L515 1435357-1•BVwG L515 1435357-1
L515 1435357-1Tribunal administratif fédéral8 sept. 2014
befristete Aufenthaltsberechtigung, Familienverband, mangelnde<br/>Asylrelevanz, subsidiärer Schutz
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI, vertreten durch: RAe Dr. DELLASEGA Dr. KAPFERER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2010, Zl. 1002.334-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.08.2014 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I des angefochtenen
Bescheides gemäß § 3 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 144/2013 als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 144/2013 stattgegeben und XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
XXXX wird gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 144/2013 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI, vertreten durch: RAe Dr. DELLASEGA Dr. KAPFERER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.05.2013, Zl. 1301.658-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.08.2014 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I des angefochtenen
Bescheides gemäß § 3 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 144/2013 als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 34, 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 144/2013 stattgegeben und XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
XXXX wird gem. § 8 Abs. 4 und 5 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 144/2013 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
3. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI, gesetzlich vertreten durch die Mutter, diese vertreten durch: RAe Dr. DELLASEGA Dr. KAPFERER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.05.2013, Zl. 1301.659-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.08.2014 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I des angefochtenen
Bescheides gemäß § 3 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 144/2013 als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 34, 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 144/2013 stattgegeben und XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
XXXX wird gem. § 8 Abs. 4 und 5 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 144/2013 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
4. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI, gesetzlich vertreten durch die Mutter, diese vertreten durch: RAe Dr. DELLASEGA Dr. KAPFERER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.05.2013, Zl. 1301.660-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.08.2014 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I des angefochtenen
Bescheides gemäß § 3 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 144/2013 als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 34, 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 144/2013 stattgegeben und XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
XXXX wird gem. § 8 Abs. 4 und 5 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 144/2013 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergang
I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" bis bP4 bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Türkei ("Türkei") und brachten bei der belangten Behörde Anträge auf internationalen Schutz ein.
bP1 stelle den Antrag nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich bereits im März 2010, bP2 - bP4 nach Einreise mit dem Flugzeug mittels Reisepasses im Februar 2013.
Die volljährigen männliche bP1 und weibliche bP2 sind die Eltern der minderjährigen bP1.
bP1 und bP2 brachten im Wesentlichen vor, sie wären verdächtigt worden der DHKP/C anzugehören, deswegen verhaftet, misshandelt bzw. gefoltert und angeklagt worden zu sein. Während bP2 freigesprochen worden sei, wäre bP1 zu einer langjährigen Freiheitstrafe verurteilt wurden.
Im Rahmen des Strafverfahrens gegen bP1 hätte ein unter Folter erzwungenes Geständnis ein tragendes Beweismittel dargestellt.
bP2 brachte weiters vor, dass sie nach der Ausreise von bP1 wiederholt von der Polizei belästigt und nach dem Aufenthalt von bP befragt worden sei.
Konkret brachte bP1 vor der belangten Behörde Folgendes vor:
" ...(EV vom 29.3.2010)
Frage: Unter welchen Lebensumständen haben Sie in Ihrem Heimatland gelebt?
Antwort: Ich habe zu Hause als Steinhauer gearbeitet. Es ist mir wirtschaftlich nicht schlecht gegangen, bevor die Probleme begonnen hatten. Die Probleme haben im Mai 2001 begonnen. Seither ging es mir wirtschaftlich schlechter als vorher.
Frage: Wo leben Ihre Verwandten und Angehörigen?
Antwort: Zu Hause leben die Ehegattin und meine Kinder und mein älterer Bruder.
...
Frage: Warum verließen Sie Ihr Heimatland? Erzählen Sie unter Anführung von Fakten, Daten und Ihnen wichtig scheinenden Ereignissen.
Antwort: Ich habe bei der Polizei erzählt. Es läuft ein Haftbefehl gegen mich.
Frage: Wegen welchen Deliktes läuft ein HB gegen Sie?
Antwort: Es müsste ein politischer Grund sein, ich kenne aber den genauen Wortlaut nicht.
Frage: Woher wissen Sie dann, dass ein HB besteht?
Antwort: Es gibt ein Gerichtsverfahren gegen mich, es gibt auch bereits einen Schuldspruch, wegen Mitgliedschaft bei einer Terror-Organisation, das Urteil lautet auf 6 Jahre und 3 Monate Haft.
Frage: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe?
Antwort: Nein.
Frage: Können Sie irgendwelche Beweismittel für Ihr Vorbringen vorlegen?
Antwort: Nein.
Frage: Haben Sie sämtliche Gründe, welche Sie zum Verlassen Ihres Heimatlandes veranlasst haben, angeführt?
Antwort: Ja.
Frage: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, ihre Probleme vollständig und so ausführlich, wie Sie es wollten, zu schildern.
Antwort: Ja.
Frage: Waren Sie jemals in Haft?
Antwort: Zehneinhalb Monate war ich wegen dieser Sache bereits in Haft.
Frage: Hatten Sie je Probleme mit der Polizei, Militär, staatlichen Organisationen oder Behörden, Institutionen oder Privatpersonen, Ihres Heimatlandes? Ausgenommen das nunmehr Gesagte!
Antwort: Nein.
Frage: Waren oder sind Sie Mitglied einer anderen militärischen Gruppe?
Antwort: Nein.
Frage: Haben Sie jemals an bewaffneten Konflikten teilgenommen?
Antwort: Nein.
Frage: Hatten Sie auf Grund Ihres Glaubensbekenntnisses Probleme?
Antwort: Es gibt Vorurteile gegen den Alivitischen - Glauben.
Frage: Waren oder sind Sie politisch oder parteipolitisch tätig?
Antwort: Nein.
Frage: Waren oder sind Sie Mitglied einer politischen Partei?
Antwort: Nein.
Frage: Was konkret befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihr Heimatland?
Antwort: Bei einer Rückkehr befürchte ich, dass ich wieder eingesperrt werde und ich möchte die Erlebnisse nicht wieder über mich ergehen lassen.
Frage: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her?
Antwort: Ich habe alles verstanden.
Frage: Wollen Sie sonst noch irgendwelche Angaben tätigen?
Antwort: Nein.
...
(EV vom 5.5.2010)
...
Frage: Wie geht es Ihnen. Sind Sie psychisch und physisch in der Lage, die Vernehmung in Ihrem Asylverfahren zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durchzuführen?
Antwort: Ja, ich bin dazu in der Lage. Ich habe keine physischen oder psychischen Probleme.
Frage: Haben Sie irgendwelche Krankheiten und wenn ja, welche?
Antwort: Nein. Ich habe aber aufgrund einer Verletzung der Lunge Schmerzen in der Brust. Auch sehe ich mit dem rechten Auge schlechter. Aufgrund meiner Verletzungen höre ich auch nicht mehr 100prozentig. Es reicht aber. Medikamente nehme ich derzeit keine und bin auch nicht in ärztlicher Behandlung. Ich habe aber am 21.05.2010 einen Termin bei einem Augenarzt.
Frage: Waren Sie wegen Ihrer Lungenverletzung und der Brustschmerzen in Österreich bereits bei einem Arzt?
Antwort: Nein. Ich kann die Sprache noch nicht sehr gut. Es ist schwieriger jemanden zu finden, der für mich übersetzt.
Frage: Waren Sie in der Heimat wegen Ihrer gesundheitlichen Probleme bereits in ärztlicher Behandlung?
Antwort: Ja. Ich war nach meiner Haft im Krankenhaus und wurde dort behandelt.
Anmerkung: Der Antragsteller legt die Kopie eines Schreibens der Sicherheitsdirektion Istanbul und eine Übersetzung eines Bekannten vor.
Frage: Haben Sie sich mittlerweile irgendwelche Dokumente besorgt?
Antwort: Nein. Meinen Nüfus und meinen Führerschein habe ich bereits vorgelegt.
Frage: Haben Sie irgendwelche Personaldokumente oder andere Dokumente in Österreich, die Sie noch nicht vorgelegt haben?
Antwort: Nein.
Anmerkung: RA. Herr Dr. [...] und RA. Herr Dr. [...] sind bei der Einvernahme nicht anwesend.
Feststellung: Sie wurden in [...] bereits am 16.03.2010 einer Erstbefragung unterzogen und am 29.03.2010 zu Ihrem Asylantrag einvernommen. Können Sie sich an Ihre damaligen Angaben erinnern?
Antwort: Ja.
Frage: Waren Ihre damals gemachten Angaben vollständig und entsprechen diese der Wahrheit?
Antwort: Ja. Ich habe alles erzählt.
Angaben zur Person und Lebensumstände:
Ich wurde im Bezirk [...] in der Stadt [...] geboren. Meine Mutter ist gestorben als ich 6 Monate alt war. Danach bin ich bei meinem Vater in unserem eigenen Haus aufgewachsen. Mein Vater ist im Dezember 1997 verstorben. Ich habe 5 Jahre die Schule besucht. Ich spreche kurdisch und türkisch Ich kann in Türkisch lesen und schreiben. Ich habe einen Bruder. Er ist verheiratet und hat Kinder. Er lebt mit seiner Familie in Istanbul. Er arbeitet nicht mehr und bekommt eine staatliche Pension. Als ich ca. 17 Jahre alt war bin ich mit meinem Vater und meinem Bruder nach Istanbul in eine Wohnung in den Stadtteil [...] gezogen. In Istanbul habe ich bei einem Steinmetz gearbeitet. Wir haben dort Marmor bearbeitet. Von Oktober 1977 bis Juni 1979 habe ich meinen Wehrdienst abgeleistet. Mein Vater hat während meines Militärdienstes ein Haus im Stadtteil [...] gekauft und ich habe anschließend bei ihm gelebt. Danach habe ich wieder bei einem Steinmetz gearbeitet. 1986 habe ich mich selbstständig gemacht. Ich habe für unterschiedliche Baufirmen Granit und Marmor bearbeitet. Ich hatte auch 10 bis 30 eigene Mitarbeiter. Diese wurden bei den Baufirmen versichert und gemeldet. Die Anzahl der Mitarbeiter hing von der Größe des Bauprojektes ab. Es waren immer unterschiedliche Mitarbeiter. Ich und mein Bruder besitzen gemeinsam mehrere Felder in [...]. Da ich diese finanziell nicht benötigte, bewirtschaftet mein Bruder diese. Am 08.06.1997 habe ich meine Frau Yeter geheiratet. Meine Frau ist nach der Heirat zu mir gezogen und ich habe bis zu meiner Ausreise in unserem Haus im Stadtteil [...] gelebt. Das Haus ist ein Einfamilienhaus mit eigenem Garten. Nebenan hat auch mein Bruder ein eigenes Haus. Mit
meiner Frau habe ich 2 Töchter. ... Meine Frau und meine Töchter
leben noch in unserem Haus in Istanbul. Meine Frau ist Hausfrau. Am 12.05.2001 wurde ich festgenommen und war bis 19.05.2001 in Untersuchungshaft. Danach war ich ca. 10 Monate im Gefängnis. Am 14.03.2002 wurde ich bedingt aus der Haft entlassen, aber die Gerichtsverhandlungen waren nicht abgeschlossen. Danach war ich fast 3 Jahre ohne Tätigkeit, da die Baufirmen bereits mit anderen Firmen gearbeitet haben. Ich habe wieder neue Kontakte aufgebaut und danach bis zur Ausreise wieder selbstständig als Steinmetz für Baufirmen gearbeitet. Ich habe durch meine Tätigkeit sehr gut verdient. Meiner Familie und mir ging es in der Heimat finanziell sehr gut. Auch habe ich meinen Bruder und dessen Familie finanziell unterstützt. Aufgrund meiner Probleme bin ich am 11.01.2010 ausgereist. Mein Bruder, meine Frau und ich sind Kurden und Aleviten.
Angaben zum Fluchtweg:
Frage: Wann haben Sie sich entschlossen die Heimat zu verlassen?
Antwort: 2 Monate vor dem 11.01.2010 habe ich einen Schlepper organisiert. Meine Berufungen gegen ein Gerichtsurteil wurden immer abgewiesen. Mein Rechtsanwalt hat mir auch gesagt, dass meine letzte Berufung sicherlich wieder abgewiesen wird. Deshalb habe ich mich entschieden auszureisen. Am 07.01.2010 hat das Gericht dann das Urteil auch endgültig bestätigt. Ab da habe ich mich bei Verwandten versteckt.
Frage: Können Sie sich an Ihre Angaben zum Reiseweg, die Sie in [...] gemacht haben, erinnern?
Antwort: Ja.
Frage: Haben Sie zum Reiseweg noch etwas zu sagen?
Antwort: Nein. Ich habe alles erzählt.
Frage: Wie viel mussten Sie für die Reise bzw. Schleppung bezahlen?
Antwort: 6.000,- Euro. Nachdem ich in Österreich war, habe ich dem Schlepper das Geld gegeben.
Frage: Woher hatten Sie das Geld?
Antwort: Es ging mir finanziell gut. Ich habe viel gearbeitet und viel gespart. Auch lebt meine Familie in der Heimat von meinen Ersparnissen und finanziert sich das Leben. Auch bekommt meine Frau noch ausständige Zahlungen von meinem letzten Auftrag für die Baufirma.
Frage: Mit welchem Dokument sind Sie gereist?
Antwort: Ich hatte meinen Nüfus und meinen Führerschein bei mir.
Frage: Wurden Sie auf der Reise kontrolliert?
Antwort: Ja. Ich bin bis Wien mit einem der Schlepper gereist. Ich habe für die Passkontrollen einen Reisepass vom Schlepper bekommen. Ich durfte diesen jedoch nicht anschauen.
Frage: Haben Sie in einem anderen Land schon einmal einen Asylantrag gestellt?
Antwort: Nein.
Frage: Haben Sie zu Hause noch Personaldokumente?
Antwort: Nein.
Frage: Warum sind Sie ausgerechnet nach Österreich gereist?
Antwort: Ich wollte nur in ein sicheres Land. Der Schlepper hat mich dann nach Österreich gebracht.
Frage: Möchten Sie zum Fluchtweg noch etwas angeben, was Ihnen wichtig ist?
Antwort: Nein.
Angaben zum Fluchtgrund:
Frage: Sind Sie in Ihrer Heimat oder in einem anderen Land vorbestraft?
Antwort: Ich wurde in der Heimat von einem Gericht zu einer Strafe von 6 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Ich weiß nicht ob das eine Vorstrafe ist.
Frage: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht?
Antwort: Ja.
Frage: Von wem werden Sie gesucht?
Antwort: Von den Sicherheitsbehörden und der Staatsanwaltschaft.
Frage: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals von der Polizei angehalten, festgenommen oder verhaftet?
Antwort: Ja. Ich wurde einmal festgenommen. Das war die einzige Verhaftung.
Frage: Hatten Sie in Ihrer Heimat sonst Probleme mit den Behörden?
Antwort: Nein.
Frage: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei?
Antwort: Nein, niemals.
Frage: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Rasse verfolgt?
Antwort: Nein.
Frage: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Religion verfolgt?
Antwort: Nein.
Frage: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung verfolgt?
Antwort: Nein, aber wegen der politischen Tätigkeit meiner Mitarbeiter habe ich Probleme bekommen.
Frage: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt?
Antwort: Nein. Allgemein werden aber Kurden und Aleviten von staatlicher Seite benachteiligt.
Frage: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie Erzählung!). Zum besseren Verständnis ist es wichtig, dass Sie nach Möglichkeit angeben, wann, wo, wer, was geschehen ist.
Antwort: Ich hatte mit der Politik und mit irgendwelchen Parteien nichts zu tun. Ich habe mich dafür nie interessiert. Ich hatte einen Mitarbeiter der in Buchhaltung ausgebildet war. Er heißt [...]. Dieser und dessen Freund ist am Abend des 12.05.2001 mit mir nach Hause gekommen um meine Buchhaltung zu machen. Plötzlich habe ich einen Schlag auf die Tür gehört und die Polizei hat mit Gewalt die Tür aufgebrochen. Die Polizisten sind hereingekommen und haben mich beim Hemdkragen gepackt und hochgezogen. Danach haben Sie 2 Kalaschnikows auf meinen Schultern abgestützt und damit in der Wohnung herum geschossen. Meine Frau und die Kinder haben sich auf den Boden geworfen. Alle Möbel und Wände hatten Schusslöcher. Mein Haus hat 2 Türen. Die Polizei ist durch die Haustür gekommen und [...], der Freund meines Mitarbeiters, ist durch die Hintertür hinausgelaufen. Die Polizei ist dann auch durch die Hintertür ins Haus eingedrungen. Durch die Schüsse der anderen Polizisten wurde ein Polizist getroffen. Dieser ist dadurch ums Leben gekommen. Ich weiß nicht ob Hasan oder Ismail eine Waffe hatte. Ich hatte jedenfalls niemals eine Waffe. 2 Monate nach dem Vorfall wurde [...], tot in Istanbul gefunden. Er wurde erschossen. [...] ist noch im Gefängnis. Ich wurde am Abend zur Polizeistation mitgenommen und dort bis am nächsten Morgen gefoltert. Ich musste mich mit gefesselten Händen flach auf den Bauch legen. Die Polizisten sind auf meinem Rücken gestanden und haben mich getreten. Die Polizisten haben mir auch 2 Mal eine Waffe an den Kopf gehalten und gedroht mich zu töten. Ich wurde auch mit Gewehrkolben auf die Knöchel, meine Oberschenkel und meine Schultern geschlagen. Ich hatte eine Platzwunde am Kinn. Auch wurde ich mit Fußtritten und Fäusten am Ohr und am Auge verletzt. Auch wurde ich an der Brust stark verletzt. Als ich in der Klinik zu mir kam, habe ich gesehen, dass meine Lunge operiert wurde. Nach 2 Tagen wollte mich die Polizei mitnehmen, der Arzt war aber dagegen. 5 Tage später haben mich die Polizisten trotzdem mitgenommen. Der Arzt hätte mich für 25 Tage krankgeschrieben, aber die Polizisten haben das Schreiben zerrissen. Ich wurde wieder zur Polizeidirektion gebracht. Ich wurde befragt. Ich sollte den Polizisten sagen, wo sich die Waffe befindet. Dann wurde meine Frau von der Polizei ebenfalls festgenommen. Sie wurde ca. 1 Monat festgehalten. Als ich gefoltert wurde, haben sie die Tür zu meiner Frau offen gelassen. Auch habe ich gehört, dass meine Frau gefoltert wurde. Ich stand unter psychischen Druck. Ich war einfach fertig. Die Polizisten haben mir dann einen Zettel vorgelegt, den sie selbst geschrieben haben. Ich wurde gezwungen diesen zu unterschreiben. Der Polizist hat mir gedroht mich zu vergewaltigen wenn ich nicht unterschreibe. Ich möchte nicht wissen was sie mit meiner Frau gemacht haben. Ich habe dann etwas unterschrieben, das ich nie getan habe. Ich hatte mit einer Partei oder der Politik nie etwas zu tun. Am 19.05.2001 wurden meine Frau, ich und 10 weitere Personen vor die Staatsanwaltschaft gebracht. Davor muss man ärztlich untersucht werden. Da die Ärzte Angst vor der Polizei hatten, konnten sie meine Verletzungen durch die Folterung nicht bestätigen. Sie haben nur bestätigt, dass ich operiert wurde und im Krankenhaus war. Ich wurde ins Gericht gebraucht. Meine Frau wurde freigelassen. Die Staatsanwaltschaft hat danach meine Verhaftung bestätigt und ich wurde wegen Unterstützung der Partei angeklagt.
