L504 2003531-1•BVwG L504 2003531-1
L504 2003531-1Tribunal administratif fédéral8 sept. 2014
Dienstnehmereigenschaft, Geringfügigkeitsgrenze,<br/>Versicherungspflicht
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten XXXX, gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse, vom 29.05.2008, XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 4 Abs 1 u. 2 ASVG, § 1 Abs 1 lit a AlVG, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die XXXX Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als GKK) hat mit oa. Bescheid ausgesprochen, dass XXXX, Vsnr XXXX, hinsichtlich seiner ausgeübten Tätigkeiten als Fahrzeugreiniger, Fahrer für Auslieferungen an Kunden und Qualitätssicherer bei der Firma XXXX, in der Zeit vom 1. Jänner 2004 bis 17. Juli 2006 als Dienstnehmer gem. §§ 4 Abs 1 u. 2, 5 Abs 2, 10 Abs 1, 11 Abs 1, 35 Abs 1 ASVG, § 1 Abs 1 lit a AlVG, der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung unterlag.
Die GKK legte ihrer Entscheidung dabei folgenden Sachverhalt zu Grunde:
"Bei der am 21. August 2007 abgeschlossenen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben und der am 6. Mai 2008 abgeschlossenen Erhebung wurde folgender Sachverhalt festgestellt:
Herr XXXX wurde von der Firma XXXX (im Folgenden als Firma XXXX bezeichnet) im Zeitraum 4. November 2002 bis 1. Juli 2005 als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer zur Pflichtversicherung gemeldet.
Im Zeitraum von 1. Jänner 2004 bis einschließlich 17. Juli 2006 wurden Herrn XXXX von der Firma XXXX monatlich Honorare ausbezahlt. Diese Honorarauszahlungen hat die Firma XXXX zur Gänze sozialversicherungsfrei belassen.
In dem der Kasse vorgelegten "Werkvertrag" vom 7. Jänner 2004 ist festgehalten, dass sich Herr XXXX als Auftragnehmer, für die FirmaXXXX als Auftraggeberin zu folgenden Leistungen verpflichtet:
a) diverser Qualitätssicherungsprüfungen bei diversen Glaslieferanten im In- und Ausland und b) zur Durchführung von Auslieferarbeiten zu diversen Kunden entsprechend den jeweils zu erstellenden Einzelaufträgen mit LKW der Auftraggeberin.
Laut diesem Vertrag seien u.a. arbeitsrechtliche Bestimmungen auf das Vertragsverhältnis nicht anzuwenden. Herr XXXX sei bei den von ihm übernommenen Tätigkeiten hinsichtlich Zeiteinteilung und Tätigkeitsablauf weisungsfrei, habe jedoch die mit den Partnern vereinbarten Termine wahrzunehmen. Für die erforderlichen Betriebs- und Hilfsmittel habe Herr XXXX zu sorgen, wobei Herr XXXX berechtigt sei, das bei der Auftraggeberin vorhandene Fahrzeug zu verwenden. Herr XXXX unterliege keinem Konkurrenzverbot und sei bei der Vertragserfüllung berechtigt, sich durch geeignete Vertreter oder Gehilfen zu bedienen. Eine Mitteilung über die Tatsache der Vertretung und die vertretende Person habe jedoch an die Firma XXXX zu erfolgen. Das Honorar für die erbrachte Leistung gelange nach Fertigstellung der Arbeit und Vorlage der Honorarnote zur Auszahlung. Ein Honorar ist in diesem "Werkvertrag" nicht vereinbart.
Weiters liegt der Kasse die schriftliche Vereinbarung vom 19. September 2007 vor, in der sich Herr XXXX im Falle eines Dienstverhältnisses zur Rückzahlung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung rückwirkend verpflichtet habe.
In der am 3. März 2008 aufgenommenen Niederschrift gibt Herr XXXX folgendes an:
Zur geringfügigen Beschäftigung:
Er sei im Zeitraum 1. Jänner 2003 bis 1. Juli 2005 in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis tätig gewesen. Seine Tätigkeit habe ausschließlich am Samstag das Waschen und Reinigen des Fuhrparks der FirmaXXXXumfasst. Für diese Tätigkeit habe er €
200,-- monatlich und zusätzlich Urlaubszuschuss und Weihnachtsgeld erhalten.
