BVwG W229 2004638-1

W229 2004638-1Tribunal administratif fédéral5 sept. 2014

Regest

Analogie, Angehörigeneigenschaft, Krankenversicherung,<br/>Mitversicherung

Texte intégral

BVwG W229 2004638-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W229.2004638.1.00

Spruch

W229 2004638-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, und des XXXX vertreten durch XXXX gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 28.10.2013, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 27.12.2012 stellte die Beschwerdeführerin vertreten durch ihren Ehemann, dieser vertreten durch den XXXXeinen Antrag auf Bewilligung von Leistungen für pflegende Angehörige für ihren Ehegatten an die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK).

Dem Antrag waren eine Kopie der Heiratsurkunde sowie eine Kopie eines Kontoauszuges beigelegt.

2. Mit Schreiben vom 16.07.2013 teilte die WGKK der Beschwerdeführerin mit, dass "eine Angehörigeneigenschaft gemäß § 123 ASVG für ihren Gatten Herrn XXXX [...] nicht möglich ist". Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin eine Kriegshinterbliebenenrente gemäß § 68 und § 69 des Kriegsopferversorgungsgesetzes (KOVG) beziehe und für die Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen die Vorschriften des ASVG nur so weit gelten, als dies in den Vorschriften über diese Sonderversicherung oder im ASVG angeordnet sei. Da das KOVG hinsichtlich der Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen keine sonstigen Anordnungen enthalte, kämen ausschließlich die Bestimmungen der §§ 68 bis 75 KOVG in Betracht. Da weder im ASVG ein entsprechender Verweis auf das KOVG enthalten sei, noch im KOVG ein Verweis auf § 123 ASVG bestehe, sei die Angehörigeneigenschaft nicht möglich.

3. Mit am 07.08.2013 bei der WGKK eingelangten Schreiben ersuchte der bevollmächtigte Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland um eine bescheidmäßige Erledigung dieser Angelegenheit. Zudem wurde ein Antrag auf Zuerkennung aufschiebende Wirkung gemäß § 412 Abs. 6 ASVG gestellt.

4. Mit am 17.09.2013 bei der WGKK eingelangten Schreiben wurde um Mitteilung ersucht, welche Hinderungsgründe der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Leistungen für pflegende Angehörige entgegenstehen.

5. Mit Bescheid der WGKK vom 28.10.2013 wurde festgestellt, dass für den Beschwerdeführer, aus der Versicherung seiner Ehegattin über den 28.01.2013 hinaus keine Anspruchsberechtigung aus der Angehörigeneigenschaft gemäß § 123 ASVG besteht.

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 412 Abs. 6 ASVG wurde zurückgewiesen.

Begründend führt die WGKK nach einer Wiedergabe der einschlägigen Bestimmungen des ASVG sowie des KOVG zunächst zum Sachverhalt aus, mit Antrag auf Bewilligung von Leistungen für pflegende Angehörige vom 18.12.2012 habe die Antragstellerin die Mitversicherung ihres Ehegatten als Angehörigen gemäß § 123 ASVG begehrt. Aufgrund der Einspruchsvorentscheidung vom 17.06.2010 sei die Verlängerung der Anspruchsberechtigung automatisch ungeprüft vorgenommen worden. Nachträglich habe sich herausgestellt, dass die Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung des im Bescheid bezeichneten Angehörigen aus der Versicherung der Antragstellerin über den 28.01.2013 hinaus nicht gegeben seien, da sie eine Rente nach §§ 68, 69 des Kriegsopferversorgungsgesetzes als Kriegshinterbliebene beziehe. Dies sei der Antragstellerin in der Folge mit Nachricht vom 16.07.2013 mitgeteilt worden. In weiterer Folge beantragte die Vertretung der Antragstellerin eine bescheidmäßige Ablehnung des Antrages sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Rechtlich folgerte die WGKK zum dargestellten Sachverhalt wie folgt:

"In der Krankenversicherung sind die Bezieher einer Pension aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz teilversichert. Die Antragstellerin ist jedoch nicht nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, sondern nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz krankenversichert. Die WGKK gewährt zwar den nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz Versicherten alle nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz vorgesehenen gesetzlichen und satzungsmäßigen Leistungen (mit Ausnahme von Kranken- und Wochengeld), die dadurch entstandenen Kosten und den entsprechenden Anteil an den Verwaltungskosten bekommt sie vom Bund ersetzt.

