BVwG W182 2004015-1

W182 2004015-1Tribunal administratif fédéral5 sept. 2014

Regest

Befragung, Blutrache, Ermittlungspflicht, Familienverband, fehlende<br/>Länderfeststellungen, Herkunftsort, Kassation, Rechtsanschauung des<br/>VfGH, Rechtsanschauung des VwGH, Sicherheitslage, soziale Gruppe

Texte intégral

BVwG W182 2004015-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W182.2004015.1.00

Spruch

W182 2004015-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dieter PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX, geb. XXXX, StA. Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2014, Zl.13 01.357, 830135701-1613647, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, schiitischer Muslim, gehört der Volksgruppe der Hazara an, war im Herkunftsstaat zuletzt in der Stadt XXXX in der Provinz XXXX wohnhaft, reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 31.01.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der BF brachte in einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 02.02.2013 sowie in einer Einvernahme beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 07.02.2013 zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass er von seinem Vater aufgefordert worden sei, Afghanistan zu verlassen, da sein Leben "wegen einer Feindschaft" bedroht wäre. Feinde würden ihn töten wollen. Sein Vater habe dem BF jedoch nicht mehr dazu gesagt. Einen Vorfall habe es nicht gegeben.

In einer Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 10.04.2013 brachte der BF im Beisein eines Rechtsberaters bzw. gesetzlichen Vertreters zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass sein Vater ihn aufgefordert habe, das Herkunftsland zu verlassen, da Feinde ihn umbringen würden. Er habe zuletzt Anfang März 2013 Kontakt zu seinen Eltern gehabt, seither nicht mehr. Dabei habe erfahren, dass es vor etwa fünf Jahren im Zuge einer Erbschaft zu einem Grundstücksstreit zwischen seinem Vater und dessen beiden Brüdern gekommen sei. Es habe sich um große Grundstücke im Geburtsort des BF im Distrikt XXXX gehandelt, auf denen Weizen angebaut worden sei. Diese Grundstücke seien ungerecht verteilt worden. Der Vater des BF habe damals nur einen sehr kleinen Anteil erhalten und dann deswegen den ältesten Sohn eines seiner Brüder getötet. Weil sie sich gefürchtet habe, sei die Familie des BF dann in die - vier Autostunden entfernte - Stadt XXXX übersiedelt. Nach fünf Jahren habe der Onkel väterlicherseits den Vater des BF getroffen und ihm "gedroht". Der BF sei deshalb mehr als sein Vater gefährdet gewesen, da sein Onkel sich wegen der Ermordung seines Sohnes am BF gerecht hätte, weil dieser der älteste Sohn seiner Eltern sei. Danach habe der Vater die Flucht des BF organisiert. An die Behörden hätten sie sich nicht wenden können, da der Vater für einen Mord verantwortlich gewesen sei. Die Familie des BF sei sehr vorsichtig gewesen. In Afghanistan würden noch die Eltern sowie drei Brüder im Alter von 13, zehn und acht Jahren sowie drei Schwestern des BF leben. Eine Flucht der gesamten Familie hätten sie sich finanziell nicht leisten können. Der BF selbst habe nach dem Umzug in die Stadt fünf Jahre lang die Schule besucht. In Österreich besuche er einen Deutschkurs und am Nachmittag dreimal wöchentlich die Hauptschule.

In einem - seitens des gesetzlichen Vertreters des BF dem Bundesasylamt übermittelten - Befund eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 23.04.2013 wurden beim BF rezidive Kopfschmerzen, eine Überlastungsreaktion und mögliche depressive Episoden diagnostiziert.