Zur Tätigkeit der Durchführung von Auslieferfahrten:
Herr XXXX habe seine Tätigkeit bei der Firma XXXX im Jahr 2002 begonnen. Er habe vom Geschäftsführer der Firma XXXX, Herrn XXXX zuerst Aufträge für Auslieferfahrten für Gläser an Kunden, wie Hotels oder Gasthäuser innerhalb Österreichs bekommen.
Diese Auslieferfahrten für die Firma XXXX seien teils mündlich, teils schriftlich im Vorhinein vereinbart worden. Herr XXXX habe die Auslieferfahrten ausschließlich mit ver-schiedenen Firmen-PKW-s (Bussen) der Firma XXXXdurchgeführt. Nach erfolgter Auftragserteilung durch die Firma XXXX habe sich Herr XXXX für die jeweilige Fahrt die Zweitschlüssel besorgt, bzw. waren die Schlüssel an einer bestimmten Stelle des jeweiligen PKW¿s hinterlegt. Die erforderlichen Lieferscheine haben sich im Innenraum des jeweiligen PKW¿s der Firma XXXX befunden. Die einzelnen Auslieferfahrten haben überwiegend täglich mehr als acht und bis zu zwanzig Stunden betragen. Nach Rückkehr von der Auslieferfahrt habe er den jeweiligen Firmen-PKW auf dem Firmengelände abgestellt und den Autoschlüssel in den Postkasten geworfen.
Alle erforderlichen Arbeitsmittel, wie Bus, Gläser, Treibstoff, sämtliche Betriebskosten, etc. habe die Firma XXXX zur Verfügung gestellt. Hatte Herr XXXX keine Zeit einen Auftrag anzunehmen, habe ein anderer Mitarbeiter der Firma XXXX die Auslieferfahrt übernommen.
Nach erfolgter Auslieferfahrt habe Herr XXXX eine Rechnung anhand der von ihm geführten Stundenaufzeichnungen erstellt. Für jede tatsächlich gefahrene Stunde habe Herr XXXX von der Firma XXXX im Jahr 2002 € 10,--, ab 2003 € 15,-- und ab Jänner 2005 € 22,-- je Stunde ausbezahlt bekommen.
Die Vorgangsweise bei den Auslieferfahrten habe sich nach den Angaben von Herrn XXXX bis zum Jahr 2007 nicht geändert.
Zur Tätigkeit der Qualitätssicherung:
Ab dem Jahr 2003 seien die Auslieferfahrten teilweise mit einer Weiterfahrt ins Ausland zwecks Qualitätssicherung von Gläsern kombiniert worden. Ein Angestellter der Firma XXXX sei mit Herrn XXXX in jede der insgesamt vier im Ausland befindlichen namentlich genannten Fabriken gefahren, um ihn in die Qualitätssicherung für die Firma XXXX einzuschulen.
Dieser Angestellte der Firma XXXX oder Herr XXXX selbst haben in weiterer Folge grundsätzlich die Termine mit den jeweilig aufzusuchenden vier Fabriken ein bis zwei Monate vor Produktionsbeginn vereinbart. Die Dauer der Qualitätssicherung für die Firma XXXX habe bei den ausländischen Fabriken ein bis fünf Tage betragen, je nach Anzahl der zu kontrollieren-den Gläser. Die Arbeitszeit habe dabei täglich ca. zehn Stunden betragen.
Bei aufgetretenen Qualitätsproblemen und zur Abklärung der weiteren Vorgangsweise sei für Herrn XXXX der Ansprechpartner immer jener Angestellte der Firma XXXX, der auch die Einschulung durchgeführt hatte, gewesen.
Für jeden Arbeitstag Qualitätssicherung habe Herr XXXX von der Firma XXXX pauschal ab 2003 € 220,-- und später € 250,-- pauschal ausbezahlt erhalten.
Laut niederschriftlichen Angaben steht Herr XXXX seit 15. Jänner 2008 in einem Dienstverhältnis als Angestellter zur Firma XXXX. Sein Aufgabenbereich umfasse die Qualitätskontrolle in diversen Fabriken und Auslieferfahrten (Trinkgläser) in Österreich.
