BVwG L503 1426599-1

L503 1426599-1Tribunal administratif fédéral8 sept. 2014

Regest

Asylaberkennung, Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer,<br/>Deutschkenntnisse, Erschleichen, Integration, Interessensabwägung,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig

Texte intégral

BVwG L503 1426599-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L503.1426599.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Jordanien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.04.2012, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.08.2014 zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") war seinen damaligen Angaben zufolge am 09.06.2006 illegal nach Österreich eingereist und stellte am 12.04.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz; dabei gab er an, er heiße A. A.-A. und sei ein staatenloser Palästinenser aus dem Irak, wo er aufgrund einer unterstellten Sympathie für Saddam Hussein Verfolgung zu befürchten habe.

2. Mit Bescheid des BAA vom 30.05.2007, Zahl: 06 04.060-BAW, wurde dem Antrag des BF auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs 1 AsylG stattgegeben, ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gem. § 3 Abs 5 AsylG festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3. Am 02.05.2011 langte beim BAA eine Anzeige ein, der zufolge der BF unter einer falschen Identität Asyl erhalten habe; der BF sei jordanischer Staatsbürger und sei mit einem Visum nach Österreich gereist; in Österreich würde sein Bruder leben und in Wien ein Café führen.

4. In weiterer Folge wurde vom BAA die Person, die die Anzeige erstattet hatte, als Zeuge einvernommen, es wurden Recherchen im Hinblick auf eine Visumserteilung an den BF durchgeführt und es wurde der BF sodann niederschriftlich einvernommen, wobei er auf seiner bisherigen Identität beharrte. Schließlich wurde der angebliche Bruder des BF, Herr A. M., als Zeuge einvernommen, wobei dieser eine Aussage dahingehend, ob der BF sein Bruder sei, verweigerte.

5. Mit Bescheid vom 18.04.2012, Zl. 06 04.060-BAW, nahm BAA das seinerzeit geführte Asylverfahren gem. § 69 Abs 1 Z. 1 AVG wieder auf (Spruchpunkt I.) und wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.); gem. § 8 Abs. 1 AsylG 1997 wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Jordanien für zulässig erklärt (Spruchpunkt III.) und wurde der BF gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Jordanien ausgewiesen (Spruchpunkt IV.)

Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, in welcher insbesondere die nunmehr vom BAA angenommene Identität und Nationalität bestritten wurden.

6. Am 21.08.2014 führte das BVwG in der Sache des BF eine Beschwerdeverhandlung durch.

Eingangs räumte der BF ein, er habe bislang tatsächlich eine falsche Identität und Nationalität angegeben, er sei jordanischer Staatsbürger und trage den im Spruch angeführten Namen; er besitze auch einen (mittlerweile abgelaufenen) jordanischen Reisepass, den er bei sich zu Hause in Wien habe. Herr A. M. sei tatsächlich sein Bruder.

Zu seinem Leben in Österreich gab der BF an, er arbeite im Wesentlichen seit Erlangung des Asylstatus legal als Kellner im Lokal seines Bruders. Er spreche sehr gut Deutsch und benötige keinen Dolmetscher.

In der Beschwerdeverhandlung zog der BF nach Rücksprache mit seinem rechtsfreundlichen Vertreter die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I., II. und III. des bekämpften Bescheids zurück; die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des bekämpften Bescheids wurde aufrechterhalten.

7. Mit Schriftsatz vom 01.09.2014 übermittelte der BF dem BVwG in Kopie seinen jordanischen Reisepass, einen Sozialversicherungsdatenauszug, aus dem hervorgeht, dass er seit Juni 2007 mit nur kürzeren Unterbrechungen einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgeht sowie eine Arbeitsbestätigung seines aktuellen Arbeitgebers, der zufolge er als Kellner angestellt ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF trägt den im Spruch angeführten Namen und ist ein in Kuwait geborener Staatsangehöriger von Jordanien; in Jordanien halten sich noch die Mutter und drei Schwestern des BF auf. Der BF reiste im Jahr 2005 legal unter seiner echten Identität nach Österreich ein und stellte in weiterer Folge im April 2006 unter Angabe einer falschen Identität und Nationalität einen Antrag auf internationalen Schutz, woraufhin ihm Asyl gewährt wurde; nach Wiederaufnahme des Verfahrens wurde ihm mit Bescheid des BAA im April 2012 weder der Status des Asylberechtigten noch des subsidiär Schutzberechtigten gewährt und wurde seine Ausweisung nach Jordanien verfügt.

