BVwG W223 1419297-4

W223 1419297-4Tribunal administratif fédéral5 sept. 2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Misshandlung, politische<br/>Gesinnung, Widerstandskämpfer

Texte intégral

BVwG W223 1419297-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W223.1419297.4.00

Spruch

W223 1419297-4/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.01.2012, Fz. 11 08.376-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.06.2014 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer brachte unter Angabe der im Spruch genannten Personalien am 28.10.2010 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein.

2. Im Rahmen der noch am selben Tag stattgefundenen niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Motive seiner Ausreise aus der Russischen Föderation an, dass er Probleme mit der Polizei gehabt habe. Er sei am 15.10.2010 zusammen mit einem Freund angehalten, festgenommen und mit dem Umbringen bedroht worden. Außerdem habe man ihn sieben Tage lang eingesperrt und dabei geschlagen und gefoltert. Seinen Freund habe man umgebracht. Nachdem er "einige Papiere" unterschrieben habe, sei er wieder freigelassen worden und gleich danach geflüchtet.

3. Nach erfolgloser Führung von Konsultationsverfahren im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates ("Dublin II-VO") mit den Mitgliedstaaten Slowakische Republik, Ungarn und Polen und niederschriftlicher Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, am 29.11.2010 wurde dessen Asylverfahren in Österreich zugelassen und ihm eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgefolgt. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen an, in seiner Heimat von der Polizei gesucht zu werden, da man ihn beschuldige, Widerstand geleistet zu haben. Ein Freund und er seien am 15.10.2010 festgenommen worden, wobei man seinen Freund in der Folge umgebracht habe. Er hingegen sei von seinen Eltern gesucht und gegen Zahlung eines Lösegeldes von 200.000 Rubel vorläufig freigelassen worden. Zuvor habe er noch Schriftstücke unterzeichnen müssen, dass er angeblich bewaffneten Widerstand gegen die Polizei geleistet habe. Zudem sei er auch Zeuge, dass sein Freund von den Sicherheitsorganen getötet worden sei und werde schon deshalb von der Polizei gesucht.

4. Am 19.01.2011 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, abermals zur Darlegung der für seine Ausreise aus der Russischen Föderation maßgeblichen Gründe einvernommen. Kurz zusammengefasst machte er dabei geltend, aus der in Dagestan gelegenen Ortschaft XXXX zu stammen und der Volksgruppe der KUMYKEN anzugehören. Zuletzt habe er in der Heimat gemeinsam mit einem Freund ein Geschäft für Bekleidung in der Stadt XXXX geführt. Mit diesem sei er auch am 15.10.2010 gemeinsam mit dem PKW nach XXXX unterwegs gewesen, als sie von der Miliz angehalten und zum Aussteigen aufgefordert worden seien. Sie seien verhört und verdächtigt worden, an einem Attentat gegen Milizbeamte beteiligt gewesen zu sein. Man habe ihn zwingen wollen, ein diesbezügliches Geständnis zu unterschreiben, was er jedoch abgelehnt habe. Er sei daraufhin sieben Tage lang in einer Zelle festgehalten worden und habe man ihm weder zu essen noch zu trinken gegeben. Am 18.10. sei dann ein FSB-Mitarbeiter zu ihm in die Zelle gekommen und habe ihn neuerlich aufgefordert das Geständnis zu unterschreiben, was er schließlich auch getan habe, da er "diese Misshandlungen" nicht mehr ausgehalten habe. Nachdem entfernte Verwandte erfahren haben, wo er festgehalten werde, seien diese am 21.10. gekommen und haben ihn gegen Zahlung einer Summe von 200.000 Rubel ausgelöst. Am nächsten Tag habe ihn sein Vater abgeholt und sie haben sich, nachdem er sich ein wenig von den Strapazen erholt habe, auf die Suche nach seinem Freund gemacht, welcher jedoch unauffindbar geblieben sei. Am 23.10. haben dann dessen Eltern erfahren, dass ihr Sohn erschossen worden sei. Seine Eltern haben ihm daraufhin dringend geraten, das Land schnellstmöglich zu verlassen. Sein Vater habe ihm nun am Telefon erzählt, dass sich die Miliz bereits nach ihm erkundigt habe.

5. Mit Bescheid vom 26.04.2011, Zl. 10 10.081-BAI, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 28.10.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG ab und verfügte zugleich gemäß § 10 Absatz 1 AsylG die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers lediglich als eine allgemein und abstrakt in den Raum gestellte Behauptung gewertet werden könne, der aufgrund der mangelnden Plausibilität und Nachvollziehbarkeit keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden habe können. Der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen total vage und auch widersprüchlich dargestellt. Bereits die Behauptung, als Zivilist bei einer einfachen Straßenkontrolle verhaftet, zur Milizstation gebracht sowie dort in weiterer Folge zu einem Geständnis genötigt worden zu sein, bei einem Attentat auf Milizbeamte beteiligt gewesen zu sein, sei völlig unglaubwürdig, zumal der Beschwerdeführer weiters angegeben habe, in weiterer Folge mit Hilfe von Bestechung wieder entlassen worden zu sein, was in Anbetracht eines derart schweren Delikts aber nicht denkbar sei. Nicht nachvollziehbar sei überdies, dass der Beschwerdeführer zu seiner behaupteten siebentägigen Gefangenschaft trotz konkreter Nachfrage keine näheren Details zu nennen im Stande gewesen sei, was angesichts eines derart einschneidenden Erlebnisses jeglicher Lebenserfahrung widerspreche. Auffallend sei weiters gewesen, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei, seine geäußerte Befürchtung bzw. damit in Zusammenhang stehende konkreten Umstände bzw. Ereignisse oder Handlungsabläufe in ein zeitliches Kontinuum zu stellen bzw. allenfalls konkret anzugeben, welchen Verfolgungsgefahren oder Repressionsmaßnahmen er ausgesetzt gewesen sei. An gravierenden Widersprüchen im Vorbringen seien insbesondere anzuführen, dass der Beschwerdeführer zunächst behauptet habe, festgenommen und dabei mit dem Umbringen bedroht worden zu sein, während er später angegeben habe, dass mit ihm bei der Festnahme nichts gesprochen worden sei. Weiters habe der Beschwerdeführer anfangs noch gemeint, dass er wegen des Leistens von Widerstand festgenommen worden sei, vor der belangten Behörde, Außenstelle Innsbruck, aber dann vorgebracht, dass ihm angelastet worden sei, an einem gegen Milizbeamte gerichteten Attentat beteiligt gewesen zu sein. Weitere Widersprüche hätten sich etwa in Bezug auf das Datum der Entlassung aus der Haft oder die behauptete Zeugenschaft zur Ermordung seines Freundes ergeben. Insgesamt habe der Beschwerdeführer sich bei Kernaussagen seines Fluchtvorbringens widersprochen und sich mit unlogischen Angaben in einen Erklärungs- und Aussagenotstand gebracht, sodass aufgrund der gehäuften Widersprüche und Unplausibilitäten in einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen gewesen sei, dass die vorgebrachte Geschichte zwar asylzweckbezogen angelegt, jedoch absolut nicht nachvollziehbar und nicht glaubwürdig gewesen sei.

6. Gegen den dem Beschwerdeführer am 29.04.2011 zugestellten Bescheid wurde am 11.05.2011 Beschwerde erhoben. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde angehalten gewesen wäre durch gezieltes Befragen etwaige Unklarheiten, Missverständnisse und vermeintliche Widersprüche aufzuklären und auf seine individuelle Situation einzugehen. Vor dem Hintergrund einschlägiger Länderberichte sei das Vorbringen des Beschwerdeführers absolut plausibel, da die belangte Behörde auch offensichtlich verkenne, dass die Situation in Dagestan nicht mit jener in Westeuropa verglichen werden könne. Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer angegebenen Kopfschmerzen und die damit in Zusammenhang stehende Schlaflosigkeit werde ein medizinisches Sachverständigengutachten beantragt, zumal bekannt sei, dass bei einem Großteil der Personen mit extremen Traumata psychische Erkrankungen auftreten würden. Das Bundesasylamt habe es in diesem Zusammenhang aber unterlassen, mit den ihn behandelnden Ärzten Kontakt aufzunehmen bzw. entsprechende Unterlagen anzufordern sowie allgemein ein ordentliches Ermittlungsverfahren, etwa durch Nachforschungen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, durchzuführen.

7. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.07.2011, D9 419297-1/2011/2E, wurde die Beschwerde wird in Anwendung des § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in Verbindung mit § 61 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, als unbegründet abgewiesen.

In seiner Begründung hielt der erkennende Senat fest, dass die Negativfeststellung hinsichtlich drohender Verfolgung bzw. unmenschlicher Behandlung im Herkunftsstaat auf dem insgesamt unglaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen seines Asylverfahrens beruhe und der belangten Behörde dahingehend zu folgen sei, wenn diese nach schlüssiger und nicht zu beanstandender Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid von der Unglaubwürdigkeit jenes Sachverhalts ausgehe, den der Beschwerdeführer seinem Antrag auf internationalen Schutz zu Grunde legte. Der Beschwerdeführer vermochte der ordnungsgemäßen und nachvollziehbaren Begründung des angefochtenen Bescheides im Beschwerdeschriftsatz auch weder entscheidend entgegenzutreten noch eine konkret rechtswidrige Vorgehensweise, ein grob fehlerhaftes Ermittlungsverfahren oder einen sonstigen schwerwiegenden Verfahrensmangel zu relevieren. Wenn im Beschwerdeschriftsatz etwa angeführt werde, dass es in der Heimat des Beschwerdeführers entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes keineswegs unglaubwürdig sei, als "einfacher Zivilist bei einer Straßenkontrolle verhaftet" zu werden, da die Sicherheitskräfte in Dagestan "nach Beginn des zweiten Tschetschenienkrieges 1999 (...) gegen junge Männer vor(gegangen)" seien, da man sie beschuldigt habe, "den Kampf der Tschetschenen zu unterstützen" bzw. "selbst Mitglieder in bewaffneten Gruppen zu sein", so sei - unbeschadet der Tatsache, dass die Situation während und kurz nach des zweiten Tschetschenienkrieges mit der heutigen wohl kaum vergleichbar sei - ausdrücklich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen von insgesamt drei niederschriftlichen Einvernahmen ein solches Motiv für seine Festnahme, nämlich die Unterstützung von bzw. den Kontakt zu tschetschenischen Rebellen gerade nicht genannt habe, obwohl er mehrfach und dezidiert nach dem (von ihm vermuteten) Grund seiner Verhaftung gefragt worden sei. So gab der Beschwerdeführer beispielsweise am 19. Jänner 2011 explizit an, "einfach angehalten" worden zu sein und in der Folge "einfach ohne einen Grund zu erwähnen" mit Waffengewalt gezwungen worden zu sein, in das Fahrzeug der Sicherheitskräfte zu steigen (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 166). Vielmehr noch, bis zum besagten Vorfall habe es auch überhaupt "niemals irgendwelche Übergriffe" auf ihn gegeben und sei nie jemand persönlich an ihn herangetreten (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 172). Wenn im Beschwerdeschriftsatz somit nunmehr angedeutet werde, dass der Beschwerdeführer aus politischen Gründen festgenommen worden sei (vgl. etwa Beschwerdeschriftsatz, Seite 3), so findet sich im Vorbringen des Beschwerdeführers selbst kein einziger Hinweis auf ein derartiges Motiv. Auch aus der Behauptung des Beschwerdeführers, er hätte im Rahmen seiner Gefangenschaft ein Geständnis unterschreiben müssen, worin ihm Widerstand gegen die Staatsgewalt (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 99) bzw. ein Attentat auf Milizbeamte (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 167) vorgeworfen worden sei, kann - unbeschadet des hier schon vom Bundesasylamt erkannten offenkundigen Widerspruchs dieser ihm angeblich zur Last gelegten Delikte, welcher im Beschwerdeschriftsatz lapidar mit einer Ungenauigkeit des Dolmetschers begründet werde, in diesem Zusammenhang aber außer Betracht bleiben könne - nicht zwingend auf einen politischen Hintergrund geschlossen werden, zumal - wie bereits oben ausgeführt - ein solcher vom Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise erwähnt worden sei, es jedoch angenommen werden müsse, dass ihm ein solcher von den ihn sieben Tage lang festhaltenden Beamten wohl irgendwann mitgeteilt/vorgeworfen worden wäre. In diesem Zusammenhang sei der Vollständigkeit halber anzumerken, dass es auch der allgemeinen Lebenserfahrung widerspreche und daher unglaubwürdig sei, wenn der Beschwerdeführer behauptet, sieben Tage lang ohne Flüssigkeit und Nahrung in einer Zelle eingesperrt gewesen zu sein, da davon ausgegangen werden kann, dass ein Mensch kaum sieben Tage lang ohne Flüssigkeitszufuhr überleben kann bzw. selbst wenn man eine solche Extremleistung vollbringen würde, danach wohl völlig dehydriert wäre und sich sofort in medizinische Behandlung begeben müsste. Dies hat der Beschwerdeführer allerdings nicht getan, sondern vielmehr behauptet, kaum zwei Tage nach seiner Entlassung nicht nur schon wieder auf den Beinen, sondern bereits auf der Suche nach seinem Freund gewesen zu sein, welcher eine Woche zuvor ebenfalls gemeinsam mit ihm verhaftet worden sei und am Tag darauf gar schon die anstrengende mehrtägige Ausreise aus seinem Herkunftsstaat angetreten zu haben.

Insofern der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdeschriftsatz erstmals im gesamten Verfahren vorbringe, vor einiger Zeit gemeinsam mit Freunden "eine Art Petition an die Prokuratur" verfasst zu haben und seitdem "bei den Behörden bekannt" gewesen zu sein (Beschwerdeschriftsatz, Seite 4) sei - unbeschadet der Unbestimmtheit dieser Aussage und des fehlenden inhaltlichen Zusammenhangs mit dem nunmehrigen Verfolgungssachverhalt - auf das in § 40 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, normierte Neuerungsverbot hinzuweisen, wonach diese Angaben bei der Entscheidung des Asylgerichtshofes außer Betracht zu bleiben haben.

Wenn im Beschwerdeschriftsatz weiters ausgeführt werde, dass die belangte Behörde die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der Gewerkschaft nicht berücksichtigt und diesbezüglich keine weiteren Ermittlungen angestellt habe (Beschwerdeschriftsatz, Seite 9), so sei dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 19. Jänner 2011 diesbezüglich befragt wurde und explizit angab, wegen der "Mitgliedschaft in der Gewerkschaft niemals Probleme" in seiner Heimat gehabt zu haben (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 172). Wenn das Bundesasylamt daher keine weiteren Ermittlungen mehr in diese Richtung getätigt habe, könne auch angesichts des Grundsatzes der Verfahrensökonomie seitens des Asylgerichtshofes darin kein Verfahrensmangel erkannt werden.

Aber auch aus der Tatsache, dass das Bundesasylamt trotz vorhergehender Einverständniserklärung durch den Beschwerdeführer in weiterer Folge davon Abstand nahm, Ermittlungen in dessen Heimat, allenfalls unter Beiziehung eines Vertrauensanwaltes der Österreichischen Botschaft in Moskau, zu führen, könne per se kein Verfahrensmangel erblickt werden, wenn die Behörde bereits unter Zugrundelegung der niederschriftlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers zum eindeutigen Ergebnis kam, dass dessen Vorbringen unglaubwürdig ist. Dieser Umstand wiederum lasse sich aus der umfassenden Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid nach Auffassung des Asylgerichtshofes sehr wohl erkennen.

Keine Veranlassung sah der erkennende Senat des Asylgerichtshofes dazu, dem Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens stattzugeben (Beschwerdeschriftsatz, Seite 4). Unter Berücksichtigung des beigelegten ärztlichen Befundes samt Röntgenaufnahmen seines Kopfes, aus welchem weder irgendwelche Auffälligkeiten noch Anzeichen für wie auch immer geartete gesundheitliche Probleme hervorgehen, würde nämlich im Dunkeln bleiben, was sich der Beschwerdeführer durch die Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen erhoffe.

Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.07.2011, D9 419297-1/2011/2E, wurde dem Beschwerdeführer am 28.07.2011 zugestellt.

8. Am 04.08.2011 stellte der Beschwerdeführer den nunmehr verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, wobei er vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes angab, seit Zustellung der Entscheidung des Asylgerichtshofes Österreich nicht verlassen zu haben, insbesondere nicht in seinen Herkunftsstaat zurückgereist zu sein. Trotz des negativen Erkenntnisses könne er nicht in seine Heimat zurückkehren, da ihm dort Lebensgefahr drohe. Zwei Tage zuvor habe er mit seinem Vater telefoniert und habe ihn dieser informiert, dass in der Heimat nach wie vor nach dem Beschwerdeführer gesucht werde. Vorigen Samstag haben sich Leute letztmalig nach seinem Aufenthalt erkundigt und sei sein Vater bedroht worden. Er habe im Fall seiner Rückkehr Angst, getötet zu werden.

9. Mit Verfahrensanordnung vom 08.08.2011, dem Beschwerdeführer ausgehändigt am selben Tag, wurde dem Beschwerdeführer seitens der belangte Behörde mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege.

10. Zu Beginn einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 10.08.2011 gab der Beschwerdeführer an, umfassende Rechtsberatung in Anspruch genommen zu haben. Die Einvernahme wurde auch in Anwesenheit eines Rechtsberaters durchgeführt. Die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren bestünden noch immer und seien nach wie vor aktuell. Er könne nicht in sein Heimatland zurückkehren, da er dort Probleme habe. Er ersucht die Asylbehörden, seinen Antrag nochmals zu prüfen. Er habe vor kurzem mit seinem Vater gesprochen, welcher ihm mitgeteilt habe, dass immer noch nach ihm gesucht werde. Außerdem würden in letzter Zeit auch seine Eltern bedroht werden. Die Gründe hierfür seien jene, die er bereits im Erstverfahren genannt habe und werde er vom FSB und von der Polizei gesucht. Jener Freund, mit welchem er gemeinsam festgenommen worden sei, sei im Oktober 2010 getötet worden; auch er rechne im Falle einer Rückkehr mit seinem Tod.

11. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 13.08.2011, Zl. 11 08.376-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 04.08.2011 gemäß § 68 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idgF, wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und wies den Beschwerdeführer gleichzeitig gemäß § 10 Absatz 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt II.).

Begründend wurde angeführt, dass sich aus dem nunmehrigen Vorbringen des Beschwerdeführers kein neuer entscheidungswesentlicher Sachverhalt ergebe und er im gegenständlichen Verfahren keine neuen Fluchtgründe vorgebracht habe. Die Aufrechterhaltung derselben Verfolgungshandlung und die Bezugnahme darauf würden sich nicht als wesentlich geänderter Sachverhalt darstellen, sondern als Bekräftigung.