1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG ausgesprochen wurde, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage und die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in den Herkunftsstaat zulässig sei (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF habe glaubhaft schildern können, dass er wegen Problemen und auf Anraten seines Vaters sein Heimatland verlassen habe. Das diesbezügliche Vorbringen sei schlüssig und plausibel gewesen. Andererseits habe nicht festgestellt werden können, dass der BF in Afghanistan konkreten, seine Person betreffenden Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei, solche künftig zu befürchten habe, oder bei einer Rückkehr gezielt bedroht oder getötet werden würde. Dazu wurde ausgeführt: "Ihr Vorbringen beschränkt sich im Wesentlichen darauf, dass ihr Vater eine Feindschaft mit ihrem Onkel hat und ihr Vater und sie Angst haben, dass ihr Onkel ihnen etwas antun könnte. Jedoch kam es vor ihrer Ausreise nie zu einem Vorfall. Es konnten keinerlei Anhaltspunkte dahingehend gefunden werden, dass sie im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan einer Verfolgungsgefährdung i.S.d. Art. 3 EMRK ausgesetzt wären oder zukünftig zu erwarten hätten." Der BF verfüge über soziale Anknüpfungspunkte in Afghanistan, die Familie habe ihn ausreichend versorgt, er könne nach XXXX zurückkehren. Es sei auch nicht erkennbar, dass er seine Herkunftsregion nicht sicher erreichen könne, es stehe ein ausreichendes Straßennetz zur Verfügung und die Lage in der gesamten Zentralregion sei nicht dermaßen besorgniserregend, dass gleichsam jede Straßenbenützung eine ernsthafte Bedrohung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte bedeuten würde. Zusätzlich entwickle sich die Sicherheitslage in Kabul positiv. Die Grundstücksstreitigkeiten, die der Vater des BF mit dessen Onkel habe, seien aber auch nicht asylrelevant, es handle sich um eine private Auseinandersetzung, deren Ursache nicht in einem der in der GFK aufgezählten Verfolgungsgründe stehe.

1.3. Dagegen wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde es unterlassen habe, den für die Erledigung maßgeblichen Sachverhalt gem. § 18 AsylG 2005 von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen. So habe sie ausschließlich auf die Glaubwürdigkeit des minderjährigen BF abgestellt und nicht vor Ort überprüft, welche Gefahr ihm nun wirklich drohe und ob sich die angeführten Familienmitglieder noch dort aufhielten, zu denen der BF schon seit längerem keinen Kontakt mehr habe. Gemäß der verfassungs- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sei bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Fluchtschilderungen auf das Alter und den Entwicklungsstand Bedacht zu nehmen, auch hätte der Bildungsstand des BF in die Bewertung seines Aussageverhaltens einbezogen werden müssen. Es handle sich um einen vierzehn-, mittlerweile fünfzehnjährigen Jugendlichen, der von seinem Vater gezwungen worden sei, das Land zu verlassen. Er sei glaubwürdig gewesen und habe seine Angaben nicht abgeändert. Aus den Länderfeststellungen bezüglich XXXX gehe hervor, dass sich der BF einer massiven Gefährdung bei der Rückkehr ausgesetzt sehen würde, die Aktivitäten der Taliban und Hezb-e Islami hätten sich in letzter Zeit in den unterschiedlichen Bezirken verstärkt. Dazu wurde in der Beschwerde weiters ausgeführt: "In der Herkunftsregion des BF, in der Provinz XXXX, kam es im Gegensatz zu den im Bescheid des Bundesamtes verwendeten Länderberichten, laut früheren Berichten (ANSO, Quarterly Data Report Q.4, 2012) zu einem Anstieg der sicherheitsrelevanten Vorfälle durch oppositionelle Gruppierungen um 88%. Dies muss immer gemeinsam mit der Rückkehr der Vorfälle um 27% im ersten Quartal 2013, welche als leichte Entspannung gesehen wurden, gesehen werden. Berichtet wird auch, dass der Norden der Provinz XXXX von den Taliban kontrolliert wird (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, AFGH-SM_INK_XXXX, 18.07.2012; S. 3 - Information des Afghanistan Experten Antonio Giustozzi) und dass sich bewaffnete Oppositionsgruppen öfters in der Gegend um XXXX bewegen (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Sicherheitslage Distrikt XXXX/Provinz XXXX vom 14.08.2012; S. 7 aus Biweekly Report 1 - 15.04.2012). Auch die Kriminalitätsrate ist nach Berichten im Norden des Landes, darunter im speziellen in der Provinz XXXX, wieder gestiegen (Civil-Military Fusion Centre, Afghan Review, Woche 40, 02.10.2012). Verwiesen wird auch auf den Artikel in der Süddeutschen Zeitung im Anhang 'Afghanistan: Gemeinsam einsam - XXXX ist der gefährlichste Ort für die Bundeswehr in Afghanistan' vom 02.07.2012." Der BF sei aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie aufgrund einer Sippenhaft für seinen Vater im Rahmen der Blutrache asylrelevant bedroht. Es sei nicht notwendig, einen Vorfall, wie den Tod des BF, abzuwarten, um eine Verfolgungshandlung zu bejahen. Ein tatsächlicher und effizienter Schutz durch staatliche Behörden sei in Afghanistan nicht gegeben. Aufgrund der allgemeinen schlechten Sicherheitslage in Afghanistan könne derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass die Sicherheit für eine Rückkehr nach XXXX hinreichend gewährleistet sei. Die Behörde sei verpflichtet, die persönliche Situation des BF in seiner Heimatstadt und ohne ausreichendes soziales Netzwerk in Kabul zu beurteilen. Auch zeige der BF eine depressive Symptomatik und es sei nicht gesichert, dass sich die Familie noch in der Heimatregion aufhalte, die überdies für den BF nicht sicher erreichbar und aufgrund der extrem unsicheren Gefährdungslage für eine Rückkehr auszuschließen sei. In Anbetracht dessen, dass der minderjährige BF über keinerlei Anknüpfungspunkte in Kabul verfüge, stehe ihm auch keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative offen. Bei der Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK sei das verfassungsrechtliche Gebot des Kindeswohls (BVG über die Rechte von Kindern BGBl. I Nr. 4/2011) zu berücksichtigen.

