L509 1432107-2•BVwG L509 1432107-2
L509 1432107-2Tribunal administratif fédéral8 sept. 2014
aktuelle Gefahr, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung, soziale<br/>Verhältnisse
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2014, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.07.2014 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 23.12.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am 24.12.2012 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie nach Zulassung des Verfahrens am 31.12.2012 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen.
Zu seiner Person und seinen Lebensverhältnissen befragt gab er an, Angehöriger der Ahmadi zu sein und aus XXXX, Distrikt XXXX, in der Provinz Punjab zu stammen. Von 1987 bis 1997 habe er die Grundschule in XXXX besucht und im Anschluss daran bis 2002 in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet. Der Beschwerdeführer habe zwei Brüder und zwei Schwestern, wobei ein Bruder in Griechenland lebe. Ein Bruder, die zwei Schwestern sowie die Eltern des Beschwerdeführers seien nach wie vor in Pakistan aufhältig und stehe er mit seiner Mutter und seiner Schwägerin auch in telefonischem Kontakt. Er habe im Juni 2012 Pakistan verlassen und sei zunächst nach Griechenland gereist, von wo er schließlich im Dezember 2012 nach Österreich gekommen sei.
Zu seinem Ausreisegrund führte der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung aus, dass er in Pakistan nicht als Moslem anerkannt werde, zumal er Ahmadi sei. Sohin könne er seine Religionsfreiheit nicht ausüben, weshalb er aus Pakistan geflüchtet sei.
Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer an, dass er in XXXX geboren sei und dort im elterlichen Haus zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt habe. Von 1987 bis 1997 habe er die Grundschule in XXXX besucht und im Anschluss daran in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet bis er im Jahr 2002 nach Südafrika gegangen sei. Im Jahr 2005 sei er für ein Jahr wieder nach Pakistan zurückgekehrt, wobei er im Jahr 2006 erneut nach Südafrika gegangen sei, wo er sich bis 2011 aufgehalten habe, ehe er wieder nach Pakistan zurückgekehrt sei. Für seinen Aufenthalt in Südafrika habe es keine bestimmten Gründe gegeben.
Zu den Gründen für das nunmehrige Verlassen seiner Heimat führte er aus, er gehöre seit seiner Geburt den Ahmadis an und sei es deshalb zu Angriffen gekommen. Auch seine Familie gehöre zu den Ahmadis und seien im Dorf die Bewohner von 25 bis 30 Häusern (von insgesamt ca. 3000 Häusern) Angehörige dieser Glaubensrichtung. Den Ahmadis sei es grundsätzlich verwehrt, ihre Religion auszuüben, indem sie zB nicht beten oder den Gebetsruf verrichten dürften. Bei einem Angriff auf seinen Onkel, sei der Beschwerdeführer selbst anwesend und Zeuge der Schüsse auf seinen Onkel gewesen. Auf die daraufhin erfolgte Anzeige sei eine falsche Gegenanzeige erstattet worden, weshalb der Beschwerdeführer Pakistan verlassen habe. Dieser Vorfall habe sich im Jahr 2005 oder 2006 außerhalb des Dorfes in der Nähe der Schule ereignet. Bei den Tätern habe es sich um Leute aus dem Dorf gehandelt, welche sich in und vor der Schule befunden hätten, als der Beschwerdeführer mit zwei seiner Onkel auf dem Motorrad vorbeigefahren sei. Als einer seiner Onkel getroffen worden sei, seien sie mit dem Motorrad gestürzt. Anschließend hätten sie seinen Onkel ins Spital gebracht, wobei sie am Weg dorthin die Polizei getroffen und sofort Anzeige erstattet hätten. Von der Polizei habe er dann von der Gegenanzeige erfahren, woraufhin er Pakistan verlassen habe. Nach Pakistan wolle der Beschwerdeführer nicht mehr zurück, zumal er als Ahmadi in ganz Pakistan nicht sicher leben könne und fürchte umgebracht zu werden.
Nachdem dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt Länderfeststellungen zu Pakistan (insb. Rückkehrfragen, Interne Fluchtalternative und Religion) mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zur Kenntnis gebracht wurden, führte dieser aus, dass er nicht nach Pakistan zurück wolle, zumal Ahmadis dort nicht sicher leben könnten.
2. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.01.2013, Zl. 12 18.616-BAT, gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Das Bundesasylamt stellte insbesondere fest, dass der Beschwerdeführer der Religionsgruppe der Moslems angehöre. Das Bundesasylamt erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen für unglaubwürdig, zumal dieses "widersprüchlich, extrem vage, blass und wenig detailreich" sei. Konkret wurde vom Bundesasylamt ausgeführt, der Beschwerdeführer habe den behaupteten Vorfall zeitlich nicht einschränken können, obwohl dieser der Auslöser seiner Ausreise gewesen sei. Darüber hinaus lebe seine Familie nach wie vor unbehelligt in seinem Heimatdorf. Überdies wurde auf das Amtswissen verwiesen, wonach lediglich neu konvertierte Ahmadis Probleme mit der Integration in die pakistanische Gesellschaft hätten und nicht - wie der Beschwerdeführer - gebürtige Ahmadis. Zudem fänden sich Ungereimtheiten in seinen Ausführungen zum Aufenthalt in Südafrika, welcher seinen Angaben folgend von 2002 bis 2010 gedauert habe und er sohin im Jahr 2005 bzw. 2006 nicht in Pakistan aufhältig gewesen sei, als sich der geschilderte Übergriff ereignet haben soll. Schließlich sei den Ausführungen des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass sein Reisepass im Jahr 2003 abgelaufen sei, was ebenfalls darauf schließen lasse, dass er im Jahr 2005 oder 2006 nicht von Südafrika nach Pakistan zurückgekehrt sei. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer erst nach diesbezüglichem Vorhalt erwähnt, dass er sich nicht durchgehend in Südafrika aufgehalten habe, sondern zum Zeitpunkt der Übergriffe in Pakistan aufhältig gewesen sei.
Das Bundesasylamt führte darüber hinaus an, dass dem Beschwerdeführer eine Wohnsitzverlegung innerhalb des Heimatlandes zuzumuten und auch möglich wäre, sollte es tatsächlich zu den von ihm behaupteten Bedrohungen gekommen sein, da es sich beim Beschwerdeführer um keine besonders exponierte ("high profile"-) Person handle.