Im Hinblick auf die Ausweisungsentscheidung wurde angeführt, dass sich der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehegattin im Bundesgebiet aufhalte, deren Asylverfahren ebenfalls rechtskräftig negativ entschieden worden sei und deren Aufenthalt ebenfalls nur ein vorübergehender sei. Da ein besonderes Maß an Integration nicht festgestellt werden habe können und die privaten Interessen im Bundesgebiet aus mehreren - näher genannten - Gründen erheblich gemindert seien, liege keine Verletzung des Art. 8 EMRK im Fall der Ausweisung vor, da die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung jedenfalls überwiegen würden.

12. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 18.08.2011 rechtswirksam zugestellt und erhob dieser dagegen am 25.08.2011 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften und unrichtiger rechtlicher Beurteilung.

13. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.09.2011, D9 419297-2/2011/2E, wurde der Beschwerde gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, in Verbindung mit § 34 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, stattgegeben. Begründend hielt der Asylgerichtshof fest, dass im nun zu behandelnden Antrag auf internationalen Schutz vom 04.08.2011 seitens des Beschwerdeführers kein neues Vorbringen erstattet worden sei, über welches nicht bereits mit dem, dem Beschwerdeführer am 28.07.2011 zugestellten Erkenntnis des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgesprochen worden sei. Die Aufrechterhaltung derselben Verfolgungsbehauptung und die Bezugnahme darauf stelle sich nämlich nicht als wesentlich geänderter Sachverhalt, sondern als Bekräftigung (bzw. als Behauptung des "Fortbestehens und Weiterwirkens", VwGH 20. 3. 2003, 99/20/0480) eines Sachverhalts dar, über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden sei. Aufgrund der Behebung des die Ehegattin des Beschwerdeführers betreffenden (zurückweisenden) Bescheides sei jedoch der Beschwerde stattzugeben und der erstinstanzliche Bescheid zu beheben gewesen. Diese legte nämlich ihrerseits im Zuge der Folgeantragstellung ein ärztliches Zeugnis vor, welches seitens des Bundesasylamtes im Rahmen ihrer Ermittlungen in Bezug auf die Refoulement-Prüfung negiert worden sei.

14. Mit Schriftsatz vom 26.08.2011, eingelangt bei der erstinstanzlichen Behörde am selben Tag, stellten der Beschwerdeführer sowie seine Ehegattin (D9 419298) einen Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens. Mit 18.08.2011 habe er für das Verfahren relevante Beweismittel - Schreiben des Innenministeriums - erhalten, aus denen seine Glaubwürdigkeit hervorgehe. Es sei ihm nicht möglich gewesen, diese Beweismittel früher zu erlangen. Zwar hätte er diese Unterlagen frühzeitig angefordert, diese jedoch erst mit Telefax vom 18. August 2011 übermittelt bekommen. Der Gesundheitszustand der Ehegattin des Beschwerdeführers sei nicht ausreichend berücksichtigt worden; es werde nämlich durch ein ärztliches Attest vom 05.08.2011 bestätigt, dass diese auf Grund einer neurologischen und psychiatrischen Erkrankung nicht reisefähig sei. Dem Antrag angeschlossen sind in Kopie zwei in russischer Sprache abgefasste Schriftstücke, Ladungen, datiert mit 19.12.2010 und 14.06.2011.

15. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.10.2011, GZ. D9 419297-3/2011/3E, wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.07.2011, D9 419297-1/2011/2E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.

16. Der Beschwerdeführer wurde am 21.11.2011 vom Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen. Er gab an, dass er sich an die Erstbefragung zu seinem zweiten Asylantrag am 04.08.2011 sowie an die Einvernahme beim Bundesasylamt, EAST Ost, am 10.08.2011 erinnern könne. Seine Angaben seien vollständig. Er habe damals alles gesagt, mehr habe er selbst nicht dazu anzuführen. Er habe die Wahrheit gesagt. Andere Gründe für seinen neuen Asylantrag gäbe es nicht. Das einzige was sich in der Zwischenzeit geändert habe sei, dass seine Eltern zwei Vorladungen in seiner Abwesenheit bekommen haben. Diese Vorladungen habe er heute vorgelegt.

Er sei seit seiner Einreise in Österreich hier aufhältig.

Hinsichtlich seiner privaten und familiären Situation gäbe es auch keine Änderungen. Seine Frau und er leben in einem Flüchtlingsheim und seien in der Grundversorgung. Sie arbeiten nicht und seien auch in keinem Verein Mitglied. Ab und zu arbeiten sie im Projekt Nachbarschaftshilfe. Eine nahe Bindung zu Österreich haben sie nicht. Er besuche einen Deutschkurs, könne der Einvernahme aber nicht ohne Dolmetscher folgen. Eine Schwester des Beschwerdeführers lebe in Österreich.

17. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.01.2012, Fz. 11 08.376-BAI, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Die belangte Behörde stellte die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers fest und traf Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer habe zur Begründung seines gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz auf die Gründe für das Einbringen seines ersten Asylantrages verwiesen. Er habe in der Einvernahme vom 21.11.2011 angegeben, dass die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren (Zahl: 10 10.081 - BAI) noch bestehen würden. Schon in den bisherigen Verfahrensgängen sei seinen Angaben jegliche Glaubhaftigkeit abgesprochen worden. Die nunmehrige bloße Wiederholung der bereits geprüften Fluchtgründe könne nicht geeignet sein, im gegenständlichen Verfahren im Rahmen der Glaubwürdigkeitsprüfung dieselben ins Treffen geführten Argumente einer anderslautenden Würdigung zuzuführen.

Im Erkenntnis vom 20.07.2011 zur GZ. D 9 419297-1/2011/2E (Erstverfahren inhaltlich) sei der Asylgerichtshof zu der Schlussfolgerung gelangt, dass seinem Vorbringen die erforderliche Glaubhaftigkeit nicht zugesprochen werden könne. Das behebende Erkenntnis des Asylgerichtshof vom 06.09.2011, mit welchem die Entscheidung des Bundesasylamtes vom 13.08.2011 gemäß § 68 AVG behoben worden sei, gründe sich ausschließlich auf den aktuellen Gesundheitszustand seiner Ehefrau, habe jedoch der Asylgerichtshof bei dieser Gelegenheit mit keinem Wort ausgeführt, dass in seiner Person eine entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung vorliegen würde, welche eine neuerliche Sachentscheidung aufgrund von in seiner Person gelegenen Umständen erfordern würde. Die nunmehr erforderliche neue inhaltliche Entscheidung sei somit ausschließlich durch den aktuellen Gesundheitszustand seiner Frau begründet, jedoch seien in seiner Person keine Umstände ersichtlich, welche eine neuerliche Sachentscheidung erfordern würden.

Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer sich auch in seinem aktuellen Verfahren ausschließlich auf Gründe berufen habe, welche er bereits in seinem ersten Verfahren vorgebracht habe, und mit welchen er auch damals nicht durchdringen habe können, sei zu befinden, dass sein Vorbringen auch anlässlich des aktuellen Verfahrens widersprüchlich, vage und deshalb nicht glaubhaft zu werten gewesen sei, und zwar aus folgenden Erwägungen:

Vor der EAST Ost am 10.08.2011 habe er seien zweiten Asylantrag im Wesentlichen damit begründet, dass er vor kurzem mit seinem Vater telefoniert habe und dieser habe zu ihm gesagt, dass man immer noch nach ihm suchen würde. Man habe seien Vater nach seinem Aufenthaltsort befragt. In letzter Zeit würden auch seine Eltern bedroht werden. Die Gründe, weswegen nach ihm gesucht werde, seien die Gründe, welche er bereits im Erstverfahren vorgebracht habe.

Er habe im Zuge seiner schriftlichen Beschwerde vom 25.08.2011 Kopien von zwei Vorladungen als Beweismittel vorgelegt. Auch die von ihm vorgelegten Beweismittel unterstützen das Befinden der Behörde der Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens. Eine dieser Vorladungen sei mit 19.12.2010 und die zweite mit 14.06.2011 datiert. Dazu habe er im Zuge der Einvernahme am 21.11.2011 vor dem Bundesasylamt Innsbruck angegeben, dass er diese Vorladungen von seinem Vater bekommen habe. Er habe diese Vorladungen zum Beschwerdeführer nach Österreich geschickt. Für die erkennende Behörde sei nicht nachvollziehbar, warum er diese zwei Vorladungen erst im Rahmen der Beschwerdeerhebung (29.08.2011) vorgelegt habe, obwohl die angeblichen Ladungsbescheide bereits am 19.12.2010 bzw. am 14.06.2011 ausgestellt worden seien, und dass seine Vater ihm diese geschickt habe. Dass der Beschwerdeführer zuvor - nämlich zum Zeitpunkt der polizeilichen Erstbefragung bzw. der Ersteinvernahme zwar mit seinem Vater telefoniert habe, dieser ihm gegenüber jedoch nicht einmal erwähnt habe, dass es zu Vorladungen gekommen sei, sei nicht realistisch. Anlässlich der polizeilichen Erstbefragung bzw. der Ersteinvernahme habe der Beschwerdeführer mit keinem Wort die Ladungsbescheide erwähnt. Zu diesen Zeitpunkten haben diese seinem Vater jedoch bereits zugegangen sein müssen, sodass er den Beschwerdeführer wohl auch darüber informiert hätte. Somit sei nicht ersichtlich, weshalb er die angeblichen Ladungsbescheide erst am 29.08.2011 zur Sprache gebracht bzw. vorgelegt habe.

Zu den vom Beschwerdeführer nunmehr vorgelegten Vorladungen sei ebenfalls zu sagen, dass er nicht einmal annähernd etwas Näheres dazu gewusst habe. Einerseits habe er im Zuge seiner schriftlichen Beschwerde vorgebracht, dass sein Bruder ihm diese Ladungen zugeschickt habe. Vor dem Bundesasylamt Innsbruck habe er nunmehr im Widerspruch dazu angegeben, dass seine Eltern diese Vorladungen zu ihm nach Österreich geschickt haben. Jedoch stehe auf dem von ihm vorgelegten Kuvert, in dem die fraglichen polizeilichen Vorladungen nach Österreich geschickt worden seien, als Absender der Name einer dritten Person, nämlich XXXX.

Weiters sei dazu auch zu sagen, dass auf den ersten Blick die von ihm vorgelegten Vorladungen bedenklich seien. Als erstes falle auf, dass die von ihm vorgelegten Kopien die Größe ursprünglich eines DIN A4 Blattes gehabt haben, wobei diese am Unterrand abgeschnitten worden seien. Weiters sei ersichtlich, dass diese Schreiben nicht einmal einen Amtstempel beinhalten. Auf Vorhalt habe er unlogisch angegeben, dass er dazu nur sagen könne, dass er diese Ladungen mit der Post erhalten habe. Er könne zu diesen Vorladungen weder sagen ob sie echt oder gefälscht seien. Diese Vorladungen haben ihm seine Eltern nach Österreich geschickt.

Ebenfalls sei dazu zu sagen, dass er vor dem Bundesasylamt Innsbruck behauptet habe, dass seine Eltern diese polizeilichen Vorladungen per Post erhalten haben. Nun sei jedoch dazu zu sagen, dass es ihm bis dato nicht möglich gewesen sei die erwähnten dazugehörigen polizeilichen Kuverts der erkennenden Behörde vorzulegen.

Wenn auch nicht hervorgekommen sei, dass er gefälschte oder verfälschte Beweismittel präsentiert habe, so sei es geradezu notorisch, dass Ladungen zu russischen Behörden häufig gefälscht seien und vermögen diese für sich allein - in Anbetracht des sonst völlig unglaubwürdigen Vorbringens - keine Verfolgung zu beweisen.

Zusammenfassend sei daher zu befinden, dass seine vorgebrachte Geschichte aufgrund der gehäuften Widersprüche (z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) und auftretender Unplausibilitäten (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093) wohl asylzweckbezogen angelegt, in dieser Form aber weder nachvollziehbar noch glaubwürdig sei, und die von ihm geltend gemachte Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche. Vielmehr könne aus seinem Auftreten geschlossen werden, dass er den Asylantrag nur zum Zwecke der Aufenthaltserlangung in Österreich gestellt habe.

18. Mit Verfahrensanordnung vom 11.01.2012 stellte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 für das Beschwerdeverfahren einen Rechtsberater zur Seite.

19. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wurde mit Schriftsatz vom 30.01.2012 fristgerecht Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer monierte, er sei wegen vermeintlicher Widerstandstätigkeit gefangen genommen, gefoltert und gezwungen worden ein Geständnis zu unterschreiben. Die vom Beschwerdeführer dargelegte Fluchtgeschichte sei in sich schlüssig, widerspruchsfrei und detailreich. Der Beschwerdeführer wiederholte seine Fluchtgeschichte ausführlich.

Soweit ihm die belangte Behörde vorwerfe, Zivilisten würden in DAGESTAN nicht bei einer normalen Straßenkontrolle verhaftet werden, so entgegne er, dass es der allgemeinen Lebenserfahrung dagestanischer Personen entspreche, dass Verhaftungen willkürlich stattfinden. Dies sei auch aus den Länderfeststellungen ersichtlich.

Soweit ihm die belangte Behörde vorwerfe, es sei unglaubwürdig, dass jemand mittels Bestechung wieder freigelassen werde, insbesondere bei der Schwere des vorgeworfenen Delikts, so entgegne er, dass Korruption und Bestechung zum Alltag in DAGESTAN gehören. Dies stehe auch in den Länderfeststellungen.

Die belangte Behörde habe ihm auch vorgeworfen, keine Details über seine Gefangenschaft vorgebracht zu haben und kein zeitliches Kontinuum bei der Erzählung zustande gebracht zu haben. Der Beschwerdeführer argumentierte, fehlende Details zu Folter und anderen traumatischen Erlebnissen und insbesondere fehlendes zeitliches Kontinuum seien eher ein Zeichen für Glaubwürdigkeit als für Unglaubwürdigkeit. Genau dies seien nämlich Anzeichen für eine Traumatisierung.

Dem Beschwerdeführer sei vorgeworfen worden, er habe einmal angegeben, festgenommen und mit dem Umbringen bedroht worden zu sein. Bei einer weiteren Einvernahme habe er widersprüchlich gesagt, dass direkt bei der Festnahme nicht gesprochen worden sei. Ein anderer Widerspruch sei, dass er zuerst angegeben habe, dass er wegen des Leistens von Widerstand festgenommen worden sei und dann, dass man ihm vorgeworfen habe, an einem Attentat beteiligt gewesen zu sein. Der erste Widerspruch sei gar keiner, sondern sei die zweite Erzählung lediglich detaillierter als die erste. Auch der zweite Widerspruch sei keiner. Betrachte man die Länderberichte genauer, so zähle zum Leisten von Widerstand auch das Verüben von Attentaten.

Es werden auch die Feststellungen der Behörde bezüglich der vorgelegten Ladungen bekämpft. Die Ladungsbescheide seien zum frühest möglichen Zeitpunkt vorgelegt worden. Aus Sicherheitsgründen sei nicht der Bruder als Absender angeführt und habe die Schwester des Beschwerdeführers die Ladungen erhalten. Es finden sich im Akt keine Überprüfungsergebnisse, wonach die Ladungen gefälscht seien.

Hinsichtlich der negativen Rückkehrentscheidung werde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Russische Föderation in Lebensgefahr sei. Die Sicherheitslage in Dagestan sei angespannt.

20. Mit Schreiben vom 24.02.2012 wurden Deutschkursbestätigungen für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau vorgelegt.

21. Am XXXX wurde der Sohn des Beschwerdeführers (Beschwerdeführer zu W223 1427125-1) geboren und stellte am XXXX durch seine Eltern als gesetzliche Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren.

22. Am XXXX wurde der Sohn des Beschwerdeführers (IFA-Zl. 1022085609, Fz. 14739472) geboren und stellte am 20.05.2014 durch seine Eltern als gesetzliche Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren.

23. Mit Schreiben vom 16.05.2014 übermittelte der Beschwerdeführer ein Deutschzertifikat, Niveaustufe B1.

24. Mit der Ladung zur mündlichen Beschwerdeverhandlung wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderberichte zur Lage im Herkunftsstaat übermittelt.

25. Am 24.06.2014 führte die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und eine Dolmetscherin für die russische Sprache teilgenommen haben (siehe Verhandlungsprotokoll OZ 8Z). Das Bundesasylamt ist zur Verhandlung entschuldigt nicht erschienen und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Der Beschwerdeführer (P1) und seine Ehefrau (P2) gaben im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung Folgendes zu Protokoll:

(...)

R an BF1: Ich beginne mit der Befragung von BF2. Bitte warten Sie draußen, es gibt vor dem Saal Sitzmöglichkeiten und Getränkeautomaten sowie eine Spielecke. Ich werde Sie später zur Befragung in den Saal bitten (bitte nehmen Sie ihr Kind mit ) Danke.

Anmerkung: BF1 verlässt den Verhandlungssaal.

R: Ich entnehme dem Akt des Bundesasylamtes (BAA), bzw. seit 01.01.2014 heißt dessen Rechtsnachfolger Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), dass Sie XXXX heißen , geb.XXXX Staatsangehörigkeit Russische Föderation, dh aus Dagestan stammen und zur Volksgruppe der Nagaji gehören und moslemischer Glaubens sind. Ist das korrekt?

BF2: Ja.

R:Sie vertreten auch Ihrer mj Kinder wie oben angeführt als gesetzl.Vertreterin richtig?

BF2: Ja.

BF2 legt die Geburtsurkunde des am XXXX in Feldkirch geborenen Kindes Namens XXXX vor. Diese wird in Kopie zum Akt genommen.

R:Sie sind verheiratet und haben nur zwei Kinder. Ist das korrekt?

BF2: Ja, ich bin standesamtlich verheiratet und habe mittlerweilen zwei Kinder.

Die BF2 legt die Kopie der Heiratsurkunde sowie die Kopien der Inlandspässe vor.

Die D übersetzt die HU, die BF2 merkt an, dass die Volksgruppenzugehörigkeit bezüglich ihrer Person nicht richtig ist. Die Verehelichung erfolgte am 23.03.2008.

R: Der Name Ihres Ehemannes lautet: XXXX, geb.XXXX richtig?

BF2: Ja, das ist richtig

R: Der Name des Kindes lautet: XXXX geboren XXXX?

BF2:

R: Wie geht es Ihrem Kind?

BF2: Danke, gut. Er besucht zweimal wöchentlich die Spielegruppe im Sozialzentrum der Gemeinde.

R: Wo und wie ( Wohnung, Haus ) haben Sie in Dagestan von wann bis wann gelebt, bzw. waren Sie jemals außerhalb Dagestans?

BF: Wir haben im Rayon XXXX gelebt. Im Dorf XXXX. Dort gibt es keine Straßen und keine Hausnummern. Wir lebten mit den Eltern in einem Haus zusammen.

R: Waren Sie jemals außerhalb von Dagestan?

BF2: Wir waren immer nur in Dagestan.

R: Sie wurden bereits beim Bundesasylamt bzw. bei den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Wie würden Sie die dortige Einvernahme Situation beschreiben.

BF2: Ich habe nichts dazu zu sagen.

R: Haben Sie bei Ihren bisherigen Aussagen vor den Behörden immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen oder ergänzen?

BF2: Ich habe immer die Wahrheit gesagt.

R: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert?