Wie es sich aus den oben ausgeführten Vorschriften ergibt, gelten für die Sonderversicherung, die im Kriegsopferversorgungsgesetz geregelt ist, die Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nur so weit, als dies im Kriegsopferversorgungsgesetz oder im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz angeordnet ist. Die Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen ist in den §§ 68 bis 75 des Kriegsopferversorgungsgesetz[es] geregelt. Im § 68 des Kriegsopferversorgungsgesetzes ist eine eigene gesetzliche Krankenversicherung normiert. § 69 des Kriegsopferversorgungsgesetzes regelt den freiwilligen Beitritt zur Krankenversicherung. Ein Verweis auf die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über die Anspruchsberechtigung für Angehörige ist diesen Bestimmungen jedoch nicht zu entnehmen.

Aber auch die Bestimmung des § 123 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über die Anspruchsberechtigung für Angehörige enthält keinerlei Hinweise bezüglich der Anwendung dieser Regelung auf Versicherte nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz.

Daher war auf Grund der fehlenden Pflichtversicherung der Antragstellerin nach dem ASVG sowie der fehlenden Verweise zwischen dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und Kriegsopferversorgungsgesetz bezüglich der Anspruchsberechtigung für Angehörige der gegenständliche Antrag abzulehnen."

Zum ebenfalls gestellten Antrag auf aufschiebende Wirkung führte die WGKK aus, dass aus den Regelungen der §§ 412 Abs. 6 sowie § 413 Abs. 5 ASVG ersichtlich sei, dass der Antrag auf aufschiebende Wirkung innerhalb der für die Einbringung des Einspruches geltenden Frist, also binnen eines Monats nach Zustellung der beeinspruchten Entscheidung beim Versicherungsträger einzubringen ist. Gegenständlich konnte gegen den vorliegenden Bescheid noch kein Einspruch erhoben werden, sodass der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mangels Zuständigkeit zurückzuweisen gewesen sei.

6. Gegen diesen Bescheid der WGKK erhoben die Beschwerdeführer, vertreten durch XXXX rechtzeitig das Rechtmittel des Einspruchs (nunmehr: Beschwerde) und stellten einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 412 Abs. 6 ASVG. Begründet wurde die Beschwerde damit, dass im gegenständlichen Fall bereits mit der Einspruchsvorentscheidung vom 17.06.2010 festgestellt wurden, dass für den Beschwerdeführer eine Anspruchsberechtigung im Sinne des § 123 ASVG bestehe. Diesbezüglich wird in der Beschwerde auf die in der Einspruchsvorentscheidung enthaltene Begründung verwiesen, dass dieser seit 01.07.1987 kein Mitglied der Rechtsanwaltskammer sei und somit die Voraussetzungen für die Anerkennung der Anspruchsberechtigung gem. § 123 ASVG vorliegen. Seit dieser Einspruchsvorentscheidung habe sich in den Tatsachen keinerlei Änderung ergeben. Insbesondere habe die Antragstellerin bereits zum damaligen Zeitpunkt eine Rente nach §§ 68 und 69 KOVG bezogen.

Ergänzend wird in der Beschwerde ausgeführt, dass die Begründung hinsichtlich der fehlenden Verweise zwischen dem ASVG und dem KOVG hinsichtlich der Anspruchsberechtigung für Angehörige nicht überzeuge, da - würde man dieser Ansicht folgen - dadurch sehr viel Raum für eine extensive Auslegung des Gesetzes entstehen würde. Es sei nicht einzusehen, warum gerade nach dem KOVG Versicherte von den Leistungen für Angehörige in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen sein sollten. Gemessen am Gesetzeszweck des § 123 ASVG liege im KOVG eine planwidrige Lücke des Gesetzgebers vor, welche mittels Analogie entsprechend zu schließen sei.