Im Zuge der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I wurde vom Bundesasylamt darüber hinaus ausgeführt, dass eine Verfolgung durch Drittpersonen im Hinblick auf die Genfer Flüchtlingskonvention außerdem nur insofern relevant sei, als der Staat aus einem GFK-Grund nicht willig bzw. fähig sei, dem Beschwerdeführer Schutz zu gewähren. Dies könne jedoch im konkreten Fall nicht angenommen werden. Weder könne aufgrund der Länderberichte davon ausgegangen werden, dass die Behörden in Pakistan generell bei Übergriffen und Bedrohungen durch Privatpersonen schutzunfähig oder schutzunwillig wären, noch hätten sich im Fall des Beschwerdeführers begründete konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Polizei bzw. Gerichte (aus einem GFK-Grund) tatsächlich untätig geblieben wären und den Beschwerdeführer nicht schützen könnten bzw. würden. Darüber hinaus werde auf die Möglichkeit verwiesen, sich in anderen Landesteilen von Pakistan niederzulassen. Auch die persönlichen Verhältnisse (Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Arbeitsfähigkeit, etc.,) würden nicht den Schluss zulassen, dass der Beschwerdeführer durch einen Wohnsitzwechsel innerhalb von Pakistan, vor allem in eine andere Region Pakistan, beispielsweise in Großstädte wie Karachi, Lahore oder Faisalabad, in eine dauerhaft aussichtslose Lage gedrängt werden würde. Mag dies auch mit einer zumindest vorübergehenden Senkung des Lebensstandards verbunden sein, so werde ausgeführt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden Mann handle, der sich durch Gelegenheitsjobs seinen Lebensunterhalt sichern könnte.
Hinsichtlich Spruchpunkt II. gelangte das Bundesasylamt zusammengefasst zu der Ansicht, der Beschwerdeführer laufe im Falle einer Rückkehr nach Pakistan nicht Gefahr, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, da diesbezüglich keine stichhaltigen Anhaltspunkte für eine solche Annahme gegeben seien.
Nach einer unter Spruchpunkt III vorgenommenen Interessensabwägung gelangte das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass kein Privat- und Familienleben iSd Art 8 EMRK, welches die Ausweisung des Beschwerdeführers in dessen Herkunftsstaat unzulässig machen würde, vorliege.
3. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 03.01.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
4. Gegen den am 03.01.2013 ordnungsgemäß zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes wurde mit Schriftsatz vom 15.01.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher der Beschwerdeführer zunächst darauf verwies, dass die pakistanischen Behörden nicht den notwendigen Schutz bieten könnten und er sohin Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention sei. Nähere Ausführungen zu seinen Fluchtgründen erfolgten an dieser Stelle nicht und es wurde diesbezüglich auf eine noch nachzuholende Beschwerdeergänzung verwiesen. Zur festgestellten innerstaatlichen Fluchtalternative wurde ausgeführt, dass diese das Aufgeben der wirtschaftlichen Basis mit sich brächte und der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, sich innerhalb Pakistans eine Existenzgrundlage aufzubauen. Zudem gebe es vermehrt Terroranschläge auf Großstädte wie z.B. in Karachi, Lahore und Faisalabad, weshalb die Möglichkeit der innerstaatlich Fluchtalternative nicht in Anspruch genommen werden könne. Letztlich wurde im Hinblick auf die Ausweisungsentscheidung angeführt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder die öffentliche Ruhe und Ordnung, noch die nationale Sicherheit und das wirtschaftliche Wohl gefährde und stehe dieser auch den öffentlichen Interessen nicht entgegen.
5. Mit Schriftsatz vom 08.02.2013 erstattete der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung, worin im Detail auf die vom Bundesasylamt aufgezeigten Widersprüche eingegangen wurde. Demnach seien fehlende Nebensächlichkeiten auf eine nicht lückenlose und zusammenfassende Übersetzung durch den Dolmetscher zurückzuführen und bedeute die Unterschrift des Beschwerdeführers nicht, dass er damit die Vollständigkeit bestätigt habe, sondern nur dass die Übersetzung inhaltlich mit seinen Angaben übereinstimme. Seine Familie sei zwar noch in Pakistan aufhältig, jedoch nicht mehr im Heimatdorf des Beschwerdeführers und er habe seit dem Wegzug seiner Familie auch keinen Kontakt mehr zu dieser. Weiters entspreche es nicht der Wahrheit, wenn das Bundesasylamt davon ausgehe, dass nur konvertierte Ahmadis Probleme hätten. Den Erfahrungen des Beschwerdeführers folgend spiele es keine Rolle, ob man als Ahmadi geboren wurde oder konvertierte und gehe dies auch aus den Feststellungen des Bundesasylamtes hervor. In weiterer Folge schilderte der Beschwerdeführer zwei Vorfälle aus dem Jahr 2006, wobei es sich einerseits um den bereits erwähnten Angriff auf seinen Onkel handelt und andererseits um einen weiteren Vorfall mit seinem Cousin, welcher in eine Schießerei verwickelt worden sei. Zum Übergriff auf seinen Onkel existiere sogar ein Polizeibericht und habe er diesen Vorfall lediglich aufgrund des großen Druckes und der Angst, etwas Falsches zu sagen, zeitlich nicht einordnen können. Zum Aufenthalt in Südafrika führte der Beschwerdeführer schließlich aus, dass er 2005 wieder nach Pakistan zurückgekehrt sei und im Jahr 2006 erneut nach Südafrika gereist sei, ehe er im Jahr 2010 wiederum nach Pakistan zurückgegangen sei, wo sich die Lage für Ahmadis nicht geändert habe. In Südafrika habe er zudem einen südafrikanischen Reisepass erhalten. In Pakistan bestünde für Ahmadis die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht. Das Bundesasylamt habe sein im Sinne der Verfahrensökonomie kurz gehaltenes Vorbringen zu seinem Nachteil ausgelegt und es sei insgesamt zu bemerken, dass es keine konkrete Begründung gebe, warum das Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig sein soll. Das Bundesasylamt übersehe dabei den Grundsatz der Glaubhaftmachung, wonach das Vorbringen nicht belegt werden müsse. Zu den bemängelten fehlenden Details wurde noch ausgeführt, dass kein Gesprächsklima geherrscht habe, welches offene Antworten und detailreiche Schilderungen zugelassen habe. Vom Bundesasylamt werde jedenfalls ein absoluter Beweis gefordert, was eine unzulässige Beweislastumkehr darstelle. Letztlich wurde noch auf auszugweise zitierte Berichte zur Situation der Ahmadis in Pakistan verwiesen (HRW Human Rights Watch: World Report 2013 - Pakistan, 31.01.2013; IRB Immigration and Refugee Board of Canada: Pakistan: The situation of Ahmadis, including legal status and rights with regards to political participation, education, and employment; societal and governmental attitudes toward Ahmadis, 2009 bis Dezember 2012; IRB Immigration and Refugee Board of Canada: Pakistan: Blasphemy laws, icluding legilation, implementation, related violence, reform, and state reponse, 10.01.2013) sowie ein Konvolut an Beweismitteln in Vorlage gebracht (diverse Polizeiberichte, Zeitungsartikel sowie ein Antrag an die Dorfältesten).
