W123 1438939-1•BVwG W123 1438939-1
W123 1438939-1Tribunal administratif fédéral5 sept. 2014
Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren
W123 1438937-1/10E
W123 1438938-1/7E
W123 1438939-1/6E
W123 1438940-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER als Einzelrichter über die Beschwerden jeweils vom 21.11.2013, von
XXXX,
XXXX,
XXXXund
XXXX,
alle StA: Afghanistan,
bei 1.) und 2.) vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, Mozartstraße 11, 4020 Linz,
bei 3.) und 4.) gesetzlich vertreten durch XXXX, diese vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, Mozartstraße 11, 4020 Linz,
gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 05.11.2013,
Zl. 13 00.389-BAL,
Zl. 13 00.390-BAL,
Zl. 13 00.392-BAL und
Zl. 13 00.391-BAL,
nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.08.2014 zu Recht erkannt:
A)
1. ) Der Beschwerde von XXXX wird stattgegeben und diesem gemäß § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.g.F. (AsylG 2005) der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
2. ) Den Beschwerden von XXXX und XXXX wird stattgegeben und diesen gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 34 Abs. 2 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.g.F. (AsylG 2005) der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführer, alle afghanische Staatsangehörige, reisten am 09.01.2013 illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz (die beiden Kinder gesetzlich vertreten durch ihre Mutter). Die Zweitbeschwerdeführerin gehört der Volksgruppe der Tadschiken an, die weiteren drei Familienangehörigen jener der Paschtunen.
2. Die Erstbefragungen erfolgten am 10.01.2013 bei der Polizeiinspektion St. Georgen/Attergau.
2. a. Der Erstbeschwerdeführer (Zl. W123 1438937-1) gab an, sein Geburtsort sei XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Ghazni. Während der Schulzeit von 1994 bis 2004 habe er sich zuerst in Kabul und dann in XXXX, Pakistan aufgehalten. Die letzte Wohnadresse sei in Kabul gewesen. Er sei verheiratet mit der Zweitbeschwerdeführerin (Zl. W123 1438938-1), die Dritt- (Zl. W123 1438939-1) und Viertbeschwerdeführer (Zl. W123 1438940-1) seien ihre gemeinsamen Kinder. Zum Fluchtgrund führte er an: Er sei von 2005 bis 2012 bei dem Unternehmen XXXX in Kabul als Angestellter beschäftigt gewesen. In dem Büro, wo er gearbeitet habe, sei eine amerikanische Niederlassung, welche für das amerikanische Militär zuständig sei. Am 27.11.2012 sei ein Chef via SMS von den Taliban bedroht worden, die Geld verlangt und den Chef und alle Mitarbeiter zur Ausreise aufgefordert hätten. Diese Drohungen seien bereits viel früher ausgesprochen worden, der Erstbeschwerdeführer habe jedoch erst am 27.12.2012 zum ersten Mal davon erfahren. Der Chef habe ihm gesagt, er werde bedroht und der Erstbeschwerdeführer solle die Sicherheitspolizei verständigen. Das habe er gemacht, aber es seien weitere Droh-SMS der Taliban erfolgt. Man habe dem Chef geschrieben, dass die Sicherheitspolizei ihn und die Mitarbeiter nicht schützen könne und alle ausländischen Mitarbeiter Afghanistan verlassen sollten. Am 17.12.2012 vormittags habe es eine Explosion in einer der Abteilungen der Firma in XXXX gegeben; es seien viele Menschen verletzt worden. Am 21.12.2012 habe der Erstbeschwerdeführer an seinem Auto einen Drohbrief der Taliban vorgefunden, mit dem Inhalt, sie hätten ein Büro der Firma in die Luft gesprengt und sie würden den Erstbeschwerdeführer und seine Familie auch töten. Da habe er große Angst bekommen und mit seiner Familie das Land verlassen.
2. b. Die Zweitbeschwerdeführerin gab in der Erstbefragung an, ihre letzte Wohnadresse in Kabul sei die ihres Gatten gewesen. Zum Fluchtgrund führte sie an, nachdem ihr Mann am 21.12.2012 einen Drohbrief erhalten habe, sei dadurch sein Leben in Gefahr gewesen und daher habe er entschlossen, dass sie fliehen müssten. Es wäre möglich, dass bei einer Rückkehr in die Heimat nicht nur ihrem Mann etwas angetan würde, sondern auch ihr und ihren Kindern. Die von ihr gemachten Angaben zu den Fluchtgründen bezögen sich auch auf die beiden minderjährigen Kinder, die Dritt- und Viertbeschwerdeführer.