BF: Nein

R: Schildern Sie nun genau und präzise die Gründe, aus denen Sie die Russische Föderation verlassen haben.

BF2: Mein Mann hatte Probleme. Er hat mit Sachen gehandelt und war selbstständig tätig. Er ist in die Stadt Chasawjurt gefahren, das war am 15.10.2010. Er wollte dort neue Waren kaufen. Er ist dorthin mit einem Freund gefahren und ist an dem Tag nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Ich habe mir Sorgen gemacht und wusste nicht, warum er nicht zurückgekommen ist. Ich habe ihn angerufen, er hat aber nicht abgehoben. Er war am Abend auch noch nicht zu Hause, dann habe ich seine Eltern angerufen. Am nächsten Tag haben wir auch den Freund meines Mannes angerufen. Dieser hat aber auch nicht abgehoben. Nach 3 Tagen sind wir mit seinen Eltern in die Stadt XXXX gefahren. Wir gingen zur Polizeiabteilung und wollten Anzeige erstatten. Man hat sich geweigert, die Anzeige entgegen zunehmen. Auch die Eltern des Freundes meines Mannes haben nach ihrem Sohn gesucht. Die Polizei hat sich geweigert, die Anzeige entgegen zunehmen. Ein Cousin meines Mannes hat früher bei der Polizei gearbeitet und er hatte deswegen gute Kontakte dort. Dank ihm konnte mein Mann in der Stadt Chasawjurt in einer Polizeiabteilung gefunden werden. Das war am 20.10.2010. Für die Freilassung meines Mannes wurden 200.000 Rubel bezahlt. Mein Mann wurde am 21.10.2010 freigelassen. Als wir nach Hause zurückgekehrt sind, haben die Eltern des Freundes meines Mannes ihren Sohn tot aufgefunden. Die Eltern meines Mannes haben dann die Entscheidung getroffen, dass er ausreisen soll, da es für ihn zu gefährlich war zu Hause zu bleiben. Wir mussten deswegen unser Heimatland verlassen. Am 24.10.2010 hat uns mein Schwiegervater in die Stadt Machatschkala gebracht. Wir sind dort in einen Bus von Machatschkala nach Kiew eingestiegen. Wir haben dann am 26.10.2010 Kiew erreicht. Dort wurden wir erwartet und zwar von einem Bekannten des Onkel meines Mannes. Er hieß XXXX. Er hat mit anderen Leuten Kontakt aufgenommen und diese Leute sind dann nach ca. 30 Minuten gekommen. Es waren zwei Personen, einer von ihnen hieß XXXX und der andere XXXX. Wir waren 2 Tage unterwegs und man hat in der Zeit zweimal die Kennzeichen gewechselt. Es war ein blauer Volkswagen. Als wir nach Österreich kamen, hat man uns gesagt, dass wir schnell aussteigen sollen und hier aufgenommen werden. Als ich das Auto verlassen habe, habe ich in der Eile meine Tasche vergessen. Dort waren unsere russische Pässe und unsere Immigrationskarten und Hygienemittel.

R. Sie haben angegeben, mit Ihren Schwiegereltern gelebt zu haben? Stimmt das?

BF2;: Ja, das stimmt.

R: Warum haben Sie die Schwiegereltern anrufen müssen?

BF2: Ich habe das vergessen, ich bin sehr aufgeregt. Meine Schwiegereltern wohnen in der Nähe. Wir wohnen nicht mit ihnen zusammen.

R: Sie haben in Ihren bisherigen Einvernahme angegeben dass Sie keine eigenen Probleme im Heimatland gehabt haben, jedoch seit dem Jahr 2000 an epileptischen Anfällen leiden, zu ihrem Gesundheitszustand kommen wir noch genauer. Stimmt das soweit?

BF2: Ja.

R:Was hat Ihnen Ihr Mann über die Ereignisse damals genau erzählt, bzw. versetzen Sie sich bitte auch wenn es lange her ist, zu diesem damaligen Zeitpunkt zurück. Was hat er gemacht?

BF2: Ich kann mich nicht mehr erinnern. Mein Mann wurde ja festgehalten.

R: Was ist Ihnen an Ihrem Mann aufgefallen, als er nach Hause kam? Hat er Verletzungen gehabt?

BF2: Er hatte blaue Flecken. Sonst habe ich nichts bemerkt.

R: Was ist damals genau passiert: Bitte schildern Sie mir alle Details an die Sie sich erinnern

BF2: Ich leide und Epilepsie, ich habe ein sehr schlechtes Gedächtnis. Ich wurde bereits 3mal operiert.

R: Wie war es, als er nach Hause gekommen ist, wer hat ihn nach Hause gebracht , was hat er gemacht, wie ging es ihm gesundheitlich , was haben Sie für ihn gemacht dh. bei irgendwelchen Verrichtungen des tgl. Lebens behilflich gewesen oder haben sie ihn irgendwie verarztet?

BF2: Mein Schwiegervater hat meinen Mann nach Hause gebracht. Für meinen Mann wurde Lösegeld bezahlt.

R: Waren Sie zu Hause?

BF2: Ja, ich habe auf meinen Mann gewartet.

R: Wie haben Sie in Dagestan Ihr Leben finanziert? Waren Sie berufstätig? Wenn ja, als was, wo und bis wann haben Sie gearbeitet?

BF2: Mein Mann war selbstständig. Er hat mit Kleidung gehandelt.

R:Was hat Ihr Mann gearbeitet und wie lange?

BF2: Er hat bis zur Festnahme gearbeitet.

R: Haben Sie noch Verwandte in Ihrem Herkunftsland? Wenn ja, wie heißen sie und wo leben diese?

BF2: Meine Eltern und mein Schwiegervater. Meine Schwiegermutter ist 2013 verstorben. Ich habe drei Brüder und mein Mann hat zwei Brüder.

R: Haben Sie außerhalb von Dagestan noch Verwandte?

BF2: Meine Schwägerin ist hier in Österreich. Sonst habe ich keine Verwandten in der Russischen Föderation.

R: Haben Sie Kontakt zu diesen? Wenn ja, wie und wie oft? Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt zu Ihnen?

BF2: Ja, per Telefon und per Skype.

R: Wie oft telefonieren Sie mit Ihren Eltern bzw. Verwandten?

BF2: Einmal pro Woche. Es ist aber unterschiedlich.

R: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat konkret erwarten?

BF2: Ich habe Angst um meinen Mann und um die Kinder.

R: Wer konkret sollte Ihnen, Ihrem Mann oder den Kindern warum etwas antun wollen?

BF2: Das weiß ich nicht.

R: Warum wollten Sie bevor Ihre Beschwerde entschieden wurde im Jahre 2011 dann freiwillig ausreisen? ( Erklärung vom 6.09.2011 )

BF2: Wir hätten abgeschoben werden sollen. Dazu kann ich nichts sagen.

R: Ist Ihnen der Inhalt der Beschwerdeschrift bekannt? (Weil der Ehemann als Widerstandskämpfer seit der Unterschrift gelte sei sie auch als Widerstandskämpferin angesehen und gefährdet)

BF2: Ich weiß nichts davon. Ich kann nur schlecht deutsch und weiß nicht, was ich unterschrieben habe.

R: Sie haben durch die Diakonie eine Rechtsvertreterin. Hat diese Ihnen nichts gesagt?

BF2: Sie hat gesagt, sie habe über meine Schwangerschaft, den Tod meines Kindes geschrieben.

R: Halten Sie den Inhalt der Beschwerdeschrift aufrecht?

BF2:Ja.

R: Gemeinsam mit der Ladung wurden Ihnen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Ihrem Herkunftssaat übermittelt. Wollen Sie sich hierzu äußern?

BF2: Nein.

R: Nun zu Ihrem gesundheitlichen Zustand: Wie geht es Ihnen heute? Hat sich irgendetwas an Ihrem gesundheitlichen Zustand verändert dh. gibt es neue Befunde?

BF2: Jetzt geht es mir schlecht. Ich habe noch Wundschmerzen.

Die BF erklärt, dass sie bereits den dritten Kaiserschnitt bekommen hat, die erste Todgeburt im Heimatland wurde ebenfalls per Kaiserschnitt auf die Welt gebracht. Ich habe epileptische Anfälle. Sie kommen aber nicht regelmäßig.

Die BF legt vor: ein Merkblatt für Wöchnerinnen nach der Entlassung aus dem Krankenhaus vom 05.04.2014, 12.04.2012, ärztlichen Bericht LKH Feldkirch betreffend eines Kaiserschnittes und Neurologischer Konsultation vom 11.04.2012, ärztlichen Bericht LKH Feldkirch vom 07.04.2014 betreffend den zweiten Kaiserschnitt. Die Unterlagen werden in Kopie zum Akt genommen.

R: Wurden Sie schon in Ihrer Heimat behandelt?

BF2: Ja.

R: Nehmen Sie noch das Medikament Neurotop? (in der Heimat Präparat Finlepsin).

BF2: Ich nehme das Medikament Neurotop noch immer.

R: Wie geht es Ihnen seither? Hatten Sie wieder Anfälle?

BF2: Ich leide unter Kopfschmerzen und habe auch epileptische Anfälle. Ich darf mich nicht aufregen.

R: Sind die Anfälle häufiger geworden?

BF2: Ich kann nicht sagen, dass ich öfters Anfälle habe. Es hat sich nichts geändert.

R: Während Ihrer Schwangerschaft waren Sie ebenfalls in ärztlicher Behandlung? Waren Sie auch bei allen Mutter -Kind Pass Untersuchungen?

BF2: Ja. Ich war immer unter Kontrolle. Es war alles in Ordnung.

R:Gehen Sie weiterhin zu ärztlichen Kontrollen? Wenn ja, bitte aktuelle Befunde innerhalb von 14 Tagen an das Gericht schicken.

BF2. Ja, ich bin beim Neurologen XXXX in Feldkirch in regelmäßiger Behandlung. Ich gehe alle 6 Monate zur Kontrolle. Das letzte Mal war ich am 10.04.2014 zur Kontrolle.

R: Gibt es Verwandte in Österreich, wie heißen diese und wo wohnen sie?

BF2: Nur mein Mann hat eine Schwester in Österreich. Sie lebt in XXXX.

R: Haben Sie schon weitere Deutschkurse gemacht? ACHTUNG JETZT BITTE

NICHT ÜBERSETZEN

BF2: Ja, zwei Deutschkurse.

R: Was machen Sie dzt. in Österreich? Wovon leben Sie? Verstehen Sie mich?

BF2: Kurs? Kurs in Feldkirch.

Die R hält fest, dass Deutschkenntnisse nur rudimentär vorhanden sind.

R: Ich habe zu Ihrem Verfahren keine weiteren Fragen. Wollen Sie noch etwas Ergänzendes vorbringen oder weitere Beweisanträge stellen?

BF2: Nein.

R: Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Sie vorbringen wollten?

BF2: Ja.

R fragt die BF, ob sie die D gut verstanden habe; dies wird bejaht.

R: Ich beginne nun mit der Befragung von BF1 Bitte warten Sie draußen. Ich werde Sie später wieder in den Verhandlungssaal bitten.

Danke

Anmerkung: BF2 verlässt den Verhandlungssaal und BF1 wird in den Verhandlungssaal gebeten.

R: Ich entnehme dem Akt des Bundesasylamtes (BAA), bzw. seit 01.01.2014 heißt dessen Rechtsnachfolger Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), dass Sie XXXX heißen, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, Volksgruppe Kumyken gehören und moslemischer Glaube. Ist das korrekt?

BF1: Ja, das stimmt.

R: Wo und wie ( Wohnung, Haus ) haben Sie in Dagestan von wann bis wann gelebt, bzw. waren Sie jemals außerhalb Dagestans?

BF1: Wir haben in einem Haus gelebt. Meine Frau und ich.

R: Wo haben Ihre Eltern gelebt?

BF1: Sie leben in der Nähe.

R: Wie haben Sie in Dagestan Ihr Leben finanziert? Waren Sie berufstätig? Wenn ja, als was, wo und bis wann haben Sie gearbeitet?

BF1 Ich hatte ein eigenes Geschäft. Ich hatte dieses gemeinsam mit meinem Freund, und habe mit Kleidung gehandelt Ich hatte auch eine Firma gemeinsam mit meinem Vater allerdings nicht in Dagestan, sondern im Gebiet Stawropol. Ich weiß nicht, ob ich das früher angegeben habe.

R. Wieviel haben Sie da verdient?

BF1: Die Einkünfte aus dem Geschäft haben für unseren Lebensunterhalt gereicht. Ich habe mich nicht beschwert. Ich hatte alles, was ich brauchte.

R: Haben Sie noch Verwandte in Ihrem Herkunftsland? Wenn ja, wie heißen sie und wo leben diese?

BF1: Ich habe dort meinen Vater und meine beiden Brüder. Meine Mutter ist vor über einem Jahr gestorben.

R: Haben Sie außerhalb von Dagestan Verwandte?

BF1: Ja, überall, z.B. in Sibirien und Moskau.

R: Haben Sie Kontakt zu diesen? Wenn ja, wie und wie oft? Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt zu Ihnen?

BF1:Von hier ist es schwierig mit den Verwandten Kontakt zu haben. Zu Hause war es anders.

R: Wie oft telefonieren Sie mit Ihren Verwandten?

BF1: Ich bin vorwiegend mit meinem Vater und meinen Brüdern in Verbindung. Was die Kontaktaufnahme mit den anderen Verwandten anbelangt, ist es so, dass wir nur mit ihnen in Kontakt treten können, wenn wir Geld haben. Ich spreche ein bis zweimal im Monat mit ihnen.

Vorhalt: Ihre Frau hat ausgesagt, sie würden einmal in der Woche telefonieren. Was sagen Sie dazu?

BF1: Vielleicht ruft meine Frau an, ich aber nicht.

R: Sie wurden bereits mehrfach von BAA niederschriftlich einvernommen, bzw. wie würden Sie die dortige Einvernahme Situation beschreiben?

BF1: Es gibt nichts anzumerken, es war immer alles in Ordnung.

R: Haben Sie bei Ihren bisherigen Aussagen vor dem Bundesasylamt immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen oder ergänzen?

BF1: Ich habe immer die Wahrheit gesagt. Ich kann nicht mehr dazu sagen. Ich musste hierher kommen.

R: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert?

BF1: Meine Mutter war eine Zeitlang in einem sehr schlechten Zustand. Für mich war damals ihr Leben am wichtigsten. Ich habe damals darüber nachgedacht, ob ich nicht wieder in die Heimat zurückkehren soll. Hätte ich die Möglichkeit gehabt, wäre ich auch wieder zurückgegangen.

R: Schildern Sie nun genau und präzise die Gründe, aus denen Sie die Russische Föderation verlassen haben.

BF1: Am 15.Oktober 2010 war ich mit meinem Freund unterwegs. Wir wollten in die Stadt Chasawjurt fahren um dort Ware zu besorgen. Wir waren unterwegs. Wenn man in die Stadt Chasawjurt kommt, muss man einen Kontrollposten passieren. Dort wurden wir von uniformierten Personen angehalten und aufgefordert, aus dem Auto auszusteigen. Wir sind ausgestiegen und wurden sofort ergriffen. Man hat uns gewaltsam in ein Auto verfrachtet. Wir wurden in eine Polizeiabteilung der Stadt Chasawjurt gebracht. Ich wurde in einen anderen Raum als mein Freund gebracht. Man hat sofort mit einem Verhör begonnen und mir vorgeworfen, dass ich mich an bewaffneten Wiederstand beteiligt habe. Der Mann hat sich als Untersuchungsbeamter für besonders wichtige Angelegenheiten vorgestellt. Er sagte, dass er XXXX heißt. Er hat mir Papiere vorgelegt und mich aufgefordert diese zu unterschreiben. Das war ein Geständnis, dass ich mich an dem bewaffneten Wiederstand beteiligt habe. Es war der Wiederstand gegen die Obrigkeit. Ich durfte diese Papiere aber nicht lesen. Ich wurde auch bedroht. Man sagte zu mir, dass ich unterschreiben solle oder verschwinden würde. Ich wurde dann zusammengeschlagen und in einen Zelle gebracht, nachdem ich mich weigerte zu unterschreiben. Ich wurde dort in einem kalten Raum drei Tage lang festgehalten, ohne Essen oder Trinken. Nach drei Tagen wurde ich wieder zum Verhör gebracht. Danach musste ich die Papiere unterschreiben. Da ich drei Tage nicht gegessen habe und immer wieder geschlagen wurde. So habe ich unterschrieben. Dann bekam ich etwas Wasser zu trinken. Ich wurde aber weiter festgehalten. Meine Eltern haben zu diesem Zeitpunkt nach mir gesucht, da ich ja nicht nach Hause kam. Am 21.10.2010 haben mich meine Eltern dank eines Cousins von mir, der bei der Polizei gearbeitet hat, gefunden. Man hat Lösegeld für mich bezahlt, in der Höhe von 200.000 Rubel. Am nächsten Tag wurde ich entlassen. Ich musste allerdings unterschreiben, dass ich das Land nicht verlassen werde.

R: Können Sie den Namen Ihres Freundes aufschreiben? Vor- und Familiennamen.

BF1: Mein Freund heißt XXXX.

R: Sind Sie immer diesen Weg gefahren? War Ihr Freund immer dabei?

BF1: Ja. Es war auch mein Freund dabei. Die Straße ist am kürzesten.

R: Wie oft sind Sie nach Chasawjurt gefahren

BF1: Es war unterschiedlich. Ich bin nicht immer zum gleichen Zeitpunkt gefahren.

R: Sie kamen zum Kontrollposten. Was sagten die Männer dort?

BF1:Aussteigen.

R: Wieso wussten die Polizei- bzw. Milizbeamten, wenn diese Ihre Papiere nicht kontrolliert haben, dass es sich um Sie und Ihren Freund handelt? Wenn Sie als Widerstandskämpfer gesucht wurden, müssten die doch irgendeinen Anhaltspunkt haben, dass Sie die richtigen Personen festnehmen?

BF1: Ich weiß den Grund nicht, warum ich ergriffen wurde. Ich weiß nicht, ob meine Geschichte dafür der Grund war. Ich kann das nicht sagen. Ich hatte damals einen Freund, das war 1996/1997. Es war ein guter Freund von mir. Er hieß XXXX. Seine Cousins haben sich mit keinen guten Sachen beschäftigt. Sie haben Schutzgeld erpresst. Sie wurden alle zur gleichen Zeit ermordet. Ich weiß zwar nicht von wem, glaube aber dass es der FSB war. Es wurden auch seine nichtbeteiligten Brüder umgebracht. Ebenso wurde mein Freund umgebracht. Sein Leichnam wurde verbrannt in einem Auto gefunden. Nach einigen Jahren wollten mein Freund und ich klären, was geschehen war. Wir schrieben an den Präsidenten und die Behörden. Wir haben uns auch an Organisationen für Menschenrechte gewandt. Ich erhielt nach einiger Zeit ein Schreiben. In diesem Schreiben wurde mitgeteilt, dass wir mit den Recherchen aufhören sollten, da wir sonst Probleme bekommen würden. Ich kann mich nicht mehr an den Zeitpunkt des Schreibens erinnern.