6. Mit Erkenntnis vom 03.04.2013 hat der Asylgerichtshof der Beschwerde stattgegeben, den Bescheid vom 03.01.2013 behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
7. Beim Bundesasylamt wurde der Beschwerdeführer am 19.06.2013 im Beisein seines beauftragten Vertreters ergänzend einvernommen. Dabei hielt der Beschwerdeführer zunächst seine Angaben vom 24.12.2012 und vom 31.12.2012 aufrecht und fügte hinzu, dass es ihm nicht möglich sei, in Pakistan in einer anderen Stadt zu leben, weil überall das gleiche System herrsche. Er wiederholte, dass er in der Vergangenheit zwei Mal nach Südafrika ausgereist und jedes Mal wieder nach Pakistan zurückgekehrt sei. Auf die Frage, warum er Pakistan (zuletzt) verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an, er sei von Leuten verfolgt worden und seine Eltern hätten gemeint, dass es besser wäre, wenn er Pakistan verlassen würde. Auf Nachfrage gab er an, er sei Ahmadi und diese würden in Pakistan verfolgt. Auf neuerlicher Nachfrage antwortete er, Leute hätten auf ihn geschossen. Dies habe im Jahr 2005 stattgefunden. Auf weitere Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, es sei am 15.11.2005 gewesen. Zur Beschreibung des Vorfalles aufgefordert, schilderte der Beschwerdeführer, er sei mit zwei Onkeln auf dem Motorrad unterwegs gewesen. Dabei hätten Leute auf sie geschossen. Ein Onkel sei getroffen worden und der Beschwerdeführer sei mit dem anderen Onkel geflüchtet. Der verletzte Onkel sei vom Beschwerdeführer und anderen Personen in ein Spital gebracht worden. Danach seien der Onkel, der Beschwerdeführer und andere Leute bei der Polizei gewesen, um Anzeige zu erstatten. Der verletzt Onkel sei aufgrund der Verletzung 3 bis 4 Monate im Spital gewesen. Im März 2006 sei der Beschwerdeführer dann nach Südafrika gereist. Im Oktober oder November 2010 sei er wieder nach Pakistan zurückgekehrt. Weitere Vorfälle bis zur Ausreise (nach Österreich im Sommer 2012) habe es nicht mehr gegeben, dies deshalb, da er immer zu Hause geblieben sei. Auf weiteres Nachfragen nannte der Beschwerdeführer drei Namen von den angreifenden Personen und erklärte er, dass der Angriff auf ihn und den Onkel durchgeführt wurde, weil sein Onkel und er Ahmadis seien. Der angeschossene Onkel lebe weiterhin in Pakistan von der familiären Landwirtschaft. Er sei behindert, könne nicht arbeiten und deshalb auch nicht ausreisen. Betreffend den Vorfall habe es eine Gerichtsverhandlung gegeben, wobei zwei der Täter beschuldigt aber freigelassen worden seien, einer der Täter wohne sogar im gleichen Dorf wie der Beschwerdeführer. Sein Vater, sein Bruder und seine Schwestern seien ebenfalls Ahmadis. Sie würden nach wie vor in Pakistan leben. Frauen und alte Personen würden nicht in Gefahr sein, so auch nicht seine Familienmitglieder. Auf Nachfrage erklärte der Beschwerdeführer, dass sein Bruder ohnedies nicht im Dorf wohne (zit. "irgendwo") und dieser nur manchmal ins Dorf käme. Über den genannten Vorfall vom 15.11.2005 legte der Beschwerdeführer einen pakistanischen FIR-Auszug (polizeilicher First-Information-Report) vor.
8. Die belangte Behörde ließ zur Verifizierung der Angaben des Beschwerdeführers Erhebungen über Vertrauensanwälte der österreichischen Botschaft in Pakistan durchführen. Das Erhebungsergebnis langte am 16.10.2013 bei der belangten Behörde ein. Es wurde dem Beschwerdeführer am 28.01.2014 zur Kenntnis gebracht und dieser wurde neuerlich niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er nicht wüsste, wie es zu dem Erhebungsergebnis gekommen sei. Er hätte die Wahrheit gesagt, er hätte in Pakistan aufgrund des Umstandes, dass er Ahmadi ist, große Probleme und könne nicht zurückkehren. Auch sein Onkel väterlicherseits hätte solche Probleme und dieser habe ebenfalls Pakistan zuerst nach Sri Lanka und später in die USA verlassen.
9. Das Bundesasylamt brachte dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen über Pakistan - darunter über die allgemeine Menschenrechtslage, die Religionsfreiheit, die religiöse Gruppe der Ahmadis, die Grundversorgung, die soziale Wohlfahrt und staatliche Beschäftigungsprogramme, über Wohlfahrt-NGOs, Rückkehrhilfe und -projekte, die medizinische Versorgung und Behandlung von Rückkehrern und über Dokumente - zur Kenntnis. Der Beschwerdeführer ließ durch seine ausgewiesene Vertreterin schriftlich dazu Stellung nehmen.