Herr XXXX ist als Angestellter laut Meldeverlauf der Kasse auch seit 15. Jänner 2008 von der Firma XXXX zur Vollversicherung in der Pflichtversicherung gemeldet.
Die steuerliche Vertretung hat mit Schreiben 6. Mai 2008 im Wesentlichen eingewendet, dass für die laut "Werkvertrag" zu leistenden Tätigkeiten nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses, sondern im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit erbracht worden sind.
Eine Überprüfung der Meldungen beim Hauptverband ergab, dass für Herrn XXXX für den Zeitraum 1. Jänner 2004 bis 17. Juli 2006 keine Meldung zur Pflichtversicherung nach dem GSVG vorliegt."
Rechtlich argumentierte die GKK folgendermaßen:
"§ 4 Abs. 1 ASVG: In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigte Dienstnehmer auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Voll-versicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 eine Teilversicherung begründet.
§ 4 Abs. 2 ASVG: Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetztes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EstG 1988 lohnsteuerpflichtig ist.
Das Merkmal der persönlichen Abhängigkeit ist laut ständiger Rechtsprechung des VwGH durch Bindung des Beschäftigten an Arbeitsort und Arbeitszeit sowie die persönliche Arbeitspflicht charakterisiert. Die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten ist somit durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet. Die Beurteilung der wirtschaftlichen Abhängigkeit von einem Dienstgeber findet ihren Ausdruck im Fehlen der für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel und ist bei entgeltlicher Beschäftigung die zwangsläufige Folge der persönlichen Abhängigkeit.
Bei der Tätigkeit Auslieferfahrten ist die Bindung an den Arbeitsort durch die von der Firma XXXX vorgegebenen Kundenbesuche, wie Hotels und Gasthäuser, die Bindung an die Arbeitszeit durch die durchzuführenden Fahrten von der Firma XXXX zum Kunden gegeben. Die Arbeitszeit wurde anhand der von Herrn XXXX erstellten Stundenaufzeichnungen kontrolliert. Arbeitsbezogenen Weisungen, wie Wahrnehmung der Termine beim Kunden und die ordnungsgemäße Durchführung der Auslieferungen waren dabei einzuhalten. Herr XXXX war persönlich arbeitspflichtig, die im "Werkvertrag" genannte Vertretungsklausel ist nach den wahren wirtschaftlichen Gegebenheiten als Scheinbestimmung im Sinne des § 539a ASVG zu werten.
Die Betriebsmittel, wie Busse, Treibstoff, Betriebskosten sind durch die Dienstgeberin zur Verfügung gestellt worden. Die Entgeltlichkeit ist durch die Bezahlung der Honorare gegeben.
Bei der Tätigkeit Qualitätssicherung ist die Bindung an den Arbeitsort durch die von der Firma XXXX zugewiesenen insgesamt vier namentlich genannten Firmen gegeben. Die Bindung an die Arbeitszeit ist durch die vorgegebenen Termine und durch die Abarbeitung der vorgegebenen Anzahl der zu kontrollierenden Gläser gegeben. Anhand der von der Firma XXXX vorgegebenen Gläseranzahl konnte auch die Einhaltung der Arbeitszeit kontrolliert werden. Herr XXXX hatte bei Problemen im Zusammenhang mit der Qualitätssicherung als arbeitsbezogene Weisung u.a. einen bestimmten Mitarbeiter der Firma XXXX anzurufen und mit diesem Mitarbeiter die weitere Vorgangsweise abzuklären. Herr XXXX war als Qualitätssicherer persönlich arbeitspflichtig. Eine generelle Vertretung ist allein durch die notwendige Einschulung nicht möglich.
Herr XXXX ist bei seiner Tätigkeit als Qualitätssicherer organisatorisch in den Betrieb der FirmaXXXX eingegliedert und bekam für die Fahrt zur jeweiligen Firma den Bus inklusive Treibstoff, Betriebskosten, etc. von der Firma XXXX zur Verfügung gestellt. Die Entgeltlichkeit ist durch die Bezahlung der Honorare gegeben.
