, von denen angenommen wird, dass sie sich hauptsächlich aus Verzweiflung wegen Zwangsverheiratung selbst verbrannt haben. Verlässliche Statistiken liegen nicht vor.

Frauen waren unter den Taliban (1996 bis 2001) von jeglicher Bildung ausgeschlossen. Die Alphabetisierungsrate bei Frauen liegt Schätzungen zufolge in der Größenordnung von 10 Prozent.

Nach Angaben von UNICEF können nur 18 Prozent der Mädchen und Frauen im Alter zwischen 15 und 24 Jahren lesen und schreiben. Für die wenigen hochqualifizierten Afghaninnen hat sich jedoch der Zugang zu adäquaten Tätigkeiten bei der Regierung verbessert. Die Entwicklungsmöglichkeiten für Mädchen und Frauen bleiben durch die strenge Ausrichtung an Traditionen und fehlender Schulbildung weiterhin wesentlich eingeschränkt. Wiederholte Gasangriffe auf Mädchenschulen (zuletzt am 25. August 2010, Totja-Oberschule, Kabul - der fünfte mutmaßliche Gasangriff auf eine Mädchenschule in Kabul 2010; 2011 wurden keine derartigen Vorkommnisse bekannt) bestätigen, dass Schulbildung für Mädchen immer noch von einem Teil der Bevölkerung abgelehnt wird.

Im Juni 2008 wurde der mit Unterstützung von UNIFEM erarbeitete National Action Plan for Women of Afghanistan (NAPWA) von der Regierung gebilligt. NAPWA soll helfen, die Situation der Frauen in Afghanistan zu verbessern, insbesondere ihre Diskriminierung zu beenden, die Entfaltung ihrer Fähigkeiten zu ermöglichen und ihnen volle und gleichberechtigte Beteiligung in allen Lebensbereichen (Wirtschaft, Gesundheit, Bildung) zu gewähren. Die staatlichen Institutionen sind jedoch bisher nicht fähig, die Vorgaben des NAPWA wirksam durchzusetzen. Oft liegt dies auch an den weiterhin bestehenden, den Forderungen des NAPWA entgegenstehenden kulturell verankerten Traditionen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S 20ff, und vom 4. Juni 2013, S. 12f)

Derzeit steht ein vom afghanischen Parlament verabschiedeter Gesetzesentwurf in der Kritik der EU, westlicher Regierungen und von Menschenrechtsorganisationen. Dieser Entwurf soll das afghanische Strafrecht dahingehend abändern, dass ein "Verbot der Befragung von Personen als Zeugen" vorgesehen wird. Davon betroffen sind Verwandte, Kinder, Ärzte und Anwälte der mutmaßlichen Täter. Opfer und Zeugen von häuslicher Gewalt sind somit zum Schweigen verurteilt. Präsident Karzai und sein Kabinett haben eine Überarbeitung der umstrittenen Passage angeordnet. Die neue Formulierung ist bisher nicht bekannt. Auch bei einer geplanten Änderung ist zu befürchten, dass die Position der Frauen weiter geschwächt wird, da über das Vernehmungsverbot hinaus ein sehr weitreichendes Zeugnisentschlagungsrecht vorgesehen ist. Da der Begriff der Familie nicht definiert ist, kann dies künftig dazu führen, dass die Bewohner des gesamten Dorfs vom Zeugnisentschlagungsrecht profitieren.

(derstandard.at: Afghanistan: "Geplantes Gesetz schränkt Rechte der Frauen drastisch ein" vom 5. Februar 2014; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Afghanistan: Neues Gesetz beschneidet Frauenrechte drastisch" vom 5. Februar 2014, Statement by EU High Representative Catherine Ashton on the Criminal Procedure Code in Afghanistan vom 10. Februar 2014, The Guardian "Hamid Karzai orders changes to draft law amid fears for Afghan women" vom 17. Februar 2014, The Guardian:

"Campaigners welcome Hamid Karzai's intervention on domestic abuse law" vom 17. Februar 2014)

In der Provinz Balkh ist die Lage der Frauen laut der Frauenbeauftragten der Regionalregierung zwar besser als in anderen Provinzen. Allerdings wird gerade hier v.a. in den letzten beiden Jahren von einer Welle von Selbstmorden von jungen Frauen berichtet. Die meisten schlucken Rattengift oder Pestizide. Als Grund werden Zwangsheiraten oder das Verbot, die Ausbildung fortzusetzen, angenommen.

(Neue Züricher Zeitung: "Verliebte junge Frauen schlucken Rattengift" vom 6. Februar 2014)

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen (unter Punkt II.1.1.1.) zur Person der Beschwerdeführerin (Staatsangehörigkeit und Religionszugehörigkeit zu den Sikh), zu ihrem Wohnort in Afghanistan, zu ihrem Familienstand bzw. Familienangehörigen, zu ihrer Ausreise aus Afghanistan sowie zu ihrer illegalen Einreise nach Österreich und zur ihrer Antragstellung ergeben sich aus den glaubwürdigen, gleichbleibenden eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Bundesasylamt und in der Beschwerdeverhandlung sowie aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt. Insofern sich die Feststellungen auch auf den Ehegatten sowie die beiden minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin beziehen, stützen sich diese darüber hinaus auf die diesbezüglich übereinstimmenden Inhalte der Verwaltungs- und Gerichtsakten sämtlicher Familienangehöriger.