10. In der Stellungnahme wird ausgeführt, dass die über die österreichische Botschaft durchgeführten Recherchen - "wie viele andere in Pakistan durch ungenannte Vertrauensanwälte durchgeführte Recherchen" - als unschlüssig, unsachlich und teilweise nicht nachvollziehbar zu beurteilen sei. Ahmadis würden in Pakistan nur ungern wahrheitsgemäße Antworten auf Fragen geben, die ihnen von Unbekannten über geflüchtete Familienangehörige gestellt werden. Die Aussage des Gemeindevorstehers sei zweifelhaft und stünde im krassen Gegensatz zur allgemein bekannten Tatsache, dass Ahmadis aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit regelmäßig Opfer von Verfolgung seien. Dies würden auch die vorgelegten FIRs bestätigen, wobei die darin vorkommenden Vorfälle sämtlich Ahmadis aus der Familie des Beschwerdeführers betreffen würden. Auch aus lokalen Medienberichten sei zu entnehmen, dass es kontinuierlich zu gewaltsamen Übergriffen gegen Angehörige der Minderheit der Ahmadis käme. Die Antwort 3 sei (mit näheren Ausführungen) unschlüssig und die Antwort 4 rätselhaft. Die divergierenden Inhaltsangaben könnten nur dadurch entstanden sein, dass der Auskunftsperson ein anderes Dokument vorgelegt wurde. Es handle sich bei dem genannten FIR tatsächlich um den Vorfall, bei dem der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen Cousins auf einem Motorrad unterwegs gewesen wäre. Die Antwort 5 sei irrelevant, da der Beschwerdeführer nie behauptet habe, sein Onkel sei infolge des Angriffs vom 15.11.2005 behindert.
11. Mit Bescheid des BFA vom 30.04.2014, Zl. 821861608-2160411, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geht in der Bescheidbegründung von einer feststehenden Identität des Beschwerdeführers aus, erachtete das Vorbringen jedoch als nicht den Tatsachen entsprechend. Die Verfolgungsbehauptung aufgrund der Religionszugehörigkeit sei nur allgemein in den Raum gestellt und nicht glaubhaft gemacht worden.
Ungereimtheiten und Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers wurden in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides im Einzelnen ausgeführt. Eine unmittelbare und/oder mittelbare persönliche staatliche Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ebenso wenig festgestellt wie ein Abschiebungshindernis. Die Entscheidung sei mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, eine Aufenthaltsberechtigung "besonderer Schutz" nicht zu erteilen. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen eines unzulässigen Eingriffs in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens sei nicht geboten.
12. Dagegen wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht. Mit der Beschwerde wird Mangelhaftigkeit des Verfahrens und materielle Rechtswidrigkeit des Bescheides geltend gemacht. Die belangte Behörde sei in ihrer Entscheidung nicht auf die Argumentation in der o. a Stellungnahme des Beschwerdeführers eingegangen und die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen (FIRs) nicht zur Kenntnis genommen und auch nicht im Rahmen der Beweiswürdigung erörtert worden. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Widersprüche würden sich allesamt auf unwesentliche Details beziehen und nicht die Hauptpunkte des Vorbringens betreffen. Sie seien nicht so gravierend, dass sie ausreichen würden, dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit zu versagen. Die belangte Behörde hätte dem Beschwerdeführer überdies Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen müssen, wenn sie ihm unterstellt, er (oder Dritte in seinem Auftrag) hätte eine Auskunftsperson in Pakistan "getrimmt", nicht wahrheitsgemäß auszusagen.
Zu detaillierteren Ausführungen der Beschwerde wird auf die Beschwerdeschrift verwiesen.
13. Die Beschwerde wurde samt Akt am 22.05.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und seitens der belangten Behörde auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichtet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verfahrensakt betreffend den BF unter zentraler Berücksichtigung seiner niederschriftlichen Angaben vor dem Bundesasylamt, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes.
1. Feststellungen (Sachverhalt):
2.1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen:
Der Beschwerdeführer gab an, den im Spruch angeführten Namen zu tragen und am 01.02.1981 geboren zu sein. Er ist Staatsangehöriger von Pakistan und gehört der Volksgruppe der Punjabi an. Ferner beherrscht der Beschwerdeführer die Sprachen Punjabi, Urdu und Englisch, ist ledig und bezeichnet sich als Angehöriger der Religionsgruppe der Ahmadis.
Seine Identität steht nicht fest.
Der BF ist gesund und stammt aus dem Dorf XXXX, wo nach wie vor seine Familie lebt. Er wechselte seinen Wohnort zwecks Arbeitsaufnahme mehrmals in die Provinz XXXX, wo er von 1997 bis 2001 und von 2005 bis 2006 als Hilfsarbeiter in einer Süßwarenfabrik tätig war. Er besuchte für 10 Jahre die Grundschule. Der Beschwerdeführer hat 4 Geschwister.
Schon im Jahr 2002 reiste der Beschwerdeführer nach Südafrika aus und ließ sich für ca. 3 Jahre in Johannesburg nieder, wo er als Händler an einem Straßenstand tätig war und Elektronikartikel verkaufte. Im Jahr 2005 kehrte der Beschwerdeführer wieder nach Pakistan zurück und arbeitete - wie oben angeführt - wieder in der Süßwarenfabrik in der Provinz XXXX. Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2006 neuerlich nach Südafrika, verdiente sich dort seinen Lebensunterhalt erneut als Straßenhändler und kehrte 2010 wiederum nach Pakistan in die Provinz XXXX zurück.
Der Beschwerdeführer reiste im Juni 2012 in mehren Etappen - zunächst in den Iran und von dort in die Türkei und nach Griechenland, darauffolgend über Serbien und Ungarn - von Schleppern unterstützt und unter Inanspruchnahme verschiedener Verkehrsmittel (LKW, Motorboot, Busse) bis nach Österreich, wo er am 23.12.2012 illegal einreiste und umgehend den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Seine Eltern, Geschwister sowie Verwandte in Seitenlinie leben nach wie vor ohne erkennbare Schwierigkeiten in Pakistan.
In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären oder sonstigen relevanten sozialen Bindungen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Pakistan einer aktuellen und unmittelbaren persönlichen, konkreten Gefährdung, Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt war oder - im Falle seiner Rückkehr dorthin - einer solchen ausgesetzt wäre. Des Weiteren liegen weder die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", noch für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan festzustellen ist.