Bei dem von der Firma XXXX im Zeitraum vom 4. November 2002 bis 1. Juli 2005 gemeldeten "geringfügigen Beschäftigung" des Dienstnehmers XXXX liegen unstrittig die Kriterien eines Dienstverhältnisses vor.
Daher sind alle wesentlichen Kriterien der Dienstnehmereigenschaft gemäß § 4 Abs. 2 ASVG für alle ausgeübten Tätigkeiten von Herrn XXXX für den im Spruch angeführten Zeitraum erfüllt. Alle ausgeübten Tätigkeiten sind einem gemeinsamen Dienstverhältnis bei der Firma XXXX zuzuordnen. Die Voraussetzungen eines Dienstverhältnisses nach § 47 Abs. 1 i.V.m Abs. 2 EstG sind ebenfalls gegeben.
Ein von der Dienstgeberin behaupteter Werkvertrag liegt mangels einer Konkretisierung eines Werkes nicht vor. Der mit Stellungnahme vom 6. Mai 2008 behauptete Ausschluss arbeitsrechtlicher Normen ist jedoch für die Beurteilung eines sozialversicherungsrechtlichen Dienstverhältnisses nicht relevant.
§ 10 Abs. 1 ASVG: Die Pflichtversicherung der Dienstnehmer beginnt unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung bzw. des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses.
§ 11 Abs. 1 ASVG: Die Pflichtversicherung der im § 10 Abs. 1 bezeichneten Personen erlischt mit dem Ende des Beschäftigungs-, Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Fällt jedoch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, so erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches.
§ 5 Abs. 2 ASVG: Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn es für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als im Kalenderjahr 2004 € 316,19, im Kalenderjahr 2005 € 323,46 und im Kalenderjahr 2006 € 333,16 gebührt.
Das Dienstverhältnis von Herrn XXXX wurde laut Meldeverlauf am 4. November 2002 begonnen. Anhand der der Kasse vorliegenden Unterlagen wurde festgestellt, dass ab 1. Jänner 2004 die jeweils gültige Geringfügigkeitsgrenze in allen Beitragsmonaten überschritten wurde und daher ab diesem Zeitpunkt Vollversicherung vorliegt. Laut Angaben auf der Rechnung vom Juli 2006 hat die Kasse festgestellt, dass die Dienstgeberin Entgeltzahlung bis zum 17. Juli 2006 geleistet hat. Es ist daher die Pflichtversicherung mit 17. Juli 2006 zu beenden.
§ 35 Abs. 1 ASVG: Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.
Die Firma XXXX am Inn ist Dienstgeberin, weil der Betrieb auf ihre Rechnung geführt wird.
§ 1 Abs. 1 lit. A AlVG: Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind (§ 1 Abs. 1 lit a AlVG).
Da Herr XXXX in dem im Spruch angeführten Zeitraum in der Krankenversicherung pflichtversichert ist, besteht seit diesem Zeitraum auch die Arbeitslosenversicherung."
Der Bescheid wurde der XXXX und XXXX zugestellt. Erstere hat durch ihre Vertretung gegen die Entscheidung innerhalb offener Frist mit Schriftsatz vom 30.6.2008 Einspruch an den Landeshauptmann erhoben. Angefochten werde, dass XXXX im genannten Zeitraum als Dienstnehmer der Vollversicherung unterlag. Er sei für diese Tätigkeit nach den Bestimmungen des GSVG pflichtversichert. XXXX habe darauf vertraut, dass dieser in Deutschland eine Betriebsstätte habe und dieser habe seinen Gewerbebetrieb auch in Deutschland angemeldet. Es sei ein Verfahren beim Finanzgericht München anhängig und werde um Aussetzung des Verfahrens bis zu dessen Entscheidung ersucht.
Mit Stellungnahme vom 12.11.2008 legte die GKK die Verwaltungsakte dem Landeshauptmann zur Entscheidung vor.
Mit Schreiben vom 21.2.2014 teilte die einspruchswerbende Partei durch ihre Vertretung mit, dass das Verfahren vor den Finanzbehörden nunmehr letztlich durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes abgeschlossen sei und übermittelte diesbezügliche Unterlagen.
