BVwG W108 2006587-1

W108 2006587-1Tribunal administratif fédéral5 sept. 2014

Regest

Familienverfahren, Kassation

Texte intégral

BVwG W108 2006587-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W108.2006587.1.00

Spruch

W108 2006580-1/3E

W108 2006581-1/3E

W108 2006582-1/3E

W108 2006583-1/3E

W108 2006584-1/3E

W108 2006586-1/3E

W108 2006587-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gertrude BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1. XXXX, geb. XXXX, 2. XXXX, geb. XXXX, 3. XXXX, geb. XXXX, 4. XXXX, geb. XXXX, 5. XXXX, geb. XXXX, 6. XXXX, geb. XXXX 7. XXXX, geb. 25.11.2007, mj. 1.,2.,4,5.,6.,7 vertreten durch 3. XXXX geb. XXXX, Staatsangehörigkeit: alle Syrien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.03.2014, Zl. zu 1. 831283807/1714761/BMI-BFA_STM_RD, zu 2.

831283600/1714788/BMI-BFA_STM_RD, zu 3.

831283502/1714796/BMI-BFA_STM_RD, zu 4.

831283709/1714770/BMI-BFA_STM_RD, zu 5.

831284009/1714699/BMI-BFA_STM_RD, zu 6.

831284107/1714685/BMI-BFA_STM_RD, zu 7.

831283905/1714729/BMI-BFA_STM_RD, beschlossen:

A)

Die angefochtenen Bescheide werden hinsichtlich der Spruchpunkte I. gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Die Drittbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführer zu 1., 2., 4., 5., 6. und 7.. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige Syriens und stellten nach unerlaubter Einreise am 04.09.2013 Anträge auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag).

1.2. Bei der am 06.09.2013 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgenommenen Niederschrift über die Erstbefragung nach dem Asylgesetz (im Folgenden: AsylG) sagte die Drittbeschwerdeführerin - unter Vorlage von Identitätsdokumenten (syrischer Personalausweis, syrischer Führerschein) - im Wesentlichen aus, sie gehöre der Volksgruppe der Araber an und sie habe Syrien illegal verlassen, indem sie mit ihren Kindern ohne Reisepass zu Fuß in die Türkei gegangen sei. In weiterer Folge seien sie versteckt auf der Ladefläche eines Lastkraftwagens auf dem Landweg nach Österreich gelangt. Syrien hätten sie aus Angst vor dem Bürgerkrieg verlassen. Es gebe in Syrien keine Sicherheit mehr. Die Truppen beider Seiten (Regierung, Freie Syrische Armee) würden sie angreifen. Alle seien dort bewaffnet und der Tod könne jede Sekunde eintreten. Bei einer Rückkehr in ihre Heimat befürchte sie durch Bomben oder dergleichen getötet zu werden.

1.3. Bei der Einvernahme der Drittbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) am 14.03.2014 brachte diese im Wesentlichen vor, sie habe mit ihrem Ehemann, der auch ihr Cousin sei, und den gemeinsamen Kindern in Syrien in der (nordwestlich gelegenen) Region XXXX, im Dorf XXXX, in einem Haus gelebt, welches zur Gänze zerstört worden sei. Seit dem 18.11.2011 bis zur Ausreise am 29.08.2013 hätten sie in Syrien in einem anderen Dorf, der an der türkisch-syrischen Grenze gelegen sei, gelebt. Ihr Ehemann sei immer mit dem Lastwagen zwischen Syrien und der Türkei hin- und hergefahren und lebe seit ca. drei Monaten in der Türkei; er wolle ebenfalls nach Österreich kommen, was ihm aber nicht gelinge. Ihre Ausreise und die der Kinder habe ihr Ehemann finanziert, indem er einen Lastkraftwagen verkauft habe, ihr Bruder habe geholfen, die Ausreise zu organisieren, dieser befinde sich allerdings in einem Camp in der Türkei, weil er desertiert sei.