2.2. Feststellungen zum Herkunftsland Pakistan:
Die belangte Behörde hat in ihrem Verfahren umfangreiche Feststellungen zum Herkunftsland Pakistan, speziell zu Fragen der allgemeinen Menschenrechtslage, zur Religionsfreiheit - hier im Besonderen auch zur Lage der Mitglieder der Glaubensgruppe der Ahmadis - zur Grundversorgung und medizinischen Versorgung und zur Behandlung nach Rückkehr sowie zur Ausstellung von Personaldokumenten in Pakistan getroffen und dem Beschwerdeführer auch Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer ließ durch seine ausgewiesene Vertreterin auch eine Stellungnahme abgeben.
Generell ist die Sicherheitslage in Pakistan als instabil zu bezeichnen, der Staat unternimmt allerdings große Anstrengungen, die inter-konfessionelle Gewalt einzugrenzen. Zu besonderen Feiertagen der Glaubensgemeinschaften setzt die Polizei große Kontingente ein, um Übergriffe zu verhindern. Von einer allgemeinen, das Leben eines jeden Bürgers betreffenden, Gefährdungssituation im Sinne des Art. 3 EMRK ist daher nicht auszugehen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt auch nicht, dass die Menschenrechtssituation bzw. Sicherheitslage in Pakistan in manchen Bereichen prekär bzw. instabil ist und Pakistan mit einer erheblichen terroristischen Bedrohung, speziell durch die Taliban, andere jihadistische Gruppen und militante nationalistische Organisationen, konfrontiert ist. Jedenfalls ist darauf hinzuweisen, dass die pakistanischen Behörden grundsätzlich fähig und auch willens sind, Schutz vor strafrechtswidrigen Übergriffen zu gewähren. Ein lückenloser Schutz ist in Pakistan ebenso wie in allen anderen Ländern der Erde aber nicht möglich.
Somit handelt es sich bei Pakistan zwar um einen Staat, in dem die Sicherheitslage immer wieder durch eine verhältnismäßig große Anzahl von Terroranschlägen mit religiösem und politischem Hintergrund bedroht wird. Die Häufigkeit dieser Ereignisse konzentriert sich besonders in den nördlichen und nordwestlichen Regionen. Der Beschwerdeführer stammt nun aus dem Dorf XXXX. Dieses liegt in der Provinz Punjab, in der Nähe der Grenze zu Indien. Anschläge und Attacken, bei denen die Zivilbevölkerung in Mitleidenschaft gezogen wird, sind zwar im gesamten Herkunftsland Pakistan möglich. Allerdings besteht hier für den Beschwerdeführer nur die geringe Wahrscheinlichkeit Opfer eines Anschlages zu werden. Generell sind zum gegebenen Zeitpunkt Anschläge und Attacken nicht in einem Ausmaß zu erwarten, dass quasi ein Leben dort unmöglich wäre oder dies schon ein genügend hohes Risiko darstellen würde, dass man von einer relevanten Gefährdung nahezu aller oder großer Teile und Gruppen der Bevölkerung sprechen müsste.
Nach pakistanischer Verfassung müssen alle Gesetze mit den Regeln des Islam konform sein - der Islam ist in Pakistan Staatsreligion - und ist aber auch ein Schutz der Rechte der Nicht-Muslime vorgesehen. Allerdings wird dieser Status durch andere Verfassungsbestimmungen und durch Gesetze teilweise wiederum eingeschränkt, was auch besonders gegen Ahmadis wirksam wird. Diese Gesetze bieten Anlass zur Strafandrohungen gegen die Ahmadiyya-Gemeinschaften, die auch in der Ausübung ihres religiösen Glaubens behindert werden. Die Genehmigung zur Errichtung von Glaubensstätten für Ahmadis wird von den Behörden regelmäßig untersagt und Behörden bleiben bei Übergriffen durch Extremisten auf ihre Gebetsstätten auch untätig. Angehörige der religiösen Minderheiten der Ahmadi erfahren ein beträchtliches Risiko, wegen ihres Glaubens eingeschüchtert und gewaltsam angegriffen zu werden. Angriffe auf Versammlungen und religiöse Plätze von Ahmadis (auch solche der Hindus, Sufis, Schiiten und Christen) haben stattgefunden. Minderheiten sind ein Ziel von Extremisten, die terroristische Gewalt zielt besonders auf Schiiten.
Im Übrigen kann auf die sehr umfassenden Länderfeststellungen der belangten Behörde verwiesen werden, denen der Beschwerdeführer mit der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten ist.
2.1. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität, Herkunft und Familienverhältnissen sind zwar plausibel und aufgrund der Erhebungen vor Ort durch einen Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft in Pakistan verifiziert. Eine definitive Feststellung seiner Person konnte jedoch mangels Vorlage unbedenklicher Personaldokumente nicht getroffen werden.