3. Am 13.02.2013 legten die Erst- und Zweitbeschwerdeführer dem Bundesasylamt ein Konvolut an Dokumenten und Beweismitteln vor, wovon einige bereits auf Englisch übersetzt waren (für weitere Dokumente wurde eine Übersetzung veranlasst): ein Drohbrief, zwei Schulzeugnisse betreffend die Erst- und Zweitbeschwerdeführer, Tazkiras aller Beschwerdeführer, eine Geburtsbestätigung der Viertbeschwerdeführerin, eine Registrierungskarte des Drittbeschwerdeführers, drei Visitenkarten und zwei Zutrittskarten des Erstbeschwerdeführers, eine Heiratsurkunde, ein Arbeitsvertrag, drei Zeitungen mit Artikeln zum Anschlag, zahlreiche Kopien, elf Farbkopien von Fotos des Unfallortes, eine Farbkopie eines Fotos vom Chef mit den Mitarbeitern, ein E-Mail über Warnungen des Sicherheitsdienstes und mehrere Seiten, die den Mailverkehr vor dem Anschlag dokumentieren.
4. Am 18.03.2013 fanden Einvernahmen vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, statt.
4. a. Mit dem Erstbeschwerdeführer wurden zunächst die vorgelegten Beweismittel erörtert. Er gab sodann an, für die Firma sowohl in XXXX und in XXXX (beides Kabul) gearbeitet zu haben (an letzterem Standort würden sich die ganzen Botschaften und Büros befinden). Zur Zeit des Anschlages sei er nicht in XXXX gewesen, sondern im anderen Büro. Den Fluchtgrund betreffend wiederholte der Erstbeschwerdeführer sein Vorbringen und ergänzte einige Details:
Seine Firma sei eine Baufirma, die mit dem amerikanischen Verteidigungsministerium zusammenarbeite, sie kümmere sich um die Stützpunkte der Amerikaner. Seine Aufgabe in der Firma sei gewesen, zwischen den Botschaften, anderen Büros und seinem Büro zu vermitteln (z.B. Visaanträge entgegenzunehmen und zu bearbeiten). Er sei der Vertreter zwischen der Regierung und dem Büro gewesen. Er sei sehr glücklich mit seiner Arbeit gewesen. Nach den Droh-SMS gegen den Chef sei in einer Versammlung der Chefs entschieden worden, dass das der Sicherheitsbehörde der Regierung angezeigt werden sollte. Dies sei - als Vertreter zwischen Regierung und Büro - die Aufgabe des Erstbeschwerdeführers gewesen, was er auch gemacht habe. Es seien weiterhin Droh-SMS gekommen. In den von ihm vorgelegten E-Mails werde über diese Droh-SMS berichtet. Den an ihn persönlich gerichteten Drohbrief habe er auch vorgelegt. Der Name des Absenders des Drohbriefes sei auch in den Droh-SMS gestanden. Auf den Vorhalt, solche Drohbriefe seien in großen Mengen im Umlauf und bei diesen "Nightletters" oder "Shabnamah", die der Einschüchterung dienen sollten, sei der Urheber meist nicht bekannt und nicht feststellbar, antwortete der Erstbeschwerdeführer, Shabnamah seien Schreiben, die jeder bekomme, diese würden meist in Dörfern verteilt, aber nicht in der Stadt. Sein Brief sei persönlich an ihn gerichtet gewesen; die Taliban würden ihre Drohungen auch wahrmachen. Er habe den Drohbrief nicht angezeigt und auch nicht seiner Firma gemeldet, da dies nichts gebracht hätte. Die Drohungen gegen das Büro habe er angezeigt und dies habe auch nichts gebracht. Das Büro sei in die Luft gesprengt worden. Auf den Vorhalt, Kabul gelte als sichere Stadt, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass dies nicht stimme, da fast jede Woche etwas passiere. Abschließend wurden dem Erstbeschwerdeführer die Länderfeststellungen zu Afghanistan ausgehändigt, wozu er nicht Stellung nahm.