Die Feststellungen (unter Punkt II.1.1.2.) zur Beschwerdeführerin als eine "westlich" orientierte Frau ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem persönlichen Eindruck, der von der Beschwerdeführerin in der Verhandlung gewonnen werden konnte. Die Beschwerdeführerin vermochte zu überzeugen, dass sie sich einer "westlichen" Wertehaltung und einem "westlichen" Frauen- und Gesellschaftsbild zugewandt hat, danach lebt und daran festzuhalten gewillt ist, wobei das "westliche" Leben auch von ihrem Ehegatten mitgetragen wird. Der zuständige Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichts hat bei der Einvernahme der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung den Eindruck gewonnen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Frau handelt, die es trotz ihrer geringen Bildung (die Beschwerdeführerin hat nie die Schule besucht und ist nahezu Analphabetin) geschafft hat, aus Überzeugung das streng konservativ-afghanische Frauenbild und die konservativ-afghanische Tradition abzulegen. Dies zeigte sich auch deutlich in ihrem Auftreten und ihrem Verhalten dem (männlichen) Einzelrichter gegenüber. So erschien die Beschwerdeführerin zur Verhandlung modern gekleidet und trug kein Kopftuch, sondern lediglich einen Dupatta bzw. Chunni (= ein langer Schal, der im Wesentlichen nicht die Haare, sondern "nur" die Schultern bedecken soll). Sie sprach mit dem männlichen Einzelrichter direkt und vertrat ihm gegenüber auch durchaus sicher ihren eigenen Standpunkt. Für den erkennenden Einzelrichter war sohin eindeutig ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bereits stark "westliche" Werte verinnerlicht hat und auch danach lebt. Erkennbar ist weiters, dass sie aus Überzeugung und in Abkehr zu der konservativ-afghanischen Tradition "westlich" leben will. So gab die Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung mehrfach an, dass sie in Österreich frei leben und sich kleiden könne, wie sie wolle. Auch könne sie - im Gegensatz zu Afghanistan - ohne Probleme alleine weggehen. Ebenso hat sie verdeutlicht, dass sie sich nicht vorstellen könne, in Afghanistan wieder mit den dort üblichen Einschränkungen zu leben. Es ist daher davon auszugehen, dass der "Makel" der "Verwestlichung" der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan - dieser Blickwinkel ist hier von Relevanz - jedenfalls anhaften würde.

Weiters ergeben sich die Feststellungen zur Verfolgungsgefahr, zur Schutzunfähigkeit bzw. Schutzunwilligkeit der afghanischen Behörden sowie zur fehlenden innerstaatlichen Fluchtalternative aus dem Amtswissen und den Länderdokumenten.

2.2. Die Feststellungen zur Situation (von Frauen) in Afghanistan beruhen auf den angeführten Quellen und wurden der Beschwerdeführerin sowie dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht. Bei den Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation (der Frauen) in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell sind bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen; das vorliegende Verfahren ist ein solches.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu Spruchteil A):

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungs-gefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substanzielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K13 zu § 3 AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007, Rz 72).

3.2.2. Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Prämissen ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass die Beschwerdeführerin "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in ihrem Herkunftsstaat Afghanistan zu gewärtigen hat.

3.2.2.1. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wäre die Beschwerdeführerin zunächst mit einer für sie prekären Sicherheitslage konfrontiert. Das bedeutet, dass für sie in fast allen Teilen Afghanistans ein erhöhtes Risiko besteht, Eingriffen in ihre physische Integrität und Sicherheit ausgesetzt zu sein. Den Feststellungen zufolge ist dieses Risiko sowohl als generelle, die afghanischen Frauen betreffende Gefährdung zu sehen (Risiko, Opfer einer Vergewaltigung oder eines sonstigen Übergriffs bzw. Verbrechens zu werden) als auch als spezifische Gefährdung, bei nonkonformem Verhalten (d.h. bei Verstößen gegen gesellschaftliche Normen wie beispielsweise Bekleidungsvorschriften) einer "Bestrafung" ausgesetzt zu sein. Am Beispiel der die Frauen und Mädchen betreffenden Einschränkungen der Bewegungsfreiheit wird anschaulich, dass afghanische Frauen de facto einer Verletzung in grundlegenden Rechten ausgesetzt sind. Es bestehen nach wie vor gesellschaftliche Normen dahingehend, dass Frauen sich nur bei Vorliegen bestimmter Gründe alleine außerhalb ihres Wohnraumes bewegen sollen. Widrigenfalls haben Frauen mit Beschimpfungen und Bedrohungen zu rechnen bzw. sind der Gefahr willkürlicher Übergriffe ausgesetzt. Für die Beschwerdeführerin wirkt sich die derzeitige Situation in Afghanistan so aus, dass sie im Falle einer Rückkehr einem Klima ständiger latenter Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen und durch das Bestehen dieser Situation einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt ist. Hinzu kommt im Falle der Beschwerdeführerin, dass diese aus der Provinz Kandahar stammt, in welcher Mädchen und Frauen traditionell in ihrer Bewegungs- und Handlungsfreiheit aufgrund eines ausgeprägt traditionellen Verhaltenskodex besonders stark eingeschränkt sind.