Dem gemäß hat der Unabhängige Finanzsenat im Rechtsmittelweg mit in Rechtskraft erwachsener Berufungsentscheidung vom 30.6.2011 festgestellt, dass betreffend Haftung des Arbeitgebers (XXXX) gem. § 82 EStG, Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Festsetzung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2004, 2005 und 2006 die Berufung als unbegründet abgewiesen wurde.
Darin hat der Unabhängige Finanzsenat gefolgert, dass das als Werkvertrag titulierte Arbeitsverhältnis im gegenständlichen Zeitraum dem Tatbild des § 47 Abs 2 EStG entsprach und daher gemäß dieser Vorschrift von einem Dienstverhältnis auszugehen war.
Eine dagegen erhobene Bescheidbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hat dieser mit Beschluss vom 21.11.2013, Zl. 2011/15/0138-6, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Am 19.3.2014 wurde von der GKK und dem Landeshauptmann der Verwaltungsakt zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die von der einspruchswerbenden Partei vorgelegten Unterlagen der GKK zur Stellungnahme übermittelt. Diese führte im Wesentlichen aus, dass durch die Entscheidung des UFS bzw. des Verwaltungsgerichtshofes nun rechtskräftig fest stehe, dass XXXX im gegenständlichen Zeitraum gem. § 47 EStG der Lohnsteuerpflicht unterlag. Schon daraus ergebe sich die Vollversicherungspflicht gem. § 4 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG. Auf das weitere Beschwerdevorbringen brauche daher nicht mehr eingegangen zu werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
XXXX unterlag hinsichtlich seiner ausgeübten Tätigkeiten als Fahrzeugreiniger, Fahrer für Auslieferungen an Kunden und Qualitätssicherer bei der Firma XXXX, in der Zeit vom 1. Jänner 2004 bis 17. Juli 2006 als deren Dienstnehmer gem. § 47 Abs 1 u. 2 EStG der Lohnsteuerpflicht.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der GKK, des Landeshauptmannes sowie des Ergebnisses des oa. ergänzenden Ermittlungsverfahrens.
Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei. Dass XXXX im gegenständlichen Zeitraum in Bezug auf die Tätigkeit für die XXXX gem. § 47 EStG lohnsteuerpflichtig war, ergibt sich aus der rechtskräftigen Entscheidung des UFS.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter. Ein Antrag auf Entscheidung durch einen Senat liegt nicht vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
.
§ 4. (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:
1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
2. die in einem Lehrverhältnis stehenden Personen (Lehrlinge);
3. die im Betrieb der Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern ohne Entgelt regelmäßig beschäftigten Kinder, Enkel, Wahl- oder Stiefkinder, die das 17. Lebensjahr vollendet haben und keiner anderen Erwerbstätigkeit hauptberuflich nachgehen, alle diese, soweit es sich nicht um eine Beschäftigung in einem land- oder forstwirtschaftlichen oder gleichgestellten Betrieb (§ 27 Abs. 2) handelt;
4. die zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf nach Abschluß dieser Hochschulbildung beschäftigten Personen, wenn die Ausbildung nicht im Rahmen eines Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt, jedoch mit Ausnahme der Volontäre;
5. Schüler (Schülerinnen), die in Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, oder zu einem medizinischen Assistenzberuf im Sinne des Medizinische Assistenzberufe-Gesetzes (MABG), BGBl. I Nr. 89/2012, stehen, bzw. Studierende an einer medizinisch-technischen Akademie nach dem MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992, oder an einer Hebammenakademie nach dem Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994;
6. Vorstandsmitglieder (Geschäftsleiter) von Aktiengesellschaften, Sparkassen, Landeshypothekenbanken sowie Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und hauptberufliche Vorstandsmitglieder (Geschäftsleiter) von Kreditgenossenschaften, alle diese, soweit sie auf Grund ihrer Tätigkeit als Vorstandsmitglied (GeschäftsleiterIn) nicht schon nach Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 pflichtversichert sind;
7. die Heimarbeiter und die diesen nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften über die Heimarbeit arbeitsrechtlich gleichgestellten Personen;
8. Personen, denen im Rahmen beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation nach den §§ 198 oder 303 berufliche Ausbildung gewährt wird, wenn die Ausbildung nicht auf Grund eines Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt;
9. Fachkräfte der Entwicklungshilfe nach § 2 des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983;
10. Personen, die an einer Eignungsausbildung im Sinne der §§ 2b bis 2d des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, teilnehmen;
11. die Teilnehmer/innen des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes oder des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland nach dem Freiwilligengesetz, BGBl. I Nr. 17/2012;
12. Personen, die eine Geldleistung gemäß § 4 des Militärberufsförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 524/1994, beziehen;
13. geistliche Amtsträger der Evangelischen Kirchen AB. und HB. hinsichtlich der Seelsorgetätigkeit und der sonstigen Tätigkeit, die sie in Erfüllung ihrer geistlichen Verpflichtung ausüben, zum Beispiel des Religionsunterrichtes, ferner Lehrvikare, Pfarramtskandidaten, Diakonissen und die Mitglieder der evangelischen Kirchenleitung, letztere soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind;
14. die den Dienstnehmern im Sinne des Abs. 4 gleichgestellten Personen.