4. b. Die Zweitbeschwerdeführerin gab in der Einvernahme zunächst an, ihre Ausführungen würden auch für die Kinder gelten. Diese hätten keine eigenen Fluchtgründe. Sie sei in der Stadt Herat geboren, habe dort die Schule begonnen und habe diese 2010 in Kabul abgeschlossen. Sie habe am 31.07.2006 in Kabul ihren Gatten geheiratet. Zum Fluchtgrund führte sie aus, ihr Mann habe mit den Amerikanern in einer Firma gearbeitet und Aufträge bei Botschaften und diversen Büros erledigt. Er sei Senior Specialist A4 gewesen. Das Büro habe Drohbriefe der Taliban erhalten. Am 17.12.2012 sei das Büro in XXXX (ein Viertel von Kabul) von den Taliban in die Luft gesprengt worden. Es habe viele Verletzte gegeben. Am 21.12.2012 habe ihr Mann an seinem Auto einen Drohbrief der Taliban gefunden, der vorgelegt worden sei. An diesem Tag seien sie zur Schwiegermutter der Zweitbeschwerdeführerin nach Arsan Qimat geflüchtet und bis zum 04.01.2013 dort geblieben. Nach dem 22.12.2012 sei ihr Mann nicht mehr arbeiten gegangen. Am 04.01.2013 in der Früh habe ihr Mann gesagt, sie solle sich zur Flucht vorbereiten, er habe einen Schlepper organisiert. Dann seien sie geflüchtet. Sie habe Afghanistan verlassen, da sie in Lebensgefahr gewesen seien. Bei einer Rückkehr habe sie Angst, dass die Familie getötet würde. Ihr Mann habe sich nicht an die Behörden gewendet, da er große Angst gehabt habe. Dort könne die Polizei nicht helfen. Ob ihr Mann den Drohbrief dem Arbeitgeber gezeigt habe, wisse sie nicht, er habe davon nichts erzählt. Ob es vor dem Bombenanschlag auch schon Vorfälle gegeben habe, wisse sie nicht; ihr Mann habe es nicht genau erzählt. Soweit sie erfahren habe, habe es vorher auch telefonische Drohungen gegeben. Sie glaube, dass ihr Mann es den Sicherheitsbehörden gemeldet habe, als sein Büro bedroht worden sei. Abschließend wurden der Zweitbeschwerdeführerin die Länderfeststellungen zu Afghanistan ausgehändigt, wozu sie nicht Stellung nahm.
5. Eine durch das Bundesasylamt in Auftrag gegebene kriminaltechnische Untersuchung vom 08.04.2013 ergab: Bei der Heiratsurkunde sowie bei den Tazkiras der Beschwerdeführer sei der Formularvordruck authentisch und bei den ausgefüllten Elementen hätten sich keine Hinweise auf eine Verfälschung ergeben. Den Drohbrief betreffend sei keine Beurteilung des Formularvordruckes möglich.
6. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 05.11.2013 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und ihnen der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde den Beschwerdeführern der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführer wurden gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
6. a. Im Bescheid Zl. 13 00.389-BAL betreffend den Erstbeschwerdeführer hielt die belangte Behörde in ihrer Begründung zunächst fest, dass es Drohbriefe ("shab nameha") in großer Anzahl und in verschiedensten Formen gebe. Verwiesen wurde auf eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 03.02.2010 betreffend Drohbriefe, Night Letters und Shabnamah, die besage, dass diese Briefe eine traditionelle Form der Kommunikation in Afghanistan seien. Sie würden an Individuen überbracht, sich auch an Städte oder Dörfer oder an ganze Provinzen richten; es sei schwierig, die richtige Quelle der Drohbriefe zu finden. In der Anfragebeantwortung werde auch darauf hingewiesen, dass diese Briefe benützt würden, um ganze Gemeinschaften vor gewissen Aktivitäten zu warnen und um einzelne Personen zu bedrohen. Viele dieser Briefe würden Personen warnen, dass, falls sie nicht aufhören würden, für die Regierung oder die internationale Gemeinschaft zu arbeiten, dies zu Vergeltung führen würde. Für das Bundesasylamt sei es in keinster Weise plausibel, weshalb der Erstbeschwerdeführer unmittelbar nach Erhalt des Drohbriefes das Land verlassen habe und keine Anzeige bei den Behörden gemacht habe. Insbesondere sei seine Ausführung, es hätte nichts gebracht, nicht verständlich, zumal er im Fall der Drohungen gegen den Chef die Sicherheitsbehörde verständigt habe, die dann den Drohungen laut seinen Angaben auch nachgegangen sei. Auch sein Schluss, es würde nichts bringen, da ein Anschlag auf das Büro stattgefunden habe, sei nicht nachvollziehbar und es sei nicht plausibel, auf Grund dieses Vorfalles sämtliche in Afghanistan bereits geleistete Arbeit der Sicherheitsbehörden in Frage zu stellen. Der Kampf gegen die Taliban stelle seit Jahren die prioritäre Aufgabe der afghanischen Sicherheitskräfte dar. Selbstredend sei, dass die Behörden für einen erfolgreichen Kampf gegen die Taliban auf die Informationen und Mithilfe der afghanischen Bevölkerung angewiesen seien; wer die Behörden nicht über kriminelle Machenschaften informiere, könne auch keine Lösung seiner Probleme erwarten. Es sei auch nicht plausibel, dass der Erstbeschwerdeführer von der angeblichen Bedrohung seinen Arbeitgeber nicht verständigt habe. Entgegen der Meinung des Erstbeschwerdeführers werde bezüglich der Möglichkeit der Inanspruchnahme staatlichen Schutzes auf die Länderfeststellungen verwiesen, aus denen nicht ersichtlich sei, dass der afghanische Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage wäre, ausreichenden Schutz zu bieten. u.a. sei die Sicherheitslage in Kabul unverändert stabil (in der Folge zitierte das Bundesasylamt nochmals einige Länderberichte). Insgesamt sei der Erstbeschwerdeführer den (näher angeführten) Anforderungen an die Glaubwürdigkeit nicht gerecht geworden und er habe keinen asylrelevanten Sachverhalt bzw. keine Verfolgung glaubhaft machen können.