7. Mit am 13.12.2013 bei der WGKK eingelangten Schreiben leitete der XXXX ein Schreiben des Beschwerdeführers weiter, in dem dieser mitteilte, dass seine e-card gesperrt und dadurch seine Behandlung beim Internisten unterbrochen worden sei (Herz).

8. Mit Schreiben vom 20.12.2013 wurde der Einspruch dem Landeshauptmann von Wien vorgelegt.

9. Der gegenständliche Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht einlangend am 13.03.2014 vom Landeshauptmann von Wien vorgelegt.

10. Mit Schreiben der zuständigen Gerichtsabteilung vom 18.06.2014 wurden die Beschwerdeführer gemäß § 17 VwGVG iVm. § 45 AVG vom Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und die Stellungnahme der WGKK, vom 20.12.2013, zur Äußerung übermittelt.

11. Mit beim Bundesverwaltungsgericht am 11.07.2014 einlangenden Schreiben äußerten sich die Beschwerdeführer zur oben zitierten Stellungnahme der WGKK wie folgt:

"In umseits näher bezeichneter Rechtssache werden die im Einspruch erhobenen Einwendungen und der Antrag auf aufschiebende Wirkung aufrechterhalten.

Ergänzend wird ausgeführt, dass, wenn man der Argumentation der belangten Behörde folgen würde, der Beschwerdeführer keine Möglichkeit der Krankenversicherung (mit Ausnahme der Selbstversicherung) hat.

Nochmals wird auf die Ausführungen im Einspruch hingewiesen, dass es nicht Wunsch des Gesetzgebers gewesen sein kann, dass Personen, welche Leistungen nach dem KOVG beziehen, von Leistungen für Angehörige in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen sein sollten.

Es handelt sich - wie bereits ausgeführt - um eine planwidrige Lücke, welche[s] mittels Analogie entsprechend zu schließen ist.

Dies zeigt sich auch, dass die Wiener Gebietskrankenkasse mit Einspruchsvorentscheidung vom 17.10.2010 in der Sache selbst entschieden hat, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen der Angehörigeneigenschaft gegeben sind.

Es wird daher beantragt, dem Einspruch stattzugeben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und festzustellen, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen gem. § 123 ASVG vorliegen."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin bezieht eine Kriegshinterbliebenenrente gemäß §§ 68 und 69 KOVG.

Der im Antrag genannte nahe Angehörige ist der Ehegatte der Beschwerdeführerin.

Dieser bezieht eine Versorgungsrente der Rechtsanwaltskammer Wien.

2. Beweiswürdigung:

Der Bezug einer Kriegshinterbliebenenrente gemäß §§ 68 und 69 KOVG ergibt sich aus den Verwaltungsunterlagen, insbesondere aus den Feststellungen im Bescheid sowie der im Akt einliegenden Versicherungsverhältnis Auskunftsliste der Zentralen Versicherungsdatenspeicherung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger und wird in der Beschwerde nicht bestritten. Dass es sich bei dem Angehörigen um den Ehegatten der Beschwerdeführerin handelt und dieser eine Versorgungsrente der Rechtsanwaltskammer Wien bezieht, ergibt sich aus der dem Antrag beigelegten Heiratsurkunde bzw. aus dem Antrag selbst.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) 1. Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers. Im konkreten Fall ist die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Wien, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Ein solcher Antrag liegt nicht vor, weshalb Einzelrichterzuständigkeit gegeben ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die WGKK.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor II.2.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.4. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) BGBl. 189/1955 idF BGBl. I Nr. 32/2014 lauten:

"Geltungsbereich im allgemeinen

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Allgemeine Sozialversicherung im Inland beschäftigter Personen einschließlich der den Dienstnehmern nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes gleichgestellten selbständig Erwerbstätigen und die Krankenversicherung der Pensionisten aus der Allgemeinen Sozialversicherung.

Umfang der Allgemeinen Sozialversicherung

§ 2. (1) Die Allgemeine Sozialversicherung umfaßt die Krankenversicherung, die Unfallversicherung und die Pensionsversicherung mit Ausnahme der im Abs. 2 bezeichneten Sonderversicherungen. Die Pensionsversicherung gliedert sich in folgende Zweige: Pensionsversicherung der Arbeiter, Pensionsversicherung der Angestellten, knappschaftliche Pensionsversicherung.