2.2. Der Beschwerdeführer hat ein in wesentlichen Teilen nicht den Tatsachen entsprechendes Vorbringen erstattet und hat damit keine asylrelevante Verfolgungssituation glaubhaft gemacht. Schon das BFA legte im Rahmen der Beweiswürdigung nachvollziehbar begründet dar, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine Fluchtgeschichte glaubhaft zu machen. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Ansicht des BFA und geht ebenfalls davon aus, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu dem ausreisekausalen Sachverhalt als ungereimt und widersprüchlich zu qualifizieren waren und hat sich dieser Befund in der mündlichen Beschwerdeverhandlung beim Bundesverwaltungsgericht bestätigt. Schon die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl veranlassten Erhebungen des Vertrauensanwaltes der österreichischen Botschaft in Pakistan haben ein völlig anderes Bild von der Lage im Heimatdorf des Beschwerdeführers ergeben, als es der Beschwerdeführer dargestellt hatte. Vor allem haben die Verwandten des Beschwerdeführers nicht geäußert, dass sie derzeit einer Bedrohung oder Angriffen seitens anderer Dorfbewohner oder Gruppierungen leiden würden, die eine gegen Ahmadis ablehnende Haltung vertreten. Der Vertrauensanwalt hat vielmehr festgestellt, dass die von ihm befragten Personen, bei denen es sich durchwegs um Angehörige der Glaubensgemeinschaft der Ahmadis handelt, keinen solchen Anfeindungen oder Attacken ausgesetzt sind, wie der Beschwerdeführer sie geschildert hat. Der Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft hat persönlich mit dem Vater, dem Bruder und Onkel des Beschwerdeführers gesprochen. Diese hätten erklärt, dass der Beschwerdeführer eine Auseinandersetzung mit Nicht-Ahmadis gehabt hätte und dies sei auch der Grund gewesen, warum er das Land verlassen hätte. Der Konflikt sei jedoch mit einer späteren friedlichen Vereinbarung bereinigt worden. Von den befragten Ortsbewohnern seien aber keinerlei Spannungen zwischen den im Ort wohnhaften Ahmadis (ca. 50 bis 60 Häuser) und den anderen Ortsbewohnern bestätigt worden. Insbesondere hat der Vertrauensanwalt auch mit dem Onkel des Beschwerdeführers gesprochen, der laut Aussage des Beschwerdeführers im Zuge eines Angriffes von Nicht-Ahmadis verletzt worden sein soll. Dieser habe allerdings offen angegeben, dass er veranlasst worden sei, bestimmte Dinge zu sagen, er aber keine Lügen erzählen wolle. Vielmehr sei seine Behinderung am Bein nicht im Zuge eines religiös motivierten Angriffes auf ihn als Ahmadi entstanden, sondern sei seine Behinderung auf ein medizinisches (gesundheitliches) Problem zurückzuführen. Dies stimmt auch mit dem Erhebungsergebnis überein, dass im vorgelegten FIR, der diesen Angriff bestätigt und auch den Namen des Beschwerdeführers enthält, der Name dieses Onkels nicht erwähnt ist. Der Polizeibericht handelt von einem Kampf zwischen den namentlich erwähnten "Adeel" und "Mohsin", bei denen es sich um Verwandte Ahamdis handeln soll und einen Familienstreit zwischen zwei Ahmadis zur Grundlage haben dürfte, nicht jedoch einen religiös motivierten Angriff anderer muslimischer Gruppen auf den Beschwerdeführer. Letztgenannter saß bei dem Angriff offenbar zufällig ebenfalls auf dem üblichen Treffpunkt der Dorfbewohner ("Dera"), weshalb auch sein Name in dem FIR aufscheint. Der im Jahr 2005 stattgefundene Familienstreit ist überdies in der Zwischenzeit durch eine Übereinkunft beigelegt worden. Dass die Familie des Beschwerdeführers (und der Beschwerdeführer selbst) keine Schwierigkeiten aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadis hatten, wird auch vom Präsidenten der Ahmadi-Gemeinschaft im Dorf des Beschwerdeführers bestätigt. Dieser bestätigte auch, dass die Ahmadi-Gemeinschaft in ihrem Dorf friedlich und ohne Konflikte mit anderen Religionsgruppen leben, sowie in ihrer eigene Moschee ihre Gebete abhalten können.
Dieses Erhebungsergebnis muss nicht zwangsläufig in Widerspruch zum Inhalt der Länderinformationen stehen, die von einer äußerst eingeschränkten Religionsfreiheit für Ahmadis in Pakistan und Schwierigkeiten bei der Religionsausübung sprechen und denen das Bundesverwaltungsgericht auch nicht entgegentritt. Solche Berichte können in der Regel nur eine Beschreibung der allgemeinen Lage und ein Gesamtbild wiedergeben, treffen jedoch im Allgemeinen keine Aussagen darüber, dass regional und punktuell durchaus auch unproblematische Bedingungen für Ahmadis und ihren Glauben bestehen können. Insofern ist der Einwand des Beschwerdeführers, dass das vom Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft berichtete Erhebungsergebnis vor dem Hintergrund der Länderberichte nicht den Tatsachen entsprechen könne, nicht schlagend. Das Zustandekommen des Erhebungsergebnisses ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht anzuzweifeln, ist doch die Ermittlungsmethode zur Verifizierung solcher Vorbringen, wie im vorliegenden Fall an sich geeignet und wurde diese offen- und nachvollziehbar dargelegt. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme einer im Sinne einer Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz tendenziösen Vorgangsweise, zumal auch kein solches Interesse der ermittelnden Institutionen und Organe unterstellt werden kann. Die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme dahingehend erhobenen Vorwürfe sind nicht substantiiert begründet und entbehren somit einer Grundlage. Dem Beschwerdeführer ist andererseits sehr wohl ein massives Interesse an einem positiven Ausgang des gegenständlichen Asylverfahrens - und damit Erhalt eines Aufenthaltstitels - zu unterstellen, hat er doch seine Absichten, außerhalb des Herkunftslandes Pakistan Fuß zu fassen, durch seine früheren, längere Zeit dauernden Aufenthalte in Südafrika bereits mehrmals dokumentiert und darüber hinaus offenbar auch versucht, seinen Onkel zu einer nicht den Tatsachen entsprechenden Aussage gegenüber dem Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft zu veranlassen (sh. den Erhebungsbericht des Vertrauensanwaltes). Dass der Beschwerdeführer nach diesen Auslandsaufenthalten immer wieder freiwillig in sein Herkunftsland zurückgekehrt ist, lässt überdies eine unerträgliche Situation und konkrete individuelle Verfolgung seiner Person in seiner Heimat nicht ohne weiteres erkennen.
Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass es auch möglich sein kann, dass in manchen Gebieten Pakistans die Religionsgruppe der Ahmadis ohne nennenswerte Verfolgungsgefahr frei von (asyl-)relevanten Einschränkungen leben kann und dies offensichtlich für den Heimatort des Beschwerdeführers jedenfalls für den Entscheidungszeitpunkt - aber auch für den Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers nach Österreich - zutreffend ist bzw. war.