Die Drittbeschwerdeführerin gab weiters an, der einzige Grund, weshalb sie Syrien verlassen habe, sei, dass ihre Brüder desertiert seien und deswegen von der syrischen Regierung zum Tode verurteilt worden seien. Dies sei ungefähr im November 2011 gewesen. Ein weiterer Grund sei, dass es für die Kinder keine Schule gebe. Ihre Tochter habe nicht zur Schule gehen dürfen, ohne auch das Gesicht zu bedecken. Die Menschen würden umgebracht, richtig geschlachtet. Mädchen und Frauen würden entführt werden. Sie habe Angst vor den Terroristen gehabt, dass diese den Kindern etwas antun würden. Als ihr Haus in XXXX zerstört worden sei, sei im angrenzenden Haus, das ihrem Schwager gehöre, dessen Tochter getötet und eine weitere Tochter schwer verletzt worden. Ihr Schwager, der Bruder ihres Mannes, sei wegen der Teilnahme an Demonstrationen vier Monate festgehalten worden. Weder sie noch die Kinder seien jemals mitgenommen oder persönlich angegriffen worden, aber sie habe Angst, dass das Militär Angehörige von Deserteuren mitnehme, wenn es ins Dorf komme. Da ihre Brüder mitgenommen worden seien, habe ihr Bruder ihrem Mann geraten, auszureisen. Sie habe Kontakt zu ihren Brüdern, ihr Bruder sei schon fast drei Jahre dort (in der Türkei). Ihr Ehemann habe sich nicht politisch betätigt. Im Falle einer Rückkehr glaube sie, dass die Terroristen sie umbringen würden. Die Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe. In Österreich würden zwei Brüder ihres Ehemannes mit ihren Familien mit Flüchtlingsstatus leben.

2.1. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde jeweils vom 18.03.2014 wurden die Asylanträge der Beschwerdeführer bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieser Bescheide wurde den Beschwerdeführern gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und es wurde ihnen unter Spruchpunkt III. dieser Bescheide gemäß § 8 Abs. 4 AsylG jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Die belangte Behörde ging in dem die Drittbeschwerdeführerin betreffenden Bescheid von der von der Drittbeschwerdeführerin angegebenen Identität (Name und Geburtsdatum) aus und legte weiters zu Grunde, die Drittbeschwerdeführerin sei syrische Staatsangehörige sunnitischen Glaubens. Ihr Ehegatte befinde sich laut den Angaben der Drittbeschwerdeführerin in der Türkei, in Syrien habe sie keine nahen Verwandten mehr, ihre Mutter lebe bei ihrer Schwester im Libanon und abwechselnd in der Türkei bei ihrem Bruder. Sie sei gesund und arbeitsfähig, sie sei in Syrien in die Schule gegangen und sei Hausfrau gewesen. Sie sei unbescholten.

Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates wurde festgestellt, dass die Drittbeschwerdeführerin in ihrem Heimatland keiner konkreten individuellen Bedrohung ausgesetzt gewesen sei. Im Falle einer Rückkehr könne sie jedoch in eine bedrohliche Situation geraten. Weiters wurden Feststellungen zur Situation in Syrien getroffen.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, die Drittbeschwerdeführerin habe mehrmals angegeben, wegen der allgemein schlechten Lage in Syrien geflüchtet zu sein und vor allem deshalb, weil sie ihren Kindern eine gute Ausbildung, die im Heimatland nicht mehr möglich sei, zukommen und die Kinder in Sicherheit aufwachsen lassen wolle. Die Desertion der Brüder der Drittbeschwerdeführerin, die sie erst in ihrer ergänzenden Einvernahme vor der belangten Behörde als gesteigertes Vorbringen erwähnt habe, sei insofern nicht glaubhaft, als die Drittbeschwerdeführerin angegeben habe, ihre Brüder seien im Jahr 2011 desertiert und die Drittbeschwerdeführerin trotzdem noch zwei Jahre ohne jeglichen persönlichen Übergriff auf ihre Person oder ihre Familie habe leben können. Auch zwei weitere Brüder der Drittbeschwerdeführerin seien noch immer in Syrien aufhältig, der Ehegatte und der Bruder der Drittbeschwerdeführerin hätten wegen der allgemeinen Lage die Flucht für die Drittbeschwerdeführerin organisiert, mittlerweile halte sich der Ehemann der Beschwerdeführerin seit ca. drei Monaten in der Türkei auf. Es sei daher festzustellen, dass das gesteigerte Vorbringen der Drittbeschwerdeführerin betreffend deren Brüder nicht der Wirklichkeit entspreche, sondern der Asylerlangung diene.