Auf Nachfrage: Ich weiß nicht einmal wie die Partei genau heißt. Sie hat einen langen Namen. Ich glaube sie heißt Volksbefreiungspartei oder ähnlich. Ca. 75 Tage später gab es die erste Gerichtsverhandlung. Diese wurde jedoch nicht abgeschlossen und vertagt. Weitere 75 Tage später gab es die zweite Gerichtsverhandlung, diese wurde ebenso vertagt. Bei einer dritten Gerichtsverhandlung am 14.03.2002 wurde ich bedingt aus der Haft entlassen, die Gerichtsverhandlung wurde jedoch wieder nicht abgeschlossen. Von da an gab es bis 2008 ca. alle 3 Monate eine Gerichtsverhandlung und ich war bei fast jeder selbst anwesend. Diese Verhandlungen waren immer vor dem türkischen Sicherheitsgericht. Auch habe ich mich ca. 1 Monat nach der Freilassung an eine Menschenrechtsorganisation gewandt. Ich hätte die Möglichkeit gehabt mich an den Gerichtshof für Menschenrechte zu wenden. Die Menschenrechtsorganisation hat mir aber davon abgeraten, da ich ansonsten wegen meines laufenden Verfahrens Probleme mit den Gerichten in der Türkei bekommen könnte. Dann hat das Gericht 2008 ein Urteil gefällt. Welches Gericht und wann genau das war, kann ich nicht sagen. Ich hatte Rechtsanwälte die sich darum gekümmert haben. Zuerst lautete die Anklage Unterstützung der Partei, nach einer Berufung an das Kassationsgericht wurde das Urteil behoben und die Anklage auf Mitgliedschaft in einer verbotenen Partei geändert. Dann hat das Erstgericht diese Anklage wiederum bestätigt und mich zu einer höheren Strafe verurteilt. Im April 2009 habe ich gegen das zweite Urteil wieder berufen. Das Kassationsgericht hat am 07.01.2010 das Urteil des Erstgerichtes endgültig bestätigt. Ich wurde zu einer Haftstrafe von 6 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Auch hat die Polizei hat auch von 12.05.2001 bis 14.03.2002 ein Wohnverbot über mein Haus erlassen. Auch wurden mein Auto und mein Geld beschlagnahmt. Einen Teil meines Geldes habe ich nach meiner Entlassung am 14.03.2002 erhalten. Als ich die Zulassung meines Autos holen wollte wurde ich jedoch 5 Stunden von Polizisten geschlagen. Die Zulassung habe ich aber nicht mehr bekommen. Dies habe ich angezeigt. Der Direktor der Polizeidirektion hat mir aber gedroht mich umzubringen. Auch hat mir mein Anwalt dazu geraten, deshalb habe ich die Anzeige zurückgezogen. Ich wurde zwischen 2002 und 2008 öfter von der Polizei kontrolliert und beobachtet. Die Straße wurde öfters kontrolliert und auch meine Frau befragt. Auch sind verkleidete Verkäufer gekommen und wollten Informationen. Sie haben sich auch als Bauunternehmer ausgegeben. Vor ca. 1 Monat wurden die Söhne meines Bruders mitgenommen und wieder freigelassen. Die Polizisten wollten meinen Aufenthaltsort wissen. Meine Frau und meine Kinder leben auch in Gefahr.
Frage: Haben Sie zum Fluchtgrund sonst noch etwas zu sagen?
Antwort: Ja. Vor meinem ganzen Problem habe ich immer wieder meinen Cousin im Gefängnis besucht. Wegen dieser Besuche wurde ich immer wieder kurz von der Polizei angehalten und geschlagen. Mein Cousin wurde ca. im Mai 2002 aufgehängt und die Polizei hat es als Selbstmord hingestellt. Als ich meine Zulassung abholen wollte, hat mir der Polizist gesagt, dass mir, wenn ich nicht aufpasse, dasselbe passieren wird. Das ist alles.
Frage: Wegen was wurde Ihr Cousin festgehalten?
Antwort: Er war ein Jugendlicher und politisch aktiv. Genaues weiß ich aber nicht. Er war Schüler und hat an Demonstrationen teilgenommen. Diese wurde als politische Tätigkeit gewertet. Er wurde zu einer 5jährigen Haftstrafe verurteilt.
Frage: Hatten Sie bei allen Gerichtsverhandlungen einen Anwalt?
Antwort: Ja.
Frage: Was konkret wurde Ihnen vom Gericht vorgeworfen?
Antwort: Zuerst die Unterstützung einer verbotenen Partei und danach die Mitgliedschaft bei dieser Partei. Das Kassationsgericht das Urteil des Erstgerichtes aufgehoben, da es zu dieser Zeit eine Gesetzesänderung gegeben hat. Der Paragraph der Unterstützung einer Partei gibt es nicht mehr. Wenn man jetzt mit einer Partei zu tun hat, wurde man wegen Mitgliedschaft bei dieser Partei angeklagt. Es ist egal ob man die Partei unterstützt hat oder richtiges Mitglied war.
Frage: Wie wurden diese Vorwürfe begründet?
Antwort: Mir wurde vorgeworfen, dass ich Ismail und Hasan mit meinem eigenen Auto herumgefahren und zu den Tatorten gebracht hätte. Auf konkrete Nachfrage: Es war nur ein Tatort. Die beiden hätten dort eine Auseinandersetzung mit der Polizei gehabt. Das heißt sie hätten sich beschossen und einen Polizisten erschossen. Auf konkrete
Nachfrage: Sie haben 2 Polizisten erschossen. Ich hätte die beiden Personen dadurch, dass ich gefahren wäre unterstützt.
Frage: Wo wären diese Tatorte gewesen?
Antwort: Das weiß ich nicht. Das kann ich nicht sagen.
Frage: War dies die einzige Begründung für die Anklage?
Antwort: Ich bin nie gefahren, das wurde mir nur vorgeworfen.
Nochmalige Frage: War dies die einzige Begründung für die Anklage?
Antwort: Nein, ich hätte den beiden Personen auch bei mir zu Hause Unterkunft gegeben. Ich hätte die Personen zum Tatort und anschließend wieder zu mir nach Hause gebracht.
Anmerkung: Der Antragsteller antwortet des[]öfteren nicht auf die gestellten Fragen, sondern wiederholt bestimmte Teile seines Vorbringens.
Frage: Wieso sind die Gerichtsverhandlungen über 5 Jahre lang immer wieder vertagt worden?
Antwort: Es ist leider so. Bei den ganzen Gerichtsverhandlungen wurde ich gefragt, was ich zur Anklage sage. Ich habe gesagt, dass ich zu Unrecht beschuldigt werde und das nicht getan habe. Dann wurde die Verhandlung wieder vertagt. Es ist in der Türkei nicht unüblich, dass Verhandlungen lange dauern. Es wurden auch mehrere Personen angeklagt und man muss warten. Auch tun die Behörden so als würden sie sich bemühen die Wahrheit herauszufinden.
Frage: Was stand im dem Schreiben, das Sie während Ihrer Haft unter Zwang unterschrieben haben?
Antwort: Ich habe unterschrieben, dass ich diese Personen, also Ismail und Hasan, unterstützt habe.
Frage: Hatte die Staatsanwaltschaft gegen Sie irgendwelche Beweise?
Antwort: Nein. Der einzige Beweis war, dass wir gemeinsam die Buchhaltung machten, als die Polizei herein kam.
Frage: Wie ist die Polizei überhaupt auf Sie gekommen?
Antwort: Ich kannte Hasan von der Arbeit, Ismail kannte ich nur als Freund von Hasan. Die Polizei hat gewusst, dass Hasan ein aktives Mitglied der Partei ist. Das wusste ich damals nicht. Das habe ich nach dem Vorfall erfahren.
Frage: Woher hat die Polizei gewusst, dass Hasan an dem Abend bei Ihnen war?
Antwort: Er wurde von der Polizei gesucht. Das wusste ich natürlich nicht. Wie die Polizei erfahren hat, dass er bei mir ist, weiß ich nicht.
Frage: Was hat Ihr Rechtsanwalt unternommen um ein negatives Urteil zu verhindern?
Antwort: Er hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Er hat Beschwerden eingelegt. Er hat sich auf dem rechtlichen Weg bemüht.
Frage: Ist Hasan auch verurteilt worden?
Antwort: Das weiß ich nicht. Ich habe keinen Kontakt zu ihm. Ich weiß nur, dass er immer noch im Gefängnis ist. Das weiß ich von meinem Rechtsanwalt.
Frage: Hat Hasan nicht bestätigt, dass Sie mit dem ganzen nichts zu tun haben?
Antwort: Doch er hat das auch bestätigt.
Frage: Wurde Hasan von Ihrem Rechtsanwalt als Zeuge bei Ihrer Verhandlung geladen?
Antwort: Wir waren gleichzeitig in den gleichen Gerichtsverhandlungen, da wir beide angeklagt wurden. Es steht auch im Akt der Polizei, dass ich unwissend die Personen zum Tatort gefahren hätte.
Frage: Haben Sie die Personen denn tatsächlich irgendwohin gefahren?
Antwort: Nein. Das stimmt nicht.
Frage: Haben Sie vor dem 12.05.2001 jemals eine Straftat begangen oder sind jemals polizeilich behandelt worden?
Antwort: Nein.
Frage: Gab es jemals bis zu den besagten Vorfällen am 12.05.2001 auf Sie irgendwelche Übergriffe oder ist an Sie persönlich jemals irgendwer herangetreten?
Antwort: Nein.
Frage: Woher haben Sie die heute vorgelegten gerichtlichen Unterlagen?
Antwort: Mein Rechtsanwalt hat mir diese per Post geschickt. Er hat meine Vollmacht und diese bei Gericht bekommen. Er kann mir alles aus dem Hauptakt schicken. Die Unterlagen sind alles beglaubigte Kopien.
Frage: Wie heißt Ihr Rechtsanwalt?
Antwort: Mein erster Rechtsanwalt hieß [...]. Jetzt habe ich die [...]. Die beiden arbeiten in derselben Kanzlei. [...] ist krank geworden und [...] hat meinen Fall übernommen.
Frage: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten?
Antwort: Ich würde eingesperrt und von der Polizei gefoltert werden. Ich möchte nicht mehr gefoltert werden. Auch habe ich Angst, dass mich die Polizei während meiner Haft tötet.
Frage: Warum sind Sie nicht in eine andere Stadt oder in einen anderen Landesteil gezogen?
Antwort: Ich habe immer gehofft, dass ich nicht verurteilt werde. Der Rechtsanwalt und meine Verwandten haben das auch gehofft. Es wäre egal wenn ich umgezogen wäre. Man hätte mich nach dem Urteil dort inhaftiert.
Frage: Wann ist das letztinstanzliche Urteil des Kassationsgerichtes gefällt worden?
Antwort: Am 07.01.2010.
Frage: Wie haben Sie davon erfahren?
Antwort: Ich bin am 07.01.2010 zu meinem Rechtsanwalt gegangen. Er hat mir erzählt, dass das Gericht endgültig entschieden hätte. Ich sollte mir daher eine andere Lösung finden.
Frage: Warum haben Sie bereits ca. 2 Monate vorher begonnen Ihre Ausreise zu organisieren?
Antwort: Weil mich der Rechtsanwalt gewarnt hat.
Frage: Hat das Kassationsgericht das Urteil bei einer Gerichtsverhandlung verkündet?
Antwort: Das Kassationsgericht entscheidet nur schriftlich. Es gibt keine mündliche Verhandlung.
Frage: Besitzen Sie das Urteil des Kassationsgerichts?
Antwort: Nein. Die Entscheidung vom Kassationsgericht geht an das Erstgericht und dieses verkündet dann das Urteil.
...
Belehrung: Ihnen werden die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Lage in der Türkei zur Einsichtnahme vorgelegt und diese werden Ihnen erläutert. Wenn Sie ein bestimmter Teil der Feststellungen besonders interessiert wird Ihnen dieser vom Dolmetscher zur Kenntnis gebracht. Im Anschluss daran haben Sie die Möglichkeit im Rahmen des Parteiengehörs dazu Ihre Stellungnahme abzugeben. Sie können aber auch auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichten oder Ihnen werden die Feststellungen ausgefolgt und Sie haben dann die Möglichkeit innerhalb einer Frist von 2 Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Mit Ihrer Unterschrift unter den Feststellungen bestätigen Sie, dass Ihnen die Feststellungen zur Einsichtnahme vorgelegt wurden. Es bedeutet nicht, dass Sie mit dem Inhalt einverstanden sind. Haben Sie die Belehrung verstanden?
Antwort: Ja, ich habe das verstanden.
Frage: Was möchten Sie?
Antwort: Ich möchte gerne den Teil "Polizeigewalt/Folter" übersetzt bekommen.
Anmerkung: Der gewünschte Teil wird von der Dolmetscherin übersetzt.
Frage: Was sagen Sie zu den Feststellungen?
Antwort: Das was in den Feststellungen steht stimmt. Obwohl es eine Null-Toleranz in der Türkei gibt, wurde ich gefoltert und misshandelt. Auch wurde ich zu Unrecht verurteilt.
..."
In Bezug auf bP2 - bP4 leiteten ihre Gründe von dem seitens bP1 geschilderten Sachverhalt ab, wobei bP1 ergänzend noch den oa. Sachverhalt schilderte
Die bP legten umfangreiches Bescheinigungsmaterial in Bezug auf den Gang des Strafverfahrens, sowie der seitens der bP1 im Haftverlauf und danach noch ersichtlichen Verletzungen vor.
Die Gerichtsunterlagen wurden seitens des Verbindungsbeamten des BMI bei der ÖB Ankara als echt qualifiziert.
I.2. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der belangten Behörde gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei verfügt (Spruchpunkt III.).
I.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der bP1 in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu -vermengt mit Elementen der rechtlichen Beurteilung- Folgendes aus:
"Aufgrund des Ergebnisses der Anfrage an die Staatendokumentation vom 05.08.2010 ist glaubwürdig, dass gegen Sie wegen der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung in der Türkei ein aufrechter Haftbefehl besteht.
Anlässlich Ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt Außenstelle Innsbruck vom 05.05.2010 haben Sie im Wesentlichen angegeben, dass Sie ca. 10 Monate in Schubhaft [Anm: gemeint wohl:
"Untersuchungshaft"] waren und nach mehrjähriger Verhandlung zu einer Haftstrafe verurteilt worden sind. Ihnen wird vorgeworfen, dass Sie die 2 Parteimitglieder beim Mord an Polizisten unterstützt haben. Da Ihre diesbezüglichen Angaben im Wesentlichen gleich bleibend und weitestgehend nachvollziehbar waren, waren sie aus diesem Grund auch glaubwürdig.
Nicht glaubhaft war jedoch, dass Sie während Ihrer Anhaltung in Untersuchungshaft tatsächlich gefoltert worden sind, da Sie trotz Aufforderung die ärztlichen Berichte, welche im Bericht der Menschenrechtsorganisation vom 23.01.2003 angeführt werden, nicht in Vorlage gebracht haben. Zudem haben weder Sie noch Ihr rechtsfreundlicher Vertreter sich in schriftlicher Form zu diesem Versäumnis geäußert oder um eine Verlängerung der Frist gebeten.
Diesbezüglich ist jedoch anzuführen, dass es Ihnen sehr wohl zumutbar gewesen wäre, sich an die Menschenrechtsorganisation zu wenden, zumal Sie sich bereits in der Vergangenheit schon einmal - erfolgreich - an diese gewandt haben.
Zum Inhalt des Menschenrechtsberichts ist anzuführen, dass zwar erwähnt wird, dass Sie eine 2x2 cm große Narbe und Muskelschmerzen haben, eine Begründung wie man jedoch zu der Behauptung diese wären durch eine Katheterbenützung im Krankenhaus entstanden, kommt und die Angaben eines Zeitraums, in dem Sie sich die Verletzung zugezogen haben, fehlen dagegen gänzlich.
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass auch auf dem vorgelegten Foto, welches laut abgebildetem Post-it am 04.07.2002 aufgenommen worden sein soll, nicht ersichtlich ist woher die abgebildete Narbe stammt.
Weiters ist für die erkennende Behörde das Zustandekommen des Menschenrechtsberichtes mangels ärztlichen Berichten nicht nachvollziehbar. Da Sie jedoch genau diese Unterlagen nicht in Vorlage gebracht haben, konnte somit auch dem Inhalt des Berichtes kein Glauben geschenkt werden.
Des Weiteren haben sich in Ihrem Vorbringen auch noch einige Widersprüche ergeben:
So ist dem Bericht der Polizeidirektion Istanbul an die Oberstaatsanwaltschaft vom 16.05.2001 zu entnehmen, dass Sie vom 12.05. bis 16.05.2010 - also 4 Tage - im Krankenhaus gewesen wären. Sie haben am 05.05.2010 im Widerspruch dazu jedoch behauptet Sie wären insgesamt 7 Tage im Krankenhaus gewesen und dem Bericht der Menschenrechtsorganisation vom 23.01.2003 ist zu entnehmen, dass Sie 4 bis 5 Tage im Krankenhaus gewesen wären.
Weiters wird im Bericht der Menschenrechtsorganisation angeführt, Sie hätten angegeben, dass Ihnen das Kinn gebrochen worden wäre. Bei Ihrer Einvernahme am 05.05.2010 führten Sie jedoch lediglich an eine Platzwunde am Kinn gehabt zu haben - dass dieses gebrochen gewesen wäre erwähnten Sie jedoch mit keinem Wort.
Auch haben Sie am 05.05.2010 angegeben, Sie wären bis zu Ihrer Verhaftung am 12.05.2001 mit Ihrer Frau zusammen gewesen. Ihre Frau wäre dann ebenfalls festgenommen und am 19.05.2010 vom Gericht wieder freigelassen worden. Folgt man Ihren Angaben wäre Ihre Frau somit höchstens 7 Tage von der Polizei angehalten worden. Sie gaben im Widerspruch dazu jedoch an, Ihre Frau wäre ca. 1 Monat festgehalten worden.
Weiters ist es für die erkennende Behörde nicht nachvollziehbar, dass es Ihnen im Zuge der Einvernahme am 05.05.2010 nicht möglich war den Namen "DHKP-C" anzuführen, obwohl Sie wegen der Mitgliedschaft bei dieser "Partei" bzw. terroristischen Vereinigung verurteilt wurden. Nach allgemeiner Lebenserfahrung kann jedoch davon ausgegangen werden, dass einer Person, die wegen genau dieser Mitgliedschaft zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden wäre, der Name dieser Vereinigung durchaus geläufig wäre. Sie versuchten folglich mit Ihren diesbezüglichen Angaben lediglich Ihr tatsächliches Wissen zur Partei zu verschleiern, um den Anschein des "unschuldig Verurteilten" zu bestärken.
Für die erkennende Behörde steht jedoch fest, dass in Ihrem Fall ein rechtsstaatliches Verfahren durchgeführt wurde und ist es Ihnen mit Ihren Angaben im Asylverfahren nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass Sie unschuldig zu einer unangemessen hohen Strafe verurteilt worden wären.
Bestätigt wird die erkennende Behörde vor allem durch den Umstand, dass ein mehrjähriges Gerichtsverfahren in mehreren Instanzen durchgeführt wurde und auch die in Kraft getretenen Gesetzesänderungen berücksichtigt wurden. Auch wurde Ihre Verteidigung - Sie wären gefoltert worden und hätten unter Zwang ausgesagt - beispielsweise in der Niederschrift der Gerichtsverhandlung am 11.10.2001 protokolliert und somit auch bei der Urteilsfindung berücksichtigt.
Zusammengefasst sieht es das türkische Gericht als erwiesen an, dass Sie Mitglied einer bewaffneten terroristischen Vereinigung sind und als mittelbarer Täter an der Ermordung von 2 Polizisten beteiligt gewesen sind.
Laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 07.10.2010 handelt es sich bei der DHKP-C um eine terroristische Gruppierung, welche zum Ziel hat das türkische Staatsgefüge durch eine bewaffnete Revolution zu zerschlagen und ein sozialistisches Gesellschaftssystem zu errichten. Auch wurde die DHKP-C im Jahr 2002 in die von der EU geführte Liste terroristischer Organisationen aufgenommen.
Die Schlussfolgerung der türkischen Gerichte wird aufgrund der Tatsache, dass ein rechtstaatliches Gerichtsverfahren durchgeführt, Ihnen die Möglichkeit zur Verteidigung eingeräumt wurde und den türkischen Behörden laut Verhandlungsprotokollen und Urteilen Beweismittel für Ihre Tatbeteiligung vorliegen, vom Bundesasylamt auch nicht angezweifelt. Auch konnte unter Hinblick auf den Umstand, dass es sich bei der DHKP-C um eine - auch in der EU verbotene - terroristische Organisation handelt, bei der Urteilsfindung keine überhöhte oder unangemessene Strafe festgestellt werden, da eine solche Mitgliedschaft auch in Österreich strafbar ist.