In der Beschwerdeverhandlung hat der Beschwerdeführer auch zu erkennen gegeben, dass er sich in den Jahren ab 1997 kaum mehr in seiner Heimat aufgehalten hat, sondern entweder in Südafrika niedergelassen war oder zumindest in der Provinz XXXX in einer Fabrik einer Tätigkeit als Hilfsarbeiter nachging und zu diesem Zweck auch dort wohnte. Wenn er nun in der Beschwerdeverhandlung auf die konkrete Frage, warum er 2012 (nach Österreich) ausgereist sei, angibt, dass er (auch dort) Drohungen bekommen hätte, ist dies als Versuch zu werten, nicht den Tatsachen entsprechende asylrelevante Umstände nachträglich ins Verfahren einzubringen, da er diese Drohungen im Verfahren bis dahin nicht erwähnte. Er hat vor der belangte Behörde auf die Frage, ob es nach seiner Rückkehr aus Südafrika bis zur Ausreise nach Österreich weitere Vorfälle gegeben hätte, im Gegensatz dazu angegeben, dass es solche nicht gegeben hätte und ihm nichts passiert sei. Die Erklärung zu seinen widersprüchlichen Angaben, es könnte im erstinstanzlichen Verfahren ein Missverständnis zwischen ihm und den Dolmetscher gegeben haben, ist nicht nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer zum einen ausdrücklich angegeben hat, dass er den Dolmetscher gut verstanden habe und zum anderen er auch bestätigt hat, dass ihm seine Angaben lückenlos übersetzt wurden (AS 391). Die Behauptung, er sei in der Zeit zwischen der letzten Rückkehr aus Südafrika und der Ausreise nach Österreich bedroht worden, ist daher als nicht glaubwürdig zu qualifizieren.
Der vom Beschwerdeführer zum Beweis von Problemen und Konflikten in seinem Heimatdorf vorgelegte FIR Nr. 034762 (First Information Report) stammt vom 23.12.1999 und bezieht sich auf einen Vorfall aus dem Jahr 1999, wonach der Großvater des Beschwerdeführers Ahmadi geworden sei und ihm der muslimische "Gebetsruf" verboten worden sei. Dieses Beweisstück wird nicht in Frage gestellt, jedoch ist es mangels seiner Aktualität ungeeignet, im gegenständlichen Fall eine nach wie vor für den Beschwerdeführer bestehende asylrelevante Gefährdungssituation annehmen zu lassen. Gegen eine solche spricht auch die Tatsache, dass der Bruder des Beschwerdeführers sowie der Rest seiner Familie (abgesehen von einem Bruder, der in Deutschland lebt) offensichtlich ohne Probleme im Heimatdorf in Pakistan leben und dass der Beschwerdeführer schon in der Vergangenheit mehrmals Gelegenheit gehabt hat z.B. in Südafrika um Asyl anzusuchen. Auch die mehrmalige Rückkehr des Beschwerdeführers aus Südafrika nach Pakistan mit nachfolgenden längeren Aufenthalten im Herkunftsstaat spricht gegen eine individuell den Beschwerdeführer treffende Bedrohungssituation.
In der Gesamtschau ist es daher nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsland Pakistan zum Zeitpunkt der Ausreise nach Österreich einer aktuellen individuell gegen ihn gerichteten asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt war oder eine solche für den Fall der Rückkehr zu befürchten hätte.
2.3. Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat vom BFA ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nicht staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges.
Bei Berücksichtigung der soeben angeführten Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen unter Berücksichtigung der Natur der Quelle und der Intention derer Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters um ausreichend ausgewogenes Material. Auch kommt den Quellen Aktualität zu (vgl. Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).
Der BF trat den Quellen und deren Kernaussagen auch nicht entgegen.
Zum Entscheidungszeitpunkt sind auch keine Umstände notorisch, aus denen sich eine ernste Verschlechterung der Sicherheitslage sowie der allgemeinen Lage in Pakistan ergeben würde; auch hierzu ist seitens des BF kein Vorbringen getätigt worden.
3.1. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).
3.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund nicht gegeben.
Der Beschwerdeführer vermochte nämlich - wie sich aus der o.a. Beweiswürdigung ergibt - keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen.
Eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK liegt somit nicht vor und es braucht daher auf die Frage der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der staatlichen Organe vor derartigen Bedrohungen sowie des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht mehr eingegangen werden.
3.1.3. In einer Gesamtschau sämtlicher Umstände und mangels Vorliegens einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides abzuweisen.
3.2. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan
3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).
3.2.2. Weder auf der Grundlage der im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Länderinformationen, welchen der BF nicht entgegen getreten ist, noch vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens des BF ist ersichtlich, dass er bei einer Rückführung in sein Heimatland in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Gefährdung im Sinne des Artikel 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre. In Pakistan ist nicht von einer völligen behördlichen Willkür auszugehen, weshalb auch kein "real Risk" (dazu jüngst VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582) einer unmenschlichen Behandlung festzustellen ist. Besondere Umstände (zB schwere Krankheit, entsprechend der Judikatur des EGMR), die ausnahmsweise gegen eine Rückkehr sprechen würden, sind im vorliegenden Verfahren nicht hervorgekommen.
Ebenso wenig ist ersichtlich, dass dem BF im Fall seiner Abschiebung nach Pakistan dort die notdürftigste Lebensgrundlage fehlen würde. Den getroffenen Länderfeststellungen, welchen der BF nicht entgegengetreten ist, ist zu entnehmen, dass die Grundversorgung der Bevölkerung in Pakistan gewährleistet ist und ist diesbezüglich zum Entscheidungszeitpunkt auch keine Verschlechterung bekannt.
Der BF ist weiters ein gesunder junger Mann von 33 Jahren, der die Grundschule besucht hat und ist auch kein Grund ersichtlich, wieso er nicht arbeitsfähig sein sollte.
Schließlich ist darauf zu verweisen, dass der BF nach allgemeiner Lebenserfahrung bei einer Rückkehr auch mit der Unterstützung seiner Familie rechnen könnte, die bis auf einen Bruder nach wie vor im Herkunftsstaat lebt. Insofern ist es den Verwandten des BF sicherlich möglich, den BF zu unterstützen und ihm zumindest vorübergehend Unterkunft zu gewähren. Es ist daher nicht ersichtlich, warum dem BF eine Existenzsicherung in seinem Heimatland nicht zumutbar sein sollte, wie es auch vor der Ausreise nach Österreich möglich war. Er hat berufliche Erfahrungen als Hilfsarbeiter in einer Süßwarenfabrik in Pakistan und als selbständiger Straßenhändler in Südafrika. Insofern hat der Beschwerdeführer in der Vergangenheit seine Selbsterhaltungsfähigkeit durchaus auch unter schwierigen Bedingungen bereits bewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass sich die wirtschaftliche Situation in Pakistan schlechter darstellt als in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. in Österreich, aus den Berichten geht aber keinesfalls hervor, dass sie dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet ist.