R: Wurden Sie 1996/97 registriert?

BF1: Wo meinen Sie registriert? Es war nicht 1996/97 sondern nach dem Jahr 2000. Es war erst einige Zeit nach den Vorfällen. Wir forschten erst später nach.

R: Es ist für mich ungeklärt, wie man jemanden, dessen Identität man nicht kennt, einfach so mitnehmen kann. Was sagen Sie dazu?

BF1: Ich bin nicht der erste und der letzte dem dies so passiert ist. Vielleich suchte man einen Grund um mich zu verhaften. Ich hatte ein weiteres Problem. Ich bin nach Tschetschenien gefahren. Es war ca. 2009. In Tschetschenien gibt es eine Stadt namens Gudermes. Ich bin über Gudermes nach Grosny gefahren. Ich wurde in Gudermes von den Kadyrov Leuten angehalten. Ich bin aus dem Auto ausgestiegen und man forderte von mir die Dokumente. Der Mann sagte, ich hätte mir etwas zu Schulden kommen lassen. Dies traf aber nicht zu. Es kam zu einem Streit mit zwei Männern. Ich sagte, dass ich mir keine Verletzungen der StVO zu Schulden kommen lassen. Man möge mir doch sagen, welcher Art meine Vergehen wären. Der Mann sagte zu mir, dass ich nicht mehr streiten soll, man könnte mich ja mitnehmen, wenn ich mein Benehmen so fortsetze. Außerdem könnte man mich dann nicht mehr finden. Der Mann hielt die Dokumente in der Hand, ich überlegte kurz, ging auf mein Auto zu und fragte nach kurzer Überlegung was der Mann von mir wolle. Er nannte mir eine Summe und hat mir gesagt, dass ich zahlen soll und dann weiterfahren kann. Ich habe nicht sehr viel Geld bei mir gehabt. Ich habe nach Tschetschenien Waren gebracht, zu meinem Geschäftspartner. Ich sagte dem Mann, dass ich in das Geschäft fahre, mit dem ich zusammenarbeite, von dort Geld hole und auf dem Retourweg bezahle. Zu dem Zeitpunkt habe ich jedoch bereits beschlossen, dass ich nicht zahlen werde. Ich würde auch einen anderen Weg nehmen. Er war damit einverstanden. Er notierte meine Telefonnummer. Er hieß Aslan. Er hat mir seine dann seine Telefonnummer gegeben. Er sagte mir, dass wenn er dort nicht steht, wenn ich zurückfahre, ich das Geld deponieren soll. Er zeigte mir die Stelle: Es war ein Holzbrett mit einem Stein darauf. Er gab mir die Dokumente zurück und warnte mich, ich solle ihn nicht belügen, da dies Folgen hätte. Ich blieb bis zum Abend. Er rief mich einige Male an. Am Abend rief er mich wieder an und sagte ich zu ihm, ich würde bald zu der vereinbarten Stelle kommen. Ich sagte ihm, mein Akku sei fast leer. Ich habe mein Handy ausgeschaltet und einen anderen Weg genommen. Er rief mich ein Monat lang fast jeden Tag an und bedrohte mich.

R: Hat der Mann kein Pfand, keinen Gegenstand von Ihnen einbehalten?

BF1: Nein, er hat kein Pfand genommen. Er notierte nur meine Nummer und lies mich dann gehen. Ich habe deshalb das Telefon abgeschaltet und einen anderen Weg genommen.

R: Hat er nach diesem Monat aufgehört, Sie zu bedrohen?

BF1: Ich habe gesagt, dass ich nicht bezahlen werde. Er war wütend. Ich fuhr nicht mehr nach Tschetschenien. Ich habe mich vertreten verlassen.

Die R unterbricht die Verhandlung um 11:34 Uhr und setzt diese um 11:44 Uhr fort.

R: Wie viele Männer waren bei dem Kontrollposten?

BF1: Es gibt dort immer viele Leute. Aber wir wurden von zwei Personen mitgenommen.

R:Wie lief dass mit dem Polizeiauto ab? Wer saß vorne, wer hinten?

BF1: Es war ein Polizeiauto und ich saß hinten. Mein Freund saß neben mir.Ein Polizist saß neben uns, der andere fuhr.

R: Wurden während der Fahrt nicht mit Ihnen gesprochen und wurden Ihre Dokumente nicht angesehen?

BF1: Nein sie haben nicht mit uns gesprochen und auch unsere Dokumente nicht kontrolliert.

R: Wann wurde Ihre Identität festgestellt?

BF1: Das weiß ich nicht, aber man wusste es schon. Wir hatten die Dokumente dabei. Sie haben mir alle Dokumente abgenommen. Ich hatte sie in der Geldtasche.

R: Wann wurden Ihnen die Dokumente abgenommen?

BF1: Ich hatte sie mitgehabt.

Vorhalt: Im Akt steht, die Dokumente waren im Auto. Wie erklären Sie das?

BF1: Ich meinte die Autopapiere. Sie waren im Fach im Auto. Ebenso mein Führerschein.

R: Wie haben Sie davon Kenntnis erlangt, dass Ihr Freund in einen anderen Raum gebracht wurde?

BF1: Wir wurden zusammen zu der Polizeistation gebracht. Ich habe gesehen, dass er wo anders als ich hingebracht wurde.

R:Wann wurden Ihnen konkret die Gründe für Ihre Festnahme mitgeteilt?

BF1 Erst als ich zur Polizeistation gebracht wurde.

R: Sie wurden in diesem Raum zuerst verhört, dann wollte man Sie zwingen zu unterschreiben?

BF1: Ich wurde zu erst verhört, dann wurde ich gezwungen zu unterschreiben. Ich wurde immer wieder geschlagen. Die Schläge wurden am ganzen Körper verteilt. Man hat mich vorwiegend an den Beinen und den Rippen geschlagen.

R: Hatten Sie Wunden davon getragen?

BF1: Nein ich hatte nur blaue Flecken.

R: Haben Sie Bruchverletzungen davon getragen?

BF1: Ich hatte damals nicht den Eindruck, dass etwas gebrochen wurde. Ich bin mir jetzt nicht sicher, ob nicht vielleicht doch etwas gebrochen war.

R: Wieso sind Sie sich nicht sicher?

BF1: Ich war beim Arzt. Ich meinen hier in Österreich.

R: Diese Männer haben nichts zu Ihnen gesagt?

BF1: Ich habe nicht über Essen und Trinken gesprochen, sie haben mich nur aufgefordert zu unterschrieben.

R: Wie lange bekamen Sie nichts zu essen und zu ¿trinken

BF1: Es war sehr schwer für mich.

R: Wann haben Sie dann was unterschrieben

BF1: Ich konnte mich noch bewegen. Ich konnte kaum mehr sprechen. Ich hätte nicht unterschrieben, wäre ich nicht in einem solch schlechten Zustand gewesen.

R: Wie oft und wie wurden Sie mißhandelt ? Hatten Sie Wunden?

BF1: Sie kamen jeden Tag. Drei Tage lang.

R: Wo war die Zelle? Hatten Sie die Möglichkeit, die Tageszeit einzuschätzen?

BF1: Es gab keine Uhr. Es war ein kleiner leerer Raum, der sich im Keller befand.

R: Können Sie beschreiben, wann die Leute gekommen sind? Tageszeit?

BF1: Ich weiß es nicht.

R: Warum ließ man Sie dann nach der Unterschrift nicht frei?

BF1: Das weiß ich nicht.

R: Warum hat Sie Ihr Vater nicht gemeinsam mit dem Lösegeld abgeholt? ( AS 173 ) An welchen Tag kam Ihr Vater?

BF1: Das Lösegeld wurde bezahlt, dann wurde ich freigelassen. Wie mein Vater verständigt wurde, weiß ich nicht. Ich war in einem schlechten Zustand.

R: Als Sie nach Hause kamen wer war da? Was haben sie genau gemacht

BF1: Es waren meine Verwandten da. Ich habe mich zuerst gewaschen. Meine Frau hat mir bei der Körperpflege geholfen. Ich habe mich auch hingelegt.

R: Haben Sie kein Essen und nichts zu trinken bekommen, als das Lösegeld bezahlt wurde?

BF1: Erst am dritten Tag habe ich etwas zu trinken bekommen. Sonst nichts.

R: Warum glauben Sie, wurden Sie so schlecht behandelt, obwohl Sie das Geständnis unterschrieben hatten und Lösegeld bezahlt wurde?

BF1: Ich war ab dem Zeitpunkt meiner Unterschrift ein Straftäter. Ich habe etwas gegen mich unterschrieben. Ich habe durch meine Unterschrift bestätigt, dass ich Widerstand gegen die Obrigkeit geleistet habe.

R:Wann haben Sie genau nach Ihrem Freund gesucht? Haben Sie auch im Gefängnis nach ihm gefragt?

BF1: Ich habe mich bemüht, aber keine Antwort bekommen. Sie haben mich auch mit ihm nicht sprechen lassen.

R: Wieso wissen Sie, dass Ihr Freund auch in diesem Gefängnis festgehalten wurde?

BF1: Genau weiß ich das nicht. Aber als ich zu Hause war, habe ich gehört, dass er tot ist. Ich habe ihn nicht gesucht. Ich konnte das nicht in meinem Zustand.

Vorhalt: Laut Aktenlage haben Sie angegeben, dass Sie am nächsten Tag nach Ihrem Freund gesucht haben?

BF1: Ich war nicht im Stande ihn zu suchen. Ich habe nur meine Verwandten nach ihm gefragt.

R: Sie haben angegeben, dass die Eltern Ihres Freundes Ihnen sagten, dass er verstorben ist. Stimmt das?

BF1: Es waren meine Eltern, die mir dies erzählten.

R: Was haben Ihre Eltern Ihnen erzählt?

BF1: Man hat mir gesagt, dass er in einer Leichenhalle gefunden wurde. Er wurde erschossen. Von wem, weiß man aber nicht. Es ist bis jetzt nicht bekannt, wer das gemacht hat.

R: Wissen Sie, ob von seiner Familie ebenfalls Lösegeld gefordert wurde?

BF1; Nein, das weiß ich nicht. Meine Verwandten haben nach mir gesucht, seine Verwandten nach ihm. Er wurde erst nach mir gefunden. Die Verwandten haben gemeinsam gesucht.

R: Wo wurde Ihr Freund gefunden?

BF1: Er wurde in Chasawjurt gefunden.

R: Nachdem Ihre Eltern erfahren haben, dass Ihr Freund erschossen wurde und Sie das Geständnis unterschrieben haben, hat Ihr Vater beschlossen, dass Sie das Land verlassen sollten. Stimmt das?

BF1: Ja, mein Vater hat mir gesagt, dass ich das Land verlassen sollte.

R: Stimmt es, dass Sie am 24.10.2010 ausgereist sind?

BF1: Ja.

R: Wann sind Sie genau ausgereist, wer hat die Fahrkarte gekauft?

BF: Ich habe sie im Bus selbst gekauft.

R:Wieso konnten sie unbehelligt ausreisen, wenn sie ein Geständnis unterschrieben haben wären sie ja wohl erstens nicht so einfach freigelassen worden bzw. würden sie doch auf einer Liste stehen und könnten nicht einfach ein Ticket kaufen für das sie ihren Pass benötigen?

BF1:Es ist kein Problem eine Fahrkarte zu kaufen. Man kann dies auch im Bus tun.

R: Wird das nicht in Ihrem Inlandsreisepass vermerkt?

BF1: Ja, damals war das so. An der ukrainischen Grenze wurden Imigrationskarten ausgestellt. Es war kein Problem diese zu bekommen.

R: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat konkret erwarten?

BF1: Ich kann mir das nicht vorstellen. Ich habe es ja versucht. Es ist besser für mich, mich zu erschießen, als in die Heimat zurückzukehren.

R: Wer konkret sollte Ihnen, warum etwas antun wollen?

BF1: Wenn ich nach Moskau komme werde ich vom FSB festgenommen. Ich habe schon versucht, Österreich zu verlassen. Es war zu der Zeit, als meine Mutter schwer krank war.

Es war mir damals egal, ob ich mit Repressalien zu rechnen hatte. Ich habe meine Frau und mein Kind hier gelassen. Die Ausreise hat sich aber dann nicht ergeben.

R:Warum haben Sie eine Erklärung zur freiwilligen Ausreise am

6. Septermber 2011 abgegeben wenn Sie diese Befürchtungen haben

BF: Ich bekam einen negativen Bescheid. Mir wurde gesagt, dass ich abgeschoben werde. Dies hat mir Günther gesagt. Er ist ein Caritas Mitarbeiter. Die Behörden in meiner Heimat wissen über die Botschaft ja, dass ich zurückkomme. Ich wäre dann gleich in ihre Hände gefallen. Man hätte über die Botschaft für mich ein Heimreisezertifikat beantragt. Ich habe mir gedacht, dass ich anderes einreisen werde. Ich wollte nicht, dass man weiß, dass ich zurückkomme.

R: Sie haben angenommen, wenn Sie diese Erklärung zur freiwilligen Ausreise unterschreiben, könnten Sie illegal in die Heimat einreisen?

BF1: Ich habe mir das damals so gedacht. Ich wollte nicht in die Hände dieser Leute geraten.

R. Mit dem Gesundheitszustand Ihrer Frau zu erklären ist für mich nicht nachvollziehbar denn epileptische Anfälle sind für sie mittlerweile bekannt, wurde Ihre Frau doch bereits in der Heimat deswegen behandelt und wiegen diese wohl kaum schwerer als die Befürchtungen die sie bis jetzt gehindert haben in ihre Heimat zurückzukehren ?

BF1: Wenn sie sich in einer Stresssituation befindet, kommt es zum Anfallsausbruch.

R: War das Grund, für die Unterfertigung der Erklärung zur freiwilligen Ausreise?

BF1: Ich hatte keine andere Wahl. Man sagte, dass ich abgeschoben werde.

R: Ist Ihnen der Inhalt der Beschwerdeschrift bekannt?

BF1: Ja, das weiß ich.

R: Ihr Vater teilte Ihnen bei einem Telefongespräch mit, dass wieder nach Ihnen gesucht werde. Stimmt das?

BF1: Ja, das stimmt. Es kam auch noch vor, dass wieder Geld verlangt wurde von meinem Vater.

R: Warum verlangt man jetzt noch Geld von Ihrem Vater?

BF1: Ich sage ihm, er soll nicht zahlen. Sie bedrohen ihn aber weiter, und so wird er zahlen. Ich mache mir Sorgen um meinen Vater, da ich ja noch zwei Brüder in der Heimat habe. Die Leute wissen, dass ich in Österreich bin.

R: Was soll Ihr Vater machen?

BF1: Die Leute kommen ständig und bedrohen ihn mit dem Tod.

R: Warum kommen die Leute zu Ihrem Vater und bedrohen ihn?

BF1: Weil ich ausgereist bin.

R: Was soll Ihr Vater genau tun?

BF1: Er soll mich bewegen, wieder in die Heimat zurückzukehren.

R: Halten Sie den Inhalt der Beschwerdeschrift aufrecht?

BF1: Ja.

R: Gemeinsam mit der Ladung wurden Ihnen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Ihrem Herkunftssaat übermittelt. Wollen Sie sich hierzu äußern?

BF: Ich habe diese Berichte gelesen. Was dort geschrieben steht, entspricht der Wahrheit. Die Lage wird jeden Tag schlechter.

R: Gibt es Verwandte in Österreich, wie heißen diese und wo wohnen sie?

BF: Meine Schwester heißt XXXX. Sie lebt in XXXX, in XXXX.

R: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Schwester?

BF1: Wir besuchen uns gegenseitig. Sie lebt 90 km entfernt. Sie arbeitet. Sie hat den Asylstatus,

R: ACHTUNG BITTE JETZT NICHT ÜBERSETZEN

R:Haben Sie schon weitere Deutschkurse gemacht?

BF1: Ja, B1-Kurs. Ich habe einen Erste Hilfekurs und den Staplerführschein gemacht.

R: Was machen Sie dzt in Österreich? Wovon leben Sie?

BF1:Nur Nachbarschaftshilfe. Wenn die Leute Hilfe brauchen bei den Gartenarbeiten. Ich arbeite noch bei XXXX.

Der BF legt ein Empfehlungsschreiben des Vereins "XXXX" vor, dieses wird in Kopie ebenfalls zum Akt genommen wird. Weiters legt der BF Zertifikate der AK betreffend die Prüfung zum Deutschkurs B1 vor vom 06.05.2014 und vom 05.03.2013, Grundstufe Deutsch A 2, sowie eine Kursbestätigung betreffend die Ehefrau XXXX, Deutsch als Fremdsprache Kurs 2 vom 09.02.2012, eine Kursbestätigung der Caritas Deutsch als Fremdsprache Kurs 3 vom 15.11.2012, 09.02.2012. Diese Unterlagen werden ebenfalls in Kopie zum Akt genommen. Weiters wird eine Bestätigung der Caritas vom 17.06.2014 vorgelegt (Beschäftigung am Projekt Nachbarschaftshilfe), zwei weitere Empfehlungsschreiben vom 20.502.2014 und 18,06.2014, weiters wird der Staplerschein vorgelegt und ebenfalls in Kopie zum Akt genommen.

R: Wie stellten Sie sich Ihre berufliche Zukunft in Österreich vor? Haben Sie schon eine Firma bei der Sie aufgenommen werden würden?

BF1: Ich werde die Schreiben hier her schicken. Ich könnte als Staplerfahrer oder LKW-Fahrer, oder Schweißer aufgenommen werden. Ich bin weiters im Besitz eines Mechatroniker Diplom aus meiner Heimat. Zwecks Anerkennung müsste ich einen einjährige Lehre sowie die Lehrabschlussprüfung absolvieren. Das Diplom ist noch aus meiner Heimat.

R:Gibt es noch etwas was Sie vorbringen möchten? Ansonsten beende ich hier die Befragung.

BF1: Hätte ich keine Kinder, wäre ich bereits wieder nach Hause gefahren. Es gibt aber sehr viele Probleme.

R: Sie sagen, Sie würden nach Hause fahren, obwohl Sie so viele Probleme haben?

BF1: Ich habe nicht gesagt, dass ich nach Hause fahren werde. Ich hätte mich erschossen, wenn ich nach Hause geschickt würde. Ich würde nicht nach Hause zurückfahren. Ich war eine Zeitlang in einem solchen Zustand, dass ich freiwillig nach Hause zurückgekehrt wäre. Ich habe Kinder, meine Frau ist krank. Was wird aus meiner Familie, wenn es mich nicht gibt. Was wird aus meinen Kindern, meine Frau ist ja krank.

R: Sie sagen, Sie hätten Sorge um Ihre Familie, falls es Sie nicht mehr gäbe. Was meinen Sie?

BF1: Eltern sind für die Kinder wichtiger, als andere Verwandte. Es gibt eine Großmutter mütterlicherseits in meiner Heimat. Wenn ich hier bleibe, habe ich mehr Chancen zu leben. Sollte ich in Dagestan wieder leben müssen, hätten meine Kinder keinen Vater mehr. Ich wäre nicht mehr am leben, wenn ich nicht in Österreich wäre.