Diese von der erkennenden Behörde getroffene Annahme wird zudem noch durch den Umstand, dass Ihre Haftstrafe aufgrund Ihres positiven Verhaltens von 7 Jahren und 6 Monaten auf 6 Jahre und 3 Monte gemindert wurde und zudem Ihre Untersuchungshaft auf die tatsächliche Haft angerechnet wird, bestätigt.
Die erkennende Behörde kommt zusammengefasst aufgrund Ihrer Angaben zudem zum Ergebnis, dass es sich bei der Verurteilung in Ihrem Fall um die Ausübung eines staatlichen Strafanspruches zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung handelt."
In Bezug auf bP2 - bP4 wurde in sinngemäßer Weise argumentiert.
I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei traf die belangte Behörde Feststellungen.
I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Ebenso stelle eine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben der bP dar.
I.3.1. Gegen die genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsätzen innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die belangte Behörde rechts- und tatsachenirrig davon ausgehe, die bP1 und bP2 wären nicht gefoltert bzw. bP1 sei nicht unter Folter zu einem Geständnis gezwungen worden bzw. stelle sich die strafrechtliche Verurteilung der bP1 nicht als asylrelevant dar.
I.3.2. Die Beschwerdeakten wurden dem AsylGH, Abt. E6 zugewiesen. Nachdem dort keine Entscheidung getroffen wurde, erfolgte mit der Einrichtung des BVwG am 1.1.2014 eine Zuteilung der Akte an die ho. Gerichtsabteilung.
I.4. Für den 17.2.2014 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer Beschwerdeverhandlung.
Gemeinsam mit der Ladung wurden den bP Feststellungen zur asyl- und abschiebungs-relevanten Lage im Herkunftsstaat zugestellt. Ebenso wurden sie -in Ergänzung bzw. Wiederholung zu den bereits bei der belangten Behörde stattgefundenen Belehrungen- ua. hinsichtlich ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren manuduziert und aufgefordert, Bescheinigungsmittel vorzulegen.
Für den Fall, dass den bP gegenwärtig Bescheinigungsmittel nicht zugänglich sind, weil sie sich beispielsweise noch im Herkunftsstaat befinden, wurden die bP eingeladen, ehest-möglich die erforderlichen Schritte zu setzen, damit ihnen diese zugänglich werden und sie im Anschluss daran vorzulegen. In diesem Fall wurden sie auch ersucht, dem erkennenden Gericht bekannt zu geben, welche Bescheinigungsmittel sie beabsichtigen vorzulegen, wo sich diese gegenwärtig befinden und wann mit deren Vorlage gerechnet werden kann.
Sollte den bP die Existenz von Bescheinigungsmitteln bekannt sein, sie darauf aber keinen Zugriff haben, wurden sie aufgefordert innerhalb der oa. Frist bekannt zu geben, um welche Bescheinigungsmittel es sich handelt, wo sich diese befinden und warum sie hierauf keinen Zugriff hat.
Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung brachten die befragten bP vor, bisher im Asylverfahren wahrheitsgemäße Angaben gemacht zu haben.
Der Verlauf der Verhandlung wird wie folgt wieder gegeben:
"...
VR: Sie wurden bereits beim Bundesasylamt bzw. den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Wie würden Sie die dortige Einvernahmesituation beschreiben.
P1: Ich wollte einen Dolmetscher ablehnen, dem wurde aber nicht entsprochen. Ich spreche vom Dolmetscher in Innsbruck.
VR: Warum waren Sie mit diesem Dolmetscher nicht einverstanden?
P1: Sie hat nicht alles zur Gänze übersetzt.
VR: Haben Sie das beanstandet?
P1: Am nächsten Tag war ich dort aber man akzeptierte das nicht.
VR zitiert aus der Niederschrift.
VR: Wie ist es zu dieser Protokollierung gekommen?
P1: Sie hat mir einen Teil gelesen aber einen Teil wiederrum nicht, woher soll ich wissen, was da geschrieben wurde.
VR: Was wurde nicht protokolliert?
P1: Ich wurde gefragt wann unser Haus gestürmt wurde und wir sagten 10:00 Uhr und im Protokoll steht 00:10 Uhr. Sie haben mich zwischen 22 Uhr und 22:30 Uhr von zu Hause mitgenommen.
VR: Warum haben Sie keine schriftlichen Einwendungen gegen das Protokoll erstattet?
P1: Der Referent hat gemeint da gebe es nichts mehr zu machen, da das Protokoll meine Unterschrift trägt. Ich möchte, dass man mich vom Anfang bis zum Schluss anhört.
VR: Haben Sie etwas richtig zu stellen?
P1: Im Protokoll hießt es, dass [...] in meinem Haus aufgefunden wurde, mein Haus wurde versiegelt. 2 Monate nach meiner Inhaftierung hat man ihn tot in [...] aufgefunden. In unserem Haus gibt es eine Hintertür und eine Eingangstüre. Das Haus wurde mit Schüssen durchlöchert. Ich musste mich zu Boden legen und man legte mir Handschellen an. Ich fragte nach meinen Kindern, der Polizist hat gemeint, dass die Kinder im Hinterzimmer liegen würden. Es verging nicht einmal 1 Jahr und dieser Polizist wurde erschossen. Er ist im Krankenhaus gestorben. Ein Nachbar hat ihn, mit dem Auto, ins Spital gebracht. Der Kommissar hat gemeint, was haben wir bloß gemacht, wir haben einen unserer Männer getötet.
RV verweist auf das Protokoll. Er ist aber nicht im Haus der P erschossen worden.
P1: Ich war der Arbeitgeber. [...] war zum Zeitpunkt der Erstürmung des Hauses nicht in meinem Haus. Ich wollte an diesem Abend den Arbeitern die Gelder ausbezahlen. Ich habe nur zwei Zimmer. Das sind keine Leute, die bei mir leben und schlafen.
VR: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert?
P1: Als ich in Österreich war haben Sie meine Gattin unter Druck gesetzt. Nein, es hat sich nichts Neues ergeben.
...
VR: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht [die Begriffe werden mit der P abgeklärt, sodass ihr diese geläufig sind]): Sind sie insbesondere in ärztlicher Behandlung, befinden Sie sich in Therapie, nehmen Sie Medikamente ein?
P1: Gesundheitliche Probleme habe ich keine außer den psychischen. Aufgrund der Folter durch die Polizisten erschreckt es mich plötzlich schon, in manchen Momenten. Nachgefragt gebe ich an, dass ich nicht in psychiatrischer Behandlung bin.
P2: Mit geht es nicht gut. Ich nehme Medikamente ein, weil ich ständiger weine und traurig bin aufgrund der erlebten Vorfälle.
VR: Welche Medikamente nehmen Sie ein?
P2: Bluttabletten, Schmerztabletten.
VR. Welche Tabletten nehmen Sie ein, die in der Türkei nicht erhältlich sind?
P2: Die Bluttabletten.
VR: Welche Wirkung haben diese?
P2: Weil ich zu wenig Blut im Körper habe, ich bin dadurch sehr geschwächt und mir ist schwindelig und mein Blutdruck ist erhöht. Warum ich diese genau einnehme weiß ich nicht, ich muss laufend den Arzt besuchen.
...
P1 gibt an, dass die P2 seit dem Vorfall auf einem Auge nichts mehr sieht.
...
Alleinige Befragung von P1:
VL: Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde seitens der belangten Behörde abgewiesen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen.
P: Ich war bemüht dass mit Asyl gewährt wird, ich wurde laufend von der Polizei bedroht, ich habe Angst, schließlich habe ich Kinder.
VR: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat konkret erwarten?
P: Die Polizei würde mich auf irgendeine Art und Weise vernichte, dass weiß ich.
VR: Warum vernichten?
P: Ich bin kein aktiver gebildeter Mensch und mir wurde die ganze Schuld in die Schuhe geschoben, das war alles abgekartet.
VR: Hatten Sie vor dem Vorfall vom Jahre 2001 schon einmal Probleme mit der Polizei?
P: Nein, mit Sicherheit nicht, ich kannte die Polizei nicht einmal.
VR: Schildern Sie den Vorfall genau, wie im Jahre 2001 die Polizei in Ihr Haus eindrang.
P: Der Sohn meines Onkel väterlicherseits war im [...] Gefängnis inhaftiert (Nach Rückübersetzung: Dieser war dort nicht inhaftiert). Der Enkel meines Onkels mütterlicherseits war auch dort gefangen. Ich habe ihn hin und wieder besucht. Dieses Enkelkind brachten Sie in die Justizanstalt [...], dort wurde er erhängt und das war der Grund warum ich die Türkei verlassen habe.
VR: Wiederholen Sie die Frage?
P: Am 12.05.2001 nachts um ca. 22:00 Uhr, als wir die Zahlungen bei uns zu Hause berechneten waren [...] und Ismail Karaman anwesend. Hasan war ein Arbeiter von mir, Ismail kannte ich nicht so gut, er war ein Freund von Hasan. Sie waren kurz vorm Aufstehen unser Gespräch war beendet. Ohne an die Tür zu klopfen hat die Polizei das ganze Haus mit Schüssen durchlöchert. Wir wurden in Angst versetzt als wir die Schüsse hörten und sie drangen über den Haupteingang in das Haus ein. Wir mussten uns sofort zu Boden legen. Ich befand mich neben [...] und ich wurde mit der Spitze des Gewehres niedergedrückt (Nach Rückübersetzung: und mehrmals auf mich eingeschlagen). Es war der Hinterteil des Gewehres, ich meine den Kolben. Ich konnte 4 Monate meinen Arm nicht mehr gebrauchen. Ismail ist zu diesem Zeitpunkt über die Hintertüre geflüchtet, Hasan blieb da, ihm haben sie auch Handschellen angelegt. Man muss sich das Haus so vorstellen, dass die Türen versetzt gegenüber sind. Durch die Schüsse herrschte großer Lärm weil das Fensterglas auch einbrach. Zuletzt hörte ich einen Schuss der den Polizist am Genick getroffen hat. Anschließend haben zwei Polizisten das Haus komplett mit Schüssen durchlöchert während mir noch die Handschellen angelegt waren. Der Polizist der erschossen wurde war davor behilflich die Kinder vom Haus zu distanzieren. Der Polizist der erschossen worden ist, schrie: "da gibt es Kinder" in diesem Moment wurde er erschossen. Zwei Polizisten warfen meine Kinder und meine Gattin raus. Sie gingen zu meinem Onkel mütterlicherseits, der sich nebenan befand. Während sie das ganze Haus durchlöcherten setzten sie mir zwei Gewehre an der Schulter an. Ich leide psychisch immer noch daran. Ich war zwar nicht beim Arzt aber fragen sie mich, wie es mir dabei geht. Ich habe mich in diesem Moment selbst verloren, ich möchte mich an diese Momente nicht mehr zurückerinnern. Ich wurde dann zu [...] in die Sicherheitsdirektion gebracht.
VR: Wer war zu diesem Zeitpunkt im Haus und wo befanden sich diese Personen?
P: Diese zwei Freunde, sie waren kurz vor dem Aufbrechen sonst war niemand im Haus. Im Hinterzimmer waren die Kinder und die Gattin.
VR: Wusste Ihrer Frau, dass diese beiden Freunde im Haus sind?
P: Ja, natürlich, sie betraten das Haus über den Haupteingang.
VR: Haben Ihre Frau und Sie sich in der Haft gesehen, als sie nach dem oa. Vorfall festgenommen wurden?
P: Ich war 4 Tage in der U-Haft, sie haben mich am nächsten Tag in der Früh in das Spital gebracht. Ja, ich habe Miene Frau gesehen, als sie mich folterten haben sie mir meine Gattin gezeigt.
VR: Wie hat sich das genau abgespielt?
P: Die Polizei wollte unbedingt von mir etwas wissen, sie wollten es auf diese Art und Weise aus mir herauslocken.
VR: Wie haben Sie genau mitbekommen, dass Ihre Frau auch gefoltert wurde?
P: Der Oberkörper war frei, ich trug nur eine Hose, ich war mit Blut beschmiert und meine Gattin musste vor meinen Augen Unterschrift tätigen. Ich habe meine Aussage gemacht und auch der Staatsanwaltschaft, ich stand aber währenddessen unter Folter. Sie haben meine Gattin bedroht, ich hätte es nicht ertragen wenn sie meiner Gattin vor meinen Augen etwas angetan hätten. Ich habe wegen mir kein Problem, es geht mir um meine Gattin und der Kinder.
VR: Haben Sie mitbekommen das Ihrer Gattin in der Haft etwas angetan wurde?
P: Sie haben sie an den Haaren gezerrt und geohrfeigt, wenn Sie Angst bekommt wird sie bewusstlos.
VR: Wie war Ihre Gattin bekleidet?
P: Sie war auch mit Blut beschmiert und hat sich in der Früh nicht ordentlich anziehen können. sie war in einem Zustand kurz vorm Zusammenbrechen. Nachgefragt gebe ich an, meine Gattin hatte einen dünnen Rock und eine Bluse an.
VR: Wie bestritten Sie nach Ihrer Haftentlassung Ihren Lebensunterhalt?
P: Ich hatte erspartes Geld und man fand auch 500 $ in meiner Hosentasche (Nach Rückübersetzung: 1.300 $). Ich habe mit meinem Job gut verdient.
VR: Sie gaben an in der Haft und als sie Ihr Auto zurückforderten misshandelt worden zu sein. Gab es weitere Übergriffe?
P: Nein, es gab keine weiteren Übergriffe.
VR: Aufgrund welcher Beweise wurden Sie verurteilt?
P: Unterstützung der Organisation wurde mir vorgeworfen, ich weiß nicht einmal wie man diese Organisation nennt.
Frage wird wiederholt:
P: Die türkische Polizei schafft es, dass sie einem alles in die Schuhe schieben. Als die Polizei sagte ich sollte mit meinem Namen unterschreiben, wusste ich nicht einmal wie ich heiße, ich war nicht bei Sinnen. Wie kann man so eine Niederschrift vor Gericht hernehmen.
VR: Bei der dem Vorfall vom Mai 2001 folgenden Hausdurchsuchung wurden Waffen und Munition in Ihrem Haus gefunden.
P: Dabei handelt es sich nicht um meinen eigenen Waffenbesitz, das müsste die Waffe von [...] gewesen sein, ich habe nicht seine Tasche kontrolliert, ich habe viele Arbeitet und kann nicht bei jedem die Tasche kontrollieren.
VR: Laute Akten wurden Sie auch von Mitangeklagten belastet.
P: Ich habe nichts am Hut mit dieser Organisation und weiß auch nichts über sie.
VR: Was machten Sie, nachdem die von Ihnen genannte Menschenrechtsorganisation davon ausging, dass Sie gefoltert wurden und Ihnen eine entsprechende Bestätigung ausstellte?
P: Ich wurde zu Ärzten geschickt.
VR: Haben Sie sich mit diesen Unterlagen an die Behörden bzw. Gerichte gewandt?
P: Ich war dort bei der Kontrolle, ich war beim Arzt. Der meinte es gebe drei Akte zu diesem Vorfall, einen haben sie im Park umgebracht, Herr Dr. [...] hat mir geraten die Unterlagen nicht vor Gericht vorzulegen, weil ich dann auch umgebracht werden könnte.
VR: Verstehe ich das richtig, den stärksten Entlastungsbeweis haben Sie dem Gericht nicht vorgelegt?
P: Wenn ich das vor Gericht vorlege dann bin ich so gut wie ein toter Mann. Der türkische Anwalt der mich vertreten hat, hat mir sogar abgeraten. Als ich mein Auto holen ging wurde ich geschlagen und das habe ich bei der Staatsanwaltschaft angezeigt, die Polizei sagte zu mir, dass ich es nicht vor Gericht bringen sollte und die Polizisten haben sogar die Staatsanwaltschaft beschimpf. Aus Angst konnte ich vor Gericht nicht erscheinen. Das Verfahren ist dann gefallen weil behauptet wurde, dass an diesem Tag, an dem ich geschlagen wurde, sie nicht anwesend waren. Mit dieser Begründung hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt. Ich war nochmals dort um das Auto zu holen und ich wurde 5 Stunden lang dort geschlagen. Ich hätte dafür unterschreiben sollen, dass an dem Auto nichts fehle, was ich auch gemacht habe. Das Auto funktionierte aber nicht, sie haben viele Teile ausgebaut. Ich bekam auch den Zulassungsschein nicht. Ich habe dann das Auto entsorgt. Wie soll ich in so ein Land zurückehren? Wenn man etwas verbricht so muss man auch seine Strafe absitzen aber die Polizei will mich nicht im Land haben. Ich hätte keine Chance weiterzuleben. Ich war 5 Jahre lang gefangen in meinem eigenen Haus, so sind die Gesetze? Die Polizei kam mit drei mal täglich, ich musste den Kontakt zu meinen Nachbarn abbrechen.
VR: Haben Sie sich nach der Enthaftung bis zur rechtskräftigen Verurteilung zu Hause aufgehalten?
P: Ja, ich ging zwar außer Haus aber ich wurde dabei von der Polizei verfolgt. Ich hatte einen neuen Job in einer Marmorsteinfirma gefunden. Die Polizei erschien auch dort und der Arbeitgeber hat mich gekündigt. Das war in der Nähe von meinem Haus.
VR: Sind Sie in der Zeit einmal umgezogen oder längere Zeit von zu Hause weggeblieben?
P: Nein, ich war seit meinem 17 Lebensjahr in diesem Haus, 35 Jahre lang. Wohin hätte ich gehen sollen.
VR: Spätestens seit der Strafrechtsreform 2005 dürfen Geständnisse, die unter Folter zu Stande kamen im Strafprozess nicht mehr als Beweismittel herangezogen werden und Sie hätten das Beweismittel gehabt.
P: Wer will schon bestraft werden. Ich habe es vor gehabt aber der türkische Rechtsanwalt sagte, dass sie mich umbringen werde wenn ich das vorlege.
VR: Welchen Grund sollten Ihnen nichtbekannte Mitglieder der DHKP/C haben Sie fälschlicher Weise zu belasten?
P: Die Polizei soll Befragungen in der Nachbarschaft über mich gemacht haben und die Polizei selbst sagte sogar, dass sie es von jedem glauben würden aber nur nicht von mir. Ich bin ein total sauberer und reiner Mensch und ich habe mir nichts zu Schulden kommen lassen. Unsere Ortschaft besteht aus Kurden und Aleviten und daher sind wir der Polizei ein Dorn im Auge. Nur weil ich das Enkelkind meines Onkels im Gefangengenhaus besuchte, ist mir das Ganze passiert. Sie haben seinen Tod als Selbstmord getarnt.
RV: Haben Sie einmal in Bodrum oder Antalya gearbeitet?
P: Ja, auch in Alanya. In Istanbul hatte ich 30 Arbeiter in Bodrum hatte ich bis zu 25 Mitarbeiter. Wenn ich politisch so gut bewandert gewesen wäre, dann hätte ich Ihnen sehr viel erzählen können.
RV: Ihre Frau hat vor dem BAA angegeben, dass Sie im Haus alleine waren als es von der Polizei gestürmt wurde?
P: Ja, sonst war e niemand.
VR: Doch die beiden Freunde?
P: Sie hatte Angst als sie befragt wurde und das verwirrt sie dann etwas. Sie verwendet Brillen für Weitsichtigkeit und Kurzsichtigkeit. Wenn sie die Brille ablegt steigt der Blutdruck.
RV: Beim BAA geben Sie an, dass die Polizei zuerst klopfte, eintrat und schoss, heute hört es sich so an, dass sie schon durch die Türe geschossen hat?
P: Das muss ein Übersetzungsfehler beim BAA gewesen sein.