In Österreich geht der BF bereits seit Juni 2007 unselbständigen Erwerbstätigkeiten, hauptsächlich als Kellner im Lokal seines hier lebenden Bruders, der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, nach.

Der BF lebt in einer Wohngemeinschaft mit einem Freund.

Der BF spricht nahezu perfekt Deutsch.

Der BF ist unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

Die obigen Feststellungen beruhen auf dem Asylakt des BF, den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung sowie dem nachträglich vorgelegten jordanischen Reisepass, dem Sozialversicherungsdatenauszug und der Arbeitsbestätigung.

Von den Deutschkenntnissen des BF konnte sich der erkennende Richter in der Beschwerdeverhandlung ein Bild machen, wobei der BF nahezu perfekt Deutsch sprach und lediglich vorsichtshalber bei einzelnen Fragen - wie etwa rechtlichen Belehrungen - der Dolmetscher beigezogen wurde.

Dass der BF unbescholten ist, folgt aus einer vom BVwG eingeholten Strafregisterauskunft.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Allgemeines

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

3.2. Unzulässigerklärung der Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 (Spruchteil A)

3.2.1. § 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

bestätigt, das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden hat, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

3.2.2. Mit der Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. und III. des bekämpften Bescheids wurden diese rechtskräftig; im gegenständlichen Fall wurde somit das seinerzeitige Asylverfahren rechtskräftig wieder aufgenommen und wurde in weiterer Folge weder der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt, sodass gem. § 75 Abs 20 AsylG zu entscheiden ist, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird.

3.2.3. Der BF reiste im Jahr 2005 legal nach Österreich ein, wo er sich seither durchgehend aufhält, was eine nicht unerhebliche Aufenthaltsdauer von ca. neun Jahren ergibt.

Zunächst wird nicht verkannt, dass sich der BF den seinerzeitigen Asylstatus durch wissentlich falsche Angaben zu seiner Identität und Nationalität erschlichen hat, wobei unzweifelhaft ein öffentliches Interesse an der Unterbindung derartiger Verhaltensweisen besteht. Dies ändert letztlich aber nichts an der verfahrensgegenständlich äußerst langen Aufenthaltsdauer des BF in Österreich, wobei anzumerken ist, dass der BF seinen Asylstatus (erstinstanzlich) erst im Jahr 2012 - somit sechs Jahre nach der Asylantragstellung bzw. fünf Jahre nach Asylgewährung - verloren hat. Während all dieser Jahre war der BF legal erwerbstätig und hat sich die deutsche Sprache auf nahezu perfektem Niveau angeeignet, sodass zweifellos von einer geglückten Integration des BF in Österreich gesprochen werden kann; der BF ist zudem unbescholten. Vor diesem Hintergrund wiegen nach Ansicht des BVwG die privaten Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich mittlerweile dermaßen schwer, dass sie die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung - auch unter Berücksichtigung der strikt zu missbilligenden Vorgangsweise des BF während seines bisherigen Asylverfahrens - übersteigen.

Zusammengefasst ist nach Ansicht des BVwG in gegenständlichem Fall die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären. Im Übrigen sind die Bindungen des BF in Österreich nicht nur vorübergehender Natur.

3.3. Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision (Spruchteil B):

Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Was den gegenständlichen Fall betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Abwägungsentscheidung iSd Art 8 EMRK verschiedene Kriterien (z. B. Dauer des Aufenthalts in Österreich, Grad der Integration, Bindungen zum Herkunftsstaat - siehe nunmehr § 9 Abs 2 BVA-VG) heranzuziehen waren, die bereits früher (siehe § 10 Abs 2 AsylG 2005 idF vor BGBl I Nr. 87/2012) vom Gesetzgeber explizit angeführt wurden und zu denen es zahlreiche höchstgerichtliche Judikate, insbesondere des VfGH, gibt, sodass es hier nicht an einer (klaren und einheitlichen) Rechtsprechung mangelt.

Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

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