Wie bereits oben ausgeführt, besteht für den BF im gegenständlichen Fall weder von staatlicher noch von privater Seite eine Verfolgungsgefahr auf Grund seines behaupteten Fluchtvorbringens, da dieses als nicht glaubwürdig erachtet wurde.
Was die Folgen des Hochwassers in Pakistan nach den Monsunregenfällen in den vergangenen Jahren betrifft, so ist festzustellen, dass dieses hauptsächlich die Provinz Sindh getroffen hat. Die Provinz Punjab etwa ist lediglich geringfügig betroffen, so etwa südlich der Stadt Lahore. Die Stadt XXXX (Wohndistrikt des Beschwerdeführers) im Punjab, gehört jedoch nicht zu den betroffenen Gebieten, wie die Recherchen des Bundesverwaltungsgerichtes unter Einsichtnahme in die vom United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (UNOCHA) erstellten Karten zu den vom Hochwasser betroffenen Gebieten ergeben haben, sodass aus diesem Grund von keiner Art. 3 EMRK Relevanz im konkreten Fall des BF auszugehen ist. Zudem ist internationale Hilfe bereits in der Folge des Hochwassers des Jahres 2010 angelaufen, sodass von einer Möglichkeit zur Versorgung auszugehen ist (vgl. Erk. des AsylGH vom 2.12.2011, Zl. C8 421.069-1/2011). Ergänzend sei festzustellen, dass der BF gegenteilige Bedenken nicht substantiiert dargelegt hat.
Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung des BF in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Auch aus einer eventuell illegalen Ausreise ergibt sich keine Gefährdung für den BF.
Es kam im Verfahren nicht hervor, dass konkret für den BF im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein.
Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des BFA abzuweisen.
3.3.1. Das BFA hat dem BF zu Recht weder den Status eines Asylberechtigten noch den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und den Antrag auf internationalen Schutz in beiden Punkten abgewiesen. Somit erweist sich der weitere Aufenthalt des BF in Österreich als nicht rechtmäßig (ein sonstiger Aufenthaltstitel des drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet) und sind aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach dem 8. Hauptstück des FPG 2005 zu setzen. Im gegebenen Fall kommt als solche eine Rückkehrentscheidung (§ 52 Abs. 1 Z. 1 FPG 2005) in Betracht. Dabei hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zunächst von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 57 oder 55 AsylG 2005 zu erteilen ist und das Ergebnis dieser Prüfung gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 mit verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Wird einem Fremden aber, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, so ist gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich Folgendes:
Der BF hat nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, aufgrund dessen er sich gegenwärtig in Österreich aufhält. Der BF fällt somit nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG, welches von der Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung von Fremden handelt.
Der BF verfügt in Österreich über keine Verwandten und es bestehen auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Er konnte auch keine eigenen Existenzmittel in Österreich nachweisen. Der persönliche, familiäre und berufliche Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers liegt in Pakistan, wo auch seine Eltern und Geschwister (bis auf einen Bruder, der sich in Deutschland aufhält) leben und er somit über ein dichtes soziales Netz verfügt.
Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht erkennbar. Dies ergibt sich vorrangig aus der zum gegebenen Zeitpunkt noch kurzen Aufenthaltsdauer von rund einem Jahr und 8 Monaten und der Tatsache, dass er aus Mitteln der Grundversorgung erhalten wird.
Weder wurden substantielle Deutschkenntnisse noch nennenswerte soziale Beziehungen vorgebracht. Auch wenn sich der Beschwerdeführer insgesamt über einen Zeitraum von ca. 9 Jahren außerhalb seines Heimatlandes Pakistan aufhält (davon den größten Teil in Südafrika und nur einen geringen Teil hier in Österreich), kann von einer Entwurzelung vom Herkunftsland nicht gesprochen werden. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer über seine Familie nach wie vor Bindungen zu Pakistan.
Andererseits liegen erhebliche öffentliche Interessen vor, die darauf abzielen, eine unkontrollierte Zuwanderung von Fremden und ein Unterlaufen der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen zu unterbinden. Der BF ist illegal nach Österreich eingereist und hat sich sein Antrag auf internationalen Schutz als nicht begründet erwiesen. Er hat durch unwahre Angaben erkennen lassen, dass er die den internationalen Schutz regelnden Bestimmungen der GFK und des Asylrechts missbräuchlich benutzen wollte, um auf diese Weise eine Aufenthaltsrecht zu erwirken. Das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremden- und Asylwesen ist daher im gegebenen Fall besonders schwer zu gewichten und müssen seine privaten Interesse an einem weiteren Verbleib in Österreich und dem verständlichen Wunsch, seine Lebensumstände zu verbessern, zurücktreten.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das BFA zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.
Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des Beschwerdeführers zu Recht davon ausgegangen, dass ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.
Auch Umstände, dass dem Beschwerdeführer allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor.
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Pakistan unzulässig wäre. Derartiges wurde in der gegenständlichen Beschwerde zwar behauptet, konnte jedoch nicht schlüssig dargelegt werden.
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen den 3. Spruchteil des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 52 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 9 und 55 Abs. 1 FPG idgF sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abzuweisen.
Zu B)
Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Richters auf die inhaltlich grundsätzlich gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertrag- respektive anwendbar.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, zum Flüchtlingsbegriff, zum Refoulementschutz bzw. zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht.
Ebenso wird zu diesen Themen keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. In Bezug auf die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides liegt das Schwergewicht zudem in Fragen der Beweiswürdigung.
Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar. Die fehlenden Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 ergeben sich aus der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, jene für den Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 aus durch den klaren Wortlaut der Bestimmung eindeutig umschriebenen Sachverhaltselementen, deren Vorliegen im Fall des Beschwerdeführers nicht einmal behauptet wurde. Die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat knüpft an die zitierte Rechtsprechung zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides an.
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