(2) Für die nachstehend bezeichneten Sonderversicherungen gelten die Vorschriften dieses Bundesgesetzes nur so weit, als dies in den Vorschriften über diese Sonderversicherungen oder in diesem Bundesgesetz angeordnet ist:

1. (...)

2. Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der Bauern,

5. Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen,

6. (...)

Sonstige Teilversicherung

§ 8. (1) Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind überdies auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert):

1. in der Krankenversicherung

a) die Bezieher einer Pension aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz und die Bezieher von Übergangsgeld gemäß § 306, wenn die Pension gemäß § 86 Abs. 3 Z 2 letzter Satz nicht angefallen ist und sie nicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 8 versichert sind, mit Ausnahme

aa) der im § 1 Abs. 1 Z 18 B-KUVG genannten Personen und

bb) der nach § 4 B-KUVG versicherten Personen, soweit ihre Pension nach diesem Bundesgesetz einen Bestandteil des Ruhe(Versorgungs)bezuges bildet, der von einer im § 4 zweiter Satz B-KUVG genannten Einrichtung gewährt wird.

b) die Bezieher einer laufenden Geldleistung aus der zusätzlichen Pensionsversicherung bei den im § 479 genannten Instituten, sofern sie nicht bereits nach lit. a versichert sind,

c) Personen, die aufgrund des Wehrgesetzes 2001 Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten - ausgenommen die in lit. e genannten Personen - soweit sie nicht nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert sind,

d) die BezieherInnen von Rehabilitationsgeld (§ 143a) mit Ausnahme der im § 1 Abs. 1 Z 17 bis 19 und 21 bis 23 B-KUVG genannten Personen,

e) Ausbildungsdienst Leistende nach dem Wehrgesetz 2001 ab dem 13. Monat des Ausbildungsdienstes,

f) BezieherInnen von Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, wenn nach § 28 KBGG ein Krankenversicherungsträger nach diesem Bundesgesetz zuständig ist,

die unter lit. a, b und d genannten Personen jedoch nur, wenn und solange sie sich ständig im Inland aufhalten; (...)

Anspruchsberechtigung für Angehörige

§ 123. (1) Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung besteht für Angehörige,

1. wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und

2. wenn sie weder nach der Vorschrift dieses Bundesgesetzes noch nach anderer gesetzlicher Vorschrift krankenversichert sind und auch für sie seitens einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers Krankenfürsorge nicht vorgesehen ist.

(2) Als Angehöriger gelten:

1. der/die Ehegatte/Ehegattin oder eingetragene Partner/Partnerin;

(...)."

3.5. In der Beschwerde wird begehrt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und festzustellen, dass bei XXXX die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistungen der Angehörigeneigenschaft gemäß § 123 ASVG vorliegen. Dies wird in der Beschwerde einerseits damit begründet, dass mit einer am 17.06.2010 ergangenen Einspruchsvorentscheidung festgestellt wurde, dass für diesen eine Anspruchsberechtigung im Sinne des § 123 ASVG bestehe und dass sich seither in den Tatsachen keinerlei Änderung ergeben habe. Andererseits sei nicht einzusehen, warum gerade nach dem KOVG Versicherte von den Leistungen für Angehörige in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen sein sollten. Es liege somit im KOVG eine planwidrige Lücke vor, welche mittels Analogie entsprechend zu schließen sei.