R: Hat Ihre Schwester mit Ihren Kindern eine besondere Beziehung? Sie wohnt ja 90 km entfernt.

BF1: Ich liebe ihre Kinder und sie meine. Wir sind ja eine Familie. Wir besuchen uns gegenseitig.

Schluss des Beweisverfahrens

R teilt BF mit, dass eine Entscheidung auf Grundlage der mündlichen Verhandlung sowie der sonstigen Aktenlage erfolgen werde. BF wird daher angehalten, allfällige Dokumente bzw. Informationen, welche für das gegenständliche Verfahren relevant sein können und bislang nicht vorgelegt wurden, umgehend und von sich aus vorzulegen.

R:Das Protokoll wir Ihnen nun rückübersetzt zu diesem Zweck werden wir Ihre Frau wieder in den Verhandlungssaal rufen.

Aufruf BF2:

R: Die D wird Ihnen jetzt die Verhandlungsniederschrift, rückübersetzen. Bitte passen Sie gut auf, ob alle Ihre Angaben korrekt protokolliert wurden. Sollten Sie einen Fehler bemerken oder sonst einen Einwand haben, sagen Sie das bitte.

BF1: Ja.

BF2:: Ja.

(...)

26. Mit Schreiben vom 21.07.2014 wurden weitere Integrationsunterlagen vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der Volksgruppe der Kumyken und am XXXX geboren. Seine Identität steht fest. Er ist der Ehemann der Beschwerdeführerin zu W223 1419298-4 und Vater des minderjährigen Beschwerdeführers zu W223 1427125-1. Das Verfahren des zweiten minderjährigen Sohnes des Beschwerdeführers ist derzeit beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig (IFA-Zl. 1022085609, Fz. 14739472).

Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 28.10.2010 den ersten Antrag auf internationalen Schutz. Nach rechtskräftig negativem Abschluss des ersten Asylverfahrens stellte er am 04.08.2011 gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

Als seine Fluchtgründe hat der Beschwerdeführer glaubwürdig Folgendes vorgebracht:

Der Beschwerdeführer stammt aus DAGSTAN und hat dort ein eigenes Geschäft betrieben und mit Kleidung gehandelt. Am 15.10.2010 war er mit seinem Freund unterwegs in die Stadt CHASAWJURT, um dort Ware zu besorgen. Auf dem Weg mussten sie einen Kontrollposten passieren. Dort wurden sie von uniformierten Personen angehalten und aufgefordert, aus dem Auto auszusteigen. Man ergriff den Beschwerdeführer und seinen Freund und verfrachtete sie gewaltsam in ein Auto. Sie wurden in eine Polizeiabteilung der Stadt CHASAWJURT gebracht. Den Beschwerdeführer brachte man in einen anderen Raum als seinen Freund. Der Beschwerdeführer wurde von einem Untersuchungsbeamten für besonders wichtige Angelegenheiten verhört und man warf ihm vor, dass er sich am bewaffneten Wiederstand beteiligt hat. Der Beamte legte dem Beschwerdeführer Papiere vor und forderte ihn auf diese zu unterschreiben. Es war ein Geständnis, dass er sich am bewaffneten Wiederstand beteiligt hat. Der Beschwerdeführer wurde dann zusammengeschlagen und in eine Zelle gebracht, nachdem er sich weigerte zu unterschreiben. Er wurde in einem kalten Raum drei Tage lang ohne Essen und Trinken festgehalten. Jeden Tag kamen Männer in die Zelle und misshandelten den Beschwerdeführer. Nach drei Tagen wurde er wieder zum Verhör gebracht. Da er solange nichts zu Essen und zu trinken bekam, musste er die Papiere unterschreiben. Dann bekam er etwas Wasser zu trinken. Der Beschwerdeführer wurde weiter festgehalten. Seine Eltern suchten zu diesem Zeitpunkt bereits nach ihm, da er nicht nach Hause gekommen war. Am 21.10.2010 fanden ihn die Eltern dank eines Cousins, der bei der Polizei gearbeitet hat. Es wurde Lösegeld in Höhe von 200.000 Rubel für den Beschwerdeführer bezahlt. Am nächsten Tag wurde er entlassen, musste allerdings unterschreiben, dass er das Land nicht verlassen wird. Der Beschwerdeführer erfuhr von den Eltern seines gleichzeitig mit ihm festgenommenen Freundes, dass der Freund erschossen aufgefunden wurde. Die Eltern des Beschwerdeführers rieten ihm dringend, das Land schnellstmöglich zu verlassen. Der Beschwerdeführer reiste daraufhin mit seiner Frau aus. Als der Beschwerdeführer bereits in Österreich war, teilte ihm sein Vater telefonisch mit, dass nach wie vor nach ihm gesucht wird.

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens kann seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgungshandlungen drohen.

1.2. Hinsichtlich der relevanten Situation in der Russischen Föderation respektive Dagestan wird zunächst prinzipiell auf die im Akt einliegenden und dem Beschwerdeführer mit der Ladung zur mündlichen Beschwerdeverhandlung übermittelten Länderfeststellungen (vgl. Beilage zum Verhandlungsprotokoll vom 24.06.2014) verwiesen, zu denen der Beschwerdeführer nicht substantiiert Stellung nahm. Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich für die im vorliegenden Fall relevante Situation insbesondere Folgendes:

(...)

Sicherheitslage

Die Sicherheitslage im Nordkaukasus ist insgesamt weiterhin angespannt, auch wenn zwischen den einzelnen Entitäten z.T. zu differenzieren ist. Fast täglich gibt es Meldungen über gewaltsame Vorfälle mit Toten und Verletzten in der Region. Besonders betroffen ist weiterhin die Republik Dagestan. Aber auch in Kabardino-Balkarien, Tschetschenien und Inguschetien kommt es zu Zwischenfällen, so dass von einer Normalisierung nicht gesprochen werden kann. Nur vereinzelt ist bisher von Attentaten und anderen extremistischen Straftaten aus den übrigen Republiken des Förderalbezirks Nordkaukasus zu hören. Anschlagsziele der Aufständischen sind vor allem Vertreter der Sicherheitskräfte und anderer staatlicher Einrichtungen sowie den Extremisten nicht genehme muslimische Geistliche. Opfer gibt es aber immer wieder auch unter der Zivilbevölkerung. Auf Gewalt durch islamistische Aufständische oder im Zuge von Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans reagieren die regionalen und föderalen Behörden weiterhin vor allem mit harter Repression. Die Spirale von Gewalt und Gegengewalt dreht sich dadurch weiter. Menschenrechtsorganisationen beklagen, dass im Nordkaukasus Recht und Gesetz auf beiden Seiten missachtet wird und für Täter aus den Reihen der Sicherheitskräfte ein Klima der Straflosigkeit anzutreffen sei. Der russische Menschenrechtsbeauftragte Lukin stellte im Frühjahr 2011 in seinem Jahresbericht fest, dass die Zahl der durch Sicherheitskräfte getöteten Personen im Nordkaukasus verdächtig hoch sei. Lukin hegt offenbar den Verdacht, dass es sich bei Getöteten nicht immer um "Aufständische" handelt und häufig gesetzwidrig "kurzer Prozess" gemacht wird. Nach Angaben der anerkannten unabhängigen NRO "Kawkaski Usel" wurden 2012 mindestens 1.200 Menschen Opfer, darunter 700 Tote, der anhaltenden Konflikte im Nordkaukasus. Bei den Toten soll es sich um 402 Aufständische, 207 Sicherheitskräfte und 91 Zivilisten gehandelt haben. Damit ging die Opferzahl im Vergleich zu 2011 zwar leicht zurück (1378 Opfer, darunter 750 Tote), sie bleibt aber auf einem hohen Niveau.

Die russische Führung betrachtet die Förderung der Wirtschafts- und Sozialentwicklung in der Region als prioritär. Es wurden Pläne und Strategien ("Nordkaukasus 2025") erstellt, an deren Umsetzung zum Teil auch bereits gearbeitet wird. Erklärtes Ziel ist es, für die Menschen im Nordkaukasus Arbeitsplätze und Perspektiven zu schaffen und damit Extremismus und Terrorismus den Nährboden zu entziehen. Bisher zeigen die Pläne und Maßnahmen jedoch kaum die offiziell gewünschte Wirkung.

Laut NRO "Kawkaski Usel" waren 2012 in Dagestan mindestens 683 Opfer der Konflikte zu beklagen, darunter 410 Tote.

Im Januar 2013 wurde der seit 2010 als Republikoberhaupt amtierende Magomedsalam Magomedow von Ramasan Abdulatipow abgelöst. Unter Magomedow hatte es vorsichtige Anzeichen gegeben, dass seine Administration stärker auf Dialog zur Bewältigung der Konflikte setzen will. Es wurden erste Mechanismen und Programme entwickelt, die zu einer Wiedereingliederung von Rebellen in die Gesellschaft führen sollen. Stärker propagiert wird ein gemäßigter Islam als Gegenstück zum Fundamentalismus der Extremisten. Als Grund für die Abberufung Magomedows gilt sein Unvermögen, die unruhige Republik zu befrieden und damit auch die Gefährdung für die vom 7.-23.2.2014 in der Region stattfindenden olympischen Winterspiele zu verringern. Es ist fraglich, ob sein Nachfolger imstande ist, eine grundlegende Verbesserung der Lage in Dagestan herbeizuführen.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen

Föderation, 10.06.2013)

Die höchste Gewaltdichte [2011] wurde in der größten Teilrepublik Dagestan registriert. Maßgebende Faktoren regionaler Instabilität sind terroristische Gewalt, Spannungen zwischen Volksgruppen, der Zustand der Rechtsschutzorgane und sozialökonomische Probleme wie hohe Jugendarbeitslosigkeit. Zu extralegaler Gewalt greifen hier nicht nur islamistische Untergrundkämpfer des "Kaukasischen Emirats". Im November 2011 kam es in Dagestans Hauptstadt zur bislang größten Protestaktion gegen den Missbrauch von Polizeigewalt.

(Stiftung Wissenschaft und Politik: Trennlinien und Schnittstellen zwischen Nord- und Südkaukasus, Juni 2012)

Dem Kreml zufolge liegt der Grund für die Gewalt nicht nur bei militanten Islamisten. Viele meinen, auch die organisierte Kriminalität, sowie Rivalitäten zwischen verschiedenen Klans und politischen Gruppen stellten einen wichtigen Faktor dar. (BBC News:

Regions and Territories-Dagestan,Stand19.1.2011,

http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country_profiles/3659904.stm)

Mitte März 2012 wurden Truppen von Tschetschenien nach Dagestan verlagert, nach Angaben inoffizieller Quellen bis zu 25.000 Mann. Das CACI geht davon aus, dass es sich hierbei um einen weiteren Schritt der Behörden handelt, die sich immer weiter verschlechternde Lage in Dagestan in den Griff zu bekommen.

(Central Asia-Caucasus Institute: Chechen Troops In Dagestan: A Step toward "Kadyrovization" of the North Caucasus? 4.4.2012; http://cacianalyst.org/?q=node/5749, Zugriff 26.9.2012)

Allein im August 2012 gab es in Dagestan 103 Opfer des bewaffneten Konflikts, 70 davon wurden getötet und 33 verletzt. Unter den Toten waren 22 Zivilisten.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 167, 14.9.2012)

Nach Angaben des dagestanischen Präsidenten Magomedsalam Magomedow Anfang Februar 2012 wurden in den fünf Bezirken der Republik, in denen die Rebellen am aktivsten sind (Derbent, Kizlyar, Sergokalin, Untsukul and Tsumadin), Sondergruppen des Innenministeriums und FSB stationiert. Magomedow zufolge waren 12 Rebellengruppen mit 250 bis 300 Kämpfern in der Republik aktiv.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 24, 3.2.2012)

In Dagestan operieren nach Angaben der Anti-Terror-Behörde NAK mehr als 100 bewaffnete Terroristen. Rund zehn Banden von jeweils zehn bis zwölf Mann würden in der Republik operieren. Jährlich entscheiden sich laut NAK 50 Bandenmitglieder dazu, die Waffen zu strecken.

(Ria Novosti: Russland: Zehn bewaffnete Banden operieren in Dagestan, 3.9.2012,

http://de.rian.ru/security_and_military/20120903/264349924.html, Zugriff 26.9.2012)

In Dagestan wurde Ende 2010 eine neue, ausschließlich aus gebürtigen Dagestanern bestehende militärische Einheit eingerichtet, die zunächst aus 300 Mann bestand und im Laufe der Zeit auf 700 Mann aufgestockt werden soll. Diese Einheit sollte - ähnlich wie in Tschetschenien durch die so genannte "Tschetschenisierung" - durch bessere Ortskenntnisse effizienter den Widerstand bekämpfen können.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 7, Issue 210, 18.11.2010 / Ria

Novosti: Dagestan plans to use 'ethnic' military units to fight militants, 13.08.2010,

http://en.rian.ru/russia/20100813/160183792-print.html)

Der Gewaltlevel stieg in Dagestan 2010 an. Im September 2010 wurden die russischen Streitkräfte in Dagestan aufgestockt. Ab diesem Zeitpunkt änderte sich auch das militärische Vorgehen gegen Terrorismusverdächtige: Das Militär begann, Verdächtige in größeren Gruppen zu töten, wobei oft fraglich blieb, wer diese wirklich waren.

(The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 12, Issue 1, 14.1.2011)

Am 27. Juni [2011] sprach der russische Innenminister Rashid Nurgaliev von einem beispiellosen Aufschwung der Polizeikräfte von Dagestan. Nurgaliev kündigte an, dass 7000 Streitkräfte, zusammengesetzt aus Polizei, Militär und Sicherheitsdiensten, nach Dagestan geschickt werden, um dort gegen die Rebellen der Republik vorzugehen. 5500 dieser Kräfte sollen aus den Reihen der dagestanischen Polizei kommen.

Das kann eine Reaktion Moskaus auf die sich verschlechternde Sicherheitslage in Dagestan sein. Doch dieser Schritt kann auch so gesehen werden, dass versucht wird, den Islam und den damit verbundenen Rückgang der Unterstützung der weltlichen Autorität in der Republik, einzudämmen. Durch diese vermehrte Polizeipräsenz ist es jedoch auch wahrscheinlich, dass es zu mehr Gewalt und höhere Unterstützung der Rebellen kommt.

Die erhöhte Militär- und Polizeipräsenz in Dagestan spiegelt Russlands Methoden der Nordkaukasus Politik wider. Moskau hat genügend militärische Schlagkraft, um jeglichen Aufstand in Dagestan zu unterdrücken, vor allem bei dem Nichtvorhandensein einer nationalen und internationalen Kritik. Da die russische Regierung immer wieder bei den Verhandlungen mit der Regierung scheiterte, zeigen diese mehr und mehr ihre militärischen Fähigkeiten.

(Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 125, 29.6.2011)

Laut dem russischen Innenministerium sind seit Beginn des Jahres bis Ende März 2011 in

Dagestan 40 Polizisten getötet und 74 verletzt worden.

(Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 136, 31.3.2011)

Im November 2010 richtete die Regierung Dagestans eine Kommission ein, die Rebellen unterstützen sollte, sich wieder an ein ziviles Leben zu gewöhnen. Bis Ende 2011 hatten 50 Rebellen um Unterstützung angesucht, 40 Personen wurden rehabilitiert.

(The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 13, Issue 2, 20.1.2012)

Widerstandsbewegung

Die Jamestown Foundation ist der Ansicht, dass Dagestan in den Jahren 2010 bis 2012 zum Hauptschauplatz des Widerstandes im Nordkaukasus geworden ist. Im Nordkaukasus weist die Republik die höchste Anzahl von wahhabitischen Gemeinschaften, den sogenannten Dschamaaten auf, die auf ihrem Gebiet aktiv sind. Zudem leben in Dagestan die meisten Personen, die sich mit islamischer Theologie befasst haben und der Idee eines umfassenden Dschihad anhängen.

(ACCORD: ecoi.net-Themendossier zur Russischen Föderation: Sicherheitslage in Dagestan, 18.12.2013)

Statistik

Dem Caucasian Knot zufolge kamen 2010 in Dagestan insgesamt 683 Personen bei Angriffen ums Leben oder wurden verletzt, darunter Zivilisten, Regierungsbehörden, Aufständische und Polizisten. Es kam 2010 zu fünf Selbstmordattentaten, 112 Bombenexplosionen, sowie zu mindestens 128 bewaffneten Zusammenstößen zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften. 2010 starben bei Angriffen 78 Zivilisten, 124 Sicherheitskräfte und 176 vermeintliche Aufständische. Exekutivkräfte werden verdächtigt, mutmaßliche Aufständische zu entführen. 2010 verschwanden mindestens 18 Personen in Dagestan, von denen später 5 tot aufgefunden wurden. 4 kehrten nach Hause zurück, die übrigen werden weiterhin vermisst.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 26, 7.2.2011)

Gemäß dem russischen Nationalen Anti-Terror-Komitee fanden 2010 mehr als die Hälfte aller terroristischen Angriffe im Nordkaukasus in Dagestan statt.

(Ria Novosti: Tax police official killed in Russia's North Caucasus, 6.12.2010,

http://www.rianovosti.com/russia/20101206/161644938.html)

Amnestie

Präsident Magomedow und andere Mitglieder der dagestanischen Lokalregierung (z.B. der Vizepremierminister Riswan Kurbanow) boten 2010 Rebellen, die ihre Waffen niederlegen, Amnestien an. Im November wurde eine Kommission eingerichtet, die jenen, die sich für eine solche Amnestie entschieden, den Übergang zu einem friedlichen Leben erleichtern sollte. Jedoch blieben die Kompetenzen dieser Kommission im Unklaren. Zudem ergeben sich Rebellen eher aufgrund des Einwirkens von Verwandten, die ihn überreden aufzugeben.

(Caucasian Knot: Dagestan: special commission will return former militants to peaceful life,

2.11. 2010, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/15060/, / RFE/RL:

Controversial Daghestan Government Commission Holds First Session, 15.11.2010,

http://www.rferl.org/content/Controversial_Daghestan_Government_Commission_Holds_Fir

st_Session/2220995.html, Zugriff 22.3.2011 / The Jamestown Foundation: Eurasia Daily

Monitor -- Volume 7, Issue 205, 11.11.2010)

Aufrufe von Präsident Magomedow, die Waffen niederzulegen, wurden von Widerstandskämpfern in Dagestan ignoriert. Im Dezember 2010 hatte der russische Präsident Medwedew bei einem "Kongress der Völker Dagestans" einen Aufruf gemacht, sich ergebenden Kämpfern eine Amnestie zu gewähren. Dagestanische Widerstandskämpfer wiesen es aber zurück, den Dschihad aufzugeben und boten der Regierung im Gegenzug drei Alternativen an: Die Waffen niederzulegen, aufzuhören den Widerstand zu bekämpfen und den Islam anzunehmen; ihren Glauben zu bewahren aber zuzustimmen, nach der Scharia zu leben und Abgaben zu zahlen; oder riskieren zerstört zu werden.