Die Beschwerdeführerin unterliegt allerdings einer erhöhten Gefährdung, in Afghanistan dieser Situation ausgesetzt zu sein, weil sie als Frau nicht nach der konservativ-afghanischen Tradition lebt, sondern sich eine "westliche" Lebensführung angeeignet hat, gegensätzlich zu dem in der afghanischen Gesellschaft weiterhin vorherrschenden traditionell-konservativen Rollenbild der Frau. Auch der aktuellen Einschätzung des UNHCR (Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Afghan Asylum Seekers vom 06.08.2013), der Indizwirkung zukommt (vgl. hierzu VwGH vom 16.01.2008, Zl. 2006/19/0182), zufolge sind Frauen besonders gefährdet, wenn ihr Verhalten als die traditionelle Lebensweise überschreitend wahrgenommen wird. Die Beschwerdeführerin würde dadurch gegenwärtig in Afghanistan als eine Frau wahrgenommen werden, die sich als nicht konform ihrer durch die Gesellschaft, Tradition und das Rechtssystem vorgeschriebenen geschlechtsspezifischen Rolle benimmt; sie ist insofern einem besonderen Misshandlungsrisiko ausgesetzt (vgl. dazu EGMR, Case N. gegen Schweden, 20.07.2010, Application Nr. 23505/09, ebenfalls unter Hinweis auf UNHCR).

Die die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan bedrohende Situation ist in ihrer Gesamtheit von asylrelevanter Intensität.

3.2.2.2. Es ist nach Lage des Falles davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor dieser Bedrohung in Afghanistan nicht ausreichend geschützt werden kann. Zwar stellen diese Umstände keine Eingriffe von "offizieller" Seite dar, das heißt sie sind von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet, andererseits ist es der Zentralregierung auch nicht möglich, für die umfassende Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten der afghanischen Frauen Sorge zu tragen. Gegenwärtig besteht in Afghanistan kein funktionierender Polizei- und Justizapparat. Darüber hinaus ist nicht davon auszugehen, dass im Wirkungsbereich einzelner lokaler Machthaber effektive Mechanismen zur Verhinderung von Übergriffen und Einschränkungen gegenüber Frauen bestünden; ganz im Gegenteil liegt ein derartiges Vorgehen gegenüber Frauen teilweise ganz im Sinne der lokalen Machthaber. Für die Beschwerdeführerin ist damit nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie angesichts des sie als Frau, der der Makel der "Verwestlichung" anhaftet, betreffenden Risikos, Opfer von Misshandlungen und Einschränkungen zu werden, ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann.

Es ist daher zu prognostizieren, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer nunmehrigen Rückkehr nach Afghanistan "als Frau" mit hoher Wahrscheinlichkeit Eingriffen von erheblicher Intensität ausgesetzt sein wird.

3.2.2.3. Auch die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) ist im vorliegenden Fall gegeben. Bei der Beschwerdeführerin, der der Makel der "Verwestlichung" anhaftet, liegt das dargestellte Verfolgungsrisiko im Zusammenhang mit ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe vor (vgl. dazu VwGH vom 16.04.2002, Zl. 99/20/0483 sowie VwGH vom 20.06.2002, Zl. 99/20/0172).

3.2.3. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann und dies ihm zumutbar ist (vgl. VwGH vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und vom 25.11.1999, Zl. 98/20/0523). Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht für die Beschwerdeführerin nicht, zumal im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan von einer Situation auszugehen ist, in der Frauen, denen der Makel der "Verwestlichung" anhaftet, einem erhöhten Sicherheitsrisiko und den daraus resultierenden Einschränkungen ausgesetzt sind. Zudem ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin in anderen Landesteilen soziale Anknüpfungspunkte hätte, sodass die Annahme einer "innerstaatlichen Fluchtalternative" auch aus diesem Grund ausscheidet.

3.2.4. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.

3.2.5. Der Beschwerdeführerin war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.3. Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal es sich im gegenständlichen Fall rein um die Beurteilung einer Tatfrage - nämlich der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit einer "westlichen" Einstellung bzw. "westlichen" Orientierung der Beschwerdeführerin handelt - und das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach freier richterlicher Beweiswürdigung zu dem Schluss gelangte, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine "westlich" orientierte afghanische Frau handelt.

4. Daher war nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.

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