Alleinige Befragung der P2:
VR: Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde seitens der belangten Behörde abgewiesen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen.
P: Den Bescheid hat mir niemand übersetzt.
VR: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat konkret erwarten?
P: Es wäre ganz schlimm, denn wir wären einem massiven Druck dort ausgesetzt und ein Weiterleben wäre unmöglich.
VR: Hatten Sie vor dem Vorfall vom Jahre 2001 schon einmal Probleme mit der Polizei?
P: Nein nie.
VR: Wer war zu diesem Zeitpunkt im Haus und wo befanden sich diese Personen?
P: Die Arbeiter meines Gatten, die machten gerade die Buchhaltung.
VR: Wo waren Sie?
P: Ich legte meine Kinder im Schlafzimmer nieder.
VR: Haben Ihr Mann und Sie sich in der Haft gesehen, als Sie nach dem oa. Vorfall festgenommen wurden?
P: Die Polizei übte Druck auf mich aus und sie wollten Informationen worüber ich nichts wusste. Sie meinten dann sie würden mich meinem Gatten vorführen dann werde ich schon reden. Als sie mich zu ihm brachten war mein Gatte völlig mit Blut beschmiert. Als ich ihn in diesem Zustand sah, wurde ich bewusstlos. Ein Ohr war schon taub.
VR: Wie war Ihr Gatte damals bekleidet?
P: Er Trug nur eine Hose sonst nichts.
VR: Wie waren Sie bekleidet?
P: Ich weiß es nicht mehr genau. Ich war aber bekleidet.
VR: Wurden Sie verurteilt?
P: Ich war einen Monat im Gefangenhaus, ich war insgesamt 28 oder 29 Tage in Haft. Ich wurde auch gemeinsam mit meinem Gatten verurteilt aber dann frei gesprochen. Nachgefragt gebe ich an, dass ich ein bis zwei Monate bei Verhandlungen war, ich wurde dann freigesprochen und mein Gatte verurteilt.
VR: Wissen Sie noch wie der Richter Ihren Freispruch begründetet?
P: Ich war bei 2 Verhandlungen. Da mein psychischer Zustand nicht stabil und ich die nächsten Verhandlungen nicht mehr wahrnehmen konnte, wurde ich freigesprochen.
VR: Wo hielt sich denn Ihr Mann nach der Haftentlassung auf?
P: Zu Hause bei uns. Unser Haus war versiegelt, es wurde wieder geöffnet, es war in einem wüsten Zustand, wir haben alles wieder in Ordnung gebracht, denn überall waren die Spuren der Schüsse und die Gegenstände konnten wir nicht mehr verwenden.
Gemeinsame Befragung
VL: Wollen Sie sich zu Ausreisegründen bzw. Rückkehrhindernissen Ihrer Kinder äußern?
P1: Ein Kind war 2,5 Jahre alt und das andere Kind war 1,5 Jahre alt. Die Kinder haben die Polizei und die Bedrohungen mitbekommen und das alles hat ihre Psyche zerstört. Die schulischen Leistungen waren immer erfolgreich bei meinen Kindern und ich möchte auch jetzt, dass aus ihnen was wird und ich werde das unterstützen. Wir fragen auch ihre Lehrer und die erzählen uns mit Begeisterung über die Leitungen meiner Kinder. Sie nützen jede freie Zeit mit Kursbesuchen. Morgen beginnen sie mit einem zweiten Kurs. Ein Kind kommt in die 3. Klasse der HS und Senem kommt in die 4. Klasse. Sie hatten schon sechs Konzertauftritte, sie sind musisch sehr begabt. Ich sehe ihre Zukunft als glänzend. Aufgrund ihres psychisch beeinträchtigen Zustanden machen wir auch alles für sie.
VL: Gemeinsam mit der Ladung wurden Ihnen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in ihrem Herkunftssaat übermittelt. Bisher ging hierzu keine Stellungnahme ein. Wollen Sie sich nunmehr hierzu äußern?
P1: Da gibt es nicht viel zu sagen. es ist offensichtlich wie sich die Türkei weiterentwickeln wird. Es gibt keine Demokratie in diesem Land. Wenn solche Normalsterblichen Menschen wie ich nicht ordentlich ihrer Arbeit nachgehen können und Staatsoberhäupter festgenommen werden, dann ist alles zu erwarten in diesem Land. Die Türkei ist ein Land wie ein Schiff das den falschen Kurs einschlägt. Erdogan ist Regierungschef und jetzt auch Staatspräsident wie gibt es sowas, er ist ein Diktator.
VL erörtert weiters den Bericht des dt. Auswärtigen Amtes zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage vom 24.Juli 2001 und vom 09.10.2002, insbesondere zum Thema "Folter".
P: Früher haben die Polizisten gefoltert und heute ist es dein Gegenüber, so wie beim Gezi-Park.
VL fragt die P, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen wollen;
P1: Ich bin hier weil Österreich ein demokratisches Land ist.
RV: Der P1 wurde nachweislich im Jahre 2009 nachweislich wegen einer unterstellten politischen Gesinnung verurteilt im Zuge der er auch an der Ermordung zweier Polizisten beteiligt gewesen sein soll. Das Urteil unterstützt sich im Wesentlichen auf ein unter Folter erzwungenes Geständnis. Auch wurde er von weiteren Mitangeklagten belastet wobei nach aller Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass auch deren Geständnisse unter Folter zustanden kamen, da zu dieser Zeit Folter sehr häufig angewandt wurde. Die P1 wurde im Falle einer Rückkehr in die Türkei unverzüglich in Haft genommen werden und müsste eine Strafe von 6 Jahren und 3 Monaten absitzen. Aufgrund des politischen Hintergrundes würde er im Typ F- Gefängnis inhaftiert werden. Diese sind äußerst problematisch wegen der Überbelegung und schlechten Gesundheitsversorgung und es ist davon auszugehen, dass die P1 wegen der behaupteten Beteiligung am Polizistenmord Übergriffe durch das Wachpersonal ausgesetzt wäre. Die P1 ist Jahrgang 1957, er leidet an einer posttraumatischen Belastungstörung, war bereits Opfer von Folter im Jahre 2001, der Vollzug der Strafhaftwäre für ihn eine asylrelevante Verfolgung und es ist der Beschwerde Folge zu geben.
..."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt)
II.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien
Bei den beschwerdeführenden Parteien handelt es sich um in der Türkei der zahlenmäßig zweitgrößten Ethnie angehörige Kurden, welche sich zum Islam bekennen.
II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Türkei
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei werden folgende Feststellungen getroffen:
Allgemein
Die Türkei verfügt über ein parlamentarisches Mehrparteiensystem und einen Präsidenten mit limitierten Machtbefugnissen. Die Parlamentswahlen im Juni 2011 waren im Allgemeinen fair und frei. Zivile Behörden wahrten generell effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte, jedoch begingen einige Mitglieder der Sicherheitskräfte Menschenrechtsverstöße (US DOS 27.2.2014).
Die Türkei ist gemäß ihrer Verfassung von 1982 eine demokratische, laizistische, soziale und rechtsstaatliche Republik. Oberhaupt des Staates ist der Staatspräsident. Der Ministerpräsident und von ihm bestimmte Minister bzw. Staatsminister bilden gemeinsam den Ministerrat, der die Regierungsgeschäfte führt. Die türkische Verwaltung ist zentralistisch organisiert.
Das türkische Parlament, die Große Türkische Nationalversammlung, wird für vier Jahre gewählt (Mehrheitswahlrecht). Die letzten Wahlen fanden am 12. Juni 2011 statt. Es gilt eine landesweite Zehn-Prozent-Hürde für den Einzug einer Partei ins Parlament.
Bei den Parlamentswahlen im Juni 2011 erhielt die konservative AKP (Gerechtigkeits- und Entwicklungspartei) 49,8% der Stimmen (+ 2,2%). Sie verfügt mit aktuell 327 der 548 Sitze über die absolute Mehrheit im Parlament. Hauptoppositionspartei ist die sozialdemokratisch-kemalistische CHP (Republikanische Volkspartei), die unter dem Parteivorsitzenden Kemal Kiliçdaroglu und mit einer inhaltlichen Neuausrichtung leicht auf 25,9% (+ 5%) zulegen konnte und 134 Abgeordnete stellt. Zweitstärkste Oppositionskraft ist die rechts-nationalistische MHP, der mit 12,9% der Stimmen (+ 1,4%) der Wiedereinzug ins Parlament gelungen ist. Sie verfügt über 52 Abgeordnete. Die pro-kurdische BDP (Partei für Frieden und Demokratie) zog mit 29 Abgeordneten ins Parlament ein (daneben gibt es sechs fraktionslose Abgeordnete).
Landesweite Bürgerproteste im Frühsommer 2013, ausgelöst durch die Auseinandersetzung um Bebauungspläne der Regierung für den Istanbuler Gezi Park und Polizeieinsätze gegen Demonstranten, zeugen von, einer zunehmend selbstbewussten Zivilgesellschaft. Die Türkei ist ein laizistischer Staat (Trennung von Staat und Religion) mit mehrheitlich muslimischer Bevölkerung. Gleichzeitig übt der Staat durch das Amt für Religiöse Angelegenheiten (Diyanet) die Kontrolle über den (sunnitischen) Islam aus, der weite Teile des öffentlichen Lebens in der Türkei prägt. Das Laizismus-prinzip ist immer wieder Gegenstand innenpolitischer Auseinandersetzungen, die zum Teil mit erheblicher Schärfe geführt werden. Weitere kontroverse Themen sind die Rechte der kurdisch-stämmigen Bevölkerung, die Anerkennung der Aleviten als eigene Religionsgemeinschaft und in inzwischen deutlich abgeschwächter Form die Stellung des Militärs (AA 11.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (11.2013): Staatsaufbau/Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_8D1DF29A298B4464F5B55910F8278683/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tuerkei/Innenpolitik_node.html, Zugriff 6.3.2014
US DOS - United States Department of State (27.2.2014): Turkey - Country Reports on Human Rights Practices 2013, http://www.ecoi.net/local_link/270746/399288_de.html, Zugriff 6.3.2014
Sicherheitslage
Die Sicherheitsvorkehrungen befinden sich landesweit auf hohem Niveau. Angesichts von Anschlägen militanter Gruppierungen in der Vergangenheit, auch gegen nicht-militärische Ziele, muss in allen Teilen der Türkei weiterhin grundsätzlich von einer terroristischen Gefährdung ausgegangen werden (AA 22.1.2014). In der Vergangenheit fanden Anschläge im Osten und Südosten der Türkei, aber auch in Ankara, Istanbul und anderen großen Städten sowie in Tourismuszentren des Landes statt (BMeiA 20.1.2014).
Im Südosten des Landes ist mit starken Behinderungen aufgrund von Straßenkontrollen und Militärbewegungen zu rechnen. Seit Ende 2012 finden Gespräche zwischen der Regierung und der PKK zur Beendigung des Kurdenkonflikts statt, in deren Rahmen derzeit von beiden Seiten eine Waffenruhe eingehalten wird.
In Bereichen nahe der syrischen Grenze ist mit verstärktem Militär- und JandarmaAufkommen zu rechnen. Die früheren militärischen Sperrgebiete in den Provinzen Siirt, Sirnak, Mardin und Hakkâri, deren Betreten grundsätzlich verboten war und die einer strengen Kontrolle unterlagen, sind aufgehoben worden. Dennoch kann es weiterhin zur Einrichtung von zeitweiligen Sicherheitszonen insbesondere im Gebiet südöstlich von Hakkâri entlang der Grenze zum Irak sowie nordwestlich von Diyarbakir und südöstlich der Ortschaft Cizre (Dreiländereck Türkei - Syrien - Irak) kommen (AA 22.1.2014).
Bei Demonstrationen vor allem in Istanbul und Ankara kann es zu Polizeieinsätzen unter Anwendung von Tränengas und Wasserwerfern sowie zu Festnahmen und Verkehrsbehinderungen kommen. In Istanbul waren bislang insbesondere der Taksim Platz und die unmittelbare Umgebung im Bezirk Beyoglu betroffen, wo nach wie vor besondere Aufmerksamkeit angebracht ist (BMeiA 20.1.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (22.1.2014): Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_8D1DF29A298B4464F5B55910F8278683/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/TuerkeiSicherheit_node.html, Zugriff 22.1.2014
BMeiA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (22.1.2014): Länder- und Reiseinformation, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/tuerkei-de.html, Zugriff 22.1.2014
Rechtsschutz/Justizwesen
Die türkische Judikatur ist auf vier Säulen, den Straf- und den Zivilgerichten, sowie der Verwaltungs- und der Militärgerichtsbarkeit (deren Kompetenzen mittlerweile durch die AKP-Regierung stark geschwächt wurden) aufgebaut.
Die ordentlichen Gerichte sind für Straf- sowie Zivilgerichtsbarkeit zuständig. Das türkische Zivil- und Strafgerichtswesen ist de facto zweistufig, da es gegenwärtig nur eine Berufungsinstanz - den Kassationshof - gibt.
Die Verfassung nennt an Obersten Gerichten das Verfassungsgericht, den Staatsrat, den Militärkassationshof, den Hohen Militärverwaltungsgerichtshof und den Konfliktgerichtshof.
Die Staatssicherheitsgerichte wurden zwar abgeschafft, stattdessen gibt es aber acht "Große Strafgerichte mit Sondervollmacht". Es sind v. a. diese Gerichte, denen Menschenrechtsaktivisten vorwerfen, die staatlichen Sicherheitsinteressen überproportional vor das individuelle Freiheitsrecht zu stellen. Prozesse der Staatssicherheitsgerichte können aber bereits wieder aufgenommen werden. In vielen Fällen kommt es dann auch zum Freispruch, da die damaligen Regelungen für die Beweismittelsicherung heute nicht mehr zeitgemäß und zutreffend sind.
Die Regierung kündigte 2012 an, eben diese "Großen Strafgerichte" aufzuheben und durch 29 "Regionalgerichte für schwere Straftaten" zu ersetzen. Diese Maßnahmen wurden begonnen. Problematisch ist v.a. die Neubesetzung dieser Gerichte (es würden etwa 700 neue Richter benötigt) und zwischenzeitlich ein paralleles System an Sondergerichten bestehen bleiben wird, da bereits bestehende Verfahren von den bisherigen "Großen Strafgerichten" abzuschließen wären (ÖB Ankara 10.2013).
Am 20.2.2014 verabschiedete das türkische Parlament einen weiteren Schritt in der Justizreform und schaffte die bisherigen Sondergerichte für schwere politische Straftaten ab. Die anhängigen Verfahren werden an Schwurgerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit übergeben. Das Gesetzespaket reduziert zudem die maximale Untersuchungshaftzeit von siebeneinhalb auf fünf Jahre und erschwert gerichtlich genehmigte Telefonüberwachung bei Ermittlungen. Die abgeschafften Sondergerichte waren in den vergangenen Jahren insbesondere wegen der Mammutprozesse gegen ranghohe Militärs in die Kritik geraten (SZ 21.2.2014).
Sieben Monate nach seiner Verurteilung zu lebenslanger Haft ist der frühere türkische Generalstabschef Ilker Basbug wieder frei. Ein Gericht hatte am Freitag (7.3.2014) seine sofortige Freilassung aus einem Gefängnis bei Istanbul angeordnet. Es reagierte damit auf ein Urteil des Verfassungsgerichts vom Vortag, wonach beim Ergenekon-Prozess Basbugs Rechte verletzt wurden. Der 71-Jährige sowie zahlreiche weitere Angeklagte waren im vergangenen Jahr für schuldig befunden worden, einen Putsch gegen den ehemaligen Ministerpräsident Recep Tayyip Erdogan vorbereitet zu haben. Kritiker warfen Richtern und Staatsanwälten vor, ohne ausreichende Beweismittel gegen die Verdächtigen vorgegangen zu sein. Nach seiner Freilassung bestritt Basbug erneut alle Vorwürfe (DW 8.3.2014c). Erst im Januar hatte der ehemalige Premierminister Recep Tayyip Erdogan erklärt, er könne sich vorstellen, die Ergenekon-Strafverfahren gegen hunderte Armeeoffiziere wiederaufnehmen zu lassen (DTJ 7.3.2014).
Um die - in der Regel sehr lange - Verfahrensdauer zu kürzen, wurden ein Schlichtungsverfahren im Zivilrecht eingeführt und die Anforderungen der Revisionsklagen erhöht. Es sollen Bezirksgerichte als Berufungsinstanz auf regionaler Ebene - als Zwischeninstanz zwischen der ersten Instanz und dem Kassationshof - gegründet werden, wodurch das Gerichtswesen dreistufig werden würde.
Insbesondere bei Terrorismus-Verfahren kann eine U-Haft mehrere Jahre dauern. Amtlichen Statistiken zufolge waren 2013 137.133 Personen in Haft, 1/3 davon ca. in U-Haft (ÖB Ankara 10.2013).
Gemäß Art. 138 der Verfassung sind Richter in der Ausübung ihrer Ämter unabhängig. Die Europäische Kommission (EK) kritisiert jedoch, dass diese Verfassungsbestimmung durch einfachrechtliche Regelungen unterlaufen wird. U. a. sind die dem Justizministerium weisungsgebundenen Staatsanwaltschaften für die Organisation der Gerichte zuständig. Auch auf den Hohen Rat der Richter und Staatsanwälte, welcher für Personal- und disziplinarrechtliche Fragen verantwortlich ist, übt das Justizministerium einen indirekten Einfluss aus. In Bezug auf die Unabhängigkeit der Gerichte hat die EK in ihren Fortschrittsberichten wiederholt die mangelnde Effizienz aber auch Einflussnahmen von Politik und Militär auf die türkische Justiz kritisiert. Auch laut einer Delegation der "Europäischen Richter für Demokratie und Freiheitsrechte" gibt es immer noch viele Probleme im Bereich der Unabhängigkeit der Justiz (z.B. Abberufung von Staatsanwälten und Polizisten im KCK und Deniz-Feneri Verfahren) Zudem verweist das türkische Justizministerium häufig auf Überlastung von RichterInnen, nicht zuletzt auf Grund mehrerer Tausend bereits seit mehreren Jahren unbesetzter Stellen. Im Februar 2011 waren rund 1,9 Mio. Verfahren beim OGH anhängig - die Zahl steigt stetig (ÖB Ankara 10.2013).
Das von Erdogans islamisch-konservativer AKP kontrollierte Parlament hatte neben dem umstrittenen Internetgesetz kürzlich ein weiteres Gesetz verabschiedet. Es gibt der Regierung größeren Einfluss auf die Ernennung von Richtern und Staatsanwälten. Beide Gesetze wurden von der Opposition und Bürgerrechtlern als Gefahr für die Meinungsfreiheit beziehungsweise die Unabhängigkeit der Justiz kritisiert (DW 19.2.2014a, vgl. Presse 19.2.2014). Durch die jetzige umstrittene Reform wird dem Justizminister mehr Macht innerhalb des Hohen Rats der Richter und Staatsanwälte verliehen. Wenn eine Straftat vorliegt, hat der Justizminister von nun an die Kontrolle über die Strafverfolgung. Er benennt drei Mitglieder des Rates, die die Ermittlung übernehmen und einen Bericht darüber verfassen. Eine weitere Einflussmöglichkeit des Justizministeriums ist die Justizakademie, die für die Richterausbildung verantwortlich ist. Das dafür eingerichtete Generalsekretariat wird abgeschafft. Dafür wird ein Präsidium errichtet. Für die Wahl und Festlegung des Präsidenten ist nun der Justizminister verantwortlich, indem er drei Mitglieder nominiert.
In der Türkei wurde in den letzten Wochen und Monaten vor allem gegen Staatsanwälte vorgegangen. (DW 16.2.2014b).