In rechtlicher Hinsicht begründete die belangte Behörde die Versagung des Asylstatus dahingehend, dass eine Bürgerkriegssituation für sich noch nicht die Flüchtlingseigenschaft indiziere. Wesentlich sei das Vorliegen einer Furcht vor einer gegen den Asylwerber selbst gerichteten Verfolgungshandlung, aber nicht die Tatsache, dass es Kämpfe zwischen rivalisierenden Gruppen im Heimatstaat gebe.

In den die minderjährigen Beschwerdeführer zu 1., 2., 4., 5., 6. und 7. betreffenden Bescheiden wurden zur Begründung der Versagung des Asylstatus die Angaben der Drittbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin herangezogen und es wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die minderjährigen Beschwerdeführer keiner konkreten individuellen Bedrohung in Syrien ausgesetzt gewesen seien und dass die Drittbeschwerdeführerin als Mutter und gesetzliche Vertreterin angegeben habe, wegen der allgemein schlechten Lage in Syrien geflüchtet zu sein und vor allem deshalb, weil sie ihren Kindern (den minderjährigen Beschwerdeführern zu 1., 2., 4., 5., 6. und 7.) eine gute Ausbildung, die im Heimatland nicht mehr möglich sei, zukommen und die Kinder in Sicherheit aufwachsen lassen wolle. Daraus ergebe sich - wie auch aus einer Bürgerkriegssituation - jedoch kein asylrelevanter Sachverhalt.

Die Zuerkennung des subsidiären Schutzes (Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide) wurde im Wesentlichen damit begründet, dass momentan im Herkunftsgebiet der Beschwerdeführer eine Gefahrenlage vorliege, durch welche praktisch jeder, der nach Syrien abgeschoben werde, auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei der konkreten Gefahr einer Verletzung im Besonderen der auch durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt sei.

2.2. Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde wurde den Beschwerdeführern ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren amtswegig zur Seite gestellt.

3. Nur gegen Spruchpunkt I. der Bescheide (Versagung des Asylstatus) wurde fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben und ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde grob mangelhaft geblieben sei. Die belangte Behörde habe § 18 Abs. 1 AsylG verletzt, indem sie zum vorgebrachten Fluchtgrund nur sehr wenige Fragen gestellt habe und die Befragung der Drittbeschwerdeführerin zum Fluchtgrund völlig unzureichend gewesen sei, sodass eine neuerliche Befragung zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes unerlässlich sei. Die belangte Behörde habe es unterlassen, sich mit dem gesamten individuellen Vorbringen sachgerecht auseinanderzusetzen und diesbezüglich ein adäquates Ermittlungsverfahren durchzuführen. Deshalb könnten keine Rückschlüsse auf die Unglaubwürdigkeit der Drittbeschwerdeführerin gezogen werden. Die Drittbeschwerdeführerin habe vor der belangten Behörde nicht die Möglichkeit bekommen, ausführlich über ihre Fluchtgründe zu sprechen. Sie sei dauernd unterbrochen worden und habe nicht immer aussprechen können. Auch sei vieles nicht protokolliert bzw. übersetzt worden, insbesondere habe sie ihr Vorbringen mit Beweismitteln (Fotos und Videos) belegen wollen, die jedoch nicht entgegengenommen worden seien. Mit der nunmehrigen Beschwerde würden nunmehr Fotos zum Beweis dafür vorgelegt werden, dass die Drittbeschwerdeführerin stets die Wahrheit gesagt habe. Ihre Familie würde in Syrien aus mehreren Gründen auf der "schwarzen Liste" stehen. Einerseits, weil Brüder der Drittbeschwerdeführerin, welche als Offiziere beim Bundesheer für das Regime tätig gewesen seien, desertiert hätten. Einer der Brüder sei später auch von den Rebellen festgenommen worden und habe in einem Video, welches im Internet unter einer näher genannten Adresse eingesehen werden könne, das Regime verfluchen müssen; dadurch sei die ganze Familie nun sowohl von der Regimeseite als auch von der Rebellenseite bedroht. Ihr Haus sei bombardiert und zerstört worden und sie könnten nicht mehr nach Syrien zurück. Der zweite Grund sei, dass der Ehemann der Drittbeschwerdeführerin als freiwilliger Ambulanzfahrer gearbeitet habe und deshalb auch vom Regime gesucht werde. Zuletzt habe auch der älteste Sohn der Drittbeschwerdeführerin (der Viertbeschwerdeführer) an Demonstrationen teilgenommen. Soweit die belangte Behörde der Drittbeschwerdeführerin pauschal wegen Steigerung des Vorbringens die Glaubwürdigkeit abgesprochen habe, sei auch darauf hinzuweisen, dass sich die Erstbefragung nicht auf die näheren Fluchtgründe beziehe. Überdies seien die Länderfeststellungen nicht vollständig. Die Sunniten seien in Syrien wegen ihrer Glaubensrichtung besonders gefährdet.