6. b. Im Bescheid Zl. 13 00.390-BAL betreffend die Zweitbeschwerdeführerin deckt sich die Begründung weitestgehend wortgleich mit jener im Bescheid des Erstbeschwerdeführers. Auch die Zweitbeschwerdeführerin habe keinen asylrelevanten Sachverhalt bzw. keine Verfolgung glaubhaft machen können bzw. drohe ihr bei einer Rückkehr keine Gefahr. Die Ausweisung sei gerechtfertigt.
6. c. In den Bescheiden Zl. 13 00.392-BAL und Zl. 13 00.391-BAL bezüglich der Dritt- und Viertbeschwerdeführer wurde begründend angeführt, diese hätten keine eigenen Fluchtgründe. Im Übrigen werde auf die Bescheide der Eltern verwiesen. Betreffend eine Rückkehr deute nichts darauf hin, dass es zu einer Trennung der Familie kommen würde. Die Dritt- und Viertbeschwerdeführer befänden sich in der Obsorge der pflege- und unterhaltspflichtigen Familienmitglieder, weshalb das Vorliegen einer Gefahr ausgeschlossen werden könne. Die Ausweisung sei gerechtfertigt.
7. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer - rechtzeitig - mit Schriftsätzen jeweils vom 19.11.2013 Beschwerde im vollen Umfang. Begründend wurde ausgeführt, die belangte Behörde vermöge keine Widersprüche aufzuzeigen und das Vorbringen sei substantiiert und durch zahlreiche Dokumente bestätigt. Der Erstbeschwerdeführer habe bereits die Drohungen gegenüber der Firma angezeigt und trotzdem sei das Büro gesprengt worden. Es sei nachvollziehbar, dass das Vertrauen in die Sicherheitsbehörden nicht gegeben sei und es entspreche der Lebenserfahrung, wenn er wegen des Drohbriefes keine Anzeige bei den Behörden erstattet habe. Die Lage in Afghanistan bzw. Kabul stelle sich keineswegs als derart stabil dar, wie dies die Behörde glaubhaft machen wolle.
8. Am 02.05.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schriftsatz ein, in dem der Erstbeschwerdeführer anführte, er lege Wert auf die Feststellung, dass er in Kabul ein gutes Leben gehabt habe und Afghanistan nicht aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe. Die Zweitbeschwerdeführerin stütze ihren Asylantrag auch darauf, dass sie als Frau in Afghanistan keine Rechte gehabt habe, unterdrückt, benachteiligt und in ihren Menschenrechten verletzt worden sei.
9. Am 12.08.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Der Erstbeschwerdeführer gab an, dass er bei der Firma "XXXX" "Senior Admin Specialist" gewesen sei. Er habe die Verantwortung der Büroleitung für Reisepässe und Visa gehabt. Ferner sei er für die Überprüfung der Reisepässe und die Erteilung der Visa für die Ausländer, die ein und ausgereist sind, zuständig gewesen. Der Erstbeschwerdeführer habe eine Führungsposition wahrgenommen, da drei Mitarbeiter für ihn gearbeitet hätten. Mit "heiklem Bereich" habe der Erstbeschwerdeführer gemeint, dass er für die Einreise von ausländischen Mitarbeitern, beispielsweise Amerikanern, Ingenieure oder andere Mitarbeitern verantwortlich gewesen sei. Bezüglich des zeitlichen Ablaufs der Drohungen bzw. des erfolgten Anschlages auf die Firma wiederholte der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen seine bisherigen Angaben vor dem Bundesasylamt. Ferner wurde in der Verhandlung ein YouTube-Video ("XXXX") über den Anschlag vom 17.12.2012 hochgeladen. Der (in der Sprache Dari) kommentierte Bericht in diesem Video wurde von der Dolmetscherin zusammenfassend übersetzt: XXXX ist eine internationale amerikanische Baufirma, die auch Verträge mit der National-Armee haben. Die Autobombe, die zur Explosion gebracht worden ist, verursachte eine Reihe von Verletzten Personen mit ausländischer Herkunft, wie einen Südafrikaner, Amerikaner, Philippinen und viele Afghanen. Ein Mitarbeiter der Firma, der interviewt wurde, schloss zu jenem Zeitpunkt getötete Mitarbeiter aus. Die Wucht der Explosion schlug weite Wellen in der Umgebung. Zu diesem Selbstmord-Anschlag bekannten sich die Taliban. Auf die Frage, was die Taliban gegen dieses Unternehmen hätten, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass unser Unternehmen mit dem Militär zusammenarbeite. Es würden Straße und Wege für das Militär erbaut. Alle Projekte, die uns zugeteilt worden sind, seien von der US-Army gewesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person der Beschwerdeführer und ihren Fluchtgründen:
Der Erstbeschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und hat am 10.01.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der Erstbeschwerdeführer stammt ursprünglich aus der Provinz Ghazni und ist noch als Kind mit seiner Familie nach Kabul gegangen. Er hat ein bis zwei Klassen die Schule in Kabul besucht. Danach ist der Erstbeschwerdeführer mit seiner Familie nach Pakistan geflüchtet und Anfang 2005 wieder nach Kabul zurückgekehrt. Mit seiner Ehefrau ist er traditionell verheiratet und hat zwei Kinder.