Quellen:
ÖB Ankara (10.2013): Asylländerbericht Türkei
DW - Deutsche Welle (19.2.2014a): Türkischer Präsident unterzeichnet umstrittenes Internetgesetz,
http://www.dw.de/t%C3%BCrkischer-pr%C3%A4sident-unterzeichnet-umstrittenes-internetgesetz/a-17441326; Zugriff 19.2.2014
DW - Deutsche Welle (16.2.2014b): Türkei: Mehr Kontrolle über die Justiz?
http://www.dw.de/türkei-mehr-kontrolle-über-die-justiz/a-17436264?maca=de-newsletter_de_suedostfokus-4930-txt-newsletter, Zugriff 21.2.2014
DW - Deutsche Welle (8.3.2014c): Newsletter; Türkischer Ex-Generalstabschef aus Haft entlassen
Die Presse (19.2.2014): Türkischer Präsident segnet Gesetz zur Internetkontrolle ab,
http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/1564546/Turkischer-Praesident-segnet-Gesetz-zur-Internetkontrolle-ab?_vl_backlink=/home/politik/aussenpolitik/index.do, Zugriff 19.2.2014
DTJ - Deutsch-Türkisches Journal (7.3.2014): Türkischer Ex-General Basbug aus Haft entlassen - "Ich hege keinen Groll", http://dtj-online.de/tuerkei-ergenekon-putschprozess-ilker-basbug-frei-21860, Zugriff 10.3.2014
SZ - Süddeutsche (21.2.2014): Türkei schafft umstrittene Sondergerichte ab,
http://www.sueddeutsche.de/politik/justizreform-tuerkei-schafft-umstrittene-sondergerichte-ab-1.1895350, Zugriff 25.2.2014
Reformmaßnahmen
Mehrere Reformen brachten eine deutliche Verbesserung der rechtlichen Standards (Rechtshilfe, Verfahrensregelungen, div. Legaldefinitionen). Die Umsetzung dieser Bestimmungen, so das türkische Justizministerium, sei in manchen Regionen der Türkei noch nicht zufriedenstellend (ÖB Ankara 10.2013).
Im Juli 2012 verabschiedete das Parlament im Rahmen des "dritten Gesetzespakets" eine Reihe von Reformen zur Abschaffung bzw. Änderung einiger Gesetze, die bislang zur Beschneidung des Rechts auf freie Meinungsäußerung genutzt worden waren (AI 23.5.2013).
Viele Maßnahmen des dritten Justizreformpaketes (abgeschlossen im Herbst 2012) zielten darauf ab die Kompetenzen der Militärgerichte zu schwächen und die Zivilgerichte zu stärken. Obwohl die EU-Delegation in Ankara die Reform als positive Schritte in die richtige Richtung bezeichnet hat, seien die Vorschläge, so die ho. EU-Delegation, noch mangelhaft.
Neben der Stärkung der Zivilgerichtsbarkeit sieht das Dritte Reformpaket folgende Verbesserungen vor:
Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte soll Rechnung getragen werden
Untersuchungshaft
Begrenzung der Dauer auf 48 Stunden (Anti-Terror Fälle ausgeschlossen)
Einführung von Alternativen zu U-Haft: Ausreiseverbot, regelmäßige Meldung bei Polizei etc.
erschwerte Bedingungen für die Verhängung der U-Haft: Angleichung gerichtlicher Praktiken an die Standards des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte: Vor der Inhaftierung müssen dem Gericht konkrete, spezifizierte Beweise vorgelegt werden.
Haftstrafen für die Verbreitung von unrechtmäßigen Abhördaten (insbesondere für Journalisten relevant)
Staatsanwälte benötigen künftig eine explizite Erlaubnis, um Untersuchungen über Beamte in hohen staatlichen Institutionen (Nationaler Sicherheitsrat, Generalstab, Geheimdienst) durchzuführen
Reiseverbot für Staatsanwälte im Rahmen von Untersuchungen
Streichung eines Artikels des Anti-Terror Gesetzes, der zum Verbot der Publikation von Zeitungen berechtigte
Kein Ausschluss des Verteidigers der Angeklagten von den Akten
Einführung des "Freiheitsrichters": Entscheidung über die Verhaftung bzw. Freilassung eines Angeklagten wird nicht vom selben Richter, der das Verfahren führen soll, gefällt, sondern von einem sog. "Freiheitsrichter" (eigentlich Haftrichter) (ÖB Ankara 10.2013).
Im April 2013 wurde vom Parlament das 4. Reformpaket verabschiedet.
Folgende Punkte beinhaltet das 4. Reformpaket im Detail:
Neudefinition der unter "Terrorismus" zu verstehenden (und damit strafbaren) Handlungen (u.a. Trennung von Pressefreiheit und Terrorpropaganda)
Keine Verjährung bei Foltervorwürfen
Beförderungen von Richtern und Staatsanwälten nach den Kriterien des EGMR
Stärkung des Versammlungsrechtes
Verbesserung der langen Verfahrensdauer
Wiederaufnahme von Verfahren vor Militärgerichten möglich (ÖB Ankara 10.2013).
Quellen:
AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Turkey, http://www.ecoi.net/local_link/248068/374285_de.html, Zugriff 22.1.2014
ÖB Ankara (10.2013): Asylländerbericht Türkei
Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis, Strafvollzug
Die Strafverfolgung konnte in den letzten Jahren vor allem durch die neue Strafprozessordnung (Schwächung des Einfluss der Militärgerichtsbarkeit, frauenrechtlich relevante Reformen) verbessert werden. Weiterhin ist die Verfahrensdauer zu lang.
Bislang wird Auslieferungsanträgen türkischer Gerichte von europäischen Gerichten nur selten statt gegeben. Wichtigster Grund dafür ist, dass die angebotenen Beweise äußerst unzureichend sind. Wird einem Auslieferungsantrag stattgegeben, so wird dieser zumeist an zusätzliche Bedingungen geknüpft (Einhaltung der Menschenrechte; Prozessbeobachtung, Haftbesuche).
Quellen:
ÖB Ankara (10.2013): Asylländerbericht Türkei
Sicherheitsbehörden
Die Polizei [türkische Nationalpolizei - TNP] untersteht dem Innenministerium und übt ihre Tätigkeit in den Städten aus. Die Jandarma ist für die ländlichen Gebiete und Stadtrandgebiete zuständig, rekrutiert sich aus Wehrpflichtigen und ist de facto die vierte Teilstreitkraft [neben Luftwaffe, Armee, Marine]; sie untersteht in Friedenszeiten dem Innenminister und während des Ausnahmezustandes dem Oberbefehlshaber des Heeres. Polizei und Jandarma sind zuständig für innere Sicherheit, Strafverfolgung und Grenzschutz.
Die Bedeutung des Militärs und der Sicherheitskräfte ist in den letzten Jahren stark zurückgegangen. Sie verstehen sich jedoch weiterhin als Hüter kemalistischer Traditionen und Grundsätze, besonders der Einheit der Nation (v. a. gegen kurdischen Separatismus) und des Laizismus (gegen islamistische Tendenzen). Die zivile Kontrolle der Streitkräfte wurde in den letzten Jahren wesentlich gestärkt (AA Bericht 26.8.2012, vgl. Global Security 28.7.2011, ÖB Ankara 10.2013).
Laut Fortschrittsbericht der EU sind hinsichtlich der Stärkung der zivilen Kontrolle über die Gendarmerie bei zivilen Einsätzen in letzter Zeit keine Fortschritte zu verzeichnen.
Menschenrechtsorganisationen (z.B. HRW) betonen, dass Gewaltexzesse der Sicherheitsorgane, v. a. der Gendarmerie und Polizei, immer noch ein sehr ernstes Problem in der Türkei darstellten. Als Reaktion auf den internationalen Druck bezüglich der Gewaltexzesse wurde in der Türkei die Ausbildung der Gendarmerie und Polizei geändert (längeres Trainingsprogramm mit Fokus auf Menschenrechte) (ÖB Ankara 10.2013, vgl. EC 16.10.2013, HRW 21.1.2014).
Von Jänner bis September 2013 erhielten 84.438 Jandarma-Mitglieder und 459 Polizei-Mitglieder spezielle Trainingseinheiten im Bereich der Menschenrechte und Terrorismusbekämpfung. Auch das Militär hob menschenrechtliche Ausbildung sowohl bei Offizieren, als auch bei Unteroffizieren hervor (US DOS 27.2.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (26.8.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei
EC - European Commission (16.10.2013): Turkey 2013 Progress Report, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1384162890_tr-rapport-2013-en.pdf, Zugriff 11.2.2014
Global Security (28.7.2011): Jandarma, http://www.globalsecurity.org/intell/world/turkey/jandarma.htm, Zugriff 23.1.2014
HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Turkey, http://www.ecoi.net/local_link/267826/395180_de.html, Zugriff am 11.2.2014
ÖB Ankara (10.2013): Asylländerbericht Türkei
US DOS - United States Department of State (27.2.2014): Turkey - Country Reports on Human Rights Practices 2013, http://www.ecoi.net/local_link/270746/399288_de.html, Zugriff 6.3.2014
Folter und unmenschliche Behandlung
Im Berichtsjahr wurden wiederholt Vorwürfe laut, wonach die Polizei bei Demonstrationen exzessive Gewalt angewandt hatte, darunter auch Schläge (AI 23.5.2013). Zwischen Mai und September 2013 starben sechs Demonstranten und ein Polizist im Zuge der Demonstrationen [Stichwort Gezi Park] (HRW 21.1.2014).
Es gab Berichte, dass die Regierung bzw. ihre Vertreter angeblich willkürliche oder nicht rechtmäßige Tötungen begingen. Es gab keine Berichte über politisch motiviertes Verschwindenlassen. Obwohl Folter verboten ist, gab es Fälle von Misshandlungen durch Sicherheitskräfte. Aufgrund der verschärften Strafen wird nunmehr eher außerhalb der Polizeistationen gefoltert. Es gibt keine unabhängige Stelle, die Tötungen, Foltervorwürfe oder Misshandlungen, exzessive Gewaltanwendung oder andere angebliche Missbrauche durch die Sicherheitskräfte untersucht und beobachtet. Militär- und Zivilgerichte sind die wichtigsten Gerichte, die Straflosigkeit verhindern können, auch wenn man Beschwerden an den Ombudsmann richten kann (US DOS 27.2.2014).
Die Regierung beschloss Gesetze und führte Schulungen ein, um Folter zu vermeiden, jedoch sind Berichte bez. Misshandlungen weit verbreitet. Während der Gezi Park-Proteste dokumentierten Medien und Menschenrechtsgruppen brutales Schlagen, Androhung von und tatsächliche sexuelle Gewalt durch die Polizei und weitverbreitete inoffizielle Inhaftierungen. Im September 2013 wurde deswegen gegen 30 Polizeichefs und Bereitschaftspolizisten ermittelt (FH 23.1.2014).
Quellen:
AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Turkey, http://www.ecoi.net/local_link/248068/374285_de.html, Zugriff 22.1.2014
FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Turkey, http://www.ecoi.net/local_link/268023/395608_de.html, Zugriff 29.1.2014
HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Turkey, http://www.ecoi.net/local_link/267826/395180_de.html, Zugriff 23.1.2014
US DOS - United States Department of State (27.2.2014): Turkey - Country Reports on Human Rights Practices 2013, http://www.ecoi.net/local_link/270746/399288_de.html, Zugriff 6.3.2014
Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Menschenrechtsorganisationen können wie andere Vereinigungen gegründet und betrieben werden, unterliegen jedoch (wie alle Vereine) der rechtlichen Aufsicht durch das Innenministerium nach Maßgabe des Vereinsgesetzes. Ihre Aktivitäten werden von Sicherheitsbehörden und Staatsanwaltschaften beobachtet (AA Bericht 26.8.2012).
Die Türkei hat eine Fülle an zivilen Vereinigungen und NGOs - 80.000 registrierte Vereine und einige hundert Gewerkschaften und Kammern. Die meisten von ihnen können ungehindert agieren. Die Bürokratie bei der Bewilligung zu Arbeiten und Gelder einzuheben kann aber mühsam sein (FH 4.11.2011).
Zu den wichtigsten, die meisten Menschenrechtsaspekte in der Türkei abdeckenden Organisationen zählen Insan Haklari Vakfi, Insan Haklari Dernegi, Mazlum-Der sowie Amnesty International (ÖB Ankara 10.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (26.8.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei
FH - Freedom House (4.11.2011): Countries at the Crossroads 2011, http://www.freedomhouse.org/sites/default/files/inline_images/TURKEYFINAL.pdf, Zugriff 13.2.2014
ÖB Ankara (10.2013): Asylländerbericht Türkei
Ombudsmann
Das Parlament wählte den ersten (leitenden) Ombudsmann im November 2012 und ernannte daraufhin fünf weitere Ombudsmänner. Die Institution des Ombudsmannes ist einsatzbereit und erhielt ab April 2013 Beschwerden. Die Arbeitsweise der Institution folgt den Empfehlungen des Europäischen Ombudsmannes. Die letzte Entscheidungskraft liegt beim leitenden Ombudsmann. Es gibt ein einfaches Antragsprozedere und Anträge in anderen Sprachen als Türkisch sind zugelassen. Es gibt noch Diskussionen in Bezug auf das Recht des Ombudsmannes selbstständig tätig zu werden, Vor-Ort-Kontrollen und Nachuntersuchung der Empfehlungen des Ombudsmannes durch das Parlament.
Seit Juli 2013 erhielt die Institution mehr als 3.400 Anträge bezüglich mutmaßlicher Verletzungen von Menschenrechten, der Rechte von Behinderten, Themen in Zusammenhang mit dem Öffentlichen Dienst, soziale Sicherheit, Eigentumsrechte, finanzielle, wirtschaftliche und steuerliche Themen und Verhaltensweise von lokalen Verwaltungen. In Bezug auf die türkischen Streitkräfte ließ er Beschwerden über Entlassung und Misshandlung während der Wehrpflicht zu. Der Ombudsmann erhielt 23 Beschwerden in Bezug auf die Gezi Park-Proteste.
Zusammenfassend ist zu sagen, dass die Einrichtung der Institution des Ombudsmannes so schnell funktionierte ist ein wichtiger Schritt, um Bürgerrechte zu sichern. Die Institution unternahm einige Schritte in die richtige Richtung, trotzdem sind noch Anstrengungen zu unternehmen, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Institution des Ombudsmannes zu festigen (EC 16.10.2013).
Quellen:
EC - European Commission (16.10.2013): Turkey 2013 Progress Report, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1384162890_tr-rapport-2013-en.pdf, Zugriff 24.1.2014
Allgemeine Menschenrechtslage
Mit inzwischen zahlreichen Reformpaketen hat die Türkei seit August 2002 viele der in der EU-Beitrittspartnerschaft aufgelisteten Prioritäten im Menschenrechtsbereich in Angriff genommen:
Abschaffung der Todesstrafe, Maßnahmen zur Verhütung sowie zur erleichterten Strafverfolgung und Bestrafung von Folter ("Null-Toleranz-Politik"), Ausweitung der Vereinsfreiheit, Ermöglichung der Wiederaufnahme von Verfahren nach einer Verurteilung der Türkei durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Stärkung der zivilen Kontrolle über das Militär, Beendigung gesetzlicher Diskriminierungen von Frauen sowie eine grundlegende Reform des Straf- und Strafprozessrechts haben viele Verbesserungen gebracht. Weitere Reformen, vor allem im Bereich Religionsfreiheit, stehen noch aus. Auch bei der Durch- und Umsetzung von Gewerkschaftsrechten besteht trotz einiger Gesetzesänderungen in jüngster Zeit noch Handlungsbedarf (AA 11.2013).
Der Fortschrittsbericht der EU vom Oktober 2013 zeichnet in Sachen Menschenrechte ein gemischtes Bild: Dies berücksichtigt sowohl die umfangreiche Gesetzgebung im Bereich der Grundrechte durch mehrere Justizreformpakete und ein sogenanntes "Demokratisierungspaket". Es trägt aber auch der Tatsache Rechnung, dass es auf die Anwendung der Reformgesetze in der Praxis ankommt. Dies gilt v.a. auch im Bereich Presse- und Meinungsfreiheit, einschließlich der Nutzung der sozialen Netzwerke. Hier hat es nicht erst seit den harschen Reaktionen der Sicherheitskräfte auf die landesweiten Gezi-Proteste Verschlechterungen gegeben. Auch im Bereich der Versammlungsfreiheit bestehen weiterhin Probleme.
Den Schwerpunkt "Implementierung beschlossener Reformen" betont auch die EU immer wieder. Daneben hängt der effektive Grundrechtsschutz wesentlich auch von den Entscheidungen türkischer Gerichte ab, die das geltende Recht auslegen (AA 11.2013, vgl. EC 16.10.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (11.2013): Staatsaufbau/Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_8D1DF29A298B4464F5B55910F8278683/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tuerkei/Innenpolitik_node.html, Zugriff 12.2.2014
EC - European Commission (16.10.2013): Turkey 2013 Progress Report, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1384162890_tr-rapport-2013-en.pdf, Zugriff 12.2.2014
Ethnische Minderheiten
Die Türkei hat etwa 80 Millionen Einwohner (CIA 14.1.2014). Ca. 70% sind ethnische Türken und nahezu 20% Kurden - im Gesamten etwa 10 bis 15 Millionen. Der Rest verteilt sich auf kleinere ethnische Gruppierungen (BAA/OIN 1.2013), wie Kaukasier, Roma, Lasen und andere Gruppen in kleiner und unbestimmter Anzahl (Araber, Bulgaren, Bosnier, Pomaken und Albaner). Türkische Staatsbürger kurdischer und anderer Volkszugehörigkeiten sind aufgrund ihrer Abstammung keinen staatlichen Repressionen unterworfen. Aus den Ausweispapieren, auch aus Vor- oder Nachnamen, geht in der Regel nicht hervor, ob ein türkischer Staatsbürger kurdischer Abstammung ist (Ausnahme: Kleinkindern dürfen seit 2003 kurdische Vornamen gegeben werden) (AA Bericht 26.8.2012).
Die Türkei verfolgt einen sehr restriktiven Ansatz beim Minderheitenschutz. Nach türkischer Auffassung werden, gemäß türkischer Interpretation des Abkommens von Lausanne 1923 nur Juden, Armenier und Griechen von den Behörden als Minderheiten anerkannt - nicht aber die wesentlich größeren kurdischen, arabischen etc. Gemeinschaften.
Kinder mit einer anderen Muttersprache als Türkisch können diese (außer den vom Lausannevertrag anerkannten armenischen, griechischen und jüdischen Minderheiten) nicht im staatlichen Schulsystem als Hauptsprache erlernen.
Die Verwendung anderer Sprachen als Türkisch ist im politischen Leben gesetzlich nicht zulässig. Mehrere Ermittlungs- und Gerichtsverfahren wurden gegen Parteifunktionäre und führende Mitglieder der Partei der BDP wegen Verstoßes gegen Artikel 81c des Parteiengesetzes eröffnet, der die Verwendung anderer Sprachen als Türkisch durch politische Parteien verbietet. Immer wieder wurden kurdisch-stämmige PolitikerInnen auf Grund dieses Artikels zu Haftstrafen verurteilt. Dennoch ist hier eine größere Toleranz in der Praxis bemerkbar, d.h. eine Strafverfolgung erfolgt bzw. unterbleibt je nach Einstellung regionaler Behörden (Staatsanwälte, Richter).
Mit dem vierten Justizreformpaket wurde durch eine Gesetzesnovelle, die Verwendung von anderen Sprachen als Türkisch (also v.a. Kurdisch) vor Gericht und in öffentlichen Ämtern (Krankenhäusern, Postämtern, Banken, Steuerämtern etc.) ermöglicht. (ÖB Ankara 10.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (26.8.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei
BAA/OIN - Bundesasylamt/Office of Immigration and Nationality Hungary (1.2013): Situation of Kurds in Turkey. A joint report by COI-experts from Austria and Hungary
CIA - Central Intelligence Agency (14.1.2014): The World Factbook, People and Society,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/tu.html, Zugriff 22.1.2014
ÖB Ankara (10.2013): Asylländerbericht Türkei
Kurden
Das historische kurdische Siedlungsgebiet ist heutzutage aufgeteilt auf die Länder Türkei, Iran, Irak und Syrien. In der Türkei ist dies der Südosten des Landes. Ein großer Teil der Kurden - ca. 6 Millionen - leben dort und formen in einigen Regionen die Mehrheit. Dieser Teil der Türkei ist teilweise ökonomisch marginalisiert und es kommen feudalistische bzw. tribale Strukturen vor (BAA/OIN 1.2013).