Der Beschwerde beigelegt waren Kopien von Fotos und Ausweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter I. dargelegten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid in Zusammenschau mit dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde sowie aus dem Gerichtsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 7 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (Z 1).

Aus § 18 Abs. 1 AsylG ergibt sich, dass (unter anderem) die belangte Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

3.2.2. Im vorliegenden Fall mangelt es im Tatsachenbereich an ausreichenden behördlichen Ermittlungen und Feststellungen, ohne die die rechtliche Beurteilung der Fälle dahingehend, ob den Beschwerdeführern im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK droht, nicht möglich ist:

Die belangte Behörde stellte fest, dass die Beschwerdeführer in Syrien keiner konkreten individuellen Bedrohung ausgesetzt gewesen seien. Einer derart (nur) vergangenheitsortientierten Feststellung ist jedoch entgegen zu halten, dass der Asylentscheidung eine Prognose immanent ist, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Die Behörde hätte bei der Beurteilung der asylrelevanten Verfolgungswahrscheinlichkeit daher zu prüfen gehabt, welche Situation die Beschwerdeführer (etwa in Bezug auf Verfolgungshandlungen der syrischen Behörden) bei einer (angesichts des gewährten subsidiären Schutzes hypothetisch anzunehmenden) nunmehrigen Rückkehr nach Syrien voraussichtlich erwartet hätte (VwGH 21.12.2006, 2005/20/0027). Die belangte Behörde hat (in dem die Drittbeschwerdeführerin betreffenden Verfahren) zwar einen als "Behandlung nach Rückkehr" bezeichneten Sachverhalt festgestellt (dem zu entnehmen ist, dass unter anderem Personen, die erfolglos in anderen Ländern um Asyl angesucht haben, bei ihrer Rückkehr nach Syrien gerichtlich belangt wurden und die Regierung routinemäßig DissidentInnen und frühere StaatsbürgerInnen ohne bekannte politische Zugehörigkeit, die versuchten, nach Jahren oder sogar Jahrzehnten im selbstverhängten Exil ins Land zurückzukehren, verhaftete), sie hat die mögliche Asylrelevanz eines solchen Sachverhaltes jedoch sichtlich nicht erkannt (zur möglichen Asylrelevanz einer unerlaubten Ausreise/eines unerlaubten Auslandsaufenthaltes bzw. einer Asylantragstellung unter dem Aspekt der Unverhältnismäßigkeit der Folgen/Sanktionen als Anhaltspunkt für eine einer davon betroffenen Person unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung etwa VwGH 29.01.2004, 2001/20/0346) und hat ausgehend davon notwendige Ermittlungen und Feststellungen des Sachverhaltes unterlassen: Die belangte Behörde hat weder Art und Intensität drohender Sanktionen wegen der Asylantragstellung (der unerlaubten Ausreise/des unerlaubten Auslandsaufenthaltes) festgestellt noch sich mit der Frage der allfälligen Unverhältnismäßigkeit einer "Behandlung nach Rückkehr" seitens der syrischen Behörden auseinandergesetzt noch Feststellungen zur allfälligen Betroffenheit der Beschwerdeführer hiervon getroffen.