Der Erstbeschwerdeführer war für die Firma "XXXX" (zum tatsächlichen Bestehen dieser Firma siehe die Homepage XXXX) als Büroleiter für Reisepässe und Visa für sowie deren Überprüfung für Ausländer, die ein- und ausreisen, verantwortlich. Standort der Firma "XXXX" war in Kabul, XXXX. Am 17.12.2012 kam es zu einer schweren Bombenexplosion in Kabul, Bereich XXXX. Nach Angaben des stellvertretenden Polizeichefs XXXX, wurde der massive Sprengsatz von einem Selbstmordattentäter in einem Auto ausgelöst. Das Auto befand sich in unmittelbarer Nähe zum Gebäude der US-amerikanischen Firma XXXX(siehe dazu etwa den Bericht auf www.afghanistan.de/tag/anschlag). Am 21.12.2014 erhielt der Erstbeschwerdeführer einen Brief der "Taliban-Mudjahiddin", in welchem auf den Anschlag auf das Büro des Erstbeschwerdeführers hingewiesen worden ist. Der Erstbeschwerdeführer wurde in diesem Schreiben mit dem Tode bedroht.
Es wird festgestellt, dass der Erstbeschwerdeführer Afghanistan aufgrund einer asylrelevanten, konkret gegen ihn gerichteten Bedrohung verlassen hat bzw. sich aufgrund einer solchen Bedrohung außerhalb Afghanistans aufhält.
1.2. Feststellungen zum Herkunftsstaat:
Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht (Country Report des U.S. Department of State vom 24.5.2012).
Die afghanische Geschichte der letzten Jahrzehnte ist geprägt von der Besatzung durch die UdSSR von 1979 bis 1989, vom Bürgerkrieg zwischen den Mudjaheddin-Gruppen von 1992 bis 1996 und von der Gewaltherrschaft der Taliban von 1996 bis 2001. Hinzu kommt, dass Blutrache und Fehden zwischen Familien, Clans und Ethnien, insbesondere in der paschtunischen Stammesgesellschaft im Süden und Osten des Landes, seit jeher gängige Formen der Auseinandersetzung darstellen. Eine Kultur des politischen Diskurses und der friedlichen Beilegung von Konflikten ist daher auf politischer wie auch auf persönlicher Ebene nur schwach ausgeprägt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012).
Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).
Nachdem die Streitkräfte der USA und Afghanistans von 2001 bis 2006 nur in geringerem Ausmaß mit Gewalt durch aufständische Gruppierungen konfrontiert waren, kam es in weiterer Folge insbesondere in den überwiegend paschtunisch bevölkerten östlichen und südlichen Landesteilen zu einem Anstieg der Gewalt (CRS Report des Congressional Research Service vom 15.4.2011). Im Jahr 2010 sowie im ersten Halbjahr 2011 verschlechterte sich die Sicherheitslage in Afghanistan erneut dramatisch (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Sicherheitslage vom 23.8.2011), wobei sich mit der Intensivierung des Konfliktes in den traditionellen Kampfgebieten im Süden und Südosten des Landes die Kämpfe gleichzeitig auch auf westliche und nördliche Landesteile erstreckten. nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und regierungsfeindliche Elemente setzten unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen ein und verübten gezielte Tötungen prominenter Zivilisten und Angriffe auf geschützte Einrichtungen, wie Krankenhäuser (Midyear Report der United Nations Assistance Mission in Afghanistan [UNAMA] vom Juli 2011). Die Gewalt in Afghanistan erreichte im Jahr 2011 das höchste Niveau seit dem Fall des Taliban-Regimes im 2001 - mit zahlreichen Todesopfern bei Koalitionstruppen und Zivilbevölkerung (The Guardian vom 14.9.2011).