(RFE/RL: Daghestan's President Suffers Further Rebuff, 06.01.2011,

http://www.rferl.org/content/daghestan_president_further_rebuff/2268673.html,)

Menschenrechte

Schwerpunkt der Menschenrechtsverletzungen bleibt der Nordkaukasus. Im Verlauf des Jahres 2012 hat sich trotz leicht rückläufiger Opferzahlen die Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Region insgesamt nicht verbessert und bleibt insbesondere in Dagestan und Tschetschenien (Menschenrechtslage) schlecht. Die Sorge vor einer Ausbreitung der Gewalt im bislang relativ ruhigen westlichen Nordkaukasus besteht fort.

Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Wiederholte Äußerungen des damaligen Präsidenten (und heutigen Premierministers) Medwedew und anderer Funktionsträger deuten darauf hin, dass Recht und Gesetz hinreichend eingehalten und die Menschenrechte respektiert werden sollen. Es fehlt jedoch bislang an wirklich messbaren Fortschritten vor Ort. Die Urteile des EGMR werden von Russland nicht vollständig umgesetzt. Lt. NRO "Kawkaski Usel" sind 2011 im Nordkaukasus 91 Personen entführt und verschleppt worden. Es wird vermutet, dass dafür in den meisten Fällen Sicherheitskräfte verantwortlich sind. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 10.06.2013)

Im Zusammenhang mit Operationen der Polizeikräfte gab es [in Dagestan] zahlreiche Vorwürfe über das Verschwindenlassen von Personen, außergerichtliche Hinrichtungen und Folter. Menschenrechtsverletzungen mit mutmaßlicher Beteiligung von Sicherheitskräften wurden weder umgehend untersucht noch wurden wirksame Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen. Am 15. Dezember 2011 wurde Chadschimurad Kamalow, Gründer und Herausgeber der unabhängigen und kritischen dagestanischen Wochenzeitung Tschernowik, vor seinem Büro in Machatschkala erschossen. Die Mitarbeiter der Zeitung wurden seit Jahren von den örtlichen Behörden eingeschüchtert und schikaniert

(Amnesty International: Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, 24.5.2012)

Sicherheitskräfte entführten [u. a. in Dagestan] Personen oder nahmen sie für mehrere Tage fest, ohne unmittelbare Erklärung oder Anklage. Menschenrechtsorganisationen gingen davon aus, dass die Anzahl an Entführungen unvollkommen dokumentiert ist, da die Verwandten der Opfer diese aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen nicht der Polizei meldeten. Im Allgemeinen gab es keine Verantwortung der staatlichen Sicherheitskräfte, die in Entführungen involviert waren. Kriminelle Gruppen, unter Umständen mit Verbindungen zu den Rebellen, entführten Personen für Lösegeld.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

In Dagestan stieg 2009 die Anzahl an außergerichtlichen Hinrichtungen und "Verschwundenen" merklich an, ebenso wie die der Angriffe auf Exekutivbehörden. Behörden im Nordkaukasus scheinen oft ohne Kontrolle der föderalen Regierung zu agieren. Im September 2009 warfen Menschenrechtsgruppen vor, dass sich in Dagestan Todesschwadronen gebildet hätten, die Personen und insbesondere junge Männer entführen, foltern und in illegalen Anhaltezentren halten würden, unabhängig davon, ob diese in bedrohliche Aktivitäten involviert gewesen seien. Den Vorwürfen zufolge wären diese Anhaltezentren von den lokalen Behörden eingerichtet worden. Der NRO MAShR zufolge verschwanden in Dagestan 2009 31 Personen. Es gab Berichte über Entführungen, Schläge und Folter um Geständnisse zu erzwingen, und darüber, dass Entführungen aus politischen Gründen getätigt wurden. Kriminelle Gruppen führten ebenfalls Entführungen durch. Im August 2009 wurde eine Demonstration gegen Verschwinden und andere Missbräuche von der Polizei unter Gewaltanwendung aufgelöst.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009 - Russian

Federation, 11.03.2010)

In Dagestan wurden seit Anfang des Jahres 20 Menschen entführt, die Hälfte davon im Mai, so die Statistik der Staatsanwaltschaft. In den meisten Fällen wurden am Tatort maskierte Männer in Militäruniform gesehen. Die Leichen von zwei Vermissten wurden später bei einem Großeinsatz der Sicherheitskräfte gefunden. Es seien Terroristen gewesen sagt die Polizei. Von drei anderen Verschollenen hieß es später, die Polizei habe bei ihnen Waffen gefunden. Das Schicksal der anderen bleibt unbekannt. Die Staatsanwaltschaft bestreitet, dass Polizei oder Geheimdienste hinter den Entführungen stehen. Angehörige und Menschenrechtler bezweifeln das.

(Welt Online: Dagestan, die Republik der Verschwundenen, 31.5.2012; http://www.welt.de/politik/ausland/article106394873/Dagestan-die-Republik-der-Verschwundenen.html Zugriff 26.9.2012)

Ethnische Gruppen

EDM 7/26, 7.2.2011: Sudden Death of Ethnic Minority Champion in Dagestan Raises Suspicions - Didoi-Volk von 15.-30.000 will zu Georgien. In Dagestan gibt es 14 größere und einige Dutzend kleinere ethnische Gruppen. Historisch bedeuteten die Nationalitäten wenig, jedoch gewannen sie durch das Vakuum, das der Kollaps der Sowjetunion hinterließ, an Bedeutung. Lokale Klans bauten politische Macht entlang ethnischer Grenzen auf.

(NY Times: In Dagestan, Laugh Track Echoes Across Mountains, 16.2.2010,

http://www.nytimes.com/2010/02/17/world/europe/17dagestan.html?ref=global-home)

Dagestan ist jenes Gebiet der Russischen Föderation mit der größten ethnischen Diversität. Die größte ethnische Gruppe in Dagestan sind die Awaren. Weitere größere Gruppen sind Darginer, Kumyken und Lesgier. Des Weiteren leben ethnische Russen, Laken, Tabasaran und Nogaier in Dagestan. Der Schutz der Interessen der Völker Dagestans stellt ein Grundprinzip der Verfassung der Republik dar. Die Sprachen mehrerer Völker sind in der Verfassung verankert.

(BBC News: Regions and Territories - Dagestan, Stand 19.1.2010,

http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country_profiles/3659904.stm)

Die folgenden Zahlenangaben beziehen sich auf den Zensus 2002: Die Awaren als größte ethnische Gruppen stellten rund 30% der dagestanischen Bevölkerung dar. Awaren siedeln vorwiegend in den Bergen im westlichen und südwestlichen Dagestan und wurden im 11. Jahrhundert islamisiert. Unter der Führung des Darginers Magomedali Magomedow (1990-2006) entstand eine awarische, insbesondere unter einer "Nördliche Allianz" bekannte Oppositionsbewegung. Diese wurde von den beiden Bürgermeistern der (nördlich gelegenen Städte) Chassawjurt und Kisljar angeführt. Die Ernennung des Awaren Muchu Alijew zum Präsidenten wurde von der Opposition als Korrektur einer Ungerechtigkeit begriffen. Viele Awaren arbeiten bei der Polizei und anderen Exekutivkräften, aber auch im Ölsektor. Darginer (auch: Darginen) stellten 2002 mit rund 425.000 Personen 17%, und somit die zweitgrößte ethnische Gruppe in der Bevölkerung dar. Jedoch forderten 2002 zwei ethnische Gruppen, die seit 1926 als Darginer gezählt werden (Kaitaken und Kubatschen) eine Anerkennung als eigene ethnische Gruppe. Magomedali Magomedow ist Darginer, ebenso der seit 1998 amtierende Bürgermeister der Hauptstadt Machatschkala, Said Amirov. Die Darginer leben vorwiegend in der gebirgigen Region im Süden des Landes. Viele Darginer arbeiten im Handel, Geldumtausch und in der Landwirtschaft. In der Partei "Einiges Russland" sind vorwiegend Awaren und Darginer vertreten. Drittgrößte Gruppe sind mit 14% der Bevölkerung die Kumyken. Im Gegensatz zu Awaren, Darginern, Laken und Lesginen, die allesamt kaukasische Sprachen sprechen, sind die Kumyken ein turksprachiges Volk. Aufgrund der Siedlungspolitik der Sowjetunion wurde Ende der 1980er Jahre Rufe nach der Einrichtung eines Kumykistan laut. Historisch bedingt leben die Kumyken vorwiegend im zentralen Flachland. Neben der Landwirtschaft sind viele Kumyken im Handel und im Gassektor tätig. Kumyken stellen zudem einen erheblichen Teil der dagestanischen Intelligenzija dar. Lesginen (auch Lesgier), denen 13% der dagestanischen Bevölkerung zuzurechnen sind, leben vorwiegend im Süden der Republik, sowie im benachbarten Aserbaidschan. Als viertgrößte ethnische Gruppe erhielten sie zu Sowjetzeiten gelegentlich höherrangige Ämter Die Partei "Patrioten Russlands" wird als lesgische Partei betrachtet. Fast alle Kandidaten dieser Partei, die zur Parlamentswahl im März 2007 antraten, waren Lesgier. Auf die Partei wurde während des Wahlkampfs starker Druck ausgeübt, jedoch wurden die Betroffenen im Allgemeinen nicht aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit Ziel von Angriffen und Wahlmissbrauch. Die Laken, mit fast 140.000 Personen rund 5% der Bevölkerung, leben vorwiegend in den zentralen Gebirgsausläufern, dem "Herzen Dagestans", wo sie unter anderem Kunsthandwerk und Saisonarbeit betreiben, aber auch einen nicht unwichtigen Teil der Intelligenzija darstellen. Die Anzahl der in Dagestan lebenden Russen ist seit 1989, als sie noch 9% der Bevölkerung ausmachten, rückläufig. 2002 stellten sie wie die Laken mit 120.000 Personen rund 5% der Bevölkerung dar. In den letzten Jahrzehnten der Sowjetära besetzen sie keine Schlüsselpositionen, wie etwa in anderen Nachbarrepubliken. Weitere ethnische Gruppen in Dagestan sind gemäß der Verfassung von 1994: Nogaier, Tschetschenen (Akkiner), Agulen (auch: Agulier), Zachuren, Rutulen, Tabassaren und Aseri. Diese Gruppen stellen nur einen kleinen Prozentsatz der Bevölkerung dar, können aber in gewissen Situationen wichtige Rollen spielen, etwa bei Fragen des Zugangs zu Land, politischer Teilhabe und Mitsprache in der Wirtschaft. Zachuren, Rutulen und Agulen leben vorwiegend im Süden Dagestans, die Nogaier bewohnen die nördlichen Steppen. Tschetschenen leben historisch an der Grenze der Republik zu Tschetschenien.

(International Crisis Group: Russia's Dagestan - Conflict Causes, 3.6.2008)

Es gibt in vielen Bezirken einzelne Dörfer, die ethnisch komplett unterschiedlich zusammengesetzt sind als die Mehrheitsbevölkerung dieses Bezirks. Seit dem Ende der Sowjetunion kam es immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen ethnischen Gruppen, etwa zwischen Kumyken und Awaren, Kumyken und Laken, Aseri und Lesginen, Awaren und Tschetschenen und Kumyken und Darginern. Hierbei handelt es sich zumeist um Landstreitigkeiten, oder um Streitigkeiten über die Besetzung bestimmter Ämter mit Vertretern ethnischer Gruppen. Jüngste Beispiele wären Auseinandersetzungen zwischen Tschetschenen und Laken im Bezirk Novolakski im Mai 2007, oder zwischen Kumyken und Darginern im März/April 2007.

(International Crisis Group: Russia's Dagestan - Conflict Causes, 3.6.2008)

Frauen

[Im Nordkaukasus] kommt es immer noch oft zu traditionell verankerten Rechtsverletzungen wie Zwangsheiraten und Brautraub. Häusliche Gewalt ist allgegenwärtig. Trennt sich ein Mann von seiner Frau, so bleiben die gemeinsamen Kinder bei der Familie des Mannes, und die Frau darf sie nur mit deren Einwilligung besuchen - welche oft verweigert wird. Immer noch kommt es zu sehr vielen Ehrenmorden, wobei es auch schwierig ist, genaue Statistiken zu führen, denn die Gewalt und Morde an Frauen werden selten dokumentiert, verfolgt und bestraft. Tätliche Angriffe auf "unsittliche" Frauen kommen auch in Dagestan vor.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe (Grob, Mirjam): Nordkaukasus:

Sicherheits- und

Menschenrechtslage Tschetschenien, Dagestan und Inguschetien, 12.09.2011,

http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1316165361_nordkaukasus-sicherheits-undmenschenrechtslage-2011.pdf, Zugriff 27.9.2011)

Unterstützung für Frauen und Mütter (gender projects):

Abgesehen von den Finanzhilfen für bestimmte schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen (Arbeitslose, Rentner, junge Familien usw.) sind noch weitere erwähnenswert:

  1. Schwangerschaftsgeld - vom 1. Januar 2007 an erhalten schwangere Frauen ein spezielles Schwangerschaftszertifikat (seit 2011: RUB 10.000 (ca. 358) USD), das sie für die Bezahlung der gynäkologischen Betreuung und Behandlung während der Schwangerschaft und der Geburt verwenden können.

  2. Kindergeld - diese finanzielle Unterstützung gibt es in zwei verschiedenen Formen: eine einmalige Zahlung an die Eltern nach der Geburt des Kindes in Höhe von RUR 11703 (USD 419) und monatliche Zahlungen bis das Kind 1,5 Jahre alt ist: RUB 2194 (USD 79) für das erste Kind und 4389 (USD 157) für das zweite und jedes weitere Kind.

In verschiedenen Regionen Russlands gibt es weitere ergänzende finanzielle Hilfsprogramme für alleinstehende Mütter.

Im Rahmen verschiedener "gender projects" unterhalten diverse Nichtregierungsorganisationen in einigen Regionen der Russischen Föderation Frauenasyle. Die meisten Nichtregierungsorganisationen, die solche Asyle betreiben, werden von internationalen oder ausländischen Organisationen finanziert. Leider ist die fehlende Finanzierung der Hauptgrund dafür, dass längst nicht alle Bedürftige Hilfe dieser Art bekommen können. Es gibt faktisch in jeder russischen Region Krisenzentren für Frauen.

Diese werden sowohl von staatlichen Sozialdiensten als auch von internationalen Programmen gesponsert und bieten soziale, psychologische und juristische Beratung für folgende Gruppen an:

(IOM - International Organisation for Migration:

Länderinformationsblatt Russische

Föderation Juni 2011)

Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, jedoch setzte die Regierung dieses Verbot nicht durchgängig um. Während medizinische Angestellte Opfer von Übergriffen unterstützten und gelegentlich halfen, Fälle von Körperverletzung oder Vergewaltigung zu identifizieren, waren Ärzte oft nachlässig, als Zeugen vor Gericht aufzutreten. Gemäß dem Föderalen Statistikdienst wurden 2011 bis November den Behörden 4.462 Vergewaltigungsfälle gemeldet (2010: 4.907). Jedoch meldeten Frauen Vergewaltigungen durch Personen, die ihnen bekannt waren, eher nicht. Zudem berichteten NRO zufolge viele Frauen Vergewaltigungen und andere Gewaltvorfälle aufgrund der sozialen Stigmata und der mangelhaften staatlichen Unterstützung nicht melden.

Häusliche Gewalt ist weiterhin ein großes Problem. Das Innenministerium hat Aufzeichnungen von mehr als 4 Millionen Tätern häuslicher Gewalt. Das Duma-Komitee zu Sozialer Verteidigung berichtete, dass es 2010 21.400 Morde gab, zwei Drittel davon waren Frauen, die in häuslichen Auseinandersetzungen starben, das sind um 50% mehr als noch 2002. Das Innenministerium berichtete, dass mindestens 34.000 Frauen jedes Jahr Opfer häuslicher Gewalt würden. Jedoch ist es aufgrund der Zurückhaltung der Opfer, über Fälle häuslicher Gewalt zu berichten, unmöglich verlässliche statistische Informationen zu erhalten. Offizielle Telefonverzeichnisse enthielten keine Informationen über Krisenzentren oder Frauenhäuser. Gemäß dem Moskauer "Anna National Center for the Prevention of Violence" gibt es lediglich rund 25 Frauenhäuser in ganz Russland, mit Betten für insgesamt etwa 200 Frauen.

Es gibt keine rechtliche Definition von häuslicher Gewalt. Föderale Gesetze verbieten tätliche Angriffe, Körperverletzung, Drohungen und Morde, aber die meisten Fälle häuslicher Gewalt fallen nicht unter die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft. Gemäß NRO ist die Polizei oft nicht willens, Beschwerden über häusliche Gewalt aufzunehmen und entmutigte Opfer oftmals, diese einzubringen. Laut dem "Zentrum zur Unterstützung von Frauen" waren selbst unter Exekutivbeamten viele Täter häuslicher Gewalt.

Physische und sexuelle Gewalt gegenüber Frauen verbreitet sich immer stärker in der Region.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia )

Grundsätzlich garantiert die Verfassung der Russischen Föderation Männern und Frauen dieselben Rechte. Dennoch sind Frauen von Diskriminierung v. a. am Arbeitsmarkt betroffen. Von einer gesellschaftlichen Diskriminierung alleinstehender Frauen und Mütter kann zumindest in Kernrussland nicht ausgegangen werden. Ein ernstes Problem in Russland stellt jedoch häusliche Gewalt dar. Dieses wird von Polizei und Sozialbehörden oft als interne Familienangelegenheit abgetan. Es gibt in der Russischen Föderation keine föderale Gesetzgebung zu häuslicher Gewalt. Die Handlungsmöglichkeiten der Polizei sind begrenzt. Eine Bestrafung der Aggressoren ist bei Körperverletzung, Rowdytum oder sonstigen gewalttätigen Übergriffen möglich. Obgleich die Zahl der Frauenhäuser in der Russischen Föderation zunimmt, ist deren Zahl noch gering (derzeit ca. 25 mit insgesamt 200 Betten). In Tschetschenien gibt es keine Frauenhäuser. Nachdem die gesetzlichen Regelungen den Opfern von häuslicher Gewalt nur teilweise Schutz bieten, fliehen Opfer von häuslicher Gewalt meist zu Freunden oder Bekannten, oder finden sich mit der Situation ab. Ein weit verbreitetes Problem, für das es ebenfalls keine gesetzliche Regelung gibt, ist sexuelle Belästigung. Die Situation im Nordkaukasus unterscheidet sich maßgeblich von der in anderen Teilen Russland.

(Österreichische Botschaft Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, September 2012)

Religion / Wahhabiten

Seit Beginn dieses Jahrhunderts hat ein früher in der Region nicht vertretenes fundamentalistisches Verständnis des Islams zahlreiche Anhänger gefunden. Die staatlichen Behörden setzen die Mitglieder derartiger Gemeinden mit Extremisten bzw. potentiellen Terroristen gleich und erfassen sie in Listen. Mitunter müssen sich diese Personen regelmäßig bei der Miliz melden und sind erheblichem Druck ausgesetzt.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

Aus einem Bericht des russischen Menschenrechtszentrums Memorial geht hervor, dass der Islam in Dagestan eine große Rolle spielt. Bis heute sind die meisten BewohnerInnen Dagestans AnhängerInnen verschiedener sufistischer Bruderschaften (Tariqas). Ab den 1990er Jahren fand in Dagestan eine neue religiöse Strömung Verbreitung - der Salafismus.