Darüber hinaus ergeben sich schon aus den eigenen Feststellungen der belangten Behörde zur Lage in Syrien konkrete Anhaltspunkte dafür, dass bei einer - zwangsweisen - Rückkehr syrischer Staatsbürger (ehemaliger Einwohner Syriens) nach Syrien ein Kontakt der Rückkehrer mit den syrischen Behörden (bei der zwangsweisen Rückverbringung) zustande kommt und die Rückkehrer im Zuge dieses Behördenkontaktes mit einer "Kontrolle" im Hinblick auf begangene strafrechtliche Delikte und eine allfällige oppositionelle Gesinnung (im familiären Umfeld) bzw. im Hinblick auf die Zugehörigkeit/Nähe zu einer dem syrischem Regime gegnerischen Konfliktpartei zu rechnen haben, sodass davon auszugehen ist, dass im Fall der nunmehrigen (gedachten) Rückkehr der Beschwerdeführer nach Syrien bei einem solchen Behördenkontakt nicht nur die unerlaubte Ausreise aus Syrien/der unerlaubte Auslandsaufenthalt und die Asylantragstellung der Beschwerdeführer in Österreich thematisiert werden, sondern auch die (familiäre) Herkunft und die politische Nähe und die politischen (regimekritischen) Aktivitäten (im persönlichen/familiären Umfeld) der Beschwerdeführer. Es wäre daher erforderlich gewesen, das dahingehende Profil der Beschwerdeführer und ihrer Familie und daraus sich allenfalls ergebende Gefährdungsmomente, die die syrischen Behörden veranlassen könnten, den Beschwerdeführern eine oppositionelle politische Gesinnung zu unterstellen, zu erheben und festzustellen (eine asylrechtlich relevante Verfolgung kann auch in Anknüpfung an die seitens des Verfolgers nur unterstellte politische Gesinnung gegeben sein, zB VwGH 14.05.2002, 98/01/0327). Derartige Feststellungen (insbesondere zu den politischen [regimekritischen] Aktivitäten [im persönlichen/familiären Umfeld] der Beschwerdeführer) hat die belangte Behörde allerdings nicht getroffen, vielmehr hat sie die Angabe der Drittbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde, dass ihr Schwager, der Bruder ihres Ehemannes, wegen der Teilnahme an Demonstrationen vier Monate inhaftiert gewesen sei (AS 53 im Verwaltungsakt der belangten Behörde betreffend die Drittbeschwerdeführerin ) - ein Umstand, der bei der Beurteilung der Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführer unter dem Aspekt einer der Familie der Beschwerdeführer (und den Beschwerdeführern als Teil dieser Familie) unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung und/oder der Zugehörigkeit der Beschwerdeführer zur sozialen Gruppe "Familie" relevant sein könnte (zB VwGH 03.07.2003, Zl. 2001/20/0219) - schlichtweg ignoriert. Überdies könnte der Eindruck einer oppositionellen politischen Gesinnung auch durch die Herkunft der Beschwerdeführer aus einem "Rebellengebiet" entstehen bzw. verstärkt werden (aus den Feststellungen der Behörde ergibt sich, dass sich das Gebiet rund um XXXX, dem Herkunftsgebiet der Beschwerdeführer, unter Rebellenkontrolle befindet; zu einer allenfalls unterstellten politischen Gesinnung wegen Herkunft aus einem bestimmten Gebiet s. etwa VwGH 08.04.2003, 2001/01/0435).