Vor dem Hintergrund der Sorge, dass die Anerkennung ethnischer Unterschiede dem Auseinanderbrechen des zentralistischen Einheitsstaates Vorschub leisten könnte, werden alle Staatsbürger der Türkei laut Verfassung als vor dem Gesetz gleichberechtigte Individuen und nicht als Angehörige einer Mehrheit oder Minderheit angesehen. Ihre ethnische Zugehörigkeit wird amtlich nicht erfasst.
Viele Kurden leben verstreut im Land und sind dort in die türkische Gesellschaft integriert. Ihre Lage hat sich in den letzten Jahren dank Infrastrukturmaßnahmen, einer - wenn auch begrenzten - Verbesserung der sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie bei der Gewährung kultureller Rechte deutlich verbessert (AA 11.2013). Das staatliche Fernsehen hat seit 1.Jänner 2009 24 Stunden täglich kurdische Sendungen. Im März 2010 wurde einem neuen Radiosender in Diyarbakir, Cagri FM, die Genehmigung zur Ausstrahlung von Sendungen in Kurmanci und Zaza (Kurdische Dialekte) erteilt. Damit gibt es nun vier lokale Radio- und Fernsehanstalten, die auf Kurdisch senden. Sendungen, mit Ausnahme von Liedern, müssen ins Türkische übersetzt oder mit türkischen Untertiteln gezeigt werden, was bei Livesendungen große technische Probleme aufwirft. Die Ausstrahlung kurdischer Sprachkurse ist nicht erlaubt. Gegen einige Moderatoren laufen Gerichtsverfahren aus banalen Gründen.
Seit Mitte 2012 gibt es die Möglichkeit, Kurdisch als Wahlfach theoretisch an allen Schulen landesweit zu belegen. Seit Ende 2013 gibt es auch theoretisch die Möglichkeit kurdische Privatschulen zu eröffnen. Diesbezüglich problematisch ist jedoch die derzeitig noch zu geringe Anzahl an Kurdischlehrern, deren Ausbildung erst erfolgt. Weiters scheint es administrative Probleme an den Schulen zu geben (ÖB Ankara 10.2013).
Zur Lösung des seit Mitte der 1980er Jahre gewaltsam ausgetragenen Kurdenkonflikts finden seit Ende 2012 Gespräche zwischen dem türkischen Staat und dem inhaftierten Anführer der sowohl in der Türkei als auch von der EU als Terrororganisation gelisteten PKK Abdullah Öcalan statt. Nach heftigen bewaffneten Auseinandersetzungen in den vergangenen zwei Jahren herrscht seit März 2013 erstmals wieder eine von beiden Seiten eingehaltene Waffenruhe, die Hoffnungen auf eine endgültige Beilegung des Konflikts in Verbund mit einer generellen Demokratisierung der Türkei nährt. Dieser Friedensprozess genießt daher auch bislang breite gesellschaftliche Unterstützung (AA 11.2013), obwohl die PKK am 9.9.2013 den Abzug ihrer Kämpfer gestoppt hat. Dies war das Resultat der Verhandlungen zwischen türkischer Regierung und Abdullah Öcalan im Zuge der Aussöhnung. Die Rebellenbewegung warf der türkischen Regierung vor, in der "kurdischen Frage" keine Fortschritte zu machen. Die Regierung setze die angekündigten Reformen zur Stärkung der Rechte der Kurden nicht um und sei deshalb allein dafür verantwortlich, dass die PKK ihren Abzug in den Irak gestoppt habe. Zugleich versicherten die Rebellen, am Waffenstillstand weiter festzuhalten, um der Regierung die Möglichkeit einzuräumen, Initiativen zu ergreifen. Die türkische Regierung wiederum wirft der PKK vor, ihre Versprechungen nicht eingehalten zu haben, da bis jetzt nur ein Fünftel der ca. 2500 Kämpfer die Türkei verlassen hat (Standard 9.9.2013a). Im Jänner 2014 forderte Öcalan die türkische Regierung auf, den stockenden Friedensprozess mit der verbotenen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) wieder in Gang zu bringen (Standard 12.1.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (11.2013): Staatsaufbau/Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_8D1DF29A298B4464F5B55910F8278683/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tuerkei/Innenpolitik_node.html, Zugriff 22.1.2014
BAA/OIN - Bundesasylamt/Office of Immigration and Nationality Hungary (1.2013): Situation of Kurds in Turkey. A joint report by COI-experts from Austria and Hungary
Der Standard (9.9.2013a): PKK stoppt vereinbarten Rückzug aus der Türkei,
http://derstandard.at/1378248464399/Medienbericht-PKK-stoppt-vereinbarten-Rueckzug-aus-der-Tuerkei, Zugriff 30.1.2014
Der Standard (12.1.2014b): Öcalan fordert Fortsetzung des Friedensprozesses,
http://derstandard.at/1388650748276/Oecalan-fordert-Fortsetzung-des-Friedensprozesses, Zugriff 30.1.2014
ÖB Ankara (10.2013): Asylländerbericht Türkei
Religiöse Gruppen
In der Türkei leben ca. 80 Millionen Menschen. Mindestens 70% der Bevölkerung sind ethnische Türken, knapp 20% Kurden und der Rest verteilt sich auf andere kleinere ethnische Gruppen. 99% der Bevölkerung sind muslimischen Glaubens, die Mehrheit sind Hanefiten (sunnitisch), es gibt aber auch einen beträchtlichen Anteil an Aleviten (ca. 15 Millionen Menschen). Weiters leben in der Türkei ca. 60.000 armenische Christen, ca. 23.000 Juden, 15.000 syrisch-orthodoxe Christen, 10.000 Baha'i, ca. 3.500-4.000 griechisch-orthodoxe Christen, ca. 2.000 Jesiden, ca. 2.500 Protestanten verschiedener Denominationen sowie einige Angehörige der römisch-katholischen Kirche. Die Türkei versteht sich als laizistischer Staat, was eine strenge Trennung zwischen Religion und Politik bedeutet. Das Amt für Religiöse Angelegenheiten (Diyanet) kontrolliert die religiösen Belange. Der Lausanner Vertrag von 1922/1923 regelt in den Artikeln 38 bis 45 ausschließlich die Rechte religiöser Minderheiten (BAA 7.2011, vgl. CIA 18.2.2014).
Quellen:
BAA - Länderinformation Nr. 12 der Staatendokumentation (7.2011):
Minderheiten in der Türkei: Die Kurden
CIA - Central Intelligence Agency (18.2.2014): The World Factbook, People and Society,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/tu.html, Zugriff 24.2.2014
Aleviten
Den größten Anteil weltweit an Aleviten hat die Türkei. Man geht von 15 bis 25 Millionen Aleviten aus, bei einer Gesamtbevölkerung von ca. 75 Millionen Menschen. Vor allem die Provinzen Tunceli, Elazig, Bingöl, Sivas, Erzincan, Malatya, Kayeri, Adana und Tokat sind in diesem Zusammenhang zu nennen.
Es ist nicht einfach, die Wurzeln des Alevitentums zu konkretisieren, da weder die Herkunft des Namens noch ein "Entstehungsdatum" der Religion wissenschaftlich gesichert sind. Unbestritten ist jedoch, dass die alevitische Religion viele unterschiedliche Einflüsse aus anderen Religionen - auch aus vorislamischer Zeit - aufweist. Außerdem ist das Alevitentum in seinen Vorstellungen recht heterogen. Ob Aleviten zum Islam gehören, oder nicht, ist sowohl innerhalb der Aleviten, als auch außerhalb der Glaubensgemeinschaft ein Streitthema (Langanger 2013).
Die offizielle Türkei anerkennt das Alevitentum als kulturelles Phänomen, nicht aber als religiöses Bekenntnis. Ein Teil der Aleviten bemüht sich - bislang vergeblich - um eine Anerkennung als eigene Konfession und Gleichstellung mit dem sunnitischen Islam (Gebetshäuser, staatliche Bezahlung der Gebetshausvorsteher, [Ersatz Wasser-, Stromkosten] etc.).
Übergriffe auf Aleviten oder nicht-muslimische Vertreter finden vereinzelt statt und werden mit unterschiedlicher Intensität (Abhängig von den lokalen Behörden und Gerichten) verfolgt und geahndet. Renommierte Forschungsinstitutionen berichten jedoch von einem eindeutigen Rückgang an tätlichen oder gar tödlichen Übergriffen aus religiösen Motiven; auch in der öffentlichen Meinung werden solche Vorkommnisse breit verurteilt. (ÖB Ankara 10.2013).
Obwohl die türkische Regierung Annäherungsversuche zur alevitischen Gemeinde unternahm, waren keine die Aleviten betreffende Punkte im Demokratisierungspaket 2013 aufgenommen worden. Im September 2013 begannen Bauarbeiten zu einem kombinierten Moschee-Cemevi Gebäudekomplex. Dies wurde als positiver Schritt gesehen, führte jedoch auch zu Protesten (FH 23.1.2014).
Quellen:
FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Turkey, http://www.ecoi.net/local_link/268023/395608_de.html, Zugriff 22.2.2014
Langanger, Simone (2013): Die Aleviten. In: Taucher, W. et al, (Hg.): Glaubensrichtungen im Islam. Wien: ÖIF, S. 75-88.
ÖB Ankara (10.2013): Asylländerbericht Türkei
Bewegungsfreiheit
Die türkische Justiz sowie die türkischen Sicherheitskräfte haben Zugriff auf das gesamte Staatsgebiet (AA Bericht 26.8.2012). Bewegungsfreiheit im Land, Reisen ins Ausland, Auswanderung und Repatriierung werden gesetzlich garantiert, in der Praxis hat die Regierung diese Rechte allerdings zeitweise eingeschränkt. Die Verfassung besagt, dass die Reisefreiheit innerhalb des Landes nur durch einen Richter in Zusammenhang mit einer strafrechtlichen Untersuchung oder Verfolgung eingeschränkt werden kann. Aufgrund des Friedensprozesses hat sich die Anzahl an Checkpoints im Südosten des Landes beachtlich verringert - laut der türkischen NGO Human Rights Association (HRA) um ca. 70% (US DOS 27.2.2014).
Bei der Einreise in die Türkei hat sich jeder einer Personenkontrolle zu unterziehen. Türkische Staatsangehörige, die ein gültiges türkisches, zur Einreise berechtigendes Reisedokument besitzen, können die Grenzkontrolle grundsätzlich ungehindert passieren. In Fällen von Rückführungen gestatten die türkischen Behörden die Einreise nur mit türkischem Reisepass oder Passersatzpapier. Bei der Einreise in die Türkei wird keine Kontrolle dahingehend durchgeführt, ob eine Verwandtschaft zu Personen besteht, die im Zusammenhang mit Aktivitäten für die PKK verurteilt worden sind.
Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Wenn festgestellt wird, dass ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person ebenfalls in Polizeigewahrsam genommen. Im sich anschließenden Verhör durch einen Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten, wird der Festgenommene mit den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen konfrontiert, ein Anwalt in der Regel hinzugezogen. Der Festgenommene wird ärztlich untersucht. Der Festgenommene darf zunächst 24 Stunden festgehalten werden. Eine Verlängerung dieser Frist auf 48 Stunden ist möglich. Danach findet erneut eine ärztliche Untersuchung statt. Es erfolgt eine weitere Befragung im Beisein eines Anwaltes. Der Staatsanwalt verfügt entweder die Freilassung oder überstellt den Betroffenen dem zuständigen Richter mit dem Antrag auf Erlass eines Haftbefehls. Bei der Befragung durch den Richter ist der Anwalt ebenfalls anwesend. Wenn auf Grund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt. Ein Anwalt wird hinzugezogen und eine ärztliche Untersuchung vorgenommen.
Der Staatsanwalt überprüft von Amts wegen, ob der Betroffene von den Amnestiebestimmungen des 1991 in Kraft getretenen Antiterrorgesetzes Nr. 3713 oder des im Dezember 2000 in Kraft getretenen Gesetzes Nr. 4616 (Gesetz über die bedingte Entlassung, Verfahrenseinstellung und Strafaussetzung zur Bewährung bei Straftaten, die vor dem 23. April 1999 begangen worden sind) profitieren kann oder ob gemäß Art. 102 StGB a. F. (jetzt Art. 66 StGB n. F.) Verjährung eingetreten ist. Sollte das Verfahren aufgrund der vorgenannten Bestimmungen ausgesetzt oder eingestellt sein, wird der Festgenommene freigelassen. Andernfalls fordert der Staatsanwalt von dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, einen Haftbeschluss an. Der Verhaftete wird verhört und mit einem Haftbefehl - der durch den örtlich zuständigen Richter erlassen wird - dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, überstellt. Während der Verhöre - sowohl im Ermittlungs- als auch im Strafverfahren - sind grundsätzlich Kameras eingeschaltet (AA Bericht 26.8.2012).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (26.8.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei
US DOS - United States Department of State (27.2.2014): Turkey - Country Reports on Human Rights Practices 2013, http://www.ecoi.net/local_link/270746/399288_de.html, Zugriff 6.3.2014
Grundversorgung/Wirtschaft
Das erste Jahrzehnt des 21. Jahrhunderts ist in der Türkei von einem erheblichen Wirtschaftswachstum gekennzeichnet. Nach einer schweren Wirtschafts- und Finanzkrise im Jahr 2001 erholte sich die türkische Wirtschaft sehr rasch und konnte die globale Finanzkrise zwar nicht völlig unbeeinträchtigt, aber doch relativ gut und vor allem rasch meistern. Der Aufschwung betrifft am meisten die Städte im Westen und weniger die benachteiligten Regionen im Osten, jedoch sei hier auf Entwicklungsprogramme verwiesen, wie zum Beispiel das Südostanatolien-Projekt (BAA 6.2011).
Die Steigerung des BIP ist beeindruckend. Aufgrund der Krise 2009 kam es zwar zu einem negativen Wachstum von 4,8%, das Land erholte sich jedoch sehr schnell und wies eindrucksvolle 9,2% und 8,5% in den Jahren 2010 und 2011 auf. Laut TurkStat liegt die Türkei nun auf Platz 16 der größten Volkswirtschaft innerhalb der OECD-Länder (Bertelsmann Stiftung 2014). In den Jahren 2011 und 2010 hat die Türkei zwar das weltweit zweitgrößte Wirtschaftswachstum nach China erzielt, doch dem Wirtschaftsboom folgte in 2012 mit einem BIP von 2,2% eine Abkühlung, die im ersten Halbjahr 2013 (BIP: 3,7%) nur teilweise durch den starken Anstieg der staatlichen Investitionen (+55%) ausgeglichen werden konnte. Dennoch kann die Wirtschaftsentwicklung in der Türkei als positiv bewertet werden. Insbesondere hat das Land während der letzten Jahre weder durch die Turbulenzen in der Eurozone - mit dem Wegbrechen wichtiger Exportmärkte - noch durch die politischen Unruhen im Nachbarland Syrien nachhaltigen Schaden hinnehmen müssen.
Die türkische Regierung plant diverse Maßnahmen und Reformen zur Verringerung ihres chronisch hohen Leistungsbilanzdefizits. Dazu gehört einerseits die Verringerung ihrer (Energie-) Importabhängigkeit u.a. durch die verstärkte Nutzung von erneuerbaren Energien und die Stärkung ihrer Industrieproduktion sowie Förderung ihrer Exportwirtschaft. Ein prioritäres Thema ist hierbei auch die Stärkung der im internationalen Vergleich sehr niedrigen nationalen Sparquote. Mit der Förderung von Spareinlagen im privaten Rentenversicherungssystem sowie der Einschränkung des stark ausgeprägten kreditfinanzierten Privatkonsums versucht die Regierung das Sparbewusstsein in der Bevölkerung zu erhöhen.
Im Zuge der konjunkturellen Abkühlung hat die türkische Regierung ihre ursprüngliche Wachstumserwartung für das Gesamtjahr 2013 von 4% auf 3,6% gesenkt. Das nominale Bruttoinlandsprodukt (BIP) zu laufenden Marktpreisen betrug im Jahr 2012 1.416,8 Mrd. TL (Türkische Lira; 786,4 Mrd. USD). Das Pro-Kopf-Einkommen stieg im Jahr 2012 geringfügig auf 10.504 USD; für Ende 2013 wird ein Anstieg des Pro-Kopf-Einkommens auf 10.818 USD erwartet.
Die Inflation (Verbraucherpreise) die im Jahr 2011 noch auf 10,5% angestiegen war, konnte Ende 2012 auf 6,5% gesenkt werden (im September 2013 lag die Inflation bei 7,4%). Die Inflationserwartung der Regierung für das Gesamtjahr 2013 liegt bei 6,8%.
Am 5. November 2012 hob die Ratingagentur Fitch die Bonitätsstufe der Türkei auf "Investment-Grad-Niveau" an; Fremdwährungsanleihen wurden um eine Stufe auf "BBB"- und Anleihen mit inländischer Währung sogar um zwei Stufen auf "BBB" heraufgestuft. Standard Poor erhöhte Ende März 2013 das Rating der Türkei ebenfalls auf BBB, eine Stufe unter "Investment-Grad-Niveau" (AA 11.2013).
Im Jahr 2011 wurde die Türkei im Human Development Index (HDI) der UN mit einem Wert von 0,699 auf Position 92 geführt [je näher Zahl an 1, desto höher entwickelt]. Das Land verbesserte sich um drei Ränge und konnte dadurch die Gruppe der hoch entwickelten Länder erreichen (Bertelsmann Stiftung 2014). Im aktuellen HDI-Bericht konnte das Land nochmal zwei Ränge gut machen und liegt nun an 90. Stelle mit einem Wert von 0,722 [zum Vergleich Österreich: Rang 18 mit einem Wert von 0,895] (UNDP 14.3.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (11.2013): Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_E9DC3FE4C4E50A1CDD48B99ED27D8701/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tuerkei/Wirtschaft_node.html, Zugriff 25.2.2014
BAA - Staatendokumentation (6.2011): Länderinfo zur Türkei, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1311595147_laenderinformation-tuerkei.pdf, Zugriff 25.2.2014
Bertelsmann Stiftung (2014): Bertelsmann Stiftung's Transformation Index (BTI),
http://www.bti-project.de/fileadmin/Inhalte/reports/2014/pdf/BTI%202014%20Turkey.pdf, Zugriff 25.2.2014
UNDP - United Nations Development Programme (14.3.2013): Human Development Report 2013,
http://hdr.undp.org/en/countries/profiles/TUR, Zugriff 25.2.2014
Sozialbeihilfen/-versicherung
Zum 1.1.2012 hat die Türkei eine allgemeine, obligatorische Krankenversicherung eingeführt. Grundlage für das neue Krankenversicherungssystem ist das Gesetz Nr. 5510 über Sozialversicherungen und die Allgemeine Krankenversicherung vom 01.10.2008. Der grundsätzlichen Krankenversicherungspflicht unterfallen alle Personen mit Wohnsitz in der Türkei, Ausnahmen gelten lediglich für das Parlament, das Verfassungsgericht, Soldaten/Wehrdienstleistende, Häftlinge sowie für die noch bis 2013 über eigene Betriebskrankenkassen versicherten Bankangestellten. Die obligatorische Krankenversicherung erfasst u.a. Leistungen zur Gesundheitsprävention, stationäre und ambulante Behandlungen und Operationen, Laboruntersuchungen, zahnärztliche Heilbehandlungen sowie Medikamente, Heil- und Hilfsmittel. Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch Behandlungen im Ausland möglich (AA Bericht 28.6.2012). In den letzten Jahren stieg die Anzahl von versicherten Personen merklich. Mittlerweile sind ca. 90% der türkischen Bevölkerung versichert. Krankenversicherung wird entweder von einer Person selbst oder vom Staat bezahlt, dies ist von einer Bedürftigkeitsüberprüfung abhängig (BS 2014).