ICG berichtet, dass die meisten Muslime in Dagestan einer Form des Islam anhängen, die als traditionell wahrgenommen wird, da sie eng mit den lokalen Bräuchen, Praktiken und Ansichten verwoben ist. Die traditionellen Muslime sind besser als die Salafisten in das säkulare System eingebunden und erkennen dessen Institutionen und Gesetze an. Ihre religiösen Gremien sind zu halbstaatlichen Einrichtungen geworden.

Memorial erläutert, dass die Salafisten, die oftmals unkorrekt als Wahhabiten bezeichnet werden, eine wörtliche Auslegung des Korans befürworten, Heilige sowie religiöse Lehrer ablehnen und gegen eine Vermischung des Islam mit lokalen Traditionen eintreten. In den 1990er Jahren wurde der damals noch nicht bewaffnete Konflikt in Dagestan sowohl innerhalb der islamischen Gemeinschaften als auch zwischen den Vertretern der Geistlichkeit ausgetragen, der Geistlichen Führung der Muslime der Republik Dagestan auf der einen Seite und den Anführern der Salafisten auf der anderen Seite. Gleichzeitig nahm der Druck auf die Salafisten von Seiten des Staates zu.

ICG zufolge unterstützte der Staat die traditionellen Muslime und verbot den Salafismus faktisch, wodurch die Kluft zwischen den beiden Strömungen noch größer wurde. Es kam zu einer regelrechten "Jagd auf Wahhabiten" als Teil des Kampfes gegen den Terrorismus, vor allem nach dem Einfall von tschetschenischen Aufständischen in Dagestan im August 1999.

Memorial berichtet weiters, dass nach den Ereignissen von 1999 die Behörden die an dem Angriff auf Dagestan Beteiligten und ihre UnterstützerInnen zur Verantwortung zogen und die dagestanische Volksversammlung ein Gesetz zum "Verbot von wahhabitischer oder anderer extremistischer Tätigkeiten auf dem Gebiet der Republik Dagestan" verabschiedete. Allerdings enthält dieses Gesetz keine genaue Definition von Wahhabismus und Extremismus. Dadurch wurde praktisch jeder, der nach der Einschätzung der Strafverfolgungsbehörden ein Anhänger des Wahhabismus sein konnte, zum Opfer von polizeilicher Willkür. Der Kampf gegen den Terrorismus verwandelte sich in einen Kampf gegen AnhängerInnen des Wahhabismus.

ICG merkt an, dass die dagestanischen Behörden ab dem Beginn des Zweiten Tschetschenienkriegs 1999 fast zehn Jahre lang nicht zwischen moderaten und radikalen, gewaltorientierten Salafisten unterschieden, was dazu beitrug, die gesamte Gemeinschaft zu radikalisieren.

Memorial erwähnt, dass im Frühling und Sommer 2012 ein Dialog zwischen den Sufisten und Salafisten begonnen wurde.

ICG führt aus, dass die Aufständischen kein Interesse an einem Dialog haben und versuchen, diesen durch terroristische Angriffe zu untergraben. Auch die Sicherheitsbehörden stören den Prozess mit ihrem Vorgehen. Der Dialog stand mit der Ermordung von Scheich Said Afandi im August 2012, dem einflussreichsten Scheich im Nordkaukasus, kurz vor dem Ende. Moderate salafistische Organisationen verurteilten den Anschlag und riefen zu einer Fortsetzung des Dialogs auf, woraufhin deren Anführer von Rebellen bedroht wurden. Doku

Umarow, der Anführer des Kaukasus-Emirats, veröffentlichte ein Video, in dem er versicherte, dass Sufis, die nicht mit den Behörden kooperierten, "Brüder im Islam" seien. Er lud sie ein, sich dem Dschihad anzuschließen.

Bernhard Clasen, ein freier Journalist, schreibt im Amnesty Journal vom Oktober 2013, dass unter dem neuen dagestanischen Präsidenten Ramasan Abdulatipow der zwischen den Sunniten und den gemäßigten Salafisten begonnene Dialog zum Erliegen gekommen ist und durch staatliche Repressionen abgelöst wurde.

(ACCORD: ecoi.net-Themendossier zur Russischen Föderation: Sicherheitslage in Dagestan, 18.12.2013)

Dutzende von muslimischen Gruppen siedelten sich über die Jahrhunderte hinweg in Dagestan an, auch heute noch sind die meisten Einwohner Muslime.

(BBC News: Regions and Territories - Dagestan, Stand 19.1.2011,

http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country_profiles/3659904.stm)

Dem dagestanischen Religionsgesetz 1998 zufolge ist je Konfession nur eine Dachorganisation erlaubt - im Falle des Islam ist diese das "Geistliche Direktorat der Muslime Dagestans". Sowohl religiöse Bildungsmaterialien, als auch Studien im Ausland müssen vom Direktorat genehmigt werden. Dem Anti-Wahhabismus-Gesetz 1999 zufolge muss jeder der Religion unterrichtet - selbst privat - eine Genehmigung der Dachorganisation haben. Lokale Gesetze schränken also die religiöse Bildung ein, aber auch die Bandbreite verfügbarer islamischer Literatur, und tragen so zum Monopol des "Geistlichen Direktorats der Muslime Dagestans" bei. Die Einschränkungen rühren daher, dass man der Meinung ist, ausländischer Einfluss könnte den lokalen islamistischen Aufstand schüren. Viele, die sich dem Aufstand anschließen, würden ihren Weg dorthin in islamischen Einrichtungen im Ausland beginnen.

(Forum 18: Dagestan's controls on Islamic education, 02.06.2010,

http://www.forum18.org/Archive.php?article_id=1453)

Die meisten Mitglieder islamistischer Gruppen kommen aus den ethnischen Gruppen der Awaren, Laken, Kumyken und Darginer, vor allem in Machatschkala, Chassawjurt, Isberbasch und Bujnaksk, und insbesondere aus den Bezirken Tsuntinski, Botlich und Kasbekowski. Am meisten vom Konflikt betroffene Gebiete sind Bujnaksk, Chassawjurt und Machatschkala.

(International Crisis Group: Russia's Dagestan - Conflict Causes, 03.06.2008)

Ursprünglich kam der Sufi Islam über religiösen Führer aus dem Irak über Aserbaidschan nach Dagestan. Das Gedankengut des Wahhabismus/Salafi Islam kam erst Ende der 1980er Jahre mit der Information aus Saudi-Arabien. Dagestan stellt einen wichtigen Teil des Kaukasischen Emirats dar. Wahhabismus wird in Dagestan stark akzeptiert, vor allem unter jungen Menschen. Nicht alle Wahhabi sind Terroristen, aber radikales Gedankengut breitet sich schnell aus. Um dieser Entwicklung entgegenzuwirken sind nicht nur militärische, sondern auch andere Maßnahmen, wie etwa Bildung notwendig. Die Wahhabiten bezeichnen sich selbst als Salafi ("zurück zu den Wurzeln"), was im Allgemeinen das Gleiche ist. Es gibt ein gewisses Engagement von Saudi-Arabien, vor allem im Bildungsbereich. Der Wahhabismus im Nordkaukasus stellt jedoch eine neue Form dar, eine vereinfachte, modernisierte und militarisierte Version des Wahhabismus, eine für die junge Generation besser verständliche Form.

(Dr. Mikhail Roshchin - Insitute for Eastern Studies: Vortrag für AsylGH am BMI, 26.03.2009)

Nach Einschätzung einer tschetschenischen Menschenrechtsaktivistin genießen die Islamisten in Tschetschenien kaum Sympathien in der Bevölkerung und können sich durch den hohen Repressionsdruck nicht in der Öffentlichkeit bewegen, während dies in Dagestan durchaus möglich ist. Besonders unruhige Bezirke sind hier Chassawjurt, Sergokalinsky und Karabudachkensky.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe: Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage -

Tschetschenien, Inguschetien und Dagestan, 25.11.2009)

Seit Beginn dieses Jahrhunderts hat ein früher in der Region nicht vertretenes fundamentalistisches Verständnis des Islams zahlreiche Anhänger gefunden. Die staatlichen Behörden setzen die Mitglieder derartiger Gemeinden mit Extremisten bzw. potentiellen Terroristen gleich und erfassen sie in Listen. Mitunter müssen sich diese Personen regelmäßig bei der Miliz melden und sind erheblichem Druck ausgesetzt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

Am 15. Juli 2010 wurde der Pastor Artur Suleimanow der dagestanischen Hosanna Kirche, der größten Pfingstkirche in Dagestan, in Machatschkala erschossen.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 7/137, 16.07.2010)

"Extremistischer islamischer Wahhabismus" ist in Dagestan gesetzlich verboten. Zwischen Juni und September [2011] wurden mindestens drei Imame getötet, die für den traditionellen Islam eingetreten waren.

(U.S. Department of State: International Religious Freedom Report - Russia 2011, 30.7.2012)

Salafi Muslime waren [2011] weiterhin der Gefahr von Verfolgung ausgesetzt.

(Human Rights Watch: Jahresreport 2011, 22.1.2012)

Gelegentlich kommt es zu Auseinandersetzungen zwischen Anhängern des Wahhabismus und

Anhängern des Sufismus.

(Caucasian Knot: Last week, armed conflict in Northern Caucasus took away 12 lives,

16.2. 2011, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/16151/ )

In einigen Dörfern in Dagestan unterstützen Geistliche das verpflichtende Tragen von Hidschabs für Schulmädchen und geschlechtergetrennten Schulunterricht. In dem Ort Gubden sollen Hunderte Mädchen aus religiösen Gründen überhaupt nicht die Schule besuchen. Im September 2010 wurde eine Schuldirektorin erschossen, die zuvor verboten hatte, dass Mädchen in ihrer Schule Hidschab tragen.

(Caucasian Knot: MIA of Dagestan does not exclude that schoolmaster was killed by

religious extremists, 24.09.2010, http://dagestan.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/14574/ )

Anti-Wahhabismus-Gesetz

Erste Auseinandersetzungen zwischen Sufi Muslimen und Salafiten in Dagestan wurden 1994-95 registriert. Bereits 1997 forderten Unterstützer des Sufi Islam in Dagestan ein Verbot jeglicher salafitischer Aktivitäten. Diese wurden daraufhin tatsächlich im Dezember 1997 rechtlich eingeschränkt. 1998 kam es zu einem Angriff radikaler Islamisten in Machatschkala und der Ausrufung eines "Speziellen Islamischen Territoriums" auf dem Gebiet dreier Siedlungen in Dagestan.

(CSIS: Radical Islam in the North Caucasus; Evolving Threats, Challenges, and Prospects,

29.11. 2010)

1999 wurde in Dagestan das so genannte Anti-Wahhabismusgesetz erlassen, das den Wahhabismus offiziell verbot. Dieses wird dafür kritisiert, aggressive und diskriminierende Formulierungen zu enthalten, die Polizei und Sicherheitskräfte anführten, um praktizierende Muslime die sie der Mitgliedschaft oder Sympathie mit dem islamischen Aufstand verdächtigten, zu jagen und sogar zu töten. Immer wieder sprechen sich auch hochrangige Politiker gegen das Gesetz aus.

(RFE/RL: Further Call For Repealing Daghestan's Controversial 'Anti-Wahhabism' Law, 24.03.2010, http://www.rferl.org/content/Further_Call_For_Repealing_Daghestans_Controversial_

AntiWahhabism_Law/1992631.html/ Window on Eurasia: Daghestan's Ban on Wahhabism

Should Be Repealed, Khasavyurt Mayor Says, 06.11.2009, http://windowoneurasia.blogspot.com/2009/11/window-on-eurasia-daghestans-ban-on.html)

Vor mehr als zehn Jahren verbot Dagestan den Wahhabismus um sich gegen den traditionellen Islam und gegen militante Gruppen zu verteidigen. Nun wurde aber festgestellt, dass dieser Schritt kontraproduktiv war. Dieses Verbot führte dazu, dass unschuldige Menschen auf Grund ihres Glaubens attackiert werden, sowie dass die Militanten mehr Unterstützungen bekommen, da sie als Verteidiger des Islams wirken.

Eine der am meisten diskutierten Themen in Dagestan in letzter Zeit war der Dialog zwischen den Vertretern der zwei verfeindeten religiösen Parteien in Dagestan und zwar den so genannten offiziellen Islam, welcher auf dem Sufismus basiert und dem Salafismus, welcher auch den Wahhabismus inkludiert.

Da der Wahhabismus immer mit allen negativen Ereignissen in Dagestan verbunden wird, werden automatisch alle Anhänger dieser Religion als Militante gesehen, die Militanten wiederum nützen diesen Trend des Islam dazu, ihre illegalen Aktivitäten zu decken. Ende April wurde ein erster Versuch unternommen, die beiden Richtungen des Islam zusammen zu bringen und so wurde ein Runder Tisch organisiert. Das primäre Ziel dieses Runden Tisches war, die Anklagen und Gegenanklagen der beiden Parteien der letzten Jahrzehnte zu stoppen.

Bei diesem Runden Tisch wurde erklärt, dass ein friedliches Zusammenleben und ein Wohlergehen der Bevölkerung die Stärkung der Einheit der Völker benötigt.

(Kyiv Post: Daghestanis seek to overcome Muslim divisions to oppose militants, 9.5.2011,

http://www.kyivpost.com/news/opinion/op_ed/detail/103909/, Zugriff 27.9.2011

Wirtschaftliche und soziale Lage

Die Republik Dagestan verfügt über folgende Bodenschätze - Erdöl, Erdgas, Kohle, Torf, Metalle usw. Die Landwirtschaft ist einer der Hauptwirtschaftszweige Dagestans (28,5% des BSP der Republik). Ein Drittel der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung Dagestans ist in der Landwirtschaft beschäftigt. Im Moment gibt es 36.000 Farmen und 900 landwirtschaftliche Betriebe in Dagestan. Der Anteil des privaten Sektors an der gesamten landwirtschaftlichen Produktion beträgt 67%. Es gibt eine Beschäftigtenquote von 70%, zwei Drittel der Beschäftigten arbeiten in der Produktion. 18% der Gesamtbevölkerung sind Rentner.

Die Arbeitslosigkeit in der Nordkaukasus Region ist die höchste in Russland. Die Gesamtzahl der Arbeitslosen beträgt ca. 766.6 Tausend Menschen (bzw. 18% der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung). Die Arbeitslosenquote in Dagestan liegt bei 17,2%. Die durchschnittliche Arbeitslosigkeit in Russland liegt bei 8,2%. Offiziell sind in Dagestan 45.800 Personen als arbeitslos gemeldet, die offizielle Arbeitslosenrate liegt also bei 3,6%.

In Dagestan kostet ein Quadratmeter Wohnraum rund 27.695 RUB (USD 991), in Moskau sind es vergleichsweise 125.954 RUB (USD 4.506), im Föderationskreis Nordkaukasus durchschnittlich 28.271 RUB (USD 1.011), im Föderationskreis Südrussland 36.332 RUB (USD 1.300). Zur Miete kostet ein Zimmer in Machatschkala oder Kaspiisk 5.000-7.000 RUB (179-250 USD) monatlich, zwei Zimmer 9.000-15.000 RUB (322-537 USD) und drei Zimmer 10.000-15.000 RUB (358-537 USD).

Die niedrigsten Durchschnittseinkommen werden in des südlichen Bundes-Distrikten (einschließlich Dagestan) verzeichnet (13.275 RUB / USD 475). Der Durchschnittsgehalt in Dagestan lag laut Bundesstatistik Service Ende 2011 bei 10.244 RUB (ca. 311 USD).

In der Republik gibt es 1.663 Tagesbildungsstätten mit momentan

403. 288 Schülern, 6 staatliche Hochschulen mit 33 Filialen, in welchen 104.895 Studenten studieren, und 35 spezialisierte Berufsschulen mit 24.553 Berufsschülern.

In Dagestan stehen der Bevölkerung 36 zentrale Bezirkskrankenhäuser (3.979 Betten), 3 Bezirkskrankenhäuser (215 Betten), 102 Lokalkrankenhäuser (1.970 Betten), 4 Dorfkrankenhäuser (180 Betten), 5 zentrale Bezirkspolykliniken, 175 ärztliche Ambulanzen und 1.076 ambulante Versorgungspunkte zur Verfügung. Spezialisierte medizinische Hilfe erhält man in 10 städtischen und 48 republikanischen Prophylaxe- und Heileinrichtungen. Es gibt 5 Sanatorien für Kinder, 2 Kinderheime, 3 Bluttransfusionseinrichtungen, sowie 7 selbstständige Notdienste und 50 Notdienste, die in andere medizinische Einrichtungen eingegliedert sind. (International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)

Laut dem Amt für Statistik der Russischen Föderation lagen die monatlichen Lebenshaltungskosten in Dagestan 2011 durchschnittlich bei 4.931 RUB pro Person: 5.162 RUB für arbeitende Erwachsene, 3.991 RUB für Rentner und 4.768 RUB für Kinder.

(Rosstat Dagestan: 07-??????? ????? ?????????, 27.6.2012, http://dagstat.gks.ru/digital/region12/DocLib/htm, Zugriff 26.9.2012)

2010 wurden 75% des Budgets von Dagestan durch direkte Geldspritzen aus Moskau finanziert. 2009 waren es noch 82% des Budgets gewesen. Der Rückgang ist nicht auf eine verbesserte Wirtschaftsleistung der Republik zurückzuführen, sondern auf den allgemeinen Rückgang der Subventionen aus Moskau von 1,5 Milliarden Dollar 2009 auf 1,1 Milliarden Dollar 2010. Die eigenen Einnahmen Dagestans stiegen in dieser Zeit um nur 90 Millionen Dollar an. Die Einkommen sind in Dagestan sehr ungleich verteilt, 70% der Bevölkerung leben dem dagestanischen Soziologen Enver Kisriev zufolge in Armut.

(The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 12, Issue 1, 14.1.2011)

Arbeitssuche:

Es gibt verschiedene Wege, in Russland eine Arbeit zu finden. Der staatliche Arbeits- und Beschäftigungsdienst hat unter "Work in Russia": www.trudvsem.ru die erste Online- Datenbank mit Stellenangeboten aus allen Regionen der Föderation eröffnet. Die Datenbank enthält Informationen aus 85 regionalen Arbeitsagenturen und 2500 städtischen Beschäftigungsdiensten. Hauptanliegen dieser Datenquelle ist es, umfassend über die Situation auf dem russischen Arbeitsmarkt zu informieren. Informationen über die individuellen Rechte und Ansprüche von Arbeitnehmern sind ebenfalls formuliert, genauso wie Ratschläge zu professionellem arbeitsrechtlichem Beistand, gesetzlichen Regelungen und Kontaktdaten von regionalen Service- und Beschäftigungszentren. Zum jetzigen Zeitpunkt enthält "Work in Russia" etwa 1000000 freie Stellen. Arbeitsagenturen gibt es in allen Regionen Russlands. Sie bieten Informationen bezüglich der regionalen Arbeitsmarktlage und Angebots- und Nachfragesituation an. Darüber hinaus führen sie professionelle Trainings durch, sind für die Registrierung von Arbeitslosen zuständig und zahlen Arbeitslosenbeihilfen aus. Arbeitssuchende können sich an das regionale Beschäftigungsbüro an ihrem Wohnort wenden.