Am 15.04.2014 wurde dem Bundesverwaltungsgericht durch den gesetzlichen Vertreter des BF die Unterstützungserklärung eines Fitnesscenters übermittelt, am 11.08.2014 folgte eine Bestätigung betreffend die Teilnahme an einem Deutsch Intensivkurs Grundstufe A

2.3.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchteil A):

1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Im vorliegenden Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z 4). Gemäß Art. I Abs. 2 Z 1 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), BGBl I Nr. 87/2008 idgF, sind auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden das AVG anzuwenden.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

1.2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F.) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i. d.g.F. anzuwenden.

§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 leg.cit. in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

1.3. §28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

In der Regierungsvorlage wurde zu § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG erläuternd angemerkt (RV 2009 BlgNR, 24. GP S. 7): "Der vorgeschlagene § 28 Abs. 2 und 3 regelt, in welchen Fällen das Verwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden hat. Gemäß Art. 130 Abs. 4 erster Satz B-VG hat das Verwaltungsgericht in Verfahren über Bescheidbeschwerden in Verwaltungsstrafsachen in der Sache selbst zu entscheiden; siehe dazu den vorgeschlagenen § 50. Gemäß § 28 Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist; dies entspricht Art. 130 Abs. 4 B-VG. Liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 bzw. des Art. 130 Abs. 4 B-VG nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die belangte Behörde dem nicht bei Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht; dies wiederum entspricht § 67h Abs. 1 AVG."

1.4. Wie bereits unter Punkt II.1.1.ausgeführt nimmt § 17 VwGVG u.a. die Anwendung der Bestimmungen des IV. Teiles des AVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG aus, sodass § 66 Abs. 2 AVG nicht zur Anwendung kommt.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ergeht in Beschlussform (Fister/Fuchs/Sachs; das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Taschenkommentar, Seite 153 f. Anmerkung 11 f.), und hat zudem eine Bindung der Behörde an die rechtliche Beurteilung zufolge.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063): "Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f)."

1.5. Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor.

Der BF hat im Wesentlichen vorgebracht, im Herkunftsland eine Rachehandlung seines Onkels wegen einer dessen Familie betreffenden Bluttat seines Vaters zu befürchten. Die Behörde hat es verabsäumt, sich mit diesem Vorbringen tauglich auseinanderzusetzen. So ging das Bundesamt zwar von der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des BF aus, kam aber gleichzeitig zum Ergebnis, dass er in Afghanistan keine konkreten, seine Person betreffende Verfolgungshandlungen zu befürchten hätte, oder bei einer Rückkehr gezielt bedroht oder getötet werden würde. Hierfür ergeben sich aber weder aus der Befragung des BF noch den vom Bundesamt verwendeten Länderberichten aussagekräftige Ermittlungsergebnisse, die diese Einschätzung nachvollziehbar erscheinen lassen.