Dass die Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen im ersten Halbjahr 2012 landesweit im Vergleich zum ersten Halbjahr des Vorjahres um 38% sanken, wurde als taktische Reaktion regierungsfeindlicher Kräfte auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012). Mit Beginn der Frühjahrsoffensive Al Faruk 2012 intensivierten die Taliban ihre militärischen Operationen auf den Sommer hin wieder (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Angriffe der regierungsfeindlichen Opposition wieder um 47% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die Entwicklung im Jahr 2013 lässt eine Rückkehr zum Niveau des Jahres 2011 wahrscheinlich erscheinen; Beobachter gehen davon aus, dass dieser Trend der gegenwärtigen Re-Eskalation anhalten wird und das Jahr 2013 - nach dem Jahr 2011 - das zweitgewalttätigste Jahr seit 2002 werden könnte. Konstant bleibt jedenfalls eine bewusste Verlagerung der Angriffsziele von internationalen Truppen zu afghanischen Zielen (ANSO Quarterly Report vom April 2013).
1.2.2.1. Sicherheitslage im Raum Kabul:
Infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen konnte eine partielle Stabilisierung in der Hauptstadt Kabul erzielt werden (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013). Dennoch verüben die Taliban (einschließlich das Haqqani-Netzwerk) in Kabul weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe und demonstrieren, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können, was anscheinend darauf abzielt, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten (Ruttig, After the "operational pause", vom 02.06.2013).
In den ersten Monaten des Jahres 2014 nahm die Gewalt in Kabul deutlich zu, was u.a. mit den im April abgehaltenen Präsidentschaftswahlen zu tun hatte. Beispielhaft sind folgende Meldungen:
Am 17.01.2014 töteten drei Angreifer bei einem Anschlag auf ein bei Ausländern beliebtes Lokal insgesamt 21 Menschen, darunter 13 Ausländer: Ein Attentäter sprengte sich vor dem gut gesicherten Eingang in die Luft, zwei weitere stürmten in das gut besuchte Lokal und schossen wahllos um sich (APA vom 18.01.2014).
Am 18.01.2014 kamen bei einem Terroranschlag auf ein Restaurant in Kabul vier zivile Mitarbeiter der Vereinten Nationen ums Leben gekommen. Insgesamt stieg die Opferzahl auf 21. Die Taliban behaupten, ihre Attacke habe deutschen Diplomaten gegolten (dpa vom 18.01.2014).
Am 20.03.2014 kamen bei einer Schießerei in einem Luxushotel in Kabul mehrere Menschen ums Leben. Männer hatten das Restaurant des bei Ausländern beliebten Hauses gestürmt und wurden von Sicherheitskräften erschossen. Offenbar handelte es sich um eine Attacke der Taliban (Reuters vom 20.03.2014).
Am 25.03.2014 berichtete die dpa, dass die Taliban ihre Drohung der Sabotage der afghanischen Wahlen im April 2014 bereits umsetzen:
Angreifer attackierten in Kabul ein Wahlbüro, zwei Menschen wurden verletzt.
Am 29.03.2014 berichtete die dpa, dass eine Woche vor den afghanischen Präsidentschaftswahlen Extremisten erneut in der Hauptstadt Kabul zugeschlagen haben. Sie griffen das Hauptquartier der Wahlkommission an, feuerten auf Sicherheitskräfte. Augenzeugen berichten von Explosionen.
Am 02.04.2014 wurde der Wahlkampfabschluss in Afghanistan von neuer Gewalt überschattet. Bei einem Selbstmordanschlag auf das Innenministerium in Kabul kamen mehrere Polizisten ums Leben. Die Taliban drohten für die Wahl mit weiteren Angriffen (Spiegel Online am 02.04.2014).
Am 24.04.2014 berichtete die Nachrichtenagentur Reuters, dass bei einem Anschlag in einem Kabuler Krankenhaus mindestens drei US-Ärzte getötet wurden. Ein Wachmann soll das Feuer eröffnet haben. Wer hinter dem Attentat steckt, ist unklar.
Am 06.06.2014 wurde ein Anschlag auf den Präsidentschaftskandidaten Abdullah verübt, bei welchem dieser unverletzt blieb, aber mindestens sechs Zivilisten getötet wurden (Spiegel Online am 06.06.2014).
Provinz Ghazni:
Die Provinz Ghazni bleibt eine der gewalttätigeren Gegenden des Landes. Im ersten Quartal des Jahres 2013 wurden 192 Vorfälle registriert. Damit haben sich die Vorfälle im Vergleich zum Vorjahr um 100 Prozent erhöht. Auch im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe. (ANSO - Afghanistan NGO Safety Office:
Quarterly Data Report Q.1 2013, vom April 2013; New York Times:
"Taliban Breach an International Base, Killing at Least" vom 28. August 2013).