Für Dagestan ist dies: Machatschkala 117, Abubakarowa Str., tel.: +7 (8722) 64-27-37, +7 (8722) 64-15-88 www.dagmintrud.ru

Arbeitslose, die beim staatlichen Arbeits- und Beschäftigungsdienst gemeldet sind, haben einen Anspruch auf die kostenlose Teilnahme an Trainingskursen zur Verbesserung ihrer Fähigkeiten. Es gibt private Schulen, Trainingszentren und Institute, bei denen Personen oder ihre Arbeitgeber für das Training bezahlen. Die Kurskosten richten sich nach der Stadt oder Region, sowie dem Unterrichtsfeld.

(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2013)

Bildung

In Russland gibt es sowohl staatliche als auch private Bildungseinrichtungen. Jeder russische Staatsbürger hat Anspruch auf kostenlose Bildung. Dieser Anspruch kann an allen staatlichen Bildungseinrichtungen auf allen Ebenen verwirklicht werden (an Hochschulen gibt es ein leistungsbezogenes Auswahlverfahren). Alle Bildungseinrichtungen (darunter auch nicht-staatliche, private Organisationen auf allen Ebenen: Kindergärten, Schulen, Colleges, Universitäten) müssen über eine entsprechende staatliche Lizenz und Akkreditierung verfügen, die sie berechtigt, Zeugnisse und Diplome auszugeben. Viele staatliche Hochschulen haben mittlerweile gebührenpflichtige Fakultäten und Institute.

In der Republik Dagestan gibt es 1 663 Tagesbildungsstätten mit momentan 403 288 Schülern, 6 staatliche Hochschulen mit 33 Filialen, in welchen 104 895 Studenten studieren, und 35 spezialisierte Berufsschulen mit 24 553 Berufsschülern.

(IOM - International Organisation for Migration:

Länderinformationsblatt Russische

Föderation Juni 2013)

Behandlung von Rückkehrern

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige allein deshalb bei ihrer Rückkehr nach Russland staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten.

Ebenso liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalis-tischen Islam zu propagieren.

Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschen-rechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt.

Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert.

Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthalts-ort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen Auslandsvertretungen in Deutschland ausgestelltes Passersatzpapier reicht nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden.

Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben.

Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können in einem Kinderheim unter-gebracht werden, wenn sich keine Verwandten zur Aufnahme bereit erklären. Die Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen. Wie der damalige Präsident Medwedew im Herbst 2010 selbst einräumte, sind die Zustände in solchen Heimen nicht selten schlecht.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen

Föderation, 10.06.2013)

Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung sind gesetzlich gewährleistet, Die Regierung schränkte die Bewegungsfreiheit im Land und Migration jedoch ein. Personen mit dunklerer Hautfarbe aus dem Kaukasus oder Zentralasien wurden oft zur Überprüfung ihrer Dokumente herausgegriffen.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009 - Russian

Federation, 11.03.2010)

Es gibt einige Einschränkungen der Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit. Alle Erwachsenen sind verpflichtet, ihren Inlandsreispass bei Reisen mitzuführen und um bestimmte staatliche Leistungen zu erhalten. Einige regionale Behörden haben Registrierungsvorschriften, die das Recht der Bürger ihren Wohnort frei zu wählen einschränken. Ziel hiervon sind meistens ethnische Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und aus Zentralasien.

(Freedom House, Freedom in the World 2010 - Russia, Mai 2010)

Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor. Jedoch schränkte die Regierung die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes und Migration ein. Obwohl das Gesetz dem Bürger das Recht auf frei Wahl des Wohnorts einräumt, müssen alle Erwachsenen behördlich ausgestellte Inlandpässe bei sich tragen, wenn sie im Land reisen, und müssen sich innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nach ihrer Ankunft an einem neuen Ort bei den lokalen Behörden melden. Behörden verweigerten Personen ohne Inlandpass oder ordnungsgemäße Registrierung oft öffentliche Dienstleistungen. Viele regionale Regierungen schränkten das Recht durch Registrierungsbestimmungen, die stark an jene aus Sowjetzeiten erinnerten, ein. Dunkelhäutige Personen aus dem Kaukasus oder afrikanischen oder asiatischen Ursprungs wurden oft für Dokumentenkontrollen herausgegriffen. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei unregistrierten Personen willkürlich Geldstrafen auferlegten, die über die gesetzlichen Vorgaben hinausgingen, oder Bestechungsgelder verlangten.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

Medizinische Versorgung

In Dagestan stehen der Bevölkerung 36 zentrale Bezirkskrankenhäuser (3979 Betten), 3 Bezirkskrankenhäuser (215 Betten),102 Lokalkrankenhäuser (1970 Betten), 4 Dorfkrankenhäuser (180 Betten), 5 zentrale Bezirkspolykliniken, 175 ärztliche Ambulanzen und 1076 ambulante Versorgungspunkte zur Verfügung. Spezialisierte medizinische Hilfe erhält man in 10 städtischen und 48 republikanischen Prophylaxe- und Heileinrichtungen. Es gibt 5 Sanatorien für Kinder, 2 Kinderheime, 3 Bluttransfusionseinrichtungen, sowie 7 selbstständige Notdienste und 50 Notdienste, die in andere medizinische Einrichtungen eingegliedert sind. Im Rahmen eines nationalen Projekts wurde die materielle Basis der medizinischen Erstversorgung bedeutend verstärkt. In den Jahren 2007 und 2008 wurden 884 Einheiten medizinischer Ausrüstung im Gesamtwert von RUB 405,5 Millionen nach Dagestan geliefert, darunter 87 Röntgengeräte, 204 Laborausstattungen, 102 Ultraschallgeräte, 214 Endoskopiegeräte, 236 EKG-Geräte, 41 Echografiegeräte und 172 Krankenwagen im Wert von RUB 102 Millionen/ USD 3.2 Millionen).

(IOM - International Organisation for Migration:

Länderinformationsblatt Russische

Föderation Juni 2011)

Wie in der gesamten Russischen Föderation üblich, ist auch die Behandlung von psychischen Erkrankungen flächendeckend. Inguschetien und Dagestan sind Teilrepubliken der Föderation, also gibt es auch dort in jeder Stadt Polikliniken, Krankenhäuser und andere Gesundheitseinrichtungen, sowie in größerer Anzahl Apotheken. Der Zugang ist üblicherweise kostenlos und je nach Art der Erkrankung wird ambulant oder stationär behandelt. (...) Auch Psychopharmaka und deren Generika (sind) in der Russischen Föderation flächendeckend verfügbar. In dieser Hinsicht ist das eine reine Kostenfrage. Konkrete Auskünfte und Behandlung für psychische Erkrankungen erhält man an folgenden Stellen: Nasran/Inguschetien, Psychoneurologische Klinik, Ul. Kunajeva 36; Mahatschkala/ Dagestan, Psychoneurologisches Zentrum der Republik Dagestan, Ul. Lyakhova 47.(Auskunft des Verbindungsbeamten des Innenministeriums an der Österreichischen Botschaft Moskau zur Frage "Behandlungsmöglichkeiten psychischer Erkrankungen in Inguschetien und Dagestan"; April 2011)

Weitere Erkenntnisse über asyl- und abschiebungsrelevante Vorgänge

Echtheit von Dokumenten

Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente, die russische Staatsangehörige aus den russischen Kaukasusrepubliken mit sich führen (insbesondere Reisedokumente), sind nicht selten mit unrichtigem Inhalt ausgestellt.

Immer wieder werden auch bei der Botschaft gefälschte Dokumente vorgelegt. In Russland ist es darüber hinaus auch möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haft-befehle, Gerichtsurteile. Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wieder aufgebaut, so dass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinandersetzungen viele Archive zerstört wurden. Häufig sind Fälschungen primitiv und leicht zu identifizieren. Es gibt aber auch Fälschungen, die mit chemischen Mitteln auf Originalvordrucken professionell hergestellt wurden und nur mit speziellen Untersuchungen erkennbar sind.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013)

Ausreisekontrollen und Ausreisewege

Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden an den Außengrenzen entsprechen in der Regel internationalem Standard. Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen mit besonderer Aufmerksamkeit u. a. bei Ein- und Ausreisen überwachen und dunkelhäutige Personen aus dem Kaukasus häufig zu Dokumentenüberprüfungen herausgeholt werden.

Reisende müssen ihren Inlandspass vorweisen, wenn sie Fahrkarten oder Flugtickets kaufen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 38-39; U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia )

(...)

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Situation in Dagestan beruhen auf den angeführten unbedenklichen Quellen (siehe Beilage zum Verhandlungsprotokoll), denen der Beschwerdeführer auch nicht substantiiert entgegengetreten ist.

Die Feststellungen zur familiären bzw. privaten Situation des Beschwerdeführers und seiner Identität und Staatsangehörigkeit ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen im Rahmen der Beschwerdeverhandlungen sowie den vorgelegten Personenstandsdokumenten. Im vorliegenden Verfahren ist auch kein Grund hervorgekommen, wieso an diesen Angaben zu zweifeln ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Sofern daher einzelne Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben, ist die Mitwirkungspflicht in dem Maß höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erhebung wegen des Fehlens entsprechender Möglichkeiten geringer ist (vgl. VwSlg. 6511 F 1990).

Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht persönlich einen glaubwürdigen Eindruck vermittelt und sich durchwegs bestrebt gezeigt, an der Aufklärung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken. So ist der Verhandlungsschrift dezidiert zu entnehmen, dass dieser alle an ihn gerichteten Fragen detailliert und - soweit es ihm möglich war - umfassend beantwortet hat sowie dass dieser sichtlich bemüht war, mögliche Unklarheiten mit der Darstellung wahrer Begebenheiten aufzuklären. Im Rahmen der intensiven Befragung traten zwar - wie an späterer Stelle dargelegt wird - einige Ungereimtheiten zutage bzw. konnte der Beschwerdeführer nicht sämtliche Fragen abschließend beantworten. Dies war aber nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers insgesamt zu erschüttern. Auch die Ehefrau des Beschwerdeführers, welche eigenen Angaben zufolge keine eigenen Fluchtgründe hat, sondern lediglich wegen der Probleme ihres Ehemannes ausgereist ist, vermittelte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung einen glaubwürdigen Eindruck. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers, welche er im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht getätigt hat, sowie aus den Ausführungen der Ehefrau des Beschwerdeführers, kann daher im Sinne der obigen Judikatur ein klares Bild konstruiert werden. Dies insbesondere auch deswegen, da der Beschwerdeführer die Erlebnisse rund um seine siebentägige Anhaltung im Oktober 2010, die Misshandlungen und Bedrohungen sowie die Nötigung, ein Geständnis zu unterschreiben, wonach er Widerstandskämpfer unterstützt habe, sowohl im ersten Asylverfahren, in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt im gegenständlichen Asylverfahren, als auch in der Beschwerdeverhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gleichbleibend - insbesondere im Grundgerüst als auch in den wesentlichen Details - erzählt hat, mit eigenen Wahrnehmungen angereichert, flüssig und stimmig schildern konnte. Auch die Aussagen der Ehefrau des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt, vor allem aber in der mündlichen Beschwerdeverhandlung beim Bundesverwaltungsgericht sind im Wesentlichen mit den Angaben des Beschwerdeführers in Einklang zu bringen und untermauern sein Fluchtvorbringen. Dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau ist es mit ihren detaillierten Angaben in der mündlichen Verhandlung gelungen, der erkennenden Einzelrichterin ein umfassendes und ausnehmend detailliertes Bild von der bis zu ihrer Ausreise in Dagestan herrschenden Lage und der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgungsgefahr zu zeichnen.

Sofern das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid behauptet, der Beschwerdeführer habe seine Behauptungen nur vage und allgemein in den Raum gestellt, ohne diese belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können, so könne dieser Ansicht daher nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer war bestrebt, detaillierte Angaben zu machen und sich nicht nur auf allgemeine Floskeln zu beschränken. Er schilderte die fluchtrelevanten Umstände anschaulich und lebendig und überzeugte die erkennende Einzelrichterin davon, dass er die Vorfälle tatsächlich erlebt hat.

Nicht gänzlich von der Hand zu weisen ist, dass - wie bereits erwähnt - das Vorbringen des Beschwerdeführers einige Ungereimtheiten aufweist und dem Beschwerdeführer auch nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht gelungen ist, sämtliche Ungereimtheiten auszuräumen. Dies betrifft beispielweise die Vorfälle bzw. Begebenheiten nach seiner Ausreise. Wie bereits die belangte Behörde zu Recht bemängelt hat, ist nicht verständlich, warum der Beschwerdeführer erst im Rahmen seiner schriftlichen Beschwerde vom 25.08.2011 Kopien von zwei Vorladungen als Beweismittel vorgelegt hat, obwohl die Vorladungen mit 19.12.2010 bzw. 14.06.2011 datieren. Der Beschwerdeführer soll zuvor zwar mit seinem Vater telefoniert haben, dieser habe ihm gegenüber jedoch nicht einmal erwähnt, dass es zu Vorladungen gekommen sei. Das ist auch aus Sicht der erkennenden Behörde wenig realistisch. Auch hinsichtlich der äußeren Erscheinungsform bestehen in Übereinstimmung mit der belangten Behörde massive Bedenken. Das Bundesasylamt hat in diesem Zusammenhang zu Recht bemängelt, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten Kopien die Größe ursprünglich eines DIN A4 Blattes gehabt haben, wobei diese am Unterrand abgeschnitten wurden. Außerdem beinhalten die Schreiben nicht einmal einen Amtstempel. Wenn auch nicht hervorgekommen ist, dass der Beschwerdeführer gefälschte oder verfälschte Beweismittel präsentiert hat, so ist es geradezu notorisch, dass Ladungen zu russischen Behörden häufig gefälscht sind und vermögen diese für sich allein auch aus Sicht der erkennenden Richterin keine Verfolgung zu beweisen und deutet die Vorlage dieser Ladungen - zu einem späten Zeitpunkt im Verfahren - darauf hin, dass der Beschwerdeführer seinem Vorbringen durch die Vorlage von Ladungen zusätzliche Brisanz geben wollte.

Ähnlich verhält es sich mit der Aussage des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung, nach seiner Ausreise haben die Leute, welche den Beschwerdeführer bedroht haben, von seinem Vater Geld verlangt. Es ist zwar durchaus nachvollziehbar, dass diese Leute - wie der Beschwerdeführer bereits im Rahmen der Stellung des gegenständlichen zweiten Asylantrages vorgebracht hat - nach wie vor nach dem Beschwerdeführer suchen und - wie ihm sein Vater telefonisch mitgeteilt habe - auch die Eltern bedrohen und nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers fragen. Warum sie allerdings Geld vom Vater verlangen ist nicht verständlich und konnte der Beschwerdeführer dies in der Beschwerdeverhandlung auch nicht erklären. Er gab lediglich an, dass sie ihn weiter bedrohen und er weiter zahlen werde und der Beschwerdeführer sich um seinen Vater und seine zwei Brüder in der Heimat Sorgen mache. Dazu ist auszuführen, dass der Vater und die beiden Brüder sicherlich bereits den Herkunftsstaat verlassen hätten, wenn sie ständig derartigen Bedrohungen ausgesetzt wären. Das diesbezügliche Vorbringen ist daher nicht glaubwürdig.

Nichtsdestotrotz sind die einzelnen Ungereimtheiten aber aus Sicht der erkennenden Einzelrichterin in einer Gesamtbetrachtung nicht derart schwerwiegend, dass die grundsätzliche Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers abgesprochen werden könnte.

Es kann daher im Ergebnis aufgrund der ansonsten kohärenten, nachvollziehbaren und schlüssigen Schilderungen nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer einer nachvollziehbaren Furcht vor Verfolgung ausgesetzt war und zumindest subjektiv gegenwärtig ausgesetzt ist.

Die vom Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung im o.a. Bescheid angeführten Argumente waren somit in Zusammenschau mit den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung nicht geeignet, die grundsätzliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen.

In einer Gesamtschau betrachtet ist es dem Beschwerdeführer daher aus Sicht der erkennenden Einzelrichterin anschaulich gelungen, ein glaubwürdiges und schlüssiges Vorbringen darzulegen.

Vor dem Hintergrund der zitierten Länderberichte erscheint es denkbar, dass Beschwerdeführer von den russischen Behörden festgenommen, mehrere Tage angehalten, misshandelt und gezwungen worden sei ein Geständnis zu unterschreiben, wonach er im Widerstand tätig gewesen sei und erst nach Zahlung eines Lösegeldes durch seine Verwandten freigekommen ist. Der Freund des Beschwerdeführers, welcher gleichzeitig mit dem Beschwerdeführer festgenommen wurde, ist durch Schüsse getötet worden. Aufgrund der erlittenen Festnahme, Anhaltung und Misshandlung erscheint die beim Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor bestehende Furcht vor Verfolgung zumindest subjektiv nachvollziehbar.

In Hinblick auf die Länderfeststellungen für Dagestan kann auch nicht bestritten werden, dass die Inanspruchnahme staatlicher Stellen zur Schutzgewährung angesichts des Umstandes, dass der der Beschwerdeführer ohnehin einer Verfolgung von staatlichen bzw. prorussischen Kräften ausgesetzt war, nicht ziel führend gewesen wäre.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt werden können und dass die Gefahr asylrelevanter Verfolgungshandlungen aufgrund der (unterstellten) politischen Gesinnung des Beschwerdeführers nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden konnte.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. In den Fällen des 28 Abs. 3 (2. Satz) leg.cit. ist der Bescheid mittels Beschluss aufzuheben.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin und ist die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes mittels Erkenntnis abzuweisen.

Zu A)

3.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz in einem EWR-Staat oder in der Schweiz, oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung."

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 leg.cit.).

Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

3.3. Aus den in der Beweiswürdigung ausgeführten Gründen konnte das Vorliegen einer aktuellen oder zum Fluchtzeitpunkt bestehenden asylrelevanten Verfolgung im Ergebnis nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Die dem Beschwerdeführer drohende Verfolgung steht auch durchaus mit den taxativ in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Verfolgungsgründen in Bezug, nämlich dem Tatbestand der - im vorliegenden Fall, wenn auch nur unterstellten - staats- bzw. russlandfeindlichen politischen Gesinnung, wobei nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes selbst eine unterstellte politische Gesinnung für die Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmales ausreichend ist (zum Beispiel VwGH vom 18.07.2002, 2000/20/0108, VwGH vom 31.01.2002, 99/20/0531, VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0087 und viele andere mehr).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist.

Da sich im Verfahren überdies keine Hinweise auf Asylausschluss- oder Asylendigungsgründe ergeben haben, ist dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 Asyl zu gewähren.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem betroffenen Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 3.2. und 3.3. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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