In diesem Zusammenhang (unter dem Aspekt einer der Familie der Beschwerdeführer von der syrischen Regierung zugeschriebenen oppositionellen Gesinnung und/oder der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe "Familie") könnte bei einer nunmehrigen Rückkehr der Beschwerdeführer selbstverständlich weiters das von der Drittbeschwerdeführerin ins Treffen geführte Desertieren zweier ihrer Brüder (bzw. zweier Onkel der minderjährigen Beschwerdeführer zu 1., 2., 4., 5., 6. und 7.) vom syrischen Militär und die deswegen erfolgte Verurteilung zum Tode für die Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführer relevant sein. Die belangte Behörde ging davon aus, dass dieses Vorbringen der Drittbeschwerdeführerin "nicht der Wirklichkeit" entspreche. Allerdings ist das Beweisverfahren (auch) diesbezüglich ergänzungsbedürftig, zumal (aufgrund einer mangelhaften Einvernahme der Beschwerdeführer) die vorhandenen Ermittlungsergebnisse den (der Sache nach gezogenen) Schluss der belangten Behörde, dass sich aus diesem Vorbringen der Drittbeschwerdeführerin keine Verfolgungsgefahr für die Beschwerdeführer ergebe, nicht zu tragen vermögen. Der Hinweis der belangten Behörde auf eine "Steigerung" des Vorbringens, weil die Drittbeschwerdeführerin diesen Sachverhalt im Zuge der vor der belangten Behörde stattgefunden habenden Einvernahme (und nicht bereits bei der Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG) vorgebracht habe, überzeugt schon deshalb nicht, weil von der belangten Behörde keine Feststellungen dahingehend getroffen wurden, aus denen ableitbar wäre, dass fallbezogen die Nichterwähnung keine Folge des in § 19 Abs. 1 AsylG normierten "Verbotes" einer näheren Befragung zu den Fluchtgründen bei der Erstbefragung (vgl. dazu VfGH 27.06.2012, U98/12) darstellt (wobei schon die von der belangten Behörde vorgenommene Bezeichnung dieser [einzigen] vor der belangten Behörde stattgefunden habenden Einvernahme als "ergänzende" Einvernahme nicht für eine Beachtung dieses "Verbotes" spricht). Aber auch mit dem Hinweis der Behörde, dass die Beschwerdeführer trotz der Desertion der Brüder der Drittbeschwerdeführerin (bzw. der Onkel der Beschwerdeführer zu 1., 2., 4., 5., 6. und 7.) im Jahr 2011 noch zwei Jahre verfolgungsfrei in Syrien hätten leben können, kann ohne weitere Feststellungen insbesondere zum Aufenthaltsort und zu den Lebensumständen der Beschwerdeführer in diesen zwei Jahren, aus denen sich ergeben könnte, dass den syrischen Behörden die Habhaftwerdung der Beschwerdeführer nicht (leicht) möglich war (vgl. auch die Angabe der Drittbeschwerdeführerin, sie habe seit dem 18.11.2011 bis zu ihrer Ausreise nicht im Heimatdorf gelebt, AS 49 im Akt der belangten Behörde betreffend die Drittbeschwerdeführerin), weder die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens noch die mangelnde Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung der Beschwerdeführer seitens der syrischen Behörden wegen der Desertion der Brüder bzw. Onkel der Beschwerdeführer begründet werden (der für die Annahme einer aktuellen Verfolgungsgefahr erforderliche zeitliche Zusammenhang besteht auch bei länger zurückliegenden Ereignissen etwa dann, wenn sich der Asylwerber während seines bis zur Ausreise noch andauernden Aufenthalts im Herkunftsstaat verstecken oder sonst durch Verschleierung seiner Identität der Verfolgung [einstweilen] entziehen konnte, vgl. etwa VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Gleich verhält es sich mit dem weiteren Hinweis der belangten Behörde, dass zwei weitere Brüder der Drittbeschwerdeführerin bzw. Onkel der weiteren Beschwerdeführer nach wie vor in Syrien aufhältig seien. Auch diesbezüglich hat es die belangte Behörde verabsäumt, den für eine (Versagung der Glaubwürdigkeit und Verneinung des Vorliegens einer wahrscheinlichen Verfolgung) entscheidungsrelevanten Sachverhalt (Aufenthaltsort und Lebensumstände der Brüder der Drittbeschwerdeführerin bzw. der Onkel der weiteren Beschwerdeführer) zu erheben und festzustellen. Aber auch vor dem Hintergrund der eigenen Feststellungen der belangten Behörde zur Lage in Syrien, aus denen hervorgeht, dass in Syrien Desertion einem Todesurteil gleich kommen kann und auch die Familien von Soldaten bei Fahnenflucht mit Repressalien rechnen müssen, hätte die belangte Behörde aufgrund des Vorbringens der Drittbeschwerdeführerin zur Desertion ihrer Brüder bei einer Prognoseentscheidung (bezogen auf eine gedachte nunmehrige Rückkehr nach Syrien) Feststellungen zu den Brüdern bzw. Onkeln der Beschwerdeführer und zu den diese in diesem Zusammenhang betreffenden persönlichen Umständen (etwa dahingehend, ob und wann diese den Dienst beim syrischen Militär geleistet haben und seit wann bzw. warum nicht [mehr]) oder zu den Gründen für deren [allfälligen] Aufenthalt außerhalb Syriens [der Angabe der Drittbeschwerdeführerin zufolge befände sich einer ihrer Brüder wegen seines Desertierens in der Türkei]) treffen müssen, um eine Desertion und eine Verurteilung der Brüder bzw. Onkel der Beschwerdeführer und eine damit einhergehende Verfolgungsgefahr auch für die Beschwerdeführer als Angehörige verneinen zu können. Hinzu tritt, dass auch in diesem Zusammenhang eine vergangenheitsbezogene Beurteilung (hier: das Abstellen darauf, dass die Beschwerdeführer wegen der Desertion und Verurteilung der Brüder bzw. Onkel der Beschwerdeführer in der Vergangenheit noch keine Übergriffe erleben mussten) zur Verneinung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK nicht geeignet ist, wenn es andererseits - wie fallbezogen - konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Beschwerdeführer in Zukunft (bei einer Rückkehr nach Syrien) mit den syrischen Behörden in Kontakt kommen werden, wobei sie wegen der Desertion/Verurteilung (bzw. wegen eines dem syrischen Regime unliebsamen Verhaltens) von Angehörigen Repressalien ausgesetzt sein könnten.

