BVwG G312 2006398-1

G312 2006398-1Tribunal administratif fédéral8 sept. 2014

Regest

aufschiebende Wirkung, Pflichtversicherung, Sozialversicherung

Texte intégral

BVwG G312 2006398-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G312.2006398.1.00

Spruch

G312 2006398-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über den Einspruch (nunmehr Beschwerde) der XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 11.10.2013, Z: MVB/46/13 Dr. A.-219, beschlossen:

A)

Dem Einspruch (nunmehr Beschwerde) wird gemäß § 412 Abs. 6 ASVG,

idF BGBl. Nr. 411/1996 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Mit Bescheid vom 11.10.2013 wurde ausgesprochen, dass Herr XXXX aufgrund seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) der Pflichtversicherung für die Zeit vom 07.10.2009 bis 31.12.2009, 01.012010 bis 25.05.2010, 15.01.2011, 15.02.2011 bis 18.02.2011, 21.03.2011 bis 29.03.2011, 05.10.2011 bis 11.10.2011 und 17.10.2011 bis 12.11.2011 in der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG unterliegt (Spruchpunkt I), und dass die BF zur Nachentrichtung der, aufgrund im Zuge der GPLA festgestellten Meldedifferenzen, ergebenden Sozialversicherungsbeiträge (Beitragsabrechnung vom 29.04.2013, Prüfbericht vom 01.05.2013) verpflichtet ist (Spruchpunkt II).

Zur Begründung führte die belangte Behörde zusammenfassend aus, dass Herr XXXX für die BF als Dienstnehmer in Form von Qualitätskontrollen tätig gewesen sei, kein schriftlicher Dienstvertrag vorläge und Herr XXXX immer dann, wenn die fix angestellten Dienstnehmer der BF aufgrund Krankheit oder sonstigen Gründen abwesend gewesen seien, als Vertretung dieser Dienstnehmer herangezogen worden sei.

1.2. Mit 15.11.2013 erhob die rechtsfreundliche Vertretung der BF fristgerecht Einspruch und beantragte unter anderem, dem Einspruch gemäß § 412 Abs. 6 ASVG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.

Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes der Steiermark, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 3 BwGbk-ÜG kann gegen einen vor 31.12.2013 erlassenen Bescheid, gegen den eine Berufung zu lässig ist und die Berufungsfrist mit Ende des 31.12.2013 noch läuft und gegen den nicht bereits bis zum Ablauf des 31.12.2013 Berufung erhoben wurde, bis zum Ablauf des 29.01.2014 Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Eine gegen einen solchen Bescheid bis zum Ablauf des 31.12.2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1

B-VG.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zuruückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- und Landesgesetzes die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG, BGBl. Nr. 1955/189 idgF besteht Einzelrichterzuständigkeit, soferne nicht auf Antrag einer Partei Senatszuständigkeit gegeben ist. Solch ein Antrag wurde jedoch seitens der BF nicht erhoben, folglich liegt für das gesamte Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A):

Da gemäß § 17 VwGVG im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden sind, die die Behörde im vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte und der verfahrensgegenständliche Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seitens des rechtsfreundlichen Vertreters der BF am 15.11.2013 gestellt wurde, ist die Bestimmung des § 412 Abs. 6 ASVG idF BGBl. Nr. 411/1996 auf den gegenständlichen Antrag anzuwenden.

Gemäß § 412 Abs. 6 ASVG idF BGBl. Nr. 411/1996, ist die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn

der Einspruch nach Lage des Falles erfolgsversprechend erscheint

oder das Verhalten des Einspruchswerbers nicht auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit von Sozialversicherungsbeiträgen gerichtet ist.

Dem Antrag auf aufschiebende Wirkung ist Folge zu geben, da sich aus der vorliegenden Aktenlage keine Umstände ergeben, aus denen ersichtlich wäre, dass durch ein bisheriges oder gegenwärtiges Verhalten der BF die Einbringlichkeit der Sozialversicherungsbeiträge gefährdet wäre. Weiters hat auch die belangte Behörde in der Stellungnahme keine Umstände vorgebracht, die auf ein solches Verhalten aus Sicht der Behörde schließen lassen, sich zudem ausdrücklich nicht gegen die Gewährung der aufschiebenden Wirkung gestellt.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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