Im Süden Afghanistans waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind. Insbesondere in Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die am meisten umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni. (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 30. September 2013, S. 10)
Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle ausweiten. Ghazni ist ein bekannter Knotenpunkt für Taliban und al-Qaida. Es ist bekannt, dass hochrangige Taliban, al-Qaida und IMU Kommanders in der Provinz operieren. (BBC: "Afghanistan's Nuristan province at mercy of the Taliban" vom 20. März 2013; - The Long War Journal: Taliban launch suicide assault on ISAF PRT in Ghazni, vom 28. August 2013)
Risikogruppen:
In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR von folgenden "möglicherweise gefährdete[n] Personenkreise[n] in Afghanistan" aus:
Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person internationalen Schutzes bedürfen."
Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:
Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung und der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen:
Regierungsfeindliche Kräfte greifen Berichten zufolge systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Wie oben festgestellt, fand 2012 eine Intensivierung von systematisch durchgeführten Angriffen statt, wobei UNAMA 698 zivile Todesopfer und 379 Verletzte im Zusammenhang mit gezielten Tötungen oder gezielten Tötungsversuchen dokumentierte. Im ersten Halbjahr 2013 wurde ein weiterer Anstieg der Zahl der zivilen Opfer um 29 Fälle im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2012 mit 312 Toten und 131 Verletzten infolge derartiger Angriffe verzeichnet. Zu den primären Zielen solcher Anschläge gehören nationale und lokale politische Führungskräfte, Regierungsmitarbeiter, Lehrer und andere Staatsbedienstete, Polizisten außer Dienst, Stammesälteste, religiöse Führer, Frauen im öffentlichen Leben, Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden, Menschenrechtsaktivisten, Mitarbeiter von humanitären Hilfs- oder Entwicklungsorganisationen, Beschäftigte beim Bau und Personen, die den Friedensprozess unterstützen. Am 2. Mai 2012 gaben die Taliban bekannt, dass ihre "Al-Farooq"-Frühlingsoffensive insbesondere darauf abzielen würde, Zivilisten zu töten, einschließlich ranghoher Regierungsmitarbeiter, Mitgliedern des Parlaments, Mitgliedern des Hohen Friedensrats, Auftragnehmer und all jener, die "gegen die Mudschaheddin" arbeiten. So wie im Jahr 2012 warnten die Taliban im Rahmen ihrer Ankündigung der Frühjahrsoffensive 2013, dass Zivilisten, die mit der Regierung von Präsident Karzai oder mit ihren internationalen Verbündeten in Beziehung stehen, der Gefahr eines Anschlags ausgesetzt seien. Über gezielte Tötungen hinaus, setzen die regierungsfeindlichen Kräfte Berichten zufolge Bedrohungen, Einschüchterungen und Entführungen ein, um Gemeinschaften und Einzelpersonen einzuschüchtern und ihren Einfluss und ihre Kontrolle zu erweitern, indem sie gezielt diejenigen angreifen, die ihre Autorität und Anschauungen in Frage stellen. (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 6. August 2013)
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
Die Feststellungen zur Identität und Nationalität der Beschwerdeführer gründen auf den insofern unbedenklichen Angaben der Beschwerdeführer.
Die Feststellungen zur aktuellen Situation in der Islamischen Republik Afghanistan und in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers stützen sich auf die oben angeführten Quellen. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, der der Beschwerdeführer weder mündlich noch schriftlich entgegengetreten ist, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
Die Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers für die Firma "XXXX" gilt für das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Fülle der beigebrachten Dokumente und Fotos als erwiesen. Auf Grund der unter I. dargestellten Aussagen des Erstbeschwerdeführers erscheint es dem Gericht möglich und wahrscheinlich, dass sich die Ereignisse so abgespielt haben, wie sie der Beschwerdeführer geschildert hat. Diese Annahme wird durch den Umstand gestützt, dass der Erstbeschwerdeführer wiederholt und gleichbleibend - somit plausibel - vorgebracht hat, dass er als "Senior Admin Specialist" für die Firma "XXXX" tätig gewesen ist (vgl. die Aussagen in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt bzw. Bundesverwaltungsgericht). Darüber hinaus ist glaubhaft, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Tätigkeit in dieser Firma, welche eine internationale amerikanische Baufirma ist, die auch Verträge mit der National-Armee hat, von den Taliban mit dem Leben bedroht wurde und daher (unmittelbar nach Erhalt des "Drohbriefes" vom 21.12.2014) geflüchtet ist. Der Erstbeschwerdeführer hat sein Fluchtvorbringen im Wesentlichen einheitlich und nachvollziehbar geschildert.