Hierzu ist zu ergänzen, dass der Anspruch auf Asylgewährung nicht voraussetzt, dass der Asylwerber bereits Opfer von Verfolgung gewesen sein muss, sondern es ausreicht, wenn seine Furcht vor - zukünftiger - Verfolgung begründet ist (vgl. VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0287, 02.07.1998, Zl. 96/20/0208; VwGH 16.04.2002, Zl. 99/20/0604; VwGH 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322). Für eine nachvollziehbare Beurteilung, ob eine konkrete Gefahr einer Verfolgung gegeben ist, wurde der BF aber weder hinreichend befragt, noch wurden entsprechende Erhebungen zu dem Verhältnissen im Herkunftsland getroffen.

So fehlen bereits konkrete, aussagekräftige Feststellungen zur Sicherheitssituation in der Heimatprovinz bzw. in der Heimatstadt des BF. Die im bekämpften Bescheid getroffenen Feststellungen des Bundesamtes zur "Regionalen Sicherheitslage im Norden des Landes (Provinz XXXX)" enthalten sich teilweise widersprechende Einschätzungen und erscheinen unter diesem Aspekt mit gerade einmal sieben Zeilen weder ausreichend noch tauglich, eine annähernd objektive Situationseinschätzung zu treffen. Die in der Beschwerdeschrift zitierten Berichte bestätigen dies zusätzlich. Völlig unklar bleibt es auch, wie das Bundesamt zur Einschätzung gelangen konnte, dass die Herkunftsprovinz des BF sicher zu erreichen wäre, zumal nicht erkennbar ist, auf welche Ermittlungsergebnisse das Bundesamt sich bei dieser Einschätzung stützte. Letztlich wurden auch keine ausreichenden Ermittlungen zur Zumutbarkeit einer allfälligen Fluchtalternative des minderjährigen BF in einem anderen Teil des Herkunftslandes - wie etwa Kabul - angestellt.

Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt (vgl. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) auf den tatsächlichen Zielort des Asylwerbers bei einer Rückkehr abzustellen. Der Umstand, dass die Sicherheitslage in Afghanistan von Provinz zu Provinz bzw. innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt variiert (vgl. VfGH 06.06.2013, Zl. U 241/2013-12, VfGH 07.06.2013, Zl. U 565/2012-12, VfGH 07.06.2013, U 2436/2012-13 mwN), erfordert eine Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der jeweiligen Heimatprovinz bzw. im jeweiligen Heimatdistrikt (vgl. VfGH 13.09.2013, Zl. U 1097/2012-10, VfGH 27.11.2013, Zl. U 825/2012-13). Hierbei kommt auch der Frage Bedeutung zu, ob die Asylwerber ihre Heimatprovinz sicher erreichen können (vgl. VfGH 07.06.2013, Zl. U 565/2012-12). Kommt die Herkunftsregion des Asylwerbers als Zielort wegen der ihm dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht gestützt auf die Afghanistan-Richtlinien des UNHCR davon aus, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar sei, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder Stamm am Zielort verfügbar sei; alleinstehenden Männern und Kleinfamilien sei es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Landflucht verursacht worden sei, sei aber eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig (VfGH 13.09.2013, Zl. U 370/2012-17 mit Verweis auf EGMR, 13.10.2011, Fall Husseini, App. 10.611/09, Z 96; 9.4.2013, Fall H. und B., Appl. 70.073/10 und 44.539/11, Z 45 und 114). Bei einer Einzelfallprüfung hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Übersiedlung nach Kabul kommt den Fragestellungen, ob der Asylwerber bereits vor seiner Flucht in Kabul gelebt hat, ob er dort über soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, die es ihm ermöglichen, seinen Lebensunterhalt zu sichern, oder ob er auch ohne solche Anknüpfungspunkte seinen Lebensunterhalt derart sichern kann, dass er nicht in eine Art. 3 EMRK widersprechende, aussichtslose Lage gelangt, sohin maßgebliches Gewicht zu (vgl. dazu VfGH 13.03.2013, Zl. U 2185/12-15; VfGH 13.03.2013, Zl. U 1416/12-12; VfGH 06.06.2013, Zl. U 241/2013-12; VfGH 07.06.2013, U 2436/2012-13, VfGH 12.06.2013, Zl. U 2087/2012-17; VfGH 13.09.2013, Zl. U 370/2012-17, VfGH 11.12.2013, Zl. U 2643/2012-10).