Überdies hat die belangte Behörde das Vorbringen der Drittbeschwerdeführerin, sie habe (neben den syrischen Behörden) weiters Angst vor der Freien Syrischen Armee bzw. den "Terroristen" (gemeint: islamistische fundamentalistische Gruppierungen in Syrien) schlichtweg "nicht behandelt". Die Drittbeschwerdeführerin hat angegeben, dass Frauen und Mädchen entführt würden, Kinder keine Schulen besuchen könnten und den Frauen/Mädchen auch Bekleidungsvorschriften aufgezwungen würden. Damit hat die Drittbeschwerdeführerin - auch bzw. gerade hinsichtlich ihrer minderjährigen Töchter und Söhne [Beschwerdeführer zu 1., 2., 4., 5., 6. und 7.) - eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure in Syrien (durch die Freie Syrische Armee, islamistische fundamentalistische Gruppierungen) ins Treffen geführt, deren asylrechtliche Relevanz (ebenfalls) gegeben sein könnte (zur Asylrelevanz einer Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure vgl. etwa VwGH 14.05.2002, 2001/01/0140; zu einer asylrelevanten Verfolgung von Frauen/Mädchen durch extrem diskriminierende Vorschriften/Maßnahmen in Afghanistan VwGH 16.04.2002, 99/20/0483). Schon vor dem Hintergrund ihrer eigenen Feststellungen (dass sich die größten Gebiete unter Rebellenkontrolle nördlich und östlich von XXXX und rund um XXXX [dem Herkunftsgebiet der Beschwerdeführer] befinden und dass bewaffnete Oppositionsgruppen, vor allem in den von Rebellen gehaltenen Gebieten im Norden Syriens, willkürlich Menschen verhaften; dass auch schwere Menschenrechtsverletzungen durch einige Oppositionsgruppen, die das Ausmaß von Kriegsverbrechen erreichten, dokumentiert wurden und einige bewaffnete, aufständische Gruppen auch Kinder für den Kampf und andere militärische Zwecke verwenden; dass Vergewaltigungen als Form der Folter verwendet werden, um bei Verhören Informationen zu erpressen und um die Bevölkerung für die Unterstützung der Gegenseite zu bestrafen; dass bestimmte extremistische, bewaffnete Oppositionsgruppen strikte und diskriminierende Regeln für Frauen und Mädchen verhängen, die keinerlei Grundlage im syrischen Gesetz haben, die harten Gesetze, die einige Gruppen in Gebieten unter ihrer Kontrolle in Nord- und Nordostsyrien eingeführt haben, die Menschenrechte der Frauen und Mädchen verletzen und deren Möglichkeiten begrenzen, essentielle tägliche Aktivitäten durchzuführen; dass die bewaffneten Gruppen in manchen Gebieten, besonders solche unter Kontrolle von Jabhat al-Nusra und the Islamic State of Iraq and Sham (ISIS), diskriminierende Maßnahmen, welche Frauen und Mädchen verbieten, sich frei in der Öffentlichkeit, am Arbeitsplatz und beim Schulbesuch zu bewegen, besonders wenn sich diese nicht an die Kleidungsvorschriften dieser Gruppen halten, verhängen) hätte sich die belangte Behörde konkret mit der Situation der Frauen/Mädchen und Kinder im Herkunftsgebiet der Beschwerdeführer, speziell auch mit der Situation der Drittbeschwerdeführerin als (alleinstehende) Frau mit minderjährigen Kindern (die belangte Behörde hat in dem die Drittbeschwerdeführerin betreffenden Bescheid selbst festgestellt, dass die Drittbeschwerdeführerin in Syrien keine nahen Verwandten mehr habe), im Hinblick auf eine Bedrohung durch bewaffnete Oppositionsgruppen (etwa Freie Syrische Armee; islamistische fundamentalistische Gruppierungen) auseinandersetzen müssen und dazu den entscheidungsrelevanten Sachverhalt (insbesondere auch in Bezug auch die persönlichen Umstände und allfällige besondere Gefährdungspotentiale der Beschwerdeführer) erheben und feststellen müssen.