Das Bundesasylamt hat die Unglaubwürdigkeit der Behauptungen des Erstbeschwerdeführers insbesondere darauf gestützt, dass in keinster Weise plausibel sei, weshalb der Erstbeschwerdeführer unmittelbar nach Erhalt des Drohbriefes das Land verlassen und keine Anzeige bei den Behörden gemacht habe. Entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes erscheint dem Bundesverwaltungsgericht das Verhalten des Erstbeschwerdeführers in einer derartigen "Ausnahmesituation" verständlich. Dies insbesondere unter Berücksichtigung des zeitlichen Ablaufes: Ca. Ende November 2012 erhielt der Chef des Projekt-Managements das erste Droh-SMS. Unmittelbar danach wurden die Sicherheitsbehörden davon verständigt. Bereits am 17.12.2012 kam es zu dem besagten Bombenanschlag. Danach, am 21.12.2012 erhielt der Erstbeschwerdeführer den "Drohbrief" der Taliban. Es erscheint nunmehr plausibel und nachvollziehbar, dass der Erstbeschwerdeführer (aus berechtigter Furcht) unmittelbar danach nicht mehr zur Arbeit erschienen ist, sondern vielmehr die Flucht aus Afghanistan antrat, ohne nochmals die Sicherheitsbehörden zu verständigen und allfällige Reaktionen abzuwarten.
Zusammenfassend bleibt daher festzustellen, dass der Erstbeschwerdeführer eine individuell-konkrete Bedrohungssituation insgesamt plausibel machen konnte.
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG, BGBl. 1/1930 idF BGBl. I 164/2013, wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 144/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 Statusrichtlinie [RL 2004/83/EG des Rates] verweist.).
Die Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011).
Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 23.07.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).
Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK ge-nannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität er-reichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).
Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, be-dürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung ge-meint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Exis-tenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Erstbeschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist:
Durch sein plausibles Vorbringen, insbesondere betreffend seine Tätigkeit für die Firma "XXXX", konnte der Erstbeschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgungsgefahr in seinem Herkunftsstaat glaubhaft machen (vgl. Beweiswürdigung). Nach den oben angeführten Länderberichten gehört der Beschwerdeführer auf Grund seiner Tätigkeit zur Risikogruppe der "Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen" (siehe auch BVwG 26.05.2014, W142 1425959-1/8E).
Die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund ist gegeben. Da der Erstbeschwerdeführer von den Taliban im Zusammenhang mit der ihm unterstellten Zusammenarbeit mit den "Feinden" verfolgt worden ist und deshalb geflohen ist, ist von einer - aus der Sicht der Taliban unterstellten - feindlichen politischen Gesinnung auszugehen. Es kommt somit wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd GFK in Frage (siehe dazu schon BVwG 21.05.2014, W109 1425079-1/12E sowie BVwG 11.07.2014, W123 1427268-2/8E).
Angesichts der dargestellten Umstände ist im Fall des Erstbeschwerdeführers daher davon auszugehen, dass er in Afghanistan den Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus der befürchteten Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat, sich sohin aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Für den Erstbeschwerdeführer kommt noch hinzu, dass er ursprünglich aus der Provinz Ghazni stammt. Aus den oben getroffenen Länderfeststellungen ergibt sich, dass Ghazni ein bekannter Knotenpunkt für Taliban ist und diese dort ihre Kontrolle ausweiten konnten. Im vorliegenden Fall ist somit davon auszugehen, dass die Sicherheitskräfte nicht für ausreichenden Schutz vor Verfolgung durch die Taliban für den Beschwerdeführer sorgen können bzw. der afghanische Staat ihm keine Sicherheit garantieren kann (in diesem Sinne auch BVwG 26.05.2014, W142 1425959-1/8E sowie BVwG 11.07.2014, W123 1427268-2/8E).
Da auch kein in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers stattzugeben und ihm gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Dies war gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Der Beschwerde ist daher stattzugeben und dem Erstbeschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen; dies ist gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 mit der Feststellung zu verbinden, dass der Erstbeschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Stellt ein Familienangehöriger i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); 2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und 3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Die Bestimmungen dieses Abschnitts (Sonderbestimmungen für das Familienverfahren) sind gemäß § 34 Abs. 6 AsylG 2005 nicht anzuwenden: 1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind; 2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
Familienangehöriger ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG der Elternteil eines minderjährigen Kindes, Gatte oder das zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige ledige Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Gatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Die rechtlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung im Familienverfahren sind den o.a. Feststellungen (s. Pkt. II.1.1.) zufolge bei den Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführern im vorliegenden Fall erfüllt.
Der Beschwerde der o.g. Familienangehörigen, nämlich dem Erstbeschwerdeführer, wurde mit o.a. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom gleichen Tag stattgegeben und ihm gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status eines Asylberechtigten sowie gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.
Weiters bestehen keine Anhaltspunkte, wonach den Beschwerdeführern die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens mit dem Erstbeschwerdeführer in einem anderen Staat möglich wäre, sowie dass die Beschwerdeführer straffällig geworden sind oder dass bei dem Erstbeschwerdeführer ein Verfahren zur Aberkennung des Status als Asylberechtigter anhängig ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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