Mit diesen Einwendungen vermag die Beschwerde die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun. Dies aus folgenden Gründen:

3.5.1. § 123 ASVG ist auf nach dem ASVG versicherte Personen anwendbar. Dabei steht der Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung grundsätzlich dem Versicherten selbst für sich und seine Angehörigen zu (vgl. Windisch-Graetz, in Mosler/Müller/Pfeil [Hrsg], Der SV-Komm, § 123, Rz. 1). Zunächst ist daher zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin Versicherte iSd. ASVG ist: Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 ASVG sind die in lit. a) bis f) genannten Personen in der Krankenversicherung teilversichert. Dies sind unter anderem Bezieher einer Pension aus der Pensionsversicherung nach dem ASVG und die Bezieher von Übergangsgeld gemäß § 306 ASVG, wenn die Pension gemäß § 86 Abs. 3 Z 2 letzter Satz nicht angefallen ist und sie nicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 8 ASVG versichert sind, aufgrund des ASVG in der Krankenversicherung teilversichert sind. Die Beschwerdeführerin bezieht jedoch eine Rente nach dem KOVG und keine Pension aus der Pensionsversicherung nach dem ASVG. Sie ist damit nicht nach § 8 ASVG in der Krankenversicherung des ASVG teilversichert.

Vielmehr gelten gemäß § 2 Abs. 2 Z 5 ASVG für die Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen die Vorschriften des ASVG nur so weit, als dies in den Vorschriften über diese Sonderversicherung oder im ASVG selbst angeordnet ist. Anordnungen betreffend die Anspruchsberechtigung von Angehörigen aus dem ASVG für Bezieher von Renten nach dem KOVG finden sich jedoch weder im ASVG noch im KOVG. Zwar finden sich im ASVG zahlreiche Bestimmungen, in den auf Personen, die dem KOVG unterliegen, Bezug genommen wird; eine spezielle Verweisbestimmung betreffend die Krankenversicherung ihrer Angehörigen fehlt (vgl. §§ 31c, 122, 154, 210, 228, 234 und 292 ASVG sowie die Schlussbestimmungen zur 68. ASVG-Novelle).

§ 72 KOVG sieht lediglich vor, dass die "Versicherten" (gemeint: jene nach dem KOVG) alle für Pflichtversicherte nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz vorgesehenen gesetzlichen und satzungsmäßigen Leistungen mit Ausnahme des Kranken- und Wochengeldes erhalten. Aus dieser Regelung, welche die Leistungen aus der Krankenversicherung für Kriegshinterbliebene auf Sachleistungen beschränkt (vgl. zur Differenzierung zwischen Sach- und Geldleistungen aus der Krankenversicherung, Schober, in Sonntag (Hrsg), ASVG5 (2014) § 121 Rz 1), kann ein Anspruch für Angehörige nach § 123 ASVG nicht abgeleitet werden.

Zudem ist in § 69 KOVG selbst die Möglichkeit des freiwilligen Beitritts zur Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen für bestimmte Personen bzw. Angehörige unter den darin genannten Voraussetzungen vorgesehen. Damit wird Angehörigen bereits nach dem KOVG die Möglichkeit eingeräumt, der Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen beizutreten. Ein Verweis auf § 123 ASVG findet sich in dieser Bestimmung nicht.

Aus dieser Zusammenschau ergibt sich - wie von den Beschwerdeführern im Ergebnis auch nicht bestritten - , dass die Beschwerdeführerin weder Versicherte nach dem ASVG ist, noch sich ein dem § 2 ASVG entsprechender Verweis auf die Regelung des § 123 ASVG im ASVG bzw. KOVG findet.