Darüber hinaus fehlen aber auch aussagekräftige Feststellungen zur Bereitschaft und Fähigkeit der afghanischen Sicherheitskräfte, adäquaten Schutz vor Übergriffen Dritter zu leisten. Auch setzte sich das Bundesamt nicht mit der Problematik von Grundstücksstreitigkeiten und Familienfehden in Afghanistan auseinander. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass entgegen der Einschätzung des Bundesamts auch die Asylrelevanz der vom BF skizzierten Bedrohung nicht ohne Weiteres verneint werden kann (zur Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe "Familie" vgl. etwa VwGH 22.08.2006, Zl. 2006/01/0251; zur "(Teil)Familie" vgl. VwGH 11.11.2009, Zl. 2008/23/0366).

Ohne derartige Ermittlungsergebnisse erscheint aber eine sachgerechte Beurteilung der Beschwerde bzw. des Antrages auf internationalen Schutz des BF letztlich ausgeschlossen, wobei dem Vorbringen a priori die Asylrelevanz nicht abgesprochen werden kann und hinsichtlich der Beurteilung ein vom bekämpften Bescheid abweichendes Ergebnis durchaus möglich erscheint.

Die Behörde hat somit im konkreten Fall gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (idF BGBl I Nr. 4/2008) determinierten Ermittlungspflichten verstoßen (vgl. dazu die inhaltlich nahezu unveränderte Fassung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 68/2013). Mit § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (wie auch schon mit der nahezu wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997) wurde die aus § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, speziell für das Asylverfahren weiter konkretisiert (vgl. dazu VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). So verpflichtet § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idgF das Bundesamt (zuvor Bundesasylamt), in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (zum Umfang der Ermittlungspflichten vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).

1.6. Im gegenständlichen Fall erweist sich der angefochtene Bescheid des Bundesamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren in gravierender Weise als mangelhaft. Die Durchführung oder Wiederholung einer Einvernahme erscheint unvermeidlich. Der maßgebliche Sachverhalt stellt sich mangels entsprechender Ermittlungen - auch in Verbindung mit der Beschwerde - als ungeklärt dar. Das Verfahren vor dem Bundesamt bzw. Bundesasylamt ist - wie oben dargestellt - mit massiven Mängeln behaftet. Weit reichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Verwaltungsgericht zu tätigen.

Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides in den betroffenen Spruchpunkten sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. So können keine Anhaltspunkte dafür erkannt werden, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache im Interesse der Raschheit gelegen wäre. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren, zumal es auch nicht als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde anzusehen ist und die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann. Weiters ergeben sich aus der Aktenlage auch keine Hinweise, wonach die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.

Unter Zugrundelegung der oben in Grundzügen wiedergegebenen Judikatur des VfGH und VwGH wird das Bundesamt aktuelle Ermittlungen zur Sicherheitssituation in der Heimatprovinz/Heimatstadt des BF unter Mitberücksichtigung des Anreisewegs vorzunehmen haben. Weiters wird der BF unter Würdigung seiner bisherigen Angaben und Berücksichtigung seiner Reife und psychischen Entwicklung detailliert zu den Hintergründen seines Fluchtvorbringens - insbesondere auch im Hinblick auf seine Glaubwürdigkeit - zu befragen bzw. Ermittlungen zur Effizienz des Schutzes afghanischer Sicherheitskräfte vor kriminellen Übergriffen zu erheben sein. Im Hinblick auf die im Bescheid angeführte innerstaatliche Fluchtalternative wird der BF unter Miteinbeziehung aktueller Feststellungen zur Lage in Kabul zu seinen Anknüpfungspunkten zur afghanischen Hauptstadt sowie seinen persönlichen Verhältnissen zu befragen sein.

1.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 leg. cit. kann eine Verhandlung entfallen, wenn u.a. bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gegenständlichen Fall sind beim erkennenden Gericht hinsichtlich der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde mangels hinreichender Ermittlungen keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgekommen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist (vgl. dazu die unter den Punkten II.1.4. und II.1.5. zitierte Judikatur), weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen und auch auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Aspekt des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes an einer relevanten Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

Die Revision ist sohin gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.