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder
2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.
[...]
§ 10 Abs. 1 ASVG
Die Pflichtversicherung der Dienstnehmer beginnt unabhängig von der Er-stattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung bzw. des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses.
§ 11 Abs. 1 ASVG
Die Pflichtversicherung der im § 10 Abs. 1 bezeichneten Personen erlischt mit dem Ende des Beschäftigungs-, Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Fällt jedoch der Zeit-punkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäf-tigungsverhältnisses zusammen, so erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches.
§ 5 Abs. 2 ASVG
Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn es für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als im Kalenderjahr 2004 € 316,19, im Kalenderjahr 2005 € 323,46 und im Kalenderjahr 2006 € 333,16 gebührt.
§ 35 ASVG
(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
[...]
§ 1 Abs. 1 lit. a AlVG
Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind (§ 1 Abs. 1 lit. a AlVG).
§ 47 EStG
(1) Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25) wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), wenn im Inland eine Betriebsstätte (§ 81) des Arbeitgebers besteht. Arbeitnehmer ist eine natürliche Person, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht. Arbeitgeber ist, wer Arbeitslohn im Sinne des § 25 auszahlt. Die Einkommensteuer für Bezüge und Vorteile von ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes ist durch Abzug vom Arbeitslohn auch dann zu erheben, wenn die ausländische Einrichtung im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes im Inland über keine Betriebsstätte (§ 81) verfügt; für die Erhebung ist das Finanzamt Graz-Stadt zuständig.
(2) Ein Dienstverhältnis liegt vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Ein Dienstverhältnis ist weiters dann anzunehmen, wenn bei einer Person, die an einer Kapitalgesellschaft nicht wesentlich im Sinne des § 22 Z 2 beteiligt ist, die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b vorliegen. Ein Dienstverhältnis ist weiters bei Personen anzunehmen, die Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 und 5 beziehen.
[...]
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Fest steht, dass im gegenständlichen Zeitraum das als Werkvertrag bezeichnete Arbeitsverhältnis zwischen XXXX und der XXXX als der Lohnsteuerpflicht gem. § 47 Abs 1 u. 2 EStG unterliegend anzusehen war.
Gemäß § 4 Abs 1 u. Abs 2 ASVG unterliegt der Vollversicherung (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) wer nach § 47 Abs 1 in Verbindung mit Abs 2 EStG lohnsteuerpflichtig ist. Für jene Zeiträume, für welche die Lohnsteuerpflicht mit Bescheid der Finanzbehörde festgestellt ist, steht damit auch die Sozialversicherungspflicht nach § 4 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG bindend fest (VwGH 20.09.2006, 2004/08/0087; 24.11.2010, 2007/08/0333). In allen gegenständlichen Beitragsmonaten wurde die jeweils gültige Geringfügigkeitsgrenze überschritten und liegt daher Vollversicherung vor. Dadurch besteht gem. § 1 Abs 1 lit a AlVG auch eine Arbeitslosenversicherung für diesen Zeitraum.
Auf Grund dieser rechtskräftigen Feststellung braucht nicht mehr auf die weiteren Ausführungen bzw. Bestreitungen zum Bestehen eines Dienstverhältnisses eingegangen werden.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Eine Verhandlung wurde auch nicht beantragt. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
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