Das Bundesverwaltungsgericht kann im vorliegenden Fall das in der Beschwerde vorgebrachte Vorliegen einer planwidrigen Lücke jedoch nicht erkennen. Aus den Gesetzesmaterialien ergeben sich nämlich keine Anhaltspunkte, die für einen diesem Ergebnis entgegenstehenden Willen des Gesetzgebers sprechen (vgl. die Erläuterungen zu den §§ 68 bis 75 KOVG, BGBl. 197/1949, 903 BlgNR 5. GP, S. 27 sowie zu § 2 ASVG und § 123 ASVG in der Stammfassung 599 BlgNR 7. GP S. 2f bzw. S 49ff). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 27.04.2005, GZ 2001/14/0114, zur Frage des Vorliegens einer planwidrigen Gesetzeslücke festgehalten, "[e]ine (planwidrige) Gesetzeslücke ist dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist und seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetzgeber gewollten Beschränkung widerspricht; im Zweifel ist das Bestehen einer Rechtslücke nicht anzunehmen. Ein Abweichen vom Gesetzeswortlaut ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zulässig, wenn eindeutig feststeht, dass der Gesetzgeber etwas anderes gewollt hat, als er zum Ausdruck gebracht hat, so beispielsweise wenn den Gesetzesmaterialien mit eindeutiger Sicherheit entnommen werden kann, dass der Wille des Gesetzesgebers tatsächlich in eine andere Richtung gegangen ist, als sie in der getroffenen Regelung zum Ausdruck kommt (Hinweis E 24. Oktober 1995, 95/07/0113, VwSlg 14353 A/1995, mwN, sowie Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht[3], 100ff, und die dort angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes)". Dass der Gesetzgeber hinsichtlich der Krankenversicherung von Kriegshinterbliebenen etwas anderes gewollt hat, als er zum Ausdruck gebracht hat, kann im vorliegenden Fall nicht angenommen werden, da weder in den zitierten Erläuterungen zum KOVG noch in jenen zu den einschlägigen Bestimmungen des ASVG eine Anspruchsberechtigung von Angehörigen von Kriegshinterbliebenen nach § 123 ASVG thematisiert wird; dies obwohl der Gesetzgeber sowohl bei der Neuregelung des ASVG als auch bei der Ausgestaltung der Sonderversicherung der Kriegshinterbliebenen dazu Gelegenheit gehabt hätte. Überdies spricht die Regelung des § 69 KOVG gegen die Annahme einer planwidrigen Lücke. Darin hat der Gesetzgeber nämlich eine eindeutige Regelung geschaffen und den Beitritt zur Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen für einen in § 69 KOVG näher definierten Kreis von Personen bzw. Angehörige von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht.

3.5.2. Schließlich vermag der Verweis auf eine im Einspruch genannte Einspruchsvorentscheidung vom 17.06.2010, mit welcher die Anspruchsberechtigung gemäß § 123 ASVG zum damaligen Zeitpunkt anerkannt wurde, nicht zu überzeugen. Diese Einspruchsvorentscheidung erging aufgrund eines Einspruchs betreffend einen die Anspruchsberechtigung aufgrund der Angehörigkeit zur Rechtsanwaltskammer Wien des Angehörigen ablehnenden Bescheides. Begründend wurde in der Einspruchsvorentscheidung ausgeführt, dass Ermittlungen die im Einspruch vorgebrachte fehlende Zugehörigkeit zur Rechtsanwaltskammer Wien des Angehörigen bestätigt haben. Die Anspruchsberechtigung wurde in der Einspruchsvorentscheidung befristet bis 28.01.2013 festgestellt. Zwar mag bereits damals der Bezug einer Rente nach §§ 68 und 68 KOVG bestanden haben, dieser Umstand wurde der Behörde ausweislich der Aktenlage erst zu einem späteren Zeitpunkt bekannt. Der angefochtene Bescheid basiert daher auf einem im Vergleich zur zitierten Einspruchsvorentscheidung insoweit geänderten Kenntnisstand der Behörde von der Sachlage.

3.5.3. Die Beschwerde war daher abzuweisen.

3.5.4. Aufgrund der meritorischen Entscheidung über die Beschwerde erübrigt sich ein Ausspruch über den Antrag auf aufschiebende Wirkung. Es wird darauf hinzuweisen, dass im gegenständlichen Fall eine aufschiebende Wirkung der Beschwerde auch nicht in Betracht kommt, da die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels niemanden eine Rechtsposition einzuräumen vermag, die er vorher nicht innehatte (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 64, Rz. 24).

3.6. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Ein solcher Antrag auf mündliche Verhandlung wurde in der Beschwerde nicht gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Amts wegen gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG). So erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die Pensionsversicherungsanstalt festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen im Einspruch (nunmehr: Beschwerde) nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Auch war der Sachverhalt weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch Ra 2014/20/0017, wonach sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen des ASVG bzw. des KOVG ist klar (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90). Das in der Beschwerde vorgebrachte Argument des Vorliegens einer planwidrigen Lücke wurde anhand der unter Punkt 3.5. zitierten ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beurteilt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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