3.2.3. Die aufgezeigten fehlenden Feststellungen können nicht ohne Durchführung von ergänzenden Ermittlungen (im vorliegenden Fall etwa durch ergänzende Einvernahme der Beschwerdeführer) getroffen werden. Aufgrund des (gänzlichen) Unterbleibens der oben genannten Ermittlungen und Feststellungen im behördlichen Verfahren zu diesen hier bedeutsamen Fragen im Tatsachenbereich steht der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt fallbezogen nicht fest.

Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Fallbezogen liegen besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes im diesem Sinne vor.

Es kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG war daher - da nach dem oben Ausgeführten besonders gravierende Mängel des behördlichen Verfahrens vorliegen - von der Möglichkeit des Vorgehens nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG Gebrauch zu machen und die angefochtenen Bescheide an die belangte Behörde zur Durchführung der genannten Ermittlungen und Erlassung neuer Bescheide zurückzuverweisen.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3, 3. Satz VwGVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde - sofern sie noch einmal abweisende Entscheidungen gemäß § 3 Abs. 1 AsylG treffen will - das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen (insbesondere auch dahingehend, dass der Viertbeschwerdeführer an Demonstrationen teilgenommen habe und dass ein desertierter Bruder (Onkel) der Beschwerdeführer auch von den Rebellen festgenommen worden sei) und die mit der Beschwerde vorgelegten bzw. in dieser angeführten Beweismittel zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses Vorbringen (hinsichtlich der Beweismittel) ergänzt bzw. vervollständigt wird.

3.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zur den Voraussetzungen eines Vorgehens nach der Bestimmung des § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG s. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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