Die türkischen Sozialversicherungsinstitutionen SSK, BAG-KUR und EMEKLI SANDIGI wurden zusammengefasst in einer einzigen Einrichtung zur sozialen Sicherung. Alle Personen, die einer der drei Institutionen angehörten, werden künftig im Rahmen des "SGK" betreut. Die Kosten der allgemeinen Krankenversicherung liegen in der Regel bei 12 % des Einkommens (5% bzw. 7% Arbeitnehmer-/Arbeitgeberanteil). Personen, die nicht im Rahmen einer der oben genannten Sozialversicherungsinstitutionen versichert sind, erhalten einen Versicherungsschutz durch die Entrichtung der entsprechenden Beiträge. Personen, die nachgewiesenermaßen nicht in der Lage sind, für die Beiträge aufzukommen, können eine staatliche Beitragsdeckung beantragen. Das Versicherungspflichtsystem ist zum 1.10.2008 in Kraft getreten. Die monatlichen Prämien betragen 40,86 TL, 122,58 TL bzw. 245,16 TL. Personen, die vorher nicht versichert waren, zahlen 176 TL.
Bedürftige Personen können durch die örtlichen Ämter oder "Kaymakamlik" an ihrem Wohnort, Kontakt mit dem Ministerium für Soziale Hilfe bzw. dem Solidaritätsfonds aufnehmen. Unterstützung können erhalten: Personen, die älter als 65 Jahre sind, behinderte Menschen, die älter als 18 Jahre sind und Personen, die Vormund/Erziehungsberechtigter eines minderjährigen Familienangehörigen mit Behinderung sind. Dokumente:
Antragsformular, amtsärztlicher Krankenbericht, 3 Passbilder, schriftliche Bestätigung der Behinderung zur Weiterleitung an das zuständige Finanzbüro der Provinz (IOM 8.2013).
Die Institution für Soziale Dienstleistungen und dem Schutz von Kindern ist zuständig für Personen und Familien, die nicht in der Lage sind, für ihren Lebensunterhalt selbst zu sorgen. Bei der Verteilung von Sachleistungen werden u.a. die sozio-ökonomischen Gegebenheiten des jeweiligen Wohngebietes berücksichtigt. Die Sachleistungen werden bedürftigen Personen in der Regel für ein halbes oder ein ganzes Jahr gewährt (IOM 8.2013).
Quellen:
BS - Bertelsmann Stiftung (2014): Bertelsmann Stiftung's Transformation Index (BTI),
http://www.bti-project.de/fileadmin/Inhalte/reports/2014/pdf/BTI%202014%20Turkey.pdf, Zugriff 29.1.2014
IOM - International Organisation for Migration (8.2013): Country Fact Sheet Türkei 2013
Arbeitslosenunterstützung
Alle Arbeitnehmer, einschließlich derer, die in der Landwirtschaft, im Forstwesen und im Bereich Dienstleistung tätig sind, sind unterstützungsberechtigt, wenn sie zuvor ein geregeltes Einkommen im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung erhalten haben. Selbständige sind nicht anspruchsberechtigt. Der durchschnittliche Betrag der Unterstützungsleistungen kann das Nettomindesteinkommen nicht überschreiten.
Benötigte Dokumente sind ein entsprechender Antrag an das Direktorat des Türkischen Beschäftigungsbüros (ISKUR) innerhalb eines Monats nach Jobverlust (einschließlich schriftlicher Bestätigung vom Arbeitnehmer und Personalausweis) (IOM 8.2013).
Quellen:
IOM - International Organisation for Migration (8.2013): Country Fact Sheet Türkei 2013
Mikrokredite
Personen (vor allem Frauen), die sich in der Türkei selbständig machen möchten, können hierfür Mikrokredite in Anspruch nehmen.
Einige der Kreditgeber sind:
Mersin: Içel Handcrafts and Education Foundation
Bursa: Mimar Sinan Special Provincial Administration
Eskisehir: Eskisehir Governorate and Odunpazari Municipality
Diyarbakir: Turkish Foundation for Waste Reduction
Samsun: Community Volunteers Foundation
Sanliurfa: Sanliurfa Girisimci Kadinlar Dernegi (IOM 8.2013).
Grameen Microkreditprojekt Türkei
Es gibt ein Training für Personen, die einen Kredit nach dem Grameen Modell aufnehmen wollen. Das Trainingsprogramm beinhaltet Philosophie und Rahmenbedingungen des Mikrokredits, Informationen zur Durchführung, Details über Krediterhalt und Rückzahlung etc.
1-Tages-Kurse für Personen mit wenig Zeit
Während des Trainings können Kontakte geknüpft, Produktionsstätten besucht und die Teilnehmer nach ihrem Urteil gefragt werden
Interessierte Teilnehmer können das TGMP Büro in Diyarbakir kontaktieren, um Informationen über die Kurstermine zu erfragen (IOM 8.2013).
Quellen:
IOM - International Organisation for Migration (8.2013): Country Fact Sheet Türkei 2013
Medizinische Versorgung
Das Gesundheitssystem in der Türkei beinhaltet sowohl staatliche als auch private medizinische Einrichtungen. Personen, die im Rahmen des SSK, Bag-kur oder des Pensionsfonds registriert sind, können die öffentlichen Einrichtungen kostenlos konsultieren. Private Krankenhäuser sind verhältnismäßig teuer; eine entsprechende private Versicherung kann diese Kosten gegebenenfalls übernehmen.
Es gibt Türkeiweit 1.389 Krankenhäuser, von denen 490 privat geführt werden. Istanbul, die Stadt mit den meisten Krankenhäusern, verfügt über 281 Krankenhäuser, von denen 112 dem Gesundheitsministerium unterstehen. Sehr viele dem Ministerium angegliederte Krankenhäuser gibt es außerdem in Ankara (113), Izmir (93), Bursa (45), Konya (15) und Balikesir (13). Die Krankenhäuser des Ministeriums verfügen über insgesamt 120.535 Betten. Die meisten öffentlichen und privaten Krankenhäuser, die in den größeren Städten der Türkei zu finden sind, sind vollständig ausgestattet. Krankenhäuser, die über keine ausreichende Ausstattung verfügen, verlegen die Patienten in besser ausgerüstete Einrichtungen in der Umgebung. Apotheken (Eczane) sind landesweit zu finden, vor allem in der Nähe von Krankenhäusern.
Einige Medikamente werden zur besseren Kontrolle des Arzneimittelverkaufs durch das Ministerium gegen ein grünes oder rotes Rezept herausgegeben. Die Zuzahlungen liegen bei etwa 20% (Rentner 10%). Viele Medikamente können auch ohne Vorlage eines Rezeptes gekauft werden.
Die Institution für Soziale Dienstleistungen und den Schutz von Kindern ist zuständig für die Belange von Gruppen mit besonderen Bedürfnissen (Familien, Kinder, alleinstehende und kranke Senioren, Personen mit Behinderungen etc.) sowie für Gruppen mit wirtschaftlichen und sozialen Problemen. Die Einrichtung versucht, bei der Problemlösung behilflich zu sein und die Lebenssituation zu verbessern (IOM 8.2013).
Der Zugang zur primären Gesundheitsversorgung hat sich verbessert. Das Gesundheitssystem leidet jedoch an einem Mangel an Arbeitskräften (Bertelsmann Stiftung 2014).
Quellen:
Bertelsmann Stiftung (2014): Bertelsmann Stiftung's Transformation Index (BTI),
http://www.bti-project.de/fileadmin/Inhalte/reports/2014/pdf/BTI%202014%20Turkey.pdf, Zugriff 29.1.2014
IOM - International Organisation for Migration (8.2013): Country Fact Sheet Türkei 2013
Behandlungsmöglichkeiten psychische Krankheiten
Die Behandlung psychischer Erkrankungen einschließlich posttraumatischer Belastungsstörungen (PTBS) ist in allen Krankenhäusern der Türkei möglich, die über eine Abteilung für Psychiatrie verfügen. Dauereinrichtungen für psychisch kranke Erwachsene gibt es nur in Form von geschlossenen Einrichtungen, welche chronisch erkrankte Patienten ohne familiäre Unterstützung und/oder bei Gefahr für die Öffentlichkeit aufnehmen. Geschlossene Einrichtungen gibt es u.a. in Elazig, Samsun, Manisa und Istanbul (Bakirköy Ruh ve Sinir Hastaliklari Hastanesi). Die türkische Ärzteschaft lehnt derartige Einrichtungen oft unter Hinweis auf eine bessere Pflege in den Familien ab. Der im Oktober 2011 veröffentliche "Nationale Aktionsplan für Mentale Gesundheit" sieht eine (weitere) Reduzierung der stationären Unterbringung zugunsten dezentraler ambulanter Angebote vor.
Es bestehen ca. 450 private Rehabilitationszentren für psychisch Kranke (unter der Aufsicht des Staatsministeriums für Familie und Sozialpolitiken) sowie Gästehäuser für Frauen und Männer, Familienberatungszentren und Stiftungen in Ankara, Istanbul, Eskisehir und Izmir, die sich die Betreuung von Menschen mit psychischen Behinderungen zur Aufgabe gemacht haben. Einige davon beschäftigen sich ausschließlich mit psychisch oder geistig behinderten Kindern (AA Bericht 26.8.2012).
Bei der Behandlung posttraumatischer Belastungsstörungen (PTBS) wendet die Türkei die international anerkannten Klassifikationssysteme ICD-10 und DSM-IV an. Die Behandlungskonzepte umfassen u.a. Psychotherapie mit Entspannungstraining, Atemtraining, Förderung des positiven Denkens und Selbstgespräche, kognitive Therapie, Spieltherapie sowie Medikationen wie Antidepressiva und Benzodiazepine. Eine Behandlung von posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) ist grundsätzlich auch über die Menschenrechtsstiftung der Türkei (TIHV) möglich (AA Bericht 26.8.2012).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (26.8.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei
Behandlung nach Rückkehr
Es ist in den letzten Jahren kein Fall bekannt geworden, in dem ein in die Türkei zurückgekehrter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten - dies gilt auch für exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen - gefoltert oder misshandelt worden ist. Aufgrund eines Runderlasses des Innenministeriums vom 18.12.2004 dürfen keine Suchvermerke mehr ins Personenstandsregister eingetragen werden. Sie kennzeichneten bis dahin Wehrdienstflüchtlinge oder zur Fahndung ausgeschriebene Personen. Angaben türkischer Behörden zufolge wurden Mitte Februar 2005 alle bestehenden Suchvermerke in den Personenstandsregistern gelöscht (AA Bericht 26.8.2012).
Personen die für die von der EU als Terrororganisation eingestuften PKK oder einer Vorfeldorganisation der PKK tätig waren, müssen in der Türkei mit langen Haftstrafen rechnen. Ähnliches gilt für andere Terrororganisationen (z.B. DHKP-C, türk. Hisbollah, al Kaida) (ÖB Ankara 10.2013).
Rückkehrer können von den Erfahrungen der schon zuvor Zurückgekehrten und Zuwanderern in der Türkei profitieren. Es gibt Vereine, die diese vor allem in den großen Städten wie Istanbul, Ankara, Izmir und Antalya gegründet haben. Hier werden auch spezielle Programme angeboten, die die Rückkehrer in Fragen wie Wohnungssuche, Versorgung etc. unterstützen. Im Folgenden eine kleine Auswahl:
Rückkehrer Stammtisch Istanbul c/o Lamia Congress Event Management, E-Mail: info@lamiatanitim.com, Internet:
Deutschsprachiger Verein für Sozialarbeit e.V. / Alman Sosyal Etkinlikler Dernegi (ASED), E-Mail: tesemen@ttnet.net.tr
ADA e.V. Rückkehrerzentrum Antalya, ADA Almanya'dan Dönen Ailelerin Kültür, Dayanisma, ve Yardimlasma Dernegi, Mail:
SGK - Institution für Soziale Sicherheit, Sosyal Güvenlik, Kurumu, Genel Müdürlügü, Kontakt: Sosyal Güvenlik Kurumu (SGK) , www.sgk.gov.tr
Die Brücke e.V./Köprü, Frau Christine Senol, c/o Beyaz Saray - The Hotel, Yeniçeriler Cad. 185, Beyazit, Istanbul, www.bruecke-istanbul.org
Deutsch Türkischer Verein für kulturelle Zusammenarbeit, Türk-Alman Kültürel Isbirligi Dernegi
Zentralstelle für Informationsvermittlung zur Rückkehrförderung (ZIRF), (ZIRF, https://milo.bamf.de, Hotline: 0911/94 30)
Der Verein Türk kadinlar Birligi e. V. ist eine Verbindungskette und Brücke zwischen Zugewanderten und deren Umgebungsgesellschaft (BAA 30.11.2011).
Obwohl es keine staatliche Anlaufstelle für Rückkehrer im speziellen gibt, haben sich Organisationen und Vereine gebildet, die Rückkehrer unterstützen. Meist sind die Gründer selbst Rückkehrer oder Zuwanderer. Die Mitglieder lassen neue Rückkehrer an ihren Erfahrungen teilhaben. Diese individuelle Beratung und Hilfe erleichtert es den Rückkehrern, ihre Probleme beim Aufbau einer neuen Existenz zu lösen. Rückkehrer können in der Türkei eine detaillierte und intensive Beratung durch verschiedenste Hilfs- und Beratungsvereine in Anspruch nehmen. In allen Themenbereichen gibt es heute Vereine und Organisationen, die das Leben in der Türkei für Rückkehrer in allen Fragen zur Seite stehen und den ersten Schritt in dem "neuen" Land erleichtern. Spezielle Programme (meist zu finden in Großstädten wie Ankara, Izmir, Istanbul etc.) für Frauen, Bedürftige, Kranke oder behinderte Menschen geben auch in diesen Bereichen Hilfestellungen und Beratung zur gemeinsamen Überlegung weiterer erforderlicher Schritte (BAA 30.11.2011).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (26.8.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei
BAA-Analysen der Staatendokumentation (30.11.2011): Türkei:
Rückkehrrelevante Themen
ÖB Ankara (10.2013): Asylländerbericht Türkei
In Bezug auf die Türkei bestehen zum Entscheidungszeitpunkt durch das ho. Gericht seitens des schweizerischen, deutschen oder österreichischen auswärtigen Amtes keine sich aus der allgemeinen Sicherheitslage ergebende generelle, landesweite Reisewarnung, auch nicht in Bezug auf die Herkunftsregion bzw. den letzten Aufenthalt der bP
(http://www.eda.admin.ch/eda/de/home/travad/hidden/hidde2/turkey.html)
ähnlich:
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/
TuerkeiSicherheit.html?nn=338384#doc336356bodyText1]
ebenso ähnlich:
http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-
laender/tuerkei-de.html) sämtliche genannte Quellen sind öffentliche zugänglich], wie sie im Falle einer angespannten Sicherheitslage üblich sind.
Aus den übereinstimmenden, öffentlich für jedermann zugänglichen und als notorisch bekannt anzusehenden Ausführungen des schweizerischen, deutschen oder österreichischen auswärtigen Amtes, welche sich an Reisende richten und sich daher ein Abraten zum Aufsuchen gewisser Gebiete nicht an den in § 8 AsylG festgeschriebenen Maßstäben orientiert, sondern von viel früher, als die dort genannte Schwelle erreicht wird, von Reisen abgeraten würde, ist herleitbar, dass in der Türkei nicht die seitens der bP beschriebenen chaotischen Zustände herrschen, welche die in der Beschwerde beschriebenen Schlussfolgerungen zulassen würden. Dies gilt auch für die Herkunftsregion der bP.
Recep Tayyip Erdogan gewann die kürzlich abgehaltenen Präsidentschaftswahlen.
Terroristische Gruppierungen DHKP-C - Devrimci Halk Kurtulus Partisi-Cephesi (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front)
Die DHKP-C entstand im Jahr 1994 aus der marxistisch-leninistischen Devrimci Sol - kurz DEV SOL genannt. Ziel der DEV SOL, aber auch der Nachfolgeorganisation DHKP-C war und ist die Zerschlagung des türkischen Staatsgefüges und die Errichtung eines sozialistischen Gesellschaftsgefüges mittels einer bewaffneten Revolution. Aus der DEV SOL ging nicht nur die DHKP-C hervor, sondern auch die THKP-C-Devrimci Sol. Obwohl keine großen ideologischen Unterschiede ausmachbar sind, standen sich die beiden Parteien immer feindselig und gewaltbereit gegenüber, da sie beide den Anspruch erhoben, die DEV SOL zu repräsentieren. Die THKP-C war aber immer weniger bedeutend als die DHKP-C.
Die DHKP-C trat vor allem gegen Ende der 1990er und die ersten Jahre des 21. Jahrhunderts vermehrt in Erscheinung - nicht nur durch Anschläge, sondern auch das Todesfasten (als Protest gegen die Typ-F Gefängnisse) wurde mehrheitlich und vor allem am längsten von Mitgliedern der DHKP-C betrieben.
Der Einfluss dieser Organisation ist in den letzten Jahren zurückgegangen, obwohl es immer wieder Vorfälle und Anschläge gab, die der DHKP-C angelastet wurden. Ein harter Schlag für die Gruppierung war der Tod des langjährigen Führers Dursun Karatas 2008. Im selben Jahr wurden viele Mitglieder und Funktionäre verhaftet und mussten sich Gerichtsverhandlungen wegen früherer terroristischer Aktivitäten stellen.
Die DHKP-C ist in der Türkei verboten (BAA 3.11.2011).
Die DHKP-C wird sowohl von der EU als auch von den USA als terroristische Organisation betrachtet (http://www.state.gov/j/ct/rls/crt/2011/195553.htm; Beschluss 2014/483/GASP des Rates vom 22. Juli 2014 zur Aktualisierung und Änderung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten
[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2014.217.01.0001.01.DEU])
Im Jahr 2013 war die DHKP-C durchaus aktiv. Sie bekannte sich beispielsweise zum Anschlag gegen die US-amerikanische Botschaft in Ankara am 2.2.2013. Es gab mehrere Polizeirazzien mit hunderten Verhafteten (DTN 19.2.2013a). Ebenso verantwortlich soll die DHKP-C für die fast zeitgleichen Anschläge auf das türkische Justizministerium und den Hauptsitz der AKP am 20.3.2013 in Ankara sein (DTN 20.3.2013b).
Quellen:
BAA-Analyse der Staatendokumentation (3.11.2011): Verbotene
Organisationen: Die DHKP-C
DTN - Deutsch-Türkische Nachrichten (19.2.2013a): Schlag gegen die DHKP/C: Erneut fast 170 Personen verhaftet, http://www.deutsch-tuerkische-nachrichten.de/2013/02/468905/schlag-gegen-die-dhkpc-erneut-fast-170-personen-verhaftet/, Zugriff 25.2.2014
In Bezug auf die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei zum Zeitpunkt, als sich die Übergriffen gegen die bP abspielten, wird auf das in der Beschwerdeverhandlung erörterte Quellenmaterial verwiesen.
II.1.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat
bP1 und bP2 wurden verdächtigt, Mitglied der DHKP-C zu sein. bP1 wurde festgenommen und so schwer misshandelt, bzw. gefoltert, dass sie in ein Krankenhaus eingeliefert werden musste. Nach dem Krankenhausaufenthalt wurde sie wiederum in die Haft überstellt. Dort wurde sie zu einem Geständnis gezwungen und im Anschluss zu einer Haftstrafe von 6 Jahren und 3 Monaten wegen der Mitgliedschaft bei der DHKP-C verurteilt.
Im Falle einer Rückkehr in die Türkei müsste die bP1 die gegen sie verhängte Freiheitstrafe antreten.
bP2 wurde vom oa. Vorwurf freigesprochen. Ob bzw. inwieweit sie ebenfalls gefoltert bzw. misshandelt wurde, kann nicht festgestellt werden.
Weitere Ausreisegründe bzw. Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.
Beweiswürdigung
II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren sowie eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt.
Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes, des Ergebnisses des ergänzenden Ermittlungsverfahrens sowie der Beschwerdeverhandlung ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
II.2.2. Die Feststellungen zur Person der bP ergeben aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und den seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmitteln.
II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten - von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen - diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisationszweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten -immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse- der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer dem Organisationszweck entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme, sowie uU mit darin befindlichen Schlussfolgerungen und Wertungen -allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werdenaufzuzeigen (vgl. Erk. des AsylGH vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010).
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vgl. etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348).
II.2.5. Die beschriebene strafrechtliche Verurteilung der bP1 wurde bereits seitens der belangten Behörde außer streit gestellt und schließt sich hier das erkennende Gericht den Ausführungen der belangten Behörde an, zumal diese Verurteilung aufgrund der vorgelegten und als echt befundenen Bescheinigungsmitteln feststeht.
Das ho. Gericht kann sich den Ausführungen der belangten Behörde aufgrund der nachfolgenden Ausführungen nicht anschließen, wenn sie davon ausgeht, das Vorbringen der bP, sie wäre gefolgter worden, wäre nicht glaubhaft:
Zum einen ergibt sich aus der Berichtslage, dass die von der bP1 beschriebenen Verhaltensweisen der türkischen Sicherheitskräfte zum Zeitpunkt, als die bP1 behauptet, gefoltert worden zu sein, nicht als unüblich bezeichnet werden können. Es sei jedoch auch darauf hingewiesen, dass zwischenzeitig in Bezug auf diesen Umstand eine signifikante Besserung eintrat.
Der Umstand, ob die bP1 ihr Vorbringen ausreichend bescheinigte, ist auch vor dem Umstand zu sehen, dass die dem türkischen Staat zurechenbaren Organwalter nicht von sich aus bescheinigen werden, die bP1 gefoltert und zu einem Geständnis gezwungen zu haben, sondern ist die bP hier auf mittelbare Beweise angewiesen. Sie legte im gegenständlichen Verfahren entsprechender Befunde und die Bescheinigung einer Aufnahme des Vorfalls durch eine in der Türkei renommierte NGO vor und kam sie somit ihrer Obliegenheit zur Bescheinigung im ausreichenden Umfang nach. Die Bescheinigungen und deren Beweiswert wurden in der Beschwerdeverhandlung erörtert und trat den Ausführungen der bP bzw. der rechtsfreundlichen Vertretung zu deren Beweiswert die unentschuldigt ferngebliebene belangte Behörde als Verfahrenspartei nicht entgegen.
Hierzu kommt auch, dass die bP1 bereits im Strafverfahren die behaupteten Folterungen rund um das erzwungene Geständnis vorbrachte. Dass sie den Entlastungsbeweis, den sie in Händen hielt, nicht vorlegte, erscheint zu einem gewissen Grad objektiv nicht nachvollziehbar, doch stellt sich seitens des ho. Gerichts die seitens der bP1 empfundene subjektive Furcht, welche sie zu diesem Verhalten verleitete, als nachempfindbar dar.
Auch aus dem Umstand, dass die bP1 vor der belangten Behörde keine näheren Angaben zur DHKP-C machen konnte, spricht nicht für die fehlenden Glaubhaftigkeit des Vorbringens, weil ihr diese Mitgliedschaft unterstellt wurde und eine Unterstellung kein gesichertes Wissen durch jene Person, welche Opfer der Unterstellung ist voraussetzt.
Das ho. Gericht kommt zum Schluss, dass das Vorbringen der bP1 die Realkennzeichen eines wahrheitsgemäß vorgetragenen Sachverhalts enthält (vgl. etwa Diplomarbeit v. Domenica Schwind: "Testkritische Analyse der Realkennzeichen nach Steller und Köhnken anhand von Daten aus Glaubhaftigkeitsgutachten z. B. http://w3.ub.uni-konstanz.de/v13/volltexte/2006/1997//pdf/ Diplomarbeit_Schwind.pdf).
Der belangten Behörde ist zwar beizupflichten, dass sich in Bezug auf die behauptete Aufenthaltsdauer im Krankenhaus und der Schilderung der Art der Verletzungen eine gewisse Diskrepanz auftat, doch ist hier auch die aufgrund psychischen Ausnahmesituation der bP1 und wohl auch ihrem Bestreben, ihr Vorbringen in der Hoffnung auf angestrebten Verfahrenshergang in einem für sie möglichst günstigen Licht zu schildern, davon auszugehen, dass sich diese Ungereimtheiten -insbesondere im Zusammenhang mit den vorgelegten sonstigen und nicht als unecht erkannten Beweismitteln- nicht als derartig massiv und gehäuft auswirken, dass sie geeignet sind, das Vorbringen in seiner Gesamtheit als nicht glaubhaft darzustellen.
Das ho. Gericht verkannt zwar nicht , dass das Geständnis der bP1 nicht den einzigen Beweis im Strafverfahren darstellt, welche zu deren Verurteilung führte, ist jedoch auch festzuhalten, dass den Geständnissen der Mitbeschuldigten wohl der selbe Beweiswert wie jenem der bP1 zuzurechnen ist und aus die Urteilsbegründung keine schlüssige Beweiswürdigung enthält, wie das Gericht aufgrund der sonstigen Indizien den Umstand, die bP sei Mitglied der DHKP-C als erwiesen ansieht.
Nicht festgestellt werden kann, dass die bP nach ihrer Enthaftung gezwungen war, sich verborgen zu halten. Hier wird auf die entsprechenden Diskrepanzen zwischen den Angaben vor der belangten Behörde, insbesondere jene von bP2 und jenen in der Beschwerdeverhandlung verwiesen.
Auch können in Bezug auf allfällige Misshandlungs- und Folterhandlungen in Bezug auf bP2 keine Feststellungen getroffen worden. Diese blieben nämlich zum einen unbescheinigt und zum anderen sind die Aussagen, in Bezug auf den Haftaufenthalt und jene Umstände, welche bP1 über die Misshandlungen der bP2, bzw. in welchem Zustand bP1 die bP2 wahrgenommen haben soll, augenfällig widersprüchlich und können diese daher den Feststellungen nicht zu Grunde gelegt werden.
Ebenso kann weder aus den Feststellungen zur Lage in der Türkei, noch aus den Ausführungen der bP2 glaubhaft hergeleitet werden, dass diese in ihrem Herkunftsstaat einer Reflexverfolgung ausgesetzt war bzw. im Falle einer Rückkehr dorthin wäre.
Aufgrund der oa. Ausführungen geht das ho. Gericht davon aus, dass in bezug auf bP1 die Behauptung, sie wäre zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten und 3 Jahren wegen der unterstellten Mitgliedschaft zur DHKP-C verurteilt und im Rahmen der polizeilichen Untersuchungen im Rahmen von Folter zu einem Geständnis gezwungen worden, als erwiesen an. Nicht angenommen werden kann jedoch, dass sich derartige Umstände im selben Umfang in Bezug auf bP2 zutrugen.
Rechtliche Beurteilung
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
II.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
II.3.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gem. § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des § 75 Abs. 19 AsylG in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Zu A) (Spruchpunkt I)
II.3.5. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:
"§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) ...
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
..."
Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
Die erste Kernfrage, welche sich letztlich in diesem Zusammenhang stellt, ist schließlich jene, ob die (Straf)Verfolgung im gegenständlichen Fall einen gerechtfertigten bzw. legitimen oder ungerechtfertigten Eingriff des türkischen Staates in die persönliche Sphäre der bP darstellt. Die Unterscheidung zwischen legitimen Verfolgungen und solchen, die der verfolgten Person die Flüchtlingseigenschaft verleihen, wird in der englischen Rechtsterminologie offensichtlich. Der Begriff "prosecution" umschreibt die rechtsstaatlich legitime strafrechtliche Verfolgung von Delinquentinnen und Delinquenten. Im Gegensatz dazu bezeichnet "persecution" jene Verfolgungshandlungen, die ihre Motivation in den in § 3 Absatz 1 AsylG genannten Gründen finden. Die als persecution zu qualifizierenden Verfolgungen sind somit im Sinne des Asylgesetzes verpönt und machen die verfolgten Personen zu Flüchtlingen. Liegt kein unzulässiger Eingriff iSv "persecution" vor, ist die Flüchtlingseigenschaft nicht gegeben. Auch ist in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass es nicht Aufgabe des Asylrechts ist, jeden Verfahrensfehler im Rahmen der stattgefundenen (hier strafrechtlichen) Verfolgung aufzugreifen und im Falle des Vorliegens einer solchen immer von "persecution" auszugehen. Dies wird nur in jenen qualifizierten Fällen der Fall sein, wenn sich die Verletzung von Verfahrensvorschriften so schwerwiegend darstellt, dass deswegen ein weiterer Aufenthalt der bP im Herkunftsstaat für sie als unerträglich anzusehen wäre (VwGH 7. 10. 1993, 93/01/0942; 7. 10. 1993, 93/01/0872; 7. 11. 1995, 95/20/0080; 25. 4. 1995, 94/20/0762), bzw. von einem fairen Verfahren nicht mehr gesprochen werden kann (vgl. etwa Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, E. 216. zu § 3)
Im Handbuch von UNHCR über die Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, welchem in Österreich zwar keine normative Wirkung zukommt, jedoch als Auslegungshilfe für die GFK heranzuziehen ist, ist zum oa. Problembereich Folgendes ausgeführt:
" ...
Es muss zwischen Verfolgung und Bestrafung wegen eines Verstoßes gegen bestehendes Recht unterschieden werden. Normalerweise sind Personen, die vor Strafverfolgung oder Bestrafung wegen eines Deliktes fliehen, keine Flüchtlinge. Ein Flüchtling ist ja das Opfer - oder potentielle Opfer - von Ungerechtigkeit, und nicht ein Flüchtling vor der Gerechtigkeit.
...Mitunter verwischen sich jedoch die Trennungskriterien. Erstens kann eine Person, die sich eines Verstoßes gegen die Gesetze schuldig gemacht hat, einer so exzessiven Bestrafung unterworfen werden, dass diese einer Verfolgung im Sinne der Definition gleichkommt. Darüber hinaus kann die strafrechtliche Verfolgung aus einem in der Definition genannten Gründe (z.B. in Bezug auf die "illegale" religiöse Unterweisung eines Kindes) schon in sich den Tatbestand der Verfolgung erfüllen.
... Zweitens kann es Fälle geben, in denen eine Person, die eine strafrechtliche Verfolgung oder Bestrafung wegen eines Deliktes zu fürchten hat, darüber hinaus "begründete Furcht vor Verfolgung" haben kann. In solchen Fällen ist die betreffende Person ein Flüchtling. Es kann jedoch auch notwendig werden, Überlegungen darüber anzustellen, ob das fragliche Verbrechen nicht so schwer ist, dass eine der Ausschlussklauseln auf den Antragsteller Anwendung findet.
... Um feststellen zu können, ob die strafrechtliche Verfolgung wegen eines Deliktes einer Verfolgung im Sinne des Abkommens gleichkommt, ist es unumgänglich, sich mit den Gesetzen des betreffenden Landes auseinander zu setzen, da es möglich ist, dass ein Gesetz nicht den anerkannten Grundsätzen der Menschenrechte entspricht. Häufiger jedoch ist weniger das Gesetz, als vielmehr die Art, wie es angewandt wird, diskriminierend. Eine strafrechtliche Verfolgung wegen einer Verletzung "der öffentlichen Ordnung", z.B. wegen der Verteilung von Flugblättern, mag ein Mittel zur Verfolgung eines Einzelnen wegen des politischen Inhalts der Veröffentlichung sein.
... Da der Umgang mit den Gesetzen eines anderen Landes offensichtlich mit Schwierigkeiten verbunden ist, werden die staatlichen Stellen sich oft gezwungen sehen, sich bei ihrer Entscheidung der Gesetze ihres eigenen Landes als Gradmesser zu bedienen. Eine wertvolle Hilfe bei der Rechtsfindung können auch die, in verschiedenen internationalen Verträgen enthaltenen Grundsätze zur Frage der Menschenrechte sein;..."
Im Rahmen der oa. Ausführungen ist daher vorerst die Frage zu stellen, ob das Verhalten des türkischen Staates, die der bP zur Last gelegte Tat unter Strafe zu stellen per se eine ungerechtfertigte Verfolgung darstellt, was zweifelsfrei zu verneinen sein wird. Die Unter-Strafe-Stellung der Mitgliedschaft einer terroristischen Organisation und die Unterstützung ihrer Straftaten durch den türkischen Staat stellt keine ungerechtfertigte Strafverfolgung dar und sei darauf hingewiesen dass zum Teil auch ähnliche Bestimmungen im österreichischen Strafrecht bestehen. Vor dem Hintergrund der Ausführungen zum Charakter der DHKP-C wird davon auszugehen sein, dass zwischen einer Mehrzahl von Staaten, und von Staaten gegründete Organisationen, in denen demokratisch-rechtsstaatliche Grundsätze sowohl im nationalen Recht Anwendung finden und sich auch durch internationales Vertragswerk zur Einhaltung dieser Grundsätze bekennen, ein Konsens (sog. "Common Sense") besteht, dass es sich bei der DHKP-C um eine terroristische bzw. kriminelle Organisation handelt, deren Mitgliedschaft bzw. Unterstützung ein bestrafungswürdiges Verhalten darstellt. Ebenso sprechen die seitens der DHKP-C -und als notorisch anzusehendenverübten Anschläge, welchen eine nicht unerhebliche Zahl von Menschenleben völlig unbeteiligter Personen zum Opfer fiel, eine klare Sprache und bedarf es vor deren Hintergrund wohl keiner weitschweifender Ausführungen, dass bei diesen Straftaten das kriminelle Motiv vor dem politischen bei weitem überwiegt und wird hier auch auf das den bP zur Kenntnis gebrachte Dokumentationsmaterial verwiesen, woraus sich ergibt, dass es in der Türkei grundsätzlich möglich ist, auf friedlichem und gewaltfreiem Wege, politische Ansichten zu äußern.
Seitens des erkennenden Gerichts besteht daher kein Anlass zur Annahme, die nach dem türkischen Recht pönalisierte Unterstützung krimineller Organisationen, namentlich der DHKP-C stelle "persecution" dar.
Die Unterstellung des türkischen Staates, die bP1 sei Mitglied der DHKP-C stellt somit letztlich nicht die Unterstellung einer politischen, sondern einer kriminellen Gesinnung dar und ergaben sich keine Hinweise, dass die -illegalen- Mitteln, welche der türkische Staat bzw. dessen Organwalter in Bezug auf die bP zum Einsatz kamen aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 1 der GFK genannten Umstände zur Anwendung kamen oder diese Anwendung aus einem solchen Motiv massiver ausgefallen wäre.
Aus den oa. Umständen scheidet somit die Gewährung von Asyl wegen der erfolgten strafrechtlichen Verfolgung wegen der unterstellten Mitgliedschaft bei der DHKP-C aus.
Ob die Mittel, welche der türkische Staat einsetzt(e) bzw. die für die bP hieraus entstehenden Konsequenzen aus einem anderen Blickwinkel relevant sind, ist noch unter Punt II.3.6. im Lichte der dort anzuwendenden Rechtsvorschriften weiter zu prüfen.
Soweit das Vorbringen als nicht glaubhaft qualifiziert wurde, scheidet die Annahme eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubhaftigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr "Status eines Asylberechtigten"] einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).
Im gegenständlichen Fall ist auch darauf hinzuweisen, dass allfällige weitere Beeinträchtigungen, wie etwa im Alltag möglicherweise fallweise auftretende Diskriminierungen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit oder der Religion nicht die zur Gewährung von Asyl erforderliche Intensität erreichen. So reichen etwa unspezifizierbare Verfolgungshandlungen von nur geringer Schwere nach ständiger Judikatur des VwGH nicht aus, solange sie nicht eine derartige Intensität erreichen, dass deshalb ein weiterer Aufenthalt der bP im Herkunftsstaat als unerträglich anzusehen wäre (VwGH 7. 10. 1993, 93/01/0942; 7. 10. 1993, 93/01/0872; 7. 11. 1995, 95/20/0080; 25. 4. 1995, 94/20/0762). "(...) Benachteiligungen (allgemeine Geringschätzung, Benachteiligung und Schikanen)(erreichen) insgesamt noch nicht eine derartige Intensität (...), dass deshalb ein weiterer Aufenthalt der Erstbeschwerdeführerin in ihrem Heimatland als unerträglich oder unzumutbar anzusehen wäre" (VwGH 23. 5. 1995, 92/20/0808).
Auch kommt selbst wiederholten Vorladungen zur Polizei und Befragungen nach dem Aufenthaltsort von Verwandten der ständigen hg. Judikatur zufolge nicht der Charakter von Eingriffen zu, die ihrer Intensität nach als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention qualifiziert werden könnten (vgl. für viele andere z.B. Erkenntnis des VwGH vom 21. April 1993, Zl. 92/01/1059).
Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorlieben der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.
II.3.6. Zuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:
"§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung
nach § 3 ... zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
..."
Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.
Art. 2 EMRK lautet:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.
Art. 3 EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).
Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).
Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.
Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:
VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Gem. der Judikatur des EGMR muss die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)
Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).
Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus.
Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.
Da sich der Herkunftsstaat der bP nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der bP in den beschriebenen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.
Es wurde bereits festgehalten, dass sich im Hinblick auf den Umgang mit Verdächtigen seitens des türkischen Staates seit dem Zeitpunkt, zu dem die bP1 den beschriebenen Übergriffen ausgesetzt war, eine signifikante Besserung eintrat. Auch ist davon auszugehen, dass es nicht Aufgabe des Rechtsinstitutes des internationalen Schutzes ist, vergangenes erlittenes Unrecht durch die Erteilung eines Aufenthaltsrechts zu entschädigen, sondern vor zukünftig drohenden Gefahren zu schützen. Vor diesem Hintergrund ist zwar festzuhalten, dass die Gefahr für die bP1 und bP2, im Falle einer Rückkehr in die Türkei weiteren Übergriffen ausgesetzt zu sein, zwar als möglich, aber nicht als maßgeblich wahrscheinlich anzusehen ist.
In Bezug auf die bP1 ist jedoch festzuhalten, dass durch die beschriebenen Umstände zu einer Haftstrafe von 6 Monaten und 3 Jahren verurteilt wurde und ein Vollzug dieser Freiheitsstrafe vor dem Hintergrund dieser Umstände einen Eingriff in die durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, weshalb bP1 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war.
Die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten aus anderen Gründen scheidet bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen aus, so auch vor dem Hintergrund der Ausgestaltung des Gesundheitswesens der Türkei aufgrund des Gesundheitszustandes der bP (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964; VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso Erk. des AsylGH vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E mwN)
II.3.7. Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigten als subsidiär Schutzberechtigten für die Dauer eines Jahres
Eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres war bP1 gem. § 8 Abs. 4 Satz 1 iVm Satz 2, 1. Alt. AsylG zu erteilen. Die Verlängerung dieser Aufenthaltsberechtigung obliegt beim Vorliegen der Voraussetzungen hierzu der belangten Behörde.
II.3.7. Gem. § 34 AsylG ist im gegenständlichen Verfahren in Familienverfahren zu führen, weshalb der Status eines subsidiär Schutzberechtigten auch bP2 - bP4 zuzuerkennen und eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte zu erteilen ist.
II.3.8. Aufgrund der oa. Ausführungen ist der belangten Behörde letztlich im Rahmen einer Gesamtschau zwar zumindest im Ergebnis beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die bP im Falle einer Rückkehr in die Türkei dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wohl aber in Bezug auf bP1 eine solchen gem. § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wären, weshalb spruchgemäß zu entscheiden und die oa. befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, zum Flüchtlingsbegriff, dem Refoulement-schutz bzw. zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht.
Auch der Umstand, dass mit 1.1.2014 das BFA und das ho. Gericht ins Leben gerufen wurden, bzw. sich die asyl- und fremdenrechtliche Diktion zum Teil änderte, lässt keine gegenteilige Schlussfolgerung zu, zumal im hier anzuwendenden Kernbestand der rechtlichen Bestimmungen keine substantielle Änderung eintrat.
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